Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
3,2 MB
Datum
16.10.2017
Erstellt
29.09.17, 09:04
Aktualisiert
29.09.17, 09:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Artenschutzprüfung („Art-für-Art-Protokoll“)
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (Artname wissenschaftlich)
1.
Zwergfledermaus – Pipstrellus pipistrellus
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
Messtischblatt
FFH-Anhang IV-Art
Deutschland
*
europäische Vogelart
Nordrhein-Westfalen
*
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
2.
S1
kontinentale Region
5306/2
5307/1
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (s. 4.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(s. 5))
grün
günstig
A günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C ungünstig / mittel - schlecht
Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die in 3. beschriebenen Maßnahmen)
Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche
Betroffenheit durch das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten.
Die Zwergfledermaus wurde 2012 (Cochet Consult) im Plangebiet als Nahrungsgast in geringer Häufigkeit nachgewiesen. Im Plangebiet sowie im unmittelbaren Umfeld befinden sich keine geeigneten Quartiere. Diese sind in den
umliegenden Siedlungsbereichen anzunehmen. Die Art ist dem allgemeinen Kollisionsrisiko an Straßen ausgesetzt,
das mit zunehmendem Verkehr zunimmt.
3.
Beschreibung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (insb. Baubetrieb, z.B. Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, z.B. Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Eine Zunahme des Kollisionsrisikos über das allgemeine Lebensrisiko durch betriebsbedingt höheres Fahrzeugaufkommen hinaus ist aufgrund der vorhandenen Geschwindigkeitsregelungen und mithilfe von geplanten Überflughilfen entlang der L 182 nicht anzunehmen. Maßnahme:
VA 2
4.
Verminderung einer Kollisionsgefährdung durch den Straßenverkehr.
Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände
(unter Voraussetzung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)
Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Vorhabens nach Realisierung der unter 3
beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang.
Anlagebedingte Auswirkungen auf die Zwergfledermaus und ggf. auf weitere sporadisch vorkommenden Fledermausarten durch anlagebedingten Verlust von Vegetationsstrukturen als
Leitlinie oder Jagdkulisse oder durch einen Verlust Straßenbegleitgehölzen können durch den
Bau eines Logistikzentrums entstehen.
Eine allgemeine Zunahme des Kollisionsrisikos durch höheres Fahrzeugaufkommen kann durch
die vorhandene Geschwindigkeitsregelung auf der L182 mithilfe der Maßnahme VA2 verneint
werden.
4.1
Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
4.2
4.3
4.4
5.
Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte? [§ 44 (1) Nr. 2]?
Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt? [§ 44 (1) Nr. 3 i.V.m. § 44 (5)]?
Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
[§ 44 (1) Nr. 4 i.V.m. § 44 (5)]?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter 4. genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
5.1
Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
gerechtfertigt?*
Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokal und in
der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die
für das Vorhaben sprechen.
5.2
Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?*
ja
nein
ja
nein
Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit
5.3
Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. kurze
Angaben zu den „außergewöhnlichen Umständen“, die für die Erteilung einer Ausnahme sprechen, bei
aktuell ungünstigem Erhaltungszustand von Arten des Anh. IV der FFH-RL.
Anmerkung: Die zitierten Paragraphen beziehen sich auf das Bundesnaturschutzgesetz.
*Fragen 5.1 und 5.2 beantwortet der Vorhabensträger. Der Gutachter liefert die naturschutzfachlichen Grundlagen.
Artenschutzprüfung („Art-für-Art-Protokoll“)
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (Artname wissenschaftlich)
1.
Baumfalke – Falco subbuteo
V1
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
Deutschland
europäische Vogelart
Nordrhein-Westfalen
3
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
2.
Messtischblatt
3
kontinentale Region
5306/2
5307/1
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (s. 4.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(s. 5))
grün
günstig
A günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C ungünstig / mittel - schlecht
Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die in 3. beschriebenen Maßnahmen)
Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche
Betroffenheit durch das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten.
Der Baumfalke wurde 2012 (Cochet Consult) im Plangebiet nicht nachgewiesen. Im Plangebiet sowie im unmittelbaren Umfeld befinden sich keine Krähennester, die er als Horst nutzen könnte. Eine Nutzung des Plangebietes als
Nahrungsgast kann nicht ausgeschlossen werden.
3.
Beschreibung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (insb. Baubetrieb, z.B. Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, z.B. Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Zur Vermeidung einer Verletzung oder Tötung von Individuen oder Entwicklungsformen wird eine terminierte Baufeldräumung durchgeführt. Maßnahme:
VA 1
Abstimmung der Baufeldfreimachung mit den Brut- und Aufzuchtzeiten.
Aufgrund der weiterhin großen Verfügbarkeit von Nahrungsflächen im freien Luftraum über der Feldflur sind keine
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Ein Risikomanagement hinsichtlich eines verstärkten Kollisionsrisikos ist für den excellenten Flieger und die vorhandenen Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht erforderlich.
4.
Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände
(unter Voraussetzung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)
Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Vorhabens nach Realisierung der unter 3
beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang.
Auswirkungen auf den Baumfalken durch den anlagebedingten Verlust von Feldflur als Jagdhabitat können vernachlässigt werden, denn der Baumfalke jagt im freien Luftraum.
Auswirkungen durch einen Verlust von Straßenbegleitgehölzen sind höchst unwahrscheinlich,
da es sich um sehr lückige Bestände unter großer Vorbelastung durch den Verkehr auf der
Straße „Am Silberberg“ handelt. Betriebsbedingt spricht ebenfalls die hohe Vorbelastung durch
den Verkehr gegen eine Ansiedlung des Baumfalken in einer Randlage des Plangebietes, zumal
die Art eine Fluchtdistanz von 200 m aufweist (Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr).
4.1
Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
4.2
4.3
4.4
5.
Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte? [§ 44 (1) Nr. 2]?
Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt? [§ 44 (1) Nr. 3 i.V.m. § 44 (5)]?
Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
[§ 44 (1) Nr. 4 i.V.m. § 44 (5)]?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter 4. genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
5.1
Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
gerechtfertigt?*
Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokal und in
der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die
für das Vorhaben sprechen.
5.2
Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?*
ja
nein
ja
nein
Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit
5.3
Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. kurze
Angaben zu den „außergewöhnlichen Umständen“, die für die Erteilung einer Ausnahme sprechen, bei
aktuell ungünstigem Erhaltungszustand von Arten des Anh. IV der FFH-RL.
Anmerkung: Die zitierten Paragraphen beziehen sich auf das Bundesnaturschutzgesetz.
*Fragen 5.1 und 5.2 beantwortet der Vorhabensträger. Der Gutachter liefert die naturschutzfachlichen Grundlagen.
Artenschutzprüfung („Art-für-Art-Protokoll“)
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (Artname wissenschaftlich)
1.
Feldlerche – Alauda arvensis
V2
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
Deutschland
europäische Vogelart
Nordrhein-Westfalen
3S
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
2.
Messtischblatt
3
kontinentale Region
5306/2
5307/1
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (s. 4.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(s. 5))
grün
günstig
A günstig / hervorragend
gelb
↓ ungünstig / unzureichend
B günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C ungünstig / mittel - schlecht
Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die in 3. beschriebenen Maßnahmen)
Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche
Betroffenheit durch das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten.
Die Feldlerche ist innerhalb des B-Plangebiets direkt mit ca. 11 Brutrevieren betroffen. Dies entspricht einer Besiedlungsdichte von rd. 1,4 Revieren je 10 ha. Diese liegt weit unterhalb der o.g. maximalen siedlungsdichten von 5
Brutpaaren je 10 ha. Durch Kulisseneffekte infolge der bis zu 16 m hohen Bebauung östlich und nördlich des Plangebietes können noch bis zu 6 weitere Reviere betroffen sein.
Eine Betroffenheit entsteht durch den Entzug von Gesamtlebensraum für die genannten Brutreviere sowie von Rastund Nahrungsflächen für die Wintergäste. Die Feldlerche weist lt. Arbeitshilfe „Vögel und Straßenverkehr“ eine Effektdistanz von 500 m. Diese wird weniger durch Lärm sondern durch visuelle Störeffekte verursacht. Daher sind
über die Flächeninanspruchnahme hinaus noch bauzeitliche Störeffekte und anlagebedingte Kulisseneffekte zu
erwarten. In der Untersuchung zum BP10 im IPAS (Cochet Consult, 2014) wurden mehrere Feldlerchenreviere mit
einer Entfernung von < 100 m zu dem Gebäudebestand nachgewiesen. Im Abstand von 100 m befinden sich weitere
6 Feldlerchenreviere. Es wird daher vorsorglich von einem Verlust von insgesamt 17 Revieren ausgegangen.
3.
Beschreibung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (insb. Baubetrieb, z.B. Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, z.B. Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Zur Vermeidung einer Verletzung oder Tötung von Individuen oder Entwicklungsformen wird eine terminierte Baufeldräumung durchgeführt. Maßnahme:
VA 1
Abstimmung der Baufeldfreimachung mit den Brut- und Aufzuchtzeiten.
Die Vermeidung einer erheblichen Störung und den Verlust von 17 Revieren sowie eine Verschlechterung des
Erhaltungszustandes der lokalen Population der Art lässt sich lediglich durch die Verbesserung des vorhandenen
Lebensraumes in der Feldflur zur Ermöglichung einer dichteren Besiedlung erreichen. Die Maßnahme muss auf
Angebote zur Deckung während der Brutzeit und vor allem zu einer Gewährleistung der Jungenaufzucht durch ein
Angebot wildkrautreicher Vegetationsbestände in störungsarmer Umgebung (nicht an Hauptwirtschaftswegen)
abzielen. Die Maßnahme muss in Form einer vorgezogenen Maßnahme (CEF) erfolgen. Die Wirksamkeit der Maßnahme muss vor Erschließung des Plangebietes nachgewiesen werden. Maßnahme:
ACEF 1 Ersatz für verlorene Brutreviere der Bodenbrüter in der Feldflur
4.
Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände
(unter Voraussetzung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)
Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Vorhabens nach Realisierung der unter 3 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang.
Der anlagebedingte Verlust von bis zu 17 Revieren in der Feldflur durch Inanspruchnahme und Kulisseneffekte
kann durch vorgezogene Maßnahmen im räumlichen Zusammenhang kompensiert werden (Maßnahme ACEF1).
Eine Gefährdung von Gelegen oder Nestlingen ist durch eine Baufeldräumung außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit
auszuschließen (Maßnahme VA1). Für die Dauer der Bauphase sind längere Baupausen zu vermeiden, bzw. Ansiedlung der Art durch Störung zu verhindern bzw. bei mehrjähriger Bauzeit auf Teilflächen Besiedlung zulassen.
Eine allgemeine Zunahme des Kollisionsrisikos über das allgemeine Lebensrisiko hinaus durch betriebsbedingt
höheres Fahrzeugaufkommen ist aufgrund des artspezifischen Verhaltens und der vorhandenen Geschwindigkeitsregelungen nicht anzunehmen.
4.1
Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
4.2
Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
ja
nein
ja
nein
der lokalen Population verschlechtern könnte? [§ 44 (1) Nr. 2]?
4.3
4.4
Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt? [§ 44 (1) Nr. 3 i.V.m. § 44 (5)]?
Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
[§ 44 (1) Nr. 4 i.V.m. § 44 (5)]?
5.
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
(wenn mindestens eine der unter 4. genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
5.1
Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
gerechtfertigt?*
Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokal und in
der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die
für das Vorhaben sprechen.
5.2
Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?*
Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit
5.3
Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. kurze
Angaben zu den „außergewöhnlichen Umständen“, die für die Erteilung einer Ausnahme sprechen, bei
aktuell ungünstigem Erhaltungszustand von Arten des Anh. IV der FFH-RL.
Anmerkung: Die zitierten Paragraphen beziehen sich auf das Bundesnaturschutzgesetz.
*Fragen 5.1 und 5.2 beantwortet der Vorhabensträger. Der Gutachter liefert die naturschutzfachlichen Grundlagen.
Artenschutzprüfung („Art-für-Art-Protokoll“)
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (Artname wissenschaftlich)
1.
Feldsperling – Passer montanus
V3
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
Deutschland
europäische Vogelart
Nordrhein-Westfalen
3
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
2.
Messtischblatt
V
kontinentale Region
5306/2
5307/1
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (s. 4.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(s. 5))
grün
günstig
A günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C ungünstig / mittel - schlecht
Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die in 3. beschriebenen Maßnahmen)
Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche
Betroffenheit durch das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten.
Der Feldsperling wurde im Dezember 2011 mit 10 Individuen in dem Windschutzgehölz an der Überführung der L
182 durch Herrn Kuhn (Erftstadt) nachgewiesen. Demnach können auch die Gehölze entlang der Straße „Am Silberberg“ eine Funktion als Ruhestätte und die Feldflur des Plangebietes eine Funktion als Nahrungshabitat für die
Art wahrnehmen.
3.
Beschreibung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (insb. Baubetrieb, z.B. Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, z.B. Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Der Feldsperling ist ein Standvogel. Zur Vermeidung einer Verletzung oder Tötung von Individuen oder Entwicklungsformen wird eine terminierte Baufeldräumung durchgeführt. Maßnahme:
VA 1
Abstimmung der Baufeldfreimachung mit den Brut- und Aufzuchtzeiten.
Aufgrund der weiterhin großen Verfügbarkeit von Nahrungsflächen in der Feldflur sind keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Ein Risikomanagement hinsichtlich eines verstärkten Kollisionsrisikos ist aufgrund
der vorhandenen Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht erforderlich.
4.
Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände
(unter Voraussetzung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)
Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Vorhabens nach Realisierung der unter 3
beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang.
Der anlagebedingte Verlust von Feldflur als Nahrungshabitat für den Feldsperling durch den
kann nicht als essenziell angesehen werden, da der Feldsperling nicht als Brutvogel nachgewiesen wurde. Die Flächen können daher nicht unmittelbar einer lokalen Population zugeordnet
werden. Für Nahrungsgäste außerhalb der Brutzeit sind im Umfeld ausreichend Ausweichhabitate vorhanden, insbesondere im direkten Umfeld der Kiesgruben. Die Feldflur ist daher als
ersetzbarer Nahrungshabitat von allgemeiner Bedeutung zu bewerten.
Auswirkungen durch einen Verlust von Straßenbegleitgehölzen sind höchst unwahrscheinlich,
da es sich um sehr lückige Bestände unter großer Vorbelastung durch den Verkehr auf der
Straße „Am Silberberg“ handelt. Betriebsbedingt spricht ebenfalls die Hohe Vorbelastung durch
den Verkehr gegen eine Ansiedlung von Feldsperlingen, zumal die „Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr“ eine Effektdistanz von 100 m für die Art angibt. Eine allgemeine Zunahme des
Kollisionsrisikos durch höheres Fahrzeugaufkommen ist durch die Effektdistanz von 100 m eher
auszuschließen.
4.1
Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
4.2
4.3
4.4
5.
Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte? [§ 44 (1) Nr. 2]?
Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt? [§ 44 (1) Nr. 3 i.V.m. § 44 (5)]?
Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
[§ 44 (1) Nr. 4 i.V.m. § 44 (5)]?
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
(wenn mindestens eine der unter 4. genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
5.1
Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
gerechtfertigt?*
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokal und in
der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die
für das Vorhaben sprechen.
5.2
Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?*
Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit
5.3
Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. kurze
Angaben zu den „außergewöhnlichen Umständen“, die für die Erteilung einer Ausnahme sprechen, bei
aktuell ungünstigem Erhaltungszustand von Arten des Anh. IV der FFH-RL.
Anmerkung: Die zitierten Paragraphen beziehen sich auf das Bundesnaturschutzgesetz.
*Fragen 5.1 und 5.2 beantwortet der Vorhabensträger. Der Gutachter liefert die naturschutzfachlichen Grundlagen.
Artenschutzprüfung („Art-für-Art-Protokoll“)
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (Artname wissenschaftlich)
1.
Grauammer – Emberiza calandra
V4
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
Deutschland
europäische Vogelart
Nordrhein-Westfalen
1S
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
2.
Messtischblatt
3
kontinentale Region
5306/2
5307/1
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (s. 4.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(s. 5))
grün
günstig
A günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C ungünstig / mittel - schlecht
Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die in 3. beschriebenen Maßnahmen)
Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche
Betroffenheit durch das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten.
Die Grauammer wurde 2012 im Plangebiet mit 1 Revier nachgewiesen. Die Stetigkeit der Besiedlung kann mit der
Fruchtfolge variieren. 2010 wurden in derselben Fläche noch 3-4 Reviere gemeldet. Seitdem hat der Anteil an Sonderkulturen (Erdbeeren) erheblich zugenommen.
Eine Betroffenheit entsteht durch den Verlust von Gesamtlebensraum für mindestens 1 Brutpaar. Die Grauammer
weist lt. Arbeitshilfe „Vögel und Straßenverkehr“ eine Effektdistanz von 300 m. Diese wird weniger durch Lärm sondern durch visuelle Störeffekte verursacht. Daher sind über die Flächeninanspruchnahme hinaus noch bauzeitliche
Störeffekte und anlagebedingte Kulisseneffekte zu erwarten. Vorsorglich wird von einem Verlust von 2 Revieren
ausgegangen.
3.
Beschreibung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (insb. Baubetrieb, z.B. Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, z.B. Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Zur Vermeidung einer Verletzung oder Tötung von Individuen oder Entwicklungsformen wird eine terminierte Baufeldräumung durchgeführt. Maßnahme:
VA 1
Abstimmung der Baufeldfreimachung mit den Brut- und Aufzuchtzeiten.
Die Vermeidung einer erheblichen Störung und den Verlust von 2 Revieren sowie die Vermeidung einer weiteren
Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population lässt sich lediglich durch die Verbesserung des
vorhandenen Lebensraumes in der Feldflur zur Ermöglichung einer dichteren Besiedlung erreichen. Dies muss in
Form einer vorgezogenen Maßnahme (CEF) erfolgen. Die Wirksamkeit der Maßnahme muss vor Erschließung des
Plangebietes nachgewiesen werden. Die Maßnahmen müssen in einem Gebiet im räumlichen Zusammenhang
liegen und weitgehend frei von Störeffekten sein. Geplant wird die Maßnahme
ACEF 1 Ersatz für verlorene Brutreviere der Bodenbrüter in der Feldflur.
4.
Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände
(unter Voraussetzung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)
Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Vorhabens nach Realisierung der unter 3 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang.
Eine Gefährdung von Gelegen oder Nestlingen ist durch eine Baufeldräumung außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit
auszuschließen (Maßnahme VA1). Für die Dauer der Bauphase sind längere Baupausen zu vermeiden, bzw. Ansiedlung der Art durch Störung zu verhindern bzw. bei mehrjähriger Bauzeit auf Teilflächen Besiedlung zulassen.
Der anlagebedingte Verlust von 2 Revieren in der Feldflur durch Inanspruchnahme und Kulisseneffekte kann durch
vorgezogene Maßnahmen (Maßnahme ACEF1) im räumlichen Zusammenhang kompensiert werden.
Eine allgemeine Zunahme des Kollisionsrisikos über das allgemeine Lebensrisiko hinaus durch betriebsbedingt
höheres Fahrzeugaufkommen ist aufgrund der vorhandenen Geschwindigkeitsregelungen nicht anzunehmen.
4.1
Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
4.2
4.3
Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte? [§ 44 (1) Nr. 2]?
Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt? [§ 44 (1) Nr. 3 i.V.m. § 44 (5)]?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
4.4
Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
[§ 44 (1) Nr. 4 i.V.m. § 44 (5)]?
5.
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
(wenn mindestens eine der unter 4. genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
5.1
Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
gerechtfertigt?*
Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokal und in
der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die
für das Vorhaben sprechen.
5.2
Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?*
Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit
5.3
Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. kurze
Angaben zu den „außergewöhnlichen Umständen“, die für die Erteilung einer Ausnahme sprechen, bei
aktuell ungünstigem Erhaltungszustand von Arten des Anh. IV der FFH-RL.
Anmerkung: Die zitierten Paragraphen beziehen sich auf das Bundesnaturschutzgesetz.
*Fragen 5.1 und 5.2 beantwortet der Vorhabensträger. Der Gutachter liefert die naturschutzfachlichen Grundlagen.
Artenschutzprüfung („Art-für-Art-Protokoll“)
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (Artname wissenschaftlich)
1.
Graureiher – Ardea cinerea
V5
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
Deutschland
europäische Vogelart
Nordrhein-Westfalen
*
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
2.
Messtischblatt
*
kontinentale Region
5306/2
5307/1
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (s. 4.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(s. 5))
grün
günstig
A günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C ungünstig / mittel - schlecht
Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die in 3. beschriebenen Maßnahmen)
Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche
Betroffenheit durch das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten.
Im unmittelbaren bis mittelbaren Umfeld des Plangebietes ist keine Reiherkolonie vorhanden die nächste bekannte
Kolonie befindet sich auf Gut Capellen in ca. 7 km Entfernung östlich des Plangebietes, so dass Beeinträchtigungen
auf der Ebene von Individuen zu beurteilen sind.
Eine Betroffenheit entsteht durch den Verlust von Nahrungslebensraum von allgemeiner Bedeutung.
3.
Beschreibung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (insb. Baubetrieb, z.B. Bauzeitenbeschränkung,
Projektgestaltung, z.B. Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu
dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Aufgrund der weiterhin großen Verfügbarkeit von Nahrungsflächen in der Feldflur sind keine vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Ein Risikomanagement hinsichtlich eines verstärkten Kollisionsrisikos ist
aufgrund der vorhandenen Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht erforderlich.
4.
Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände
(unter Voraussetzung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)
Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Vorhabens nach Realisierung der unter 3 beschriebenen
Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang.
Der anlagebedingte Verlust von Feldflur als Nahrungshabitat für den Graureiher kann nicht als essenziell angesehen
werden, da der Graureiher nicht als Brutvogel nachgewiesen wurde. Die Flächen können daher nicht unmittelbar
einer lokalen Population zugeordnet werden. Für den Nahrungsgast sind im Umfeld ausreichend Ausweichhabitate
vorhanden. Die Feldflur ist daher als ersetzbarer Nahrungshabitat von allgemeiner Bedeutung zu bewerten.
Die „Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr“ nennt für den Graureiher einen Störradius für die Kolonie von 200 m. Da
im Wirkraum der Planung keine Kolonie existiert, ist weder baubedingt noch betriebsbedingt eine Störung relevant.
Eine allgemeine Zunahme des Kollisionsrisikos über das allgemeine Lebensrisiko hinaus durch betriebsbedingt
höheres Fahrzeugaufkommen ist durch die vorhandenen Geschwindigkeitsregelungen eher auszuschließen.
4.1
Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
4.2
4.3
4.4
5.
Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte? [§ 44 (1) Nr. 2]?
Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt? [§ 44 (1) Nr. 3 i.V.m. § 44 (5)]?
Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
[§ 44 (1) Nr. 4 i.V.m. § 44 (5)]?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter 4. genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
5.1
Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
gerechtfertigt?*
Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokal und in
der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die
für das Vorhaben sprechen.
5.2
Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?*
ja
nein
ja
nein
Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit
5.3
Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des
Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Ggf. kurze Angaben zu den „außergewöhnlichen Umständen“, die für die Erteilung einer Ausnahme
sprechen, bei aktuell ungünstigem Erhaltungszustand von Arten des Anh. IV der FFH-RL.
Anmerkung: Die zitierten Paragraphen beziehen sich auf das Bundesnaturschutzgesetz.
*Fragen 5.1 und 5.2 beantwortet der Vorhabensträger. Der Gutachter liefert die naturschutzfachlichen Grundlagen.
Artenschutzprüfung („Art-für-Art-Protokoll“)
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (Artname wissenschaftlich)
1.
Heringsmöwe – Larus fuscus
V6
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
Deutschland
europäische Vogelart
Nordrhein-Westfalen
R
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
2.
Messtischblatt
*
kontinentale Region
5306/2
5307/1
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (s. 4.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(s. 5))
grün
günstig
A günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C ungünstig / mittel - schlecht
Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die in 3. beschriebenen Maßnahmen)
Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche
Betroffenheit durch das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten.
Das Nächste bekannte Brutvorkommen befindet sich im benachbarten Rhein-Erft-Kreis. Eine Betroffenheit entsteht
durch den Verlust von Nahrungslebensraum von allgemeiner Bedeutung.
3.
Beschreibung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (insb. Baubetrieb, z.B. Bauzeitenbeschränkung,
Projektgestaltung, z.B. Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu
dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Aufgrund der weiterhin großen Verfügbarkeit von Nahrungsflächen im freien Luftraum über der Feldflur sind keine
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Ein Risikomanagement hinsichtlich eines verstärkten
Kollisionsrisikos ist aufgrund der vorhandenen Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht erforderlich.
4.
Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände
(unter Voraussetzung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)
Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Vorhabens nach Realisierung der unter 3 beschriebenen
Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang.
Der anlagebedingte Verlust von Feldflur als Nahrungshabitat für die Heringsmöwe kann nicht als essenziell
angesehen werden, da diese nicht als Brutvogel nachgewiesen wurde. Die Flächen können daher nicht unmittelbar
einer lokalen Population zugeordnet werden. Für den Nahrungsgast sind im Umfeld ausreichend Ausweichhabitate
vorhanden. Die Feldflur ist daher als ersetzbarer Nahrungshabitat von allgemeiner Bedeutung zu bewerten.
Für die Heringsmöwe nennt die „Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr“ keine Effektdistanz o.ä. Lediglich für die
Silbermöwe wird ein Störradius für die Kolonie von 200 m angegeben. Es wird angenommen, dass diese
Größenordnung auch für Kolonien der Heringsmöwe zutrifft. Da im Wirkraum der Planung keine Kolonie existiert, ist
weder baubedingt noch betriebsbedingt eine Störung relevant. Eine allgemeine Zunahme des Kollisionsrisikos über
das allgemeine Lebensrisiko hinaus durch betriebsbedingt höheres Fahrzeugaufkommen ist durch die vorhandenen
Geschwindigkeitsregelungen und das artspezifische Verhalten auszuschließen.
4.1
Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
4.2
4.3
4.4
5.
Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte? [§ 44 (1) Nr. 2]?
Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt? [§ 44 (1) Nr. 3 i.V.m. § 44 (5)]?
Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
[§ 44 (1) Nr. 4 i.V.m. § 44 (5)]?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter 4. genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
5.1
Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
gerechtfertigt?*
Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokal und in
der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die
für das Vorhaben sprechen.
5.2
Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?*
ja
nein
ja
nein
Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit
5.3
Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des
Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Ggf. kurze Angaben zu den „außergewöhnlichen Umständen“, die für die Erteilung einer Ausnahme
sprechen, bei aktuell ungünstigem Erhaltungszustand von Arten des Anh. IV der FFH-RL.
Anmerkung: Die zitierten Paragraphen beziehen sich auf das Bundesnaturschutzgesetz.
*Fragen 5.1 und 5.2 beantwortet der Vorhabensträger. Der Gutachter liefert die naturschutzfachlichen Grundlagen.
Artenschutzprüfung („Art-für-Art-Protokoll“)
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (Artname wissenschaftlich)
1.
Kiebitz– Vanellus vanellus
V7
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
Deutschland
europäische Vogelart
Nordrhein-Westfalen
3S
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
2.
Messtischblatt
2
kontinentale Region
5306/2
5307/1
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (s. 4.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(s. 5))
grün
günstig
A günstig / hervorragend
gelb
↓ ungünstig / unzureichend
B günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C ungünstig / mittel - schlecht
Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die in 3. beschriebenen Maßnahmen)
Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche
Betroffenheit durch das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten.
Im Plangebiet wurden 2012 6 Kiebitzreviere nachgewiesen. Im Zuge der Feldhamsterkartierung (zwei Begehungen
im 1. Maidrittel) wurde trotz zahlreicher Nistmulden lediglich ein einziges Kiebitzgelege gefunden. Das weist auf eine
geringe Reproduktion in dieser Brutperiode hin, vermutlich verursacht die Störung bei der Bewirtschaftung der Erdbeerkulturen wiederholte Revierverlagerungen. Der Anteil an tatsächlichen Brutrevieren wird auf 2+3 geschätzt.
Eine Betroffenheit entsteht durch den Verlust von Rast- und Nahrungshabitat für durchziehende Kiebitze sowie
durch den Verlust von 2-3 Brutrevieren. Der Kiebitz weist lt. Arbeitshilfe „Vögel und Straßenverkehr“ eine Lärmempfinglichkeit (Schwellenwert 55 dB(A)tag) sowie Effektdistanz von 200 m auf. Wichtiger im vorliegenden Fall ist jedoch
die empfindliche Reaktion von Kiebitzen auf Fußgänger und Radfahrer. Vorsorglich wird von einem Verlust von 3
Revieren ausgegangen.
3.
Beschreibung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (insb. Baubetrieb, z.B. Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, z.B. Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Zur Vermeidung einer Verletzung oder Tötung von Individuen oder Entwicklungsformen wird eine terminierte Baufeldräumung durchgeführt. Maßnahme:
VA 1
Abstimmung der Baufeldfreimachung mit den Brut- und Aufzuchtzeiten.
Der Verlust von 3 Revieren sowie die Vermeidung einer weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der
lokalen Population lässt sich lediglich durch die Verbesserung des vorhandenen Lebensraumes in der Feldflur zur
Ermöglichung einer stabilen Besiedlung erreichen. Dies muss in Form einer vorgezogenen Maßnahme (CEF) erfolgen. Die Wirksamkeit der Maßnahme muss vor Erschließung des Plangebietes nachgewiesen werden. Die Maßnahmen müssen in einem störungsarmen Gebiet im räumlichen Zusammenhang liegen. Geplant wird die Maßnahme
ACEF 1 Ersatz für verlorene Brutreviere der Bodenbrüter in der Feldflur.
4.
Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände
(unter Voraussetzung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)
Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Vorhabens nach Realisierung der unter 3 beschriebenen Maßna hmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang.
Der anlagebedingte Verlust von 3 Revieren in der Feldflur durch Inanspruchnahme kann durch vorgezogene Maßnahmen im räumlichen Zusammenhang kompensiert werden (Maßnahme ACEF1).
Eine Gefährdung von Gelegen oder Nestlingen ist durch eine Baufeldräumung außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit
auszuschließen (Maßnahme VA1). Für die Dauer der Bauphase sind längere Baupausen zu vermeiden, bzw. Ansiedlung der Art durch Störung zu verhindern bzw. bei mehrjähriger Bauzeit auf Teilflächen Besiedlung zulassen.
4.1
Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
4.2
4.3
Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte? [§ 44 (1) Nr. 2]?
Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt? [§ 44 (1) Nr. 3 i.V.m. § 44 (5)]?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
4.4
Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
[§ 44 (1) Nr. 4 i.V.m. § 44 (5)]?
5.
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
(wenn mindestens eine der unter 4. genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
5.1
Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
gerechtfertigt?*
Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokal und in
der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die
für das Vorhaben sprechen.
5.2
Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?*
Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit
5.3
Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. kurze
Angaben zu den „außergewöhnlichen Umständen“, die für die Erteilung einer Ausnahme sprechen, bei
aktuell ungünstigem Erhaltungszustand von Arten des Anh. IV der FFH-RL.
Anmerkung: Die zitierten Paragraphen beziehen sich auf das Bundesnaturschutzgesetz.
*Fragen 5.1 und 5.2 beantwortet der Vorhabensträger. Der Gutachter liefert die naturschutzfachlichen Grundlagen.
Artenschutzprüfung („Art-für-Art-Protokoll“)
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (Artname wissenschaftlich)
1.
Mäusebussard – Buteo buteo
V8
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
Deutschland
europäische Vogelart
Nordrhein-Westfalen
*
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
2.
Messtischblatt
*
kontinentale Region
5306/2
5307/1
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (s. 4.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(s. 5))
grün
günstig
A günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C ungünstig / mittel - schlecht
Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die in 3. beschriebenen Maßnahmen)
Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche
Betroffenheit durch das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten.
Im Untersuchungsraum und seinem Umfeld war der Mäusebussard stets mit mehreren Individuen präsent. In dem
Feldgehölz nördlich des Plangebietes befand sich zur Brutzeit 2012 ein besetzter Horst. Eine Betroffenheit entsteht
durch den Verlust von horstnahen Nahrungsflächen sowie Nahrungsflächen außerhalb der Brutzeit für zahlreiche
Individuen der Art. Aufgrund seines Verhaltens, „Roadkill“-Opfer vom Straßenrand aufzulesen, wird der
Mäusebussard an viel befahrenen Straßen häufig selbst getötet. Durch eine betriebsbedingte Verkehrszunahme
erhöht sich das Kollisionsrisiko.
3.
Beschreibung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (insb. Baubetrieb, z.B. Bauzeitenbeschränkung,
Projektgestaltung, z.B. Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu
dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Aufgrund der weiterhin großen Verfügbarkeit von Nahrungsflächen von allgemeiner Bedeutung in der Feldflur sind
keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
Eine Zunahme des Kollisionsrisikos über das allgemeine Lebensrisiko durch betriebsbedingt höheres
Fahrzeugaufkommen hinaus ist aufgrund der vorhandenen Geschwindigkeitsregelungen und mithilfe von geplanten
Überflughilfen entlang der L 182 nicht anzunehmen.
VA 2
4.
Verminderung einer Kollisionsgefährdung durch den Straßenverkehr.
Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände
(unter Voraussetzung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)
Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Vorhabens nach Realisierung der unter 3 beschriebenen
Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang.
Der anlagebedingte Verlust von Feldflur als brutplatznaher Nahrungshabitat ist für den Mäusebussard ersetzbar, da
im Umfeld ausreichend Ausweichflächen vorhanden sind.
Für den Mäusebussard nennt die „Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr“ eine Fluchtdistanz am Horst von 200 m.
Die kürzeste Distanz des Horstplatzes zum Plangebiet beträgt > 300 m. Es ist daher anzunehmen, dass der
Horstplatz nicht erheblich gestört wird.
Eine allgemeine Zunahme des Kollisionsrisikos über das allgemeine Lebensrisiko hinaus durch betriebssbedingt
höheres Fahrzeugaufkommen ist durch die vorhandenen Geschwindigkeitsregelungen und mithilfe der Maßnahme
VA2 auszuschließen.
4.1
Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
4.2
4.3
4.4
5.
Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte? [§ 44 (1) Nr. 2]?
Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt? [§ 44 (1) Nr. 3 i.V.m. § 44 (5)]?
Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
[§ 44 (1) Nr. 4 i.V.m. § 44 (5)]?
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter 4. genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
5.1
Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
gerechtfertigt?*
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokal und in
der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die
für das Vorhaben sprechen.
5.2
Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?*
Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit
5.3
Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des
Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Ggf. kurze Angaben zu den „außergewöhnlichen Umständen“, die für die Erteilung einer Ausnahme
sprechen, bei aktuell ungünstigem Erhaltungszustand von Arten des Anh. IV der FFH-RL.
Anmerkung: Die zitierten Paragraphen beziehen sich auf das Bundesnaturschutzgesetz.
*Fragen 5.1 und 5.2 beantwortet der Vorhabensträger. Der Gutachter liefert die naturschutzfachlichen Grundlagen.
Artenschutzprüfung („Art-für-Art-Protokoll“)
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (Artname wissenschaftlich)
1.
Mehlschwalbe – Delichon urbica
V9
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
Deutschland
europäische Vogelart
Nordrhein-Westfalen
3S
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
2.
Messtischblatt
V
kontinentale Region
5306/2
5307/1
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (s. 4.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(s. 5))
grün
günstig
A günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C ungünstig / mittel - schlecht
Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die in 3. beschriebenen Maßnahmen)
Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche
Betroffenheit durch das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten.
Eine Betroffenheit für die Art durch die Planung ergibt sich aus der Einschränkung von Jagdhabitaten im freien
Luftraum.
3.
Beschreibung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (insb. Baubetrieb, z.B. Bauzeitenbeschränkung,
Projektgestaltung, z.B. Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu
dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Aufgrund der weiterhin großen Verfügbarkeit von Nahrungsflächen im freien Luftraum über der Feldflur sind keine
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Ein Risikomanagement hinsichtlich eines verstärkten
Kollisionsrisikos ist für den excellenten Flieger und die vorhandenen Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht
erforderlich.
4.
Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände
(unter Voraussetzung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)
Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Vorhabens nach Realisierung der unter 3 beschriebenen
Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang.
Der anlagebedingte Verlust von Nahrungshabitat allgemeiner Bedeutung ist für die Mehlschwalbe ersetzbar, da im
Umfeld ausreichend Ausweichflächen vorhanden sind.
Nester der Mehlschwalbe sind den umliegenden Siedlungen zuzuordnen, so dass durch die Planung keine
Gefährdung vorliegt.
Eine allgemeine Zunahme des Kollisionsrisikos über das allgemeine Lebensrisiko hinaus durch betriebssbedingt
höheres Fahrzeugaufkommen ist für den guten Flieger sowie durch die vorhandenen Geschwindigkeitsregelungen
auszuschließen.
4.1
Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
4.2
4.3
4.4
5.
Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte? [§ 44 (1) Nr. 2]?
Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt? [§ 44 (1) Nr. 3 i.V.m. § 44 (5)]?
Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
[§ 44 (1) Nr. 4 i.V.m. § 44 (5)]?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter 4. genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
5.1
Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
gerechtfertigt?*
Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokal und in
der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die
für das Vorhaben sprechen.
5.2
Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?*
Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit
5.3
Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des
Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Ggf. kurze Angaben zu den „außergewöhnlichen Umständen“, die für die Erteilung einer Ausnahme
sprechen, bei aktuell ungünstigem Erhaltungszustand von Arten des Anh. IV der FFH-RL.
Anmerkung: Die zitierten Paragraphen beziehen sich auf das Bundesnaturschutzgesetz.
*Fragen 5.1 und 5.2 beantwortet der Vorhabensträger. Der Gutachter liefert die naturschutzfachlichen Grundlagen.
nein
Artenschutzprüfung („Art-für-Art-Protokoll“)
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (Artname wissenschaftlich)
1.
Rauchschwalbe – Hirundo rustica
V10
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
Deutschland
europäische Vogelart
Nordrhein-Westfalen
3S
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
2.
Messtischblatt
V
kontinentale Region
5306/2
5307/1
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (s. 4.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(s. 5))
grün
günstig
A günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C ungünstig / mittel - schlecht
Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die in 3. beschriebenen Maßnahmen)
Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche
Betroffenheit durch das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten.
Eine Betroffenheit für die Art durch die Planung ergibt sich aus der Einschränkung von Jagdhabitaten im freien
Luftraum.
3.
Beschreibung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (insb. Baubetrieb, z.B. Bauzeitenbeschränkung,
Projektgestaltung, z.B. Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu
dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Aufgrund der weiterhin großen Verfügbarkeit von Nahrungsflächen im freien Luftraum über der Feldflur sind keine
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Ein Risikomanagement hinsichtlich eines verstärkten
Kollisionsrisikos ist für den excellenten Flieger und die vorhandenen Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht
erforderlich.
4.
Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände
(unter Voraussetzung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)
Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Vorhabens nach Realisierung der unter 3 beschriebenen
Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang.
Der anlagebedingte Verlust von Nahrungshabitat allgemeiner Bedeutung ist für die Rauchschwalbe ersetzbar, da im
Umfeld ausreichend Ausweichflächen vorhanden sind.
Nester der Rauchschwalbe sind Landwirtschaftsbetrieben mit Vieh- und Pferdehaltung zuzuordnen. Solche sind in
der von Ackerbau dominierten Feldflur im und um das Plangebiet nicht vorhanden, so dass durch die Planung keine
Gefährdung vorliegt.
Eine allgemeine Zunahme des Kollisionsrisikos über das allgemeine Lebensrisiko durch planungsbedingt höheres
Fahrzeugaufkommen ist für den guten Flieger sowie durch die vorhandenen Geschwindigkeitsregelungen
auszuschließen.
4.1
Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
4.2
4.3
4.4
5.
Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte? [§ 44 (1) Nr. 2]?
Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt? [§ 44 (1) Nr. 3 i.V.m. § 44 (5)]?
Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
[§ 44 (1) Nr. 4 i.V.m. § 44 (5)]?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter 4. genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
5.1
Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
gerechtfertigt?*
Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokal und in
der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die
für das Vorhaben sprechen.
5.2
Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?*
ja
nein
ja
nein
Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit
5.3
Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des
Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Ggf. kurze Angaben zu den „außergewöhnlichen Umständen“, die für die Erteilung einer Ausnahme
sprechen, bei aktuell ungünstigem Erhaltungszustand von Arten des Anh. IV der FFH-RL.
Anmerkung: Die zitierten Paragraphen beziehen sich auf das Bundesnaturschutzgesetz.
*Fragen 5.1 und 5.2 beantwortet der Vorhabensträger. Der Gutachter liefert die naturschutzfachlichen Grundlagen.
Artenschutzprüfung („Art-für-Art-Protokoll“)
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (Artname wissenschaftlich)
1.
Rebhuhn– Perdix perdix
V11
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
Deutschland
europäische Vogelart
Nordrhein-Westfalen
2S
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
2.
Messtischblatt
2
kontinentale Region
5306/2
5307/1
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (s. 4.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(s. 5))
grün
günstig
A günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C ungünstig / mittel - schlecht
Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die in 3. beschriebenen Maßnahmen)
Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche
Betroffenheit durch das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten.
Das Rebhuhn wurde 2012 im Plangebiet mit 1-2 Revieren nachgewiesen. Zuletzt wurde ein Rebhuhn im Süden des
Plangebietes beobachtet. Die Stetigkeit der Besiedlung kann mit der Fruchtfolge variieren.
Eine Betroffenheit entsteht durch den Verlust von Gesamtlebensraum für mindestens 1 Brutpaar. Das Rebhuhn
weist lt. Arbeitshilfe „Vögel und Straßenverkehr“ eine Effektdistanz von 300 m auf. Diese wird durch Lärm (Prädationsmaskierung) und nichtdurch visuelle Störeffekte verursacht. Daher sind, sofern angrenzend an das Plangebiet
ausreichend Deckung vorliegt, keine weiteren Störeffekte zu erwarten. Vorsorglich wird von einem Verlust von 2
Revieren ausgegangen. Betriebsbedingt ist bei zunehmendem Verkehr mit erhöhtem Kollisionsrisiko zu rechnen, da
das Rebhuhn bodennnah Straßen quert, außerhalb der Brutzeit sogar in einer Kette von mehreren Individuen. Im
Kollisionsfall kann so auf einen Schlag ein großer Teil der Lokalen Population ausgelöscht werden.
3.
Beschreibung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (insb. Baubetrieb, z.B. Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, z.B. Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Zur Vermeidung einer Verletzung oder Tötung von Individuen oder Entwicklungsformen wird eine terminierte Baufeldräumung durchgeführt. Maßnahme:
VA 1
Abstimmung der Baufeldfreimachung mit den Brut- und Aufzuchtzeiten.
Eine Zunahme des Kollisionsrisikos über das allgemeine Lebensrisiko durch betriebsbedingt höheres Fahrzeugaufkommen hinaus ist aufgrund der vorhandenen Geschwindigkeitsregelungen und mithilfe von geplanten Überflughilfen entlang der L 182 nicht anzunehmen. Maßnahme:
VA 2
Verminderung einer Kollisionsgefährdung durch den Straßenverkehr.
Der Verlust von 2 Revieren sowie die Vermeidung einer weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der
lokalen Population lässt sich lediglich durch die Verbesserung des vorhandenen Lebensraumes in der Feldflur zur
Ermöglichung einer stabilen Besiedlung erreichen. Dies muss in Form einer vorgezogenen Maßnahme (CEF) erfolgen. Die Wirksamkeit der Maßnahme muss vor Erschließung des Plangebietes nachgewiesen werden. Die Maßnahmen müssen in einem Gebiet im räumlichen Zusammenhang liegen. Geplant wird die Maßnahme
ACEF 1 Ersatz für verlorene Brutreviere der Bodenbrüter in der Feldflur.
4.
Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände
(unter Voraussetzung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)
Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Vorhabens nach Realisierung der unter 3 beschriebenen Maßna hmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang.
Eine Gefährdung von Gelegen oder Nestlingen ist durch eine Baufeldräumung außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit
auszuschließen (Maßnahme VA1). Für die Dauer der Bauphase sind längere Baupausen zu vermeiden, bzw. Ansiedlung der Art durch Störung zu verhindern bzw. bei mehrjähriger Bauzeit auf Teilflächen Besiedlung zulassen.
Der anlagebedingte Verlust von 2 Revieren in der Feldflur durch Inanspruchnahme kann durch vorgezogene Maßnahmen (Maßnahme ACEF1) im räumlichen Zusammenhang kompensiert werden.
Eine allgemeine Zunahme des Kollisionsrisikos über das allgemeine Lebensrisiko hinaus durch betriebsbedingt
höheres Fahrzeugaufkommen ist aufgrund der vorhandenen Geschwindigkeitsregelungen und mithilfe der Maßnahme VA2 nicht anzunehmen.
4.1
Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten
ja
nein
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
4.2
4.3
4.4
5.
Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte? [§ 44 (1) Nr. 2]?
Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt? [§ 44 (1) Nr. 3 i.V.m. § 44 (5)]?
Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
[§ 44 (1) Nr. 4 i.V.m. § 44 (5)]?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter 4. genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
5.1
Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
gerechtfertigt?*
Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokal und in
der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die
für das Vorhaben sprechen.
5.2
Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?*
Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit
5.3
Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. kurze
Angaben zu den „außergewöhnlichen Umständen“, die für die Erteilung einer Ausnahme sprechen, bei
aktuell ungünstigem Erhaltungszustand von Arten des Anh. IV der FFH-RL.
Anmerkung: Die zitierten Paragraphen beziehen sich auf das Bundesnaturschutzgesetz.
*Fragen 5.1 und 5.2 beantwortet der Vorhabensträger. Der Gutachter liefert die naturschutzfachlichen Grundlagen.
Artenschutzprüfung („Art-für-Art-Protokoll“)
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (Artname wissenschaftlich)
1.
Rohrweihe – Circus aeruginosus
V12
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
Deutschland
europäische Vogelart
Nordrhein-Westfalen
3S
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
2.
Messtischblatt
*
kontinentale Region
5306/2
5307/1
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (s. 4.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(s. 5))
grün
günstig
A günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C ungünstig / mittel - schlecht
Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die in 3. beschriebenen Maßnahmen)
Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche
Betroffenheit durch das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten.
Die Rohrweihe wurde 2012 in der LEP-Fläche stetig jagend beobachtet. 2012 sind die Jagdhabitate 2 Brutplätzen in
den benachbarten Kiesgruben südlich der L 182 zuzuordnen. 2011 wurden 2 Getreide-bruten innerhalb der LEPFläche nachgewiesen (Kuhn, Mitt. 2012). 2010 verzeichnet das LINFOS eine Getreidebrut östlich des Plangebietes.
Seit dem sind erfolgreiche Bruten nur in den geschützten Kiesgruben gemeldet worden (Komitee gegen den Vogelmord, 2017).
Eine Betroffenheit entsteht durch eine Einschränkung des Freiflächenkorridors durch Überbauung und Kulisseneffekt
und somit Einschränkung von horstnahem Nahrungslebensraum und von Getreidebruten im engeren Umfeld des
Plangebietes.
3.
Beschreibung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (insb. Baubetrieb, z.B. Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, z.B. Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Zur Vermeidung einer Verletzung oder Tötung von Individuen oder Entwicklungsformen wird eine terminierte Baufeldräumung durchgeführt. Maßnahme:
VA 1
Abstimmung der Baufeldfreimachung mit den Brut- und Aufzuchtzeiten.
Die Vermeidung einer erheblichen Störung und den Verlust von brutplatznahem Jagdhabitat und potenziellen Getreidebrutplätzen sowie die Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population der Art lässt sich
lediglich durch eine Verbesserung des vorhandenen Lebensraumes in der Feldflur (Schaffung möglichst zusammenhängender Getreidefläche ohne größere Einsprengsel von Zuckerrüben, Kartoffeln, Erdbeeren o.ä. Kulturen)
und die Absicherung von Getreidebrutplätzen gegen Ausmähen und Schutz vor Prädatoren erreichen. Hier ist man
auf die Mitwirkung des ehrenamtlichen Naturschutzes angewiesen (z.B. Komitee gegen den Vogelmord, dessen
Mitglieder seit Jahren die Entwicklung der Weihenpopulationen verfolgen) sowie wahrscheinlich der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft. Maßnahme:
ACEF 2 Lebensraumerhalt für Weihenarten.
4.
Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände
(unter Voraussetzung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)
Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Vorhabens nach Realisierung der unter 3 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang.
Der anlagebedingte Verlust von horstnahem Nahrungslebensraum und potenziellen Getreidebrutplätzen ist ersetzbar, wenn im Umfeld ausreichend Ausweichflächen vorhanden sind, die den artspezifischen Ansprüchen genügen.
Hierzu ist eine Planung der Fruchtfolge notwendig.
Eine Gefährdung von Gelegen oder Nestlingen von Getreidebruten kann durch eine Baufeldfreimachung außerhalb
der Brut- und Aufzuchtzeit vermieden werden (Maßnahme VA1).
Eine allgemeine Zunahme des Kollisionsrisikos über das allgemeine Lebensrisiko durch betriebsbedingt höheres
Fahrzeugaufkommen ist durch die vorhandenen Geschwindigkeitsregelungen und mithilfe der Maßnahme VA2 zu
verneinen.
4.1
Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
4.2
4.3
Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte? [§ 44 (1) Nr. 2]?
Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
ja
nein
ja
nein
ja
nein
4.4
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt? [§ 44 (1) Nr. 3 i.V.m. § 44 (5)]?
Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
[§ 44 (1) Nr. 4 i.V.m. § 44 (5)]?
5.
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
(wenn mindestens eine der unter 4. genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
5.1
Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
gerechtfertigt?*
Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokal und in
der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die
für das Vorhaben sprechen.
5.2
Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?*
Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit
5.3
Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. kurze
Angaben zu den „außergewöhnlichen Umständen“, die für die Erteilung einer Ausnahme sprechen, bei
aktuell ungünstigem Erhaltungszustand von Arten des Anh. IV der FFH-RL.
Anmerkung: Die zitierten Paragraphen beziehen sich auf das Bundesnaturschutzgesetz.
*Fragen 5.1 und 5.2 beantwortet der Vorhabensträger. Der Gutachter liefert die naturschutzfachlichen Grundlagen.
Artenschutzprüfung („Art-für-Art-Protokoll“)
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (Artname wissenschaftlich)
1.
Schleiereule – Tyto alba
V13
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
Deutschland
europäische Vogelart
Nordrhein-Westfalen
S
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
2.
Messtischblatt
*
kontinentale Region
5306/2
5307/1
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (s. 4.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(s. 5))
grün
günstig
A günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C ungünstig / mittel - schlecht
Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die in 3. beschriebenen Maßnahmen)
Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche
Betroffenheit durch das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten.
Die siedlungsorientierte Art findet innerhalb des Plangebietes keine Brutplatzangebote. Das Plangebiet liegt aber in
der Reichweite der potenziellen Brutplätze in den umliegenden Weilern und Ortschaften. Daher wird die Bedeutung
des Plangebietes als potenzieller Nahrungshabitat eingestuft. Eine Betroffenheit entsteht durch den allgemeinen
Entzug von Jagdhabitat und eine betriebsbedingte Verkehrszunahme auf der L 182.
3.
Beschreibung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (insb. Baubetrieb, z.B. Bauzeitenbeschränkung,
Projektgestaltung, z.B. Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu
dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Nahrungsflächen von allgemeiner Bedeutung in der Feldflur sind weiterhin in ausreichendem Umfang verfügbar.
Eine Zunahme des Kollisionsrisikos über das allgemeine Lebensrisiko hinaus durch betriebsbedingt höheres
Fahrzeugaufkommen ist aufgrund der vorhandenen Geschwindigkeitsregelungen und mithilfe von geplanten
Überflughilfen entlang der L 182 nicht anzunehmen. Maßnahme:
VA 2
4.
Verminderung einer Kollisionsgefährdung durch den Straßenverkehr.
Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände
(unter Voraussetzung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)
Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Vorhabens nach Realisierung der unter 3 beschriebenen
Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang.
Der anlagebedingte Verlust von brutplatznahem Nahrungslebensraum kann durch Ausweichen kompensiert werden.
Eine Gefährdung von Gelegen oder Nestlingen ist bei dem gebäudebrütendem Kulturfolger auszuschließen.
Eine allgemeine Zunahme des Kollisionsrisikos über das allgemeine Lebensrisiko hinaus durch betriebsbedingt
höheres Fahrzeugaufkommen ist durch die vorhandenen Geschwindigkeitsregelungen und mithilfe der Maßnahme
VA2 zu verneinen.
4.1
Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
4.2
4.3
4.4
5.
Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte? [§ 44 (1) Nr. 2]?
Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt? [§ 44 (1) Nr. 3 i.V.m. § 44 (5)]?
Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
[§ 44 (1) Nr. 4 i.V.m. § 44 (5)]?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter 4. genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
5.1
Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
gerechtfertigt?*
Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokal und in
der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die
für das Vorhaben sprechen.
5.2
Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?*
ja
nein
ja
nein
Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit
5.3
Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des
Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Ggf. kurze Angaben zu den „außergewöhnlichen Umständen“, die für die Erteilung einer Ausnahme
sprechen, bei aktuell ungünstigem Erhaltungszustand von Arten des Anh. IV der FFH-RL.
Anmerkung: Die zitierten Paragraphen beziehen sich auf das Bundesnaturschutzgesetz.
*Fragen 5.1 und 5.2 beantwortet der Vorhabensträger. Der Gutachter liefert die naturschutzfachlichen Grundlagen.
Artenschutzprüfung („Art-für-Art-Protokoll“)
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (Artname wissenschaftlich)
1.
Sperber – Accipiter nisus
V14
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
Deutschland
europäische Vogelart
Nordrhein-Westfalen
*
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
grün
rot
2.
Messtischblatt
*
kontinentale Region
5306/2
5307/1
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (s. 4.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(s. 5))
günstig
A günstig / hervorragend
ungünstig / unzureichend
B günstig / gut
ungünstig / schlecht
C ungünstig / mittel - schlecht
Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die in 3. beschriebenen Maßnahmen)
Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche
Betroffenheit durch das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten.
Der Sperber wurde 2012 (Cochet Consult) nicht nachgewiesen, kann aber im Plangebiet als Nahrungsgast auftreten. Eine Betroffenheit für den Sperber entsteht durch den allgemeinen Flächenentzug und damit den Entzug von
Jagdhabitat von allgemeiner Bedeutung.
3.
Beschreibung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (insb. Baubetrieb, z.B. Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, z.B. Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Aufgrund der weiterhin großen Verfügbarkeit von Nahrungsflächen von allgemeiner Bedeutung in dem Kiesabbaugebiet und beispielsweise in den Gehölzen entlang des IPAS sind keine Kompensationsmaßnahmen erforderlich.
Ein Risikomanagement hinsichtlich eines verstärkten Kollisionsrisikos ist für den excellenten Flieger und die vorhandenen Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht erforderlich.
4.
Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände
(unter Voraussetzung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)
Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Vorhabens nach Realisierung der unter 3 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang.
Der anlagebedingte Verlust von brutplatznahem Nahrungslebensraum kann durch Ausweichen kompensiert werden.
Im Plangebiet sowie dessen Wirkraum sind keine geeigneten Bruthabitate vorhanden.
Eine allgemeine Zunahme des Kollisionsrisikos über das allgemeine Lebensrisiko durch betriebssbedingt höheres
Fahrzeugaufkommen hinaus kann für den excellenten Flieger und aufgrund der vorhandenen Geschwindigkeitsregelungen ausgeschlossen werden.
4.1
Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
4.2
4.3
4.4
5.
Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte? [§ 44 (1) Nr. 2]?
Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt? [§ 44 (1) Nr. 3 i.V.m. § 44 (5)]?
Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
[§ 44 (1) Nr. 4 i.V.m. § 44 (5)]?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter 4. genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
5.1
Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
gerechtfertigt?*
Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokal und in
der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die
für das Vorhaben sprechen.
5.2
Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?*
Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit
5.3
Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. kurze
Angaben zu den „außergewöhnlichen Umständen“, die für die Erteilung einer Ausnahme sprechen, bei
aktuell ungünstigem Erhaltungszustand von Arten des Anh. IV der FFH-RL.
Anmerkung: Die zitierten Paragraphen beziehen sich auf das Bundesnaturschutzgesetz.
*Fragen 5.1 und 5.2 beantwortet der Vorhabensträger. Der Gutachter liefert die naturschutzfachlichen Grundlagen.
nein
Artenschutzprüfung („Art-für-Art-Protokoll“)
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (Artname wissenschaftlich)
1.
Sturmmöwe – Larus canus
V15
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
Deutschland
europäische Vogelart
Nordrhein-Westfalen
*
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
2.
Messtischblatt
*
kontinentale Region
5306/2
5307/1
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (s. 4.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(s. 5))
grün
günstig
A günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C ungünstig / mittel - schlecht
Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die in 3. beschriebenen Maßnahmen)
Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche
Betroffenheit durch das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten.
Im Umfeld des Plangebietes war die Sturmmöwe mit kleinen Trupps in der Feldflur stets präsent. Die Brutplätze
befinden sich lt. Aussage von Herrn Kuhn (Erftstadt) auf dem Flachdach von Procter & Gamble. Die Bedeutung der
Feldflur im Plangebiet wird als Nahrungshabitat von allgemeiner Bedeutung eingestuft. Eine Betroffenheit entsteht
durch den Verlust von Nahrungslebensraum von allgemeiner Bedeutung.
3.
Beschreibung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (insb. Baubetrieb, z.B. Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, z.B. Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Aufgrund der weiterhin großen Verfügbarkeit von Nahrungsflächen im freien Luftraum über der Feldflur sind keine
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Ein Risikomanagement hinsichtlich eines verstärkten Kollisionsrisikos ist aufgrund des artspezifischen Verhaltens und der vorhandenen Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht
erforderlich.
4.
Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände
(unter Voraussetzung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)
Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Vorhabens nach Realisierung der unter 3 beschriebenen Maßna hmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang.
Der anlagebedingte Verlust von Feldflur als Nahrungshabitat für die Sturmmöwe kann nicht als essenziell bezeichnet
werden. Für den Nahrungsgast sind im Umfeld ausreichend Ausweichhabitate vorhanden. Die Feldflur ist daher als
ersetzbarer Nahrungshabitat von allgemeiner Bedeutung zu bewerten.
Für die Sturmmöwe nennt die „Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr“ keine Effektdistanz o.ä. Lediglich für die Silbermöwe wird ein Störradius für die Kolonie von 200 m angegeben. Auf die Kolonie der Sturmmmöwe scheint sich
der vorhandene Verkehr und der Betrieb innerhalb des IPAS nicht auszuwirken. Eine allgemeine Zunahme des Kollisionsrisikos über das allgemeine Lebensrisiko hinaus durch betriebsbedingt höheres Fahrzeugaufkommen ist durch
die vorhandenen Geschwindigkeitsregelungen und das artspezifische Verhalten auszuschließen.
4.1
Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
4.2
4.3
4.4
5.
Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte? [§ 44 (1) Nr. 2]?
Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt? [§ 44 (1) Nr. 3 i.V.m. § 44 (5)]?
Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
[§ 44 (1) Nr. 4 i.V.m. § 44 (5)]?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter 4. genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
5.1
Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
gerechtfertigt?*
Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokal und in
der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die
für das Vorhaben sprechen.
5.2
Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?*
ja
nein
ja
nein
Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit
5.3
Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. kurze
Angaben zu den „außergewöhnlichen Umständen“, die für die Erteilung einer Ausnahme sprechen, bei
aktuell ungünstigem Erhaltungszustand von Arten des Anh. IV der FFH-RL.
Anmerkung: Die zitierten Paragraphen beziehen sich auf das Bundesnaturschutzgesetz.
*Fragen 5.1 und 5.2 beantwortet der Vorhabensträger. Der Gutachter liefert die naturschutzfachlichen Grundlagen.
Artenschutzprüfung („Art-für-Art-Protokoll“)
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (Artname wissenschaftlich)
1.
Turmfalke – Falco tinnunculus
V16
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
Deutschland
europäische Vogelart
Nordrhein-Westfalen
VS
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
2.
Messtischblatt
*
kontinentale Region
5306/2
5307/1
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (s. 4.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(s. 5))
grün
günstig
A günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C ungünstig / mittel - schlecht
Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die in 3. beschriebenen Maßnahmen)
Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche
Betroffenheit durch das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten.
Die in Bezug auf den Brutplatz siedlungsorientierte Art findet innerhalb des Plangebietes keine Brutplatzangebote,
auch sind keine Krähennester vorhanden, die der Turmfalke übernehmen könnte. Dennoch wurde der Turmfalke im
Umfeld des Plangebietes bei jeder Begehung als Nahrungsgast angetroffen. Der Brutplatz liegt außerhalb des Plangebietes, wahrscheinlich an einem Gebäude. Die Bedeutung des Plangebiets wird als allgemeines Nahrungshabitat
eingestuft. Eine Betroffenheit entsteht durch den allgemeinen Entzug von Jagdhabitat. Die Art ist potenziell durch
Ansitzen unmittelbar am Straßenrand und bei erhöhtem Verkehrsaufkommen gefährdet.
3.
Beschreibung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (insb. Baubetrieb, z.B. Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, z.B. Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Aufgrund der weiterhin großen Verfügbarkeit von Nahrungsflächen von allgemeiner Bedeutung in der Feldflur sind
keine Kompensationsmaßnahmen erforderlich.
Eine Zunahme des Kollisionsrisikos über das allgemeine Lebensrisiko durch betriebsbedingt höheres Fahrzeugaufkommen hinaus ist aufgrund der vorhandenen Geschwindigkeitsregelungen und mithilfe von geplanten Überflughilfen entlang der L 182 nicht anzunehmen. Maßnahme:
VA 2
4.
Verminderung einer Kollisionsgefährdung durch den Straßenverkehr.
Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände
(unter Voraussetzung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)
Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Vorhabens nach Realisierung der unter 3 beschriebenen Maßna hmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang.
Der anlagebedingte Verlust von brutplatznahem Nahrungslebensraum kann durch Ausweichen kompensiert werden.
Eine Gefährdung von Gelegen oder Nestlingen ist bei der überwiegend gebäudebrütenden Art auszuschließen.
Geeignete Baumvegetation mit Krähennestern fehlt im Plangebiet ebenfalls.
Eine allgemeine Zunahme des Kollisionsrisikos über das allgemeine Lebensrisiko hinaus durch betriebsbedingt
höheres Fahrzeugaufkommen ist aufgrund der vorhandenen Geschwindigkeitsregelungen und mithilfe der Maßnahme VA2 nicht anzunehmen.
4.1
Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
4.2
4.3
4.4
5.
Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte? [§ 44 (1) Nr. 2]?
Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt? [§ 44 (1) Nr. 3 i.V.m. § 44 (5)]?
Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
[§ 44 (1) Nr. 4 i.V.m. § 44 (5)]?
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter 4. genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
5.1
Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
gerechtfertigt?*
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokal und in
der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die
für das Vorhaben sprechen.
5.2
Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?*
Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit
5.3
Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. kurze
Angaben zu den „außergewöhnlichen Umständen“, die für die Erteilung einer Ausnahme sprechen, bei
aktuell ungünstigem Erhaltungszustand von Arten des Anh. IV der FFH-RL.
Anmerkung: Die zitierten Paragraphen beziehen sich auf das Bundesnaturschutzgesetz.
*Fragen 5.1 und 5.2 beantwortet der Vorhabensträger. Der Gutachter liefert die naturschutzfachlichen Grundlagen.
Artenschutzprüfung („Art-für-Art-Protokoll“)
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (Artname wissenschaftlich)
1.
Uhu – Bubo bubo
V17
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
Deutschland
europäische Vogelart
Nordrhein-Westfalen
VS
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
2.
Messtischblatt
3
kontinentale Region
5306/2
5307/1
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (s. 4.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(s. 5))
grün
günstig
A günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C ungünstig / mittel - schlecht
Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die in 3. beschriebenen Maßnahmen)
Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche
Betroffenheit durch das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten.
Potenzielle Brutplätze der Art befinden sich in Kiesgruben im engeren Umfeld, z.B. Dom Esch oder Straßfeld. Es ist
davon auszugehen, dass die Feldflur des Plangebietes vom Uhu bejagt wird. Angesichts des großen Aktionsradius
der Art wird die Bedeutung des Plangebietes als allgemeines Nahrungshabitat eingestuft. Eine Betroffenheit entsteht
durch den allgemeinen Entzug von Jagdhabitat und die betriebsbedingte Verkehrszunahme auf der L 182.
3.
Beschreibung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (insb. Baubetrieb, z.B. Bauzeitenbeschränkung,
Projektgestaltung, z.B. Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu
dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Nahrungsflächen von allgemeiner Bedeutung in der Feldflur sind weiterhin in ausreichendem Umfang verfügbar.
Eine Zunahme des Kollisionsrisikos über das allgemeine Lebensrisiko hinaus durch betriebsbedingt höheres
Fahrzeugaufkommen ist aufgrund der vorhandenen Geschwindigkeitsregelungen und mithilfe von geplanten
Überflughilfen entlang der L 182 nicht anzunehmen. Maßnahme:
VA 2
4.
Verminderung einer Kollisionsgefährdung durch den Straßenverkehr.
Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände
(unter Voraussetzung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)
Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Vorhabens nach Realisierung der unter 3 beschriebenen
Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang.
Der anlagebedingte Verlust von brutplatznahem Nahrungslebensraum kann durch Ausweichen kompensiert werden.
Eine Gefährdung von Gelegen oder Nestlingen ist auszuschließen, da die Art in der Region ausschließlich in den
Abgrabungen brütet.
Eine allgemeine Zunahme des Kollisionsrisikos über das allgemeine Lebensrisiko hinaus durch betriebsbedingt
höheres Fahrzeugaufkommen ist durch die vorhandenen Geschwindigkeitsregelungen und mithilfe der Maßnahme
VA2 zu verneinen.
4.1
Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
4.2
4.3
4.4
5.
Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte? [§ 44 (1) Nr. 2]?
Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt? [§ 44 (1) Nr. 3 i.V.m. § 44 (5)]?
Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
[§ 44 (1) Nr. 4 i.V.m. § 44 (5)]?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter 4. genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
5.1
Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
gerechtfertigt?*
Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokal und in
der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die
für das Vorhaben sprechen.
5.2
Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?*
ja
nein
ja
nein
Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit
5.3
Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des
Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Ggf. kurze Angaben zu den „außergewöhnlichen Umständen“, die für die Erteilung einer Ausnahme
sprechen, bei aktuell ungünstigem Erhaltungszustand von Arten des Anh. IV der FFH-RL.
Anmerkung: Die zitierten Paragraphen beziehen sich auf das Bundesnaturschutzgesetz.
*Fragen 5.1 und 5.2 beantwortet der Vorhabensträger. Der Gutachter liefert die naturschutzfachlichen Grundlagen.
Artenschutzprüfung („Art-für-Art-Protokoll“)
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (Artname wissenschaftlich)
1.
Wachtel– Coturnix coturnix
V18
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
Deutschland
europäische Vogelart
Nordrhein-Westfalen
2S
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
2.
Messtischblatt
*
kontinentale Region
5306/2
5307/1
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (s. 4.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(s. 5))
grün
günstig
A günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C ungünstig / mittel - schlecht
Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die in 3. beschriebenen Maßnahmen)
Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche
Betroffenheit durch das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten.
Im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes wurden bis zu 4 rufende Männchen verhört. Eine Betroffenheit entsteht
für die Art durch den Verlust von potenziellem Lebensraum und wahrscheinlich durch Kulisseneffekte.
Eine Betroffenheit entsteht durch den Verlust von Gesamtlebensraum. Die Wachtel ist lt. Arbeitshilfe „Vögel und
Straßenverkehr“ eine Lärm empfindliche Art(Schwellenwert 52 dB(A)Tag und 47 dB(A)Nacht) und einer Fluchtdistanz
von 50 m. Relevant ist hierbei insbesondere die Maskierung von Prädatoren und verringerte Reproduktion (Erschwernis der Partnerfindung). Es wird von einem Verlust von 2 Revieren ausgegangen.
3.
Beschreibung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (insb. Baubetrieb, z.B. Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, z.B. Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Zur Vermeidung einer Verletzung oder Tötung von Individuen oder Entwicklungsformen wird eine terminierte Baufeldräumung durchgeführt. Maßnahme:
VA 1
Abstimmung der Baufeldfreimachung mit den Brut- und Aufzuchtzeiten.
Der Verlust von 2 Revieren sowie die Vermeidung einer weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der
lokalen Population lässt sich lediglich durch die Verbesserung des vorhandenen Lebensraumes in der Feldflur zur
Ermöglichung einer stabilen Besiedlung erreichen. Dies muss in Form einer vorgezogenen Maßnahme (CEF) erfolgen. Die Wirksamkeit der Maßnahme muss vor Erschließung des Plangebietes nachgewiesen werden. Die Maßnahmen müssen in einem Gebiet im räumlichen Zusammenhang liegen. Geplant ist die Maßnahme:
ACEF 1 Ersatz für verlorene Brutreviere der Bodenbrüter in der Feldflur.
4.
Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände
(unter Voraussetzung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)
Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Vorhabens nach Realisierung der unter 3 beschriebenen Maßna hmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang.
Der anlagebedingte Verlust von 2 Revieren in der Feldflur durch Inanspruchnahme und Kulisseneffekt kann durch
vorgezogene Maßnahmen im räumlichen Zusammenhang kompensiert werden (Maßnahme ACEF1).
Eine Gefährdung von Gelegen oder Nestlingen ist durch eine Baufeldräumung außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit
auszuschließen (Maßnahme VA1). Für die Dauer der Bauphase sind längere Baupausen zu vermeiden, bzw. Ansiedlung der Art durch Störung zu verhindern bzw. bei mehrjähriger Bauzeit auf Teilflächen Besiedlung zulassen.
4.1
Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
4.2
4.3
4.4
Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte? [§ 44 (1) Nr. 2]?
Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt? [§ 44 (1) Nr. 3 i.V.m. § 44 (5)]?
Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
[§ 44 (1) Nr. 4 i.V.m. § 44 (5)]?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
5.
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter 4. genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
5.1
Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
gerechtfertigt?*
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokal und in
der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die
für das Vorhaben sprechen.
5.2
Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?*
Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit
5.3
Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. kurze
Angaben zu den „außergewöhnlichen Umständen“, die für die Erteilung einer Ausnahme sprechen, bei
aktuell ungünstigem Erhaltungszustand von Arten des Anh. IV der FFH-RL.
Anmerkung: Die zitierten Paragraphen beziehen sich auf das Bundesnaturschutzgesetz.
*Fragen 5.1 und 5.2 beantwortet der Vorhabensträger. Der Gutachter liefert die naturschutzfachlichen Grundlagen.
Artenschutzprüfung („Art-für-Art-Protokoll“)
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (Artname wissenschaftlich)
1.
Wanderfalke – Falco peregrinus
V19
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
Deutschland
europäische Vogelart
Nordrhein-Westfalen
*S
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
2.
Messtischblatt
3
kontinentale Region
5306/2
5307/1
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (s. 4.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(s. 5))
grün
günstig
A günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C ungünstig / mittel - schlecht
Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die in 3. beschriebenen Maßnahmen)
Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche
Betroffenheit durch das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten.
Die Art wurde mehrfach östlich des Plangebietes ruhend beobachtet. Der nächste bekannte Brutplatz befindet sich
in Heidgen (Kottenforst) weitab der LEP-Fläche.
Eine Betroffenheit entsteht durch Flächenentzug in den als Rastplatz bevorzugten Bereichen der Feldflur.
3.
Beschreibung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (insb. Baubetrieb, z.B. Bauzeitenbeschränkung,
Projektgestaltung, z.B. Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu
dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Aufgrund der weiterhin großen Verfügbarkeit von Nahrungsflächen und Ruheplätze von allgemeiner Bedeutung in
der Feldflur sind keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
4.
Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände
(unter Voraussetzung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)
Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Vorhabens nach Realisierung der unter 3 beschriebenen
Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang.
Der anlagebedingte Verlust von ungestörtem Nahrungslebensraum und Ruheplätzen in der Feldflur kann durch
Ausweichen kompensiert werden.
Eine Gefährdung von Gelegen oder Nestlingen ist auszuschließen, da die Art in der Region ausschließlich auf
Bauwerken oder Funk-/Stromasten brütet.
4.1
Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
4.2
4.3
4.4
5.
Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte? [§ 44 (1) Nr. 2]?
Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt? [§ 44 (1) Nr. 3 i.V.m. § 44 (5)]?
Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
[§ 44 (1) Nr. 4 i.V.m. § 44 (5)]?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter 4. genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
5.1
Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
gerechtfertigt?*
Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokal und in
der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die
für das Vorhaben sprechen.
5.2
Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?*
Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit
5.3
Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des
Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Ggf. kurze Angaben zu den „außergewöhnlichen Umständen“, die für die Erteilung einer Ausnahme
sprechen, bei aktuell ungünstigem Erhaltungszustand von Arten des Anh. IV der FFH-RL.
Anmerkung: Die zitierten Paragraphen beziehen sich auf das Bundesnaturschutzgesetz.
*Fragen 5.1 und 5.2 beantwortet der Vorhabensträger. Der Gutachter liefert die naturschutzfachlichen Grundlagen.
nein
Artenschutzprüfung („Art-für-Art-Protokoll“)
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (Artname wissenschaftlich)
1.
Wiesenweihe – Circus pygargus
V20
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
Deutschland
europäische Vogelart
Nordrhein-Westfalen
1S
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
2.
Messtischblatt
2
kontinentale Region
5306/2
5307/1
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (s. 4.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(s. 5))
grün
günstig
A günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C ungünstig / mittel - schlecht
Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die in 3. beschriebenen Maßnahmen)
Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche
Betroffenheit durch das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten.
Die Wiesenweihe wurde erstmals Anfang Juni 2012 (2 adulte Männchen) unmittelbar nördlich der LEP-Fläche gesichtet. Ein Weibchen wurde wenig später nördlich der L 210 jagend beobachtet. Nach einer Beobachtung des Komitees gegen den Vogelmord (Kopula nördlich der L 210) ist von einem Brutversuch auszugehen. Damit gerät das
Plangebiet in den Bereich Verbreitungsgebiet der Art.
Eine Betroffenheit entsteht anlagebedingt durch eine Einschränkung des Freiflächenkorridors durch Überbauung
und Kulisseneffekt und somit Einschränkung von Getreidebruten im engeren Umfeld des Plangebietes.
3.
Beschreibung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (insb. Baubetrieb, z.B. Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, z.B. Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Zur Vermeidung einer Verletzung oder Tötung von Individuen oder Entwicklungsformen wird eine terminierte Baufeldräumung durchgeführt. Maßnahme:
VA 1
Abstimmung der Baufeldfreimachung mit den Brut- und Aufzuchtzeiten.
Die Vermeidung einer erheblichen Störung und den Verlust von brutplatznahem Jagdhabitat und potenziellen Getreidebrutplätzen sowie die Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population der Art lässt sich
durch eine Verbesserung des vorhandenen Lebensraumes in der Feldflur (Schaffung möglichst zusammenhängender Getreidefläche ohne größere Einsprengsel von Zuckerrüben, Kartoffeln, Erdbeeren o.ä. Kulturen) und die Absicherung von Getreidebrutplätzen gegen Ausmähen und Schutz vor Prädatoren erreichen. Hier ist man auf die Mitwirkung des ehrenamtlichen Naturschutzes angewiesen (z.B. Komitee gegen den Vogelmord, dessen Mitglieder
seit Jahren die Entwicklung der Weihenpopulationen verfolgen) sowie wahrscheinlich der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft. Maßnahme:
ACEF 2 Lebensraumerhalt für Weihenarten
4.
Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände
(unter Voraussetzung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)
Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Vorhabens nach Realisierung der unter 3 beschriebenen Maßna hmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang.
Der anlagebedingte Verlust von horstnahem Nahrungslebensraum und potenziellen Getreidebrutplätzen ist ersetzbar, wenn im Umfeld ausreichend Ausweichflächen vorhanden sind, die den artspezifischen Ansprüchen genügen.
Hierzu ist eine Planung der Fruchtfolge notwendig.
Eine Gefährdung von Gelegen oder Nestlingen von Getreidebruten kann durch eine Baufeldfreimachung außerhalb
der Brut- und Aufzuchtzeit vermieden werden (Maßnahme VA1).
4.1
Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
4.2
4.3
4.4
Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte? [§ 44 (1) Nr. 2]?
Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt? [§ 44 (1) Nr. 3 i.V.m. § 44 (5)]?
Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
[§ 44 (1) Nr. 4 i.V.m. § 44 (5)]?
5.
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter 4. genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
5.1
Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
gerechtfertigt?*
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokal und in
der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die
für das Vorhaben sprechen.
5.2
Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?*
Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit
5.3
Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. kurze
Angaben zu den „außergewöhnlichen Umständen“, die für die Erteilung einer Ausnahme sprechen, bei
aktuell ungünstigem Erhaltungszustand von Arten des Anh. IV der FFH-RL.
Anmerkung: Die zitierten Paragraphen beziehen sich auf das Bundesnaturschutzgesetz.
*Fragen 5.1 und 5.2 beantwortet der Vorhabensträger. Der Gutachter liefert die naturschutzfachlichen Grundlagen.
Artenschutzprüfung („Art-für-Art-Protokoll“)
Durch das Vorhaben betroffene Art:
Artname deutsch (Artname wissenschaftlich)
VV1
Allgemein verbreitete, ungefährdete Vogelarten
Innerhalb des Planungsraumes sind Vorkommen von zahlreichen allgemein verbreiteten, ungefährdeten
Vogelarten anzunehmen, die den Planungsraum in unterschiedlich Art und Intensität nutzen.
1.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
Deutschland
*
europäische Vogelart
Nordrhein-Westfalen
*
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
2.
Messtischblatt
kontinentale Region
5306/2
5307/1
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (s. 4.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(s. 5))
grün
Günstig
A günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C ungünstig / mittel - schlecht
Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die in 3. beschriebenen Maßnahmen)
Für die allgemein verbreiteten, ungefährdeten Arten kann im Zuge des Bebauungsplanes Nr. 14 A im
Ortsteil Großbüllesheim eine Betroffenheit durch Beseitigung des Nistplatzes sowie Störung im Brut- und
Nahrungshabitat sowie Verlust von brutplatznahen Nahrungshabitaten bestehen.
3.
Beschreibung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements
VA 1
Abstimmung der Baufeldfreimachung mit den Brut- und Aufzuchtzeiten
Zur Vermeidung einer Zerstörung oder Beschädigung von Entwicklungs- und Ruhestätten sowie von
Entwicklungsformen, der Tötung von Jungvögeln sowie erheblicher Störungen während der Brut- und
Aufzuchtzeiten werden die Beseitigung der Vegetation sowie evtl. geringe Fällarbeiten außerhalb der
Nist-, Brut- und Aufzuchtzeiten durchgeführt. Sofern dies nicht gewährleistet werden kann, ist das
Baufeld vor Beginn der Arbeiten systematisch auf Brutvorkommen planungsrelevanter Arten zu
überprüfen. Bodenbrüter sind ggf. durch Vergrämungsmaßnahmen vom Baufeld fernzuhalten.
4.
Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände
(unter Voraussetzung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)
Durch eine an die Brut- und Aufzuchtzeiten angepasste Baufeldfreimachung (Maßnahme VA 1) werden
Verletzungen und Tötungen von Individuen am Nistplatz sowie Zerstörungen von Gelegen vermieden.
Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko ist mit den geplanten Baumaßnahmen nicht verbunden, da der
Planungsraum durch die schrittweise Bebauung als Lebensraum für die o.g. Arten allmählich verloren
geht und sie ihren Lebensraum in angrenzende Bereiche verlagern.
Bauzeitliche Störungen von Nahrungshabitaten sind nicht als erheblich zu werten, da ein Ausweichen in
baustellenferne Bereiche problemlos möglich ist.
Die Verbotstatbestände des § 44 (1) BNatSchG sind daher nicht erfüllt.
4.1
Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
4.2
Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte? [§ 44 (1) Nr. 2]?
ja
nein
ja
nein
4.3
4.4
Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt? [§ 44 (1) Nr. 3 i.V.m. § 44 (5)]?
Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
[§ 44 (1) Nr. 4 i.V.m. § 44 (5)]?
5.
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
ja
nein
ja
nein
ja
nein
(wenn mindestens eine der unter 4. genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
5.1
Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
gerechtfertigt?*
Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokal und in der
biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für das Vorhaben
sprechen.
5.2
Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?*
ja
nein
ja
nein
Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit.
5.3
Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu
dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. kurze Angaben zu den „außergewöhnlichen
Umständen“, die für die Erteilung einer Ausnahme sprechen, bei aktuell ungünstigem Erhaltungszustand von Arten des Anh. IV
der FFH-RL.
Anmerkung: Die zitierten Paragraphen beziehen sich auf das Bundesnaturschutzgesetz.
*Fragen 5.1 und 5.2 beantwortet der Vorhabensträger. Der Gutachter liefert die naturschutzfachlichen Grundlagen.