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Info LB (BP-14A_Euskirchen_Artenschutz_03-2017a)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
952 kB
Datum
16.10.2017
Erstellt
29.09.17, 09:04
Aktualisiert
29.09.17, 09:04

Inhalt der Datei

Planungsgesellschaft Umwelt, Stadt und Verkehr COCHET CONSULT Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag nach § 44 (1) BNatSchG zum Bebauungsplan Nr. 14 A im Ortsteil Großbüllesheim März 2017 im Auftrag der Stadt Euskirchen Fachbereich 9 Stadtentwicklung u. Bauordnung Abteilung Planung Kölner Str. 75 53879 Euskirchen Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag nach § 44 (1) BNatSchG zum Bebauungsplan Nr. 14 A im Ortsteil Großbüllesheim März 2017 im Auftrag der Stadt Euskirchen Fachbereich 9 Stadtentwicklung u. Bauordnung Abteilung Planung Kölner Str. 75 53879 Euskirchen Tel. 02251/14-208 Fax 02251/14-58208 Cochet Consult Planungsgesellschaft Umwelt, Stadt und Verkehr Luisenstraße 110 53129 Bonn Tel.: Fax.: Tel.: 0228 / 94 330-0 Fax: 0228 / 94 330-33 E-Mail: top@cochet-consult.de www.cochet-consult.de Bearbeitung: Dipl. Biol. Karel Myslivecek-Mohr BP Nr. 14 A Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag I INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 Anlass und Aufgabenstellung ...................................................................................................... 1 2 Rechtliche Grundlagen ................................................................................................................. 2 3 Beschreibung des Plangebietes .................................................................................................. 4 3.1 Lage des Plangebietes ........................................................................................................ 4 3.2 Nutzungen / Bestand ........................................................................................................... 4 4 Datengrundlagen ........................................................................................................................... 5 5 Ermittlung der planungsrelevanten Arten ................................................................................... 6 6 Beschreibung des geplanten Bauvorhabens und der Grundsätzlichen Betroffenheit der vorkommenden Arten ................................................................................................................ 10 6.1 Beschreibung des Vorhabens ............................................................................................ 10 6.2 Beschreibung der allgemeinen Auswirkungen des Projektes ........................................... 10 6.3 Beschreibung der konkreten Auswirkungen auf besonders und streng geschützte Arten................................................................................................................................... 10 6.3.2 Vögel .......................................................................................................................... 12 6.3.3 Möglichkeiten zum Funktionserhalt ............................................................................ 24 6.4 7 8 Vermeidungsmaßnahmen ................................................................................................. 28 Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 (1) BNatSchG ...................................................... 30 7.1 Säugetiere .......................................................................................................................... 30 7.2 Vögel .................................................................................................................................. 30 Literatur ........................................................................................................................................ 32 ABBILDUNGSVERZEICHNIS Abbildung 1: Lage des Plangebietes im Ortsteil Großbüllesheim .......................................................... 4 TABELLENVERZEICHNIS Tabelle 1: Planungsrelevante Arten auf Blatt TK 5306/2 Euskirchen und 5307/1 Rheinbach .......... 6 Tabelle 2: Planungsrelevante Arten, die einer Art-für-Art-Prüfung bzw. Prüfung einer „Artengruppe“ mit ähnlichen Nutzungsansprüchen an das Plangebiet unterzogen werden. ..... 9 Tabelle 3: Größenordnungsmäßige Gegenüberstellung von Revierverlusten und Flächenbedarf für CEF-Maßnahmen....................................................................................................... 25 ANHANG Art-für-Art-Protokolle COCHET CONSULT, 03/2017 B-Plan 14A Großbüllesheim Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 1 1 Anlass und Aufgabenstellung Die Stadt Euskirchen betreibt die Aufstellung des BP Nr. 14 A im Ortsteil Großbüllesheim unmittelbar östlich des IPAS auf einem Teil der sog. LEP-Fläche. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst den südöstlichen Teil der LEP-Fläche und wird begrenzt durch die Straße „Am Silberberg“, die L 182, den „Schillingsweg“ und den parallel zur Straße am Silberberg verlaufenden Hauptwirtschaftsweg. Zur Überprüfung der Zulässigkeit des Vorhabens aus artenschutzrechtlicher Sicht sowie zur Ableitung möglicherweise erforderlicher, in die Planung zu integrierender artenschutzrechtlicher Maßnahmen, soll ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt werden. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung im Rahmen des Planungs- bzw. Zulassungsverfahrens zum oben beschriebenen Vorhaben ergibt sich aus den unmittelbar geltenden Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m §§ 44 Abs. 5 und 6 und 45 Abs. 7 BNatSchG. Demnach ist zu prüfen, ob im Zuge der geplanten B-Planänderung artenschutzrechtliche Verbote verletzt werden. Die COCHET CONSULT, Planungsgesellschaft Umwelt, Stadt und Verkehr, wurde im November 2016 mit der Erstellung eines Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags beauftragt. COCHET CONSULT, 03/2017 B-Plan 14A Großbüllesheim Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 2 2 Rechtliche Grundlagen Die dem Artenschutz zugrunde liegenden Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und VogelschutzRichtlinie (V-RL) etablieren zwei verschiedene Schutzsysteme, die sich gegenseitig ergänzen: - den Gebietsschutz (Art. 6 FFH-RL, Art. 4 V-RL), der sich auf Natura-2000-Gebiete bezieht; den allgemeinen Artenschutz (Art. 12f FFH-RL, Art 5 V-RL), der flächendeckend zu beachten und Gegenstand der artenschutzrechtlichen Prüfung ist Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009, in Kraft getreten am 01. März 2010, wurde die auf den Artenschutz bezogene Gesetzgebung des Bundes novelliert und an die Formulierungen der maßgeblichen Artikel der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie angeglichen. Prüfgegenstand der artenschutzrechtlichen Prüfung sind die europäisch geschützten FFH-Anhang IVArten und die europäischen Vogelarten. Arten des Anhang IV der FFH-RL sind streng geschützt. Alle europäisch geschützten Vogelarten sind besonders geschützt. Einige Vogelarten sind durch die deutsche bzw. europäische Artenschutzverordnung streng geschützt. Die Maßstäbe für die Prüfung der Artenschutzbelange ergeben sich aus den in § 44 Abs. 1 BNatSchG formulierten Zugriffsverboten. Demnach ist es verboten: 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Wenn durch ein Vorhaben ein oder mehrere Verbotstatbestände des § 44 (1) erfüllt werden könnten, darf es nur zugelassen werden, wenn gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG die folgenden Ausnahmevoraussetzungen kumulativ vorliegen: - Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art und Fehlen einer zumutbaren Alternative und der Erhaltungszustand der Population einer Art verschlechtert sich nicht, bei FFH-Anhang IVArten muss er günstig sein und bleiben. COCHET CONSULT, 03/2017 B-Plan 14A Großbüllesheim Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 3 In Nordrhein-Westfalen werden mit der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- und Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) Regelungen zur Anwendung des Artenschutzes getroffen. Die VV-Artenschutz beschreibt alle rechtlichen und fachlichen Anforderungen an eine Artenschutzprüfung. Ergänzend hierzu hat das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW eine gemeinsame Handlungsempfehlung zum „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ erstellt (MWEBWV & MKULNV, 2010). Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 14 A basiert auf den Regelungen der VV-Artenschutz und der Handlungsempfehlung zum Artenschutz in der Bauleitplanung unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechungen. COCHET CONSULT, 03/2017 B-Plan 14A Großbüllesheim Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 4 3 Beschreibung des Plangebietes 3.1 Lage des Plangebietes Der Geltungsbereich des B-Plangebietes Nr. 14 A liegt im Stadtgebiet Euskirchen, Ortsteil Großbüllesheim, östlich des Industrieparks IPAS im westlichen Teil der sog. LEP-Fläche. Das Plangebiet umfasst ca. 80 ha. Abbildung 1: 3.2 Lage des Plangebietes im Ortsteil Großbüllesheim (rote Markierung). Nutzungen / Bestand Das Plangebiet ist heute in Gänze landwirtschaftlich genutzt. Die Fruchtolge des Plangebietes und der unmittelbar angrenzenden Ackerflächen umfasst Kulturen von Wintergerste, Winterweizen, Raps, Mais und Zuckerrüben und Erdbeeren.Die Erschließung erfolgt zu einer Hälfte über Hauptwege mit Schwarzdecke sowie zur anderen Hälfte über unbefestigte Nebenwege. COCHET CONSULT, 03/2017 B-Plan 14A Großbüllesheim Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 5 4 Datengrundlagen Für eine artenschutzrechtliche Beurteilung des Plangebietes hinsichtlich möglicher Artenschutzkonflikte ist die Kenntnis tatsächlich oder potenziell im Gebiet vorkommender Arten erforderlich. Die Datenbasis hierfür bieten auf der Ebene der Messtischblätter die seitens des LANUV im Fachinformationssystem (FIS) bereit gestellten Listen der sogenannten in NRW planungsrelevanten Arten. Desweiteren sind dem Verfasser die Artenbestände der Feldflur und der dort vorhandenen Gehölze östlich der Straße Am Silberberg aus einer faunistischen Untersuchung aus 2012 (Cochet Consult) bekannt. Als Datengrundlage wurden verwendet:       Planungsrelevante Arten für die Messtischblätter 5306/2 Euskirchen und 5307/1 Rheinbach (FIS; LANUV, 2014a, Abfrage 01-2017) Fundortkataster bzgl. des Vorkommens planungsrelevanter Arten des Landschaftsinformationssystems @LINFOS (LANUV, 2014b, Abfrage 01-2017) Faunistische Sonderuntersuchung zum Fachbeitrag Artenschutz; i.A. der LEP AöR bei der Stadt Euskirchen, (COCHET CONSULT, 2012) Feldhamsteruntersuchung zur 2. Änderung des B-Planes Nr. 10; i.A. der Stadt Euskirchen, (COCHET CONSULT, 2014) eigene Beobachtungen und Einschätzung der Habitatvoraussetzungen des Planungsraumes während einer Geländebegehung am 10.03.2014 sowie Beobachtungen im Rahmen eines Monitorings zur Funktionserfüllung von Lerchenfenstern im Südteil des B-Plangebietes im Juni und Juli 2016 Artbezogene Fachliteratur COCHET CONSULT, 03/2017 B-Plan 14A Großbüllesheim Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 5 6 Ermittlung der planungsrelevanten Arten Die aus den oben aufgeführten Quellen ermittelten Artenvorkommen der planungsrelevanten Arten umfassen die Artengruppen Vögel und Amphibien. Planungsrelevante Pflanzenarten innerhalb des Wirkraumes sind nicht bekannt. Unter den planungsrelevanten Arten sind diejenigen Arten zu berücksichtigen, deren Lebens- oder Teillebensräume sich im Wirkraum der Maßnahme befinden. Die Einschätzung der Plausibilität von Artvorkommen planungsrelevanten Tierarten im Plangebiet erfolgt auf der Grundlage der Nachweise aus der faunistischen Sonderuntersuchung zur LEP-Fläche (vgl. COCHET CONSULT, 2012), der Abfrage der planungsrelevanten Arten auf den TK 5306/2 Euskirchen und 5307/1 Rheinbach (LANUV, 2014a) mit Angaben zu ihrem jeweiligen Vorkommen und ihrem landesweiten Erhaltungszustand innerhalb ihres atlantischen Verbreitungsgebietes in NRW sowie der direkten Abfrage von Punktdaten des LINFOS-Artenkatasters (LANUV, 2014b). Zusatzinformationen stammen von NABU Bonn, dem Komitee gegen den Vogelmord Bonn und der EGE – Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen e. V. Bad Münstereifel. Die Artenaufstellung erfolgt in der nachfolgenden Tabelle 1: Tabelle 1: Planungsrelevante Arten auf Blatt TK 5306/2 Euskirchen und 5307/1 Rheinbach Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5306/2 und 5307/1 – LANUV 07/2014 Artname wissenschaflich Artname Deutsch Status LANUV ab 2000 Erhaltungszustand in NRW (ATL) Vorkommen im Wirkraum; Status Säugetiere Muscardinus avellanarius Haselmaus Nachweis G Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus Nachweis G Accipiter nisus Sperber G Acrocephalus scirpaceus Alauda arvensis Teichrohrsänger Nachweis Brutvorkommen Nachweis Brutvorkommen Nachweis Brutvorkommen Alcedo atthis Eisvogel Anthus pratensis Wiesenpieper Ardaea cinerea Graureiher Asio flammeus Sumpfohreule Athene noctua Steinkauz Nachweis Cochet Consult, 2012, außerhalb des Plangebietes. Nachweis Cochet Consult, 2012; als NG im Plangebiet anzunehmen. Vögel Feldlerche G U↓ Nachweis Brutvorkommen Nachweis Brutvorkommen - G Rast / Wintervorkommen Nachweis Brutvorkommen U S G G↓ COCHET CONSULT, 03/2017 Als Nahrungsgast im Plangebiet möglich. Keine geeigneten Habitate im Planungsraum. Nachweis Cochet Consult, 2012 und 2016; Vorkommen im Planungsraum sicher. Keine geeigneten Habitate im Planungsraum. Keine geeigneten Habitate im Planungsraum. Nachweis Cochet Consult, 2012, allgemein als NG in den Ackerflächen. Keine geeigneten Habitate im Planungsraum. Keine geeigneten Habitate im Planungsraum. B-Plan 14A Großbüllesheim Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 7 Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5306/2 und 5307/1 – LANUV 07/2014 Artname wissenschaflich Artname Deutsch Bubo bubo Uhu - Buteo buteo Mäusebussard Nachweis Brutvorkommen G Charadrius dubius Flussregenpfeifer U Circus aeruginosus Rohrweihe Nachweis Brutvorkommen Nachweis Brutvorkommen Circus pygargus Wiesenweihe - S Coturnix coturnix Wachtel Nachweis Brutvorkommen U Cuculus canorus Kuckuck U↓ Delichon urbica Mehlschwalbe Emberiza calandra Grauammer Nachweis Brutvorkommen Nachweis Brutvorkommen Nachweis Brutvorkommen Falco peregrinus Wanderfalke - G Falco subbuteo Baumfalke U Falco tinnunculus Turmfalke Nachweis Brutvorkommen Nachweis Brutvorkommen Hirundo rustica Rauchschwalbe Lanius collurio Neuntöter Larus canus Sturmmöwe Larus fuscus Heringsmöwe Status LANUV ab 2000 Erhaltungszustand in NRW (ATL) G U U S G Nachweis Brutvorkommen Nachweis Brutvorkommen Nachweis Brutvorkommen U Nachweis Brutvorkommen G U U COCHET CONSULT, 03/2017 Vorkommen im Wirkraum; Status In den vergangenen Jahren Bruten in Dom-Esch, Strassfeld und Dünstekoven. Im Plangebiet als Nahrungsgast anzunehmen. Nachweis Cochet Consult, 2012. Besetzter Horst; als NG im Plangebiet anzunehmen. Keine geeigneten Habitate im Planungsraum. Nachweis Cochet Consult, 2012; zumindest als NG im Plangebiet anzunehmen. Nachweis Cochet Consult, 2012 nördlich des Plangebietes; als sporadischer NG im Plangebiet möglich. Nachweis Cochet Consult, 2012. Brutvogel. Vorkommen im Planungsraum anzunehmen. Keine geeigneten Habitate im Planungsraum. Als Nahrungsgast im Planungsraum möglich. Brutnachweise 2008 (@LINFOS, LANUV, 2014b) und 2012 (im Rahmen der LEP-Kartierung, COCHET CONSULT, 2012), Vorkommen im Planungsraum möglich. Nachweis Cochet Consult, 2012 nordöstlich des Plangebietes; als sporadischer NG im Plangebiet möglich. Als Nahrungsgast im Planungsraum möglich. Nachweis Cochet Consult, 2012; Nahrungsgast im Planungsraum. Als Nahrungsgast im Planungsraum möglich. Keine geeigneten Habitate im Planungsraum. Nachweis Cochet Consult, 2012; Als Nahrungsgast im Planungsraum möglich. Als Nahrungsgast im Planungsraum anzunehmen. B-Plan 14A Großbüllesheim Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 8 Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5306/2 und 5307/1 – LANUV 07/2014 Artname wissenschaflich Artname Deutsch Locustella naevia Feldschwirl Luscinia megarhynchos Passer montanus Nachtigall Perdix perdix Rebhuhn Saxicola rubicola Schwarzkehlchen Streptopelia turtur Turteltaube Strix aluco Waldkauz Tyto alba Schleiereule Vanellus vanellus Kiebitz Nachweis Brutvorkommen U↓ Knoblauchkröte Nachweis S Feldsperling Status LANUV ab 2000 Nachweis Brutvorkommen Nachweis Brutvorkommen Nachweis Brutvorkommen Nachweis Brutvorkommen Nachweis Brutvorkommen Nachweis Brutvorkommen Nachweis Brutvorkommen Nachweis Brutvorkommen Erhaltungszustand in NRW (ATL) U G U S G S G G Vorkommen im Wirkraum; Status Keine geeigneten Habitate im Planungsraum. Keine geeigneten Habitate im Planungsraum. Als Nahrungs- und Wintergast im Planungsraum möglich. Nachweis Cochet Consult, 2012 und 2016. Keine geeigneten Habitate im Planungsraum. Keine geeigneten Habitate im Planungsraum. Keine geeigneten Habitate im Planungsraum. Keine geeigneten Brutmöglichkeiten im näheren Umfeld des Planungsraumes vorhanden. Als NG möglich.r Nachweis Cochet Consult, 2012 und 2016. Amphibien Pelobates fuscus COCHET CONSULT, 03/2017 Keine geeigneten Habitate im Planungsraum. B-Plan 14A Großbüllesheim Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 9 Allgemein verbreitete, nicht bestandsgefährdete europäische Vogelarten Über die in der Tabelle 1 gelisteten planungsrelevanten Vogelarten hinaus können verbreitete, nicht bestandsbedrohte Vogelarten des Offenlandes, der Hecken und Gebüsche zur Brutzeit vorkommen (u.a. Amsel, Heckenbraunelle, Buchfink, Kohlmeise, Rabenkrähe, Bachstelze, Schafstelze, Star u.a.m.). Diese Arten befinden sich zudem in einem günstigen Erhaltungszustand und sind in ihrem Bestand durch die Planung lokal wie landesweit nicht gefährdet. Die in der nachfolgenden Tabelle 2 gelisteten Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und europäisch geschützte Vogelarten sind entsprechend den Nachweisen oder möglichen Vorkommen auf ihre Betroffenheit durch Planung zu überprüfen: Tabelle 2: Planungsrelevante Arten, die einer Art-für-Art-Prüfung bzw. Prüfung einer „Artengruppe“ mit ähnlichen Nutzungsansprüchen an das Plangebiet unterzogen werden. Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und Europäische Vogelarten RL BRD RL NRW FFH / VSRL Pipistrellus pipistrellus * * Anh. IV Säugetiere S1 Zwergfledermaus Europäische Vogelarten V1 Baumfalke Falco subbuteo 3 3 Art. 4 (2) V2 Feldlerche Alauda arvensis 3 3S - V2 Feldsperling Passer montanus V 3 - V3 Grauammer Emberiza calandra 3 1S - V4 Graureiher Ardaea cinerea * * - V5 Heringsmöwe Larus fuscus * R - V6 Kiebitz Vanellus vanellus 2 3S - V7 Mäusebussard Buteo buteo * * - V8 Mehlschwalbe Delichon urbica V 3S - V9 Rauchschwalbe Hirundo rustica V 3S - V10 Rebhuhn Perdix perdix 2 2S - V11 Rohrweihe Circus aeruginosus * 3S Anh. I V12 Schleiereule Tyto alba * *S V13 Sperber Accipiter nisus * * - V14 Sturmmöwe Larus canus * * - V15 Turmfalke Falco tinnunculus * VS - V16 Uhu Bubo bubo 3 VS Anh. I V17 Wachtel Coturnix coturnix * 2S - V18 Wanderfalke Falco peregrinus 3 *S Anh. I V19 Wiesenweihe Circus pygargus 2 1S Anh. I VV1 Ungefährdete Vogelarten * * - COCHET CONSULT, 03/2017 B-Plan 14A Großbüllesheim Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 10 6 Beschreibung des geplanten Bauvorhabens und der grundsätzlichen Betroffenheit der vorkommenden Arten 6.1 Beschreibung des Vorhabens Die Planung sieht die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 14 A im Ortsteil Großbüllesheim vor. Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfasst. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst den südöstlichen Teil der sog. LEP-Fläche von ca. 80 ha. Er wird begrenzt durch die Straße „Am Silberberg“, die L 182, den „Schillingsweg“ und den parallel zur Straße am Silberberg verlaufenden Hauptwirtschaftsweg. Nach Angaben der Abteilung Planung im Fachbereich 9 Stadtentwicklung u. Bauordnung wird der Bebauungsplan für die Ansiedlung eines landesbedeutsamen, flächenintensiven Großvorhabens (das kann bspw. ein Logistikzentrum sein) aufgestellt. Anhand eines Bebauungskonzepts könnte das Plangebiet weitgehend mit Gebäuden, Straßen und Parkplätzen überbaut werden. Die Grundflächenzahl beträgt 0,8. Die Gebäudehöhe beträgt maximal 16 m. Zur L 182 soll eine Anbaubeschränkungszone von 40 m Breite ausgewiesen werden. Als Umrandung ist Gehölzbepflanzung von 5 m Breite vorgesehen. Weitere Details sind den B-Planfestsetzungen der Stadt Euskirchen zu entnehmen. 6.2 Beschreibung der allgemeinen Auswirkungen des Projektes Grundsätzlich ist bei den geplanten Baumaßnahmen zwischen - baubedingten Auswirkungen - anlagebedingten Auswirkungen sowie - betriebsbedingten Auswirkungen zu unterscheiden. Die oben beschriebene Planung hat auf die angeführten streng und besonders geschützten Arten hauptsächlich folgende Wirkungen: 1. Anlagebedingte Inanspruchnahme von größtenteils anthropogenen Biotopen, die einem Teil potenziell vorkommenden Vogelarten als (Teil)Lebensraum dienen, 2. Bauzeitliche Störung durch Verlärmung, Erschütterung und Scheuchwirkung durch Baustellenverkehr und Baumaßnahmen. 6.3 Beschreibung der konkreten Auswirkungen auf besonders und streng geschützte Arten Baubedingte Auswirkungen Bauzeitliche Lebensraumverluste durch Baustelleneinrichtungsflächen, Arbeitsstreifen etc. betreffen lediglich intensiv genutzte Landwirtschaftsflächen oder Straßenraine. Die Lebensraumfunktionen dieser Flächen können nach Beendigung der Baumaßnahme durch eine ordnungsgemäße Rekultivierung kurzfristig wiederhergestellt werden. Durch den Baubetrieb wird es bauzeitlich zu Lärmimmissionen und sonstigen Störwirkungen (optische Reize, Erschütterungen) im Umfeld der Baumaßnahmen kommen. Lärmimmissionen bewirken bei Tierarten bzw. Artengruppen, bei denen akustische Reize eine wesentliche Bedeutung für die KomCOCHET CONSULT, 03/2017 B-Plan 14A Großbüllesheim Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 11 munikation oder Orientierung im Raum haben (z.B. Vögel) eine Einschränkung der Lebensraumeignung (vgl. MACZEY & BOYE 1995). Zu rechnen ist mit einer bauzeitlichen Verlagerung von (Teil-) Lebensräumen in baustellenferne Bereiche. Der Planungsraum weist in den bereits erschlossenen und gewerblich bzw. industriell genutzten Bereichen jedoch bereits jetzt eine erhebliche Vorbelastung durch verkehrs-, gewerblich und industriell bedingte Lärmimmissionen auf. Anlagedingte Auswirkungen Die anlagebedingten Lebensraumverluste betreffen größtenteils intensiv genutzte Landwirtschaftsflächen oder Straßenraine mit geringem Biotopwert. Durch die Ansiedlung Logistikzentrums kommt es anlagebedingt voraussichtlich binnen einer Vegetationsperiode zu einem Totalverlust von Nahrungshabitaten unterschiedlicher Vogelarten (u.a. Mäusebussard, Rohrweihe, Falken, Eulen) und von Lebensräumen vor allem für die Offenlandarten. Darüber hinaus ist durch die massive Bebauung mit Bauhöhen bis 16 m mit Kulisseneffekten zu rechnen, die in die benachbarten Landwirtschaftsflächen hinein wirken. Betriebsbedingte Auswirkungen Die wesentlichen betriebsbedingten Auswirkungen eines Logistikzentrums stellt die Verkehrszunahme, insbesondere auf der L 182 und der Straße am Silbergebrg, sowie die damit einher gehende Zunahme des Kollisionsrisikos, der Verlärmung und Schadstoffbelastung dar, die auch auf die benachbarten Lebensräume der Feldflur ausstrahlen. 6.3.1 Säugetiere Fledermäuse Auf Grundlage der o.g. faunistischen Untersuchung und der Datenlage kann das Vorkommen der Zwergfledermaus als sicher angenommen werden. Die Art nutzt die gesamte Fläche mit geringer Individuenzahl als Teil ihres Nahrungslebensraumes. Quartiere der Art sind im Plangebiet keine vorhanden. Anlagebedingte Auswirkungen auf die Zwergfledermaus und ggf. auf weitere sporadisch vorkommenden Fledermausarten durch anlagebedingten Verlust von Vegetationsstrukturen als Leitlinie oder Jagdkulisse oder durch einen Verlust Straßenbegleitgehölzen können durch den Bau eines Logistikzentrums entstehen. Betriebsbedingt ist mit einer allgemeinen Erhöhung des Kollisionsrisikos durch den zunehmenden Lastwagenverkehr bei Nachtabfertigung zu rechnen, die aufgrund fehlender Informationen nicht quantitativ eingeschätzt werden kann. Möglichkeiten zur Vermeidung Eine allgemeine Zunahme des Kollisionsrisikos durch höheres Fahrzeugaufkommen kann durch eine Geschwindigkeitsregelung auf den Zufahrtstraßen abgeschwächt werden. Eine weitere Möglichkeit stellen straßenparallele Baumpflanzungen, die Straßenüberquerungen in größerer Höhe initiieren. COCHET CONSULT, 03/2017 B-Plan 14A Großbüllesheim Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 6.3.2 12 Vögel Für die Artengruppe der Vögel wurden auf der Grundlage der avifaunistischen Sonderuntersuchung (Cochet Consult, 2012) und einer Monitoringmaßnahme im B-Plangebiet (Cochet Consult, 2016) sowie einer Auswertung der Datenlage (LANUV, 2014) Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten ermittelt (Tabelle 2). Diese Arten werden im Folgenden charakterisiert und ihre Betroffenheit durch die Planung sowie Möglichkeiten zur Konfliktvermeidung/-minderung dargelegt: Baumfalke Der Baumfalke ist ein Zugvogel, der als Langstreckenzieher im tropischen Afrika südlich der Sahara überwintert. In Nordrhein-Westfalen kommt er als seltener Brutvogel und als Durchzügler vor. Baumfalken besiedeln halboffene, strukturreiche Kulturlandschaften mit Feuchtwiesen, Mooren, Heiden sowie Gewässern. Großflächige, geschlossene Waldgebiete werden gemieden. Die Jagdgebiete können bis zu 5 km von den Brutplätzen entfernt liegen. Diese befinden sich meist in lichten Altholzbeständen (häufig 80-100jährige Kiefernwälder), in Feldgehölzen, Baumreihen oder an Waldrändern. Als Horststandort werden alte Krähennester genutzt. Nach der Ankunft aus den Überwinterungsgebieten erfolgt ab Mai die Eiablage, spätestens im August sind die Jungen flügge. Der Baumfalke besiedelt in Nordrhein-Westfalen vor allem das Tiefland. Regionale Dichtezentren liegen im Bereich des Münsterlandes, der Senne, der Schwalm-Nette-Platte sowie am Unteren Niederrhein. Der Gesamtbestand wird auf 400 bis 600 Brutpaare geschätzt (2015) [LANUV, 2017]. Eine Betroffenheit des Baumfalken entsteht potenziell durch allgemeinen Entzug von Nahrungslebensraum. Krähennester als Nistmöglichkeit fehlen im engeren Umfeld des Plangebietes. Möglichkeiten zur Vermeidung Für die im freien Luftraum jagende Art sind keine Vermeidungsmaßnamen erforderlich. Feldlerche (Alauda arvensis)) „Als ursprünglicher Steppenbewohner ist die Feldlerche eine Charakterart der offenen Feldflur. Sie besiedelt reich strukturiertes Ackerland, extensiv genutzte Grünländer und Brachen sowie größere Heidegebiete. Die Brutreviere sind 0,25 bis 5 Hektar groß, bei maximalen Siedlungsdichten von bis zu 5 Brutpaaren auf 10 Hektar. Das Nest wird in Bereichen mit kurzer und lückiger Vegetation in einer Bodenmulde angelegt. Mit Wintergetreide bestellte Äcker sowie intensiv gedüngtes Grünland stellen aufgrund der hohen Vegetationsdichte keine optimalen Brutbiotope dar. Ab Mitte April bis Juli erfolgt die Eiablage, Zweitbruten sind üblich. Spätestens im August sind die letzten Jungen flügge. Die Feldlerche ist in Nordrhein-Westfalen in allen Naturräumen flächendeckend verbreitet. Regionale Dichtezentren bilden die großen Bördelandschaften, das Westmünsterland sowie die Medebacher Bucht. Seit den 1970er-Jahren sind die Brutbestände durch intensive Flächennutzung der Landwirtschaft stark zurückgegangen. Der Gesamtbestand wird auf etwa 97.000 Brutpaare geschätzt (2012/ÖFS). Die Feldlerche befindet sich in NRW in einem ungünstigen Erhaltungszustand mit abnehmendem Trend. Die Feldlerche ist innerhalb des B-Plangebiets direkt mit ca. 11 Brutrevieren betroffen. Dies entspricht einer Besiedlungsdichte von rd. 1,4 Revieren je 10 ha. Diese liegt weit unterhalb der o.g. maximalen Siedlungsdichten von 5 Brutpaaren je 10 ha. Durch Kulisseneffekte infolge der bis zu 16 m hohen Bebauung können östlich und nördlich des Plangebietes noch bis zu 6 weitere Reviere betroffen sein. Es wird vorsorglich von einem Verlust von 17 Revieren ausgegangen. COCHET CONSULT, 03/2017 B-Plan 14A Großbüllesheim Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 13 Eine Betroffenheit entsteht durch den Entzug von Gesamtlebensraum für die genannten Brutreviere sowie von Rast- und Nahrungsflächen für die Wintergäste. Möglichkeiten zur Vermeidung Die Vermeidung einer erheblichen Störung und von Revierverlusten sowie die Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population der Art lässt sich durch die Verbesserung des vorhandenen Lebensraumes in der Feldflur im Umfeld des Plangebietes zur Ermöglichung einer dichteren Besiedlung erreichen. Die Maßnahme muss auf Angebote zur Deckung während der Brutzeit und vor allem zu einer Gewährleistung der Jungenaufzucht durch ein Angebot wildkrautreicher Vegetationsbestände in störungsarmer Umgebung (nicht an Hauptwirtschaftswegen) abzielen. Feldsperling (Passer montanus) Der Lebensraum des Feldsperlings sind halboffene Agrarlandschaften mit einem hohen Grünlandanteil, Obstwiesen, Feldgehölzen und Waldrändern. Darüber hinaus dringt er bis in die Randbereiche ländlicher Siedlungen vor, wo er Obst- und Gemüsegärten oder Parkanlagen besiedelt. Anders als der nah verwandte Haussperling meidet er das Innere von Städten. Feldsperlinge sind sehr brutplatztreu und nisten gelegentlich in kolonieartigen Ansammlungen. Als Höhlenbrüter nutzten sie Specht- oder Faulhöhlen, Gebäudenischen, aber auch Nistkästen. Die Brutzeit reicht von April bis August, wobei bis zu drei, selten sogar vier Bruten möglich sind. Die Nahrung besteht aus Sämereien, Getreidekörnern und kleineren Insekten. Feldsperlinge sind gesellig und schließen sich im Winter zu größeren Schwärmen zusammen. In Nordrhein-Westfalen ist der Feldsperling in allen Naturräumen nahezu flächendeckend verbreitet. Seit den 1970er-Jahren sind die Brutbestände durch intensive Flächennutzung der Landwirtschaft und einen fortschreitenden Verlust geeigneter Nistmöglichkeiten stark zurückgegangen. Der Gesamtbestand wird auf 87.000 Brutpaare geschätzt (2012/ÖFS), [LANUV, 2017]. Der Feldsperling befindet sich in NRW in einem ungünstigen Erhaltungszustand. Der Feldsperling wurde im Dezember 2011 mit 10 Individuen in dem Windschutzgehölz an der Überführung der L 182 durch Herrn Kuhn (Erftstadt) nachgewiesen. Demnach können auch die Gehölze entlang der Straße „Am Silberberg“ eine Funktion als Ruhestätte für die Art wahrnehmen. Möglichkeiten zur Vermeidung Die Vermeidung einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population kann durch Gehölzpflanzungen entlang der Außengrenze des Plangebietes zur Feldflur erfolgen, wo keine betriebsbedingten Störungen wirksam sind. Grauammer (Miliaria calandra) „Die Grauammer ist eine Charakterart offener Ackerlandschaften. Nach einem großräumigen Verlust geeigneter Habitate wurden weite Bereiche des ehemals fast flächendeckenden Vorkommens in Nordrhein-Westfalen als Bruträume aufgegeben. Besiedelt werden offene, nahezu waldfreie Gebiete, mit einer großflächigen Acker- und Grünlandnutzung. Wichtige Habitatbestandteile sind einzelne Gehölze, Feldscheunen und Zäune als Singwarten sowie unbefestigte Wege und Säume zur Nahrungsaufnahme. Ein Brutrevier ist 1,5-3 (max. 8) ha groß, bei maximalen Siedlungsdichten von bis zu 2 Brutpaaren auf 10 ha. Das Nest wird in Randstrukturen in dichter Bodenvegetation in busch- oder baumfreier Umgebung angelegt. Ab Mitte Mai beginnt das Brutgeschäft, Zweitbruten sind möglich. Bis Anfang/Mitte August sind die letzten Jungen flügge. Die Grauammer kommt in Nordrhein-Westfalen nur noch sehr lokal in den ausgedehnten Bördelandschaften im Raum Zülpich und Jülich vor. Einzelvorkommen gibt es daneben in den VogelschutzgeCOCHET CONSULT, 03/2017 B-Plan 14A Großbüllesheim Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 14 bieten „Hellwegbörde“ und „Unterer Niederrhein“. Der Gesamtbestand wird auf weniger als 150 Brutpaare geschätzt (2010-2013) [LANUV, 2017]. Die Grauammer befindet sich in NRW in einem schlechten Erhaltungszustand. Das Plangebiet befindet sich in einem Vorkommensgebiet in der Zülpicher Börde mit Populationszentrum zwischen Metternich, Lommersum und Großbüllesheim (lokale Populationen Grauammer NRW, LANUV 2012). Die Grauammer wurde 2012 im Plangebiet mit 1 Revier nachgewiesen. Die Stetigkeit der Besiedlung kann mit der Fruchtfolge variieren. 2010 wurden in derselben Fläche noch 3-4 Reviere gemeldet. Seitdem hat der Anteil an Sonderkulturen (Erdbeeren) erheblich zugenommen, verlagert sich aber derzeit auf benachbarte Flächen, so dass aktuell der Getreideanteil im Plangebiet zugenommen hat. Eine Betroffenheit entsteht durch den Verlust von Gesamtlebensraum für mindestens 1 Brutpaar. Vorsorglich wird mit einem Verlust von 2 Revieren ausgegangen. Möglichkeiten zur Vermeidung Die Vermeidung einer weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population lässt sich durch die Verbesserung des vorhandenen Lebensraumes in der Feldflur zur Ermöglichung einer dichteren Besiedlung erreichen. Graureiher Graureiher treten in Nordrhein-Westfalen als Brutvögel auf und sind das ganze Jahr über zu beobachten. Der Graureiher besiedelt nahezu alle Lebensräume der Kulturlandschaft, sofern diese mit offenen Feldfluren (z.B. frischem bis feuchten Grünland oder Ackerland) und Gewässern kombiniert sind. Graureiher sind Koloniebrüter, die ihre Nester auf Bäumen (v.a. Fichten, Kiefern, Lärchen) anlegen. Kleinstkolonien oder Einzelbruten haben nur einen geringen Bruterfolg. Seit Verzicht auf die Bejagung wurden mehrere Brutkolonien in direkter Umgebung des Menschen, oftmals im Umfeld von Zoologischen Gärten etabliert. Ab Mitte Februar beziehen die Tiere ihre Brutplätze und beginnen mit dem Horstbau. Ab März erfolgt die Eiablage, die Jungen sind spätestens im Juli flügge. In Nordrhein-Westfalen kommt der Graureiher in allen Naturräumen vor, im Bergland ist er jedoch nur zerstreut verbreitet. Durch Bejagung und Härtewinter ging der Brutbestand bis in die 1960er-Jahre auf 50 Brutpaare zurück. Erst nach Verbot der Jagd stieg die Brutpaarzahl wieder an. Der Gesamtbestand wird auf etwa 2.000 Brutpaare geschätzt, die sich auf etwa 180 Kolonien mit mehr als 5 Paaren verteilen (2015) [LANUV 2017]. Im unmittelbaren bis mittelbaren Umfeld des Plangebietes ist keine Reiherkolonie vorhanden (die nächste bekannte Kolonie befindet sich auf Gut Capellen in ca. 7 km Entfernung östlich des Plangebietes), so dass Beeinträchtigungen auf der Ebene von Individuen zu beurteilen sind. Eine Betroffenheit entsteht durch den Verlust von Nahrungslebensraum von allgemeiner Bedeutung. Möglichkeiten zur Vermeidung Aufgrund der weiterhin großen Verfügbarkeit von Nahrungsflächen von allgemeiner Bedeutung in der Feldflur sind keine Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Heringsmöwe Die Brutverbreitung der Heringsmöwe erstreckt sich von Island ostwärts über große Teile der europäischen Küsten bis ins nordwestliche Sibirien. Die Brutvorkommen in Nordrhein-Westfalen zählen zu den am weitesten im Binnenland gelegenen. Die wenigen Vorkommen konzentrieren sich vor allem entlang des Rheins im Kreis Wesel und in Duisburg sowie im Rhein-Erft-Kreis. Das einzige westfäli- COCHET CONSULT, 03/2017 B-Plan 14A Großbüllesheim Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 15 sche Vorkommen befindet sich in der Weseraue (Kreis Minden-Lübbecke) an der Grenze zu Niedersachsen. Der Gesamtbestand wird auf 80 bis 100 Brutpaare geschätzt, die sich auf 5 bis 10 Kolonien verteilen (2015) [LANUV 2017]. Eine Betroffenheit entsteht durch den Verlust von Nahrungslebensraum von allgemeiner Bedeutung. Möglichkeiten zur Vermeidung Aufgrund der weiterhin großen Verfügbarkeit von Nahrungsflächen von allgemeiner Bedeutung in der Feldflur sind keine Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Kiebitz Der Kiebitz tritt in Nordrhein-Westfalen als häufiger Brutvogel sowie als sehr häufiger Durchzügler auf. Der Kiebitz ist ein Charaktervogel offener Grünlandgebiete und bevorzugt feuchte, extensiv genutzte Wiesen und Weiden. Seit einigen Jahren besiedelt er verstärkt auch Ackerland. Inzwischen brüten etwa 80 % der Kiebitze in Nordrhein-Westfalen auf Ackerflächen. Dort ist der Bruterfolg stark abhängig von der Bewirtschaftungsintensität und fällt oft sehr gering aus. Bei der Wahl des Neststandortes werden offene und kurze Vegetationsstrukturen bevorzugt. Auf einer Fläche von 10 ha können 1 bis 2 Brutpaare vorkommen. Kleinflächig kann es zu höheren Dichten kommen, da Kiebitze oftmals in kolonieartigen Konzentrationen brüten. Die ersten Kiebitze treffen ab Mitte Februar in den Brutgebieten ein. Ab Mitte März beginnt das Brutgeschäft, spätestens im Juni sind die letzten Jungen flügge. Als Brutvogel kommt der Kiebitz in Nordrhein-Westfalen im Tiefland nahezu flächendeckend vor. Verbreitungsschwerpunkte liegen im Münsterland, in der Hellwegbörde sowie am Niederrhein. Höhere Mittelgebirgslagen sind unbesiedelt. Nach einem erheblichen Rückgang seit den 1970er-Jahren hatten sich die Bestände zwischenzeitlich stabilisiert. Aktuell wird erneut ein starker Rückgang festgestellt. Der Gesamtbestand wird auf weniger als 12.000 Brutpaare geschätzt (2015). Als Durchzügler erscheint der Kiebitz im Herbst in der Zeit von Ende September bis Anfang Dezember, mit einem Maximum im November. Auf dem Frühjahrsdurchzug zu den Brutgebieten treten die Tiere von Mitte Februar bis Anfang April auf. Bevorzugte Rastgebiete sind offene Agrarflächen in den Niederungen großer Flussläufe, großräumige Feuchtgrünlandbereiche sowie Bördelandschaften. Bedeutende Rastvorkommen in Nordrhein-Westfalen liegen in den Vogelschutzgebieten „Hellwegbörde“, „Weseraue“ und „Unterer Niederrhein“ sowie in den Börden der Kölner Bucht. Der landesweite Rastbestand wird auf bis zu 75.000 Individuen geschätzt (2015). Die durchschnittliche Größe der rastenden Trupps liegt bei 10 bis 200, gelegentlich über 2.000 Individuen [LANUV, 2017]. Der Kiebitz befindet sich in NRW als Brutvogel in einem ungünstigen Erhaltungszustand mit abnehmendem Trend) (atlantisches Verbreitungsgebiet). 2012 wurden im Plangebiet 6 Kiebitzreviere nachgewiesen (alle Kiebitzreviere der LEP-Fläche befanden sich im Plangebiet BP 14A). Trotz der stetigen Präsenz Revier anzeigender Kiebitze 2012 wurde im Zuge der Feldhamsterkartierung auf der LEP-Fläche (zwei Begehungen im 1. Maidrittel) trotz zahlreicher Nistmulden ein einziges Kiebitzgelege gefunden. Es wird von 2-3 tatsächlichen Revieren ausgegangen. Eine Betroffenheit entsteht durch den Verlust von Rast- und Nahrungshabitat für durchziehende Kiebitze sowie durch den Verlust von 2-3 Brutrevieren. Vorsorglich wird von einem Verlust von 3 Revieren ausgegangen. Möglichkeiten zur Vermeidung Die Vermeidung einer weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population lässt sich durch eine Verbesserung des verbleibenden Lebensraumes in der Feldflur zur Ermöglichung einer dichteren Besiedlung erreichen. COCHET CONSULT, 03/2017 B-Plan 14A Großbüllesheim Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 16 Mäusebussard (Buteo buteo) Der Mäusebussard ist ein Standvogel in halboffener bis offener Kulturlandschaft. Seinen Horst baut er auf Bäumen in Waldrandnähe oder in Feldgehölzen, die sogar in isolierten Beständen innerhalb von Siedlungsflächen liegen können, während dann auch fernab liegende Freiräume dem Nahrungserwerb dienen können. Zudem werden auch Straßen nach Kollisionsopfern abgesucht, wodurch der Mäusebussard beim schwerfälligen Start selbst häufig zum Opfer wird. Der Mäusebussard befindet sich in NRW (atlantisches Verbreitungsgebiet) in einem günstigen Erhaltungszustand [LANUV, 2017]. Im Untersuchungsraum und seinem Umfeld war der Mäusebussard stets mit mehreren Individuen präsent. In dem Feldgehölz nördlich des Plangebietes befindet sich ein Horst, der zur Brutzeit 2012 besetzt war. Eine Betroffenheit entsteht durch den Verlust von horstnahen Nahrungsflächen sowie Nahrungsflächen außerhalb der Brutzeit für zahlreiche Individuen der Art. Da der Mäusebussard häufig am Straßenrand ansitzt, erhöht sich für den behäbigen Flieger das Kollisionsrisiko mit zunehmender Verkehrsbelastung. Möglichkeiten zur Vermeidung Aufgrund der weiterhin großen Verfügbarkeit von horstnahen Nahrungsflächen in der Feldflur sind keine Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Überflughilfen können als geschlossene Straßenrandbepflanzung ausgeführt werden, um den Mäusebussard von Straßenquerungen im Niedrigflug abzuhalten. Mehlschwalbe Die Mehlschwalbe lebt als Kulturfolger in menschlichen Siedlungsbereichen. Als Koloniebrüter bevorzugt sie freistehende, große und mehrstöckige Einzelgebäude in Dörfern und Städten. Die Lehmnester werden an den Außenwänden der Gebäude an der Dachunterkante, in Giebel-, Balkon- und Fensternischen oder unter Mauervorsprüngen angebracht. Industriegebäude und technische Anlagen (z.B. Brücken, Talsperren) sind ebenfalls geeignete Brutstandorte. Bestehende Kolonien werden oft über viele Jahre besiedelt, wobei Altnester bevorzugt angenommen werden. Große Kolonien bestehen in Nordrhein-Westfalen aus 50 bis 200 Nestern. Als Nahrungsflächen werden insektenreiche Gewässer und offene Agrarlandschaften in der Nähe der Brutplätze aufgesucht. Für den Nestbau werden Lehmpfützen und Schlammstellen benötigt. Nach Ankunft aus den Überwinterungsgebieten beginnt ab Anfang Mai die Brutzeit. Zweitbruten sind üblich, so dass bis Mitte September die letzten Jungen flügge werden. In Nordrhein-Westfalen kommt die Mehlschwalbe in allen Naturräumen nahezu flächendeckend vor. Der Gesamtbestand wird auf etwa 120.000 Brutpaare geschätzt (2012/ÖFS) [LANUV 2017]. Die Mehlschwalbe befindet sich in NRW (atlantisch) in einem ungünstigen Erhaltungszustand. Eine Betroffenheit für die Art durch die Planung ergibt sich aus der Einschränkung von Jagdhabitaten im freien Luftraum. Möglichkeiten zur Vermeidung Aufgrund der weiterhin großen Verfügbarkeit von Nahrungsflächen im freien Luftraum über der Feldflur sind keine Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. COCHET CONSULT, 03/2017 B-Plan 14A Großbüllesheim Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 17 Rauchschwalbe (Hirundo rustica) Die Rauchschwalbe kann als Charakterart für eine extensiv genutzte, bäuerliche Kulturlandschaft angesehen werden. Die Besiedlungsdichte wird mit zunehmender Verstädterung der Siedlungsbereiche geringer. In typischen Großstadtlandschaften fehlt sie. Die Nester werden in Gebäuden mit Einflugmöglichkeiten (z.B. Viehställe, Scheunen, Hofgebäude) aus Lehm und Pflanzenteilen gebaut. Altnester aus den Vorjahren werden nach Ausbessern wieder angenommen. Nach Ankunft aus den Überwinterungsgebieten beginnt ab Ende April/Anfang Mai die Eiablage, Zweitbruten sind möglich. Spätestens in der ersten Septemberhälfte werden die letzten Jungen flügge. In Nordrhein-Westfalen ist die Rauchschwalbe in allen Naturräumen nahezu flächendeckend verbreitet. Seit den 1970er-Jahren sind die Brutbestände durch intensive Flächennutzung der Landwirtschaft und eine fortschreitende Modernisierung und Aufgabe der Höfe stark zurückgegangen. Der Gesamtbestand wird auf etwa 137.000 Brutpaare geschätzt (2012/ÖFS) [LANUV 2017]. Die Rauchschwalbe befindet sich in NRW in einem ungünstigen Erhaltungszustand. Eine Betroffenheit für die Art durch die Planung ergibt sich aus der Einschränkung von Jagdhabitaten im freien Luftraum. Möglichkeiten zur Vermeidung Aufgrund der weiterhin großen Verfügbarkeit von Nahrungsflächen im freien Luftraum über der Feldflur sind keine Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Rebhuhn (Perdix perdix) Das Rebhuhn kommt in Nordrhein-Westfalen als Standvogel das ganze Jahr über vor. Als ursprünglicher Steppenbewohner besiedelt das Rebhuhn offene, gerne auch kleinräumig strukturierte Kulturlandschaften mit Ackerflächen, Brachen und Grünländern. Wesentliche Habitatbestandteile sind Acker- und Wiesenränder, Feld- und Wegraine sowie unbefestigte Feldwege. Hier finden Rebhühner ihre vielfältige Nahrung sowie Magensteine zur Nahrungszerkleinerung. Die Siedlungsdichte kann bis zu 0,5 bis 1,2 Brutpaare auf 10 ha betragen. Das Nest wird am Boden in flachen Mulden angelegt. Die Eiablage beginnt ab April, Hauptlegezeit ist im Mai, ab August sind alle Jungtiere selbständig. Der Familienverband („Kette“) bleibt bis zum Winter zusammen. Nur selten vollziehen die Tiere größere Ortswechsel. Das Rebhuhn ist in Nordrhein-Westfalen vor allem im Tiefland noch weit verbreitet. Verbreitungsschwerpunkte sind die Kölner Bucht und das Münsterland. Seit den 1970er-Jahren sind die Brutbestände durch intensive Flächennutzung der Landwirtschaft stark zurückgegangen. Der Gesamtbestand wird auf 5.000 bis 7.500 Brutpaare geschätzt (2015) [LANUV 2017]. Das Rebhuhn befindet sich in NRW (atlantisches Verbreitungsgebiet) in einem schlechten Erhaltungszustand. Im B-Plangebiet sind 1-2 Reviere durch den Lebensraumverlust betroffen. Vorsorglich wird von einem Verlust von 2 Revieren ausgegangen. Durch eine Verkehrszunahme erhöht sich das Kollisionsrisiko bei Straßenquerungen. Möglichkeiten zur Vermeidung Die Vermeidung einer erheblichen Störung und von Revierverlusten sowie die Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population der Art lässt sich durch die Verbesserung des vorhandenen Lebensraumes in der Feldflur zur Ermöglichung einer dichteren Besiedlung erreichen. Die Maßnahme muss auf Angebote zur Deckung während der Brutzeit und vor allem zu einer Gewährleistung der Jungenaufzucht durch ein Angebot wildkrautreicher Vegetationsbestände in störungsarmer Um- COCHET CONSULT, 03/2017 B-Plan 14A Großbüllesheim Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 18 gebung (nicht an Hauptwirtschaftswegen) abzielen. Eine Überflughilfe sollte als geschlossene Straßenrandbepflanzung ausgeführt werden, um Straßenquerungen im Niedrigflug zu vermeiden. Rohrweihe (Circus aeruginosus) „Rohrweihen sind Zugvögel, die als Kurz- bis Langstreckenzieher von Südwesteuropa bis ins tropische Afrika überwintern. In Nordrhein-Westfalen kommen sie als seltene Brutvögel vor. Darüber hinaus erscheinen Rohrweihen der nordöstlichen Populationen als regelmäßige Durchzügler auf dem Herbstdurchzug im August/September sowie auf dem Frühjahrsdurchzug im März/April. Die Rohrweihe besiedelt halboffene bis offene Landschaften und ist viel enger an Röhrichtbestände gebunden als die verwandte Wiesenweihe. Die Nahrungsflächen liegen meist in Agrarlandschaften mit stillgelegten Äckern, unbefestigten Wegen und Saumstrukturen. Jagdreviere können eine Größe zwischen 1-15 km² erreichen. Brutplätze liegen in den Verlandungszonen von Feuchtgebieten, an Seen, Teichen, in Flußauen und Rieselfeldern mit größeren Schilf- und Röhrichtgürteln (0,5-1 ha und größer). Das Nest wird im dichten Röhricht über Wasser angelegt. Seit den 1970er Jahren brüten Rohrweihen verstärkt auch auf Ackerflächen, wobei Getreidebruten ohne Schutzmaßnahmen oftmals nicht erfolgreich sind. Die Eiablage beginnt ab Mitte/Ende April, bis Anfang August sind alle Jungen flügge. In Nordrhein-Westfalen kommt die Rohrweihe vor allem im Tiefland mit Verbreitungsschwerpunkten in der Hellwegbörde, der Lippeaue sowie im Münsterland vor. Der Gesamtbestand beträgt 150 bis 250 Brutpaare (2015) [LANUV 2017]. Die Rohrweihe befindet sich in NRW (atlantisches Verbreitungsgebiet) in einem ungünstigen Erhaltungszustand. Die Rohrweihe wurde 2012 in der LEP-Fläche stetig jagend beobachtet. 2012 sind die Jagdhabitate 2 Brutplätzen in den benachbarten Kiesgruben südlich der L 182 zuzuordnen. 2011 wurden 2 Getreidebruten innerhalb der LEP-Fläche nachgewiesen (Herr Kuhn, m.M. 2012). 2010 verzeichnet das LINFOS eine Getreidebrut östlich des Plangebietes. Seit dem sind erfolgreiche Bruten nur in den geschützten Kiesgruben gemeldet worden (Komitee gegen den Vogelmord, m.M., 2017). Das Plangebiet befindet sich in dem östlichsten Populationszentrum der Art in der Zülpicher Börde (Lokale Populationen Rohrweihe NRW, LANUV, 2012). Eine Betroffenheit entsteht durch eine Verengung des Freiflächenkorridors durch Überbauung und Kulisseneffekt mit Einschränkung von Getreidebruten im engeren Umfeld des Plangebietes. Möglichkeiten zur Vermeidung Der Verlust von Jagdhabitat und potenziellen Getreidebrutplätzen sowie die Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population der Art lässt sich durch eine Verbesserung des vorhandenen Lebensraumes in der Feldflur und die Absicherung von Getreidebrutplätzen gegen Ausmähen und Schutz vor Prädatoren erreichen. Ein Nachweis der Wirksamkeit der Maßnahme ist schwierig, da die Populationsschwankungen lokaler Populationen der Rohrweihe nicht ausschließlich vor Ort beeinflusst werden können. Erfolg versprechend sind neben dem Schutz von Brutplätzen daher strukturelle Maßnahmen durch Steuerung der Fruchtfolge unter Vermeidung weiterer Zersiedlung der Bördenstandorte. Schleiereule (Tyto alba) „In Nordrhein-Westfalen tritt die Schleiereule ganzjährig als mittelhäufiger Stand- und Strichvögel auf. Die Schleiereule lebt als Kulturfolger in halboffenen Landschaften, die in engem Kontakt zu menschlichen Siedlungsbereichen stehen. Als Jagdgebiete werden Viehweiden, Wiesen und Äcker, Randbereiche von Wegen, Straßen, Gräben sowie Brachen aufgesucht. Geeignete Lebensräume dürfen im Winter nur für wenige Tage durch lang anhaltende Schneelagen bedeckt werden. Ein Jagdrevier kann COCHET CONSULT, 03/2017 B-Plan 14A Großbüllesheim Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 19 eine Größe von über 100 ha erreichen. Als Nistplatz und Tagesruhesitz werden störungsarme, dunkle, geräumige Nischen in Gebäuden genutzt, die einen freien An- und Abflug gewähren (z.B. Dachböden, Scheunen, Taubenschläge, Kirchtürme). Bewohnt werden Gebäude in Einzellagen, Dörfern und Kleinstädten. Ab Ende Februar/Anfang März belegen die Tiere ihren Nistplatz, das Brutgeschäft beginnt meist ab April. In Jahren mit hohen Kleinsäugerbeständen sind Zweitbruten möglich, so dass spätestens im Oktober die letzten Jungen flügge werden. Die Schleiereule gilt als ausgesprochen reviertreu. Größere Wanderungen werden überwiegend von den Jungvögeln durchgeführt (max. 1.650 km). Die Schleiereule kommt in Nordrhein-Westfalen im Tiefland nahezu flächendeckend mit einem Verbreitungsschwerpunkt in der Westfälischen Bucht vor. In den höheren Mittelgebirgsregionen bestehen nur wenige lokale Vorkommen. Der Gesamtbestand wird auf etwa 3.000 Brutpaare geschätzt (2012/ÖFS) [LANUV 2017]. Die Schleiereule befindet sich in NRW (atlantisches Verbreitungsgebiet) in einem günstigen Erhaltungszustand. Die siedlungsorientierte Art findet innerhalb des Plangebietes keine Brutplatzangebote. Das Plangebiet liegt aber in der Reichweite der potenziellen Brutplätze in den umliegenden Weilern und Ortschaften. Daher wird die Bedeutung des Plangebietes als potenzieller Nahrungshabitat eingestuft. Eine Betroffenheit entsteht durch den allgemeinen Entzug von Jagdhabitat und allgemein durch Verkehrszunahme. Möglichkeiten zur Vermeidung Aufgrund der weiterhin großen Verfügbarkeit von Nahrungsflächen von allgemeiner Bedeutung in der Feldflur sind keine Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Eulen gehören aufgrund ihres Verhaltens zu der am stärksten verkehrsgefährdeten Vögeln. Verkehrsopfer können z.B. durch Überflughilfen vermieden werden. Empfehlenswert ist eine geschlossene Straßenrandbepflanzung, um die Schleiereule von Straßenquerungen im Niedrigflug abzuhalten. Sperber In Nordrhein-Westfalen kommt der Sperber ganzjährig als mittelhäufiger Stand- und Strichvogel vor, hierzu gesellen sich ab Oktober Wintergäste aus nordöstlichen Populationen. Sperber leben in abwechslungsreichen, gehölzreichen Kulturlandschaften mit einem ausreichenden Nahrungsangebot an Kleinvögeln. Bevorzugt werden halboffene Parklandschaften mit kleinen Waldinseln, Feldgehölzen und Gebüschen. Reine Laubwälder werden kaum besiedelt. Im Siedlungsbereich kommt er auch in mit Fichten bestandenen Parkanlagen und Friedhöfen vor. Insgesamt kann ein Brutpaar ein Jagdgebiet von 4 bis 7 km² beanspruchen. Die Brutplätze befinden sich meist in Nadelbaumbeständen (v.a. in dichten Fichtenparzellen) mit ausreichender Deckung und freier Anflugmöglichkeit, wo das Nest in 4 bis 18 m Höhe angelegt wird. Die Eiablage beginnt ab Ende April, bis Juli sind alle Jungen flügge. Der Sperber kommt in Nordrhein-Westfalen in allen Naturräumen nahezu flächendeckend vor. Seit den 1970er-Jahren haben sich die Bestände nach Einstellung der Bejagung und der Verringerung des Pestizideinsatzes (Verbot von DDT) wieder erholt. Der Gesamtbestand wird auf etwa 3.700 bis 4.500 Brutpaare geschätzt (2015) [LANUV 2017]. Der Sperber befindet sich in NRW (atlantisches Verbreitungsgebiet) in einem günstigen Erhaltungszustand. Der Sperber wurde 2012 (Cochet Consult) nicht nachgewiesen, kann aber im Plangebiet als Nahrungsgast auftreten. Eine Betroffenheit für den Sperber entsteht durch den allgemeinen Flächenentzug und damit den Entzug von Jagdhabitat von allgemeiner Bedeutung. COCHET CONSULT, 03/2017 B-Plan 14A Großbüllesheim Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 20 Möglichkeiten zur Vermeidung Aufgrund der weiterhin großen Verfügbarkeit von Nahrungsflächen von allgemeiner Bedeutung in der Feldflur, die zudem kein primäres Jagdhabitat darstellt, sind keine Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Sturmmöwe (Larus canus) „Die Sturmmöwe kommt in Nordrhein-Westfalen seit den 1950er Jahren als Brutvogel vor. Das Hauptverbreitungsgebiet sind die Küstenregionen von Nord- und Ostsee sowie die gewässerreichen Binnenlandbereiche von Nordeuropa und Russland. Brutvorkommen im mitteleuropäischen Binnenland konzentrieren sich auf Stillgewässer entlang der großen Flussläufe. Die Sturmmöwe brütet gemeinsam mit anderen Wasservögeln in Brutkolonien. Dabei werden störungsfreie Inseln in Abgrabungs- und Bergsenkungsgewässern bevorzugt. Die Tiere legen ihre Nester auf vegetationsarmen Böden mit freier Rundumsicht an. An ihren Brutplätzen sind sie sehr störungsempfindlich. Als Nahrungsgebiete werden umliegende Grünlandflächen aufgesucht. Die Eiablage erfolgt von Ende April/Anfang Mai bis Juni, spätestens im Juli sind die Jungen flügge. Verbreitungsschwerpunkte der Sturmmöwe in Nordrhein-Westfalen sind die Einzugsbereiche von Rhein und Weser. Der Gesamtbestand wird auf über 350-400 Brutpaare geschätzt, die sich auf etwa 30 Kolonien verteilen (2009-2013). Die größten Kolonien befinden sich auf Inseln des Franziskussees in der Ville (bis zu 90 Brutpaare) sowie auf Flachdächern in Troisdorf (60 BP) und Frechen (52 BP). (LANUV, 2017). Die Sturmmöwe befindet sich in NRW (atlantisches Verbreitungsgebiet) in einem ungünstigen Erhaltungszustand. Im Umfeld des Plangebietes war die Sturmmöwe mit kleinen Trupps in der Feldflur stets präsent. Die Brutplätze befinden sich lt. Aussage von Herrn Kuhn (Erftstadt) auf dem Flachdach von Procter & Gamble. Die Bedeutung der Feldflur im Plangebiet wird als Nahrungshabitat von allgemeiner Bedeutung eingestuft. Möglichkeiten zur Vermeidung Aufgrund der weiterhin großen Verfügbarkeit von Nahrungsflächen von allgemeiner Bedeutung in der Feldflur sind keine Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Turmfalke (Falco tinnunculus) „In Nordrhein-Westfalen kommt der Turmfalke ganzjährig als häufiger Stand- und Strichvogel vor, hierzu gesellen sich ab Oktober Wintergäste aus nordöstlichen Populationen. Der Turmfalke kommt in offenen strukturreichen Kulturlandschaften, oft in der Nähe menschlicher Siedlungen vor. Selbst in großen Städten fehlt er nicht, dagegen meidet er geschlossene Waldgebiete. Als Nahrungsgebiete suchen Turmfalken Flächen mit niedriger Vegetation wie Dauergrünland, Äcker und Brachen auf. In optimalen Lebensräumen beansprucht ein Brutpaar ein Jagdrevier von nur 1,5-2,5 km² Größe. Als Brutplätze werden Felsnischen und Halbhöhlen an natürlichen Felswänden, Steinbrüchen oder Gebäuden (z.B. an Hochhäusern, Scheunen, Ruinen, Brücken), aber auch alte Krähennester in Bäumen ausgewählt. Regelmäßig werden auch Nistkästen angenommen. Die Brut beginnt meist in der ersten Aprilhälfte, spätestens im Juli werden die Jungen flügge. Der Turmfalke ist in Nordrhein-Westfalen in allen Naturräumen flächendeckend verbreitet. Der Turmfalke ist in Nordrhein-Westfalen in allen Naturräumen flächendeckend verbreitet. Der Gesamtbestand wird auf etwa 5.000 bis 8.000 Brutpaare geschätzt (2015) [LANUV, 2017]. COCHET CONSULT, 03/2017 B-Plan 14A Großbüllesheim Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 21 Der Turmfalke befindet sich in NRW (atlantisches Verbreitungsgebiet) in einem günstigen Erhaltungszustand. Im Umfeld des Plangebietes wurde der Turmfalke bei jeder Begehung angetroffen. Der Brutplatz liegt außerhalb des Plangebietes, wahrscheinlich in Schneppenheim. Die Bedeutung des Plangebiets wird als Nahrungshabitat von allgemeiner Bedeutung eingestuft. Da der Turmfalke häufig am Straßenrand ansitzt, erhöht sich für ihn das Kollisionsrisiko mit zunehmender Verkehrsbelastung. Möglichkeiten zur Vermeidung Aufgrund der weiterhin großen Verfügbarkeit von Nahrungsflächen von allgemeiner Bedeutung in der Feldflur sind keine Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Das Kollisionsrisiko kann durch Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der L182 verringert werden. Durch eine geschlossene Straßenrandbepflanzung kann das Risiko weiter reduziert werden. Uhu (Bubo bubo) „In Nordrhein-Westfalen tritt der Uhu ganzjährig als Standvogel auf. Der Uhu besiedelt reich gegliederte, mit Felsen durchsetzte Waldlandschaften sowie Steinbrüche und Sandabgrabungen. Die Jagdgebiete sind bis zu 40 km² groß und können bis zu 5 km vom Brutplatz entfernt liegen. Als Nistplätze nutzen die orts- und reviertreuen Tiere störungsarme Felswände und Steinbrüche mit einem freien Anflug. Daneben sind auch Baum- und Bodenbruten, vereinzelt sogar Gebäudebruten bekannt. Neben einer Herbstbalz (v.a. im Oktober) findet die Hauptbalz im Januar bis März statt. Die Eiablage erfolgt im März, spätestens im August sind die Jungen flügge. Ab September wandern die jungen Uhus ab. In Nordrhein-Westfalen ist der Uhu mittlerweile vor allem in den Mittelgebirgsregionen weit verbreitet. Verbreitungsschwerpunkte bestehen im Teutoburger Wald, im Sauerland sowie in der Eifel. Durch menschliche Verfolgung wurde er Anfang der 1960er Jahre ausgerottet. Ab 1965 erfolgte eine erfolgreiche Wiederbesiedlung durch Aussetzungsprojekte und gezielte Schutzmaßnahmen. Seither steigt der Brutbestand kontinuierlich an. Der Gesamtbestand beträgt 400 bis 450 Brutpaare (2010-2013) [LANUV, 2017]. Der Uhu befindet sich in NRW (atlantisches Verbreitungsgebiet) in einem günstigen Erhaltungszustand. Potenzielle Brutplätze der Art befinden sich in Kiesgruben im engeren Umfeld, z.B. Dom Esch oder Straßfeld. Nach Angaben der EGE – Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen e. V. vom 25.02.2017 ist der Brutplatz in der Grube Dom-Esch der produktivste im gesamten Kreis Euskirchen. Es ist davon auszugehen, dass die Feldflur der LEP-Fläche vom Uhu bejagt wird. Angesichts des großen Aktionsradius der Art wird die Bedeutung der LEP-Fläche als Nahrungshabitat von allgemeiner Bedeutung eingestuft. Eine Kollisionsgefährdung entsteht durch zunehmenden Verkehr, insbesondere bei nächtlichem Umschlag. Möglichkeiten zur Vermeidung Aufgrund der weiterhin großen Verfügbarkeit von Nahrungsflächen von allgemeiner Bedeutung in der Feldflur sind keine Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Allerdings gehören Eulen aufgrund ihres Verhaltens zu den am stärksten verkehrsgefährdeten Vögeln. Eine geschlossene Straßenrandbepflanzung kann das Risiko reduzieren. Eine weitere Gefährdung kann durch Verwendung von Nagergiften in den Außenanlagen vorliegen. Diese ist durch Verzicht auf solche Gifte vermeidbar. COCHET CONSULT, 03/2017 B-Plan 14A Großbüllesheim Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 22 Wachtel (Coturnix coturnix) „Die Wachtel ist ein Zugvogel, der von Nordafrika bis zur arabischen Halbinsel überwintert, und tritt in Nordrhein-Westfalen als mittelhäufiger Brutvogel auf. Die Wachtel kommt in offenen, gehölzarmen Kulturlandschaften mit ausgedehnten Ackerflächen vor. Besiedelt werden Ackerbrachen, Getreidefelder (v.a. Wintergetreide, Luzerne und Klee) und Grünländer mit einer hohen Krautschicht, die ausreichend Deckung bieten. Standorte auf tiefgründigen Böden werden bevorzugt. Wichtige Habitatbestandteile sind Weg- und Ackerraine sowie unbefestigte Wege zur Aufnahme von Insektennahrung und Magensteinen. Das Nest wird am Boden in flachen Mulden zwischen hoher Kraut- und Grasvegetation angelegt. Das Brutgeschäft beginnt ab Mitte/Ende Mai, Anfang August sind die letzten Jungen flügge. In Nordrhein-Westfalen kommt die Wachtel mit großen Verbreitungslücken in allen Naturräumen vor. Verbreitungsschwerpunkte bilden vor allem die Bördelandschaften in Westfalen und im Rheinland. Der Gesamtbestand wird auf 400 bis 3.000 Brutpaare geschätzt und unterliegt starken Bestandsschwankungen (2015) [LANUV, 2017]. Die Wachtel befindet sich in NRW (atlantisches Verbreitungsgebiet) in einem ungünstigen Erhaltungszustand. Im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes wurden bis zu 4 rufende Männchen verhört. Eine Betroffenheit entsteht für die Art durch den Verlust von Lebensraum und wahrscheinlich durch Kulisseneffekte. Vorsorglich wird von einem Verlust von 2 Revieren ausgegangen. Möglichkeiten zur Vermeidung Die Vermeidung einer erheblichen Störung und Revierverluste sowie die Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population der Art lässt sich durch die Verbesserung des vorhandenen Lebensraumes in der Feldflur zur Ermöglichung einer dichteren Besiedlung erreichen. Die Maßnahme muss auf Angebote zur Deckung während der Brutzeit und vor allem zu einer Gewährleistung der Jungenaufzucht durch ein Angebot wildkrautreicher Vegetationsbestände in störungsarmer Umgebung (nicht an Hauptwirtschaftswegen) abzielen. Wanderfalke (Falco peregrinus) „In NRW ist der Wanderfalke ganzjährig präsent. Ab Oktober gesellen sich Wintergäste aus dem Norden hinzu. Der ursprüngliche Lebensraum des Wanderfalken waren in Nordrhein-Westfalen die Felslandschaften der Mittelgebirge, wo er aktuell nur noch vereinzelt vorkommt (z.B. Naturschutzgebiet „Bruchhausener Steine“). Mittlerweile besiedelt er vor allem die Industrielandschaft entlang des Rheins und im Ruhrgebiet. Wanderfalken sind typische Fels- und Nischenbrüter, die Felswände und hohe Gebäude (z.B. Kühltürme, Schornsteine, Kirchen) als Nistplatz nutzen. Bis in die 1980er-Jahre war ein dramatischer Bestandsrückgang in Deutschland zu verzeichnen. Hauptursache dafür war die Schadstoffbelastung durch Pestizide. Infolge des Rückgangs der Pestizidbelastung sowie durch gezielte Schutzmaßnahmen und Aussetzungsprojekte stieg die Brutpaarzahl wieder deutlich an. Der Gesamtbestand in Nordrhein-Westfalen wird auf 180 bis 220 Brutpaare geschätzt (2015) [LANUV, 2017]. Der Wanderfalke befindet sich in NRW (atlantisches Verbreitungsgebiet) in einem günstigen Erhaltungszustand. COCHET CONSULT, 03/2017 B-Plan 14A Großbüllesheim Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 23 Die Art wurde mehrfach östlich des Plangebietes ruhend beobachtet. Der nächste bekannte Brutplatz befindet sich in Heidgen (Kottenforst) weitab der LEP-Fläche. Eine Betroffenheit entsteht durch Flächenentzug in den als Rastplatz bevorzugten Bereichen der Feldflur. Möglichkeiten zur Vermeidung Aufgrund der weiterhin großen Verfügbarkeit von Nahrungsflächen von allgemeiner Bedeutung und Ruheplätzen in der Feldflur sind keine Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Wiesenweihe (Circus pygargus) „Die Wiesenweihe ist ein Zugvogel, der als Langstreckenzieher in Afrika südlich der Sahara überwintert. In Nordrhein-Westfalen kommt sie als sehr seltener Brutvogel vor. Die Wiesenweihe besiedelt weiträumig offene, gehölzarme Agrarlandschaften mit Getreideanbau. Die ursprünglichen Bruthabitate waren Heiden, Moore sowie grünlandgeprägte Flussniederungen. Die Tiere haben einen großen Aktionsradius, die Nahrungsräume können bis zu 10 km vom Brutplatz entfernt liegen. Die aktuellen Brutplätze liegen meist in Wintergetreidefeldern, wo das Nest am Boden angelegt wird. Dabei sind störungsfreie Sitzwarten ein wichtiger Habitatbestandteil. Ab Mitte/Ende Mai beginnt die Eiablage, bis August werden die letzten Jungen flügge. Ohne Schutzmaßnahmen sind Getreidebruten meist nicht erfolgreich. In Nordrhein-Westfalen brütet die Wiesenweihe vor allem in den großen Bördelandschaften, mit einem Verbreitungsschwerpunkt im Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“. Der Gesamtbestand beträgt etwa 15 bis 25 Brutpaare (2015) [LANUV, 2017). Die Wiesenweihe befindet sich in NRW (atlantisches Verbreitungsgebiet) in einem schlechten Erhaltungszustand. Die Wiesenweihe wurde erstmals Anfang Juni 2012 (2 adulte Männchen) unmittelbar nördlich der LEP-Fläche gesichtet. Ein Weibchen wurde wenig später nördlich der L 210 jagend beobachtet. Nach einer Beobachtung des Komitees gegen den Vogelmord (Kopula nördlich der L 210) ist von einem Brutversuch auszugehen. Damit gerät das Plangebiet in ein erweitertes Verbreitungsgebiet der Art. Durch den Brutverdacht 2012 verschiebt sich das Populationszentrum in Richtung Plangebiet. Eine Betroffenheit entsteht durch den Entzug von Nahrungshabitat und potenzieller Bruthabitate. Möglichkeiten zur Vermeidung Der Verlust von Jagdhabitat und potenziellen Getreidebrutplätzen sowie die Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population der Art lässt sich durch die Verbesserung des vorhandenen Lebensraumes in der Feldflur und die Absicherung von Getreidebrutplätzen gegen Ausmähen oder Schutz vor Prädatoren erreichen. Ein Nachweis der Wirksamkeit der Maßnahme ist schwierig, da die Populationsschwankungen lokaler Populationen der Wiesenweihe nicht ausschließlich vor Ort beeinflusst werden können. Im Unterschied zur Rohrweihe ist keine Brutplatztradition feststellbar (Pürckhauer, C., Fidyka, J. 2017). Erfolg versprechend sind neben dem Schutz von Brutplätzen daher strukturelle Maßnahmen durch Steuerung der Fruchtfolge unter Vermeidung weiterer Zersiedlung der Bördenstandorte. COCHET CONSULT, 03/2017 B-Plan 14A Großbüllesheim Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 6.3.3 24 Möglichkeiten zum Funktionserhalt Der nachhaltige Erhalt ihres Lebensraumes im landschaftlichen Zusammenhang ist für die Vogelarten, die die offene Feldflur besiedeln, grundsätzlich über die Schaffung von Vorranggebieten für die Landwirtschaft und die Realisierung von Bewirtschaftungspraktiken, die ausreichend Deckung und Nahrung bieten, zu erreichen. Dazu sind entsprechend konkrete Zielvorgaben der Landes-, bzw. Regionalplanung erforderlich. Solche Rahmenbedingungen werden gegenwärtig allerdings weder durch den aktuellen LEP (Dezember 2016) noch durch den Regionalplan (Region Aachen, Oktober 2016) vorgegeben. Beide Planungsebenen arbeiten hinsichtlich der Multifunktionalität von landwirtschaftlich genutztem Freiraum mit unverbindlichen Formulierungen. Konkrete Förderprogramme zur Verankerung einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Praxis fehlen. Auch hat das Land Nordrhein-Westfalen auf die Meldung eines Vogelschutzgebiets in der Zülpicher Börde im Rahmen von Natura 2000 verzichtet, so dass auch kein Bewirtschaftungsplan einen Rahmen für ein nachhaltiges, produktionsintegriertes Konzept setzen kann. Praktisch gesehen bestehen für die Brutvogelarten der Feldflur Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn und Wachtel daher Möglichkeiten zur Verbesserung des verbleibenden Lebensraumes im Umfeld des Plangebietes. Dort soll der aufgezeigte Verlust von Brut- und Nahrungshabitaten durch eine dichtere Besiedlung durch die o.g. Arten kompensiert werden. Für die Rohr- und Wiesenweihe besteht neben der Sicherung tradierter Brutplätze in Kiesgruben (Rohrweihe) und Absicherung von erkannten Getreidebruten die Möglichkeit, zusammenhängende Getreidekorridore zu schaffen und in diesen durch Verbesserung des Nahrungsangebotes an einer Stabilisierung der lokalen Populationen mitzuwirken. Ansonsten besteht wenig Einfluss auf die Populationsdynamik. Für den Uhu sind Maßnahmen zur Kollisionsvermeidung und der Verzicht auf Rodentizide wichtiger Teil einer Strategie zur Erhaltung der Feldflur im Umfeld des Plangebietes als Nahrungslebensraum für den Uhu. Für die Rastvögel und Wintergäste bestehen wahrscheinlich weiterhin ausreichend Rastflächen und Überwinterungsgebiete in der Feldflur. Bezugsraum ist hier die gesamte Zülpicher Börde. Für die gelegentlichen wie auch die regelmäßigen Nahrungsgäste ist von einem Funktionserhalt durch die Nutzung der umliegenden Flächen auszugehen. In der nachfolgenden Tabelle 3 wird dem Lebensraumverlust durch das Plangebiet BP 14A für die gelisteten Arten der Feldflur der grob veranschlagte Flächenbedarf für CEF-Maßnahmen zur Absicherung der lokalen Populationen gegenübergestellt. . COCHET CONSULT, 03/2017 25 Tabelle 3: Größenordnungsmäßige Gegenüberstellung von Revierverlusten und Flächenbedarf für CEF-Maßnahmen Art Anzahl Reviere Reviergröße Lebensraumansprüche Kompensation Feldlerche 17 0,25 bis 5 Hektar groß, bei maximalen Siedlungsdichten von bis zu 5 Brutpaaren auf 10 Hektar. Angestrebt wird eine Erhöhung der Revierdichte von 2 auf mindestens 3 Reviere je 10 ha. Der Flächenbedarf (Suchraum) beträgt bei 17 Revieren 170 ha. Die Netto-Maßnahmenfläche beträgt dabei 5-10 % = 8,5-17 ha. Grauammer 2 Ein Brutrevier ist 1,5-3 (max. 8) ha groß, bei maximalen Siedlungsdichten von bis zu 2 Brutpaaren auf 10 ha Offenes Gelände mit weitgehend freiem Horizont auf trockenen bis wechselfeuchten Böden und niedriger sowie abwechslungsreicher strukturierter Gras- und Krautschicht. Charaktervogel in Acker- und Grünlandgebieten, Salzwiesen, Dünen(-tälern) und Heiden, weiterhin auf sonstigen Freiflächen (z.B. Brandflächen, Lichtungen, junge Aufforstungen). Bevorzugt karge Vegetation mit offenen Stellen. Hält zu Wald- und Siedlungsflächen einen Abstand von mindestens 60-120 m, einzelne Gebäude, Bäume und Gebüsche werden geduldet. 1 Nest am Boden in niedriger Gras- und Krautvegetation. Die Art besiedelt offene, struktur- und nahezu gehölzfreie Agrarlandschaften ebenso wie Gebiete, die durch Baumreihen und Einzelbäume reich strukturiert sind. Entsprechend werden intensiv genutzte Agrarlandschaften ebenso besiedelt wie Gebiete mit mosaikartiger, vielfältiger Nutzungsstruktur. Zur erfolgreichen Brut müssen ausreichend breite Saumstreifen, Flächenstilllegungen, Brache- oder Ruderalflächen oder extensiv genutzte Grünlandbereiche vorhanden sein. Die Grauammer bevorzugt schwere, kalkhaltige Böden, besiedelt jedoch auch magere Böden der Talsandniederungen. Besiedelt werden auch magere Grünlandbereiche, die als Heuwiesen oder extensive Dauerweiden genutzt werden. Nutzt vielfältige Singwarten (z.B. Einzelbäume, Büsche, Freileitungen, Überhälter). Bodennest meist im Schutz krautiger Vegetation. Nestanlage bevorzugt auf Brachflächen und Getreideäckern (auch Körnerleguminosen). Nutzt 1 auch magere Grünlandstandorte als Brutlebensraum. 1 Dr. Claus Albrecht, Kölner Büro für Faunistik COCHET CONSULT, 03/2017 Bei 2 Brutrevieren ist von einem Suchraum von bis zu 16 ha auszugehen. Die Maßnahmenflächen (Optimalflächen insbesondere Ackerbrachen) liegen in einer Größenspanne von ca. 1 – 1,5 ha pro Brutpaar (Größe hinreichend für eine erfolgreiche Brut und Jungenaufzucht). Dies entspricht maximal 3 ha bei 2 Brutrevieren. 26 Tabelle 1: Fortsetzung Art Anzahl Reviere Reviergröße Lebensraumansprüche Kompensation Kiebitz 3 Auf einer Fläche von 10 Hektar können 1 bis 2 Brutpaare vorkommen. Der Flächenbedarf eines Brutpaares hängt von der Struktur des konkreten Bruthabitats und der Umgebung ab. Kleinflächig kann es zu höheren Dichten kommen, da Kiebitze oftmals in kolonieartigen Konzentrationen brüten. Dies bringt Vorteile bei der Feindabwehr. Die Siedlungsdichte kann bis zu 0,5-1,2 Brutpaare auf 10 ha betragen. Naturnahe Lebensräume der Art sind feuchte Wiesen und Weiden aber auch Niedermoore und Salzwiesen mit lückiger bzw. kurzer Vegetation. Besonders günstig für den Kiebitz ist ein Nutzungsmosaik aus Wiesen und Weiden. Kennzeichnend ist ein offener Landschaftscharakter. In wiedervernässten Hochmooren werden teilweise hohe Dichten erreicht, vor allem in den jungen Stadien der sphagnumbedeckten, renaturierten, industriellen Abtorfungsflächen mit Anteilen von Flachwasser- und Schlammflächen sowie an Übergängen zu den Schwingrasen. Seit einigen Jahrzehnten werden darüber hinaus auch intensiv genutzte Ackerflächen (Mais-, Getreide- und Zuckerrübenfelder) besiedelt, die vor der Bestellung oder in frühen Stadien der Vegetationsentwicklung ähnlich Strukturen besitzen. Der Aufzuchterfolg ist auf den intensiv genutzten Feldern allerdings oft gering und für den Populationserhalt nicht ausrei1 chend. 30 ha Suchraum für 3 Kiebitzpaare, 510 %, Maßnahmenfläche = 1.500 bis 3.000 m² „Die Art bevorzugt reich strukturierte Agrarlandschaften mit Acker- und Grünlandbereichen, Brachen, breiten Feldrainen mit Altgrassäumen, Gräben, Hecken und Feldgehölzen. In intensiv genutzten, ausgeräumten Agrarlandschaften nur bei Vorkommen von Acker- und Grünbrachen oder anderen lichten, kräuter- und insektenreichen Saumstrukturen. Besiedelt auch Sand- und Moorheiden, Abbaugebiete und Industriebrachen. Bodenbrüter. Neststandort an Weg- und Grabenrändern, auch im Bereich von Hecken und Gehölzen. Nest gut versteckt in ungenutzten Flächen unter Gras- und Krautbeständen, in Getreide-,Klee- und Luzernefeldern 1 Legebeginn: Anfang Mai.“ 1 BP auf 20 ha -> 2 BP auf 40 ha; 5 10 % als lineare Extensivflächen = 2.000 bis 4.000 m². Die Maßnahme lässt sich mit Hecken- und Feldgehölzanpflanzungen aus der Eingriffsregelung kombinieren. Rebhuhn 1 2 Dr. Claus Albrecht, Kölner Büro für Faunistik COCHET CONSULT, 03/2017 Als Maßnahmenfläche sind Schwarzbrache und ggf. Anlage von Blänken zu überlegen. 27 Tabelle 1: Fortsetzung Art Anzahl Reviere Reviergröße Rohrweihe 1-2 Wachtel 2 Jagdreviere können eine Ästuare bzw. Flussauen, offene bis halboffene Seen- und NiederungsGröße zwischen 1-15 landschaften mit Gewässern und Verlandungszonen (hohe Dichten in km² erreichen großflächigen Schilfröhrichten). Seit wenigen Jahrzehnten auch in Kulturlandschaften, verstärkt in Getreidefeldern (und auch Raps). Brutplätze vorzugsweise in Uferzonen von stehenden oder fließenden Binnengewässern, Flussmündungen und seichten Meeresbuchten. Boden- bzw. Röhrichtbrüter, nistet vorzugsweise in den dichtesten und höchsten Teilen des Röhrichts erhöht über dem Boden- und Wasserniveau, gelegentlich aber auch in anderer dicht stehender Sumpfvegetation (Großseggen, Simsen, Rohrkolben) oder zunehmend auch in Getreide. Siedlungsdistanzen von Geeigneter Lebensraum sind „Offene Kulturlandschaften mit halbhoher, Brutpaaren 0,1 bis 1,0 lichtdurchlässiger Vegetation und einer Deckung bietenden Krautschicht km. Dichte meist zw. 0,1 (z.B. selbstbegrünende Ackerbrachen, Luzerne- oder Kleegraspflanbis 4,0 rufenden ♂ je zungen, Erbsen, Sommergetreide, lichtes Wintergetreide mit mäßiger 1 km² . Die BesatzdichWuchshöhe); möglichst busch- und baumfreie Ackerbaugebiete; im ten können von Jahr zu Grünland seltener bzw. tritt als Durchzügler auf; meidet sehr hohe und 2 dichte Vegetation; meidet Zuckerrüben“. Jahr stark schwanken. In der LEP-Fläche wurden 3-4 Reviere auf 212 ha (rd. 2 km²) nachgewiesen. Daher wird von aktuell 2 Revieren je km² ausgegangen. 1 2 Lebensraumansprüche Kompensation n.n. angestrebt wird eine Verbesserung der Reproduktionsrate durch ausgeweitete personelle Betreuung und mittelfristig eine Bereitstellung von Bruthabitaten in Rekultivierungsflächen des Kiesabbaus unter Mitwirkung des Komitees gegen den Vogelmord. Maßnahmen zur Verbesserung des Lebensraumes für die Rohrweihe kommen auch der Wiesenweihe zugute . Es wird von einem Suchraum von 50 ha je Brutpaar ausgegangen. Neben den o.a. Extensivierungsmaßnahmen ist für die Wachtel die Fruchtfolge ausschlaggebend. Bei einem Maßnahmenansatz von 5 bis 10 % der Suchraumfläche ist von 5-10 ha auszugehen. Bauer/Bezzel/Fiedler – Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas, 2. Auflage 2005 Niedersächsische Strategie zum Arten- und Biotopschutz, Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz – NLWKN, November 2011 COCHET CONSULT, 03/2017 28 6.4 Vermeidungsmaßnahmen Im Zusammenhang mit den Tötungs-, Schädigungs- und Störungsverboten des § 44 (1) BNatSchG werden Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigung geschützter Arten festgelegt, die nachfolgend als VA-Maßnahmen gekennzeichnet sind: VA 1 Abstimmung der Baufeldfreimachung mit den Brut- und Aufzuchtzeiten Zur Vermeidung einer Zerstörung oder Beschädigung von Entwicklungs- und Ruhestätten sowie von Entwicklungsformen, der Tötung von Jungvögeln sowie erheblicher Störungen während der Brut- und Aufzuchtzeiten werden die Beseitigung der Vegetation sowie evtl. geringe Fällarbeiten außerhalb der Nist-, Brut- und Aufzuchtzeiten innerhalb des gesetzlichen Zeitfensters (§ 39 (5), Nr. 3 BNatSchG) zwischen dem 30. September und dem 1. März durchgeführt. Sofern dies nicht gewährleistet werden kann, ist das Baufeld vor Beginn der Arbeiten systematisch auf Brutvorkommen planungsrelevanter Arten zu überprüfen. Für die Dauer der Bauphase sind längere Baupausen zu vermeiden, bzw. Ansiedlung der Art durch Störung zu verhindern bzw. bei mehrjähriger Bauzeit auf Teilflächen Besiedlung zulassen. Ansonsten sind Bodenbrüter durch Vergrämungsmaßnahmen vom Baufeld fernzuhalten. VA 2 Verminderung einer Kollisionsgefährdung durch den Straßenverkehr Die Ansiedlung von Logistikunternehmen wird zu einer merklichen Steigerung der nächtlichen Schwerlastverkehrszahlen im Zuge der L 182 führen. Die dadurch verursachte Kollisionsgefährdung für niedrig fliegende Vogelarten kann durch Abpflanzungen entlang der L182 vermindert werden. Für Fledermäuse stellt die straßenparallel verlaufenden Querungshilfe eine Leitlinie und Jagdkulisse dar. Der § 44 (5) BNatSchG gestattet die Durchführung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEFMaßnahmen). Diese dienen der ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten und stellen Vermeidungsmaßnahmen im erweiterten Sinne dar. ACEF 1 Ersatz für verlorene Brutreviere der Bodenbrüter in der Feldflur In der Tabelle 3 wurden den Revierverlusten für die bodenbrütenden Vogelarten der Feldflur Maßnahmenflächen zur Kompensation gegenübergestellt. Es wurden insgesamt 17 Reviere der Feldlerche, 2 Reviere der Grauammer, 3 Reviere des Kiebitzes, 2 Reviere des Rebhuhns und 2 Reviere der Wachtel festgestellt. Dem gegenüber stehen 15,5 bis 30 ha extensivierte Landwirtschaftsfläche und 0,35 bis 0,7 ha Schwarzbrache o.ä. Für die konkreten Maßnahmen werden aus den Mindest- und Maximalgrößen die Mittelwerte gebildet. Demnach sind zur Sicherung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der o.g. Vogelarten rechnerisch 22,75 ha Extensivierungsfläche sowie 0,53 ha Schwarzbrache aufzubringen. Zur Vermeidung eines Ausscheidens von Maßnahmenflächen aus der Landwirtschaftsproduktion werden produktionsintegrierte Maßnahmen empfohlen. Die Extensivierung kann bspw. durch doppelten Reihenabstand in Getreidefeldern oder durch Anlage von selbst begrünenden Schwarzbrachen, Stoppelbrachen oder von sog. Blühstreifen von mind. 10 m, besser 20 m Breite erfolgen. Eine Kombination der Extensivierungstypen ist sinnvoll. Die Lage der Extensivierungsflächen kann im Rotationsverfahren verändert werden. Wichtig ist, dass die Brachflächen bzw. Blühstreifen nicht an asphaltierten Hauptwegen liegen. Für das Rebhuhn ist zusätzlich die Anlage von Feldgehölzinseln sinnvoll. Zur Erfolgsprognose der Maßnahmen siehe auch RUNGE, H., SIMON, M. & W IDDIG, T. (2009). COCHET CONSULT, 03/2017 29 ACEF 2 Lebensraumerhalt für Weihenarten Durch Bewirtschaftungslenkung und Schutz von bekannten Weihenbrutplätzen in den Kiesabbaugebieten und im Getreide soll die Kohärenz der lokalen Weihenpopulationen und ihrem Gesamtlebensraum gefördert werden. Ziel ist die Vermeidung eines Flickenteppichs von verschiedenen Kulturen zu Gunsten zusammenhängender Getreidekorridore. Hier ist man auf die Mitwirkung des ehrenamtlichen Naturschutzes angewiesen (z.B. Komitee gegen den Vogelmord, dessen Mitglieder seit Jahren die Entwicklung der Weihenpopulationen verfolgen) sowie wahrscheinlich der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft. COCHET CONSULT, 03/2017 30 7 Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 (1) BNatSchG 7.1 Säugetiere Zwergfledermaus Eine Verletzung oder Tötung gem. § 44 (1), Nr. 1 BNatSchG durch Kollision mit dem Quell- und Zielverkehr auf dem Gelände des Logistikzentrums ist aufgrund der geringen Fahrgeschwindigkeiten auf dem Betriebsgelände auszuschließen. Eine Erhöhung des Kollisionsrisikos durch die Verkehrszunahme auf der L182 oder der Straße „Am Silberberg“ kann mithilfe der Vermeidungsmaßnahme VA2 und von bestehenden Verkehrsregelungen soweit vermindert werden, dass sie als nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinaus gehend eingeschätzt wird. Erhebliche Störung gem. § 44 (1), Nr. 2 BNatSchG (2009) Eine erhebliche Störung entsteht nicht. Ein baubedingter Verlust von Jagdhabitat durch Verlärmung und Scheuchwirkung ist auf die Bauzeit beschränkt und aufgrund der Dämmerungs- und Nachtaktivität von Fledermäusen eher zu vernachlässigen. Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gem. § 44 (1), Nr. 3 BNatSchG. Eine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist auszuschließen, da sich im Plangebiet weder Gebäude, noch Bäume mit Quartiereignung für die Zwergfledermaus, noch für andere Fledermausarten befinden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die nachgewiesene Zwergfledermaus oder potenziell vorkommenden Fledermausarten keiner der Verbotstatbestände einschlägig ist. 7.2 Vögel Für die in Tabelle 2 aufgelisteten, in NRW nach den Kriterien des LANUV als planungsrelevant eingestuften Arten, deren Vorkommen innerhalb des Planungsraumes nachgewiesen wurde oder potenziell möglich ist, erfolgt die artenschutzrechtliche Prüfung in gesonderten Prüfbögen (Anhang). Das Prüfergebnis wird für die planungsrelevanten Vogelarten nachfolgend zusammengefasst: Verbot Nr. 1: Verletzung oder Tötung gem. § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG Eine Verletzung oder Tötung von Individuen kann im Zuge von Baumaßnahmen baubedingt durch die Zerstörung besetzter Nistplätze bei der Baufeldfreimachung erfolgen. Zur Vermeidung einer Zerstörung oder Beschädigung von Entwicklungs- und Ruhestätten sowie von Entwicklungsformen und der Tötung von Jungvögeln werden die Beseitigung der Vegetation sowie evtl. geringe Fällarbeiten außerhalb der Nist-, Brut- und Aufzuchtzeiten durchgeführt. Sofern dies nicht gewährleistet werden kann, ist das Baufeld vor Beginn der Arbeiten systematisch auf Brutvorkommen planungsrelevanter Arten zu überprüfen bzw. bis zur Aufnahme der Bauarbeiten durch Vergrämung von Besiedlung durch planungsrelevante Arten frei zu halten (Maßnahme VA 1). Eine Verletzung oder Tötung von Individuen kann weiterhin betriebsbedingt durch eine Verkehrszunahme erfolgen. Diese wirkt sich insbesondere entlang der Zufahrtstraßen (L182) aus und kann durch Geschwindigkeitsregelungen in Verbindung mit Überflughilfen (Maßnahme VA 2) vermindert werden. Verbot Nr. 2: Erhebliche Störung gem. § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG Eine erhebliche Störung am Brutplatz im Zuge der Baufeldfreimachung wird durch deren Terminierung außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten bzw. durch systematische Überprüfung des Baufeldes vor COCHET CONSULT, 03/2017 31 Beginn der Arbeiten auf Brutvorkommen vermieden (Maßnahme VA 1). Bauzeitliche Störungen von Nahrungshabitaten sind nicht als erheblich zu werten, da ein Ausweichen in baustellenfernere Bereiche problemlos möglich ist. Verbot Nr. 3: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gem. § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG Eine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kann durch eine auf die Brut- und Aufzuchtzeiten abgestimmte Baufeldfreimachung vermieden werden (Maßnahmen V A 1). Für die oben aufgezeigten Revierverluste von Bodenbrütern der Feldflur sind Maßnahmen erforderlich. Durch die geplanten vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen (Maßnahmen ACEF 1 und ACEF 2) wird gewährleistet, dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der geprüften Vogelarten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Für die allgemein verbreiteten, nicht gefährdeten europäischen Vogelarten erfolgte die Überprüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 44 (1) BNatSchG zusammenfassend in einem gemeinsamen Prüfprotokoll. Unter Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahme VA 1 (auf die Brut- und Aufzuchtzeiten abgestimmte Baufeldfreimachung) kann die Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände für die allgemein verbreiteten, ungefährdeten Vogelarten ausgeschlossen werden. Bei Durchführung der oben aufgeführten Maßnahmen sind die Verbotstatbestände des § 44 (1), Nr. 1 bis 3 BNatSchG nicht einschlägig. Bonn, März 2017 COCHET CONSULT Planungsgesellschaft Umwelt, Stadt und Verkehr i.A. Dipl. Biol. K. Myslivecek-Mohr COCHET CONSULT, 03/2017 32 8 Literatur ARBEITSKREIS AMPHIBIEN UND REPTILIEN NRW (2005): Herpetofauna NRW – Die Amphibien und Reptilien in Nordrhein-Westfalen, abgerufen im März 2017 unter: www.herpetofauna-nrw.de. BARATAUD, M. (2000): Fledermäuse – 27 Arten; Musikverlag Edition AMPLE BAUER, H.-G., BEZZEL, E. & FIEDLER, W. (2005): Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas – Alles über Biologie, Gefährdung und Schutz. Bd. 1: Nonpasseriformes – Nichtsperlingsvögel. Aula-Verlag Wiebelsheim. BAUER, H.-G., BEZZEL, E. & FIEDLER, W. (2005): Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas – Alles über Biologie, Gefährdung und Schutz. Bd. 2: Passeriformes – Sperlingsvögel. Aula-Verlag Wiebelsheim. BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (2017): TIM-Online – Topographisches Informationsmanagement NordrheinWestfalen, abgerufen im März 2017 unter: http://www.tim-online.nrw.de/tim-online/nutzung/index.html. BEZZEL, E. (1982): Vögel in der Kulturlandschaft. Verlag Eugen Ulmer. Stuttgart. BLAB, J. 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