Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
106 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
27.10.17, 10:02
Aktualisiert
27.10.17, 10:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
X Öffentliche Sitzung
Datum:
Info 275/2017
24.10.2017
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
06.12.2017
Kreistag
13.12.2017
Kommunalwahl 2020;
Zahl der zu wählenden Vertreter/-innen in den Kreistag
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) können die Gemeinden und Kreise bis
spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode (= 28.02.2018) durch Satzung die Zahl der zu
wählenden Vertreter/-innen um 2, 4, 6, 8 oder 10, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern. Mit
Artikel 5 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 15.11.2016 erhalten die
Kommunen nunmehr die Möglichkeit, die Zahl der zu wählenden Vertreter/-innen künftig um bis zu
zehn statt bisher sechs zu verringern. Hierdurch kann laut Gesetzesbegründung unter
Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Arbeit der Vertretung effektiver strukturiert werden
(s. LT-Drs. 16/12363).
In seiner Sitzung am 11.06.2008 hat der Kreistag beschlossen, die Zahl der zu wählenden Vertreter/innen in den Kreistag um zwei zu verringern (A 131/2008). Die Bekanntmachung der entsprechenden
Satzung erfolgte am 10.07.2008. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 KWahlG bleibt diese Satzung über die
Zahl der zu wählenden Vertreter/-innen in Kraft, solange keine Änderung erfolgt. Im Ergebnis wurde
damit die Anzahl der Kreiswahlbezirke beginnend ab der Kommunalwahl 2009 von 24 auf 23
reduziert. Darauf folgte ein umfassender Neuzuschnitt der Wahlbezirke im Bereich der Gemeinde Kall
(Reduzierung von zwei auf einen Kreiswahlbezirk) sowie der Gemeinden Dahlem und Hellenthal
durch den Wahlausschuss bei der Einteilung des Wahlgebietes.
Vor dem Hintergrund der Identifikation der Bürger/-innen mit ihrem Wahlbezirk sollten beim Zuschnitt
der Kreiswahlbezirke möglichst Kontinuität und räumliche Zusammenhänge gewahrt werden. Gemäß
der seit vielen Wahlperioden im Kreis Euskirchen bewährten Regelung werden die Kreiswahlbezirke
auf die kreisangehörigen Gemeinden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl zur Einwohnerzahl des
Kreises aufgeteilt, wobei bislang auf jede Gemeinde mindestens ein Kreiswahlbezirk entfiel (bei
Dahlem seit 1999 unter Zuschlagung von Gemeindewahlbezirken aus Hellenthal).
Im Fall der Beibehaltung der bestehenden Satzungsregelung, wonach 23 Mitglieder des Kreistages in
Wahlbezirken zu wählen sind (§ 1 der Satzung), besteht für die Kommunalwahl 2020 hinsichtlich des
Zuschnitts der Kreiswahlbezirke voraussichtlich kein größerer Änderungsbedarf. Änderungen können
sich noch infolge von Reduzierungen von Stadt-/Gemeinderatsmandaten sowie veränderten
Einwohnerzahlen ergeben.
Die Einteilung der Kreiswahlbezirke (KWB) ist Aufgabe des Wahlausschusses (§ 4 Abs. 1 KWahlG).
Seitens der Verwaltung werden – vorbehaltlich der Entscheidung des Wahlausschusses – bei einer
weiteren Reduzierung von Kreiswahlbezirken folgende umfassende Änderungsnotwendigkeiten
gesehen:
-2a) Reduzierung auf 22 Kreiswahlbezirke:
Auf die Gemeinde Dahlem entfällt rechnerisch kein "eigener" KWB mehr
(Berechnungsergebnis unter 0,5, damit auf 0 abzurunden). Die Gemeindewahlbezirke
sind auf die umliegenden Gemeinden (Hellenthal und Blankenheim) aufzuteilen. Dies
kann evtl. auch Auswirkungen auf den Zuschnitt der Kreiswahlbezirke in Kall und
Schleiden haben.
b) Reduzierung auf 21 Kreiswahlbezirke:
Die Stadt Euskirchen verliert rechnerisch einen KWB (von 7 auf 6), ebenso die Stadt
Schleiden (von 2 auf 1). Im Bereich der Stadt Schleiden kann dies dazu führen, dass
einzelne Stadtwahlbezirke Mechernich, Kall oder Hellenthal zugeordnet werden
müssen.
Aufgrund der Nachkommastellen ist bei Euskirchen, Zülpich, Kall, Schleiden und
Dahlem abzurunden. Dies führt im Ergebnis jedoch nur zu 20 Kreiswahlbezirken statt
der erforderlichen 21. Daher ist bei der größten Nachkommastelle (auf Basis der
Bevölkerungszahlen zum 31.12.2015 ergibt diese sich aktuell bei Dahlem)
aufzurunden. So erhält Dahlem wieder einen "eigenen" Kreiswahlbezirk, der jedoch für
die Einhaltung des gesetzlich vorgegebenen Größenkorridors (zulässige Abweichung
von Durchschnittsgröße max. 25 %) zusätzliche Gemeindewahlbezirke von
Blankenheim und evtl. Nettersheim zugewiesen bekommen muss.
c) Reduzierung auf 20 Kreiswahlbezirke:
Auf Dahlem entfällt wiederum kein "eigener" KWB mehr. Die bereits unter a) und b)
beschriebenen Durchbrechungen von Gemeindegrenzen durch Kreiswahlbezirke
verstärken sich.
d) Reduzierung auf 19 Kreiswahlbezirke:
Aufgrund der Nachkommastellen ist bei Weilerswist, Euskirchen, Zülpich, Bad
Münstereifel, Mechernich, Nettersheim, Blankenheim und Hellenthal aufzurunden. Dies
führt im Ergebnis jedoch zu 20 KWB. Daher ist bei der kleinsten aufzurundenden
Nachkommastelle (auf Basis der Bevölkerungszahlen zum 31.12.2015 ergibt sich
diese bei Euskirchen) abzurunden. So verliert die Stadt Euskirchen rechnerisch einen
weiteren KWB (von ursprünglich 7 auf nun 5). In dieser Konstellation besteht die
Gefahr, dass einzelne Teile des Euskirchener Stadtgebietes Weilerswist, Zülpich,
Mechernich oder Bad Münstereifel zugeschlagen werden müssen. Insgesamt
verstärken sich die Durchbrechungen von Gemeindegrenzen durch Kreiswahlbezirke
nochmals.
Sofern keine Überhangmandate aufgrund des Wahlergebnisses erforderlich werden (§ 33 Abs. 3
KWahlG), könnten mit einer weiteren Reduzierung der gesetzlichen Mitgliederzahl um zwei, vier,
sechs oder acht gegenüber der bisherigen satzungsmäßig bestimmten Zahl von 46
Kreistagsmitgliedern jährlich bis zu rd. 56.000 € eingespart werden. Bei Unterstellung eines
Wahlergebnisses wie 2014 entstünden jeweils Überhangmandate; dann wären gegenüber der
jetzigen Mitgliederzahl von 56 Einsparungen bis zu 70.000 € p. a. möglich.
Weitere Details ergeben sich aus der beigefügten Übersicht.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)