Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
412 kB
Datum
16.10.2017
Erstellt
29.09.17, 09:04
Aktualisiert
29.09.17, 09:04
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Inhalt der Datei
Begründung
zum Bebauungsplan Nr. 14 A
der Kreisstadt Euskirchen
Ortsteil Großbüllesheim
(für Teilbereich A der LEP-Fläche)
VORENTWURF
Stadt Euskirchen / Ortsteil Großbüllesheim
Bebauungsplan Nr. 14 A
2
Begründung mit Umweltbericht - Vorentwurf
INHALTSVERZEICHNIS
Teil A: Begründung
0.0
Verfahren
1.0
Anlass und Ziele der Planung
2.0
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
Rahmenbedingungen
Räumlicher Geltungsbereich und Nutzung
Landesentwicklungsplan / Regionalplan
Flächennutzungsplan / Bestehendes Planrecht
Landschaftsplan
Landschaftsbildanalyse
Einfügen in die Gesamtplanung
3.0
3.1
3.2
3.3
Städtebauliche Planung
Verkehrserschließung
Bebauungskonzept
Ver- und Entsorgung
4.0
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
4.8
Festsetzungen des Bebauungsplanes
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Überbaubare Grundstücksfläche
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Leitungsrecht
Immissionsschutz
Altlasten
Nachrichtliche Übernahme / Kennzeichnungen / Hinweise
5.0
5.1
5.2
5.3
Auswirkungen des Bebauungsplanes
Städtebauliche Auswirkungen
Umweltauswirkungen
Sonstige Auswirkungen / Umsetzung der Planung
6.0
Bodenordnung
7.0
Flächenbilanz
8.0
Kosten
Stadt Euskirchen / Ortsteil Großbüllesheim
Bebauungsplan Nr. 14 A
3
Begründung mit Umweltbericht - Vorentwurf
Teil B: Umweltbericht
1.0
Einleitung
2.0
Beschreibung und Bewertung der Umwelt
3.0
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
Planung
4.0
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
5.0
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen
6.0
Naturschutzfachliche Eingriffsregelung
7.0
Landschaftspflegerische und grünordnerische Maßnahmen
8.0
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
9.0
Zusätzliche Angaben
10
Allgemein verständliche Zusammenfassung
- der Umweltbericht wird noch erstellt -
Stadt Euskirchen / Ortsteil Großbüllesheim
Bebauungsplan Nr. 14 A
4
Begründung mit Umweltbericht - Vorentwurf
Teil A: Begründung
0.0
Verfahren
Der Ausschuss für Umwelt und Planung der Stadt Euskirchen hat bereits im Jahre 2000 einen
Aufstellungsbeschluss für die Entwicklung der sog. LEP-Fläche gefasst. Dieser Beschluss wurde
am 26.12.2012 erneut gefasst, weil der erste Aufstellungsbeschluss mehrere Wahlperioden
zurücklag.
Im Jahre 2009 wurde die LEP-Fläche Euskirchen/Weilerswist Anstalt öffentlichen Rechts, kurz
LEP-AöR, gegründet, die die Aufgabe hat, die Grundstücke im Bereich der LEP-Fläche zu erwerben und die Plan- und Baureife herzustellen. Um der Aufgabe des Flächenerwerbs Nachdruck zu
verleihen, wurde mit Beschluss des Rates am 28.05.2013 die Umlegung gem. § 46 Abs. 1
BauGB für das Bebauungsplangebiet Nr. 14 angeordnet. Um einen mit der Umlegung vorzunehenden Flächenausgleich zu ermöglichen, wurde parallel dazu im Ausschuss für Umwelt
und Planung am 07.05.2013 ein erneuter Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 14
mit geändertem Geltungsbereich gefasst. Eine frühzeitige Bürgerbeteiligung in Form einer
Einsichtnahme hatte in der Zeit vom 13.05. bis 27.05.2013 stattgefunden.
Hinsichtlich des Planrechts wurden in der Folge Gespräche mit der Bezirksregierung geführt, um
den besonderen Vorgaben der Landesplanung in diesem Fall Rechnung zu tragen. Es wurde
vereinbart, dass das auf zwei Gemeindegebieten liegende Plangebiet in Abschnitte aufgeteilt
werden darf, sofern eine Flächengröße von mind. 80 ha und mehr bestehen bleibt.
Des Weiteren wurden verschiedene Gutachten beauftragt. Eine besondere Problemstellung für
das Plangebiet resultiert daraus, dass ein tatsächliches Vorhaben noch nicht bekannt ist.
Insofern muss Planrecht geschaffen werden, das eine größtmögliche Ausnutzung der Fläche
ermöglicht, um keine unnötigen Hindernisse für eine Ansiedlung zu schaffen. Die aus einer
solchen Festsetzung sich ergebenen Ausgleichsverpflichtungen hinsichtlich Natur und
Landschaft sowie der Artenschutz nehmen jedoch einen Umfang ein, der sich ohne Kenntnis des
tatsächlichen Projektes sowie eines Investors durch Mittel der öffentlichen Hand nicht finanzieren
lassen. Ähnliches gilt z.B. für die immissionsschutzrechtlichen Rahmenbedingungen. Hier
können zwar die Vorbelastungen aus dem benachbarten Industrie- und Gewerbegebiet (IPAS)
berücksichtigt werden, jedoch lässt sich die Wechselwirkung mit einer zukünftigen Ansiedlung
nur schwierig darstellen. Angesichts dieser Umstände wurde das Planverfahren 2015 bis Mitte
2016 mit weniger Priorität verfolgt und der Fokus auf die Bodenarchäologie, die Kampfmittelräumung sowie auf die Umlegung gelegt.
Hinsichtlich des Umlegungsverfahrens wurde entsprechend der gesetzlichen Vorgaben mit den
im Plangebiet noch verbliebenen Fremdeigentümern auf dem Stadtgebiet Euskirchen Kontakt
aufgenommen und zahlreiche Gespräche geführt. Diese intensive Kommunikation war auch erfolgreich. Letztlich verbleiben noch zwei Eigentümer von relativ kleinen Flächen in einem ca. 80
ha großen Kerngebiet der LEP-Fläche, welches unmittelbar an die Haupterschließungsstraße
„Am Silberberg“ angrenzt.
Des Weiteren ist die LEP-AöR gemeinsam mit der Wirtschaftsförderung des Kreises und der
NRW.Invest an 6 Projektentwickler herangetreten, die international Großvorhaben vermitteln.
Die Projektentwickler vertraten die Auffassung, dass, unabhängig von einer konkreten Ansiedlung, ob als produzierendes Gewerbe oder eines Logistikunternehmens, aller Voraussicht nach
Hallen in Systembauweise errichtet würden. Zwei Projektentwickler haben für die Flächen einen
möglichen Bebauungsentwurf vorgelegt, der als Grundlage für eine konkrete Bauleitplanung
dienen soll. Die Projektentwickler signalisierten zudem, dass eine Ansiedlung in jedem Falle in
überschaubarer Zeit von möglichst weniger als einem Jahr umgesetzt werden sollte.
Hinsichtlich der Vorgaben des Landes, einen zusammenhängenden Bereich von über 80 ha
vorzuhalten, soll es zukünftig möglich sein, ausnahmsweise einen Unternehmensverbund
anzusiedeln, der beginnend mit 10 ha für einen Industriebetrieb die Fläche sukzessiv in
Anspruch nehmen kann.
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Bebauungsplan Nr. 14 A
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Begründung mit Umweltbericht - Vorentwurf
Mit den o.g. Voraussetzungen wurde in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Planung
am 07.12.2016 die Bildung von 3 Teilabschnitten für das Bebauungsplangebiet Nr. 14 beschlossen sowie die Weiterführung des Verfahrens mit dem 1. Teilabschnitt - dem
Bebauungsplan Nr. 14 A.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB wurde in Form einer 2-wöchigen
Einsichtnahme in der Zeit vom …………… bis zum ……………….. durchgeführt.
Die Beteiligung der Behörde und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs.1 BauGB
wurde mit Schreiben vom ………………… durchgeführt.
Der Auslegungsbeschluss wurde vom Ausschuss für Umwelt und Planung der Stadt Euskirchen
in der Sitzung am ………………. gefasst.
Die öffentliche Auslegung des Planentwurfes gem. § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom
……………………….. bis ………………….. einschließlich.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB
erfolgte mit Schreiben vom …………………..
Am ………………….. hat der Rat der Stadt Euskirchen den Bebauungsplan Nr. 14 A gem. § 10
BauGB als Satzung beschlossen.
1.0
Anlass und Ziel der Planung
Mit dem Bebauungsplan Nr. 14 A sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Ansiedlung von flächenintensiven Großvorhaben in einer Größenordnung von insg. 80 ha Fläche
für das 1. Teilgebiet geschaffen und damit das im Landesentwicklungsplan vorgesehene Ziel der
Landesplanung für diese Fläche umgesetzt werden. Es soll zukünftig auch möglich sein,
ausnahmsweise einen Unternehmensverbund anzusiedeln, der beginnend mit 10 ha für einen
Industriebetrieb die Fläche sukzessiv in Anspruch nehmen kann.
Das Planungsrecht soll so gefasst sein, dass es nicht auf ein einzelnes Vorhaben zugeschnitten
ist, sondern mehrere Optionen offen lässt. Die planungsrechtlichen Festsetzungen sollen einem
künftigen Investor eine große Flexibilität ermöglichen. Gleichwohl konnten aufgrund der
Gespräche mit Projektentwicklern planungsrechtliche Rahmenbedingungen für sinnvolle
Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 14 A getroffen werden.
Die LEP-AöR hat bereits wichtige Schritte zur Entwicklung des Gebietes unternommen, das unter
dem Namen „PrimeSite RhineRegion“ weltweit vermarktet wird. Hierzu gehört insbesondere der
Ankauf bzw. die Verfügbarkeit zusammenhängender Flächen (derzeit sind ca. 142 ha der
Gesamtfläche von 205 ha verfügbar).
Damit bekräftigt die Stadt ihre Entschlossenheit zur Entwicklung des Gebietes. Gleichzeitig stärkt
dies auch die Position der AöR gegenüber Planungen und Entwicklung von Seiten Dritter, die die
Entwicklungsmöglichkeiten ggf. einschränken könnten.
2.0
Rahmenbedingungen
2.1 Räumlicher Geltungsbereich und Nutzung
Das gesamte interkommunale Industriegebiet („LEP-Fläche“) umfasst eine Fläche von ca. 240
ha. Davon liegen ca. 164 ha auf dem Gebiet der Stadt Euskirchen (Bebauungsplan-Vorentwurf
Nr. 14) und ca. 77 ha auf dem Gebiet der Gemeinde Weilerswist (Bebauungsplan-Vorentwurf Nr.
127).
Der 1. Teilabschnitt - Bebauungsplan Nr. 14 A - erstreckt sich mit einer ca. 80 ha großen Fläche
entlang der Straße Am Silberberg und der L 182 bis ca. auf Höhe der Bebauung von Procter &
Gamble.
Das Plangebiet liegt nordöstlich der Straße „Am Silberberg“ und nordwestlich der L 182.
Das Gelände der gesamten LEP-Fläche hat ein generelles, von Südwesten/Süden nach
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Bebauungsplan Nr. 14 A
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Begründung mit Umweltbericht - Vorentwurf
Nordosten/Norden gerichtetes Gefälle. Der Höhenunterschied beträgt ca. 10 m. Das Gelände
liegt zwischen ca. 154 m ü. NHN im Süden/Südwestern und ca. 144 m ü. NHN im Nordosten.
Innerhalb des Plangebietes Nr. 14 A beträgt der Höhenunterschied ca. 4 m. Der nordöstliche
Planbereich befindet sich bei ca. 150 m ü. NHN.
Die gesamte Fläche wird intensiv landwirtschaftlich genutzt. Die Fruchtfolge umfasst Kulturen
von Wintergerste, Winterweizen, Raps, Mais, Zuckerrüben und Erdbeeren.
Zur Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen sind zahlreiche Wirtschaftswege vorhanden.
„LEP-Fläche“ mit Bebauungsplan Nr. 14 A
2.2 Landesentwicklungsplan / Regionalplan
Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen von 2017 (LEP NW) weist die „LEP-Fläche“
als Bereich für landesbedeutsame, flächenintensive Großvorhaben mit einem Flächenbedarf von
mehr als 80 ha aus. Als „flächenintensives Großvorhaben“ kann in einem begründeten Einzelfall
ein Vorhabenverbund mehrerer Betriebe unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden.
Bei einem Vorhabenverbund hat zwar jedes einzelne Teilvorhaben für sich genommen einen
geringeren Flächenbedarf als 80 ha Fläche, die Teilvorhaben sind aber funktionell so
miteinander verbunden, dass sie in ihrer Gesamtheit einen Raumanspruch von mindestens 80
ha Fläche aufweisen. Die erste Ansiedlung eines Vorhabenverbundes muss durch ein
Unternehmen mit einem Flächenbedarf von mindestens 10 ha erfolgen.
Der Regionalplan des Regierungsbezirks Köln, Teilabschnitt Region Aachen aus dem Jahr 2003,
stellt einen Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich, ebenfalls für flächenintensive
Großvorhaben, dar.
Auszug LEP NRW
Auszug Regionalplan
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Bebauungsplan Nr. 14 A
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Begründung mit Umweltbericht - Vorentwurf
2.3 Flächennutzungsplan / Bestehendes Planrecht
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Euskirchen aus dem Jahre 2004 sieht für das
Plangebiet Industriegebiet (GI) vor, mit einem Hinweis auf den Landesentwicklungsplan, der
flächenintensive Großvorhaben ausweist.
Auszug Flächennutzungsplan
Das Bebauungsplangebiet Nr. 14 A schließt nordöstlich an die bereits bestehenden rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 10, 1. Änd. und Nr. 11, 1. Änd./Ortsteil Großbüllesheim an, die
ebenfalls Industrieflächen (GI) festsetzen.
2.4 Landschaftsplan
Für das Bebauungsplangebiet liegen im rechtskräftigen Landschaftsplan (05/2007) des Kreis
Euskirchen keine Festsetzungen vor.
2.5 Landschaftsbildanalyse
Ziel der Landschaftsbildanalyse im Kreis Euskirchen aus dem Jahr 2015 ist die verträgliche
Abstimmung der Belange von Klimaschutz, Landschaftsschutz und Tourismus vor dem Hintergrund der zu erwartenden Veränderungen in der Landschaft durch Infrastrukturmaßnahmen, v.a.
im Rahmen der Energiewende. Damit soll im Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der
Kreisverwaltung Euskirchen für den Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz im Rahmen der
Landschaftsplanung die Berücksichtigung von § 1 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz
sichergestellt werden.
Das Konzept dient als Hilfestellung für den Kreis Euskirchen und die kreisangehörigen
Kommunen, mögliche Auswirkungen von Landschaftsveränderungen auf die Kulturlandschaft
frühzeitig und qualifiziert auf Grundlage der Landschaftsbildanalyse zu bewerten.
Das Plangebiet ist aufgrund seiner landesweiten Bedeutung für gewerblich/industrielle und
flächenintensive Großvorhaben vollständig als Siedlungsbereich dargestellt und findet keine
weitere Berücksichtigung.
3.0
Städtebauliche Planung
3.1 Verkehrserschließung
Motorisierter Individualverkehr
Das Gebiet wird über die Straße „Am Silberberg“ und die L 182 erschlossen. Über die L 182 ist
auch die A 61 in kurzem Abstand und ortsdurchfahrtsfrei erreichbar. Die Anbindung nach
Westen und Südwesten ist über das klassifizierte Straßensystem, die L 194, die B 51, B 56 und
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Bebauungsplan Nr. 14 A
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Begründung mit Umweltbericht - Vorentwurf
266 bzw. A 1 gegeben und als ausreichend zu bezeichnen.
Eine direkte Zufahrt von der L 182 könnte über einen Kreisverkehrsplatz und ggfs. weitere
Zufahrten über die Straße Am Silberberg in das Bebauungsplangebiet erfolgen.
Die innere Erschließung des Gebietes hängt sehr stark von den Bedürfnissen der konkreten
Ansiedlungsvorhaben ab und sollte flexibel gestaltet werden. Im Bebauungsplan werden daher
keine Verkehrsflächen ausgewiesen.
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Das Plangebiet wird durch die Stadtbuslinie 876 angebunden (Straße Am Silberberg), durch die
eine regelmäßige Anbindung an den Euskirchener Bahnhof gewährleistet wird.
3.2 Bebauungskonzept
Da die baulichen Strukturen flächenintensiver Großvorhaben mit einem Bedarf von mindestens
80 ha Fläche sehr stark von den Bedürfnissen des einzelnen Vorhabens abhängt, basiert der
Bebauungsplan auf einem flexiblen Bebauungskonzept für das gesamte Industriegebiet.
Festgesetzt werden lediglich eine Grundflächenzahl (GRZ), eine Baumassenzahl (BMZ) und eine
Firsthöhe innerhalb einer festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche.
Aus immissionsschutzrechtlichen Gründen erfolgt eine Gliederung des Baugebietes in die
Industriegebiete GI 1 und GI 2.
3.3 Ver- und Entsorgung
Strom, Gas, Telekommunikation
Die notwendige technische Infrastruktur zur Versorgung des Plangebietes mit Strom, Gas und
Telekommunikation ist gegeben und erfolgt über Anschlüsse an das bestehende Versorgungsnetz. Notwendige Kapazitätserhöhungen werden durch Ausbau der vorhandenen Anlagen
sichergestellt.
Eine konkrete Leitungsabfrage erfolgt im aktuellen Bebauungsplanverfahren.
Trinkwasser / Leitungsrecht
Die Wasserversorgung erfolgt über Anschluss an das bestehende Versorgungsnetz.
Durch das Plangebiet führt eine Transportrohrleitung DN 300 des Wasserversorgungsverbandes Euskirchen-Swisttal, die der Versorgung der Stadt Euskirchen und des Industriegebietes Am Silberberg dient. Aufgrund der notwendigen Freihaltung und Sicherung einer
dauerhaften Zugangsmöglichkeit der Leitung (inkl. beidseitigem Schutzstreifen), die eine
flächenintensive gewerbliche Nutzung im Planbereich einschränken würde, sollte die
Transportleitung bei Realisierung des Bebauungsplanes ggfs. verlegt werden. Im
Bebauungsplan-Vorentwurf erfolgt die Sicherung der Leitung durch ein Leitungsrecht. Eine
erneute Leitungsabfrage erfolgt im aktuellen Bebauungs-planverfahren.
Schmutzwasser
Möglichkeiten für die Beseitigung des Schmutzwassers mit Ableitung in die Kläranlage Kessenich sind grundsätzlich gegeben.
Niederschlagswasser
Gem. § 51a Landeswassergesetz soll das unbelastete Niederschlagswasser soweit wie möglich
vor Ort versickert werden.
Im Rahmen eines hydrogeologischen Gutachtens (KÜHN Geoconsulting GmbH, 09/2016)
wurden ab dem Jahre 2014 auf der gesamten LEP-Fläche (Stadtgebiet Euskirchen/Gemeindegebiet Weilerswist) insgesamt 16 Rammkernbohrungen und 2 Versickerungsversuche durchgeführt. Bzgl. der Versickerungsfähigkeit der Böden im Plangebiet sind örtlich erhebliche
Unterschiede festgestellt worden.
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Begründung mit Umweltbericht - Vorentwurf
Unter den lehmigen Deckschichten stehen im Plangebiet Kiessande der Hauptterrasse an, die
nur bedingt für eine gezielte Niederschlagswasserversickerung geeignet sind. In nicht allen
Bereichen wurde eine entsprechende ausreichende Durchlässigkeit festgestellt, die eine
Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser gewährleistet.
Da es sich bei den o.g. Bohrungen lediglich um punktuelle Aufschlüsse mit Abständen zwischen
300 bis 400 m handelt, wird seitens des Gutachters empfohlen, zur Festlegung konkreter
Versickerungsbereiche weitergehende örtliche Bodenuntersuchungen durchzuführen.
Im Rahmen eines konkreten Bauvorhabens sind örtliche Bodenuntersuchungen vorzunehmen.
Zusätzlich muss in Abhängigkeit der Versickerungsstandorte und Art der Versickerungsanlagen
objektbezogen die jeweilige Grundwassersituation geprüft werden. Ein ausreichender Abstand
zum Grundwasser ist zu gewährleisten.
Die Versickerungsverfahren sind mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen und für die
Anlagen eine wasserrechtliche Erlaubnis einzuholen.
Löschwasserversorgung
Die Bereitstellung des Löschwassers ist durch die Gemeinde sicher zu stellen.
Unter Zugrundelegung der Technischen Regeln des DVGW-Arbeitsblattes W 405 muss für das
Industriegebiet eine Löschwassermenge von 192 m³/h für 2 Stunden zur Verfügung gestellt
werden.
4.0
Festsetzungen des Bebauungsplanes
4.1 Art der baulichen Nutzung
Der Bebauungsplan setzt gem. § 9 i. V. m. § 1 (4, 5, 6 und 9) BauNVO Industriegebiet (GI1 und
GI 2) fest. Damit wird der Vorgabe des LEP NRW 2017 sowie des Regionalplanes 2003, eine
große zusammenhängende Fläche für Vorhaben mit besonderer Bedeutung für die
wirtschaftliche Entwicklung Nordrhein-Westfalens auszuweisen, Rechnung getragen. Dabei soll
die Nutzung der Fläche in erster Linie für die Industrie von Bedeutung sein. Im Bebauungsplan
sind entsprechend den Vorgaben des LEP NRW nur solche Betriebe zugelassen, die einen
Flächenbedarf von mindestens 80 ha aufweisen. Es soll zukünftig auch möglich sein,
ausnahmsweise einen Unternehmensverbund anzusiedeln, der beginnend mit 10 ha für einen
Industriebetrieb die Fläche sukzessiv in Anspruch nehmen kann.
Zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen werden im Bebauungsplan Festsetzungen
zum Immissionsschutz getroffen (sh. Kap. 4.6).
Da die Funktion der Innenstadt von Euskirchen als Einkaufszentrum gewahrt bleiben soll, werden
im Plangebiet Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den
Verkauf an letzte Verbraucher ausgeschlossen.
Tankstellen, die gem. § 9 (2) Nr. 2 BauNVO in Industriegebieten allgemein zulässig sind, sollen
für das Plangebiet nur als Ausnahme zugelassen werden, da sie einen unerwünschten Ziel- und
Quellverkehr verursachen würden. Als Ausnahmen können z.B. betriebsbezogene Tankstellen
genannt werden.
Die gem. § 9 (3) Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebswohnungen werden durch
Festsetzungen im Bebauungsplan in dem Maße beschränkt, dass sie nur als Teil des Betriebsgebäudes und bei deutlicher Unterordnung in Gestalt und Größe zugelassen werden. Durch
diese Festsetzung soll gewährleistet werden, dass die Wohnnutzung keinen übermäßigen
Einfluss auf den Charakter des geplanten Industriegebietes erhalten soll.
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass die gem. § 9 (3) Nr. 2 BauNVO im Industriegebiet
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ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle und gesundheitliche Zwecke gem.
§ 1 (6) BauNVO nicht zulässig sind. Damit wird der geplanten schwerpunktmäßigen Nutzung für
Industriebetriebe Rechnung getragen. Des Weiteren wird kein aufgrund der Planung entstehender Bedarf für diese Anlagen gesehen. Anlagen für soziale und sportliche Zwecke sind
nach § 9 (3) Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig, um z.B. betriebsbezogene Anlagen dieser
Art planungsrechtlich zu sichern.
Versorgungsanlagen, die im Industriegebiet als Nebenanlagen gem. § 14 (2) BauNVO ausnahmsweise zulässig sind, sind bei der Ermittlung der Grundfläche gem. § 19 (4) BauNVO nicht
mit anzurechnen. Da derzeit der konkrete Bedarf für diese Anlagen nicht abzusehen ist, werden
im Bebauungsplan keine Festsetzungen von Flächen für Versorgungsanlagen getroffen. Mit der
getroffenen Festsetzung ist beabsichtigt, die für die Industriebetriebe notwendigen
Versorgungsanlagen im Plangebiet ohne Einschränkungen einer wirtschaftlichen Ausnutzung der
Fläche planungsrechtlich zu sichern.
Immissionsschutz / Störfall-Verordnung
Gem. § 1 (5) BauGB müssen neben den Belangen des Umweltschutzes auch die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse berücksichtigt werden.
Dabei muss durch einen vorbeugenden Immissionsschutz sichergestellt sein, dass insbesondere
die schutzwürdige Wohnnutzung in der Umgebung, insbesondere in den Ortslagen Ottenheim,
Großbüllesheim, Kleinbüllesheim, Dom-Esch, Straßfeld und der Weiler Schneppenheim, durch
Emissionen der im Plangebiet möglichen Industrieanlagen nicht gestört werden.
Abstandserlass NRW
Die Berücksichtigung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Staub, Gerüche und Erschütterungen etc. und die Einhaltung von festgelegten Abständen zu schutzbedürftigen Nutzungen
(Wohnnutzung) erfolgt über die Gliederung gem. Abstandserlass NRW. Der Abstand zwischen
Plangebietsgrenze Nr. 14 A und nächstgelegener schutzbedürftiger Nutzung (Wohnbebauung
Großbüllesheim) beträgt ca. 1.000 m. Es erfolgt daher eine entsprechende Festsetzung hinsichtlich des Ausschlusses der Industriebetriebe mit einem 1.500 m-Abstand gem. Abstandserlass NRW. Dies trifft nur für Industriegebiet GI 2 zu.
Störfall-Verordnung
Gem. § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sind zum Schutz benachbarter Wohnnutzungen und öffentlicher Gebäude die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen
einander auch so zuzuordnen, dass von schweren Unfällen im Sinne des Artikel 3 Nr. 5 der
Richtlinie 96/82/EG (Seveso-II-Richtlinie) in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf
schutzbedürftige Bereiche soweit wie möglich vermieden werden. Das bedeutet, dass im
Rahmen der Bauleitplanung angemessene Abstände zwischen Betriebsbereichen (Betriebsbereich = ein unter Aufsicht eines Betreibers stehender Bereich, in dem relevante Mengen
gefährlicher Stoffe der 12. BImSchV-Störfall-Verordnung in einer oder mehreren Anlagen
vorhanden sein können) und schutzbedürftigen Gebieten als auch zu anderen gemeldeten
Betrieben gem. Störfall-Verordnung einzuhalten sind.
Im Leitfaden KAS-181 sind Betriebsbereiche nach dem jeweils eingesetzten gefährlichen Stoff in
die Klassen I–IV (200 m, 500 m, 900 m, 1.500 m) eingeteilt. Der Leitfaden enthält
„Abstandsempfehlungen für Neuplanungen von Flächen für Betriebsbereiche ohne Detailkenntnisse („Grüne Wiese“) sowie deren Erweiterung“. Für diesen Planungsfall wird unterstellt,
1 2. überarbeitete Fassung, KAS = Kommission für Anlagensicherheit beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit i.V.m. Gutachten Redeker/Sellner/Dahs, Berlin, zur „Erarbeitung und Formulierung von
Festsetzungsvorschlägen…“, 23.01.2012
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dass die späteren industriellen/gewerblichen Nutzungen im Plangebiet nicht bekannt sind bzw.
noch keine konkrete Lage und Beschaffenheit von ggfs. Anlagen eines geplanten Betriebsbereiches bekannt ist. Demzufolge ist es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, schon jetzt
sicherheitstechnische Maßnahmen, Schutzflächen oder aktive/passive Schutzmaßnahmen,
Schutzflächen etc. bei der Bewertung der Abstandsermittlung zu berücksichtigen.
Die Abstandsempfehlungen für „Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse“ basieren auf einem
deterministischen Ansatz, der im Einklang mit dem in Deutschland praktizierten Störfallrecht
steht, und einer typisierenden Betrachtung. Die Abstandsempfehlungen beziehen sich auf
Planungen in ebenem Gelände und mittleren Ausbreitungsbedingungen.
Befinden sich keine schutzbedürftigen Gebiete/Nutzungen innerhalb der Abstandsempfehlungen,
kann davon ausgegangen werden, dass mit planungsrechtlichen Mitteln hinreichend Vorsorge
getroffen wurde, um die Auswirkungen von schweren Unfällen so weit wie möglich zu begrenzen,
und dem planerischen Schutzziel des § 50 Satz 1 BImSchG in dem Punkt entsprochen wird.
Die Abstände der Klassen I-III gelten für das Plangebiet nicht, da die Entfernungen zu
schutzbedürftigen Nutzungen ab. ca. 1.000 m betragen. Für Klasse IV mit einem Abstand zu
schutzbedürftigen Nutzungen von 1.500 m liegt eine Betroffenheit zur Wohnbebauung
Großbüllesheim, zum Weiler Schneppenheimer Weg und zur Wohnbebauung Ottenheim vor.
Hier erfolgt im Bebauungsplan eine entsprechende Festsetzung. Dies trifft nur für Industriegebiet
GI 2 zu.
Für das südwestlich gelegene Gewerbe- und Industriegebiet „Industriepark Am Silberberg“
(IPAS), das in großen Teilen bereits bebaut ist, sind bislang keine Betriebe gem. StörfallVerordnung gemeldet. Geplant ist jedoch, unmittelbar südwestlich der Straße Am Silberberg eine
Tankstelle zu errichten. Inwieweit dies Einfluss auf eine weitere Zonierung hat, muss im weiteren
Verfahren geklärt werden.
Geruch
Im Verfahren zum südwestlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. 10, 2. Änd. Wurde das Thema
Geruch thematisiert. Aufgrund der räumlichen Nähe des Plangebietes Nr. 14 A wird der Hinweis
aufgenommen, dass Gewerbebetriebe, die sich im Plangebiet ansiedeln möchten und die
geruchsbehaftete Luft emittieren, mit einer Ausbreitungsrechnung nachweisen müssen, dass
durch deren Abluft unter Berücksichtigung der schon vorhandenen Vorbelastung der Betrieb des
südwestlich angrenzenden Industriebetriebes Procter & Gamble (IPAS) nicht negativ beeinflusst
wird.
Die o.g. Immissionsschutzbelange werden im Umweltbericht näher erläutert.
4.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird gem. § 16 BauNVO im Bebauungsplan durch die
Grundflächenzahl (GRZ), die Baumassenzahl (BMZ) sowie die Höhe baulicher Anlagen
bestimmt.
Für die Industriegebiete GI 1 und GI 2 werden eine Grundflächenzahl von 0,8 sowie eine
Baumassenzahl von 10,0 festgesetzt. Dies entspricht den Obergrenzen für das Maß der
baulichen Nutzung gem. § 17 BauNVO. Damit wird eine sinnvolle wirtschaftliche Ausnutzung des
Gebietes sowie eine Flexibilität entsprechend den unterschiedlichen Bedürfnissen der zulässigen
Betriebe sichergestellt.
Die zulässige maximale Höhe der baulichen Anlagen wird auf 16,0 m Gebäudehöhe festgesetzt.
Überschreitungen dieser Höhe können aufgrund von technisch notwendigen Einrichtungen
zugelassen werden. Als Bezugspunkte dienen die im Bebauungsplan eingetragenen Geländehöhen (durch Rechts-/Hochwert lagegenau bestimmt), da genauere Bezugspunkte wie z.B.
Höhen von Straßenverkehrsflächen innerhalb der großen Fläche fehlen.
Das Gelände hat ein von Südwesten/Süden nach Nordosten/Norden gerichtetes Gefälle. Der
Höhenunterschied beträgt bis zu 4 m. Das Gelände liegt zwischen ca. 154/153 m ü. NHN im
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Begründung mit Umweltbericht - Vorentwurf
Süden/Südwesten und bei ca. 150 m ü. NHN im Nordosten/Norden.
Die nicht versiegelten Grundstücksflächen sollen als Grünflächen hergerichtet werden. Die
Flächenversiegelung soll insgesamt so gering wie möglich gehalten werden, um dem Belang des
Bodenschutzes gem. § 1 a (1) BauGB Rechnung zu tragen. Aufgrund der großflächigen
industriellen Nutzung ist allerdings mit einem relativ hohen Versiegelungsgrad zu rechnen.
4.3 Überbaubare Grundstücksfläche
Die überbaubare Grundstücksfläche erstreckt sich auf das gesamte Plangebiet und wird durch
Baugrenzen definiert. Dabei wurde entlang der L 182 aufgrund der Bestimmungen des Straßenund Wegegesetz NW eine Anbaubeschränkungszone von 40,0 m berücksichtigt. Bei
Baugesuchen innerhalb dieser Fläche ist der Landesbetrieb Straßenbau an der Planung zu
beteiligen, da die Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs auf der Landesstraße 182
gewährleistet bleiben muss.
4.4 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Die Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
dienen der Eingrünung und optischen Aufwertung der industriell/gewerblich genutzten Flächen
im Bebauungsplangebiet.
Die genauen Pflanzfestsetzungen ergeben sich aus den Empfehlungen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages (Cochet Consult, Bonn), der im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung erstellt wird.
4.5 Leitungsrecht
Durch das Plangebiet führt eine Transportrohrleitung DN 300 des Wasserversorgungsverbandes Euskirchen-Swisttal, die der Versorgung der Stadt Euskirchen und des Industriegebietes Am Silberberg dient. Aufgrund der notwendigen Freihaltung und Sicherung einer
dauerhaften Zugangsmöglichkeit der Leitung (inkl. beidseitigem Schutzstreifen), die eine
flächenintensive gewerbliche Nutzung im Planbereich einschränken würde, sollte die Transportleitung bei Realisierung des Bebauungsplanes ggfs. verlegt werden. Im BebauungsplanVorentwurf erfolgt die Sicherung der Leitung durch ein Leitungsrecht. Eine erneute Leitungsabfrage erfolgt im aktuellen Bebauungsplanverfahren.
Durch die Festsetzungen werden planungsrechtliche Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Flächen geschaffen. Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan können
entsprechende Dienstbarkeiten (ggf. Baulasten) begründet werden.
4.6 Immissionsschutz – Festsetzungen nach § 9 (1) Nr. 24 BauGB
Emissionskontingente
Zur Sicherstellung des vorbeugenden Lärm-Immissionsschutzes werden für das Plangebiet
Emissionskontingente nach DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ vorgegeben (Kramer
Schalltechnik, Schalltechnische Untersuchung, 04/2017), die einzuhalten sind.
Zeichnerisch und textlich erfolgt eine Gliederung in zwei Teilflächen (TF), für die jeweils
maßgebliche Emissionskontingente (LEK, tags und LEK, nachts je m²) festgesetzt sind.
Zulässig sind Vorhaben (Anlagen und Betriebe), deren Geräusche die in der aufgeführten
Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags - 6.00 - 22.00 Uhr noch nachts - 22.00 - 6.00 Uhr - überschreiten.
Das Vorhaben ist zulässig, wenn der Beurteilungspegel Lr der Betriebsgeräusche der Anlage
oder des Betriebes (beurteilt nach TA Lärm unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung) das nach DIN 45691 für das Betriebsgrundstück
berechnete Immissionskontingent oder einen Wert von 15 dB unter dem maßgeblichen
Immissionsrichtwert (Nr. 6 der TA Lärm) am maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich
(Nrn. 2.2 und 2.3 der TA Lärm) nicht überschreitet.
Stadt Euskirchen / Ortsteil Großbüllesheim
Bebauungsplan Nr. 14 A
13
Begründung mit Umweltbericht - Vorentwurf
Da die Immissionsorte 3 bis 6 wegen der Vorbelastung Lvor für die Auslegung der
Geräuschkontingentierung entscheidend sind, ergibt sich am Immissionsort 9 (WeilerswistSchneppenheim) eine deutliche Unterschreitung der Planwerte LPl. Um hier eine Ausschöpfung
der Planwerte mit einer möglichst effektiven Grundstücksnutzung näher zu kommen, werden
nach DIN 45691 13 Zusatzkontingente LEK,zus vergeben.
Für den im Bebauungsplan zeichnerisch und textlich dargestellten Richtungssektor A (341° bis
56°, ausgehend vom Bezugspunkt (UTM 32347162, 5617582) erhöhen sich die Emissionskontingente LEK nach DIN 45961 tags und nachts um folgende Zusatzkontingente LEK,ZUS:
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens erfolgt nach DIN 45961,
Abschnitt 5, wobei im Richtungssektor A die Zusatzkontingente zu berücksichtigen sind. Bei
„seltenen Ereignissen“ im Sinne der TA Lärm Nr. 7.2 gelten die nach TA Lärm Nr. 6.3
angegebenen Immissionsrichtwerte für „seltene Ereignisse“
4.8
Nachrichtliche Übernahme / Kennzeichnungen / Hinweise
Nachrichtliche Übernahmen
Im seinerzeit aufgestellten Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 14 wurden verschiedene Leitungstrassen nachrichtlich übernommen. Diese wurden im Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 14 A
übernommen. Im Rahmen des anstehenden Bebauungsplanverfahrens werden die Leitungsträger auf Aktualität ihrer Planungen bzw. Bestandsleitungen befragt. Die Ergebnisse fließen
dann in die weitere Bebauungsplanung ein.
Nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich eine Transportrohrleitung des Wasserversorgungsverbandes Euskirchen-Swisttal (e-regio) nachrichtlich übernommen.
Kennzeichnungen
Humose Böden
Im Bebauungsplan wird eine Kennzeichnung von Flächen, bei deren Bebauung besondere
bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen notwendig sind (§ 9 (5) Nr. 1 BauGB)
vorgenommen. Für die gekennzeichneten Flächen sind in der Bodenkarte NRW für einen kleinen
Teilbereich des Plangebietes Böden ausgewiesen, die humoses Bodenmaterial enthalten.
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen in ihrer Tragfähigkeit
beschränkt. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurze Dauer in ihrer
Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit
unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
Erdbebenzone
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen
Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte zu
DIN 4149:2005-04, in der Erdbebenzone 2 / Untergrundklasse T (Übergangsbereich zwischen
den Gebieten der Untergrundklassen R und S).
Die in der DIN 4149 und den nachfolgend aktualisierten Regelwerkteilen (Teil 1, 1N/A und 5 des
Eurocode 8 (DIN EN 1998)) genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen.
Hinweise
Altlasten
Nach einer Auswertung von historischen Karten ist festgestellt worden, dass in der LEP-Fläche
ehemals kleine Gruben vorhanden waren, die verfüllt wurden. Im Rahmen einer altlastenorientierenden Bodenuntersuchung wurden 3 Bereiche, bei denen es sich um flache Senken mit
einem Durchmesser von ca. 30 m handelt, näher untersucht. 2 Bereiche liegen im Teilgebiet Nr.
14 A. Dabei wurde unterhalb einer ca. 0,9 m dicken Auffüllung der anstehende Lößlehm und
Kiessande angetroffen.
Die Laboruntersuchungen des aufgefüllten Materials zur Ermittlung der Wiederverwertbarkeit
ergaben, dass auf der Grundlage sämtlicher Untersuchungsergebnisse keine Einschränkungen
Stadt Euskirchen / Ortsteil Großbüllesheim
Bebauungsplan Nr. 14 A
14
Begründung mit Umweltbericht - Vorentwurf
für die geplante Nutzung gesehen werden.
Baugrundverhältnisse
In einem Gutachten anlässlich der Machbarkeitsstudie zur Ansiedlung eines Automobilwerkes
vom Januar 2001 wurde nachgewiesen, dass die Baugrundverhältnisse im Plangebiet auch bei
höheren Baulasten für eine Flachgründung ausreichen und keine aufwendigen Spezialverfahren
notwendig sind. Dieser Sachverhalt wurde auch im Zuge der Bohrungen zum Hydrogeologischen
Gutachten (KÜHN Geoconsulting, 09/2016) bestätigt. Die Bodenverhältnisse sollten daher im
Zusammenhang mit einem konkreten Ansiedlungsvorhaben geprüft werden.
Einer grundsätzlichen Bebauung in diesem Bereich steht jedoch nichts entgegen. Es sind ggf.
besondere bauliche Maßnahmen erforderlich. Hierbei sind die Bauvorschriften der DIN 1054 und
der DIN 18196 sowie die Bestimmungen der LBauO NW zu beachten.
Grundwasser
Das Plangebiet liegt im Bereich möglicher Einwirkungen durch Absenkung des Grundwasserspiegels durch den Abbau von Braunkohle in benachbarten Bergamtsbezirk Köln.
Für das Plangebiet wurde ein Hydrogeologisches Gutachten erstellt (KÜHN Geoconsulting
GmbH, Bonn, 09/2016). Die Ergebnisse fließen in den Umweltbericht ein.
Kampfmittelbeseitigung
Kampfmitteluntersuchungen sowie -beseitigungen haben in den letzten Jahren für die gesamte
LEP-Fläche stattgefunden.
Mit Schreiben vom 27.08.2015 wurde der Stadt Euskirchen der Abschlussbericht zugesendet.
Lediglich eine Fläche konnte nicht untersucht, weil kein Betretungsrecht erteilt wurde.
Trotz ansonsten flächendeckender Räumung kann nicht ausgeschlossen werden, dass noch
Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Daher erfolgt ein entsprechender Hinweis im
Bebauungsplan.
Bodendenkmalpflege
Ab dem Jahr 2001 fanden verschiedene archäologische Maßnahmen auf der LEP-Fläche statt,
welche ein hohes archäologisches Potential des Areals vermuten ließen. 2014/2015 wurde durch
TROLL ARCHÄOLOGIE GBR eine Sachverhaltsermittlung durchgeführt. Diese wurde mit Hilfe
eines Sondageprogramms umgesetzt, welches das Gelände grob, aber systematisch, durchzog.
Die Ergebnisse sollten die Grundlage für weiterführende Untersuchungen durch das Rheinische
Amt für Bodendenkmalpflege/Landschaftsverband Rheinland (LVR) - Außenstelle Nideggen
bilden.
120,4 ha Fläche konnte untersucht werden, die insg. 43 Fundplätze beherbergte. Ca. 15
Fundplätze befinden sich innerhalb des Bebauungsplangebietes Nr. 14 A.
Etwas über die Hälfte aller Fundplätze datierte vorgeschichtlich, die andere Hälfte datierte
überwiegend römisch; aber auch mittelalterliche und neuzeitliche Befundkonzentrationen wurden
festgestellt.
Artenschutz / Eingriff/Ausgleich
Artenschutz
Für die gesamte LEP-Fläche liegen bereits umfangreiche Kenntnisse in artenschutzrechtlicher
Hinsicht vor. Seitens der Planungsgesellschaft Cochet Consult, Bonn, wurde im Jahre 2012 eine
Faunistische Sonderuntersuchung vorgenommen. Des Weiteren liegen Kenntnisse aus einer
Geländebegehung im Jahre 2014 vor.
Für den Teilbereich A wurde der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag nun neu erstellt (Cochet
Consult, 03/2017), da die vorliegenden Erkenntnisse für das anstehende Verfahren aktualisiert
werden sollten.
Eine genauere Erläuterung zu den vorgefundenen planungsrelevanten Arten sowie zu den
hieraus resultierenden Maßnahmen erfolgt im Umweltbericht.
Stadt Euskirchen / Ortsteil Großbüllesheim
Bebauungsplan Nr. 14 A
15
Begründung mit Umweltbericht - Vorentwurf
Im Bebauungsplan erfolgt der Hinweis auf Baufeldfreimachung außerhalb der Brut- und
Aufzuchtzeiten (Maßnahme VA 1) sowie der Hinweis, dass für die Revierverluste von Bodenbrütern der Feldflur vorgezogene Kompensationsmaßnahmen erforderlich sind (Maßnahmen
ACEF 1 und ACEF 2). Diese Maßnahmen sind mit der Unteren Naturschutzbehörde im weiteren
Verfahren noch abzustimmen.
Eingriff/Ausgleich
Für das vorliegende Plangebiet wird ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt (Cochet
Consult, Bonn).
Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades fällt ein entsprechend hoher Ausgleichsbedarf an.
Zugrunde gelegt werden im Bestand landwirtschaftliche Flächen – höherwertige Pflanzbereiche
sind nicht vorhanden.
Die Kompensation des Ausgleichsbedarfs kann in Verbindung mit den durch den Artenschutz
bedingten Kompensationsmaßnahmen erfolgen. Geeignete Flächen im Umfeld des Eingriffsortes
zu finden gestaltet sich schwierig – dies wurde bereits in den letzten Jahren versucht. Die
„Stiftung Rheinische Kulturlandschaft“ wurde ebenfalls beauftragt, bei der Flächenfindung
behilflich zu sein.
Die Eingriffs-/Ausgleichsthematik ist mit der Unteren Naturschutzbehörde im weiteren Verfahren
abzustimmen.
5.0
Auswirkungen des Bebauungsplanes
Städtebauliche Auswirkungen
Die tatsächliche Umsetzung eines Großvorhabens in der vorgesehenen Dimension auf der LEPFläche bzw. zunächst auf dem Teilabschnitt Bebauungsplan Nr. 14 A wird spürbare
Auswirkungen mit sich bringen. Neben einer großflächigen Bebauung mit einhergehendem
zunehmenden Verkehr durch Zuliefer- und Pendlerverkehr wird eine Vielzahl von Arbeitsplätzen
geschaffen, für die ggfs. neue Wohngebiete in näherer Umgebung erschlossen werden müssten.
Dies würde sich insgesamt positiv auf die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt auswirken.
Umweltauswirkungen
Die geplante industriell-gewerbliche Bebauung eines so großen Areals bringt einen erheblichen
Eingriff in Boden, Natur und Landschaft sowie für die Tierwelt mit sich. Aufgrund der auf dem
gesamten Plangebiet betriebenen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, sind die großflächige
Bodenversiegelung und der Verlust des faunistischen Lebensraums als besonders gravierend zu
benennen.
Die ökologischen Ausgleichsmöglichkeiten im Plangebiet selbst sind relativ gering, da eine sehr
hohe bauliche Ausnutzbarkeit der Fläche gewünscht wird. Hier sind somit lediglich
Eingrünungen zu den Grundstücksgrenzen hin möglich.
Hinsichtlich der im Plangebiet vorgefundenen planungsrelevanten Arten hat es sich bereits
gezeigt, wie problematisch es ist, adäquate Ersatzflächen in Nähe des Eingriffsortes zu finden.
Bereits 2012 wurde im Rahmen einer ersten Ermittlung (Cochet Consult) ein entsprechend hoher
Ausgleichsbedarf ermittelt. Dieser Ausgleichsbedarf setzt sich aus den Ermittlungen der Eingriffs/Ausgleichsbilanzierung sowie den aus artenschutzrechtlicher Sicht gesehenen Verlust
zusammen.
Der Auftrag für einen Landschaftspflegerischen Fachbeitrag sowie eine Artenschutzrechtliche
Prüfung wurde aufgrund der bereits wieder vergangenen Zeit für den Planbereich Nr. 14 A erneut
vergeben, wobei die Thematik natürlich nicht losgelöst, sondern im Gesamtzusammenhang mit
den übrigen Bereichen der LEP-Fläche gesehen wird.
Inwieweit eine Realisierung von Maßnahmen vor Beginn einer konkreten Baumaßnahme
umgesetzt werden kann, muss im weiteren Verfahren mit der Unteren Naturschutzbehörde
abgestimmt werden.
Stadt Euskirchen / Ortsteil Großbüllesheim
Bebauungsplan Nr. 14 A
16
Begründung mit Umweltbericht - Vorentwurf
Sonstige Auswirkungen
Landwirtschaft
Mit der Inanspruchnahme von ca. 80 ha intensiv genutzter landwirtschaftlicher Fläche durch
gewerblich-industrielle Bebauung sind zahlreiche landwirtschaftliche Betriebe betroffen. Hier ist
das Ziel, im Rahmen des Ankaufs und Tauschs von Flächen nachteilige Auswirkungen vor allem
beim Verlust von Pachtflächen auf eine Vielzahl von Betrieben zu vermeiden und so deren
Existenz zu gefährden. Stattdessen wird versucht, einzelne Betriebe vollständig zur Aufgabe der
landwirtschaftlichen Nutzung bzw. zur Verlagerung in andere Regionen zu veranlassen.
Darüber hinaus muss das landwirtschaftliche Wegenetz neu konzipiert werden, um auch
zukünftig die Flächen im Umfeld noch wirtschaftlich bestellen zu können. Der Flächenverlust
betrifft jedoch nicht nur die Landwirtschaft im unmittelbar betroffenen Gebiet, sondern auch in
anderen Bereichen der beteiligten Kommunen, weil dort jeweils Flächen - auch für andere Ausgleichsmaßnahmen gebraucht werden. Auch hier wird im Rahmen von Grunderwerbsverhandlungen versucht, Nachteile für eine große Zahl von Beteiligten zu vermeiden.
Drainagesystem
Nach Angaben der zuständigen Wasser- und Bodenverbände, die seinerzeit am Planverfahren
beteiligt wurden, liegt innerhalb des Plangebietes ein Drainagesystem vor, das in der weiteren
Planung berücksichtigt werden muss.
Bei Gesprächen zwischen der Stadt und den Vorständen der Wasser- und Bodenverbände
wurde festgestellt, dass die Fließrichtung der Drainagen in nordöstlicher Richtung verlaufen und
die Straße „Am Silberberg“ eine Art Wasserscheide darstellt, so dass die Enden der
Drainagesysteme problemlos gekappt werden können.
Derzeit lassen sich noch keine Details festlegen, da der Umfang der Maßnahmen innerhalb des
Gebietes vom konkreten Ansiedlungsvorhaben abhängt.
Bei der Realisierung des Bebauungsplanes ist darauf zu achten, dass in Abstimmung mit den
zuständigen Wasser- und Bodenverbänden ein funktionierendes Drainagesystem gewährleistet
wird. Vor Realisierung des Bebauungsplanes sind entsprechende vertragliche Vereinbarungen
zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Wasser- und Bodenverband erforderlich.
Die Wasser- und Bodenverbände werden im aktuellen Bebauungsplanverfahren erneut beteiligt.
6.0
Bodenordnung
Die LEP-AöR (Anstalt öffentlichen Rechts, die die Fläche entwickelt) verfügt bislang über ca. 143
ha Fläche, die allerdings innerhalb der LEP-Fläche verteilt sind.
Hinsichtlich der Vorgaben des Landes, einen zusammenhängenden Bereich von über 80 ha
vorzuhalten, soll es zukünftig möglich sein, ausnahmsweise einen Unternehmensverbund
anzusiedeln, der beginnend mit 10 ha für einen Industriebetrieb die Fläche sukzessiv in
Anspruch nehmen kann.
Für das Plangebiet Nr. 14 A befinden sich die überwiegenden Flächen bereits im Eigentum der
AöR oder können getauscht werden, lediglich bei 2 Flächen konnte bislang keine Einigung mit
den jeweiligen Eigentümern erzielt werden.
Die entstehenden Kosten für die Bodenordnung trägt die LEP-AöR.
7.0
Flächenbilanz
Die Flächenbilanz stellt sich wie folgt dar:
Industriegebiet Freizeit- und Gesundheitsbad
davon überbaubare Grundstücksfläche GRZ 0,8
Plangebiet gesamt
80.110 m²
64.088 m²
80.110 m²
Stadt Euskirchen / Ortsteil Großbüllesheim
Bebauungsplan Nr. 14 A
8.0
17
Begründung mit Umweltbericht - Vorentwurf
Kosten
Für die Stadt Euskirchen fallen evtl. Kosten im Bereich der Erschließung an.
Des Weiteren fallen Kosten an, wenn die im Geltungsbereich befindliche Transportrohrleitung
des Wasserversorgungsverbandes Euskirchen-Swisttal aus dem Plangebiet heraus verlagert
werden sollte. Diese Kosten wurden seitens des Wasserversorgungsverbandes seinerzeit auf ca.
630.000 € beziffert.
Das Land NRW hat jedoch deutlich gemacht, dass es sich für die Ansiedlung von Großbetrieben
in seinem Bereich auch finanziell engagieren wird.
Teil B: Umweltbericht
- wird noch erstellt -