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Dringlichkeitsentscheidung GB (Jahresabschluss 2015 des Kreises Euskirchen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
40 kB
Datum
18.10.2017
Erstellt
02.10.17, 08:01
Aktualisiert
02.10.17, 08:01
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Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: D 39/2017 25.09.2017 Dringlichkeitsentscheidung X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 04.10.2017 Kreistag 18.10.2017 Jahresabschluss 2015 des Kreises Euskirchen Sachbearbeiter/in: Frau Huthmacher-Schmitz Tel.: 423 Abt.: 20.1 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag nimmt den Jahresabschluss des Kreises Euskirchen zum 31.12.2015 einschließlich des Lageberichtes zur Kenntnis und verweist ihn zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss. Begründung: Nach § 53 Kreisordnung (KrO NRW) i.V.m. § 95 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) bzw. § 37 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO) hat der Kreis zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Der Jahresabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze -2ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Kreises vermitteln und ist zu erläutern. Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz, und dem Anhang. Außerdem ist dem Jahresabschluss ein Lagebericht beizufügen. Der Entwurf des Jahresabschlusses wird nach § 53 KrO NRW i.V.m. § 95 Abs. 3 GO NRW vom Kämmerer aufgestellt und dem Landrat zur Bestätigung vorgelegt. Der Landrat leitet den von ihm bestätigten Entwurf innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Kreistag zur Feststellung zu. Die Rechnungsprüfungsordnung des Kreises sieht vor, dass der aufgestellte und bestätigte Jahresabschluss vom Kreistag zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss bzw. die Rechnungsprüfung verwiesen wird (§ 8 Abs. 1 Rechnungsprüfungsordnung). Nach erfolgter Prüfung und Vorberatung im Kreisausschuss wird der Jahresabschluss durch den Kreistag festgestellt. Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) wird die Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden. Begründung der Dringlichkeit: Zur Beschleunigung der Verfahrensabläufe hinsichtlich der Prüfung des Jahresabschlusses 2015 ist der Beschluss im Wege der Dringlichkeit erforderlich. gez. Rosenke Landrat (Kreisausschussmitglieder) Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)