Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
102 kB
Datum
16.10.2017
Erstellt
29.09.17, 09:04
Aktualisiert
29.09.17, 09:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Textliche Festsetzungen
zum Bebauungsplan Nr. 14 A
der Kreisstadt Euskirchen
Ortsteil Großbüllesheim
(für Teilbereich A der LEP-Fläche)
VORENTWURF
1
Kreisstadt Euskirchen/Ortsteil Großbüllesheim
Bebauungsplan Nr. 14 A
Textliche Festsetzungen – Vorentwurf
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.0
Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
1.1
a)
Industriegebiete GI 1 und GI 2 (§ 9 BauNVO)
Im Industriegebiet (GI 1) sind gem. § 1 (4) BauNVO - entsprechend den Vorgaben des
Landesentwicklungsplanes NW von 2017 und den Ausweisungen des Regionalplanes
des Regierungsbezirks Köln, Teilabschnitt Region Aachen - nur landesbedeutsame,
flächenintensive Großvorhaben mit einem Flächenbedarf von mehr als 80 ha zulässig.
Als „flächenintensives Großvorhaben“ kann in einem begründeten Einzelfall ein Vorhabenverbund mehrerer Betriebe unter bestimmten Voraussetzungen sein.
Bei einem Vorhabenverbund hat zwar jedes einzelne Teilvorhaben für sich genommen
einen geringeren Flächenbedarf als 80 ha Fläche, die Teilvorhaben sind aber funktionell so miteinander verbunden, dass sie in ihrer Gesamtheit einen Raumanspruch von
mindestens 80 ha Fläche aufweisen. Die erste Ansiedlung eines Vorhabenverbundes
muss durch ein Unternehmen mit einem Flächenbedarf von mindestens 10 ha erfolgen.
d)
Die gem. § 9 (2) Nr. 1 im Industriegebiet allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe
sowie sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte
Verbraucher sind gem. § 1 (5) und (9) BauNVO nicht zulässig.
e)
Die gem. § 9 (2) Nr. 2 im Industriegebiet allgemein zulässigen Tankstellen sind gem. §
1 (5) BauNVO nur ausnahmsweise zulässig.
f)
Die gem. § 9 (3) Nr. 1 BauNVO im Industriegebiet ausnahmsweise zulässigen
Betriebswohnungen sind nur als Teil des Betriebsgebäudes zulässig, wenn sie sich in
Größe und Gestaltung diesem deutlich unterordnen.
g)
Die gem. § 9 (3) Nr. 2 BauNVO im Industriegebiet ausnahmsweise zulässigen Anlagen
für kirchliche, kulturelle und gesundheitliche Zwecke sind gem. § 1 (6) Nr. 1 BauNVO
nicht zulässig. Anlagen für soziale und sportliche Zwecke sind nach § 9 (3) Nr. 2
BauNVO ausnahmsweise zulässig.
h)
Versorgungsanlagen sind im Industriegebiet als Nebenanlagen gem. § 14 (2) BauNVO
ausnahmsweise zulässig, ohne daß sie bei der Ermittlung der Grundfläche gem. § 19
(4) BauNVO mitgerechnet werden.
1.2
Industriegebiet GI 1 (GI) (§ 9 BauNVO)
Staub, Gerüche, Erschütterungen etc.
Zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Immissionen wie Staub, Gerüche, Erschütterungen etc. wird für das Industriegebiet gem. § 1 (4) BauNVO eine
Gliederung der Betriebsarten nach Abstandserlass NRW vom 2007 (siehe Anhang)
vorgenommen.
Im Industriegebiet GI 1 sind die gem. § 9 (2) Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen
Gewerbebetriebe der Abstandsklassen I nicht zulässig.
Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB können zur Begrenzung der Geruchsemissionen die
Betriebsarten der Abstandsklasse I oder Betriebe und Anlagen mit ähnlichen
2
Emissionsgraden ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der Nachweis vorliegt,
dass durch besondere technische Maßnahmen und/oder durch Betriebsbeschränkungen die Geruchsemmissionen so begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen, erhebliche Belästigungen oder sonstige Gefahren in den benachbarten
schutzwürdigen Gebieten vermieden werden.
Störfall-Verordnung
Die nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässigen Nutzungsarten werden gem. § 1 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 8 BauNVO wie folgt eingeschränkt:
Ausgeschlossen sind Anlagen, die einen Betriebsbereich i.S.v. § 3 Abs. 5 a BImSchG
bilden oder Teil eines solchen Betriebsbereiches wären und die aufgrund der dort
vorhandenen Stoffe der Klasse IV (1.500 m) des Leitfadens „Empfehlungen für
Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und
schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50
BImSchG“ der Kommission für Anlagensicherheit (Fassung Nov. 2010) zuzuordnen
sind. Entsprechendes gilt für Anlagen mit einem ähnlichen Gefährdungspotenzial.
2.0
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
Höhe der baulichen Anlagen
Die zulässige maximale Höhe der baulichen Anlagen wird auf 16,0 m Gebäudehöhe
festgesetzt. Überschreitungen dieser Höhe können aufgrund von technisch notwendigen Einrichtungen zugelassen werden.
Als Bezugspunkte dienen die im Bebauungsplan eingetragenen Geländehöhen.
3.0
Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt (§ 9 (1) Nr. 11 und (6) BauGB)
Entlang der L 182 sind keine Grundstückszufahrten zur L 182 zulässig.
4.0
Leitungsrecht (§ 9 (1) Nr. 21 BauGB)
Das im Bebauungsplan zur Sicherung der nachrichtlich übernommenen Transportrohrleitung DN 300 eingetragene Leitungsrecht wird zugunsten des Wasserversorgungsverbandes Euskirchen-Swisttal (e-regio) festgesetzt.
5.0
Immissionsschutz – Festsetzungen nach § 9 (1) Nr. 24 BauGB
Geräuschkontingentierung nach DIN 45691
Die nach §§ 8 und 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässigen Nutzungsarten werden gem. § 1
Abs. 4 Satz 1 Nr.2 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 8 BauNVO wie folgt eingeschränkt:
zur Sicherstellung des vorbeugenden Lärm-Immissionsschutzes wird das Plangebiet
zeichnerisch und textlich in Teilflächen (TF) mit der Festsetzung der Emissionskontingente LEK, tags und LEK, nachts je m² gegliedert.
Zulässig sind Vorhaben (Anlagen und Betriebe), deren Geräusche die in der folgenden
Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (6.00 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 - 6.00 Uhr) überschreiten.
3
Kramer Schalltechnik, Schalltechnische Untersuchung, 04/2017
Das Vorhaben ist zulässig, wenn der Beurteilungspegel Lr der Betriebsgeräusche der
Anlage oder des Betriebes (beurteilt nach TA Lärm unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung) das nach DIN 45691 für
das Betriebsgrundstück berechnete Immissionskontingent oder einen Wert von 15 dB
unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert (Nr. 6 der TA Lärm) am maßgeblichen
Immissionsort im Einwirkungsbereich (Nrn. 2.2 und 2.3 der TA Lärm) nicht überschreitet.
Für den im Bebauungsplan dargestellten Richtungssektor A (341° bis 56°, ausgehend
vom Bezugspunkt (UTM 32347162, 5617582) erhöhen sich die Emissionskontingente
LEK nach DIN 45961 tags und nachts um folgende Zusatzkontingente LEK,ZUS:
Kramer Schalltechnik, Schalltechnische Untersuchung, 04/2017
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens erfolgt nach DIN
45961, Abschnitt 5, wobei im Richtungssektor A die Zusatzkontingente zu
berücksichtigen sind. Bei „seltenen Ereignissen“ im Sinne der TA Lärm Nr. 7.2 gelten
die nach TA Lärm Nr. 6.3 angegebenen Immissionsrichtwerte für „seltene Ereignisse“
6.0
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
(§ 9 (1) Nr. 25 a) BauGB)
Pro 5,0 m² zu bepflanzende Fläche ist mind. 1 verpflanzter Strauch, 3 Triebe, Höhe 60100 cm gem. Pflanzenauswahl nach Vorgaben des Landschaftsplanes Euskirchen zu
pflanzen.
Je lfd. angefangene 15,0m Straßenfront ist je ein Hochstamm in der Qualität 3 x
verpflanzt mit einem Stammumfang von mind. 12-14 cm, gemessen in 1m Höhe über
der Bodenoberfläche, fachgerecht und gem. Pflanzenauswahl nach Vorgaben des
Landschaftsplanes Euskirchen zu pflanzen.
Zur Erschließung der jeweiligen Gewerbegrundstücke kann pro Gewerbegrundstück
jeweils eine Zufahrt in einer Gesamtbreite von max. 6,50 m der zu bepflanzenden
4
Fläche befestigt werden. Ist die Straßenfront des Grundstücks länger als 100 m, ist
eine weitere Zu- und Ausfahrt in der vorbeschriebenen Breite zulässig.
Weitere Maßnahmen auf den Gewerbegrundstücken
Auf allen gewerblich genutzten Grundstücken sind mind. 20 % der Grundstücksflächen frei von Versiegelung zu halten und mit standortgerechten, einheimischen Bäumen und Sträuchern fachgerecht gem. Pflanzenauswahl nach Vorgaben des
Landschaftsplanes Euskirchen zu bepflanzen und zu erhalten.
Zur Begrünung von Stellplatzanlagen sind pro 6 Stellplätze oder pro 75 m² befestigte
Fläche ein hochstämmiger, mind. 3 x verpflanzter Baum mit einem Stammumfang von
mindestens 12-14 cm, gemessen in 1 m Höhe über der Erdoberfläche, fachgerecht
gem. Pflanzenauswahl nach Vorgaben des Landschaftsplanes Euskirchen zu pflanzen
und dauerhaft zu erhalten.
7.0
Gestalterische Festsetzungen gemäß § 86 (1) BauONW
Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.
Freistehende Werbeanlagen werden pro Betrieb auf max. 6,0m² begrenzt
Die Summe aller Werbeanlagen pro Betrieb wird auf 10,0m² begrenzt.
Werbeanlagen sind unzulässig:
- oberhalb der Traufkante bzw. Attika,
- mit Wechsel- oder Blinklicht
- mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung
- in einem Abstand von 20,0 m entlang der L 182 in der nichtüberbaubaren Fläche und
im Kreuzungsbereich 182/L 210 von 40,0 m. Die Ausgestaltung der Werbeanlage im
Bereich der Landesstraßen ist mit dem Straßenbaulastträger abzustimmen.
Freistehende Werbeanlagen sind nur bis zu einer Gesamthöhe von 20,00m über der
Geländeoberfläche zulässig.
Einfriedungen
In den zur öffentlichen Verkehrsfläche gelegenen festgesetzten Pflanzflächen sind nur
offene Einfriedigungen in Form von Zäunen oder Hecken zulässig.
Einfriedungen zur L 182 sind nicht übersteigbar, blickdicht und lückenlos herzustellen.
Sichtbehinderungen im Kreuzungsbereich sind auszuschließen.
Bei Baumanpflanzungen ist ein Mindestabstand von 4,50 m zwischen KFZFahrbahnrand und Hochstamm einzuhalten.
8.0
Nachrichtliche Übernahmen
Im Bebauungsplan ist gem. § 9 (6) BauGB die durch Leitungsrecht gesicherte Transportrohrleitung des Wasserversorgungsverbandes Euskirchen-Swisttal nachrichtlich
übernommen.
9.0
Kennzeichnungen
Erdbebenzonen
5
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen
Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland NordrheinWestfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 2, Untergrundklasse T.
Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen.
Kennzeichnung von Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen
gegen äußere Einwirkungen notwendig sind (§ 9 (5) Nr. 1 BauGB)
Im gekennzeichneten Bereich sind in der Bodenkarte NRW für einen Teilbereich des
Plangebietes Böden ausgewiesen, die humoses Bodenmaterial enthalten. Bei
Bebauung diese Bereiches sind ggf. besondere bauliche Maßnahmen erforderlich.
Hierbei sind die Bauvorschriften der DIN 1054 und der DIN 18196 sowie die
Bestimmungen der Bauordnung NW zu beachten.
10.0 Hinweise
Niederschlagswasserbeseitigung
Gem. § 51a Landeswassergesetz ist das unbelastete Niederschlagswasser soweit wie
möglich vor Ort zu versickern.
In einem hydrogeologischen Gutachten (KÜHN Geoconsulting, 09/2016) für die
gesamte Fläche sind örtlich erhebliche Unterschiede bzgl. der Durchlässigkeit der
Böden festgestellt worden. Aus diesem Grund kann im Bebauungsplan keine generelle
Aussage zur Versickerungsfähigkeit gemacht werden. Für das konkrete Bauvorhaben
sollte deshalb ein projektbezogenes Gutachten erstellt werden, um die Versickerungsfähigkeit des Bodens bzw. Art und Lage der Versickerungsanlage zu
bestimmen.
Die Versickerungsverfahren sind mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen und
für die Anlagen eine wasserrechtliche Erlaubnis einzuholen.
Vorhandenes Drainagesystem
Im Plangebiet verläuft ein Drainagesystem, das bei der Realisierung des Bebauungsplanes durch konkrete Bauvorhaben berücksichtigt werden muss. Bei der Realisierung
des Bebauungsplanes ist darauf zu achten, dass in Abstimmung mit den zuständigen
Wasser- und Bodenverbänden ein funktionierendes Drainagesystem gewährleistet
wird. Vor Realisierung des Bebauungsplanes sind entsprechende vertragliche
Vereinbarungen zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Wasser- und
Bodenverband erforderlich.
Transportrohrleitung des Wasserversorgungsverbandes Euskirchen-Swisttal
Im Plangebiet befindet sich eine Transportrohrleitung des Wasserversorgungsverbandes Euskirchen-Swisttal, die gegebenenfalls vor Beginn der Baumaßnahmen
verlegt werden muss.
Bodendenkmalpflege
Im Plangebiet wurden in den letzten Jahren umfangreiche archäologische
Untersuchungen durchgeführt.
Sollten dennoch archäologische Bodenfunde oder Befunde auftreten, ist die Kreisstadt
Euskirchen/Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax
02425/9039-199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind
zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
6
Kampfmittelbeseitigungsdienst
Das Plangebiet wurde seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes untersucht und
soweit nötig geräumt. Gleichwohl wird für eine Kampfmittelfreiheit keine Garantie erteilt. Daher sind beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der
Erd-/ Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die
nächstgelegene Polizeidienststelle / Feuerwehr oder direkt der Kampfmittelräumdienst
bei der Bezirksregierung Köln zu verständigen.
Geruch
Gewerbebetriebe, die sich im Plangebiet ansiedeln möchten und die geruchsbehaftete
Luft emittieren, müssen mit einer Ausbreitungsrechnung nachweisen, dass durch
deren Abluft unter Berücksichtigung der schon vorhandenen Vorbelastung der Betrieb
des südwestlich angrenzenden Industriebetriebes Procter & Gamble (IPAS) nicht
negativ beeinflusst wird.
Artenschutz
Zur Vermeidung einer Verletzung oder Tötung von adulten Individuen oder Jungvögeln sowie der Zerstörung von Gelegen gem. § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG müssen die
Beseitigung der Vegetation sowie evtl. geringe Fällarbeiten außerhalb der Nist-, Brutund Aufzuchtzeiten durchgeführt werden. Sofern dies nicht gewährleistet werden kann,
ist das Baufeld vor Beginn der Arbeiten systematisch auf Brutvorkommen
planungsrelevanter Arten zu überprüfen bzw. bis zur Aufnahme der Bauarbeiten durch
Vergrämung von Besiedlung durch planungsrelevante Arten frei zu halten (Maßnahme
VA 1, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Cochet Consult, 03/2017).
Eine erhebliche Störung am Brutplatz gem. § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG im Zuge der
Baufeldfreimachung wird durch deren Terminierung außerhalb der Brut- und
Aufzuchtzeiten bzw. durch systematische Überprüfung des Baufeldes vor Beginn der
Arbeiten auf Brutvorkommen vermieden (Maßnahme VA 1, s.o.).
Eine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Nestern)
gem. § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG ist durch eine auf die Brut- und Aufzuchtzeiten
abgestimmte Baufeldfreimachung zu vermeiden (Maßnahme VA 1, s.o.).
Für die Revierverluste von Bodenbrütern der Feldflur sind vorgezogene
Kompensationsmaßnahmen (Maßnahmen ACEF 1 und ACEF 2, s.o.) erforderlich.
Für die allgemein verbreiteten, nicht gefährdeten europäischen Vogelarten gilt, dass
die Baufeldfreimachung auf die Brut- und Aufzuchtzeiten abgestimmt sein muss
(Maßnahme VA 1, s.o.).
7
Anhang
Abstandsliste gem Abstandserlass NRW von 2007
Gemäß § 1 Abs. 4 der BauNVO wird das Industriegebiet - GI - wie folgt gegliedert:
Im Industriegebiet GI 1 sind die Betriebsarten der Abstandsklasse I nicht zulässig:
1
2
3
4
Kraftwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen,
soweit die Feuerungswärmeleistung 900 MW über-steigt (#)
Anlagen zur Trockendestillation, z.B. Kokereien und Gaswerke
Integrierte Hüttenwerke, Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und zur
unmittelbaren Weiterverarbeitung zu Rohstahl in Stahlwerken, einschl.
Stranggießanlagen
Mineralölraffinerien (#)