Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
952 kB
Datum
16.10.2017
Erstellt
29.09.17, 09:04
Aktualisiert
29.09.17, 09:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Planungsgesellschaft Umwelt, Stadt und Verkehr
COCHET CONSULT
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag nach § 44 (1) BNatSchG
zum Bebauungsplan Nr. 14 A
im Ortsteil Großbüllesheim
März 2017
im Auftrag der
Stadt Euskirchen
Fachbereich 9 Stadtentwicklung u. Bauordnung
Abteilung Planung
Kölner Str. 75
53879 Euskirchen
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag nach § 44 (1) BNatSchG
zum Bebauungsplan Nr. 14 A
im Ortsteil Großbüllesheim
März 2017
im Auftrag der
Stadt Euskirchen
Fachbereich 9 Stadtentwicklung u. Bauordnung
Abteilung Planung
Kölner Str. 75
53879 Euskirchen
Tel. 02251/14-208
Fax 02251/14-58208
Cochet Consult
Planungsgesellschaft Umwelt,
Stadt und Verkehr
Luisenstraße 110
53129 Bonn
Tel.:
Fax.:
Tel.: 0228 / 94 330-0
Fax: 0228 / 94 330-33
E-Mail:
top@cochet-consult.de
www.cochet-consult.de
Bearbeitung:
Dipl. Biol. Karel Myslivecek-Mohr
BP Nr. 14 A
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
I
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
1
Anlass und Aufgabenstellung ...................................................................................................... 1
2
Rechtliche Grundlagen ................................................................................................................. 2
3
Beschreibung des Plangebietes .................................................................................................. 4
3.1
Lage des Plangebietes ........................................................................................................ 4
3.2
Nutzungen / Bestand ........................................................................................................... 4
4
Datengrundlagen ........................................................................................................................... 5
5
Ermittlung der planungsrelevanten Arten ................................................................................... 6
6
Beschreibung des geplanten Bauvorhabens und der Grundsätzlichen Betroffenheit der
vorkommenden Arten ................................................................................................................ 10
6.1
Beschreibung des Vorhabens ............................................................................................ 10
6.2
Beschreibung der allgemeinen Auswirkungen des Projektes ........................................... 10
6.3
Beschreibung der konkreten Auswirkungen auf besonders und streng geschützte
Arten................................................................................................................................... 10
6.3.2
Vögel .......................................................................................................................... 12
6.3.3
Möglichkeiten zum Funktionserhalt ............................................................................ 24
6.4
7
8
Vermeidungsmaßnahmen ................................................................................................. 28
Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 (1) BNatSchG ...................................................... 30
7.1
Säugetiere .......................................................................................................................... 30
7.2
Vögel .................................................................................................................................. 30
Literatur ........................................................................................................................................ 32
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abbildung 1: Lage des Plangebietes im Ortsteil Großbüllesheim .......................................................... 4
TABELLENVERZEICHNIS
Tabelle 1:
Planungsrelevante Arten auf Blatt TK 5306/2 Euskirchen und 5307/1 Rheinbach .......... 6
Tabelle 2:
Planungsrelevante Arten, die einer Art-für-Art-Prüfung bzw. Prüfung einer „Artengruppe“ mit ähnlichen Nutzungsansprüchen an das Plangebiet unterzogen werden. ..... 9
Tabelle 3:
Größenordnungsmäßige Gegenüberstellung von Revierverlusten und Flächenbedarf
für CEF-Maßnahmen....................................................................................................... 25
ANHANG
Art-für-Art-Protokolle
COCHET CONSULT, 03/2017
B-Plan 14A Großbüllesheim
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
1
1 Anlass und Aufgabenstellung
Die Stadt Euskirchen betreibt die Aufstellung des BP Nr. 14 A im Ortsteil Großbüllesheim unmittelbar
östlich des IPAS auf einem Teil der sog. LEP-Fläche. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
umfasst den südöstlichen Teil der LEP-Fläche und wird begrenzt durch die Straße „Am Silberberg“,
die L 182, den „Schillingsweg“ und den parallel zur Straße am Silberberg verlaufenden Hauptwirtschaftsweg.
Zur Überprüfung der Zulässigkeit des Vorhabens aus artenschutzrechtlicher Sicht sowie zur Ableitung
möglicherweise erforderlicher, in die Planung zu integrierender artenschutzrechtlicher Maßnahmen,
soll ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt werden.
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung im Rahmen des Planungs- bzw.
Zulassungsverfahrens zum oben beschriebenen Vorhaben ergibt sich aus den unmittelbar geltenden
Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m §§ 44 Abs. 5 und 6 und 45 Abs. 7 BNatSchG. Demnach
ist zu prüfen, ob im Zuge der geplanten B-Planänderung artenschutzrechtliche Verbote verletzt
werden.
Die COCHET CONSULT, Planungsgesellschaft Umwelt, Stadt und Verkehr, wurde im November 2016 mit
der Erstellung eines Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags beauftragt.
COCHET CONSULT, 03/2017
B-Plan 14A Großbüllesheim
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
2
2 Rechtliche Grundlagen
Die dem Artenschutz zugrunde liegenden Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und VogelschutzRichtlinie (V-RL) etablieren zwei verschiedene Schutzsysteme, die sich gegenseitig ergänzen:
-
den Gebietsschutz (Art. 6 FFH-RL, Art. 4 V-RL), der sich auf Natura-2000-Gebiete bezieht;
den allgemeinen Artenschutz (Art. 12f FFH-RL, Art 5 V-RL), der flächendeckend zu beachten und
Gegenstand der artenschutzrechtlichen Prüfung ist
Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29.
Juli 2009, in Kraft getreten am 01. März 2010, wurde die auf den Artenschutz bezogene Gesetzgebung des Bundes novelliert und an die Formulierungen der maßgeblichen Artikel der FFH-Richtlinie
und der Vogelschutzrichtlinie angeglichen.
Prüfgegenstand der artenschutzrechtlichen Prüfung sind die europäisch geschützten FFH-Anhang IVArten und die europäischen Vogelarten.
Arten des Anhang IV der FFH-RL sind streng geschützt. Alle europäisch geschützten Vogelarten sind
besonders geschützt. Einige Vogelarten sind durch die deutsche bzw. europäische Artenschutzverordnung streng geschützt.
Die Maßstäbe für die Prüfung der Artenschutzbelange ergeben sich aus den in § 44 Abs. 1 BNatSchG
formulierten Zugriffsverboten.
Demnach ist es verboten:
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören;
eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen
Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der
Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Wenn durch ein Vorhaben ein oder mehrere Verbotstatbestände des § 44 (1) erfüllt werden könnten,
darf es nur zugelassen werden, wenn gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG die folgenden Ausnahmevoraussetzungen kumulativ vorliegen:
-
Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher
sozialer und wirtschaftlicher Art und
Fehlen einer zumutbaren Alternative und
der Erhaltungszustand der Population einer Art verschlechtert sich nicht, bei FFH-Anhang IVArten muss er günstig sein und bleiben.
COCHET CONSULT, 03/2017
B-Plan 14A Großbüllesheim
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
3
In Nordrhein-Westfalen werden mit der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- und Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) Regelungen zur Anwendung des
Artenschutzes getroffen. Die VV-Artenschutz beschreibt alle rechtlichen und fachlichen Anforderungen
an eine Artenschutzprüfung.
Ergänzend hierzu hat das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und
das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW eine
gemeinsame Handlungsempfehlung zum „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ erstellt (MWEBWV & MKULNV, 2010).
Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 14 A basiert auf den Regelungen der
VV-Artenschutz und der Handlungsempfehlung zum Artenschutz in der Bauleitplanung unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechungen.
COCHET CONSULT, 03/2017
B-Plan 14A Großbüllesheim
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
4
3 Beschreibung des Plangebietes
3.1
Lage des Plangebietes
Der Geltungsbereich des B-Plangebietes Nr. 14 A liegt im Stadtgebiet Euskirchen, Ortsteil
Großbüllesheim, östlich des Industrieparks IPAS im westlichen Teil der sog. LEP-Fläche. Das
Plangebiet umfasst ca. 80 ha.
Abbildung 1:
3.2
Lage des Plangebietes im Ortsteil Großbüllesheim (rote Markierung).
Nutzungen / Bestand
Das Plangebiet ist heute in Gänze landwirtschaftlich genutzt. Die Fruchtolge des Plangebietes und der
unmittelbar angrenzenden Ackerflächen umfasst Kulturen von Wintergerste, Winterweizen, Raps,
Mais und Zuckerrüben und Erdbeeren.Die Erschließung erfolgt zu einer Hälfte über Hauptwege mit
Schwarzdecke sowie zur anderen Hälfte über unbefestigte Nebenwege.
COCHET CONSULT, 03/2017
B-Plan 14A Großbüllesheim
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
5
4 Datengrundlagen
Für eine artenschutzrechtliche Beurteilung des Plangebietes hinsichtlich möglicher Artenschutzkonflikte ist die Kenntnis tatsächlich oder potenziell im Gebiet vorkommender Arten erforderlich.
Die Datenbasis hierfür bieten auf der Ebene der Messtischblätter die seitens des LANUV im Fachinformationssystem (FIS) bereit gestellten Listen der sogenannten in NRW planungsrelevanten Arten.
Desweiteren sind dem Verfasser die Artenbestände der Feldflur und der dort vorhandenen Gehölze
östlich der Straße Am Silberberg aus einer faunistischen Untersuchung aus 2012 (Cochet Consult)
bekannt.
Als Datengrundlage wurden verwendet:
Planungsrelevante Arten für die Messtischblätter 5306/2 Euskirchen und 5307/1 Rheinbach (FIS;
LANUV, 2014a, Abfrage 01-2017)
Fundortkataster bzgl. des Vorkommens planungsrelevanter Arten des Landschaftsinformationssystems @LINFOS (LANUV, 2014b, Abfrage 01-2017)
Faunistische Sonderuntersuchung zum Fachbeitrag Artenschutz; i.A. der LEP AöR bei der Stadt
Euskirchen, (COCHET CONSULT, 2012)
Feldhamsteruntersuchung zur 2. Änderung des B-Planes Nr. 10; i.A. der Stadt Euskirchen,
(COCHET CONSULT, 2014)
eigene Beobachtungen und Einschätzung der Habitatvoraussetzungen des Planungsraumes
während einer Geländebegehung am 10.03.2014 sowie Beobachtungen im Rahmen eines
Monitorings zur Funktionserfüllung von Lerchenfenstern im Südteil des B-Plangebietes im Juni
und Juli 2016
Artbezogene Fachliteratur
COCHET CONSULT, 03/2017
B-Plan 14A Großbüllesheim
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
5
6
Ermittlung der planungsrelevanten Arten
Die aus den oben aufgeführten Quellen ermittelten Artenvorkommen der planungsrelevanten Arten
umfassen die Artengruppen Vögel und Amphibien. Planungsrelevante Pflanzenarten innerhalb des
Wirkraumes sind nicht bekannt.
Unter den planungsrelevanten Arten sind diejenigen Arten zu berücksichtigen, deren Lebens- oder
Teillebensräume sich im Wirkraum der Maßnahme befinden.
Die Einschätzung der Plausibilität von Artvorkommen planungsrelevanten Tierarten im Plangebiet
erfolgt auf der Grundlage der Nachweise aus der faunistischen Sonderuntersuchung zur LEP-Fläche
(vgl. COCHET CONSULT, 2012), der Abfrage der planungsrelevanten Arten auf den TK 5306/2
Euskirchen und 5307/1 Rheinbach (LANUV, 2014a) mit Angaben zu ihrem jeweiligen Vorkommen und
ihrem landesweiten Erhaltungszustand innerhalb ihres atlantischen Verbreitungsgebietes in NRW
sowie der direkten Abfrage von Punktdaten des LINFOS-Artenkatasters (LANUV, 2014b). Zusatzinformationen stammen von NABU Bonn, dem Komitee gegen den Vogelmord Bonn und der EGE –
Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen e. V. Bad Münstereifel. Die Artenaufstellung erfolgt in der nachfolgenden Tabelle 1:
Tabelle 1:
Planungsrelevante Arten auf Blatt TK 5306/2 Euskirchen und 5307/1 Rheinbach
Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5306/2 und 5307/1 – LANUV 07/2014
Artname
wissenschaflich
Artname Deutsch
Status
LANUV
ab 2000
Erhaltungszustand in
NRW
(ATL)
Vorkommen im Wirkraum;
Status
Säugetiere
Muscardinus
avellanarius
Haselmaus
Nachweis
G
Pipistrellus
pipistrellus
Zwergfledermaus
Nachweis
G
Accipiter nisus
Sperber
G
Acrocephalus
scirpaceus
Alauda arvensis
Teichrohrsänger
Nachweis
Brutvorkommen
Nachweis
Brutvorkommen
Nachweis
Brutvorkommen
Alcedo atthis
Eisvogel
Anthus pratensis
Wiesenpieper
Ardaea cinerea
Graureiher
Asio flammeus
Sumpfohreule
Athene noctua
Steinkauz
Nachweis Cochet Consult,
2012, außerhalb des Plangebietes.
Nachweis Cochet Consult,
2012; als NG im Plangebiet
anzunehmen.
Vögel
Feldlerche
G
U↓
Nachweis
Brutvorkommen
Nachweis
Brutvorkommen
-
G
Rast / Wintervorkommen
Nachweis
Brutvorkommen
U
S
G
G↓
COCHET CONSULT, 03/2017
Als Nahrungsgast im Plangebiet möglich.
Keine geeigneten Habitate im
Planungsraum.
Nachweis Cochet Consult,
2012 und 2016; Vorkommen
im Planungsraum sicher.
Keine geeigneten Habitate im
Planungsraum.
Keine geeigneten Habitate im
Planungsraum.
Nachweis Cochet Consult,
2012, allgemein als NG in den
Ackerflächen.
Keine geeigneten Habitate im
Planungsraum.
Keine geeigneten Habitate im
Planungsraum.
B-Plan 14A Großbüllesheim
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
7
Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5306/2 und 5307/1 – LANUV 07/2014
Artname
wissenschaflich
Artname Deutsch
Bubo bubo
Uhu
-
Buteo buteo
Mäusebussard
Nachweis
Brutvorkommen
G
Charadrius dubius
Flussregenpfeifer
U
Circus aeruginosus
Rohrweihe
Nachweis
Brutvorkommen
Nachweis
Brutvorkommen
Circus pygargus
Wiesenweihe
-
S
Coturnix coturnix
Wachtel
Nachweis
Brutvorkommen
U
Cuculus canorus
Kuckuck
U↓
Delichon urbica
Mehlschwalbe
Emberiza calandra
Grauammer
Nachweis
Brutvorkommen
Nachweis
Brutvorkommen
Nachweis
Brutvorkommen
Falco peregrinus
Wanderfalke
-
G
Falco subbuteo
Baumfalke
U
Falco tinnunculus
Turmfalke
Nachweis
Brutvorkommen
Nachweis
Brutvorkommen
Hirundo rustica
Rauchschwalbe
Lanius collurio
Neuntöter
Larus canus
Sturmmöwe
Larus fuscus
Heringsmöwe
Status
LANUV
ab 2000
Erhaltungszustand in
NRW
(ATL)
G
U
U
S
G
Nachweis
Brutvorkommen
Nachweis
Brutvorkommen
Nachweis
Brutvorkommen
U
Nachweis
Brutvorkommen
G
U
U
COCHET CONSULT, 03/2017
Vorkommen im Wirkraum;
Status
In den vergangenen Jahren
Bruten in Dom-Esch, Strassfeld und Dünstekoven. Im
Plangebiet als Nahrungsgast
anzunehmen.
Nachweis Cochet Consult,
2012. Besetzter Horst; als NG
im Plangebiet anzunehmen.
Keine geeigneten Habitate im
Planungsraum.
Nachweis Cochet Consult,
2012; zumindest als NG im
Plangebiet anzunehmen.
Nachweis Cochet Consult,
2012 nördlich des Plangebietes; als sporadischer NG im
Plangebiet möglich.
Nachweis Cochet Consult,
2012. Brutvogel. Vorkommen
im Planungsraum anzunehmen.
Keine geeigneten Habitate im
Planungsraum.
Als Nahrungsgast im Planungsraum möglich.
Brutnachweise 2008
(@LINFOS, LANUV, 2014b)
und 2012 (im Rahmen der
LEP-Kartierung, COCHET CONSULT, 2012), Vorkommen im
Planungsraum möglich.
Nachweis Cochet Consult,
2012 nordöstlich des Plangebietes; als sporadischer NG im
Plangebiet möglich.
Als Nahrungsgast im Planungsraum möglich.
Nachweis Cochet Consult,
2012; Nahrungsgast im Planungsraum.
Als Nahrungsgast im Planungsraum möglich.
Keine geeigneten Habitate im
Planungsraum.
Nachweis Cochet Consult,
2012; Als Nahrungsgast im
Planungsraum möglich.
Als Nahrungsgast im Planungsraum anzunehmen.
B-Plan 14A Großbüllesheim
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
8
Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5306/2 und 5307/1 – LANUV 07/2014
Artname
wissenschaflich
Artname Deutsch
Locustella naevia
Feldschwirl
Luscinia
megarhynchos
Passer montanus
Nachtigall
Perdix perdix
Rebhuhn
Saxicola rubicola
Schwarzkehlchen
Streptopelia turtur
Turteltaube
Strix aluco
Waldkauz
Tyto alba
Schleiereule
Vanellus vanellus
Kiebitz
Nachweis
Brutvorkommen
U↓
Knoblauchkröte
Nachweis
S
Feldsperling
Status
LANUV
ab 2000
Nachweis
Brutvorkommen
Nachweis
Brutvorkommen
Nachweis
Brutvorkommen
Nachweis
Brutvorkommen
Nachweis
Brutvorkommen
Nachweis
Brutvorkommen
Nachweis
Brutvorkommen
Nachweis
Brutvorkommen
Erhaltungszustand in
NRW
(ATL)
U
G
U
S
G
S
G
G
Vorkommen im Wirkraum;
Status
Keine geeigneten Habitate im
Planungsraum.
Keine geeigneten Habitate im
Planungsraum.
Als Nahrungs- und Wintergast
im Planungsraum möglich.
Nachweis Cochet Consult,
2012 und 2016.
Keine geeigneten Habitate im
Planungsraum.
Keine geeigneten Habitate im
Planungsraum.
Keine geeigneten Habitate im
Planungsraum.
Keine geeigneten Brutmöglichkeiten im näheren Umfeld des
Planungsraumes vorhanden.
Als NG möglich.r
Nachweis Cochet Consult,
2012 und 2016.
Amphibien
Pelobates fuscus
COCHET CONSULT, 03/2017
Keine geeigneten Habitate im
Planungsraum.
B-Plan 14A Großbüllesheim
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
9
Allgemein verbreitete, nicht bestandsgefährdete europäische Vogelarten
Über die in der Tabelle 1 gelisteten planungsrelevanten Vogelarten hinaus können verbreitete, nicht
bestandsbedrohte Vogelarten des Offenlandes, der Hecken und Gebüsche zur Brutzeit vorkommen
(u.a. Amsel, Heckenbraunelle, Buchfink, Kohlmeise, Rabenkrähe, Bachstelze, Schafstelze, Star
u.a.m.). Diese Arten befinden sich zudem in einem günstigen Erhaltungszustand und sind in ihrem
Bestand durch die Planung lokal wie landesweit nicht gefährdet.
Die in der nachfolgenden Tabelle 2 gelisteten Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und europäisch geschützte Vogelarten sind entsprechend den Nachweisen oder möglichen Vorkommen auf ihre
Betroffenheit durch Planung zu überprüfen:
Tabelle 2:
Planungsrelevante Arten, die einer Art-für-Art-Prüfung bzw. Prüfung einer „Artengruppe“ mit ähnlichen Nutzungsansprüchen an das Plangebiet unterzogen werden.
Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
und Europäische Vogelarten
RL
BRD
RL
NRW
FFH /
VSRL
Pipistrellus pipistrellus
*
*
Anh. IV
Säugetiere
S1
Zwergfledermaus
Europäische Vogelarten
V1
Baumfalke
Falco subbuteo
3
3
Art. 4 (2)
V2
Feldlerche
Alauda arvensis
3
3S
-
V2
Feldsperling
Passer montanus
V
3
-
V3
Grauammer
Emberiza calandra
3
1S
-
V4
Graureiher
Ardaea cinerea
*
*
-
V5
Heringsmöwe
Larus fuscus
*
R
-
V6
Kiebitz
Vanellus vanellus
2
3S
-
V7
Mäusebussard
Buteo buteo
*
*
-
V8
Mehlschwalbe
Delichon urbica
V
3S
-
V9
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
V
3S
-
V10
Rebhuhn
Perdix perdix
2
2S
-
V11
Rohrweihe
Circus aeruginosus
*
3S
Anh. I
V12
Schleiereule
Tyto alba
*
*S
V13
Sperber
Accipiter nisus
*
*
-
V14
Sturmmöwe
Larus canus
*
*
-
V15
Turmfalke
Falco tinnunculus
*
VS
-
V16
Uhu
Bubo bubo
3
VS
Anh. I
V17
Wachtel
Coturnix coturnix
*
2S
-
V18
Wanderfalke
Falco peregrinus
3
*S
Anh. I
V19
Wiesenweihe
Circus pygargus
2
1S
Anh. I
VV1
Ungefährdete
Vogelarten
*
*
-
COCHET CONSULT, 03/2017
B-Plan 14A Großbüllesheim
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
10
6 Beschreibung des geplanten Bauvorhabens und der grundsätzlichen Betroffenheit der vorkommenden Arten
6.1
Beschreibung des Vorhabens
Die Planung sieht die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 14 A im Ortsteil Großbüllesheim vor. Der
Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfasst. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
umfasst den südöstlichen Teil der sog. LEP-Fläche von ca. 80 ha. Er wird begrenzt durch die Straße
„Am Silberberg“, die L 182, den „Schillingsweg“ und den parallel zur Straße am Silberberg verlaufenden Hauptwirtschaftsweg.
Nach Angaben der Abteilung Planung im Fachbereich 9 Stadtentwicklung u. Bauordnung wird der
Bebauungsplan für die Ansiedlung eines landesbedeutsamen, flächenintensiven Großvorhabens (das
kann bspw. ein Logistikzentrum sein) aufgestellt. Anhand eines Bebauungskonzepts könnte das Plangebiet weitgehend mit Gebäuden, Straßen und Parkplätzen überbaut werden. Die Grundflächenzahl
beträgt 0,8. Die Gebäudehöhe beträgt maximal 16 m. Zur L 182 soll eine Anbaubeschränkungszone
von 40 m Breite ausgewiesen werden. Als Umrandung ist Gehölzbepflanzung von 5 m Breite vorgesehen.
Weitere Details sind den B-Planfestsetzungen der Stadt Euskirchen zu entnehmen.
6.2
Beschreibung der allgemeinen Auswirkungen des Projektes
Grundsätzlich ist bei den geplanten Baumaßnahmen zwischen
-
baubedingten Auswirkungen
-
anlagebedingten Auswirkungen sowie
-
betriebsbedingten Auswirkungen
zu unterscheiden.
Die oben beschriebene Planung hat auf die angeführten streng und besonders geschützten Arten
hauptsächlich folgende Wirkungen:
1.
Anlagebedingte Inanspruchnahme von größtenteils anthropogenen Biotopen, die einem Teil
potenziell vorkommenden Vogelarten als (Teil)Lebensraum dienen,
2.
Bauzeitliche Störung durch Verlärmung, Erschütterung und Scheuchwirkung durch Baustellenverkehr und Baumaßnahmen.
6.3
Beschreibung der konkreten Auswirkungen auf besonders und streng geschützte Arten
Baubedingte Auswirkungen
Bauzeitliche Lebensraumverluste durch Baustelleneinrichtungsflächen, Arbeitsstreifen etc. betreffen
lediglich intensiv genutzte Landwirtschaftsflächen oder Straßenraine. Die Lebensraumfunktionen dieser Flächen können nach Beendigung der Baumaßnahme durch eine ordnungsgemäße Rekultivierung kurzfristig wiederhergestellt werden.
Durch den Baubetrieb wird es bauzeitlich zu Lärmimmissionen und sonstigen Störwirkungen (optische
Reize, Erschütterungen) im Umfeld der Baumaßnahmen kommen. Lärmimmissionen bewirken bei
Tierarten bzw. Artengruppen, bei denen akustische Reize eine wesentliche Bedeutung für die KomCOCHET CONSULT, 03/2017
B-Plan 14A Großbüllesheim
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
11
munikation oder Orientierung im Raum haben (z.B. Vögel) eine Einschränkung der Lebensraumeignung (vgl. MACZEY & BOYE 1995). Zu rechnen ist mit einer bauzeitlichen Verlagerung von (Teil-) Lebensräumen in baustellenferne Bereiche. Der Planungsraum weist in den bereits erschlossenen und
gewerblich bzw. industriell genutzten Bereichen jedoch bereits jetzt eine erhebliche Vorbelastung
durch verkehrs-, gewerblich und industriell bedingte Lärmimmissionen auf.
Anlagedingte Auswirkungen
Die anlagebedingten Lebensraumverluste betreffen größtenteils intensiv genutzte Landwirtschaftsflächen oder Straßenraine mit geringem Biotopwert. Durch die Ansiedlung Logistikzentrums kommt es
anlagebedingt voraussichtlich binnen einer Vegetationsperiode zu einem Totalverlust von Nahrungshabitaten unterschiedlicher Vogelarten (u.a. Mäusebussard, Rohrweihe, Falken, Eulen) und von Lebensräumen vor allem für die Offenlandarten. Darüber hinaus ist durch die massive Bebauung mit
Bauhöhen bis 16 m mit Kulisseneffekten zu rechnen, die in die benachbarten Landwirtschaftsflächen
hinein wirken.
Betriebsbedingte Auswirkungen
Die wesentlichen betriebsbedingten Auswirkungen eines Logistikzentrums stellt die Verkehrszunahme, insbesondere auf der L 182 und der Straße am Silbergebrg, sowie die damit einher gehende Zunahme des Kollisionsrisikos, der Verlärmung und Schadstoffbelastung dar, die auch auf die benachbarten Lebensräume der Feldflur ausstrahlen.
6.3.1
Säugetiere
Fledermäuse
Auf Grundlage der o.g. faunistischen Untersuchung und der Datenlage kann das Vorkommen der
Zwergfledermaus als sicher angenommen werden. Die Art nutzt die gesamte Fläche mit geringer
Individuenzahl als Teil ihres Nahrungslebensraumes. Quartiere der Art sind im Plangebiet keine vorhanden.
Anlagebedingte Auswirkungen auf die Zwergfledermaus und ggf. auf weitere sporadisch vorkommenden Fledermausarten durch anlagebedingten Verlust von Vegetationsstrukturen als Leitlinie oder
Jagdkulisse oder durch einen Verlust Straßenbegleitgehölzen können durch den Bau eines Logistikzentrums entstehen.
Betriebsbedingt ist mit einer allgemeinen Erhöhung des Kollisionsrisikos durch den zunehmenden
Lastwagenverkehr bei Nachtabfertigung zu rechnen, die aufgrund fehlender Informationen nicht quantitativ eingeschätzt werden kann.
Möglichkeiten zur Vermeidung
Eine allgemeine Zunahme des Kollisionsrisikos durch höheres Fahrzeugaufkommen kann durch eine
Geschwindigkeitsregelung auf den Zufahrtstraßen abgeschwächt werden. Eine weitere Möglichkeit
stellen straßenparallele Baumpflanzungen, die Straßenüberquerungen in größerer Höhe initiieren.
COCHET CONSULT, 03/2017
B-Plan 14A Großbüllesheim
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
6.3.2
12
Vögel
Für die Artengruppe der Vögel wurden auf der Grundlage der avifaunistischen Sonderuntersuchung
(Cochet Consult, 2012) und einer Monitoringmaßnahme im B-Plangebiet (Cochet Consult, 2016) sowie einer Auswertung der Datenlage (LANUV, 2014) Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten ermittelt (Tabelle 2). Diese Arten werden im Folgenden charakterisiert und ihre Betroffenheit durch die
Planung sowie Möglichkeiten zur Konfliktvermeidung/-minderung dargelegt:
Baumfalke
Der Baumfalke ist ein Zugvogel, der als Langstreckenzieher im tropischen Afrika südlich der Sahara
überwintert. In Nordrhein-Westfalen kommt er als seltener Brutvogel und als Durchzügler vor. Baumfalken besiedeln halboffene, strukturreiche Kulturlandschaften mit Feuchtwiesen, Mooren, Heiden
sowie Gewässern. Großflächige, geschlossene Waldgebiete werden gemieden. Die Jagdgebiete können bis zu 5 km von den Brutplätzen entfernt liegen. Diese befinden sich meist in lichten Altholzbeständen (häufig 80-100jährige Kiefernwälder), in Feldgehölzen, Baumreihen oder an Waldrändern. Als
Horststandort werden alte Krähennester genutzt. Nach der Ankunft aus den Überwinterungsgebieten
erfolgt ab Mai die Eiablage, spätestens im August sind die Jungen flügge.
Der Baumfalke besiedelt in Nordrhein-Westfalen vor allem das Tiefland. Regionale Dichtezentren
liegen im Bereich des Münsterlandes, der Senne, der Schwalm-Nette-Platte sowie am Unteren Niederrhein. Der Gesamtbestand wird auf 400 bis 600 Brutpaare geschätzt (2015) [LANUV, 2017].
Eine Betroffenheit des Baumfalken entsteht potenziell durch allgemeinen Entzug von Nahrungslebensraum. Krähennester als Nistmöglichkeit fehlen im engeren Umfeld des Plangebietes.
Möglichkeiten zur Vermeidung
Für die im freien Luftraum jagende Art sind keine Vermeidungsmaßnamen erforderlich.
Feldlerche (Alauda arvensis))
„Als ursprünglicher Steppenbewohner ist die Feldlerche eine Charakterart der offenen Feldflur. Sie
besiedelt reich strukturiertes Ackerland, extensiv genutzte Grünländer und Brachen sowie größere
Heidegebiete. Die Brutreviere sind 0,25 bis 5 Hektar groß, bei maximalen Siedlungsdichten von bis zu
5 Brutpaaren auf 10 Hektar. Das Nest wird in Bereichen mit kurzer und lückiger Vegetation in einer
Bodenmulde angelegt. Mit Wintergetreide bestellte Äcker sowie intensiv gedüngtes Grünland stellen
aufgrund der hohen Vegetationsdichte keine optimalen Brutbiotope dar. Ab Mitte April bis Juli erfolgt
die Eiablage, Zweitbruten sind üblich. Spätestens im August sind die letzten Jungen flügge.
Die Feldlerche ist in Nordrhein-Westfalen in allen Naturräumen flächendeckend verbreitet. Regionale
Dichtezentren bilden die großen Bördelandschaften, das Westmünsterland sowie die Medebacher
Bucht. Seit den 1970er-Jahren sind die Brutbestände durch intensive Flächennutzung der Landwirtschaft stark zurückgegangen. Der Gesamtbestand wird auf etwa 97.000 Brutpaare geschätzt
(2012/ÖFS). Die Feldlerche befindet sich in NRW in einem ungünstigen Erhaltungszustand mit abnehmendem Trend.
Die Feldlerche ist innerhalb des B-Plangebiets direkt mit ca. 11 Brutrevieren betroffen. Dies entspricht
einer Besiedlungsdichte von rd. 1,4 Revieren je 10 ha. Diese liegt weit unterhalb der o.g. maximalen
Siedlungsdichten von 5 Brutpaaren je 10 ha. Durch Kulisseneffekte infolge der bis zu 16 m hohen
Bebauung können östlich und nördlich des Plangebietes noch bis zu 6 weitere Reviere betroffen sein.
Es wird vorsorglich von einem Verlust von 17 Revieren ausgegangen.
COCHET CONSULT, 03/2017
B-Plan 14A Großbüllesheim
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
13
Eine Betroffenheit entsteht durch den Entzug von Gesamtlebensraum für die genannten Brutreviere
sowie von Rast- und Nahrungsflächen für die Wintergäste.
Möglichkeiten zur Vermeidung
Die Vermeidung einer erheblichen Störung und von Revierverlusten sowie die Verschlechterung des
Erhaltungszustandes der lokalen Population der Art lässt sich durch die Verbesserung des vorhandenen Lebensraumes in der Feldflur im Umfeld des Plangebietes zur Ermöglichung einer dichteren Besiedlung erreichen. Die Maßnahme muss auf Angebote zur Deckung während der Brutzeit und vor
allem zu einer Gewährleistung der Jungenaufzucht durch ein Angebot wildkrautreicher Vegetationsbestände in störungsarmer Umgebung (nicht an Hauptwirtschaftswegen) abzielen.
Feldsperling (Passer montanus)
Der Lebensraum des Feldsperlings sind halboffene Agrarlandschaften mit einem hohen Grünlandanteil, Obstwiesen, Feldgehölzen und Waldrändern. Darüber hinaus dringt er bis in die Randbereiche
ländlicher Siedlungen vor, wo er Obst- und Gemüsegärten oder Parkanlagen besiedelt. Anders als der
nah verwandte Haussperling meidet er das Innere von Städten. Feldsperlinge sind sehr brutplatztreu
und nisten gelegentlich in kolonieartigen Ansammlungen. Als Höhlenbrüter nutzten sie Specht- oder
Faulhöhlen, Gebäudenischen, aber auch Nistkästen. Die Brutzeit reicht von April bis August, wobei bis
zu drei, selten sogar vier Bruten möglich sind. Die Nahrung besteht aus Sämereien, Getreidekörnern
und kleineren Insekten. Feldsperlinge sind gesellig und schließen sich im Winter zu größeren
Schwärmen zusammen.
In Nordrhein-Westfalen ist der Feldsperling in allen Naturräumen nahezu flächendeckend verbreitet.
Seit den 1970er-Jahren sind die Brutbestände durch intensive Flächennutzung der Landwirtschaft und
einen fortschreitenden Verlust geeigneter Nistmöglichkeiten stark zurückgegangen. Der Gesamtbestand wird auf 87.000 Brutpaare geschätzt (2012/ÖFS), [LANUV, 2017]. Der Feldsperling befindet sich
in NRW in einem ungünstigen Erhaltungszustand.
Der Feldsperling wurde im Dezember 2011 mit 10 Individuen in dem Windschutzgehölz an der Überführung der L 182 durch Herrn Kuhn (Erftstadt) nachgewiesen. Demnach können auch die Gehölze
entlang der Straße „Am Silberberg“ eine Funktion als Ruhestätte für die Art wahrnehmen.
Möglichkeiten zur Vermeidung
Die Vermeidung einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population kann durch
Gehölzpflanzungen entlang der Außengrenze des Plangebietes zur Feldflur erfolgen, wo keine betriebsbedingten Störungen wirksam sind.
Grauammer (Miliaria calandra)
„Die Grauammer ist eine Charakterart offener Ackerlandschaften. Nach einem großräumigen Verlust
geeigneter Habitate wurden weite Bereiche des ehemals fast flächendeckenden Vorkommens in Nordrhein-Westfalen als Bruträume aufgegeben. Besiedelt werden offene, nahezu waldfreie Gebiete, mit
einer großflächigen Acker- und Grünlandnutzung. Wichtige Habitatbestandteile sind einzelne Gehölze,
Feldscheunen und Zäune als Singwarten sowie unbefestigte Wege und Säume zur Nahrungsaufnahme. Ein Brutrevier ist 1,5-3 (max. 8) ha groß, bei maximalen Siedlungsdichten von bis zu 2 Brutpaaren
auf 10 ha. Das Nest wird in Randstrukturen in dichter Bodenvegetation in busch- oder baumfreier Umgebung angelegt. Ab Mitte Mai beginnt das Brutgeschäft, Zweitbruten sind möglich. Bis Anfang/Mitte
August sind die letzten Jungen flügge.
Die Grauammer kommt in Nordrhein-Westfalen nur noch sehr lokal in den ausgedehnten Bördelandschaften im Raum Zülpich und Jülich vor. Einzelvorkommen gibt es daneben in den VogelschutzgeCOCHET CONSULT, 03/2017
B-Plan 14A Großbüllesheim
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
14
bieten „Hellwegbörde“ und „Unterer Niederrhein“. Der Gesamtbestand wird auf weniger als 150 Brutpaare geschätzt (2010-2013) [LANUV, 2017]. Die Grauammer befindet sich in NRW in einem schlechten Erhaltungszustand. Das Plangebiet befindet sich in einem Vorkommensgebiet in der Zülpicher
Börde mit Populationszentrum zwischen Metternich, Lommersum und Großbüllesheim (lokale Populationen Grauammer NRW, LANUV 2012).
Die Grauammer wurde 2012 im Plangebiet mit 1 Revier nachgewiesen. Die Stetigkeit der Besiedlung
kann mit der Fruchtfolge variieren. 2010 wurden in derselben Fläche noch 3-4 Reviere gemeldet. Seitdem hat der Anteil an Sonderkulturen (Erdbeeren) erheblich zugenommen, verlagert sich aber derzeit
auf benachbarte Flächen, so dass aktuell der Getreideanteil im Plangebiet zugenommen hat.
Eine Betroffenheit entsteht durch den Verlust von Gesamtlebensraum für mindestens 1 Brutpaar. Vorsorglich wird mit einem Verlust von 2 Revieren ausgegangen.
Möglichkeiten zur Vermeidung
Die Vermeidung einer weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
lässt sich durch die Verbesserung des vorhandenen Lebensraumes in der Feldflur zur Ermöglichung
einer dichteren Besiedlung erreichen.
Graureiher
Graureiher treten in Nordrhein-Westfalen als Brutvögel auf und sind das ganze Jahr über zu beobachten. Der Graureiher besiedelt nahezu alle Lebensräume der Kulturlandschaft, sofern diese mit offenen
Feldfluren (z.B. frischem bis feuchten Grünland oder Ackerland) und Gewässern kombiniert sind.
Graureiher sind Koloniebrüter, die ihre Nester auf Bäumen (v.a. Fichten, Kiefern, Lärchen) anlegen.
Kleinstkolonien oder Einzelbruten haben nur einen geringen Bruterfolg. Seit Verzicht auf die Bejagung
wurden mehrere Brutkolonien in direkter Umgebung des Menschen, oftmals im Umfeld von Zoologischen Gärten etabliert. Ab Mitte Februar beziehen die Tiere ihre Brutplätze und beginnen mit dem
Horstbau. Ab März erfolgt die Eiablage, die Jungen sind spätestens im Juli flügge.
In Nordrhein-Westfalen kommt der Graureiher in allen Naturräumen vor, im Bergland ist er jedoch nur
zerstreut verbreitet. Durch Bejagung und Härtewinter ging der Brutbestand bis in die 1960er-Jahre auf
50 Brutpaare zurück. Erst nach Verbot der Jagd stieg die Brutpaarzahl wieder an. Der Gesamtbestand
wird auf etwa 2.000 Brutpaare geschätzt, die sich auf etwa 180 Kolonien mit mehr als 5 Paaren verteilen (2015) [LANUV 2017].
Im unmittelbaren bis mittelbaren Umfeld des Plangebietes ist keine Reiherkolonie vorhanden (die
nächste bekannte Kolonie befindet sich auf Gut Capellen in ca. 7 km Entfernung östlich des Plangebietes), so dass Beeinträchtigungen auf der Ebene von Individuen zu beurteilen sind.
Eine Betroffenheit entsteht durch den Verlust von Nahrungslebensraum von allgemeiner Bedeutung.
Möglichkeiten zur Vermeidung
Aufgrund der weiterhin großen Verfügbarkeit von Nahrungsflächen von allgemeiner Bedeutung in der
Feldflur sind keine Vermeidungsmaßnahmen erforderlich.
Heringsmöwe
Die Brutverbreitung der Heringsmöwe erstreckt sich von Island ostwärts über große Teile der europäischen Küsten bis ins nordwestliche Sibirien. Die Brutvorkommen in Nordrhein-Westfalen zählen zu
den am weitesten im Binnenland gelegenen. Die wenigen Vorkommen konzentrieren sich vor allem
entlang des Rheins im Kreis Wesel und in Duisburg sowie im Rhein-Erft-Kreis. Das einzige westfäli-
COCHET CONSULT, 03/2017
B-Plan 14A Großbüllesheim
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
15
sche Vorkommen befindet sich in der Weseraue (Kreis Minden-Lübbecke) an der Grenze zu Niedersachsen. Der Gesamtbestand wird auf 80 bis 100 Brutpaare geschätzt, die sich auf 5 bis 10 Kolonien
verteilen (2015) [LANUV 2017].
Eine Betroffenheit entsteht durch den Verlust von Nahrungslebensraum von allgemeiner Bedeutung.
Möglichkeiten zur Vermeidung
Aufgrund der weiterhin großen Verfügbarkeit von Nahrungsflächen von allgemeiner Bedeutung in der
Feldflur sind keine Vermeidungsmaßnahmen erforderlich.
Kiebitz
Der Kiebitz tritt in Nordrhein-Westfalen als häufiger Brutvogel sowie als sehr häufiger Durchzügler auf.
Der Kiebitz ist ein Charaktervogel offener Grünlandgebiete und bevorzugt feuchte, extensiv genutzte
Wiesen und Weiden. Seit einigen Jahren besiedelt er verstärkt auch Ackerland. Inzwischen brüten
etwa 80 % der Kiebitze in Nordrhein-Westfalen auf Ackerflächen. Dort ist der Bruterfolg stark abhängig
von der Bewirtschaftungsintensität und fällt oft sehr gering aus. Bei der Wahl des Neststandortes werden offene und kurze Vegetationsstrukturen bevorzugt. Auf einer Fläche von 10 ha können 1 bis 2
Brutpaare vorkommen. Kleinflächig kann es zu höheren Dichten kommen, da Kiebitze oftmals in kolonieartigen Konzentrationen brüten. Die ersten Kiebitze treffen ab Mitte Februar in den Brutgebieten
ein. Ab Mitte März beginnt das Brutgeschäft, spätestens im Juni sind die letzten Jungen flügge. Als
Brutvogel kommt der Kiebitz in Nordrhein-Westfalen im Tiefland nahezu flächendeckend vor. Verbreitungsschwerpunkte liegen im Münsterland, in der Hellwegbörde sowie am Niederrhein. Höhere Mittelgebirgslagen sind unbesiedelt. Nach einem erheblichen Rückgang seit den 1970er-Jahren hatten sich
die Bestände zwischenzeitlich stabilisiert. Aktuell wird erneut ein starker Rückgang festgestellt. Der
Gesamtbestand wird auf weniger als 12.000 Brutpaare geschätzt (2015).
Als Durchzügler erscheint der Kiebitz im Herbst in der Zeit von Ende September bis Anfang Dezember, mit einem Maximum im November. Auf dem Frühjahrsdurchzug zu den Brutgebieten treten die
Tiere von Mitte Februar bis Anfang April auf. Bevorzugte Rastgebiete sind offene Agrarflächen in den
Niederungen großer Flussläufe, großräumige Feuchtgrünlandbereiche sowie Bördelandschaften. Bedeutende Rastvorkommen in Nordrhein-Westfalen liegen in den Vogelschutzgebieten „Hellwegbörde“,
„Weseraue“ und „Unterer Niederrhein“ sowie in den Börden der Kölner Bucht. Der landesweite Rastbestand wird auf bis zu 75.000 Individuen geschätzt (2015). Die durchschnittliche Größe der rastenden Trupps liegt bei 10 bis 200, gelegentlich über 2.000 Individuen [LANUV, 2017].
Der Kiebitz befindet sich in NRW als Brutvogel in einem ungünstigen Erhaltungszustand mit abnehmendem Trend) (atlantisches Verbreitungsgebiet).
2012 wurden im Plangebiet 6 Kiebitzreviere nachgewiesen (alle Kiebitzreviere der LEP-Fläche befanden sich im Plangebiet BP 14A). Trotz der stetigen Präsenz Revier anzeigender Kiebitze 2012 wurde
im Zuge der Feldhamsterkartierung auf der LEP-Fläche (zwei Begehungen im 1. Maidrittel) trotz zahlreicher Nistmulden ein einziges Kiebitzgelege gefunden. Es wird von 2-3 tatsächlichen Revieren ausgegangen. Eine Betroffenheit entsteht durch den Verlust von Rast- und Nahrungshabitat für durchziehende Kiebitze sowie durch den Verlust von 2-3 Brutrevieren. Vorsorglich wird von einem Verlust von
3 Revieren ausgegangen.
Möglichkeiten zur Vermeidung
Die Vermeidung einer weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population
lässt sich durch eine Verbesserung des verbleibenden Lebensraumes in der Feldflur zur Ermöglichung
einer dichteren Besiedlung erreichen.
COCHET CONSULT, 03/2017
B-Plan 14A Großbüllesheim
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
16
Mäusebussard (Buteo buteo)
Der Mäusebussard ist ein Standvogel in halboffener bis offener Kulturlandschaft. Seinen Horst baut
er auf Bäumen in Waldrandnähe oder in Feldgehölzen, die sogar in isolierten Beständen innerhalb
von Siedlungsflächen liegen können, während dann auch fernab liegende Freiräume dem Nahrungserwerb dienen können. Zudem werden auch Straßen nach Kollisionsopfern abgesucht, wodurch der
Mäusebussard beim schwerfälligen Start selbst häufig zum Opfer wird.
Der Mäusebussard befindet sich in NRW (atlantisches Verbreitungsgebiet) in einem günstigen Erhaltungszustand [LANUV, 2017].
Im Untersuchungsraum und seinem Umfeld war der Mäusebussard stets mit mehreren Individuen
präsent. In dem Feldgehölz nördlich des Plangebietes befindet sich ein Horst, der zur Brutzeit 2012
besetzt war. Eine Betroffenheit entsteht durch den Verlust von horstnahen Nahrungsflächen sowie
Nahrungsflächen außerhalb der Brutzeit für zahlreiche Individuen der Art. Da der Mäusebussard häufig am Straßenrand ansitzt, erhöht sich für den behäbigen Flieger das Kollisionsrisiko mit zunehmender Verkehrsbelastung.
Möglichkeiten zur Vermeidung
Aufgrund der weiterhin großen Verfügbarkeit von horstnahen Nahrungsflächen in der Feldflur sind
keine Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Überflughilfen können als geschlossene Straßenrandbepflanzung ausgeführt werden, um den Mäusebussard von Straßenquerungen im Niedrigflug abzuhalten.
Mehlschwalbe
Die Mehlschwalbe lebt als Kulturfolger in menschlichen Siedlungsbereichen. Als Koloniebrüter bevorzugt sie freistehende, große und mehrstöckige Einzelgebäude in Dörfern und Städten. Die Lehmnester werden an den Außenwänden der Gebäude an der Dachunterkante, in Giebel-, Balkon- und Fensternischen oder unter Mauervorsprüngen angebracht. Industriegebäude und technische Anlagen (z.B.
Brücken, Talsperren) sind ebenfalls geeignete Brutstandorte. Bestehende Kolonien werden oft über
viele Jahre besiedelt, wobei Altnester bevorzugt angenommen werden. Große Kolonien bestehen in
Nordrhein-Westfalen aus 50 bis 200 Nestern. Als Nahrungsflächen werden insektenreiche Gewässer
und offene Agrarlandschaften in der Nähe der Brutplätze aufgesucht. Für den Nestbau werden
Lehmpfützen und Schlammstellen benötigt. Nach Ankunft aus den Überwinterungsgebieten beginnt
ab Anfang Mai die Brutzeit. Zweitbruten sind üblich, so dass bis Mitte September die letzten Jungen
flügge werden.
In Nordrhein-Westfalen kommt die Mehlschwalbe in allen Naturräumen nahezu flächendeckend vor.
Der Gesamtbestand wird auf etwa 120.000 Brutpaare geschätzt (2012/ÖFS) [LANUV 2017]. Die
Mehlschwalbe befindet sich in NRW (atlantisch) in einem ungünstigen Erhaltungszustand.
Eine Betroffenheit für die Art durch die Planung ergibt sich aus der Einschränkung von Jagdhabitaten
im freien Luftraum.
Möglichkeiten zur Vermeidung
Aufgrund der weiterhin großen Verfügbarkeit von Nahrungsflächen im freien Luftraum über der Feldflur sind keine Vermeidungsmaßnahmen erforderlich.
COCHET CONSULT, 03/2017
B-Plan 14A Großbüllesheim
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
17
Rauchschwalbe (Hirundo rustica)
Die Rauchschwalbe kann als Charakterart für eine extensiv genutzte, bäuerliche Kulturlandschaft
angesehen werden. Die Besiedlungsdichte wird mit zunehmender Verstädterung der Siedlungsbereiche geringer. In typischen Großstadtlandschaften fehlt sie. Die Nester werden in Gebäuden mit Einflugmöglichkeiten (z.B. Viehställe, Scheunen, Hofgebäude) aus Lehm und Pflanzenteilen gebaut.
Altnester aus den Vorjahren werden nach Ausbessern wieder angenommen. Nach Ankunft aus den
Überwinterungsgebieten beginnt ab Ende April/Anfang Mai die Eiablage, Zweitbruten sind möglich.
Spätestens in der ersten Septemberhälfte werden die letzten Jungen flügge.
In Nordrhein-Westfalen ist die Rauchschwalbe in allen Naturräumen nahezu flächendeckend verbreitet. Seit den 1970er-Jahren sind die Brutbestände durch intensive Flächennutzung der Landwirtschaft
und eine fortschreitende Modernisierung und Aufgabe der Höfe stark zurückgegangen. Der Gesamtbestand wird auf etwa 137.000 Brutpaare geschätzt (2012/ÖFS) [LANUV 2017]. Die Rauchschwalbe
befindet sich in NRW in einem ungünstigen Erhaltungszustand.
Eine Betroffenheit für die Art durch die Planung ergibt sich aus der Einschränkung von Jagdhabitaten
im freien Luftraum.
Möglichkeiten zur Vermeidung
Aufgrund der weiterhin großen Verfügbarkeit von Nahrungsflächen im freien Luftraum über der Feldflur sind keine Vermeidungsmaßnahmen erforderlich.
Rebhuhn (Perdix perdix)
Das Rebhuhn kommt in Nordrhein-Westfalen als Standvogel das ganze Jahr über vor. Als ursprünglicher Steppenbewohner besiedelt das Rebhuhn offene, gerne auch kleinräumig strukturierte Kulturlandschaften mit Ackerflächen, Brachen und Grünländern. Wesentliche Habitatbestandteile sind
Acker- und Wiesenränder, Feld- und Wegraine sowie unbefestigte Feldwege. Hier finden Rebhühner
ihre vielfältige Nahrung sowie Magensteine zur Nahrungszerkleinerung. Die Siedlungsdichte kann bis
zu 0,5 bis 1,2 Brutpaare auf 10 ha betragen. Das Nest wird am Boden in flachen Mulden angelegt. Die
Eiablage beginnt ab April, Hauptlegezeit ist im Mai, ab August sind alle Jungtiere selbständig. Der
Familienverband („Kette“) bleibt bis zum Winter zusammen. Nur selten vollziehen die Tiere größere
Ortswechsel.
Das Rebhuhn ist in Nordrhein-Westfalen vor allem im Tiefland noch weit verbreitet. Verbreitungsschwerpunkte sind die Kölner Bucht und das Münsterland. Seit den 1970er-Jahren sind die Brutbestände durch intensive Flächennutzung der Landwirtschaft stark zurückgegangen. Der Gesamtbestand wird auf 5.000 bis 7.500 Brutpaare geschätzt (2015) [LANUV 2017]. Das Rebhuhn befindet sich
in NRW (atlantisches Verbreitungsgebiet) in einem schlechten Erhaltungszustand.
Im B-Plangebiet sind 1-2 Reviere durch den Lebensraumverlust betroffen. Vorsorglich wird von einem
Verlust von 2 Revieren ausgegangen. Durch eine Verkehrszunahme erhöht sich das Kollisionsrisiko
bei Straßenquerungen.
Möglichkeiten zur Vermeidung
Die Vermeidung einer erheblichen Störung und von Revierverlusten sowie die Verschlechterung des
Erhaltungszustandes der lokalen Population der Art lässt sich durch die Verbesserung des vorhandenen Lebensraumes in der Feldflur zur Ermöglichung einer dichteren Besiedlung erreichen. Die Maßnahme muss auf Angebote zur Deckung während der Brutzeit und vor allem zu einer Gewährleistung
der Jungenaufzucht durch ein Angebot wildkrautreicher Vegetationsbestände in störungsarmer Um-
COCHET CONSULT, 03/2017
B-Plan 14A Großbüllesheim
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
18
gebung (nicht an Hauptwirtschaftswegen) abzielen. Eine Überflughilfe sollte als geschlossene Straßenrandbepflanzung ausgeführt werden, um Straßenquerungen im Niedrigflug zu vermeiden.
Rohrweihe (Circus aeruginosus)
„Rohrweihen sind Zugvögel, die als Kurz- bis Langstreckenzieher von Südwesteuropa bis ins tropische Afrika überwintern. In Nordrhein-Westfalen kommen sie als seltene Brutvögel vor. Darüber hinaus erscheinen Rohrweihen der nordöstlichen Populationen als regelmäßige Durchzügler auf dem
Herbstdurchzug im August/September sowie auf dem Frühjahrsdurchzug im März/April.
Die Rohrweihe besiedelt halboffene bis offene Landschaften und ist viel enger an Röhrichtbestände
gebunden als die verwandte Wiesenweihe. Die Nahrungsflächen liegen meist in Agrarlandschaften mit
stillgelegten Äckern, unbefestigten Wegen und Saumstrukturen. Jagdreviere können eine Größe zwischen 1-15 km² erreichen. Brutplätze liegen in den Verlandungszonen von Feuchtgebieten, an Seen,
Teichen, in Flußauen und Rieselfeldern mit größeren Schilf- und Röhrichtgürteln (0,5-1 ha und größer). Das Nest wird im dichten Röhricht über Wasser angelegt. Seit den 1970er Jahren brüten Rohrweihen verstärkt auch auf Ackerflächen, wobei Getreidebruten ohne Schutzmaßnahmen oftmals nicht
erfolgreich sind. Die Eiablage beginnt ab Mitte/Ende April, bis Anfang August sind alle Jungen flügge.
In Nordrhein-Westfalen kommt die Rohrweihe vor allem im Tiefland mit Verbreitungsschwerpunkten in
der Hellwegbörde, der Lippeaue sowie im Münsterland vor. Der Gesamtbestand beträgt 150 bis 250
Brutpaare (2015) [LANUV 2017]. Die Rohrweihe befindet sich in NRW (atlantisches Verbreitungsgebiet) in einem ungünstigen Erhaltungszustand.
Die Rohrweihe wurde 2012 in der LEP-Fläche stetig jagend beobachtet. 2012 sind die Jagdhabitate 2
Brutplätzen in den benachbarten Kiesgruben südlich der L 182 zuzuordnen. 2011 wurden 2 Getreidebruten innerhalb der LEP-Fläche nachgewiesen (Herr Kuhn, m.M. 2012). 2010 verzeichnet das LINFOS eine Getreidebrut östlich des Plangebietes. Seit dem sind erfolgreiche Bruten nur in den geschützten Kiesgruben gemeldet worden (Komitee gegen den Vogelmord, m.M., 2017).
Das Plangebiet befindet sich in dem östlichsten Populationszentrum der Art in der Zülpicher Börde
(Lokale Populationen Rohrweihe NRW, LANUV, 2012). Eine Betroffenheit entsteht durch eine Verengung des Freiflächenkorridors durch Überbauung und Kulisseneffekt mit Einschränkung von Getreidebruten im engeren Umfeld des Plangebietes.
Möglichkeiten zur Vermeidung
Der Verlust von Jagdhabitat und potenziellen Getreidebrutplätzen sowie die Verschlechterung des
Erhaltungszustandes der lokalen Population der Art lässt sich durch eine Verbesserung des vorhandenen Lebensraumes in der Feldflur und die Absicherung von Getreidebrutplätzen gegen Ausmähen
und Schutz vor Prädatoren erreichen. Ein Nachweis der Wirksamkeit der Maßnahme ist schwierig, da
die Populationsschwankungen lokaler Populationen der Rohrweihe nicht ausschließlich vor Ort beeinflusst werden können. Erfolg versprechend sind neben dem Schutz von Brutplätzen daher strukturelle
Maßnahmen durch Steuerung der Fruchtfolge unter Vermeidung weiterer Zersiedlung der Bördenstandorte.
Schleiereule (Tyto alba)
„In Nordrhein-Westfalen tritt die Schleiereule ganzjährig als mittelhäufiger Stand- und Strichvögel auf.
Die Schleiereule lebt als Kulturfolger in halboffenen Landschaften, die in engem Kontakt zu menschlichen Siedlungsbereichen stehen. Als Jagdgebiete werden Viehweiden, Wiesen und Äcker, Randbereiche von Wegen, Straßen, Gräben sowie Brachen aufgesucht. Geeignete Lebensräume dürfen im
Winter nur für wenige Tage durch lang anhaltende Schneelagen bedeckt werden. Ein Jagdrevier kann
COCHET CONSULT, 03/2017
B-Plan 14A Großbüllesheim
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
19
eine Größe von über 100 ha erreichen. Als Nistplatz und Tagesruhesitz werden störungsarme, dunkle,
geräumige Nischen in Gebäuden genutzt, die einen freien An- und Abflug gewähren (z.B. Dachböden,
Scheunen, Taubenschläge, Kirchtürme). Bewohnt werden Gebäude in Einzellagen, Dörfern und
Kleinstädten. Ab Ende Februar/Anfang März belegen die Tiere ihren Nistplatz, das Brutgeschäft beginnt meist ab April. In Jahren mit hohen Kleinsäugerbeständen sind Zweitbruten möglich, so dass
spätestens im Oktober die letzten Jungen flügge werden. Die Schleiereule gilt als ausgesprochen
reviertreu. Größere Wanderungen werden überwiegend von den Jungvögeln durchgeführt (max. 1.650
km).
Die Schleiereule kommt in Nordrhein-Westfalen im Tiefland nahezu flächendeckend mit einem Verbreitungsschwerpunkt in der Westfälischen Bucht vor. In den höheren Mittelgebirgsregionen bestehen
nur wenige lokale Vorkommen. Der Gesamtbestand wird auf etwa 3.000 Brutpaare geschätzt
(2012/ÖFS) [LANUV 2017]. Die Schleiereule befindet sich in NRW (atlantisches Verbreitungsgebiet) in
einem günstigen Erhaltungszustand.
Die siedlungsorientierte Art findet innerhalb des Plangebietes keine Brutplatzangebote. Das Plangebiet liegt aber in der Reichweite der potenziellen Brutplätze in den umliegenden Weilern und Ortschaften. Daher wird die Bedeutung des Plangebietes als potenzieller Nahrungshabitat eingestuft. Eine
Betroffenheit entsteht durch den allgemeinen Entzug von Jagdhabitat und allgemein durch Verkehrszunahme.
Möglichkeiten zur Vermeidung
Aufgrund der weiterhin großen Verfügbarkeit von Nahrungsflächen von allgemeiner Bedeutung in der
Feldflur sind keine Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Eulen gehören aufgrund ihres Verhaltens zu
der am stärksten verkehrsgefährdeten Vögeln. Verkehrsopfer können z.B. durch Überflughilfen vermieden werden. Empfehlenswert ist eine geschlossene Straßenrandbepflanzung, um die Schleiereule
von Straßenquerungen im Niedrigflug abzuhalten.
Sperber
In Nordrhein-Westfalen kommt der Sperber ganzjährig als mittelhäufiger Stand- und Strichvogel vor,
hierzu gesellen sich ab Oktober Wintergäste aus nordöstlichen Populationen. Sperber leben in abwechslungsreichen, gehölzreichen Kulturlandschaften mit einem ausreichenden Nahrungsangebot an
Kleinvögeln. Bevorzugt werden halboffene Parklandschaften mit kleinen Waldinseln, Feldgehölzen
und Gebüschen. Reine Laubwälder werden kaum besiedelt. Im Siedlungsbereich kommt er auch in
mit Fichten bestandenen Parkanlagen und Friedhöfen vor. Insgesamt kann ein Brutpaar ein Jagdgebiet von 4 bis 7 km² beanspruchen. Die Brutplätze befinden sich meist in Nadelbaumbeständen (v.a. in
dichten Fichtenparzellen) mit ausreichender Deckung und freier Anflugmöglichkeit, wo das Nest in 4
bis 18 m Höhe angelegt wird. Die Eiablage beginnt ab Ende April, bis Juli sind alle Jungen flügge.
Der Sperber kommt in Nordrhein-Westfalen in allen Naturräumen nahezu flächendeckend vor. Seit
den 1970er-Jahren haben sich die Bestände nach Einstellung der Bejagung und der Verringerung des
Pestizideinsatzes (Verbot von DDT) wieder erholt. Der Gesamtbestand wird auf etwa 3.700 bis 4.500
Brutpaare geschätzt (2015) [LANUV 2017]. Der Sperber befindet sich in NRW (atlantisches Verbreitungsgebiet) in einem günstigen Erhaltungszustand.
Der Sperber wurde 2012 (Cochet Consult) nicht nachgewiesen, kann aber im Plangebiet als Nahrungsgast auftreten. Eine Betroffenheit für den Sperber entsteht durch den allgemeinen Flächenentzug und damit den Entzug von Jagdhabitat von allgemeiner Bedeutung.
COCHET CONSULT, 03/2017
B-Plan 14A Großbüllesheim
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
20
Möglichkeiten zur Vermeidung
Aufgrund der weiterhin großen Verfügbarkeit von Nahrungsflächen von allgemeiner Bedeutung in der
Feldflur, die zudem kein primäres Jagdhabitat darstellt, sind keine Vermeidungsmaßnahmen erforderlich.
Sturmmöwe (Larus canus)
„Die Sturmmöwe kommt in Nordrhein-Westfalen seit den 1950er Jahren als Brutvogel vor. Das Hauptverbreitungsgebiet sind die Küstenregionen von Nord- und Ostsee sowie die gewässerreichen Binnenlandbereiche von Nordeuropa und Russland.
Brutvorkommen im mitteleuropäischen Binnenland konzentrieren sich auf Stillgewässer entlang der
großen Flussläufe. Die Sturmmöwe brütet gemeinsam mit anderen Wasservögeln in Brutkolonien.
Dabei werden störungsfreie Inseln in Abgrabungs- und Bergsenkungsgewässern bevorzugt. Die Tiere
legen ihre Nester auf vegetationsarmen Böden mit freier Rundumsicht an. An ihren Brutplätzen sind
sie sehr störungsempfindlich. Als Nahrungsgebiete werden umliegende Grünlandflächen aufgesucht.
Die Eiablage erfolgt von Ende April/Anfang Mai bis Juni, spätestens im Juli sind die Jungen flügge.
Verbreitungsschwerpunkte der Sturmmöwe in Nordrhein-Westfalen sind die Einzugsbereiche von
Rhein und Weser. Der Gesamtbestand wird auf über 350-400 Brutpaare geschätzt, die sich auf etwa
30 Kolonien verteilen (2009-2013). Die größten Kolonien befinden sich auf Inseln des Franziskussees
in der Ville (bis zu 90 Brutpaare) sowie auf Flachdächern in Troisdorf (60 BP) und Frechen (52 BP).
(LANUV, 2017).
Die Sturmmöwe befindet sich in NRW (atlantisches Verbreitungsgebiet) in einem ungünstigen Erhaltungszustand.
Im Umfeld des Plangebietes war die Sturmmöwe mit kleinen Trupps in der Feldflur stets präsent. Die
Brutplätze befinden sich lt. Aussage von Herrn Kuhn (Erftstadt) auf dem Flachdach von Procter &
Gamble. Die Bedeutung der Feldflur im Plangebiet wird als Nahrungshabitat von allgemeiner Bedeutung eingestuft.
Möglichkeiten zur Vermeidung
Aufgrund der weiterhin großen Verfügbarkeit von Nahrungsflächen von allgemeiner Bedeutung in der
Feldflur sind keine Vermeidungsmaßnahmen erforderlich.
Turmfalke (Falco tinnunculus)
„In Nordrhein-Westfalen kommt der Turmfalke ganzjährig als häufiger Stand- und Strichvogel vor,
hierzu gesellen sich ab Oktober Wintergäste aus nordöstlichen Populationen.
Der Turmfalke kommt in offenen strukturreichen Kulturlandschaften, oft in der Nähe menschlicher
Siedlungen vor. Selbst in großen Städten fehlt er nicht, dagegen meidet er geschlossene Waldgebiete. Als Nahrungsgebiete suchen Turmfalken Flächen mit niedriger Vegetation wie Dauergrünland,
Äcker und Brachen auf. In optimalen Lebensräumen beansprucht ein Brutpaar ein Jagdrevier von nur
1,5-2,5 km² Größe. Als Brutplätze werden Felsnischen und Halbhöhlen an natürlichen Felswänden,
Steinbrüchen oder Gebäuden (z.B. an Hochhäusern, Scheunen, Ruinen, Brücken), aber auch alte
Krähennester in Bäumen ausgewählt. Regelmäßig werden auch Nistkästen angenommen. Die Brut
beginnt meist in der ersten Aprilhälfte, spätestens im Juli werden die Jungen flügge. Der Turmfalke ist
in Nordrhein-Westfalen in allen Naturräumen flächendeckend verbreitet. Der Turmfalke ist in Nordrhein-Westfalen in allen Naturräumen flächendeckend verbreitet. Der Gesamtbestand wird auf etwa
5.000 bis 8.000 Brutpaare geschätzt (2015) [LANUV, 2017].
COCHET CONSULT, 03/2017
B-Plan 14A Großbüllesheim
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
21
Der Turmfalke befindet sich in NRW (atlantisches Verbreitungsgebiet) in einem günstigen Erhaltungszustand.
Im Umfeld des Plangebietes wurde der Turmfalke bei jeder Begehung angetroffen. Der Brutplatz liegt
außerhalb des Plangebietes, wahrscheinlich in Schneppenheim. Die Bedeutung des Plangebiets wird
als Nahrungshabitat von allgemeiner Bedeutung eingestuft. Da der Turmfalke häufig am Straßenrand
ansitzt, erhöht sich für ihn das Kollisionsrisiko mit zunehmender Verkehrsbelastung.
Möglichkeiten zur Vermeidung
Aufgrund der weiterhin großen Verfügbarkeit von Nahrungsflächen von allgemeiner Bedeutung in der
Feldflur sind keine Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Das Kollisionsrisiko kann durch Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der L182 verringert werden. Durch eine geschlossene Straßenrandbepflanzung kann das Risiko weiter reduziert werden.
Uhu (Bubo bubo)
„In Nordrhein-Westfalen tritt der Uhu ganzjährig als Standvogel auf. Der Uhu besiedelt reich gegliederte, mit Felsen durchsetzte Waldlandschaften sowie Steinbrüche und Sandabgrabungen. Die Jagdgebiete sind bis zu 40 km² groß und können bis zu 5 km vom Brutplatz entfernt liegen. Als Nistplätze
nutzen die orts- und reviertreuen Tiere störungsarme Felswände und Steinbrüche mit einem freien
Anflug. Daneben sind auch Baum- und Bodenbruten, vereinzelt sogar Gebäudebruten bekannt. Neben einer Herbstbalz (v.a. im Oktober) findet die Hauptbalz im Januar bis März statt. Die Eiablage
erfolgt im März, spätestens im August sind die Jungen flügge. Ab September wandern die jungen
Uhus ab.
In Nordrhein-Westfalen ist der Uhu mittlerweile vor allem in den Mittelgebirgsregionen weit verbreitet.
Verbreitungsschwerpunkte bestehen im Teutoburger Wald, im Sauerland sowie in der Eifel. Durch
menschliche Verfolgung wurde er Anfang der 1960er Jahre ausgerottet. Ab 1965 erfolgte eine erfolgreiche Wiederbesiedlung durch Aussetzungsprojekte und gezielte Schutzmaßnahmen. Seither steigt
der Brutbestand kontinuierlich an. Der Gesamtbestand beträgt 400 bis 450 Brutpaare (2010-2013)
[LANUV, 2017].
Der Uhu befindet sich in NRW (atlantisches Verbreitungsgebiet) in einem günstigen Erhaltungszustand.
Potenzielle Brutplätze der Art befinden sich in Kiesgruben im engeren Umfeld, z.B. Dom Esch oder
Straßfeld. Nach Angaben der EGE – Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen e. V. vom 25.02.2017 ist
der Brutplatz in der Grube Dom-Esch der produktivste im gesamten Kreis Euskirchen. Es ist davon
auszugehen, dass die Feldflur der LEP-Fläche vom Uhu bejagt wird. Angesichts des großen Aktionsradius der Art wird die Bedeutung der LEP-Fläche als Nahrungshabitat von allgemeiner Bedeutung
eingestuft. Eine Kollisionsgefährdung entsteht durch zunehmenden Verkehr, insbesondere bei nächtlichem Umschlag.
Möglichkeiten zur Vermeidung
Aufgrund der weiterhin großen Verfügbarkeit von Nahrungsflächen von allgemeiner Bedeutung in der
Feldflur sind keine Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Allerdings gehören Eulen aufgrund ihres
Verhaltens zu den am stärksten verkehrsgefährdeten Vögeln. Eine geschlossene Straßenrandbepflanzung kann das Risiko reduzieren. Eine weitere Gefährdung kann durch Verwendung von Nagergiften in den Außenanlagen vorliegen. Diese ist durch Verzicht auf solche Gifte vermeidbar.
COCHET CONSULT, 03/2017
B-Plan 14A Großbüllesheim
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
22
Wachtel (Coturnix coturnix)
„Die Wachtel ist ein Zugvogel, der von Nordafrika bis zur arabischen Halbinsel überwintert, und tritt in
Nordrhein-Westfalen als mittelhäufiger Brutvogel auf. Die Wachtel kommt in offenen, gehölzarmen
Kulturlandschaften mit ausgedehnten Ackerflächen vor. Besiedelt werden Ackerbrachen, Getreidefelder (v.a. Wintergetreide, Luzerne und Klee) und Grünländer mit einer hohen Krautschicht, die ausreichend Deckung bieten. Standorte auf tiefgründigen Böden werden bevorzugt. Wichtige Habitatbestandteile sind Weg- und Ackerraine sowie unbefestigte Wege zur Aufnahme von Insektennahrung
und Magensteinen. Das Nest wird am Boden in flachen Mulden zwischen hoher Kraut- und Grasvegetation angelegt. Das Brutgeschäft beginnt ab Mitte/Ende Mai, Anfang August sind die letzten Jungen
flügge.
In Nordrhein-Westfalen kommt die Wachtel mit großen Verbreitungslücken in allen Naturräumen vor.
Verbreitungsschwerpunkte bilden vor allem die Bördelandschaften in Westfalen und im Rheinland. Der
Gesamtbestand wird auf 400 bis 3.000 Brutpaare geschätzt und unterliegt starken Bestandsschwankungen (2015) [LANUV, 2017].
Die Wachtel befindet sich in NRW (atlantisches Verbreitungsgebiet) in einem ungünstigen Erhaltungszustand.
Im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes wurden bis zu 4 rufende Männchen verhört. Eine Betroffenheit entsteht für die Art durch den Verlust von Lebensraum und wahrscheinlich durch Kulisseneffekte. Vorsorglich wird von einem Verlust von 2 Revieren ausgegangen.
Möglichkeiten zur Vermeidung
Die Vermeidung einer erheblichen Störung und Revierverluste sowie die Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population der Art lässt sich durch die Verbesserung des vorhandenen
Lebensraumes in der Feldflur zur Ermöglichung einer dichteren Besiedlung erreichen. Die Maßnahme
muss auf Angebote zur Deckung während der Brutzeit und vor allem zu einer Gewährleistung der
Jungenaufzucht durch ein Angebot wildkrautreicher Vegetationsbestände in störungsarmer Umgebung (nicht an Hauptwirtschaftswegen) abzielen.
Wanderfalke (Falco peregrinus)
„In NRW ist der Wanderfalke ganzjährig präsent. Ab Oktober gesellen sich Wintergäste aus dem Norden hinzu. Der ursprüngliche Lebensraum des Wanderfalken waren in Nordrhein-Westfalen die Felslandschaften der Mittelgebirge, wo er aktuell nur noch vereinzelt vorkommt (z.B. Naturschutzgebiet
„Bruchhausener Steine“). Mittlerweile besiedelt er vor allem die Industrielandschaft entlang des Rheins
und im Ruhrgebiet. Wanderfalken sind typische Fels- und Nischenbrüter, die Felswände und hohe
Gebäude (z.B. Kühltürme, Schornsteine, Kirchen) als Nistplatz nutzen.
Bis in die 1980er-Jahre war ein dramatischer Bestandsrückgang in Deutschland zu verzeichnen.
Hauptursache dafür war die Schadstoffbelastung durch Pestizide. Infolge des Rückgangs der Pestizidbelastung sowie durch gezielte Schutzmaßnahmen und Aussetzungsprojekte stieg die Brutpaarzahl
wieder deutlich an. Der Gesamtbestand in Nordrhein-Westfalen wird auf 180 bis 220 Brutpaare geschätzt (2015) [LANUV, 2017].
Der Wanderfalke befindet sich in NRW (atlantisches Verbreitungsgebiet) in einem günstigen Erhaltungszustand.
COCHET CONSULT, 03/2017
B-Plan 14A Großbüllesheim
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
23
Die Art wurde mehrfach östlich des Plangebietes ruhend beobachtet. Der nächste bekannte Brutplatz
befindet sich in Heidgen (Kottenforst) weitab der LEP-Fläche.
Eine Betroffenheit entsteht durch Flächenentzug in den als Rastplatz bevorzugten Bereichen der Feldflur.
Möglichkeiten zur Vermeidung
Aufgrund der weiterhin großen Verfügbarkeit von Nahrungsflächen von allgemeiner Bedeutung und
Ruheplätzen in der Feldflur sind keine Vermeidungsmaßnahmen erforderlich.
Wiesenweihe (Circus pygargus)
„Die Wiesenweihe ist ein Zugvogel, der als Langstreckenzieher in Afrika südlich der Sahara überwintert. In Nordrhein-Westfalen kommt sie als sehr seltener Brutvogel vor. Die Wiesenweihe besiedelt
weiträumig offene, gehölzarme Agrarlandschaften mit Getreideanbau. Die ursprünglichen Bruthabitate
waren Heiden, Moore sowie grünlandgeprägte Flussniederungen. Die Tiere haben einen großen Aktionsradius, die Nahrungsräume können bis zu 10 km vom Brutplatz entfernt liegen. Die aktuellen Brutplätze liegen meist in Wintergetreidefeldern, wo das Nest am Boden angelegt wird. Dabei sind störungsfreie Sitzwarten ein wichtiger Habitatbestandteil. Ab Mitte/Ende Mai beginnt die Eiablage, bis
August werden die letzten Jungen flügge. Ohne Schutzmaßnahmen sind Getreidebruten meist nicht
erfolgreich.
In Nordrhein-Westfalen brütet die Wiesenweihe vor allem in den großen Bördelandschaften, mit einem
Verbreitungsschwerpunkt im Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“. Der Gesamtbestand beträgt etwa 15
bis 25 Brutpaare (2015) [LANUV, 2017).
Die Wiesenweihe befindet sich in NRW (atlantisches Verbreitungsgebiet) in einem schlechten Erhaltungszustand.
Die Wiesenweihe wurde erstmals Anfang Juni 2012 (2 adulte Männchen) unmittelbar nördlich der
LEP-Fläche gesichtet. Ein Weibchen wurde wenig später nördlich der L 210 jagend beobachtet. Nach
einer Beobachtung des Komitees gegen den Vogelmord (Kopula nördlich der L 210) ist von einem
Brutversuch auszugehen. Damit gerät das Plangebiet in ein erweitertes Verbreitungsgebiet der Art.
Durch den Brutverdacht 2012 verschiebt sich das Populationszentrum in Richtung Plangebiet. Eine
Betroffenheit entsteht durch den Entzug von Nahrungshabitat und potenzieller Bruthabitate.
Möglichkeiten zur Vermeidung
Der Verlust von Jagdhabitat und potenziellen Getreidebrutplätzen sowie die Verschlechterung des
Erhaltungszustandes der lokalen Population der Art lässt sich durch die Verbesserung des vorhandenen Lebensraumes in der Feldflur und die Absicherung von Getreidebrutplätzen gegen Ausmähen
oder Schutz vor Prädatoren erreichen. Ein Nachweis der Wirksamkeit der Maßnahme ist schwierig, da
die Populationsschwankungen lokaler Populationen der Wiesenweihe nicht ausschließlich vor Ort
beeinflusst werden können. Im Unterschied zur Rohrweihe ist keine Brutplatztradition feststellbar
(Pürckhauer, C., Fidyka, J. 2017). Erfolg versprechend sind neben dem Schutz von Brutplätzen daher
strukturelle Maßnahmen durch Steuerung der Fruchtfolge unter Vermeidung weiterer Zersiedlung der
Bördenstandorte.
COCHET CONSULT, 03/2017
B-Plan 14A Großbüllesheim
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
6.3.3
24
Möglichkeiten zum Funktionserhalt
Der nachhaltige Erhalt ihres Lebensraumes im landschaftlichen Zusammenhang ist für die Vogelarten,
die die offene Feldflur besiedeln, grundsätzlich über die Schaffung von Vorranggebieten für die Landwirtschaft und die Realisierung von Bewirtschaftungspraktiken, die ausreichend Deckung und Nahrung
bieten, zu erreichen. Dazu sind entsprechend konkrete Zielvorgaben der Landes-, bzw. Regionalplanung erforderlich. Solche Rahmenbedingungen werden gegenwärtig allerdings weder durch den aktuellen LEP (Dezember 2016) noch durch den Regionalplan (Region Aachen, Oktober 2016) vorgegeben. Beide Planungsebenen arbeiten hinsichtlich der Multifunktionalität von landwirtschaftlich genutztem Freiraum mit unverbindlichen Formulierungen. Konkrete Förderprogramme zur Verankerung einer
nachhaltigen landwirtschaftlichen Praxis fehlen. Auch hat das Land Nordrhein-Westfalen auf die Meldung eines Vogelschutzgebiets in der Zülpicher Börde im Rahmen von Natura 2000 verzichtet, so
dass auch kein Bewirtschaftungsplan einen Rahmen für ein nachhaltiges, produktionsintegriertes
Konzept setzen kann.
Praktisch gesehen bestehen für die Brutvogelarten der Feldflur Feldlerche, Grauammer, Kiebitz,
Rebhuhn und Wachtel daher Möglichkeiten zur Verbesserung des verbleibenden Lebensraumes im
Umfeld des Plangebietes. Dort soll der aufgezeigte Verlust von Brut- und Nahrungshabitaten durch
eine dichtere Besiedlung durch die o.g. Arten kompensiert werden.
Für die Rohr- und Wiesenweihe besteht neben der Sicherung tradierter Brutplätze in Kiesgruben
(Rohrweihe) und Absicherung von erkannten Getreidebruten die Möglichkeit, zusammenhängende
Getreidekorridore zu schaffen und in diesen durch Verbesserung des Nahrungsangebotes an einer
Stabilisierung der lokalen Populationen mitzuwirken. Ansonsten besteht wenig Einfluss auf die Populationsdynamik.
Für den Uhu sind Maßnahmen zur Kollisionsvermeidung und der Verzicht auf Rodentizide wichtiger
Teil einer Strategie zur Erhaltung der Feldflur im Umfeld des Plangebietes als Nahrungslebensraum
für den Uhu.
Für die Rastvögel und Wintergäste bestehen wahrscheinlich weiterhin ausreichend Rastflächen und
Überwinterungsgebiete in der Feldflur. Bezugsraum ist hier die gesamte Zülpicher Börde. Für die gelegentlichen wie auch die regelmäßigen Nahrungsgäste ist von einem Funktionserhalt durch die Nutzung der umliegenden Flächen auszugehen.
In der nachfolgenden Tabelle 3 wird dem Lebensraumverlust durch das Plangebiet BP 14A für die
gelisteten Arten der Feldflur der grob veranschlagte Flächenbedarf für CEF-Maßnahmen zur Absicherung der lokalen Populationen gegenübergestellt.
.
COCHET CONSULT, 03/2017
25
Tabelle 3: Größenordnungsmäßige Gegenüberstellung von Revierverlusten und Flächenbedarf für CEF-Maßnahmen
Art
Anzahl Reviere
Reviergröße
Lebensraumansprüche
Kompensation
Feldlerche
17
0,25 bis 5 Hektar groß,
bei maximalen Siedlungsdichten von bis zu
5 Brutpaaren auf 10
Hektar.
Angestrebt wird eine Erhöhung der
Revierdichte von 2 auf mindestens 3
Reviere je 10 ha. Der Flächenbedarf
(Suchraum) beträgt bei 17 Revieren
170 ha. Die Netto-Maßnahmenfläche
beträgt dabei 5-10 % = 8,5-17 ha.
Grauammer
2
Ein Brutrevier ist 1,5-3
(max. 8) ha groß, bei
maximalen Siedlungsdichten von bis zu 2
Brutpaaren auf 10 ha
Offenes Gelände mit weitgehend freiem Horizont auf trockenen bis
wechselfeuchten Böden und niedriger sowie abwechslungsreicher strukturierter Gras- und Krautschicht. Charaktervogel in Acker- und Grünlandgebieten, Salzwiesen, Dünen(-tälern) und Heiden, weiterhin auf
sonstigen Freiflächen (z.B. Brandflächen, Lichtungen, junge Aufforstungen). Bevorzugt karge Vegetation mit offenen Stellen. Hält zu Wald- und
Siedlungsflächen einen Abstand von mindestens 60-120 m, einzelne
Gebäude, Bäume und Gebüsche werden geduldet.
1
Nest am Boden in niedriger Gras- und Krautvegetation.
Die Art besiedelt offene, struktur- und nahezu gehölzfreie Agrarlandschaften ebenso wie Gebiete, die durch Baumreihen und Einzelbäume
reich strukturiert sind. Entsprechend werden intensiv genutzte Agrarlandschaften ebenso besiedelt wie Gebiete mit mosaikartiger, vielfältiger
Nutzungsstruktur. Zur erfolgreichen Brut müssen ausreichend breite
Saumstreifen, Flächenstilllegungen, Brache- oder Ruderalflächen oder
extensiv genutzte Grünlandbereiche vorhanden sein. Die Grauammer
bevorzugt schwere, kalkhaltige Böden, besiedelt jedoch auch magere
Böden der Talsandniederungen. Besiedelt werden auch magere Grünlandbereiche, die als Heuwiesen oder extensive Dauerweiden genutzt
werden. Nutzt vielfältige Singwarten (z.B. Einzelbäume, Büsche, Freileitungen, Überhälter).
Bodennest meist im Schutz krautiger Vegetation. Nestanlage bevorzugt
auf Brachflächen und Getreideäckern (auch Körnerleguminosen). Nutzt
1
auch magere Grünlandstandorte als Brutlebensraum.
1
Dr. Claus Albrecht, Kölner Büro für Faunistik
COCHET CONSULT, 03/2017
Bei 2 Brutrevieren ist von einem Suchraum von bis zu 16 ha auszugehen.
Die Maßnahmenflächen (Optimalflächen insbesondere Ackerbrachen)
liegen in einer Größenspanne von ca.
1 – 1,5 ha pro Brutpaar (Größe hinreichend für eine erfolgreiche Brut und
Jungenaufzucht). Dies entspricht maximal 3 ha bei 2 Brutrevieren.
26
Tabelle 1: Fortsetzung
Art
Anzahl Reviere
Reviergröße
Lebensraumansprüche
Kompensation
Kiebitz
3
Auf einer Fläche von 10
Hektar können 1 bis 2
Brutpaare vorkommen.
Der Flächenbedarf eines
Brutpaares hängt von
der Struktur des konkreten Bruthabitats und der
Umgebung ab. Kleinflächig kann es zu höheren
Dichten kommen, da
Kiebitze oftmals in kolonieartigen Konzentrationen brüten. Dies bringt
Vorteile bei der
Feindabwehr.
Die Siedlungsdichte
kann bis zu 0,5-1,2
Brutpaare auf 10 ha
betragen.
Naturnahe Lebensräume der Art sind feuchte Wiesen und Weiden aber
auch Niedermoore und Salzwiesen mit lückiger bzw. kurzer Vegetation.
Besonders günstig für den Kiebitz ist ein Nutzungsmosaik aus Wiesen
und Weiden. Kennzeichnend ist ein offener Landschaftscharakter. In
wiedervernässten Hochmooren werden teilweise hohe Dichten erreicht,
vor allem in den jungen Stadien der sphagnumbedeckten, renaturierten,
industriellen Abtorfungsflächen mit Anteilen von Flachwasser- und
Schlammflächen sowie an Übergängen zu den Schwingrasen. Seit einigen Jahrzehnten werden darüber hinaus auch intensiv genutzte Ackerflächen (Mais-, Getreide- und Zuckerrübenfelder) besiedelt, die vor der
Bestellung oder in frühen Stadien der Vegetationsentwicklung ähnlich
Strukturen besitzen. Der Aufzuchterfolg ist auf den intensiv genutzten
Feldern allerdings oft gering und für den Populationserhalt nicht ausrei1
chend.
30 ha Suchraum für 3 Kiebitzpaare, 510 %, Maßnahmenfläche = 1.500 bis
3.000 m²
„Die Art bevorzugt reich strukturierte Agrarlandschaften mit Acker- und
Grünlandbereichen, Brachen, breiten Feldrainen mit Altgrassäumen,
Gräben, Hecken und Feldgehölzen. In intensiv genutzten, ausgeräumten
Agrarlandschaften nur bei Vorkommen von Acker- und Grünbrachen
oder anderen lichten, kräuter- und insektenreichen Saumstrukturen.
Besiedelt auch Sand- und Moorheiden, Abbaugebiete und Industriebrachen. Bodenbrüter. Neststandort an Weg- und Grabenrändern, auch im
Bereich von Hecken und Gehölzen. Nest gut versteckt in ungenutzten
Flächen unter Gras- und Krautbeständen, in Getreide-,Klee- und Luzernefeldern
1
Legebeginn: Anfang Mai.“
1 BP auf 20 ha -> 2 BP auf 40 ha; 5 10 % als lineare Extensivflächen =
2.000 bis 4.000 m². Die Maßnahme
lässt sich mit Hecken- und Feldgehölzanpflanzungen aus der Eingriffsregelung kombinieren.
Rebhuhn
1
2
Dr. Claus Albrecht, Kölner Büro für Faunistik
COCHET CONSULT, 03/2017
Als Maßnahmenfläche sind Schwarzbrache und ggf. Anlage von Blänken
zu überlegen.
27
Tabelle 1: Fortsetzung
Art
Anzahl Reviere
Reviergröße
Rohrweihe
1-2
Wachtel
2
Jagdreviere können eine Ästuare bzw. Flussauen, offene bis halboffene Seen- und NiederungsGröße zwischen 1-15
landschaften mit Gewässern und Verlandungszonen (hohe Dichten in
km² erreichen
großflächigen Schilfröhrichten). Seit wenigen Jahrzehnten auch in Kulturlandschaften, verstärkt in Getreidefeldern (und auch Raps).
Brutplätze vorzugsweise in Uferzonen von stehenden oder fließenden
Binnengewässern, Flussmündungen und seichten Meeresbuchten. Boden- bzw. Röhrichtbrüter, nistet vorzugsweise in den dichtesten und
höchsten Teilen des Röhrichts erhöht über dem Boden- und Wasserniveau, gelegentlich aber auch in anderer dicht stehender Sumpfvegetation (Großseggen, Simsen, Rohrkolben) oder zunehmend auch in Getreide.
Siedlungsdistanzen von Geeigneter Lebensraum sind „Offene Kulturlandschaften mit halbhoher,
Brutpaaren 0,1 bis 1,0
lichtdurchlässiger Vegetation und einer Deckung bietenden Krautschicht
km. Dichte meist zw. 0,1 (z.B. selbstbegrünende Ackerbrachen, Luzerne- oder Kleegraspflanbis 4,0 rufenden ♂ je
zungen, Erbsen, Sommergetreide, lichtes Wintergetreide mit mäßiger
1
km² . Die BesatzdichWuchshöhe); möglichst busch- und baumfreie Ackerbaugebiete; im
ten können von Jahr zu Grünland seltener bzw. tritt als Durchzügler auf; meidet sehr hohe und
2
dichte Vegetation; meidet Zuckerrüben“.
Jahr stark schwanken.
In der LEP-Fläche wurden 3-4 Reviere auf 212
ha (rd. 2 km²) nachgewiesen. Daher wird von
aktuell 2 Revieren je km²
ausgegangen.
1
2
Lebensraumansprüche
Kompensation
n.n.
angestrebt wird eine Verbesserung der
Reproduktionsrate durch ausgeweitete
personelle Betreuung und mittelfristig
eine Bereitstellung von Bruthabitaten
in Rekultivierungsflächen des Kiesabbaus unter Mitwirkung des Komitees
gegen den Vogelmord. Maßnahmen
zur Verbesserung des Lebensraumes
für die Rohrweihe kommen auch der
Wiesenweihe zugute .
Es wird von einem Suchraum von 50
ha je Brutpaar ausgegangen. Neben
den o.a. Extensivierungsmaßnahmen
ist für die Wachtel die Fruchtfolge
ausschlaggebend.
Bei einem Maßnahmenansatz von 5
bis 10 % der Suchraumfläche ist
von 5-10 ha auszugehen.
Bauer/Bezzel/Fiedler – Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas, 2. Auflage 2005
Niedersächsische Strategie zum Arten- und Biotopschutz, Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz – NLWKN, November 2011
COCHET CONSULT, 03/2017
28
6.4
Vermeidungsmaßnahmen
Im Zusammenhang mit den Tötungs-, Schädigungs- und Störungsverboten des § 44 (1) BNatSchG
werden Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigung geschützter Arten festgelegt, die nachfolgend als VA-Maßnahmen gekennzeichnet sind:
VA 1 Abstimmung der Baufeldfreimachung mit den Brut- und Aufzuchtzeiten
Zur Vermeidung einer Zerstörung oder Beschädigung von Entwicklungs- und Ruhestätten sowie von
Entwicklungsformen, der Tötung von Jungvögeln sowie erheblicher Störungen während der Brut- und
Aufzuchtzeiten werden die Beseitigung der Vegetation sowie evtl. geringe Fällarbeiten außerhalb der
Nist-, Brut- und Aufzuchtzeiten innerhalb des gesetzlichen Zeitfensters (§ 39 (5), Nr. 3 BNatSchG)
zwischen dem 30. September und dem 1. März durchgeführt. Sofern dies nicht gewährleistet werden
kann, ist das Baufeld vor Beginn der Arbeiten systematisch auf Brutvorkommen planungsrelevanter
Arten zu überprüfen. Für die Dauer der Bauphase sind längere Baupausen zu vermeiden, bzw. Ansiedlung der Art durch Störung zu verhindern bzw. bei mehrjähriger Bauzeit auf Teilflächen Besiedlung
zulassen. Ansonsten sind Bodenbrüter durch Vergrämungsmaßnahmen vom Baufeld fernzuhalten.
VA 2 Verminderung einer Kollisionsgefährdung durch den Straßenverkehr
Die Ansiedlung von Logistikunternehmen wird zu einer merklichen Steigerung der nächtlichen
Schwerlastverkehrszahlen im Zuge der L 182 führen. Die dadurch verursachte Kollisionsgefährdung
für niedrig fliegende Vogelarten kann durch Abpflanzungen entlang der L182 vermindert werden. Für
Fledermäuse stellt die straßenparallel verlaufenden Querungshilfe eine Leitlinie und Jagdkulisse dar.
Der § 44 (5) BNatSchG gestattet die Durchführung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEFMaßnahmen). Diese dienen der ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten und stellen Vermeidungsmaßnahmen im erweiterten Sinne dar.
ACEF 1 Ersatz für verlorene Brutreviere der Bodenbrüter in der Feldflur
In der Tabelle 3 wurden den Revierverlusten für die bodenbrütenden Vogelarten der Feldflur Maßnahmenflächen zur Kompensation gegenübergestellt. Es wurden insgesamt 17 Reviere der Feldlerche, 2 Reviere der Grauammer, 3 Reviere des Kiebitzes, 2 Reviere des Rebhuhns und 2 Reviere der
Wachtel festgestellt. Dem gegenüber stehen 15,5 bis 30 ha extensivierte Landwirtschaftsfläche und
0,35 bis 0,7 ha Schwarzbrache o.ä. Für die konkreten Maßnahmen werden aus den Mindest- und
Maximalgrößen die Mittelwerte gebildet. Demnach sind zur Sicherung der ökologischen Funktion der
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der o.g. Vogelarten rechnerisch 22,75 ha Extensivierungsfläche
sowie 0,53 ha Schwarzbrache aufzubringen.
Zur Vermeidung eines Ausscheidens von Maßnahmenflächen aus der Landwirtschaftsproduktion werden produktionsintegrierte Maßnahmen empfohlen. Die Extensivierung kann bspw. durch doppelten
Reihenabstand in Getreidefeldern oder durch Anlage von selbst begrünenden Schwarzbrachen, Stoppelbrachen oder von sog. Blühstreifen von mind. 10 m, besser 20 m Breite erfolgen. Eine Kombination
der Extensivierungstypen ist sinnvoll. Die Lage der Extensivierungsflächen kann im Rotationsverfahren verändert werden. Wichtig ist, dass die Brachflächen bzw. Blühstreifen nicht an asphaltierten
Hauptwegen liegen. Für das Rebhuhn ist zusätzlich die Anlage von Feldgehölzinseln sinnvoll. Zur
Erfolgsprognose der Maßnahmen siehe auch RUNGE, H., SIMON, M. & W IDDIG, T. (2009).
COCHET CONSULT, 03/2017
29
ACEF 2 Lebensraumerhalt für Weihenarten
Durch Bewirtschaftungslenkung und Schutz von bekannten Weihenbrutplätzen in den Kiesabbaugebieten und im Getreide soll die Kohärenz der lokalen Weihenpopulationen und ihrem Gesamtlebensraum gefördert werden. Ziel ist die Vermeidung eines Flickenteppichs von verschiedenen Kulturen zu
Gunsten zusammenhängender Getreidekorridore.
Hier ist man auf die Mitwirkung des ehrenamtlichen Naturschutzes angewiesen (z.B. Komitee gegen den Vogelmord, dessen Mitglieder seit Jahren die Entwicklung der Weihenpopulationen verfolgen) sowie wahrscheinlich der
Stiftung Rheinische Kulturlandschaft.
COCHET CONSULT, 03/2017
30
7 Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 (1) BNatSchG
7.1
Säugetiere
Zwergfledermaus
Eine Verletzung oder Tötung gem. § 44 (1), Nr. 1 BNatSchG durch Kollision mit dem Quell- und
Zielverkehr auf dem Gelände des Logistikzentrums ist aufgrund der geringen Fahrgeschwindigkeiten
auf dem Betriebsgelände auszuschließen. Eine Erhöhung des Kollisionsrisikos durch die Verkehrszunahme auf der L182 oder der Straße „Am Silberberg“ kann mithilfe der Vermeidungsmaßnahme VA2
und von bestehenden Verkehrsregelungen soweit vermindert werden, dass sie als nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinaus gehend eingeschätzt wird.
Erhebliche Störung gem. § 44 (1), Nr. 2 BNatSchG (2009)
Eine erhebliche Störung entsteht nicht. Ein baubedingter Verlust von Jagdhabitat durch Verlärmung
und Scheuchwirkung ist auf die Bauzeit beschränkt und aufgrund der Dämmerungs- und Nachtaktivität
von Fledermäusen eher zu vernachlässigen.
Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gem. § 44 (1), Nr. 3
BNatSchG. Eine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist auszuschließen, da sich im Plangebiet weder Gebäude, noch Bäume mit Quartiereignung für die Zwergfledermaus, noch für andere Fledermausarten befinden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die nachgewiesene Zwergfledermaus oder potenziell
vorkommenden Fledermausarten keiner der Verbotstatbestände einschlägig ist.
7.2
Vögel
Für die in Tabelle 2 aufgelisteten, in NRW nach den Kriterien des LANUV als planungsrelevant
eingestuften Arten, deren Vorkommen innerhalb des Planungsraumes nachgewiesen wurde oder
potenziell möglich ist, erfolgt die artenschutzrechtliche Prüfung in gesonderten Prüfbögen (Anhang).
Das Prüfergebnis wird für die planungsrelevanten Vogelarten nachfolgend zusammengefasst:
Verbot Nr. 1: Verletzung oder Tötung gem. § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG
Eine Verletzung oder Tötung von Individuen kann im Zuge von Baumaßnahmen baubedingt durch die
Zerstörung besetzter Nistplätze bei der Baufeldfreimachung erfolgen.
Zur Vermeidung einer Zerstörung oder Beschädigung von Entwicklungs- und Ruhestätten sowie von
Entwicklungsformen und der Tötung von Jungvögeln werden die Beseitigung der Vegetation sowie
evtl. geringe Fällarbeiten außerhalb der Nist-, Brut- und Aufzuchtzeiten durchgeführt. Sofern dies nicht
gewährleistet werden kann, ist das Baufeld vor Beginn der Arbeiten systematisch auf Brutvorkommen
planungsrelevanter Arten zu überprüfen bzw. bis zur Aufnahme der Bauarbeiten durch Vergrämung
von Besiedlung durch planungsrelevante Arten frei zu halten (Maßnahme VA 1).
Eine Verletzung oder Tötung von Individuen kann weiterhin betriebsbedingt durch eine
Verkehrszunahme erfolgen. Diese wirkt sich insbesondere entlang der Zufahrtstraßen (L182) aus und
kann durch Geschwindigkeitsregelungen in Verbindung mit Überflughilfen (Maßnahme VA 2) vermindert werden.
Verbot Nr. 2: Erhebliche Störung gem. § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG
Eine erhebliche Störung am Brutplatz im Zuge der Baufeldfreimachung wird durch deren Terminierung
außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten bzw. durch systematische Überprüfung des Baufeldes vor
COCHET CONSULT, 03/2017
31
Beginn der Arbeiten auf Brutvorkommen vermieden (Maßnahme VA 1). Bauzeitliche Störungen von
Nahrungshabitaten sind nicht als erheblich zu werten, da ein Ausweichen in baustellenfernere
Bereiche problemlos möglich ist.
Verbot Nr. 3: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gem. § 44
(1) Nr. 3 BNatSchG
Eine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kann durch eine auf die
Brut- und Aufzuchtzeiten abgestimmte Baufeldfreimachung vermieden werden (Maßnahmen V A 1).
Für die oben aufgezeigten Revierverluste von Bodenbrütern der Feldflur sind Maßnahmen erforderlich. Durch die geplanten vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen (Maßnahmen ACEF 1 und ACEF 2)
wird gewährleistet, dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der geprüften
Vogelarten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt.
Für die allgemein verbreiteten, nicht gefährdeten europäischen Vogelarten erfolgte die Überprüfung
der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 44 (1) BNatSchG zusammenfassend in
einem gemeinsamen Prüfprotokoll. Unter Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahme VA 1 (auf die Brut- und Aufzuchtzeiten abgestimmte Baufeldfreimachung) kann die Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände für die allgemein verbreiteten, ungefährdeten Vogelarten ausgeschlossen werden.
Bei Durchführung der oben aufgeführten Maßnahmen sind die Verbotstatbestände des § 44 (1), Nr. 1
bis 3 BNatSchG nicht einschlägig.
Bonn, März 2017
COCHET CONSULT
Planungsgesellschaft Umwelt, Stadt und Verkehr
i.A. Dipl. Biol. K. Myslivecek-Mohr
COCHET CONSULT, 03/2017
32
8 Literatur
ARBEITSKREIS AMPHIBIEN UND REPTILIEN NRW (2005): Herpetofauna NRW – Die Amphibien und Reptilien in Nordrhein-Westfalen, abgerufen im März 2017 unter: www.herpetofauna-nrw.de.
BARATAUD, M. (2000): Fledermäuse – 27 Arten; Musikverlag Edition AMPLE
BAUER, H.-G., BEZZEL, E. & FIEDLER, W. (2005): Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas – Alles über
Biologie, Gefährdung und Schutz. Bd. 1: Nonpasseriformes – Nichtsperlingsvögel. Aula-Verlag Wiebelsheim.
BAUER, H.-G., BEZZEL, E. & FIEDLER, W. (2005): Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas – Alles über
Biologie, Gefährdung und Schutz. Bd. 2: Passeriformes – Sperlingsvögel. Aula-Verlag Wiebelsheim.
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (2017): TIM-Online – Topographisches Informationsmanagement NordrheinWestfalen, abgerufen im März 2017 unter: http://www.tim-online.nrw.de/tim-online/nutzung/index.html.
BEZZEL, E. (1982): Vögel in der Kulturlandschaft. Verlag Eugen Ulmer. Stuttgart.
BLAB, J. (1986): Biologie, Ökologie und Schutz von Amphibien. Hrsg. Bundesamt für Naturschutz.
Kilda-Verlag. Bonn-Bad Godesberg.
BLAB, J. (1993): Grundlagen des Biotopschutzes für Tiere – Ein Leitfaden zum praktischen Schutz der
Lebensräume unserer Tiere. Kilda-Verlag. Bonn-Bad Godesberg.
BRAUN, M. & DIETERLEN, F. (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs – Band I (Fledermäuse). Verlag Eugen Ulmer. Stuttgart.
BRIGHT, P., MORRIS, P. & MITCHEL-JONES, T. (2006): The dormouse conservation handbook. 2. Edition,
English Nature, Petersborough.
BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (1998): Fledermäuse und Fledermausschutz in Deutschland. Zusammenstellung von Boye, Dietz u. Weber. Bonn-Bad Godesberg.
BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (2003): Das Europäische Schutzsystem Natura 2000 – Ökologie und
Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland. Band 1. Pflanzen und Wirbellose. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz, Heft 69/1. Bonn-Bad Godesberg.
BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (2004): Das Europäische Schutzsystem Natura 2000 – Ökologie und
Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland. Band 2. Wirbeltiere. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz, Heft 69/2. Bonn-Bad Godesberg.
BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (2009): Rote Liste der gefährdeten Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands, Band 1 Wirbeltiere, Bonn-Bad Godesberg.
BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU UND W OHNUNGSWESEN (2000): Merkblatt zum Amphibienschutz
an Straßen MAmS.
COCHET CONSULT (2012): Faunistische Sonderuntersuchung zum Fachbeitrag Artenschutz, i.A. der
LEP AöR bei der Stadt Euskirchen.
COCHET CONSULT, 03/2017
33
COCHET CONSULT (2014): Feldhamsteruntersuchung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 in
Großbüllesheim, i.A. der Stadt Euskirchen, Mai 2014.
DEUTSCHE ORNITHOLOGEN-GESELLSCHAFT (DOG) (1995): Qualitätsstandards für den Gebrauch vogelkundlicher Daten in raumbezogenen Planungen. Projektgruppe Ornithologie und Landschaftsplanung.
DIEZ, C., HELVERSEN, O. VON & NILL, D. (2007): Handbuch der Fledermäuse Europas und Nordwestafrikas. Franckh-Kosmos Verlag, Stuttgart.
FORSCHUNGSGESELLSCHAFT FÜR STRAßEN- UND VERKEHRSWESEN (2008): Merkblatt zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen MAQ.
GARNIEL, A. & MIERWALD, U. (2010): Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr. Schlussbericht zum Forschungsprojekt FE 02.286 /2007 /LRB der Bundesanstalt für Straßenwesen: „Entwicklung eines Handlungsleitfadens für Vermeidung und Kompensation verkehrsbedingter Wirkungen auf die Avifauna“.
GÜNTHER, R. (1996): Die Amphibien und Reptilien Deutschlands.
HEINZEL, H., FITTER, R. & PARSLOW, J. (1980): Pareys Vogelbuch – Alle Vögel Europas, Nordafrikas
und des Mittleren Ostens. 3. Auflage. Hamburg.
HERMANN, M. (2001): Lärmwirkung auf frei lebende Säugetiere – Spielräume und Grenzen der Anpassungsfähigkeit. Angewandte Landschaftsökologie, Heft 44. Bundesamt für Naturschutz. Bonn BadGodesberg.
HIRSCHFELD, A. et.al., (2010): Schutz und Erfassung von Rohr- und Wiesenweihen in der Zülpicher
Börde, Projektbericht, Komitee gegen den Vogelmord Bonn.
KIEL, E.-F. (2005): Artenschutz in Fachplanungen – Anmerkungen zu planungsrelevanten Arten und
fachlichen Prüfschritten. LÖBF-Mitteilungen 1/05. Recklinghausen.
KIELER INSTITUT FÜR LANDSCHAFTSÖKOLOGIE (2015): Erweiterung des Hafens Emmelsum, Fachliche
Stellungnahme zur Erheblichkeit von Kulissenwirkungen durch die Aufschüttung von Hafenerweiterungsflächen.
KLUMP, M. (2001): Die Wirkung von Lärm auf die auditorische Wahrnehmung der Vögel. Angewandte
Landschaftsökologie Heft 44. Bonn-Bad-Godesberg.
KOMITEE GEGEN DEN VOGELMORD (2017): Mündliche Mitteilungen über Brutversuche von Weihenarten
im Umfeld des Plangebietes BP 14A ab 2012.
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2010): Rote Liste Nordrhein-Westfalen, 4. Gesamtfassung (Digitalfassung)
LANUV – LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2014a): Fachinformationssystem (FIS) „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“, abgerufen im Februar 2017 unter:
http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten.
COCHET CONSULT, 03/2017
34
LANUV – LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2014b): Fachinformationssystem (FIS) „@LINFOS“, abgerufen im Februar 2017 unter:
https://www.lanuv.nrw.de/natur/arten/fundortkataster/.
LANDESANSTALT FÜR UMWELTSCHUTZ BADEN-W ÜRTTEMBERG (1999): Wirkungen von Emissionen des
Kfz-Verkehrs auf Pflanzen und die Umwelt, Bearb.: Abt. 2-Grundsatz Ökologie Dr. Breitenstein u.a.,
Bd. 1, 1999.
MACZEY, N. & BOYE, P. (1995): Lärmwirkungen auf Tiere – ein Naturschutzproblem? Auswertung einer
Fachtagung des Bundesamtes für Naturschutz. Natur und Landschaft. Jahrgang 70, Heft 11. BonnBad Godesberg.
MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie
92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz).
MWEBWV & MKULNV – MINISTERIUM FÜR W IRTSCHAFT, ENERGIE, BAUEN, W OHNEN UND VERKEHR &
MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ (2010):
Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. – Gemeinsame Handlungsempfehlung vom 22.12.2010.
PÜRKHAUER, C., FIDYKA, J. (2017): Vielfältige Strategien, gemeinsame Ziele: Schutz der Wiesenweihe
in Europa. Der Falke; 2/2017
REIJNEN, R., FOPPEN, R., TER BRAAK, C. & THISSEN, J. (1995): The effects of car traffic on breeding bird
populations in woodland. III. Reduction of density in relation to the proximity of main roads. Journal of
Applied Ecology. Vol. 32, Nr. 1.
RUNGE, H., SIMON, M. & W IDDIG, T. (2009): Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen
des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben, FuE-Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz – FKZ 3507 82 080, (unter Mitarb. von: Louis, H. W., Reich, M., Bernotat, D.,
ayer, F., Dohm, P., Köstermeyer, H., SmitViergutz, J., Szeder, K.).- Hannover, Marburg.
SÜDBECK, P., ANDRETZKE, H., FISCHER, S., GEDEON, K., SCHIKORE, T., SCHRÖDER, K. & SUDFELDT, C.
(2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Im Auftrag der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten und des Deutschen Dachverbandes Deutscher Avifaunisten
(DDA). Verlag Muglerdruck. Radolfzell.
W EIßHAAR, M. (1992): Landschaftsbewertung anhand von Fledermausvorkommen. Dendrocopos 19.
S. 19-25.
COCHET CONSULT, 03/2017