Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
17 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
12.12.17, 13:03
Aktualisiert
12.12.17, 13:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z 3 / V 388/2017
Datum: 12.12.2017
Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Kreisausschusses vom 06.12.2017
A)
TOP 25
Öffentliche Sitzung
Erlass der Achten Satzung zur Änderung der
Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis
Euskirchen vom 21.12.2005
V 388/2017
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
22.11.2017
Z1
Verwaltungsergänzung
05.12.2017
Z2
Fraktionsvorsitzender Grutke (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) bittet
um Beantwortung der Fragen, welche Zielgruppe bei der
kostenfreien Anlieferung von Gefahrstoffen gemeint sei, wo die
Zielgruppe, konkret die Privaten, in der Satzung fixiert seien und
was passiere, wenn die Rücklagen, aus der ein Teil der
Abfallgebühren gesponsert werden, aufgebraucht seien.
Geschäftsbereichsleiter V Blindert führt aus, dass die Zielgruppe
ausdrücklich in § 5 der Abfallbeseitigungssatzung des Kreises
Euskirchen benannt sei. Darin sei aufgeführt, dass Gefahrstoffe
von Haushalten und Schulen in unbegrenzter Menge
angenommen würden, von Gewerbetreibenden nur in
Kleinmengen. Daher seien die privaten Haushalte, Schulen und
auch die Kommunen von der Gebühr befreit.
Die Veränderungen des Sonderpostens habe man im Blick. Ggfs.
werde man gegensteuern und in Abhängigkeit von den
Ausschreibungsergebnissen über eine Gebührenanpassung
reden müssen.
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag folgende
Beschlussfassung:
Der Kreistag beschließt die Achte Satzung zur Änderung der
Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen
in der als Anlage beigefügten Fassung unter Berücksichtigung
der Z 2.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig