Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
40 kB
Datum
18.10.2017
Erstellt
02.10.17, 08:01
Aktualisiert
02.10.17, 08:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
D 39/2017
25.09.2017
Dringlichkeitsentscheidung
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
04.10.2017
Kreistag
18.10.2017
Jahresabschluss 2015 des Kreises Euskirchen
Sachbearbeiter/in: Frau Huthmacher-Schmitz
Tel.: 423
Abt.: 20.1
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag nimmt den Jahresabschluss des Kreises Euskirchen zum 31.12.2015 einschließlich des
Lageberichtes zur Kenntnis und verweist ihn zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss.
Begründung:
Nach § 53 Kreisordnung (KrO NRW) i.V.m. § 95 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) bzw.
§ 37 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO) hat der Kreis zum Schluss eines jeden
Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft
des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Der Jahresabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze
-2ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Kreises vermitteln und ist zu erläutern. Der
Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der
Bilanz, und dem Anhang. Außerdem ist dem Jahresabschluss ein Lagebericht beizufügen.
Der Entwurf des Jahresabschlusses wird nach § 53 KrO NRW i.V.m. § 95 Abs. 3 GO NRW vom
Kämmerer aufgestellt und dem Landrat zur Bestätigung vorgelegt. Der Landrat leitet den von ihm
bestätigten Entwurf innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Kreistag zur
Feststellung zu. Die Rechnungsprüfungsordnung des Kreises sieht vor, dass der aufgestellte und
bestätigte Jahresabschluss vom Kreistag zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss bzw. die
Rechnungsprüfung verwiesen wird (§ 8 Abs. 1 Rechnungsprüfungsordnung). Nach erfolgter Prüfung
und Vorberatung im Kreisausschuss wird der Jahresabschluss durch den Kreistag festgestellt.
Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) wird die
Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden.
Begründung der Dringlichkeit:
Zur Beschleunigung der Verfahrensabläufe hinsichtlich der Prüfung des Jahresabschlusses 2015 ist
der Beschluss im Wege der Dringlichkeit erforderlich.
gez. Rosenke
Landrat
(Kreisausschussmitglieder)
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)