Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
119 kB
Datum
16.10.2017
Erstellt
29.09.17, 09:04
Aktualisiert
29.09.17, 09:04
Stichworte
Inhalt der Datei
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Umweltp l a n u n g und
Umweltberatung GbR
Umweltbericht
Titel:
Bebauungsplan F7 Marmagen „Die Acht
Morgen“ der Gemeinde Nettersheim
Datum:
26.6.2017
Auftraggeber:
Gemeinde Nettersheim
Ansprechpartner/in:
Frau Alina Kurth
Auftrag vom:
05. Januar 2017
Projekt-Nr.:
1-17
Auftragnehmer:
raskin, Umweltplanung und -beratung GbR
Projektbearbeitung:
Dipl.-Geogr. Anja Werfling
Dorothee Raskin + Dr. Richard Raskin
Kirberichshofer Weg 6, D-52066 Aachen
Fon +49(0)241-53 43 39, Fax +49(0)241-54 36 18, info@raskin-ac.de
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Umweltbericht B-Plan Marmagen F7 der Gemeinde Nettersheim
II
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
1
2
3
4
4.1
4.2
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8
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10
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans.....................1
Fachgesetze und Fachpläne ....................................................................1
Betroffene Gebiete von „gemeinschaftlicher Bedeutung“ .........................2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen..........................3
Geplante Bebauung und davon ausgehende Wirkfaktoren ......................3
Schutzgüter ..............................................................................................3
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Nichtdurchführung der Planung ................................................................9
Alternative Planungsmöglichkeiten ...........................................................9
Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und
Kenntnislücken .........................................................................................9
Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) ..........................................10
Zusammenfassung .................................................................................10
Quellen, Grundlagen, Gutachten ............................................................12
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Umweltbericht B-Plan Marmagen F7 der Gemeinde Nettersheim
1
1 Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans
Die Gemeinde Nettersheim plant die Entwicklung von Wohnbebauung auf Freiflächen am nördlichen Ortsrand des Ortsteils Marmagen (Abb. 1). Eine 3,38 ha
große Fläche soll überwiegend als „Allgemeines Wohngebiet“ mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und in einem kleinen Teilbereich als „Mischgebiet“
mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt werden. Dies soll durch
die entsprechende 53. Änderung des Flächennutzungsplanes vorbereitet werden. Es sind eine Bebauung mit freistehenden Einfamilienhäusern und eine Erschließung über die unmittelbar südlich angrenzenden Mischgebiete bzw.
Wohngebiete vorgesehen. Gleichzeitig soll die fußläufige Anbindung der nordwestlich gelegenen Eifelhöhenklinik gestärkt werden.
Der Bedarf an Grund und Boden gliedert sich in
•
•
•
Eine Fläche für Wohnbebauung und gemischte Bebauung (WA- und MIGebiet) von 29.476 m². Mit einer GRZ von 0,4 können 11.790 m² versiegelt werden.
„Verkehrsflächen inklusive solche besonderer Zweckbestimmung in einem Umfang von 3.637 m².
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft auf einer Fläche von 640 m².
2 Fachgesetze und Fachpläne
Als rechtliche und planerische Grundlagen der Ziele des Umweltschutzes wurden die folgenden wichtigsten Fachpläne und Fachgesetze zugrunde gelegt:
•
Nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Boden und
Grundwasser vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Aus
Satz 2 des § 1a „Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz“ des
BauGB leitet sich das Erfordernis einer sparsamen Versiegelung ab.
•
Landeswassergesetz (LWG) und Wasserhaushaltsgesetz (WHG): Das
Grundwasser ist als Bestandteil des Naturhaushaltes und als nutzbares
Gut zu schützen. Durch mit Bebauung einhergehende Versiegelung sowie die Notwendigkeit der Niederschlagswasserbeseitigung und Abwasserbeseitigung werden Belange der genannten Gesetze berührt. Zur
Niederschlagswasserbeseitigung ist § 44 Abs. 1 LWG maßgeblich. Hier
besteht Bezug zu § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).
Nach § 46 Abs. 1 LWG erfolgt die Abwasserbeseitigung durch die Gemeinde. Dabei gelten die Grundsätze der Abwasserbeseitigung nach
§ 55 WHG.
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•
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) sowie DIN 18005 (Berücksichtigung des
Schallschutzes im Städtebau): Diese Grundlagen dienen dem Schutz
des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der
Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen, außerdem zur Vorbeugung gegenüber des Entstehens
von Immissionen.
•
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Landesnaturschutzgesetz
NRW (LNatSchG NW): Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten
Bereich zu schützen.
•
Regionalplan für den REGIERUNGSBEZIRK KÖLN (2016) Teilabschnitt
Region Aachen: Für das Plangebiet sind im Zusammenhang mit der Ortschaft Marmagen „Allgemeine Siedlungsbereiche“ dargestellt, so dass
die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplans mit der Darstellung „Wohnbauflächen“ unmittelbar aus der Darstellung der übergeordneten Planungsebene entwickelt und an gleichartige Darstellungen im
Süden des Plangebietes angeknüpft werden kann.
•
Flächennutzungsplan (FNP) der GEMEINDE NETTERSHEIM (1974): Der
rechtskräftige FNP stellt im größten, östlichen Teil des Plangebietes
„Grünflächen“, hier Sportplatz dar. Im kleineren Teil des Plangebietes
zwischen L 204 und Steinfelder Weg sind „Flächen für die Landwirtschaft“ wie auch im weiteren westlichen, nördlichen und östlichen Anschluss außerhalb des Plangebietes dargestellt.
•
Landschaftsplan „Nettersheim“ des Kreises Euskirchen: Als Entwicklungsziel gilt die „Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder
sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ (1.1-2). Zusätzlich ist die entgegenstehende Darstellung des Regionalplans nachrichtlich übernommen. Aus der Festsetzungskarte ergibt sich die vollständige Darstellung des Plangebietes als
Landschaftsschutzgebiet.
3 Betroffene Gebiete von „gemeinschaftlicher Bedeutung“
Das nächstgelegene FFH-Gebiet befindet sich in knapp über 500 m nordwestlicher Entfernung. Es handelt sich um das Gebiet „Hänge an Urft und Gillesbach,
Urftaue bis Schmidtheim“ (DE-5405-302). Es ist von der Regelfallvermutung
nach der VV Habitatschutz (Nr.4.2.2) auszugehen, nach der „keine erhebliche
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Beeinträchtigung“ durch in Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen
und in Bebauungsplänen auszuweisende Baugebiete eintritt. Eine Ausnahme
von der Regelfallvermutung ist aufgrund der Art des Vorhabens auszuschließen.
Somit liegt keine Betroffenheit eines „Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung“ vor.
4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
4.1 Geplante Bebauung und davon ausgehende Wirkfaktoren
Prinzipiell können von der geplanten Wohnbebauung die im Folgenden aufgeführten Wirkungen ausgehen:
•
Versieglung und Teilversiegelung von Boden und damit einhergehender
Verlust bzw. Einschränkung der natürlichen Bodenfunktionen einschließlich der Grundwasserneubildung.
•
baubedingte Bodenveränderungen (Umlagerung, Verdichtung, Verlust
von Bodenmaterial, Verunreinigung)
Betroffenheit von Altlasten durch Bautätigkeit bzw. Überbauung mit potentiellen Auswirkungen auf Grundwasser, Oberflächenwasser und Gesundheit für den Menschen
Verlust und Veränderung von Biotopen mit Auswirkungen auf den Lebensraum von Pflanzen und Tieren
Verlust oder Verschlechterung des Lebensraums planungsrelevanter Arten,
Eintreten
artenschutzrechtlicher
Zugriffsverbote
nach
§ 44 BNatSchG
Veränderungen von Meso- und Mikroklima durch Versiegelung und Veränderung von Biotopen
Verschlechterung der Luftqualität durch Emissionen
Veränderung von Landschafts- und Ortsbild
Verschlechterung der Erholungsfunktion für den Menschen durch Bebauung und Verkehr
Verlust oder Beeinträchtigung von Kultur- und sonstigen Sachgütern
•
•
•
•
•
•
•
•
4.2 Schutzgüter
Im Folgenden werden die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Belange
nach §1 Abs. 6 Punkt 7 und § 1a BauGB beschrieben und bewertet. Dabei sind
auch die Möglichkeiten der Eingriffsvermeidung und -verringerung sowie des
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4
Ausgleichs einzubeziehen. Außerdem werden jeweils auch ggf. zu erwartende
Wechselwirkungen behandelt.
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Artenschutz
Die das Plangebiet weitgehend einnehmenden Intensivgrünlandflächen sind
von mäßiger Wertigkeit für die biologische Vielfalt. Die höherwertigen Gehölzstrukturen bleiben auf der Grundlage entsprechender Festsetzungen im Bebauungsplan bzw. privatrechtlicher vertraglicher Regelungen erhalten. Die Grünlandflächen beherbergen ein kleines und ubiquitäres Arteninventar. Letzteres
gilt auch für die meisten Tierarten, die entweder in der Umgebung ausreichenden Lebensraum finden oder die entstehenden Wohngärten als geeigneten Lebensraum nutzen. Der Verlust von Biotopen bzw. Biotopfunktionen wird im
Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans erfasst, bilanziert und ausgeglichen. Gesetzlich geschützte Biotope oder sonstige nicht wiederherstellbare
Biotope sind nicht betroffen. Im Landschaftsplan Nettersheim des Kreises Euskirchen sind für das Plangebiet außer der Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet keine weiteren landschaftsrechtlichen Festsetzungen enthalten. Eine
Aufhebung des Landschaftsschutzstatus im Zuge der Bauleitplanung ist fachlich
vertretbar.
Auf der Grundlage der Artenschutzprüfung (Stufe 1) ergibt sich ein Spektrum
von 6 planungsrelevanten Vogelarten, das Wachtel, Feldlerche. Baum- und
Wiesenpieper, Kiebitz und Turteltaube umfasst, die potentiell im Untersuchungsgebiet brüten können. Für diese Arten ist nicht auszuschließen, dass
Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 bis 3 BNatSchG bei Umsetzung des Planvorhabens ausgelöst werden (RASKIN 2017b). Die tatsächlichen Vorkommen wurden über entsprechende Erfassungen im Rahmen der Artenschutzprüfung (Stufe 2) geklärt. Im Rahmen der Erfassungen wurden keine Brutvorkommen planungsrelevanter Arten im Untersuchungsgebiet festgestellt. Unter Beachtung
eines Zeitfensters für die Baufeldräumung lassen sich artenschutzrechtliche
Konflikte nach § 44 I BNatSchG bei Realisierung des Vorhabens ausschließen.
Auf dieser Grundlage werden die artenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt.
Boden und Wasser
Laut Bodenkarte (GEOLOGISCHER DIENST 2004) sind in dem weitgehend ebenen Plangebiet Braunerden ausgebildet. In der „Karte der schutzwürdigen Böden“ (GEOLOGISCHER DIENST 2004) sind sie fast vollständig als „sehr schutzwürdige fruchtbare Böden“ klassifiziert und liegen damit in der mittleren Kategorie. Zur etwa der Hälfte gelten die vorkommenden Böden als nicht zur Versickerung geeignet, zur anderen Hälfte als bedingt geeignet. Auch die stichprobenartigen Untersuchungen der Fa. GEOTECHNIK W EST (2017) belegen eine stark
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eingeschränkte Versickerungseignung der Böden. Daher wird auf die Notwendigkeit einer Überprüfung der Wasserdurchlässigkeit des Grundgebirges am Ort
einer geplanten Versickerungsanlage hingewiesen.
Durch die Bebauung wird Boden versiegelt und umgelagert. Dies bewirkt den
Verlust bzw. die Einschränkung natürlicher Bodenfunktionen einschließlich der
Grundwasserneubildung. Durch Gartennutzung wird der nicht versiegelte Bodenanteil verändert. Diese Veränderung ist jedoch vor dem Hintergrund bestehender intensiver Grünland- und Bolzplatznutzung unerheblich. Durch umfangreiche Festsetzungen von Gehölzpflanzungen (1 Baum 1. Ordnung oder Obstbaum pro angefangene 100 m² Grundstücksfläche, heimische Gehölze oder
Laubhecken an den seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen) auf den
privaten Grundstücken ist von dauerhaft bewachsenen und gehölzreichen Vegetationsstrukturen auszugehen, die sich gegenüber dem bestehenden Grünland nicht ungünstiger auf Boden und (Grund-)Wasser auswirken.
Zur Minimierung baubedingter Bodenveränderungen ist die Getrenntlagerung
des Oberbodens und kulturfähigen Unterbodens während der Baumaßnahmen
durchzuführen (Festsetzung des Wiederauftrags von Oberboden und kulturfähigem Unterboden auf dem jeweiligen Grundstück unter Beachtung der entsprechenden DIN-Vorschriften).
Eine aktuelle Abfrage bei der UNTEREN BODENSCHUTZBEHÖRDE DES KREISES
EUSKIRCHEN bezüglich altlastverdächtiger Flächen und Altlasten sowie schädlicher Bodenveränderungen bzw. entsprechender Verdachtsflächen (Kataster
gemäß § 8 LBodSchG) ergab keine Eintragungen (schriftl. Mitteilung vom
14.2.2017). Auch die Untersuchungen der Fa. GEOTECHNIK W EST (2017) ergaben keine Verunreinigungen. Schädliche Wirkungen auf Grundwasser, Oberflächenwasser oder Mensch sind daher durch Baumaßnahmen im Bereich belasteter Flächen nicht zu befürchten.
Nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Boden und Grundwasser vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Aus Satz 2 des § 1a „Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz“ des BauGB leitet sich das Erfordernis einer sparsamen Versiegelung ab. Entsprechend wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt und keine 50%ige Überschreitung nach
BauNVO zugelassen. Die im Rahmen von Bebauung nicht vermeidbaren Versiegelungen können im Rahmen des Ausgleichs auch durch Entsiegelungsmaßnahmen weitgehend kompensiert werden.
Nach § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) ist Niederschlagswasser von
Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an
die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, nach Maßgabe des § 55
Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu beseitigen. Nach diesem
soll „Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über
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eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen“.
Abwasser ist „so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.“
Die Entwässerung des Gebietes erfolgt durch eine Versickerungsanlage oder
durch Erweiterung des vorhandenen Mischsystems. Damit erfolgt ein „sachgerechter Umgang mit Abwässern“ der nach §1 Abs. 6 Punkt 7e BauGB bei der
Aufstellung des Bebauungsplans zu berücksichtigen ist.
Luft, Klima
Bei der klimatischen Situation dürfte es sich aufgrund der vorhandenen lockeren Bebauung am Siedlungsrand um ein Freilandklima handeln. Infolge der geplanten lockeren Bebauung auf der Grundlage der GRZ von 0,4 sowie der
Durchgrünung des Bebauungsplangebietes bei gleichzeitigem Erhalt des vorhandenen Baumbestandes und der Angliederung an gleichartige Bebauung
sind keine gravierenden Veränderungen bezüglich der Schutzgüter Luft und
Klima zu erwarten. Hinzu kommen die gemäß BauGB (§ 1 Abs. 6 Nr.7f „die
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von
Energie“) zu berücksichtigenden Aspekte inklusive der nach der Energieeinsparverordnung für Einfamilienhäuser verbindlichen Maßnahmen, die das
Schutzgut Luft/Klima angemessen berücksichtigen. Eine „sparsame und effiziente Nutzung von Energie“ wird bei Installation von Solaranlagen ermöglicht.
Außerdem fördert die Gemeinde Nettersheim die Elektromobilität. Eine Ladestation steht in räumlicher Nähe an der Eifelhöhenklinik zur Verfügung.
Durch das Vorhaben dürfte eine Betroffenheit eines Gebietes, in dem „durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaften festgelegte Immissionsgrenzwerte“ zur „Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität …. nicht überschritten werden“ (BauGB §1 Abs. 6 Punkt
7) nicht gegeben sein. Als Bezugsort steht in Simmerath (Eifel) die nächstgelegene Station in ca. 30 km Entfernung zur Verfügung.
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Mensch
Verkehrsemissionen werden einerseits durch das geplante Wohngebiet verursacht und wirken durch die nahegelegene L 204 auf die Bewohner ein. Die
durch das Wohngebiet produzierten zusätzlichen Verkehre sind vom bestehenden Verkehrsnetz problemlos aufnehmbar. Abgesehen von fußläufigen bzw.
Fahrradwegverbindungen erfolgt die Erschließung ausschließlich von Süden
aus dem bestehenden Ortszentrum, so dass Durchfahrtverkehre unterbunden
werden.
Geräuschimmissionen durch Straßenverkehr und den benachbarten Sportplatz
auf das Plangebiet wurden in einem Immissionsschutzgutachten (TÜV NORD
SYSTEMS GMBH & CO.KG 2017a) betrachtet. Die Ruhezeiten-Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete werden durch den Betrieb des Sportplatzes nur so geringfügig überschritten, dass „sie unter Berücksichtigung des
Altanlagenbonus nicht zu Nutzungseinschränkungen führen“.
Aufgrund vorhandener Emissionen eines Schreinereibetriebes aus dem vorhandenen angrenzenden Mischgebiet in den westlichen Teil des Plangebietes,
wird dieser Teilbereich westlich des Steinfelder Weges vorsorglich als Mischgebiet festgesetzt. „Aufgrund der Ergebnisse des 1. Nachtrags zum Lärmgutachten im Neubaugebiet F7 reduzieren sich durch diese Festsetzung daher die Flächen mit Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz
im Städtebau“ im Plangebiet für den Straßenverkehrslärm. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiet werden bereits ab einem Abstand von 10
m zur Mitte der Kölner Straße (L 204) zur Tages- und Nachtzeit eingehalten“
(TÜV NORD SYSTEMS GMBH & CO.KG 2017b in PLANUNGSGRUPPE MWM 2017).
„Auf Festsetzungen zu passiven Lärmschutzmaßnahmen über Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 kann westlich des Steinfelder Weges verzichtet werden,
da die Plangebietsflächen selbst im Nahbereich maximal im Lärmpegelbereich
III liegen. Die Anforderungen der hier erforderlichen Fenster der Schallschutzklasse 2 gemäß VDI 2719 werden durch die heutzutage bereits aus Energieeinsparungsgründen vorzusehenden Fenster eingehalten“ (aus PLANUNGSGRUPPE
MWM 2017).
Eine ursprünglich nordöstlich des Gebietes vorgesehene Umgehungsstraße,
die zusätzliche Emissionen verursachen könnte, ist laut Auskunft der Gemeinde
Nettersheim nicht mehr geplant. Auch Planungen von Windparks befinden sich
nicht in relevanter räumlicher Nähe. In 2015 wurde das „Gesamträumliche Planungskonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ erstellt. Danach ergibt sich derzeit kein Standort für Windenergieanlagen
in der Nähe des Plangebietes.
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Landschafts- und Ortsbild, Erholung
Da das Ortsbild des vorhandenen Siedlungsrandes nicht von dörflichen, sondern ausschließlich von neueren Wohnsiedlungsstrukturen geprägt ist und die
vielfältigen Strukturen im Westen und Nordwesten die Erholungssuchenden auf
sich ziehen, ist das Plangebiet für die Erholungsnutzung von untergeordneter
Bedeutung. Der bestehende Freiraum wir im Wesentlichen im Rahmen der Feierabenderholung genutzt. In Bezug auf das Wohnumfeld ist die freiraumgeprägte Lage am Ortsrand jedoch relativ hoch zu bewerten. Auch mit der geplanten
lockeren und niedrigen Wohnbebauung (1- geschossig mit maximaler Firsthöhe
von 8,5 m) mit deutlicher Durchgrünung bleibt das Plangebiet für die Feierabenderholung nutzbar. Eine an den Freiraum angrenzende Lage bleibt erhalten.
Im Hinblick auf potentielle Belästigungen durch die angrenzende landwirtschaftliche Nutzung sind nur die für die am Siedlungsrand teilweise ländliche Wohnsituation typischen kurzzeitigen Immissionen von Staub und Geruch zu erwarten,
die keine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnsituation mit sich bringen. Der
vollständige Erhalt der Gehölze am Plangebietsrand sowie deren Ergänzung
mindern potentielle Staubimmissionen. Als Staub werden Kleinpartikel verstanden, die bei Bodenbearbeitung und Mahd und ähnlichen Arbeiten der ordnungsgemäßen Landwirtschaft potentiell aufgewirbelt werden. Als Geruch
kommt z.B. Gülle in Frage.
Kultur- und Sachgüter
Denkmäler sind im Gebiet nicht vorhanden. Bodendenkmäler sind derzeit nicht
bekannt. Im Raum typischerweise vorkommende Ackerterrassen, die als besondere kulturhistorische Landschaftsformen anzusehen sind, sind weder vorhanden noch in der ebenen Lage bei fehlender Ackernutzung zu erwarten.
Die mit der beabsichtigten Änderung des FNP ausgeschlossene Sportplatzerweiterung im Plangebiet wird durch zentrale Ausweitung der Kapazitäten in Nettersheim kompensiert.
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Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
In diesem Fall würde die Fläche zunächst weiter als Intensivgrünland und teilweise als Bolzplatz genutzt. Eine Umsetzung der nach FNP möglichen Sportplatzplanung ist vor dem Hintergrund der beabsichtigten Erweiterung und Modernisierung des Sportplatzangebotes in Nettersheim unwahrscheinlich. Eine
relevante Aufwertung des Biotoppotentials ist durch die ortsnahe Lage und die
benachbarte L 204 mit entsprechender Störung bzw. Nutzungsdruck nicht zu
erwarten.
6
Alternative Planungsmöglichkeiten
Unter Berücksichtigung der Ziele und des räumlichen Geltungsbereiches des
Bebauungsplans kommen allenfalls verschiedene Varianten der Erschließung in
Betracht. Eine Erschließung von Nordwesten unmittelbar von der L 204 bzw.
ggf. unter Ergänzung eines Kreisverkehrs ist grundsätzlich möglich, würde aber
ggf. mehr Durchfahrtverkehr in das Wohngebiet ziehen und die Aufenthaltsqualität mindern. Eine Entwicklung von Grünflächen innerhalb des Gebietes auch
im Hinblick auf die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz im Rahmen der Eingriffsregelung
wäre denkbar, ginge aber zu Lasten des realisierbaren Wohnraums. Außerdem
ist die Entwicklung von Grünflächen unmittelbar am Rand zum Freiraum nicht
zwingend notwendig. Die Realisierung von anderweitigen Ausgleichsmaßnahmen ist als mindestens gleichwertig anzusehen.
7
Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und
Kenntnislücken
Die Methodik zur Erarbeitung des Umweltberichtes orientiert sich im Wesentlichen an der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und §§ 2a und 4c des Baugesetzbuches.
Ergänzend wurde der „Kleine Leitfaden zum Umweltbericht“ des BUNDES DEUTSCHER LANDSCHAFTSARCHITEKTEN (BDLA) (2007) berücksichtigt. Die Beurteilung der Umweltauswirkungen erfolgt verbal-argumentativ. Dabei werden „keine“, „geringe“, „mittlere“ und „hohe“ Erheblichkeit unterschieden, auch wenn die
letzten beiden Kategorien nicht auftreten. Zusätzlich stützt sich die Bewertung
auf vorliegende Gutachten (z.B. Landschaftspflegerischer Begleitplan mit Bewertung nach LANUV-Verfahren (RASKIN 2017a), Schallgutachten, Bodengutachten und Artenschutzprüfung Stufe I und II) und vorliegende Kartenwerke/
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Infosysteme (z.B. Bodenkarte NRW, LANUV-Informationssystem), die im Rahmen der darin behandelten Schutzgüter aufgeführt werden. Darüber hinaus basieren die Bewertungen auf Einschätzungen aufgrund von Erfahrungswerten.
Unterstützend konnten bereits vorliegende Stellungnahmen der Behörden verwertet werden.
Die Studie zur Versickerung stützt sich auf Stichproben, so dass die Aussagen
für eine konkrete Versickerungsanlage der Überprüfung bedürfen.
Die zur Einschätzung der Luftqualität heranzuziehende nächstgelegene Station
zur Überwachung der Luftqualität befindet sich in ca. 30 km nordwestlicher Entfernung in Simmerath (LANUV 2017b). Aufgrund der großen Entfernung lassen
sich keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse im Plangebiet ziehen.
8
Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
Es wird empfohlen den Erhalt der Gehölze sowie die Umsetzung und den Erhalt
der festgesetzten Gehölzpflanzungen zu überwachen. Außerdem sollten die
Baumschutzmaßnahmen (nach DIN 18.920) in der Bauphase überwacht werden.
9 Zusammenfassung
Die Gemeinde Nettersheim plant am nördlichen Ortsrand von Marmagen die
Ausweitung der lockeren Wohn- und gemischten Bebauung auf der Grundlage
eines Bebauungsplans. Die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter
werden im Folgenden zusammengefasst.
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Artenschutz
Die im Plangebiet derzeit vorhandenden ubiquitären Tier- und Pflanzenarten
sowie die biologische Vielfalt werden durch das Planvorhaben nicht relevant
beeinträchtigt.
Das potentielle Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten wird in der Artenschutzprüfung Stufe 2 geklärt. Es wurden keine Brutvorkommen im Untersuchungsgebiet nachgewiesen. Unter Beachtung eines Zeitfensters für die Baufeldfreimachung (RASKIN 2017c) ist eine Betroffenheit planungsrelevanter Tierarten nach § 44 BNatSchG durch das Bauvorhaben auszuschließen.
Die unvermeidlichen Auswirkungen auf das Schutzgut sind relativ gering und
werden im Rahmen der Eingriffsregelung ausgeglichen.
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Schutzgut Boden und Wasser
Die Auswirkungen auf den Boden bestehen in Versiegelung und Umlagerung.
Die relativ niedrige Grundflächenzahl, der fachgerechte Umgang mit dem Boden sowie die umfangreichen Pflanzfestsetzungen und der Baumerhalt begrenzen die Erheblichkeit der Auswirkungen auf das Schutzgut Boden.
Es findet keine Grundwasserbenutzung im Sinne des Gesetzes statt. Die versiegelungsbedingte Verminderung der Grundwasserneubildung ist von geringer
bis mittlerer Erheblichkeit. Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser
kann die Erheblichkeit gering halten. Wenn die Entwässerung im Mischsystem
erfolgt, kann eine Verminderung der Auswirkungen nur über private Maßnahmen der Regenwassersammlung erreicht werden.
Luft, Klima
Durch die verbleibenden großen Freiflächen mit entsprechender Durchlüftung,
die verbleibenden Gehölze sowie Anpflanzungen bleibt ein Freilandklima weitgehend erhalten. Mit Hilfe weiterer Maßnahmen zur sparsamen und effizienten
Nutzung von Energie werden keine erheblichen Auswirkungen auf das Klima
und die Luftqualität erwartet.
Mensch, Kultur- und Sachgüter, Landschafts- und Ortsbild, Erholung
Nachteilige Veränderungen der Landschaft in ihrem Landschafts- bzw. Ortsbild
auch bezüglich der Erholungsfunktion sind nicht zu erwarten. Relevante Lärmbelastungen sind nicht zu erwarten. Kultur- und Sachgüter sind nicht betroffen.
Fazit
Unter Berücksichtigung der aufgeführten (und z.T. im Bebauungsplan festzusetzenden) umweltrelevanten Maßnahmen ist das Planvorhaben insgesamt mit
einer geringen Erheblichkeit der Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter verbunden.
Aachen, den 26. Juni 2017
Dipl.-Geogr. A. Werfling
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Quellen, Grundlagen, Gutachten
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (2016): Regionalplan. Zeichnerische Darstellung.
http://www.bezreg-koeln.nrw.de/extra/regionalplanung/zeichdar_aachen/
zeichnung/karten/uebersicht.html; letzter Zugriff am 7.4.2017.
BUND DEUTSCHER LANDSCHAFTSARCHITEKTEN (BDLA) (2007): Kleiner Leitfaden
zum Umweltbericht. – Mainz/ Trier.
GEMEINDE NETTERSHEIM (1974): Flächennutzungsplan der Gemeinde Nettersheim. Nettersheim.
GEOLOGISCHER DIENST NRW (2004): Auskunftssystem BK 50 – Karte der schutzwürdigen Böden. 2. überarb. Auflage. - Selbstverlag, Krefeld.
GEOTECHNIK W EST (2017): Geotechnischer Bericht zum Bauvorhaben Bebauungsplan F7 Marmagen, „Die Acht Morgen“. – i. A. der Gemeinde Nettersheim.
GLÄSSER, E. (1978): Naturräumliche Gliederung Deutschlands. Die naturräumlichen
Einheiten auf Blatt 122/123 Köln-Aachen. – Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung. Bonn - Bad Godesberg.
LANUV (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW)
(2008): Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in
NRW. – Recklinghausen.
LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW) (2017b):
Informationssystem / Datenbank Luftqualität (https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/luft/
immissionen/stationen-und-messwerte/details/?no_cache=1&records=4539). - letzter
Zugriff am 13.02.2017.
PLANUNGSGRUPPE MWM (2017): Begründung, zeichnerische Darstellung und textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Marmagen F7 der Gemeinde Nettersheim, Entwurf Stand 19.6. bzw. 12.6.2017.
RASKIN GBR (2017a): Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Bebauungsplan Marmagen F7 der Gemeinde Nettersheim, Entwurf Stand 26.6.2017. – i.A. der Gemeinde Nettersheim.
RASKIN GBR (2017b): Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I) Bebauungsplan Nettersheim F7 Marmagen. – i.A. der Gemeinde Nettersheim.
RASKIN GBR (2017c): Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung Stufe II (ASP II) zum Bebauungsplan Nettersheim F7 Marmagen. – i.A. der Gemeinde Nettersheim.
TÜV NORD SYSTEMS GMBH & CO.KG (2017a): Gutachten. Geräuschemissionen und
-immissionen durch Sportanlagen und Straßenverkehr im Neubaugebiet F7 in
Nettersheim-Marmagen. – i.A. der Gemeinde Nettersheim.
TÜV NORD SYSTEMS GMBH & CO.KG (2017b): Gutachten. Geräuschemissionen und
-immissionen durch Sportanlagen und Straßenverkehr im Neubaugebiet F7 in
Nettersheim-Marmagen. 1. Nachtrag aufgrund der Festsetzung Mischgebiet
westlich des Steinfelder Weges, Stand: 10.04.2017. – i.A. der Gemeinde Nettersheim.