Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
660 kB
Datum
16.10.2017
Erstellt
29.09.17, 09:04
Aktualisiert
29.09.17, 09:04
Stichworte
Inhalt der Datei
raskin
Umweltp l a n u n g und
Umweltberatung GbR
Fachbeitrag zur vertiefenden Artenschutzprüfung
(ASP Stufe II)
Titel:
Bebauungsplan F7 Marmagen „Die Acht Morgen“
der Gemeinde Nettersheim
Stand:
23.06.2017
Auftraggeber:
Gemeinde Nettersheim
Ansprechpartner:
Frau Alina Kurth (FB III)
Auftrag vom:
Projekt-Nr. :
21. März 2017
20-17
Auftragnehmer:
raskin • Umweltplanung und Umweltberatung GbR
Bearbeitung:
Dipl.-Umweltwiss. Sarah Geilenkirchen
M.Sc. Ang. Geogr. Verena Niedek
Projektleitung:
Dipl.-Biol. Dorothee Raskin
Dorothee Raskin + Dr. Richard Raskin
Kirberichshofer Weg 6, D-52066 Aachen
Fon +49(0)241-53 43 39, Fax +49(0)241-54 36 18, info@raskin-ac.de
raskin
I
FBA zur ASP (Stufe II) - B-Plan F7 Marmagen, Nettersheim
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
1 Veranlassung.......................................................................................................1
2 Lage und Ausstattung des Plangebiets ............................................................1
3 Vorgehensweise und Methoden ........................................................................2
3.1 Vertiefende Artenschutzprüfung....................................................................2
3.2 Erfassungsmethodik......................................................................................3
4 Vorkommen europäischer Vogelarten im Untersuchungsgebiet....................4
5 Artenschutzfachliche Beurteilung .....................................................................5
6 Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ...............................6
7 Vermeidungsmaßnahme.....................................................................................7
8 Zusammenfassende Schlussfolgerung.............................................................7
9 Quellenverzeichnis..............................................................................................9
DOKUMENTATION
Tab. D1:
Gesamtartenliste der avifaunistischen Erfassung
Gesamtprotokoll der Artenschutzprüfung
Karte 1:
Vorkommen planungsrelevanter und zurückgehender Vogelarten im
Untersuchungsgebiet (M = 1:2.500)
raskin
1
FBA zur ASP (Stufe II) - B-Plan F7 Marmagen, Nettersheim
Dok.
Veranlassung
Die Gemeinde Nettersheim plant die Entwicklung eines Wohngebietes auf Freiflächen am nördlichen Rand des Ortsteils Marmagen (Abb. 1). Gemäß dem städtebaulichen Entwurf der PLANUNGSGRUPPE MWM (2017) ist die Bebauung des
knapp 3,4 ha großen Plangebietes mit freistehenden eingeschossigen Wohnhäusern vorgesehen. Am vorhandenen Ortsrand soll hier der Nachfrage nach Bauland entsprochen werden.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind artenschutzrechtliche Belange
nach § 44 I BNatSchG zu beachten und die Durchführung einer Artenschutzprüfung notwendig.
Die Gemeinde Nettersheim (Frau Mühlstroh) hat die raskin Umweltplanung und
Umweltberatung GbR am 21. März 2017 mit der Erstellung des Fachbeitrags zur
Artenschutzprüfung beauftragt.
2
Lage und Ausstattung des Plangebiets
Das Bebauungsplangebiet hat eine Größe von knapp 3,4 ha. Die weitgehend ebene Fläche liegt auf etwa 515 m+NN am nördlichen Rand des Ortsteils Marmagen
(Abb. 1). Am südlichen Rand des Plangebietes schließen Wohn- und Mischbebauung sowie ein Sportplatz an. Im Westen wird das Plangebiet von der L 204,
im Norden und Osten von wenig befahrenen asphaltierten Feldwegen begrenzt.
Hinter den begrenzenden Verkehrswegen schließen sich allseits Grünlandflächen
mit vereinzelten Gehölzstrukturen an.
Der größte Teil des Plangebietes unterliegt einer für die Höhenlage relativ intensiven typischen Grünlandnutzung (vgl. RASKIN 2017a). Dabei trägt die zentrale Parzelle eine (Klee-)Graseinsaat. Sie wird wie auch die westliche und östliche Grünlandparzelle durch Mahd genutzt. Die östliche Parzelle wird zusätzlich partiell als
Fußballwiese genutzt. Die drei Parzellen werden durch einen asphaltierten Feldweg im Westen und einen geschotterten Feldweg im Osten voneinander getrennt.
Die Ränder der Grünlandflächen bzw. Wege werden von verschiedenen Gehölzund Saumstrukturen eingenommen. Die zum Plangebiet gehörigen Gehölzstrukturen sind zwei Baumreihen heimischer Baumarten (Spitzahorn, Birke, Linde). Der
Gehölzstreifen am nördlichen Rand des Sportplatzes grenzt im Süden an das
Plangebiet an. Im Unterstand der Bäume befindet sich ein nitrophiler Saum, der
randlich in das Plangebiet reicht. Am Westrand des Gebietes grenzt auf der Böschung zur L 204 eine Baumreihe aus älteren Bäumen an. Am südwestlichen
Rand des Plangebietes grenzt ein zeitweise Wasser führender Entwässerungsgraben an.
raskin
FBA zur ASP (Stufe II) - B-Plan F7 Marmagen, Nettersheim
Dok.
Abb. 1: Lage des Plangebietes am Nordrand von Marmagen (Ausschnitt aus der
digitalen DTK 10).
3
Vorgehensweise und Methoden
3.1
Vertiefende Artenschutzprüfung
Der Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) wird unter besonderer Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift Artenschutz (MKULNV 2016) und der
Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung“ (MWEBWV &
MKULNV 2010) durchgeführt. Weiterhin wird der kürzlich erschienene Leitfaden
„Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen - Bestandserfassung und Monitoring" berücksichtigt (MKULNV 2017).
Nach einer überschlägigen Prognose ist mit europäisch geschützten und planungsrelevanten Vogelarten im B-Plangebiet zu rechnen und für diese nicht auszuschließen, dass bei Umsetzung des Vorhabens Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1
BNatSchG ausgelöst werden. Die Arten, für die ein Vorkommen im Vorhinein
nicht ausgeschlossen werden konnte, waren insbesondere Wachtel, Feldlerche,
Baum- und Wiesenpieper, Kiebitz und Turteltaube (RASKIN 2017b).
raskin
Dok.
FBA zur ASP (Stufe II) - B-Plan F7 Marmagen, Nettersheim
Für die Artengruppe der Vögel ist daher zunächst durch Erfassungen zu ermitteln,
welche Arten tatsächlich im B-Plangebiet und seiner direkten Umgebung vorkommen. Im Anschluss ist eine potentielle Betroffenheit der im Plangebiet vorkommenden Vogelarten zu beurteilen. In diesem Zusammenhang werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen konzipiert.
Anschließend wird geprüft ob und wenn ja bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird.
3.2
Erfassungsmethodik
Die avifaunistische Erfassung erfolgte im B-Plangebiet und in der Feldflur im
150 m-Radius um die B-Plangebietsgrenze (Abb. 2).
Es wurden zwischen April und Mai 2017 insgesamt vier morgendliche und zwei
abendliche Erfassungstermine durchgeführt (Tab. 1). Die Kartierungen richteten
sich nach den von SÜDBECK et al. (2005) vorgegebenen Erfassungszeiträumen
und Tageszeiten und fanden bei geeigneten Witterungsverhältnissen statt (kein
Niederschlag, starker Wind oder Extremtemperaturen).
Für jede Begehung wurde ein Tagesprotokoll gefertigt, in dem die jeweiligen Beobachtungen festgehalten wurden. Anhand der Tagesprotokolle wurden Status und
Brutreviere der planungsrelevanten Arten nach den Wertungsgrenzen von
SÜDBECK et al. (2005) ermittelt und die Papierrevierzentren kartographisch dargestellt (Karte 1). Es wurde weiterhin eine Gesamtartenliste mit Gefährdungsgrad
angefertigt (Tab. D1).
Tab. 1: Erfassungstermine 2017 mit Angabe der Witterungsparameter
Datum
Uhrzeit
[MESZ]
Temperatur
[°C]
Wind
[m/s]
Bewölkung
[0/8 – 8/8]
12.04.2017
8:15 - 09:15
6
0-1
5/8 - 8/8
25.04.2017
8:15 - 09:00
1
1-2
2/8
09.05.2017
8:00 - 8:45
3-4
1
0/8
30.05.2017
7:45 - 8:21
20
1
1/8
11.06.2017
20:55 - 22:00
23
2-3
7/8
21.06.2017
21:05 - 22:00
24
3 -4
1/8
raskin
4
Dok.
FBA zur ASP (Stufe II) - B-Plan F7 Marmagen, Nettersheim
Vorkommen europäischer Vogelarten im Untersuchungsgebiet
Im Rahmen der Begehungen wurden im Untersuchungsgebiet insgesamt
31 Vogelarten nachgewiesen (Tab. D1). Von diesen zählen 6 zu den planungsrelevanten Arten, welche nach der BArtSchV streng geschützt und / oder landesweit
gefährdet sind (Tab. 2). Feldsperling, Mäusebussard, Mehlschwalbe und Rotmilan
wurden als Nahrungsgäste erfasst, Turmfalke und Schwarzmilan wurden als
Überflieger verzeichnet.
Hinzu kommen insgesamt vier landesweit zurückgehende Arten. Diese sind Star,
Haussperling, Bachstelze und Goldammer. Für die Goldammer besteht Brutverdacht etwa 75 m nördlich der B-Plangebietsgrenze, im Begleitgehölz der L 204.
Star, Haussperling und Bachstelze suchen das B-Plangebiet als Nahrungshabitat
auf. Brutvorkommen sind in den angrenzenden Siedlungsbereichen zu erwarten,
eine Brutkolonie des Haussperlings liegt unmittelbar südlich des B-Plangebietes
in der angrenzenden Wohnbebauung (Karte 1).
Tab. 2: Erfasste planungsrelevante Vogelarten mit Angabe von Schutz,
Gefährdung und Erhaltungszustand
Abkürzungen und Erläuterungen
Status
Schutz
Gefährdung
B = Brutvogel; NG = Nahrungsgast; Ü = Überflieger; D = Durchzügler
§ = besonders geschützt, §§ = streng geschützt nach BartSchV
landesweit (NRW) / regional (Eifel/Siebengebirge) / 0 = ausgestorben; 1 = vom
Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, S = dank Schutzmaßnahmen gleich, geringer o nicht mehr gefährdet (NWO & LANUV 2009),
Erhaltungszustand (EHZ) in kontinentaler Region
G = günstig, U = ungünstig, S = schlecht, - = mit abnehmender Tendenz,
+ = mit zunehmender Tendenz
Art
Status
Schutz
Gefährdung
EHZ (kon)
Feldsperling (Passer montanus)
NG
§
3 / 3S
U-
Mäusebussard (Buteo buteo)
NG
§
-/-
G
Mehlschwalbe (Delichon urbicum)
NG
§
3S / 3
U
Rotmilan (Milvus milvus)
NG
§§
3/1
U
Schwarzmilan (Milvus migrans)
Ü
§§
1S / 0
U+
Turmfalke (Falco tinnunculus)
Ü
§
-/-
G
raskin
5
FBA zur ASP (Stufe II) - B-Plan F7 Marmagen, Nettersheim
Dok.
Artenschutzfachliche Beurteilung
Viele der allgemein häufigen und „nur“ besonders geschützten Arten (z.B. Amsel,
Hausrotschwanz und Sommergoldhähnchen) brüten in angrenzenden und umliegenden Gehölz- und Siedlungsstrukturen, weitere Arten nutzen das B-Plangebiet
und seine Umgebung als Nahrungshabitat (z.B. Eichelhäher, Elster, Stieglitz). Eine erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die lokale Population, die ein
Zugriffsverbot nach § 44 I Nr. 2 BNatSchG auslösen würde ist nicht gegeben, da
es sich um „Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand
und einer großen Anpassungsfähigkeit“ handelt. „Im Regelfall kann bei diesen
Arten davon ausgegangen werden, dass nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1
BNatSchG verstoßen wird (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population,
keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes
Tötungsrisiko)“ (MKULNV 2016).
Die nachgewiesenen planungsrelevanten und landesweit zurückgehenden Arten,
nutzen das B-Plangebiet und seine Umgebung ausschließlich als Nahrungshabitat (z.B. Mäusebussard, Mehlschwalbe und Star) oder wurden als Überflieger erfasst (Schwarzmilan und Turmfalke, Tab. D1).
Eine Betroffenheit im Sinne einer erheblichen Störung, welche den Erhaltungszustand der Lokalpopulation verschlechtert, kann für die als Nahrungsgäste und
Überflieger vorkommenden zurückgehenden und planungsrelevanten Arten (z.B.
Mäusebussard, Mehlschwalbe, Star) im Vorhinein ausgeschlossen werden. Aufgrund der Kleinflächigkeit sowie der Lage zwischen Ortsrand, L 204 und Jahnstraße kann die Umsetzung des Planvorhabens für diese Arten im Höchstfall eine
„Beeinträchtigung nicht essentieller Nahrungs- und Jagdbereiche sowie nicht essentieller Flugrouten und Wanderkorridore“ nach sich ziehen. Dies erfüllt keinen
Verbotstatbestand (vgl. MKULNV 2016).
Für die Goldammer als landesweit zurückgehende Brutvogelart im Untersuchungsgebiet ist aufgrund der Entfernung der Baugrenze von etwa 80 m zum Revierzentrum nicht mit einer Beeinträchtigung durch das geplante Bauvorhaben zu
rechnen. Darüber hinaus ist die Art regional ungefährdet und befindet sich in einem günstigen Erhaltungszustand. Der regional gefährdete Haussperling, der
knapp außerhalb des B-Plangebietes in der Ortslage Marmagen brütet, ist ebenfalls nicht von den Planungen betroffen. Im Gegenteil wird die Errichtung von zusätzlicher Wohnbebauung mit durchgrünten Gärten zusätzlichen Lebensraum für
die vorwiegend in Gebäudenischen brütende Art schaffen.
Aus artenschutzfachlicher Sicht ist bei Umsetzung des Planvorhabens somit nicht
mit einer relevanten Beeinträchtigung der erfassten europäischen Vogelarten zu
rechnen. Um die Störungen für die im Umfeld brütenden Arten so gering wie möglich zu halten, sollte ein Bauzeitenfenster für die Baufeldfreimachung eingehalten
werden (s. Kap. 7).
raskin
6
FBA zur ASP (Stufe II) - B-Plan F7 Marmagen, Nettersheim
Dok.
Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Vor dem Hintergrund der vorgenannten fachlichen Beurteilung ergibt sich für die
Verbotstatbestände des § 44 I BNatSchG folgende Einschätzung:
Tatbestand des § 44 I Nr. 1 BNatSchG (Tötungsverbot)
Nach § 44 I Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, „wild lebenden Tieren der besonders
geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder
ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören“.
Der genannte Tatbestand des Tötungsverbotes setzt nach der Rechtsprechung
des BverwG (grundlegend BverwG 126, 166 - Stralsund; 9.7.2008 – Bad Oeynhausen; BverwG 130, 299 – Hessisch Lichtenau II; 18.3.2009 – A 44 – Velbert;
Urt. V. 13.5.2009 – A 4 Braunkohlentagebau Hambach) ein signifikant erhöhtes
Tötungsrisiko voraus. Bei nicht nachgewiesenen und allenfalls vereinzelt im Untersuchungsraum vorkommenden Arten sowie für Nahrungsgäste und Überflieger
scheidet dies schon von vorneherein aus. Brutvorkommen europäischer Vogelarten liegen in der angrenzenden Ortslage und den umliegenden Gehölzen. Diese
Habitate werden bei Umsetzung des Planvorhabens erhalten, die Baufeldfreimachung erfolgt vorsorglich außerhalb Fortpflanzungsperiode der europäischen
Brutvogelarten (s. Kap. 7).
Das Tötungsverbot nach § 44 I Nr. 1 ist somit nicht erfüllt.
Tatbestand des § 44 I Nr. 2 BNatSchG (Störungsverbot)
Nach § 44 I Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, „wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören;
eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.“
Die Baufeldräumung erfolgt außerhalb der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten,
die baubedingten Wirkungen sind zeitlich beschränkt (s. Kap. 7).
Eine erhebliche Störung, durch die sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert (vgl. auch VV Artenschutz des MUNLV 2016), ist unter Einhaltung eines Zeitfensters für die Baufeldräumung (s. Kap. 7) für alle vorkommenden europäischen Vogelarten sicher auszuschließen.
Der Tatbestand des Störungsverbotes nach § 44 I Nr. 2 BNatSchG ist somit nicht
erfüllt.
raskin
FBA zur ASP (Stufe II) - B-Plan F7 Marmagen, Nettersheim
Dok.
Tatbestand des § 44 I Nr. 3 BNatSchG
(Beeinträchtigung von Lebensstätten)
Nach § 44 I Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, „Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“.
Es konnten keine Brutvorkommen planungsrelevanter oder zurückgehender Arten
im direkten Eingriffsbereich des geplanten Baugebietes nachgewiesen werden. Im
Untersuchungsgebiet brütete diesjährig einzig die Goldammer als zurückgehende
Art. Ihr Brutplatz, wie auch die Randgehölze, die allgemein häufigen und ungefährdeten Brutvogelarten als Fortpflanzungs- und Ruhestätte dienen, bleiben in
ihrer jetzigen Habitatqualität erhalten (s. auch RASKIN 2017a).
Der Tatbestand der Beeinträchtigung von Lebensstätten § 44 I Nr. 3 ist somit
nicht erfüllt.
7
Vermeidungsmaßnahme
Das Eintreten artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote nach § 44 I BNatSchG kann
für die Gruppe der Vögel durch die nachfolgend aufgeführte Maßnahme zur Baufeldräumung sicher ausgeschlossen werden:
Die Räumung des geplanten Neubaugebietes sollte vorsorglich in den Zeitbereich
nach der Brutperiode der europäischen Vogelarten gelegt werden. Somit ist unter
Berücksichtigung von Nachgelegen ab August (bis spätestens Ende Februar) mit
der Baufeldräumung bzw. dem Bau zu beginnen. Damit wird die Wahrscheinlichkeit des Eintretens artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände durch das Vernichten von Bruten bereits vorab ausgeschlossen.
8
Zusammenfassende Schlussfolgerung
Zur Berücksichtigung der Vorschriften zum besonderen Artschutz nach dem Bundesnaturschutzgesetz wurde der artenschutzrechtliche Fachbeitrag zur vertiefenden Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) bezüglich der Avifauna durchgeführt. In
diesem Rahmen war die Erfassung von Vögeln erforderlich. Es wurden Vorkommen von insgesamt 6 planungsrelevanten Vogelarten nachgewiesen, für keine
dieser Arten besteht Brutverdacht im Untersuchungsgebiet.
raskin
FBA zur ASP (Stufe II) - B-Plan F7 Marmagen, Nettersheim
Dok.
Es wurde geprüft, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände bei Realisierung
des Vorhabens eintreten können.
Unter Beachtung eines Zeitfensters für die Baufeldräumung lassen sich artenschutzrechtliche Konflikte nach § 44 I BNatSchG bei Realisierung des Vorhabens
ausschließen.
Aachen, 26.06.2017
Dipl.-Biol. D. Raskin
Dipl.-Umweltwiss. S. Geilenkirchen
raskin
9
FBA zur ASP (Stufe II) - B-Plan F7 Marmagen, Nettersheim
Dok.
Quellenverzeichnis
LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW) (2017): Fachinformationssystem „Streng geschützte Arten in NRW“: – http://www.natura2000.
munlv.nrw.de/streng_gesch_arten/arten/voegel.htm, letzter Zugriff am 26.06.2017.
MKULNV (MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND
VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN) (2016): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz). - Rd.Erl. d. Ministeriums für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW v.
06.06.2016, - III 4 - 616.06.01.17 –Düsseldorf.
MKULNV (MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND
VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN) (2017): Leitfaden
„Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen Bestandserfassung und Monitoring-„. - Forschungsprojekt d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW v.
09.03.2017, - III 4 - 616.06.01.17 –Düsseldorf.
MWEBWV (Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW) &
MKULNV (Ministerium für Klimaschutz, Umwelt Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen) (2010): Artenschutz in der
Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben - Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010.
NWO (NORDRHEIN-WESTFÄLISCHE ORNITHOLOGENGESELLSCHAFT) & LANUV (LANDESAMT
FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW) (Hrsg.) (2009): Rote Liste
der gefährdeten Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens 5. Fassung – gekürzte Online-Version, März 2009.
PLANUNGSGRUPPE MWM (2017): Bebauungsplanentwurf mit Begründung zum B-Plan
Stand 19.6.2017, i.A. der Gemeinde Nettersheim.
RASKIN • GBR (2017a): Landschaftspflegerischer Begleitplan - Bebauungsplan F7 Marmagen „Die Acht Morgen“ der Gemeinde Nettersheim – Gutachten i.A. der Gemeinde Nettersheim.
RASKIN • GBR (2017b): Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I) - Bebauungsplan Nettersheim F7 Marmagen. – Gutachten i.A. der Gemeinde Nettersheim.
SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C.
SUDFELDT (Hrsg. 2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel
Deutschlands. Radolfszell. – im Auftrag der Länderarbeitsgemeinschaften der Vogelschutzwarten und des Dachverbandes Deutscher Avifaunisten (DAA).
raskin
FBA zur ASP (Stufe II) - B-Plan F7 Marmagen, Nettersheim
Dok.
DOKUMENTATION
Tab. D1:
Gesamtartenliste der avifaunistischen Erfassung
Gesamtprotokoll der Artenschutzprüfung
Karte 1:
Vorkommen planungsrelevanter und zurückgehender Vogelarten im
Untersuchungsgebiet (M = 1:2.500)
raskin
Tab. D1:
FBA zur ASP (Stufe II) - B-Plan F7 Marmagen, Nettersheim
Dok.
Gesamtartenliste der avifaunistischen Erfassung
Abkürzungen und Erläuterungen:
Schrift fett
Status
Gefährdung
planungsrelevante Art
B -Brutvogel, NG -Nahrungsgast, Ü -Überflieger, (B) -Brutvogel außerhalb der
B-Plangebietsgrenze
landesweit/regional: 0 = ausgestorben oder verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, S = dank Schutzmaßnahmen gleich, geringer o. nicht mehr gefährdet; - = ungefährdet
Art
Status
Gefährdung
(NRW / EI/SG)
Turdus merula
(B)
-/-
Bachstelze
Motacilla alba
NG
V/-
Blaumeise
Parus caeruleus
(B)
-/-
Buchfink
Fringilla coelebs
(B)
-/-
Dorngrasmücke
Sylvia communis
(B)
-/-
Eichelhäher
Garrulus glandarius
NG
-/-
Elster
Pica pica
NG
-/-
Feldsperling
Passer montanus
NG
3/3
Gartengrasmücke
Sylvia borin
(B)
-/-
Gimpel
Pyrrhula pyrrhula
NG
-/-
Goldammer
Emberiza citrinella
NG
V/-
Grünfink
Carduelis chloris
(B)
-/-
Haussperling
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
Amsel
Passer domesticus
(B)
V/V
Hausrotschwanz
Phoenicurus ochruros
(B)
-/-
Kohlmeise
Parus major
(B)
-/-
Mauersegler
Apus apus
NG
-/-
Mäusebussard
Buteo buteo
NG
-/-
Mehlschwalbe
Delichon urbicum
NG
3/3S
Mönchsgrasmücke
Sylvia atricapilla
(B)
-/-
Rabenkrähe
Corvus corone
NG
-/-
Ringeltaube
Columba palumbus
NG
-/-
Rotmilan
Milvus milvus
NG
3/1
Schwarzmilan
Milvus migrans
Ü
R/R
Singdrossel
Turdus philomelos
(B)
-/-
Sommergoldhähnchen
Regulus ignicapilla
(B)
-/-
Star
Sturnus vulgaris
NG
VS/V
Stieglitz
Carduelis carduelis
NG
-/-
Türkentaube
Streptopelia decaocto
(B)
-/-
Turmfalke
Falco tinnunculus
Ü
-/-
Wacholderdrossel
Turdus pilaris
(B)
-/-
Zilpzalp
Phylloscopus collybita
(B)
-/-
raskin
Dok.
FBA zur ASP (Stufe II) - B-Plan F7 Marmagen, Nettersheim
Gesamtprotokoll der Artenschutzprüfung
Angaben zum Plan/Vorhaben
Allgemeine Angaben
Plan/Vorhaben (Bezeichnung):
Bebauungsplan F7 Marmagen „Die Acht Morgen“
der Gemeinde Nettersheim
Plan/Vorhabenträger
(Name):
Gemeinde Nettersheim
Antragstellung (Datum):
Die Gemeinde Nettersheim plant die Aufstellung des Bebauungsplanes F7 Marmagen „Die
Acht Morgen“ zur Errichtung von Wohnbebauung. Das B-Plangebiet liegt am nördlichen Rand
des Ortsteils Marmagen (Abb. 1). Am südlichen Rand des Plangebietes schließen Wohn- und
Mischbebauung sowie ein Sportplatz an. Im Westen wird das Plangebiet von der L 204, im
Norden und Osten von wenig befahrenen asphaltierten Feldwegen begrenzt. Der größte Teil
des Plangebietes unterliegt einer für die Höhenlage relativ intensiven typischen Grünlandnutzung. Die maßgeblichen potentiellen Auswirkungen auf die Tierwelt bei Realisierung der Vorhabensplanung sind folgende:
Verlust von knapp 3,4 ha Grünland,
optische und akustische Störungen durch Baufeldräumung, Bau und Betrieb,
Zerstörung von Brutplätzen / Tötungen bei Baufeldräumung.
Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren)
Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des
Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden?
ja
x
nein
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
(unter Vorraussetzung der bei Anlage „Art für Art Protokolle“ beschriebenen Maßnahmen und Gründe)
Nur wenn Frage in Stufe I „ja“:
Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1
BNatSchG
verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)?
ja
nein
raskin
Dok.
FBA zur ASP (Stufe II) - B-Plan F7 Marmagen, Nettersheim
Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft
wurden:
Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine
erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie
keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit.
Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des
Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden
Eine Auflistung der nicht einzeln geprüften Arten ist Tab. D1 zu entnehmen.
Stufe III: Ausnahmeverfahren
Nur wenn Frage in Stufe II „ja“:
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
3. Wird der Erhaltungszustand der Population bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten
günstig bleiben?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Kurze Darstellung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und
Begründung warum diese dem Artenschutzinteresse im Rang vorgehen; ggf. Darlegung warum
sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Kurze Darstellung der geprüften Alternativen, und Bewertung bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
raskin
FBA zur ASP (Stufe II) - B-Plan F7 Marmagen, Nettersheim
Dok.
Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
Nur wenn alle Fragen in stufe III „ja“:
Die Realisierung des Plans / des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern
bzw. bei FFH-Anhang IVArten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe
ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Nur wenn Frage 3 in Stufe III „nein“:
(weil bei einer FFH-Anhang IV-Art ein ungünstiger Ehaltungszustand vorliegt)
Durch die Erteilung der Ausnahme wird sich der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-ArtProtokoll“).
Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG
Nur wenn eine der Fragen in Stufe III „nein“:
(weil bei einer FFH-Anhang IV-Art ein ungünstiger Ehaltungszustand vorliegt)
Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird
eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt.
Kurze Begründung der unzumutbaren Belastung.