Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
25 kB
Datum
16.10.2017
Erstellt
29.09.17, 09:04
Aktualisiert
29.09.17, 09:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung zum Bebauungsplans Nr. 11/68 Zülpich „An der
Düsseldorfer Straße“
1. Lage des Plangebietes und Bestand
Das Plangebiet liegt am nord-östlichen Rand der Altstadt an der Düsseldorfer
Straße und wird derzeit von einem Gartenbaubetrieb (Gewächshäuser) und von
einem landwirtschaftlichen Betrieb (Scheunen) genutzt.
2. Geltungsbereich
Die genaue Plangebietsabgrenzung ist der Plandarstellung im Maßstab 1: 1.000
zu entnehmen. Die Größe beträgt ca. 3.800 m².
3. Planungsvorgaben und übergeordnete Planungen
Der Regionalplan des Bezirks Köln/Teilabschnitt – Region Aachen stellt in
der zeichnerischen Darstellung für den Geltungsbereich des Bebauungsplans
Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar.
Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Stadt Zülpich ist das Plangebiet
als gemischte Baufläche dargestellt. Der Flächennutzungsplan wird gem. § 13 a
BauGB Abs. 2 nach der Aufstellung des Bebauungsplans im Wege der
Berichtigung angepasst (Darstellung als Wohnbaufläche).
Im Landschaftsplan des Kreises Euskirchen für das Gebiet der Stadt Zülpich ist
das Plangebiet keiner Schutzkategorie zugewiesen.
4. Verfahren
Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a
BauGB mit weniger als 20.000 m² Grundfläche, der im beschleunigten
Verfahren ohne Durchführung der frühzeitigen Beteiligung und unter Verzicht
auf die Anwendung der Eingriffs-Ausgleichsregelung sowie die Erstellung eines
Umweltberichtes aufgestellt wird.
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5. Ausgangssituation, Planungsanlass und Zielsetzung
Zielsetzung des Bebauungsplans ist die Schaffung eines kleineren
innenstadtnahen Wohnbaugebietes im Innenbereich Düsseldorfer Straße mit
einer Mischung aus Mehrfamilien- und Einfamilienhausbebauung nach Aufgabe
der bisherigen gartenbaulichen/landwirtschaftlichen Nutzung durch die
Grundstückseigentümer.
Da aufgrund der Artenschutzproblematik (Feldhamster) derzeit kurzfristig kein
größeres Baugebiet in der Kernstadt zur Verfügung steht (1. Bauabschnitt
Seegärten ist abgeschlossen), sollten zur Befriedigung der starken Nachfrage
nach Baugrundstücken in der Innenstadt kleinere Baugebiete vorgeschaltet
werden.
Der Geltungsbereich ist aufgrund seiner innenstadtnahen Lage für die
Landwirtschaft/Gartenbau nicht mehr sinnvoll nutzbar und bietet sich daher für
eine bauliche Arrondierung der Kernstadt an, zumal auch die Erschließung an
der Düsseldorfer Straße gewährleistet ist. Die Anforderungen des § 1a Nr. 2
BauGB werden durch eine bauliche Erweiterung des Stadtgebietes in diesem
Bereich gewahrt (sparsamer Umgang mit Grund und Boden).
6. Art der Nutzung: Allgemeines Wohngebiet
Das Plangebiet wird als Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 Bau NVO
festgesetzt.
Ausnahmsweise
zulässige
Anlagen
mit
großem
Flächenbedarf
(Gartenbaubetriebe etc…) werden nicht zugelassen.
7. Maß der baulichen Nutzung
Es sind nur Einzelhäuser vorgesehen und die Anzahl der Geschosse wird
zwingend zwei festgesetzt, um ein einheitliches Erscheinungsbild hinsichtlich
der Gebäudehöhe zu erreichen. Lediglich die rückwärtige Bebauung , die von
der Düsseldorfer Straße nicht einsehbar ist, kann auch eingeschossig errichtet
werden.
Die Grundflächenzahl wird mit 0,4 entsprechend der Obergrenze der BauNVO
festgesetzt.
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8.
Zulässige Zahl von Wohnungen gem. § 9 (1) Nr. 6 BauGB
In den Wohngebieten WA 1 und WA 2 sind maximal 2 Wohneinheiten pro
Hauseinheit zulässig, in den Wohngebieten WA 3 und WA 4 maximal 6
Wohneinheiten. Mit dieser Festsetzung soll eine Mischung aus Ein- und
Mehrfamilienhäusern im Geltungsbereich der Bebauungsplans erreicht werden.
8. Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
Garagen, Carports und Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen
und in den seitlichen Abstandsflächen zulässig, damit der rückwärtige
Ruhebereich nicht gestört wird.
Garagen und Carports müssen - ausgehend von der Straßenbegrenzungslinie um
mind. 5,0 m zurückgesetzt werden, damit vor der Garage ein zusätzlicher
Stellplatzz entsteht.
Pro Wohngebäude sind für die 1. Wohneinheit mind. zwei unabhängig
voneinander anfahrbare Stellplätze zu realisieren. Für die 2. Wohneinheit eines
Wohngebäudes (z.B. Einliegerwohnung) ist mind. ein Stellplatz zu realisieren.
Hierdurch soll das Zuparken der öffentlichen Verkehrsflächen verhindert
werden.
Nebenanlagen gem. § 14 (1) BauNVO über 30 m³ umbautem Raum sind gem. §
23 (5) BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig,
damit der Gartenbereich von Bebauung freigehalten wird.
9. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Das Baugebiet soll vom gestalterischen Erscheinungsbild her einheitlich
erscheinen.
Dies erfolgt in erster Linie durch die Festsetzung einer maximalen Firsthöhe von
11 m in WA 3 bzw. 9 m in WA 1 und WA 2. Diese Festsetzungen orientieren
sich an der Höhe der vorhandenen Bebauung im direkten Umfeld.
In WA 1 sind Sattel-, Walm- und Zeltdächer mit einer Dachneigung von 25-42°
zulässig. Außerdem sind Pultdächer mit einer Dachneigung von 10-22° und
Flachdächer zulässig. In WA 2 und WA 3 sind Pultdächer von 10-22°und
Flachdächer zulässig.
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Die Dächer dürfen im gesamten Plangebiet nur in dunkelgrauem bis schwarzem
bzw. braunem bis rotbraunem mattem Material gedeckt werden.
Dachaufbauten dürfen in der Summe nur die Hälfte der Trauflänge der
zugehörigen Dachfläche einnehmen.
Bis zu 1 m hohe Drempel sind zulässig.
Bei der Fassadengestaltung sind grelle, bunte und glänzende Farben unzulässig.
Bzgl. der Grundstückseinfriedungen besteht die städtebauliche Zielsetzung, eine
natürliche bzw. relativ transparent wirkende Einfriedung der Vorgartenbereiche
zum Straßenraum hin zu erreichen. Daher sind als vordere und seitliche
Einfriedung nur max. 1,2 m hohe Laubholzhecken und/oder offene Zäune in
derselben Höhe sowie Mauern bis 0,8 m Höhe (Mauersäulen bis 1,2 m) zulässig.
Hohe Mauern bzw. Sichtblenden bleiben unzulässig.
Als hintere Grundstückseinfriedung sollen neben den zulässigen Hecken mit
max. 2 m Höhe auch transparente Zäune (Stabmatten-Stabgitter- oder
Maschendrahtzaun) bis 2 m sowie niedrige Mauern bis 0,8 m Höhe und
Mauersäulen zum Befestigen der Zäune ermöglicht werden.
11. Erschließung
Die Erschließung erfolgt direkt von der Düsseldorfer Straße bzw. über zwei
private Sticherschließungen für die rückwärtige Bebauung im Innenbereich.
Die Abwasserbeseitigung erfolgt in Absprache mit dem Erftverband durch
Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser in den vorhandenen
Mischwasserkanal in der Düsseldorfer Straße (evt. Rückhaltung für das
Niederschlagswasser erforderlich).
12. Natur- und Landschaftsschutz
Aufgrund der Aufstellung gem. § 13 a BauGB wird auf die Anwendung der
Eingriffs-ausgleichsregelung und die Erstellung eines Umweltberichtes
verzichtet.
Artenschutzrechtliche Probleme aufgrund der derzeit schon intensiven Nutzung
des Plangebietes nicht erkennbar; die Erstellung eines Artenschutzgutachtens ist
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nicht vorgesehen bzw. erfolgt nur für den Fall, das sich im Lauf des Verfahrens
entsprechende Hinweise ergeben sollten.
Im Auftrag
gez. Mohr, Team 404,
Juni 2017
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