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Info LB (Umweltbericht_Marmagen F7)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
119 kB
Datum
16.10.2017
Erstellt
29.09.17, 09:04
Aktualisiert
29.09.17, 09:04

Inhalt der Datei

raskin Umweltp l a n u n g und Umweltberatung GbR Umweltbericht Titel: Bebauungsplan F7 Marmagen „Die Acht Morgen“ der Gemeinde Nettersheim Datum: 26.6.2017 Auftraggeber: Gemeinde Nettersheim Ansprechpartner/in: Frau Alina Kurth Auftrag vom: 05. Januar 2017 Projekt-Nr.: 1-17 Auftragnehmer: raskin, Umweltplanung und -beratung GbR Projektbearbeitung: Dipl.-Geogr. Anja Werfling Dorothee Raskin + Dr. Richard Raskin Kirberichshofer Weg 6, D-52066 Aachen Fon +49(0)241-53 43 39, Fax +49(0)241-54 36 18, info@raskin-ac.de raskin Umweltbericht B-Plan Marmagen F7 der Gemeinde Nettersheim II INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 2 3 4 4.1 4.2 5 6 7 8 9 10 Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans.....................1 Fachgesetze und Fachpläne ....................................................................1 Betroffene Gebiete von „gemeinschaftlicher Bedeutung“ .........................2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen..........................3 Geplante Bebauung und davon ausgehende Wirkfaktoren ......................3 Schutzgüter ..............................................................................................3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung ................................................................9 Alternative Planungsmöglichkeiten ...........................................................9 Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken .........................................................................................9 Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) ..........................................10 Zusammenfassung .................................................................................10 Quellen, Grundlagen, Gutachten ............................................................12 raskin Umweltbericht B-Plan Marmagen F7 der Gemeinde Nettersheim 1 1 Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans Die Gemeinde Nettersheim plant die Entwicklung von Wohnbebauung auf Freiflächen am nördlichen Ortsrand des Ortsteils Marmagen (Abb. 1). Eine 3,38 ha große Fläche soll überwiegend als „Allgemeines Wohngebiet“ mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und in einem kleinen Teilbereich als „Mischgebiet“ mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt werden. Dies soll durch die entsprechende 53. Änderung des Flächennutzungsplanes vorbereitet werden. Es sind eine Bebauung mit freistehenden Einfamilienhäusern und eine Erschließung über die unmittelbar südlich angrenzenden Mischgebiete bzw. Wohngebiete vorgesehen. Gleichzeitig soll die fußläufige Anbindung der nordwestlich gelegenen Eifelhöhenklinik gestärkt werden. Der Bedarf an Grund und Boden gliedert sich in • • • Eine Fläche für Wohnbebauung und gemischte Bebauung (WA- und MIGebiet) von 29.476 m². Mit einer GRZ von 0,4 können 11.790 m² versiegelt werden. „Verkehrsflächen inklusive solche besonderer Zweckbestimmung in einem Umfang von 3.637 m². Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft auf einer Fläche von 640 m². 2 Fachgesetze und Fachpläne Als rechtliche und planerische Grundlagen der Ziele des Umweltschutzes wurden die folgenden wichtigsten Fachpläne und Fachgesetze zugrunde gelegt: • Nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Boden und Grundwasser vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Aus Satz 2 des § 1a „Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz“ des BauGB leitet sich das Erfordernis einer sparsamen Versiegelung ab. • Landeswassergesetz (LWG) und Wasserhaushaltsgesetz (WHG): Das Grundwasser ist als Bestandteil des Naturhaushaltes und als nutzbares Gut zu schützen. Durch mit Bebauung einhergehende Versiegelung sowie die Notwendigkeit der Niederschlagswasserbeseitigung und Abwasserbeseitigung werden Belange der genannten Gesetze berührt. Zur Niederschlagswasserbeseitigung ist § 44 Abs. 1 LWG maßgeblich. Hier besteht Bezug zu § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Nach § 46 Abs. 1 LWG erfolgt die Abwasserbeseitigung durch die Gemeinde. Dabei gelten die Grundsätze der Abwasserbeseitigung nach § 55 WHG. raskin Umweltbericht B-Plan Marmagen F7 der Gemeinde Nettersheim 2 • Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) sowie DIN 18005 (Berücksichtigung des Schallschutzes im Städtebau): Diese Grundlagen dienen dem Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen, außerdem zur Vorbeugung gegenüber des Entstehens von Immissionen. • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NW): Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schützen. • Regionalplan für den REGIERUNGSBEZIRK KÖLN (2016) Teilabschnitt Region Aachen: Für das Plangebiet sind im Zusammenhang mit der Ortschaft Marmagen „Allgemeine Siedlungsbereiche“ dargestellt, so dass die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplans mit der Darstellung „Wohnbauflächen“ unmittelbar aus der Darstellung der übergeordneten Planungsebene entwickelt und an gleichartige Darstellungen im Süden des Plangebietes angeknüpft werden kann. • Flächennutzungsplan (FNP) der GEMEINDE NETTERSHEIM (1974): Der rechtskräftige FNP stellt im größten, östlichen Teil des Plangebietes „Grünflächen“, hier Sportplatz dar. Im kleineren Teil des Plangebietes zwischen L 204 und Steinfelder Weg sind „Flächen für die Landwirtschaft“ wie auch im weiteren westlichen, nördlichen und östlichen Anschluss außerhalb des Plangebietes dargestellt. • Landschaftsplan „Nettersheim“ des Kreises Euskirchen: Als Entwicklungsziel gilt die „Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ (1.1-2). Zusätzlich ist die entgegenstehende Darstellung des Regionalplans nachrichtlich übernommen. Aus der Festsetzungskarte ergibt sich die vollständige Darstellung des Plangebietes als Landschaftsschutzgebiet. 3 Betroffene Gebiete von „gemeinschaftlicher Bedeutung“ Das nächstgelegene FFH-Gebiet befindet sich in knapp über 500 m nordwestlicher Entfernung. Es handelt sich um das Gebiet „Hänge an Urft und Gillesbach, Urftaue bis Schmidtheim“ (DE-5405-302). Es ist von der Regelfallvermutung nach der VV Habitatschutz (Nr.4.2.2) auszugehen, nach der „keine erhebliche raskin Umweltbericht B-Plan Marmagen F7 der Gemeinde Nettersheim 3 Beeinträchtigung“ durch in Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen und in Bebauungsplänen auszuweisende Baugebiete eintritt. Eine Ausnahme von der Regelfallvermutung ist aufgrund der Art des Vorhabens auszuschließen. Somit liegt keine Betroffenheit eines „Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung“ vor. 4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 4.1 Geplante Bebauung und davon ausgehende Wirkfaktoren Prinzipiell können von der geplanten Wohnbebauung die im Folgenden aufgeführten Wirkungen ausgehen: • Versieglung und Teilversiegelung von Boden und damit einhergehender Verlust bzw. Einschränkung der natürlichen Bodenfunktionen einschließlich der Grundwasserneubildung. • baubedingte Bodenveränderungen (Umlagerung, Verdichtung, Verlust von Bodenmaterial, Verunreinigung) Betroffenheit von Altlasten durch Bautätigkeit bzw. Überbauung mit potentiellen Auswirkungen auf Grundwasser, Oberflächenwasser und Gesundheit für den Menschen Verlust und Veränderung von Biotopen mit Auswirkungen auf den Lebensraum von Pflanzen und Tieren Verlust oder Verschlechterung des Lebensraums planungsrelevanter Arten, Eintreten artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG Veränderungen von Meso- und Mikroklima durch Versiegelung und Veränderung von Biotopen Verschlechterung der Luftqualität durch Emissionen Veränderung von Landschafts- und Ortsbild Verschlechterung der Erholungsfunktion für den Menschen durch Bebauung und Verkehr Verlust oder Beeinträchtigung von Kultur- und sonstigen Sachgütern • • • • • • • • 4.2 Schutzgüter Im Folgenden werden die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Belange nach §1 Abs. 6 Punkt 7 und § 1a BauGB beschrieben und bewertet. Dabei sind auch die Möglichkeiten der Eingriffsvermeidung und -verringerung sowie des raskin Umweltbericht B-Plan Marmagen F7 der Gemeinde Nettersheim 4 Ausgleichs einzubeziehen. Außerdem werden jeweils auch ggf. zu erwartende Wechselwirkungen behandelt. Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Artenschutz Die das Plangebiet weitgehend einnehmenden Intensivgrünlandflächen sind von mäßiger Wertigkeit für die biologische Vielfalt. Die höherwertigen Gehölzstrukturen bleiben auf der Grundlage entsprechender Festsetzungen im Bebauungsplan bzw. privatrechtlicher vertraglicher Regelungen erhalten. Die Grünlandflächen beherbergen ein kleines und ubiquitäres Arteninventar. Letzteres gilt auch für die meisten Tierarten, die entweder in der Umgebung ausreichenden Lebensraum finden oder die entstehenden Wohngärten als geeigneten Lebensraum nutzen. Der Verlust von Biotopen bzw. Biotopfunktionen wird im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans erfasst, bilanziert und ausgeglichen. Gesetzlich geschützte Biotope oder sonstige nicht wiederherstellbare Biotope sind nicht betroffen. Im Landschaftsplan Nettersheim des Kreises Euskirchen sind für das Plangebiet außer der Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet keine weiteren landschaftsrechtlichen Festsetzungen enthalten. Eine Aufhebung des Landschaftsschutzstatus im Zuge der Bauleitplanung ist fachlich vertretbar. Auf der Grundlage der Artenschutzprüfung (Stufe 1) ergibt sich ein Spektrum von 6 planungsrelevanten Vogelarten, das Wachtel, Feldlerche. Baum- und Wiesenpieper, Kiebitz und Turteltaube umfasst, die potentiell im Untersuchungsgebiet brüten können. Für diese Arten ist nicht auszuschließen, dass Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 bis 3 BNatSchG bei Umsetzung des Planvorhabens ausgelöst werden (RASKIN 2017b). Die tatsächlichen Vorkommen wurden über entsprechende Erfassungen im Rahmen der Artenschutzprüfung (Stufe 2) geklärt. Im Rahmen der Erfassungen wurden keine Brutvorkommen planungsrelevanter Arten im Untersuchungsgebiet festgestellt. Unter Beachtung eines Zeitfensters für die Baufeldräumung lassen sich artenschutzrechtliche Konflikte nach § 44 I BNatSchG bei Realisierung des Vorhabens ausschließen. Auf dieser Grundlage werden die artenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt. Boden und Wasser Laut Bodenkarte (GEOLOGISCHER DIENST 2004) sind in dem weitgehend ebenen Plangebiet Braunerden ausgebildet. In der „Karte der schutzwürdigen Böden“ (GEOLOGISCHER DIENST 2004) sind sie fast vollständig als „sehr schutzwürdige fruchtbare Böden“ klassifiziert und liegen damit in der mittleren Kategorie. Zur etwa der Hälfte gelten die vorkommenden Böden als nicht zur Versickerung geeignet, zur anderen Hälfte als bedingt geeignet. Auch die stichprobenartigen Untersuchungen der Fa. GEOTECHNIK W EST (2017) belegen eine stark raskin Umweltbericht B-Plan Marmagen F7 der Gemeinde Nettersheim 5 eingeschränkte Versickerungseignung der Böden. Daher wird auf die Notwendigkeit einer Überprüfung der Wasserdurchlässigkeit des Grundgebirges am Ort einer geplanten Versickerungsanlage hingewiesen. Durch die Bebauung wird Boden versiegelt und umgelagert. Dies bewirkt den Verlust bzw. die Einschränkung natürlicher Bodenfunktionen einschließlich der Grundwasserneubildung. Durch Gartennutzung wird der nicht versiegelte Bodenanteil verändert. Diese Veränderung ist jedoch vor dem Hintergrund bestehender intensiver Grünland- und Bolzplatznutzung unerheblich. Durch umfangreiche Festsetzungen von Gehölzpflanzungen (1 Baum 1. Ordnung oder Obstbaum pro angefangene 100 m² Grundstücksfläche, heimische Gehölze oder Laubhecken an den seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen) auf den privaten Grundstücken ist von dauerhaft bewachsenen und gehölzreichen Vegetationsstrukturen auszugehen, die sich gegenüber dem bestehenden Grünland nicht ungünstiger auf Boden und (Grund-)Wasser auswirken. Zur Minimierung baubedingter Bodenveränderungen ist die Getrenntlagerung des Oberbodens und kulturfähigen Unterbodens während der Baumaßnahmen durchzuführen (Festsetzung des Wiederauftrags von Oberboden und kulturfähigem Unterboden auf dem jeweiligen Grundstück unter Beachtung der entsprechenden DIN-Vorschriften). Eine aktuelle Abfrage bei der UNTEREN BODENSCHUTZBEHÖRDE DES KREISES EUSKIRCHEN bezüglich altlastverdächtiger Flächen und Altlasten sowie schädlicher Bodenveränderungen bzw. entsprechender Verdachtsflächen (Kataster gemäß § 8 LBodSchG) ergab keine Eintragungen (schriftl. Mitteilung vom 14.2.2017). Auch die Untersuchungen der Fa. GEOTECHNIK W EST (2017) ergaben keine Verunreinigungen. Schädliche Wirkungen auf Grundwasser, Oberflächenwasser oder Mensch sind daher durch Baumaßnahmen im Bereich belasteter Flächen nicht zu befürchten. Nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Boden und Grundwasser vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Aus Satz 2 des § 1a „Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz“ des BauGB leitet sich das Erfordernis einer sparsamen Versiegelung ab. Entsprechend wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt und keine 50%ige Überschreitung nach BauNVO zugelassen. Die im Rahmen von Bebauung nicht vermeidbaren Versiegelungen können im Rahmen des Ausgleichs auch durch Entsiegelungsmaßnahmen weitgehend kompensiert werden. Nach § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, nach Maßgabe des § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu beseitigen. Nach diesem soll „Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über raskin Umweltbericht B-Plan Marmagen F7 der Gemeinde Nettersheim 6 eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen“. Abwasser ist „so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.“ Die Entwässerung des Gebietes erfolgt durch eine Versickerungsanlage oder durch Erweiterung des vorhandenen Mischsystems. Damit erfolgt ein „sachgerechter Umgang mit Abwässern“ der nach §1 Abs. 6 Punkt 7e BauGB bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu berücksichtigen ist. Luft, Klima Bei der klimatischen Situation dürfte es sich aufgrund der vorhandenen lockeren Bebauung am Siedlungsrand um ein Freilandklima handeln. Infolge der geplanten lockeren Bebauung auf der Grundlage der GRZ von 0,4 sowie der Durchgrünung des Bebauungsplangebietes bei gleichzeitigem Erhalt des vorhandenen Baumbestandes und der Angliederung an gleichartige Bebauung sind keine gravierenden Veränderungen bezüglich der Schutzgüter Luft und Klima zu erwarten. Hinzu kommen die gemäß BauGB (§ 1 Abs. 6 Nr.7f „die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie“) zu berücksichtigenden Aspekte inklusive der nach der Energieeinsparverordnung für Einfamilienhäuser verbindlichen Maßnahmen, die das Schutzgut Luft/Klima angemessen berücksichtigen. Eine „sparsame und effiziente Nutzung von Energie“ wird bei Installation von Solaranlagen ermöglicht. Außerdem fördert die Gemeinde Nettersheim die Elektromobilität. Eine Ladestation steht in räumlicher Nähe an der Eifelhöhenklinik zur Verfügung. Durch das Vorhaben dürfte eine Betroffenheit eines Gebietes, in dem „durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegte Immissionsgrenzwerte“ zur „Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität …. nicht überschritten werden“ (BauGB §1 Abs. 6 Punkt 7) nicht gegeben sein. Als Bezugsort steht in Simmerath (Eifel) die nächstgelegene Station in ca. 30 km Entfernung zur Verfügung. raskin Umweltbericht B-Plan Marmagen F7 der Gemeinde Nettersheim 7 Mensch Verkehrsemissionen werden einerseits durch das geplante Wohngebiet verursacht und wirken durch die nahegelegene L 204 auf die Bewohner ein. Die durch das Wohngebiet produzierten zusätzlichen Verkehre sind vom bestehenden Verkehrsnetz problemlos aufnehmbar. Abgesehen von fußläufigen bzw. Fahrradwegverbindungen erfolgt die Erschließung ausschließlich von Süden aus dem bestehenden Ortszentrum, so dass Durchfahrtverkehre unterbunden werden. Geräuschimmissionen durch Straßenverkehr und den benachbarten Sportplatz auf das Plangebiet wurden in einem Immissionsschutzgutachten (TÜV NORD SYSTEMS GMBH & CO.KG 2017a) betrachtet. Die Ruhezeiten-Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete werden durch den Betrieb des Sportplatzes nur so geringfügig überschritten, dass „sie unter Berücksichtigung des Altanlagenbonus nicht zu Nutzungseinschränkungen führen“. Aufgrund vorhandener Emissionen eines Schreinereibetriebes aus dem vorhandenen angrenzenden Mischgebiet in den westlichen Teil des Plangebietes, wird dieser Teilbereich westlich des Steinfelder Weges vorsorglich als Mischgebiet festgesetzt. „Aufgrund der Ergebnisse des 1. Nachtrags zum Lärmgutachten im Neubaugebiet F7 reduzieren sich durch diese Festsetzung daher die Flächen mit Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ im Plangebiet für den Straßenverkehrslärm. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiet werden bereits ab einem Abstand von 10 m zur Mitte der Kölner Straße (L 204) zur Tages- und Nachtzeit eingehalten“ (TÜV NORD SYSTEMS GMBH & CO.KG 2017b in PLANUNGSGRUPPE MWM 2017). „Auf Festsetzungen zu passiven Lärmschutzmaßnahmen über Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 kann westlich des Steinfelder Weges verzichtet werden, da die Plangebietsflächen selbst im Nahbereich maximal im Lärmpegelbereich III liegen. Die Anforderungen der hier erforderlichen Fenster der Schallschutzklasse 2 gemäß VDI 2719 werden durch die heutzutage bereits aus Energieeinsparungsgründen vorzusehenden Fenster eingehalten“ (aus PLANUNGSGRUPPE MWM 2017). Eine ursprünglich nordöstlich des Gebietes vorgesehene Umgehungsstraße, die zusätzliche Emissionen verursachen könnte, ist laut Auskunft der Gemeinde Nettersheim nicht mehr geplant. Auch Planungen von Windparks befinden sich nicht in relevanter räumlicher Nähe. In 2015 wurde das „Gesamträumliche Planungskonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ erstellt. Danach ergibt sich derzeit kein Standort für Windenergieanlagen in der Nähe des Plangebietes. raskin Umweltbericht B-Plan Marmagen F7 der Gemeinde Nettersheim 8 Landschafts- und Ortsbild, Erholung Da das Ortsbild des vorhandenen Siedlungsrandes nicht von dörflichen, sondern ausschließlich von neueren Wohnsiedlungsstrukturen geprägt ist und die vielfältigen Strukturen im Westen und Nordwesten die Erholungssuchenden auf sich ziehen, ist das Plangebiet für die Erholungsnutzung von untergeordneter Bedeutung. Der bestehende Freiraum wir im Wesentlichen im Rahmen der Feierabenderholung genutzt. In Bezug auf das Wohnumfeld ist die freiraumgeprägte Lage am Ortsrand jedoch relativ hoch zu bewerten. Auch mit der geplanten lockeren und niedrigen Wohnbebauung (1- geschossig mit maximaler Firsthöhe von 8,5 m) mit deutlicher Durchgrünung bleibt das Plangebiet für die Feierabenderholung nutzbar. Eine an den Freiraum angrenzende Lage bleibt erhalten. Im Hinblick auf potentielle Belästigungen durch die angrenzende landwirtschaftliche Nutzung sind nur die für die am Siedlungsrand teilweise ländliche Wohnsituation typischen kurzzeitigen Immissionen von Staub und Geruch zu erwarten, die keine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnsituation mit sich bringen. Der vollständige Erhalt der Gehölze am Plangebietsrand sowie deren Ergänzung mindern potentielle Staubimmissionen. Als Staub werden Kleinpartikel verstanden, die bei Bodenbearbeitung und Mahd und ähnlichen Arbeiten der ordnungsgemäßen Landwirtschaft potentiell aufgewirbelt werden. Als Geruch kommt z.B. Gülle in Frage. Kultur- und Sachgüter Denkmäler sind im Gebiet nicht vorhanden. Bodendenkmäler sind derzeit nicht bekannt. Im Raum typischerweise vorkommende Ackerterrassen, die als besondere kulturhistorische Landschaftsformen anzusehen sind, sind weder vorhanden noch in der ebenen Lage bei fehlender Ackernutzung zu erwarten. Die mit der beabsichtigten Änderung des FNP ausgeschlossene Sportplatzerweiterung im Plangebiet wird durch zentrale Ausweitung der Kapazitäten in Nettersheim kompensiert. raskin 5 Umweltbericht B-Plan Marmagen F7 der Gemeinde Nettersheim 9 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung In diesem Fall würde die Fläche zunächst weiter als Intensivgrünland und teilweise als Bolzplatz genutzt. Eine Umsetzung der nach FNP möglichen Sportplatzplanung ist vor dem Hintergrund der beabsichtigten Erweiterung und Modernisierung des Sportplatzangebotes in Nettersheim unwahrscheinlich. Eine relevante Aufwertung des Biotoppotentials ist durch die ortsnahe Lage und die benachbarte L 204 mit entsprechender Störung bzw. Nutzungsdruck nicht zu erwarten. 6 Alternative Planungsmöglichkeiten Unter Berücksichtigung der Ziele und des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans kommen allenfalls verschiedene Varianten der Erschließung in Betracht. Eine Erschließung von Nordwesten unmittelbar von der L 204 bzw. ggf. unter Ergänzung eines Kreisverkehrs ist grundsätzlich möglich, würde aber ggf. mehr Durchfahrtverkehr in das Wohngebiet ziehen und die Aufenthaltsqualität mindern. Eine Entwicklung von Grünflächen innerhalb des Gebietes auch im Hinblick auf die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz im Rahmen der Eingriffsregelung wäre denkbar, ginge aber zu Lasten des realisierbaren Wohnraums. Außerdem ist die Entwicklung von Grünflächen unmittelbar am Rand zum Freiraum nicht zwingend notwendig. Die Realisierung von anderweitigen Ausgleichsmaßnahmen ist als mindestens gleichwertig anzusehen. 7 Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken Die Methodik zur Erarbeitung des Umweltberichtes orientiert sich im Wesentlichen an der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und §§ 2a und 4c des Baugesetzbuches. Ergänzend wurde der „Kleine Leitfaden zum Umweltbericht“ des BUNDES DEUTSCHER LANDSCHAFTSARCHITEKTEN (BDLA) (2007) berücksichtigt. Die Beurteilung der Umweltauswirkungen erfolgt verbal-argumentativ. Dabei werden „keine“, „geringe“, „mittlere“ und „hohe“ Erheblichkeit unterschieden, auch wenn die letzten beiden Kategorien nicht auftreten. Zusätzlich stützt sich die Bewertung auf vorliegende Gutachten (z.B. Landschaftspflegerischer Begleitplan mit Bewertung nach LANUV-Verfahren (RASKIN 2017a), Schallgutachten, Bodengutachten und Artenschutzprüfung Stufe I und II) und vorliegende Kartenwerke/ raskin Umweltbericht B-Plan Marmagen F7 der Gemeinde Nettersheim 10 Infosysteme (z.B. Bodenkarte NRW, LANUV-Informationssystem), die im Rahmen der darin behandelten Schutzgüter aufgeführt werden. Darüber hinaus basieren die Bewertungen auf Einschätzungen aufgrund von Erfahrungswerten. Unterstützend konnten bereits vorliegende Stellungnahmen der Behörden verwertet werden. Die Studie zur Versickerung stützt sich auf Stichproben, so dass die Aussagen für eine konkrete Versickerungsanlage der Überprüfung bedürfen. Die zur Einschätzung der Luftqualität heranzuziehende nächstgelegene Station zur Überwachung der Luftqualität befindet sich in ca. 30 km nordwestlicher Entfernung in Simmerath (LANUV 2017b). Aufgrund der großen Entfernung lassen sich keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse im Plangebiet ziehen. 8 Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) Es wird empfohlen den Erhalt der Gehölze sowie die Umsetzung und den Erhalt der festgesetzten Gehölzpflanzungen zu überwachen. Außerdem sollten die Baumschutzmaßnahmen (nach DIN 18.920) in der Bauphase überwacht werden. 9 Zusammenfassung Die Gemeinde Nettersheim plant am nördlichen Ortsrand von Marmagen die Ausweitung der lockeren Wohn- und gemischten Bebauung auf der Grundlage eines Bebauungsplans. Die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter werden im Folgenden zusammengefasst. Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Artenschutz Die im Plangebiet derzeit vorhandenden ubiquitären Tier- und Pflanzenarten sowie die biologische Vielfalt werden durch das Planvorhaben nicht relevant beeinträchtigt. Das potentielle Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten wird in der Artenschutzprüfung Stufe 2 geklärt. Es wurden keine Brutvorkommen im Untersuchungsgebiet nachgewiesen. Unter Beachtung eines Zeitfensters für die Baufeldfreimachung (RASKIN 2017c) ist eine Betroffenheit planungsrelevanter Tierarten nach § 44 BNatSchG durch das Bauvorhaben auszuschließen. Die unvermeidlichen Auswirkungen auf das Schutzgut sind relativ gering und werden im Rahmen der Eingriffsregelung ausgeglichen. raskin Umweltbericht B-Plan Marmagen F7 der Gemeinde Nettersheim 11 Schutzgut Boden und Wasser Die Auswirkungen auf den Boden bestehen in Versiegelung und Umlagerung. Die relativ niedrige Grundflächenzahl, der fachgerechte Umgang mit dem Boden sowie die umfangreichen Pflanzfestsetzungen und der Baumerhalt begrenzen die Erheblichkeit der Auswirkungen auf das Schutzgut Boden. Es findet keine Grundwasserbenutzung im Sinne des Gesetzes statt. Die versiegelungsbedingte Verminderung der Grundwasserneubildung ist von geringer bis mittlerer Erheblichkeit. Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser kann die Erheblichkeit gering halten. Wenn die Entwässerung im Mischsystem erfolgt, kann eine Verminderung der Auswirkungen nur über private Maßnahmen der Regenwassersammlung erreicht werden. Luft, Klima Durch die verbleibenden großen Freiflächen mit entsprechender Durchlüftung, die verbleibenden Gehölze sowie Anpflanzungen bleibt ein Freilandklima weitgehend erhalten. Mit Hilfe weiterer Maßnahmen zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie werden keine erheblichen Auswirkungen auf das Klima und die Luftqualität erwartet. Mensch, Kultur- und Sachgüter, Landschafts- und Ortsbild, Erholung Nachteilige Veränderungen der Landschaft in ihrem Landschafts- bzw. Ortsbild auch bezüglich der Erholungsfunktion sind nicht zu erwarten. Relevante Lärmbelastungen sind nicht zu erwarten. Kultur- und Sachgüter sind nicht betroffen. Fazit Unter Berücksichtigung der aufgeführten (und z.T. im Bebauungsplan festzusetzenden) umweltrelevanten Maßnahmen ist das Planvorhaben insgesamt mit einer geringen Erheblichkeit der Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter verbunden. Aachen, den 26. Juni 2017 Dipl.-Geogr. A. Werfling raskin 10 Umweltbericht B-Plan Marmagen F7 der Gemeinde Nettersheim 12 Quellen, Grundlagen, Gutachten BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (2016): Regionalplan. Zeichnerische Darstellung. http://www.bezreg-koeln.nrw.de/extra/regionalplanung/zeichdar_aachen/ zeichnung/karten/uebersicht.html; letzter Zugriff am 7.4.2017. BUND DEUTSCHER LANDSCHAFTSARCHITEKTEN (BDLA) (2007): Kleiner Leitfaden zum Umweltbericht. – Mainz/ Trier. GEMEINDE NETTERSHEIM (1974): Flächennutzungsplan der Gemeinde Nettersheim. Nettersheim. GEOLOGISCHER DIENST NRW (2004): Auskunftssystem BK 50 – Karte der schutzwürdigen Böden. 2. überarb. Auflage. - Selbstverlag, Krefeld. GEOTECHNIK W EST (2017): Geotechnischer Bericht zum Bauvorhaben Bebauungsplan F7 Marmagen, „Die Acht Morgen“. – i. A. der Gemeinde Nettersheim. GLÄSSER, E. (1978): Naturräumliche Gliederung Deutschlands. Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 122/123 Köln-Aachen. – Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung. Bonn - Bad Godesberg. LANUV (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW) (2008): Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW. – Recklinghausen. LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW) (2017b): Informationssystem / Datenbank Luftqualität (https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/luft/ immissionen/stationen-und-messwerte/details/?no_cache=1&records=4539). - letzter Zugriff am 13.02.2017. PLANUNGSGRUPPE MWM (2017): Begründung, zeichnerische Darstellung und textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Marmagen F7 der Gemeinde Nettersheim, Entwurf Stand 19.6. bzw. 12.6.2017. RASKIN GBR (2017a): Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Bebauungsplan Marmagen F7 der Gemeinde Nettersheim, Entwurf Stand 26.6.2017. – i.A. der Gemeinde Nettersheim. RASKIN GBR (2017b): Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I) Bebauungsplan Nettersheim F7 Marmagen. – i.A. der Gemeinde Nettersheim. RASKIN GBR (2017c): Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung Stufe II (ASP II) zum Bebauungsplan Nettersheim F7 Marmagen. – i.A. der Gemeinde Nettersheim. TÜV NORD SYSTEMS GMBH & CO.KG (2017a): Gutachten. Geräuschemissionen und -immissionen durch Sportanlagen und Straßenverkehr im Neubaugebiet F7 in Nettersheim-Marmagen. – i.A. der Gemeinde Nettersheim. TÜV NORD SYSTEMS GMBH & CO.KG (2017b): Gutachten. Geräuschemissionen und -immissionen durch Sportanlagen und Straßenverkehr im Neubaugebiet F7 in Nettersheim-Marmagen. 1. Nachtrag aufgrund der Festsetzung Mischgebiet westlich des Steinfelder Weges, Stand: 10.04.2017. – i.A. der Gemeinde Nettersheim.