Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Info GB (Kommunalwahl 2020; Zahl der zu wählenden Vertreter/-innen in den Kreistag)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
106 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
27.10.17, 10:02
Aktualisiert
27.10.17, 10:02
Info GB (Kommunalwahl 2020;
Zahl der zu wählenden Vertreter/-innen in den Kreistag) Info GB (Kommunalwahl 2020;
Zahl der zu wählenden Vertreter/-innen in den Kreistag)

öffnen download melden Dateigröße: 106 kB

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat X Öffentliche Sitzung Datum: Info 275/2017 24.10.2017 Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 06.12.2017 Kreistag 13.12.2017 Kommunalwahl 2020; Zahl der zu wählenden Vertreter/-innen in den Kreistag Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) können die Gemeinden und Kreise bis spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode (= 28.02.2018) durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter/-innen um 2, 4, 6, 8 oder 10, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern. Mit Artikel 5 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 15.11.2016 erhalten die Kommunen nunmehr die Möglichkeit, die Zahl der zu wählenden Vertreter/-innen künftig um bis zu zehn statt bisher sechs zu verringern. Hierdurch kann laut Gesetzesbegründung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Arbeit der Vertretung effektiver strukturiert werden (s. LT-Drs. 16/12363). In seiner Sitzung am 11.06.2008 hat der Kreistag beschlossen, die Zahl der zu wählenden Vertreter/innen in den Kreistag um zwei zu verringern (A 131/2008). Die Bekanntmachung der entsprechenden Satzung erfolgte am 10.07.2008. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 KWahlG bleibt diese Satzung über die Zahl der zu wählenden Vertreter/-innen in Kraft, solange keine Änderung erfolgt. Im Ergebnis wurde damit die Anzahl der Kreiswahlbezirke beginnend ab der Kommunalwahl 2009 von 24 auf 23 reduziert. Darauf folgte ein umfassender Neuzuschnitt der Wahlbezirke im Bereich der Gemeinde Kall (Reduzierung von zwei auf einen Kreiswahlbezirk) sowie der Gemeinden Dahlem und Hellenthal durch den Wahlausschuss bei der Einteilung des Wahlgebietes. Vor dem Hintergrund der Identifikation der Bürger/-innen mit ihrem Wahlbezirk sollten beim Zuschnitt der Kreiswahlbezirke möglichst Kontinuität und räumliche Zusammenhänge gewahrt werden. Gemäß der seit vielen Wahlperioden im Kreis Euskirchen bewährten Regelung werden die Kreiswahlbezirke auf die kreisangehörigen Gemeinden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl zur Einwohnerzahl des Kreises aufgeteilt, wobei bislang auf jede Gemeinde mindestens ein Kreiswahlbezirk entfiel (bei Dahlem seit 1999 unter Zuschlagung von Gemeindewahlbezirken aus Hellenthal). Im Fall der Beibehaltung der bestehenden Satzungsregelung, wonach 23 Mitglieder des Kreistages in Wahlbezirken zu wählen sind (§ 1 der Satzung), besteht für die Kommunalwahl 2020 hinsichtlich des Zuschnitts der Kreiswahlbezirke voraussichtlich kein größerer Änderungsbedarf. Änderungen können sich noch infolge von Reduzierungen von Stadt-/Gemeinderatsmandaten sowie veränderten Einwohnerzahlen ergeben. Die Einteilung der Kreiswahlbezirke (KWB) ist Aufgabe des Wahlausschusses (§ 4 Abs. 1 KWahlG). Seitens der Verwaltung werden – vorbehaltlich der Entscheidung des Wahlausschusses – bei einer weiteren Reduzierung von Kreiswahlbezirken folgende umfassende Änderungsnotwendigkeiten gesehen: -2a) Reduzierung auf 22 Kreiswahlbezirke:  Auf die Gemeinde Dahlem entfällt rechnerisch kein "eigener" KWB mehr (Berechnungsergebnis unter 0,5, damit auf 0 abzurunden). Die Gemeindewahlbezirke sind auf die umliegenden Gemeinden (Hellenthal und Blankenheim) aufzuteilen. Dies kann evtl. auch Auswirkungen auf den Zuschnitt der Kreiswahlbezirke in Kall und Schleiden haben. b) Reduzierung auf 21 Kreiswahlbezirke:  Die Stadt Euskirchen verliert rechnerisch einen KWB (von 7 auf 6), ebenso die Stadt Schleiden (von 2 auf 1). Im Bereich der Stadt Schleiden kann dies dazu führen, dass einzelne Stadtwahlbezirke Mechernich, Kall oder Hellenthal zugeordnet werden müssen.  Aufgrund der Nachkommastellen ist bei Euskirchen, Zülpich, Kall, Schleiden und Dahlem abzurunden. Dies führt im Ergebnis jedoch nur zu 20 Kreiswahlbezirken statt der erforderlichen 21. Daher ist bei der größten Nachkommastelle (auf Basis der Bevölkerungszahlen zum 31.12.2015 ergibt diese sich aktuell bei Dahlem) aufzurunden. So erhält Dahlem wieder einen "eigenen" Kreiswahlbezirk, der jedoch für die Einhaltung des gesetzlich vorgegebenen Größenkorridors (zulässige Abweichung von Durchschnittsgröße max. 25 %) zusätzliche Gemeindewahlbezirke von Blankenheim und evtl. Nettersheim zugewiesen bekommen muss. c) Reduzierung auf 20 Kreiswahlbezirke:  Auf Dahlem entfällt wiederum kein "eigener" KWB mehr. Die bereits unter a) und b) beschriebenen Durchbrechungen von Gemeindegrenzen durch Kreiswahlbezirke verstärken sich. d) Reduzierung auf 19 Kreiswahlbezirke:  Aufgrund der Nachkommastellen ist bei Weilerswist, Euskirchen, Zülpich, Bad Münstereifel, Mechernich, Nettersheim, Blankenheim und Hellenthal aufzurunden. Dies führt im Ergebnis jedoch zu 20 KWB. Daher ist bei der kleinsten aufzurundenden Nachkommastelle (auf Basis der Bevölkerungszahlen zum 31.12.2015 ergibt sich diese bei Euskirchen) abzurunden. So verliert die Stadt Euskirchen rechnerisch einen weiteren KWB (von ursprünglich 7 auf nun 5). In dieser Konstellation besteht die Gefahr, dass einzelne Teile des Euskirchener Stadtgebietes Weilerswist, Zülpich, Mechernich oder Bad Münstereifel zugeschlagen werden müssen. Insgesamt verstärken sich die Durchbrechungen von Gemeindegrenzen durch Kreiswahlbezirke nochmals. Sofern keine Überhangmandate aufgrund des Wahlergebnisses erforderlich werden (§ 33 Abs. 3 KWahlG), könnten mit einer weiteren Reduzierung der gesetzlichen Mitgliederzahl um zwei, vier, sechs oder acht gegenüber der bisherigen satzungsmäßig bestimmten Zahl von 46 Kreistagsmitgliedern jährlich bis zu rd. 56.000 € eingespart werden. Bei Unterstellung eines Wahlergebnisses wie 2014 entstünden jeweils Überhangmandate; dann wären gegenüber der jetzigen Mitgliederzahl von 56 Einsparungen bis zu 70.000 € p. a. möglich. Weitere Details ergeben sich aus der beigefügten Übersicht. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)