Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
1,4 MB
Datum
16.10.2017
Erstellt
29.09.17, 09:04
Aktualisiert
29.09.17, 09:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Dahlem
Erweiterung der Ortslagenabgrenzung
Gemarkung:
Kronenburg
Gemeinde:
Dahlem
Kreis:
Euskirchen
Regierungsbezirk:
Köln
Land:
Nordrhein-Westfalen
Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I
Stand: April 2017
Bearbeitung durch:
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
1
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
2
1
Einleitung
3
2
Naturschutzrechtliche Grundlagen
3
3
Grundlagen zur Planung
3
4
Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I
7
4.1
Methodik
4.2
Ergebnisse
4.2.1 Vorprüfung des Artenspektrums (Abschnitt A)
4.2.2 Wahrscheinlichkeit des Vorkommens (Abschnitt B)
4.2.3 Vorprüfung der Wirkfaktoren (Abschnitt C)
4.2.4 Vermeidungsmaßnahmen (Abschnitt D)
7
8
8
9
11
12
5
Fazit (Abschnitt F)
13
6
Referenzen
14
7
Anlagen
15
1
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
Abb. 1: Lage und Abgrenzung des Plangebietes (Kartengrundlage: GEOBASIS NRW 2017). ........5
Abb. 2: Erscheinungsbild der Weide. Blick in Richtung Südwesten. (09.02.2017) ...........................6
Abb. 3: Baumgruppe aus Eichen sowie Nadelbäumen. Blick in Richtung Nordwesten.09.02.2017 ..6
Tabelle 1: Prüfbogen der Artenschutzrechtlichen Prüfung zu der geplanten Ortslagenerweiterung
der Gemeinde Dahlem, Kronenburg.
16
2
1
Einleitung
Mit der geplanten Ortslagenerweiterung soll der Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes in der Ortschaft Kronenburg der Gemeinde Dahlem ergänzt werden. Durch die Erweiterung sollen neue Bauflächen ermöglicht und eine einheitliche Grenze zwischen Ortslage
und Freifläche geschaffen werden. Die bisher hauptsächlich als Grünland genutzte Fläche
soll aus diesem Grund in die Erweiterungssatzung aufgenommen werden. Die PE Becker
GmbH wurde mit der Erstellung der erforderlichen artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP)
der Stufe I beauftragt.
2
Naturschutzrechtliche Grundlagen
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wurde mit seinen Novellierungen vom
27.12.2007 und vom 29.07.2009 an die europäischen Vorgaben der Fauna-Flora-HabitatRichtlinie
(FFH-Richtlinie
92/43/EWG)
und
die
Vogelschutz-Richtlinie
(Richtlinie
79/409/EWG) angepasst. Das übergeordnete Ziel der Richtlinien ist es, die biologische
Vielfalt in der Europäischen Union zu erhalten. Vor diesem Hintergrund müssen die Belange des Artenschutzes bei allen Bauleitverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren beachtet werden. Nach nationalem und europäischem Recht werden drei Artenschutzkategorien unterschieden (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 12 bis 14 BNatSchG):
Besonders geschützte Arten (nationale Schutzkategorie)
Streng geschützte Arten (nationale Schutzkategorie) inklusive der FFH-Anhang IVArten (europäische Schutzkategorie)
europäische Vogelarten (europäische Schutzkategorie).
Die Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG sind in der Bauleitplanung und der Genehmigung von Vorhaben nur für die europäisch geschützten Arten zu beachten. Demnach
ist es verboten, europäisch geschützte Tiere
zu fangen, zu verletzten oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu stören (Nr. 1: Tötungs- und Verletzungsverbot),
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so erheblich zu stören, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population
verschlechtert (Nr. 2: Störungsverbot),
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Tiere aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3: Schutz der Lebensstätten),
3
oder Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre
Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Nr.4: Beeinträchtigungsverbot).
Die national besonders geschützten Arten sind seit den Novellierungen des BNatSchG von
den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben freigestellt.
Gemäß § 44 Abs. 5 des BNatSchG liegt kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote vor, wenn
die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen
Zusammenhang weiterhin erhalten bleibt. In diesem Zusammenhang ist die Durchführung
von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) gestattet. Durch ein geeignetes Maßnahmenkonzept lassen sich mögliche Verstöße gegen das Zugriffsverbot erfolgreich abwenden.
Ergibt eine ASP, dass gegen einen der oben genannten Verbotstatbestände verstoßen
wird, ist das Vorhaben grundsätzlich unzulässig. Ausnahmeregelungen gemäß § 45 Abs. 7
BNatSchG sehen vor, dass ein solches Vorhaben dennoch zugelassen werden kann. Dazu
müssen zwingende Gründe des öffentlichen Interesses vorliegen, eine zumutbare Alternative fehlen und der Erhaltungszustand der Populationen einer Art darf sich durch das Vorhaben nicht verschlechtern. Für die Zulassung solcher Ausnahmen nach § 45 Abs. 7
BNatSchG ist in Nordrhein-Westfalen die Untere Naturschutzbehörde zuständig.
3
Grundlagen zur Planung
Die Lage und Abgrenzung des ca. 0,5 ha großen Geltungsbereichs ist der Karte in Abb. 1
zu entnehmen. Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Gemeinde Dahlem, am nördlichen Ende der Ortslage Kronenburg. Es handelt sich um die Flurstücke Nr. 105, 78 (jeweils
anteilig) sowie das Flurstück 88 innerhalb der Flur 6, Gemarkung Kronenburg. Südlich
grenzt das Plangebiet an die „Gerichtsstraße“ an. Im östlichen Bereich wird die Straße „Virneburgweg“ aufgenommen. Das Plangebiet wird aktuell hauptsächlich durch Grünland (Intensivweide) geprägt. In den Randbereichen des Gebietes stehen einzelne Nadel- sowie
Laubbäume. Östlich grenzen bereits bebaute Grundstücke an. Westlich und nördlich stellt
sich das Gebiet ebenfalls als Grünlandfläche mit Nadel- und Laubbäumen sowie vereinzelt
stehenden Gebäuden dar. Am südlichen Rand des Geltungsbereiches – entlang der Gerichtsstraße – verläuft eine Baumreihe aus jungen Bergahornbäumen. Die Eichen am
nordwestlichen Rand des Gebietes und die Baumreihe aus Bergahorn sind zum Erhalt
festgesetzt. Durch die beabsichtigte Erweiterung der Ortslage sollen zukünftig Vorhaben
gem. § 34 BauGB zulässig werden, die sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der
4
Bauweise und der Grundstücksflächen in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
Durch die Ortslagenerweiterung ist mit einer zusätzlichen Flächenversiegelung durch
Wohnbebauungen zu rechnen. In dem ca. 0,7 ha großen Plangebiet wird hauptsächlich ein
Wohngebiet für einzelnstehende Einzel- oder Doppelhäuser geschaffen werden, welches
sowohl unterschiedlichen Wohnbedürfnissen als auch seiner Lage im Ortsgefüge gerecht
wird. Die Grundflächenzahl (GRZ) wird mit 0,3 festgesetzt. Es sind max. zwei Vollgeschosse zulässig.
Abb. 1: Lage und Abgrenzung des Plangebietes (Kartengrundlage: GEOBASIS NRW 2017).
5
Abb. 2: Erscheinungsbild der Weide. Blick in Richtung Südwesten. (09.02.2017)
Abb. 3: Baumgruppe aus Eichen sowie Nadelbäumen. Blick in Richtung Nordwesten. (09.02.2017)
6
4
Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I
In Stufe I der ASP, der so genannten Vorprüfung, wird anhand einer überschlägigen Prognose geklärt, ob und bei welchen Arten, artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können.
Dazu sind verfügbare Informationen zum Artenspektrum einzuholen und vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit alle Wirkungsfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Kommt es bei der Vorprüfung zu artenschutzrechtlichen Konflikten, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung im Rahmen einer ASP Stufe II erforderlich (MWEBWV NRW u. MKULNV NRW 2010).
4.1
Methodik
Die Methodik bei der ASP richtet sich nach der gemeinsamen Handlungsempfehlung des
MWEBWV NRW u. MKULNV NRW (2010).
Aufgrund des großen Umfangs der europäisch geschützten Arten hat das Landesamt für
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalens (LANUV NRW 2017a) eine
Liste der so genannten planungsrelevanten Arten als Planungshilfe erstellt. In dieser sind,
naturschutzfachlich begründet, Arten ausgewählt worden, die bei der ASP in NordrheinWestfalen zu berücksichtigen sind. Insgesamt 188 Arten wurden in Nordrhein-Westfalen
ausgewählt, die in der Artenschutzprüfung betrachtet werden müssen (54 Arten aus dem
FFH-Anhang IV und 134 europäische Vogelarten). Als nicht planungsrelevant gelten so genannte „Allerwelts-Vogelarten“ mit einem günstigen Erhaltungszustand oder Arten ohne
bodenständige Populationen in Nordrhein-Westfalen.
Für die vorliegende ASP der Stufe I wurde das Fachinformationssystem (FIS) „Geschütze
Arten in Nordrhein-Westfalen“ ausgewertet. Dabei wurde zunächst in einer Vorprüfung des
Artenspektrums geklärt, ob ein Vorkommen geschützter Arten bekannt oder zu erwarten ist.
Anschließend wurde die Wahrscheinlichkeit eines Vorkommens der Arten nach drei Kriterien geprüft:
A) Liegt ein im FIS LINFOS dokumentiertes Vorkommen im Plangebiet vor.
B) Liegt ein im FIS LINFOS dokumentiertes Vorkommen im artenspezifischen Umkreis
(500 m) um das Plangebiet vor.
C) Die spezifische Ausprägung des Gebietes führt zu der Einschätzung, dass die einzelne Art mit einer mindestens hohen Wahrscheinlichkeit keine geeigneten Bedingungen im Plangebiet vorfindet.
Bei einer Vorprüfung der Wirkfaktoren wird zudem festgestellt, ob die mit der Realisierung
des Bebauungsplans in Zusammenhang stehenden Wirkfaktoren dazu führen können, dass
7
das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG für die relevanten geschützten Arten ausgelöst wird. Im Anschluss daran werden möglicherweise notwendige Vermeidungsmaßnahmen formuliert.
Die ASP wird anhand eines Prüfbogens durchgeführt. Dieser enthält neben grundlegenden
Informationen zum Betrachtungsraum alle Ergebnisse der ASP nach Abschnitten (A bis F)
gegliedert für jede im Plangebiet potenziell vorkommende planungsrelevante Art.
4.2
Ergebnisse
In diesem Kapitel werden die einzelnen Ergebnisse der ASP Stufe I textlich erläutert. Eine
tabellarische Übersicht in Form des Prüfbogens der ASP bietet Tab. 1 im Anhang dieses
Dokumentes.
4.2.1 Vorprüfung des Artenspektrums (Abschnitt A)
Im FIS „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ des LANUV NRW (2017a) wurden die
planungsrelevanten Arten im Plangebiet für den Quadranten 2 des Messtischblattes 5604
„Hallschlag“ ausgewertet. Die Datenabfrage wurde hinsichtlich der Lebensraumtypen
„Fettwiese und -weide“, „Bäume, Kleingehölze, Alleen, Hecken, Gebüsche“ und „Brachen“
eingeschränkt.
Demnach ist potenziell mit 24 planungsrelevanten Arten zu rechnen, die sich auf folgende
Taxa verteilen:
Säugetiere:
1
Vogelarten:
22
Reptilien:
1
Darüber hinaus ist mit Vorkommen nicht planungsrelevanter Arten zu rechnen. Es wird jedoch nach aktuellem Kenntnisstand davon ausgegangen, dass aufgrund deren Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustands, bei den vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird.
Die 24 planungsrelevanten Arten, die im Plangebiet beachtlich sind, werden in Abschnitt A
der Tab. 1 im Anhang aufgelistet. Jede Art wird an dieser Stelle mit dem spezifischen Status in der Region sowie dem Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen aufgeführt.
8
4.2.2 Wahrscheinlichkeit des Vorkommens (Abschnitt B)
Reptilien
Die Prüfung der Wahrscheinlichkeit des Vorkommens mit dem FIS LINFOS des LANUV
NRW (2017b) hat ergeben, dass ca. 220 und 290 m südlich des Plangebietes die
Schlingnatter (Coronella austriaca) im Jahr 1994 bzw. 95 kartiert wurde. Bevorzugt besiedelt diese Art Sandböden, besonnte Hanglagen mit Steinschutt und Felspartien sowie aufgelockerte steinige Waldränder in Mittelgebirgslagen. Aufgrund ihrer Lebensraumansprüche ist nicht mit einem Vorkommen im Plangebiet auszugehen.
Säugetiere
Die Wildkatze (Felis silvestris) findet mit Sicherheit ebenso keine geeigneten Strukturen im
Geltungsbereich der geplanten Ortslagenerweiterung. Die Wildkatze ist eine Indikatorart
zusammenhängender, naturnaher alter Laub- und Mischwälder. Jagdhabitate sind Waldränder, Waldlichtungen sowie waldnahe Felder und Wiesen. Zudem schließen die starken
Vorbelastungen (anthropogene Störungen) innerhalb eines besiedelten Raumes ein Vorkommen der scheuen Wildkatze aus.
Vögel
Unter den Greifvögel können potenzill die Arten Habicht (Accipiter gentilis), Sperber (Accipiter nisus), Rotmilan (Milvus milvus), Wespenbussard (Pernis apivorus) und Mäusebussard (Buteo buteo) Teilstrukturen des Plangebietes als Nahrungshabitate nutzen. Vor allem
der Mäusebussard ist wenig störanfällig, so können auch Brutvorkommen des Mäusebussards in Siedlungsnähe vorkommen. Auch der Sperber kann zeitweise im Siedlungsbereich
beobachtet werden. Jedoch sind in der Umgebung Ausweichflächen mit ausreichender
Eignung zur Nahrungssuche vorhanden, so dass nicht von essenziellen Nahrungshabitaten
für die Arten ausgegangen zu werden braucht. Ein Brutvorkommen der genannten Greifvogelarten innerhalb der Ortschaft kann ausgeschlossen werden. Es konnten aktuell zudem
keine Horste in den im Plangebiet befindlichen Eichen ausgemacht werden.
Die Feldlerche (Alauda arvensis) als Charakterart der offenen Feldflur, die strukturreiches
Ackerland und extensive Grünlandflächen besiedelt, findet im Plangebiet keinen geeigneten Lebensraum. Sie brütet in Bodennestern in Ackerkulturen, im Extensivgrünland und auf
Brachen. kein guter Übergang, da der Baumpieper nicht auf offenen Flächen brütet, sondern an deren Rand) Der Baumpieper (Anthus trivialis) bevorzugt offene bis halboffene
Gelände mit gut ausgebildeter und strukturreicher Krautschicht. Typische Brutgebiete sind
aufgelockerte, sonnige Waldränder, Lichtungen, junge Aufforstungen, Kahlschläge oder
Heide- und Moorflächen. Da solche Strukturen im Plangebiet fehlen, ist ein Vorkommen
9
hier ausgeschlossen. Der Wiesenpieper (Anthus pratensis) als bodenbrütende Vogelart
wird den Geltungsbereich aufgrund der vielfältigen Störungen (Weidenutzung) und ungeeigneten Strukturen nicht nutzen. Die als Grünlandbrache ausgewiesene Fläche im Bestands- und Konfliktplan des Landschaftspflegerischen Begleitplans ist zu kleinräumig, um
durch Bodenbrüter mit Ansprüchen an weithin offene Lebensräume genutzt werden zu
können. Dies schließt u.a. auch ein Vorkommen der Nachtigall (Luscinia megarhynchos)
im Untersuchungsgebiet aus. Zudem ist die Nachtigall ein Heckenbrüter, diese Strukturen
fehlen im Gebiet gänzlich.
Der Graureiher (Ardea cinerea) besiedelt bei geeigneten Bedingungen, wie dem Vorhandensein von frischen bis feuchten Grün- oder Ackerland und Gewässern als Nahrungshabitate, nahezu alle Kulturlandschaften. Die Nester werden meist in Kolonien auf Bäumen angelegt. Der zu geringe Baumbestand, sowie die störungsintensive Lage innerhalb der Bebauung schließen ein Vorkommen des Graureihers von vornherein aus.
Der Feldsperling (Passer montanus) findet im Plangebiet keine geeigneten Habitate. Die
für ihn geeigneten Strukturen wie halboffene Agrarlandschaften mit einem hohen Grünlandanteil, Obstwiesen, Feldgehölze oder Waldränder sind in der Umgebung jedoch vorhanden. Auch der Neuntöter (Lanius collurio) ist ein Bewohner halboffener Kulturlandschaften,
Heckenlandschaften mit Wiesen und Weiden sowie trockenen Magerrasen oder Feuchtgebieten. Das Nest des Neuntöters wird meist in hochgewachsenen Büschen oder Dornsträuchern angelegt, wodurch eine Besiedelung im Gebiet unwahrscheinlich ist.
Das Braunkehlchen (Saxicola rubetra) bevorzugt, wie die oben aufgeführten Arten, magere Offenlandbereiche, Moore, Heiden, Brach- und Ruderalflächen mit strukturreichen Säumen, Gräben und kleinen Gebüschen. Erhöhte Sitz- und Singwarten, kurzrasige und vegetationsarme Flächen stellen für diese Art essenzielle Habitatbestandteile dar. Das Plangebiet verfügt nicht über die besonders wichtigen Strukturen, womit ausgeschlossen werden
kann, dass diese Art dort vorkommt. Das Plangebiet stellt grundsätzlich einen eher ungeeigneten Lebensraum für den Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus) dar, da er in
lichten oder aufgelockerten Altholbeständen in Wäldern, Waldrändern oder Streuobstbeständen lebt. Als Fortpflanzungsstätte nutzt er Baumhöhlen, Nischen (auch an Gebäuden)
oder Nistkästen. Für seine Habitatwahl ist auch die Erreichbarkeit seiner Beute mit entscheidend. So sind kurzwüchsige und spärliche Vegetation ebenso wie das Vorhandensein
frisch gemähter Wiesen während der Jungenaufzucht von Bedeutung. Das Aufsuchen des
Gebietes zur Nahrungssuche kann nicht ausgeschlossen werden, sicherlich stellt das Gebiet aber kein essenzielles Nahrungshabitat dar.
10
Waldkauz (Strix aluco) und Waldschnepfe (Scolopax rusticola) besiedeln hauptsächlich
ausgedehnte Wälder und alte Laub- und Mischwälder, z.T. auch mit frischen bis feuchten
Stellen (Waldschnepfe) oder offenen Stellen sowie alten Kopfbaumbeständen in denen sie
Höhlen finden (Waldkauz). Da das Plangebiet weder über Höhlen noch über Gebäudenischen verfügt, ist ein Vorkommen des Waldkauzes unwahrscheinlich. Die im Plangebiet
gebotenen Strukturen lassen auch ein Vorkommen der Waldschnepfe ausschließen.
Der Raufußkauz (Aegolius funereus) ist eine Indikatorart für strukturreiche Laub – und Nadelwälder der Mittelgebirge. Er tritt vor allem in Lagen auf, in denen der Waldkauz nicht
mehr vorkommt. Besonders angewiesen ist er auf ein ausreichendes Höhlenangebot in Altholzbeständen. Als Nistplätze werden häufig Schwarzspechthöhlen aufgesucht. Das Plangebiet stellt keine Strukturen bereit, die er für ein Vorkommen benötigt.
Rauch- (Hirundo rustica) und Mehlschwalbe (Delichon urbica) finden an und in Gebäuden,
vorzugsweise mit landwirtschaftlicher Nutzung (Rauchschwalbe) oder in Siedlungsbereichen an Außenmauern unter Dachvorsprüngen von Gebäuden (Mehlschwalbe) potenziell
geeignete Standorte für ihre Nester. Für die Nahrungs- und Nistbaumaterialsuche sind sie
auf offene Bodenstellen angewiesen. Bei der Begehung konnten keine Schwalbennester
vorgefunden werden.
Der Grauspecht (Picus canus) bevorzugt mit Totholz versehene Laub- und Mischwälder,
vor allem Buchen und- Eichenwälder. Der Kleinspecht (Dryobates minor) hingegen bevorzugt parkartige oder lichte Laub- und Mischwälder mit alten, hohen Laubbäumen, vor allem
aus Weichhölzern wie Pappeln und Weiden. Bruthöhlen werden auch in Laubholz angelegt,
die Baumart ist weniger entscheidend als das Vorhandensein von weichen / morschen Stellen. Da diese Strukturen im Geltungsbereich fehlen, lässt sich ein Vorkommen ausschließen.Auch der Schwarzspecht (Dryocopus martius) benötigt zur Brut Altholzbestände, jedoch bevorzugt mit glattrindigen Stämmen. Als Nahrungshabitate werden sowohl Nadel- als
auch Misch- und Laubwälder genutzt mit holzbewohnenden Insekten oder vermodernder
Baumstümpfen. Grau- und Schwarzspecht sind Bewohner ausgedehnter Wälder, die im
Eingriffsgebiet nicht vorkommen.
4.2.3 Vorprüfung der Wirkfaktoren (Abschnitt C)
Mit der Vorprüfung der Wirkfaktoren wird ermittelt, ob die mit der Ortslagenerweiterung im
Zusammenhang stehenden Wirkfaktoren dazu führen können, dass die Verbotstatbestände
des § 44 BNatSchG für die genannten planungsrelevanten Arten ausgelöst werden. Die
nach Abschätzung der Vorkommenswahrscheinlichkeit verbliebenen Arten werden dabei im
Hinblick auf die Wirkfaktoren überprüft, mit dem Ziel einer Prognose, inwieweit gegen die
Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG verstoßen wird.
11
Baufeldfreimachung / Erdarbeiten
Mit der Umsetzung der Ortslagenerweiterung ist es notwendig, die vorhandene Vegetation
teilweise zu roden sowie den Oberboden abzuschieben, um das Baufeld für die Baumaßnahmen zu räumen. Dadurch werden vorhanden Biotope in Anspruch genommen. Diese
konnten nicht als Lebensraum für die o.g. planungsrelevanten Arten identifiziert werden.
Derzeit konnten keine Horste in den im Plangebiet vorhandenen Bäumen festgestellt werden. Da der Zeitpunkt der Umsetzung der Baumaßnahmen jedoch nicht feststeht und eine
Besiedelung der Bäume nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Rodung der Gehölze
nur außerhalb der Vogelbrutzeit, also nicht in der Zeit vom 01. März bis 30. September,
durchzuführen. Sollte mit der Beseitigung der Bäume zu lange gewartet werden, so müsste
ggf. neu geprüft werden, ob Horste oder Höhlen vorhanden sind.
Akustische und/oder visuelle Störungen
Während der Baumaßnahmen kann es temporär auch zu Störungen durch Lärm und/oder
Bewegungen kommen, so dass die artspezifischen Fluchtdistanzen der Tiere unterschritten
werden mit der Folge einer Brutaufgabe. Eine mögliche Betroffenheit mit erheblichen Auswirkungen auf die lokale Population von Vögeln ist hier jedoch auszuschließen, da keine
planungsrelevanten Arten im Plangebiet vorkommen.
4.2.4 Vermeidungsmaßnahmen (Abschnitt D)
Die Wahrscheinlichkeit für ein Vorkommen von planungsrelevanten Arten im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist auszuschließen. Dennoch ist bei der Rodung von Gehölzen
der zeitliche Rahmen zu beachten. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen des § 44
BNatSchG sind Vermeidungsmaßnahmen notwendig.
Keine Rodung von Gehölzen während der Vogelbrutzeit (01. März bis 30. September).
Ist es nicht möglich außerhalb der Vogelbrutzeit zu roden, so kann nach vorheriger
Kontrolle durch einen Fachgutachter, in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde, ggfls. hiervon abgewischen werden.
Die aufgeführten Maßnahmen sind dazu geeignet die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 zu
vermeiden.
12
5
Fazit (Abschnitt F)
Mit der geplanten Ortslagenerweiterung in der Gemeinde Dahlem wurden die artenschutzrechtlichen Belange des Vorhabens durch eine artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe I
untersucht.
Auf Grundlage einer Begehung am 09.02.2017 wurden die im Plangebiet vorhandenen Lebensraumstrukturen beschrieben und zu einer Abschätzung der potenziell vorkommenden
planungsrelevanten Arten herangezogen. Daraufhin wurden 24 planungsrelevante Arten
ermittelt, für die das Gebiet einen potenziellen Lebensraum darstellt. Dabei ist nur ein Vorkommen der Schlingnatter etwa 200 – 300 m südlich des Gebietes dokumentiert. Ein Vorkommen der Art im Untersuchungsgebiet ist jedoch auszuschließen. Aufgrund der vorhandenen Strukturen und Vorbelastungen des Plangebietes und der spezifischen Lebensraumansprüche der einzelnen planungsrelevanten Arten, ist davon auszugehen, dass für
die in Kapitel 4.2.2 aufgeführten Arten mit hoher Wahrscheinlichkeit keine geeigneten Bedingungen im Plangebiet vorhanden sind. Dennoch sind zur Vermeidung von Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG Vermeidungsmaßnahmen notwendig.
Keine Rodung von Gehölzen während der Vogelbrutzeit (01. März bis 30. September).
Die aufgeführten Maßnahmen sind dazu geeignet die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 zu
vermeiden.
Die Erweiterung der Ortslagenabgrenzung in der Gemeinde Dahlem ist aus artenschutzrechtlicher Sicht unbedenklich, sofern die Vermeidungsmaßnahmen Beachtung finden.
13
6
Referenzen
GEOBASIS NRW (2016): WMS – Vektordaten der Automatisierten Liegenschaftskarte NordrheinWestfalens.
–
Geobasis
NRW,
Köln.
URL:
http://www.wms.nrw.de/geobasis/wms-
_nw_alk_vektor (Stand: 13.01.2017).
LANUV NRW [Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen]
(2017a): Fachinformationssystem
Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. URL:
www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/ (Stand: 14.02.2017).
LANUV NRW [Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen]
(2017b):
Fachinformationssystem
LINFOS.
URL:
http://www.lanuv.nrw.de/natur/arten/fundortkataster/ (Stand: 14.02.2017).
MWEBWV NRW u. LANUV NRW [Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr und Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen]
(2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben.
14
7
Anlagen
Erläuterungen zum Prüfbogen für die ASP:
Abschnitt
A
Kürzel
G
U
S
+/BV
v
FoRu
FoRu!
(FoRu)
Ru
Ru!
(Ru)
Na
(Na)
B
B, C, D, E, F
+
(+)
x
(x)
Bedeutung
günstiger Erhaltungszustand
ungünstiger/unzureichender
Erhaltungszustand
ungünstiger/schlechter Erhaltungszustand
Tendenz
Nachweis „Brutvorkommen“ ab 2000 vorhanden
Nachweis ab 2000 vorhanden
Fortpflanzung- und Ruhestätte (Vorkommen
im Lebensraum)
Fortpflanzung- und Ruhestätte
(Hauptvorkommen im Lebensraum)
Fortpflanzung- und Ruhestätte (potenzielles
Vorkommen im Lebensraum)
Ruhestätte (Vorkommen im Lebensraum)
Ruhestätte (Hauptvorkommen im Lebensraum)
Ruhestätte (potenzielles Vorkommen im
Lebensraum)
Nahrungshabitat (Vorkommen im Lebensraum)
Nahrungshabitat (potenzielles Vorkommen
im Lebensraum)
potenzielles Vorkommen
bedingt potenzielles Vorkommen
kein potenzielles Vorkommen
zutreffend
bedingt zutreffend
15
Tabelle 1: Prüfbogen der Artenschutzrechtlichen Prüfung zu der geplanten Ortslagenerweiterung der Gemeinde Dahlem, Kronenburg.
(Na)
x
-
x
BV
BV
BV
BV
BV
BV
BV
BV
BV
BV
BV
BV
BV
BV
BV
BV
BV
BV
BV
BV
BV
BV
G
G
U
US
U
U
G
U
G
G
UGU
U
U
U
U
US
G
G
(FoRu), Na
(FoRu), Na
(Na)
(Na)
(Na)
FoRu!
FoRu
Na
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
-
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
v
U
(FoRu)
(FoRu)
x
-
x
Brachen
Fettwiesen/weiden
Eine vertiefende Prüfung der
Verbotstatbestände ist
erforderlich
(FoRu), Na
Die Planung ist
artenschutzrechtlich
unbedenklich
U+
Mögliche Konflikte können
vermieden werden
v
Erhebliche Störung geschützter
Arten nach § 44 Abs. 1 Nr. 2
BNatSchG
Bewertung des potenziellen
Vorkommens
Status
Kleingehölze, Bäume,
Hecken, Gebüsch
Deutscher Name
Erhaltungszustand in
NRW
Wissenschaftlicher Name
Lebensraumtypen
Schädigung geschützter Arten
nach § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG
kein in LINFOS dokumentiertes
Vorkommen im Umkreis des
Plangebiets
x
Planungsrelevante Arten für Quadrant 2 im Messtischblatt 5504
Art
Abschnitt D:
Abschnitt E:
Abschnitt F: Ergebnis der
Einbeziehen von Sonderregelungen
artenschutzrechtlichen
Vermeidungsmaß des § 44 Abs. 5 und 6
Prüfung Stufe I
nahmen
BNatSchG
kein in LINFOS dokumentiertes
Vorkommen im Plangebiet
Abschnitt A: Vorprüfung des Artenspektrums
Abschnitt C: Vorprüfung der
Wirkfaktoren
Schädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten nach § 44
Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG
Abschnitt B: Abschätzung der
Vorkommenswahrscheinlichkeit
Säugetiere
Felis silvestris
Wildkatze
Vögel
Accipiter gentilis
Accipiter nisus
Aegolius funereus
Alauda arvensis
Anthus pratensis
Anthus trivialis
Ardea cinerea
Buteo buteo
Delichon urbica
Dryobates minor
Dryocopus martius
Hirundo rustica
Lanius collurio
Luscinia megarhynchos
Milvus milvus
Passer montanus
Pernis apivorus
Phoenicurus phoenicurus
Picus canus
Saxicola rubetra
Scolopax rusticola
Strix aluco
Habicht
Sperber
Raufußkauz
Feldlerche
Wiesenpieper
Baumpieper
Graureiher
Mäusebussard
Mehlschwalbe
Kleinspecht
Schwarzspecht
Rauchschwalbe
Neuntöter
Nachtigall
Rotmilan
Feldsperling
Wespenbussard
Gartenrotschwanz
Grauspecht
Braunkehlchen
Waldschnepfe
Waldkauz
FoRu
(FoRu)
(FoRu)
Na
(Na)
(Na)
FoRu!
FoRu!
(FoRu)
(Na)
Na
FoRu
(FoRu)
Na
Na
Na
(Na)
(Na)
(Na)
Na
(Na)
Na
Na
(Na)
(Na)
(Na)
(FoRu)
(Na)
(Na)
(Na)
FoRu!
(FoRu)
FoRu
(Na)
(Na)
(Na)
Na
FoRu
(Na)
Na
FoRu
Reptilien
Coronella austriaca
Schlingnatter
16