Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
216 kB
Datum
16.10.2017
Erstellt
29.09.17, 09:04
Aktualisiert
29.09.17, 09:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung
zur
Satzung der Gemeinde Dahlem
über die
Einbeziehung
einzelner Außenbereichsflächen
- Bereich
„Virneburgweg“ --„Gerichtsstraße“ -
in den
im Zusammenhang bebauten Ortsteil
KRONENBURG
gemäß § 34, Abs. 4, Satz 1, Nr. 3
Baugesetzbuch (BauGB)
Bearbeitet im Auftrag der Gemeinde Dahlem
Ziel, Zweck und Gegenstand des Planverfahrens
Die Abgrenzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Kronenburg gem. § 34,
Abs. 4, Satz 1, Nrn. 1 u. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ist mit ihrer Umgrenzungslinie –
nachrichtlich- in die zum jetzigen Erweiterungsverfahren gehörige Kartendarstellung
übernommen, s. die Anlage zum Satzungstext. Zwischen „Luxemburger Straße“,
„Gerlachstraße“ und „Gerichtsstraße“ ist inselartig ein „gefangener“ sog. „Außenbereich im Innenbereich“ eingeschlossen. Davon soll eine in der Kartendarstellung
gekennzeichnete Teilfläche nordwestlich der Gerichtsstraße zur baulicher Nutzbarkeit gemäß § 34, Abs. 4, Satz 1, Nr. 3 BauGB in den im Zusammenhang bebauten
Ortsteil Kronenburg einbezogen werden.
Deren Flächenumgriff ist in der Planzeichnung mit einer äußeren Linie abgegrenzt
sowie mit einer Schraffur gekennzeichnet. Hinzu kommt nordwestlich angrenzend
eine private Grünfläche zu Ausgleichszwecken. Die Flächengrößen betragen rd.
4.200 und 2.100 qm.
Der Ausschuss für Planung, Wirtschaftsförderung und Bauwesen der Gemeinde
Dahlem hat in seiner Sitzung vom 17.11.2016 beschlossen, eine Satzung über die
Einbeziehung dieser bisherigen Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang
bebauten Ortsteil Kronenburg aufzustellen.
Ziel und Zweck des Planverfahrens ist ein Lückenschluss innerhalb der nördlichen
Ortslage, für einen durch umgebende Bebauung bereits überprägten Teilbereich.
Die Erschließung soll aus Richtung Nordosten erfolgen, in Verlängerung der privaten Straße „Virneburgweg“ (per privatrechtlicher Regelung) oder parallel dazu.
Nach den Bestimmungen des § 34 BauGB sind innerhalb der baulichen Erweiterungsflächen künftig Vorhaben zulässig, soweit sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll,
in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist.
Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt
bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Planungsrechtliche Rahmenbedingungen
Gemäß § 34, Abs. 4, Satz 1, Nr. 3 BauGB kann die Gemeinde einzelne Außenbereichsflächen in die Ortslage einbeziehen, wenn diese durch die bauliche Nutzung
des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind.
Als weitere Voraussetzungen darf keine Zulässigkeit von umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhaben begründet werden oder Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzeffekts von „FFH“- (Fauna-FloraHabitat-) Gebieten oder Vogelschutzgebieten bestehen (s. § 34, Abs. 5, Satz 1, Nrn.
2 u. 3 BauGB). Dies ist hier gegeben.
Mit der Auflage einer geordneten städtebaulichen Entwicklung (s. § 34, Abs. 5, Satz
1, Nr. 1 BauGB) vereinbar ist eine Einbeziehungs-Satzung zunächst immer dann,
wenn sie den Darstellungen des gemeindlichen Flächennutzungsplanes (FNP) entspricht. Dies ist ebenfalls gegeben, der FNP weist den gesamten nördlichen Ortsteil
inkl. der Außenbereichsinsel als „Wohnbaufläche – W“ aus.
-2-
Festsetzungen zur Zulässigkeit von Vorhaben
Im Text der Einbeziehungs-/Ergänzungssatzung wird für die einbezogene Fläche
gem. § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB festgesetzt, dass als Art der baulichen Nutzung ausschließlich Wohngebäude (und deren
Nebenanlagen) zulässig sind. Das entspricht der FNP-Ausweisung und auch der
umgebenden Nutzung. Weiterhin sollen nicht mehr als zwei Wohneinheiten je Gebäude zulässig sein, um ortsuntypischen Mietwohnungsbau und hohe Belegungszahlen auszuschließen.
Als Maß der baulichen Nutzung, zur oberen Begrenzung des Versiegelungsgrades
und der überbaubaren Grundstücksanteile wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von
(max.) 0,3 gemäß § 19 Baunutzungsverordnung - BauNVO festgelegt.
Das Höchstmaß für die zulässige Zahl der Vollgeschosse wird auf zwei limitiert, angesichts der baulichen Umgebung und im Interesse von Orts- und Landschaftsbild.
Es wird offene Bauweise gemäß § 22, Abs. 2 BauNVO festgesetzt. Dies impliziert
die Einhaltung seitlicher (Mindest-)Grenzabstände nach der Landesbauordnung –
BauO NW. Ergänzend werden lediglich Einzel- und Doppelhäuser für zulässig erklärt, nicht aber Hausgruppen, da ortsuntypisch und zu dicht.
Vorgenannte Festlegungen zielen insgesamt auf eine gebotene Limitierung der baulichen Ausnutzbarkeit innerhalb dieses ländlichen Ortes und eine Vereinbarkeit mit
dem Umfeld ab.
Verkehrstechnische Erschließung, Ver- und Entsorgung
Die verkehrstechnische Erschließung sowie die Ver-/Entsorgung (hinsichtlich Wasser, Abwasser, Strom, Telekommunikation) der Ergänzungsfläche ist durch Anschluss an die vorhandenen Erschließungsanlagen in den umgebenden
Verkehrsflächen grundsätzlich gewährleistet. Wenn keine Mitbenutzung des Privatweges „Virneburgweg“ möglich ist, soll eine verkehrstechnische Erschließung über
einen eigenen Privatweg, parallel dazu, erfolgen.
Der Schutz von vorhandenen Ver-/Entsorgungsleitungen ist vom Bauherrn bzw. den
Ausführenden bei den späteren Baumaßnahmen zu beachten. Diese haben sich
zuvor in die Lage von Leitungen einweisen zu lassen. Auflagen und Hinweise des
jeweiligen Ver- / Entsorgungsträgers sind zu beachten.
Für den Brandschutz, zumindest den – öffentlichen - Grundschutz, ist eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung zu stellen. Der darüber hinausgehende individuelle Objektschutz ist vom Bauherrn selbst zu gewährleisten und im
Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen, ferner die erforderlichen Feuerwehrzuund –umfahrten, Rettungswege usw.
Eine gesicherte Erschließung besteht auch hinsichtlich der abwassertechnischen
Entsorgung: Es kann ein Anschluss an die vorhandene Mischwasserkanalisation in
der „Gerichtsstraße“ zur Kläranlage Kronenburg erfolgen.
Gemäß § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz NW (LWG) i.V.m. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) soll Niederschlagswasser von Grundstücken, die erstmals
bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, versickert, verrieselt oder in ein Gewässer eingeleitet werden (direkt oder über eine Ka-3-
nalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser), sofern dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
Eine Ausnahme hiervon kann zugelassen werden, wenn eine Versickerung / Verrieselung nicht (oder nur unter erhöhtem Aufwand) möglich ist und auch eine Beseitigung im Trennsystem ausscheidet. Beides ist hier angesichts der steilen örtlichen
Topographie und eines unverhältnismäßigen technischen und wirtschaftlichen Aufwands für die Herstellung eines eigenen Trennsystems der Fall. Der entsprechende
Nachweis ist vom Vorhabenträger bzw. dessen Planer im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gegenüber der Unteren Wasserbehörde des Kreises Euskirchen
zu erbringen.
Zur Reduzierung des Regenwasserabflusses wird empfohlen, anfallendes Niederschlagswasser aus der Dachentwässerung in einer auf dem Grundstück gelegenen
Regenrückhalteeinrichtung zu sammeln und zu speichern und dieses dann zur Gartenbewässerung zu nutzen. Das Fassungsvermögen des Auffangbehälters (z.B.
Zisterne, naturnaher Teich) sollte mindestens 20 Liter pro qm versiegelter Grundstücksfläche betragen.
Umweltverträglichkeit, Landschaftsschutz, Ausgleichsmaßnahmen
Grundsätzlich ist von einer zunehmenden Versiegelung, sowie einem Eingriff in Boden, Wasserhaushalt und Lebensraum von Tier- und Pflanzenarten auszugehen.
Die Nutzbarmachung einer bereits eingeschlossenen innerörtlichen Fläche ist im
Sinne der Nachhaltigkeit allerdings grundsätzlich einer Ausdehnung des Ortsumrings in den Freiraum vorzuziehen.
Im Falle von Einbeziehungs-/ Ergänzungssatzungen entsteht in der Regel, wie auch
hier, keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, weil diese immer für
Lagen aufgestellt werden, wo bereits eine Vorprägung durch Bebauung existiert.
Der Landschaftsplan „Dahlem“ des Kreises Euskirchen stellt den gesamten Ortsteil
von Darstellungen frei.
Auswirkungen auf die Umwelt wurden in einer Artenschutzrechtlichen Prüfung auf
potentielle planungsrelevante Arten (ASVP) und in einer landschaftspflegerischen
Begleitplanung (LBP), mit Eingriffs-/Ausgleichsermittlung, untersucht. Die Konfliktanalyse kommt zu dem Ergebnis, dass Konflikte für die Schutzgüter Boden und
Pflanzen, Tiere und Biologische Vielfalt tlw. nicht vermieden werden können. Aus
den entstehenden Konflikten entsteht die Notwendigkeit, Maßnahmen festzusetzen,
um den Eingriff in Natur und Umwelt zu minimieren bzw. zu kompensieren. Beide
Fachbeiträge sind als Anlagen beigefügt. Auf die dortigen Ausführungen zum ökologischen Bestand, Schutzgütern und Funktionen wird hier verwiesen.
Als Vermeidungsmaßnahme wird insbes. der Baumbestand an der Gerichtsstraße
und die Baumgruppe am nordwestlichen Rand des Plangebietes erhalten. Rodungsarbeiten sind zum Schutz der örtlichen Vogelarten außerhalb der Brutzeit (definiert vom 01.03. bis 30.09. j.J.) durchzuführen – und ansonsten nur nach
voraufgehender örtlicher Überprüfung durch einen Fachgutachter.
Als Fazit ist die vorliegende Planung unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht unbedenklich, da mit Umsetzung der Pla-4-
nung voraussichtlich keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes ausgelöst werden. Sollten sich während der Durchführung späterer Vorhaben Anzeichen für ein Vorkommen planungsrelevanter Arten
ergeben, sind die Arbeiten unmittelbar einzustellen. Das weitere Vorgehen ist dann
mit der zuständigen Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.
Naturschutzrechtliche Eingriffs-/Ausgleichsregelung:
Bei späterer Umsetzung von Bauvorhaben innerhalb der Einbeziehungsflächen gehen Boden sowie Lebensraum für Fauna und Flora dauerhaft verloren. Gemäß § 1a
Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und sorgsam umgegangen werden. Andererseits bestehen auch keine vorteilhafteren Alternativen, so dass im Sinne einer nachhaltigen und flächensparenden Bodenbewirtschaftung und auch des
Klimaschutzes die Ausweisung bereits vorgeprägter Flächen vertretbar ist. Weitergehende Klimaschutzbelange, wie Nutzung regenerativer Energiequellen und Energieeffizienz können bei der jeweiligen Vorhabensausführung berücksichtigt werden.
Die für den Eingriff in Natur und Landschaft anfallenden Maßnahmen sind gem. §
34, Abs. 5, S. 4, HS 1 BauGB im LBP ermittelt und beschrieben sowie in § 3 der
Satzung festgesetzt:
Dazu zählt die Anpflanzung von Laub- oder Obstbäumen bestimmter Arten und
Mindestqualität auf der Ortlagenerweiterungsfläche selbst (1 Baum je 500 qm) sowie auf der eigens hinzugenommenen privaten Grünfläche nordwestlich davon. Dort
ist auch eine Streuobstwiese anzulegen, Flächengröße 1.300 qm. Die Nutzung der
Wiese ist auf eine ein- bis zweischürige Mahd zwischen Juli und September oder
eine extensive Beweidung mit max. 2 Großvieheinheiten pro Hektar zu beschränken. Das Mahdgut ist zu entfernen. Der Einsatz von Düngern und Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig.
In der Gesamtbilanz ist der Eingriff in Natur und Umwelt durch die Erweiterung der
Ortslagenabgrenzung Kronenburg anschließend vollständig kompensiert. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Ausfällen stetig zu ersetzen.
Weitere Auflagen, Kennzeichnungen und Hinweise
Aufgrund der im Gemeindegebiet umgegangenen historischen Bergbautätigkeit
können u.U. erloschene Bergwerksfelder oder potentielle Relikte aus tages- bzw.
oberflächennahem Bergbau, deren Lage und Eigenschaften ungewiss sind, zu verzeichnen sein. Lt. Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau
und Energie, zu einer voraufgegangenen Ortslagenerweiterung nur 250m weiter
nördlich ist ein ehemals verliehenes Bergwerksfeld erloschen, Bergbau wurde in
deren Unterlagen nicht dokumentiert; mit bergbaulichen Einwirkungen sei demnach
nicht zu rechnen.
Bei späteren Baumaßnahmen ist der Oberboden entsprechend § 202 BauGB
(Schutz
des
Mutterbodens)
und
DIN
18915
(Bodenarbeiten
für
vegetationstechnische Zwecke) von allen Bau- und Betriebsflächen gesondert
abzutragen, zu sichern und zur späteren Wiederverwertung zu lagern. Während der
Bauphase hat die ordnungsgemäße Lagerung des anfallenden Aushubmaterials in
möglichst geringer Entfernung stattzufinden. Eine Deponierung ist nur in
begründeten Ausnahmefällen zulässig. Für die Lagerung müssen wertvolle Flächen
in der Umgebung der Baumaßnahme ausgenommen werden. Die Lagerung ist auf
bereits gestörten Flächen anzustreben. Zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und
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zum Schutz vor Erosion sind Oberbodenmieten spätestens nach 6 Wochen mit
geeignetem Saatgut (Luzerne oder andere stark Wurzelnde Leguminosen)
einzusäen. Wahlweise sind die Bodenmieten abzudecken. Unbelasteter Erdaushub
ist nach Möglichkeit einer Wiederverwendung zuzuführen. Nach Möglichkeit sind
zumindest die obersten 30 cm des Bodenprofils wieder auf dem Baugrundstück
einzubringen.
Unvermeidbare Belastungen des Bodens (Verdichtung, Vermischung mit
Fremdstoffen) sind nach Beendigung der Baumaßnahme zu beseitigen. Die
Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass eine Verschmutzung des Bodens
ausgeschlossen bleibt.
Eine Baugrunduntersuchung nach den Vorgaben der DIN EN 1997-1 / -2 (Eurocode
7) und DIN 1054 sowie DIN 4020 wird empfohlen. (Bezugsquelle für DIN-Normen
(Hrsg.): Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin (Tel.: 030/2601-0; Fax: 030/2601-1260))
Sollten im Zuge der Baumaßnahme vor Ort schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Euskirchen unverzüglich zu informieren.
Liegen im Zusammenhang mit Bodeneingriffen Hinweise und Erkenntnisse über
Schadstoffbelastungen des Bodenaushubs oder der sonstigen Bauabfälle vor, so
sind diese Abfälle bei den Bauarbeiten getrennt von den unbelasteten Materialien zu
halten und in Abstimmung mit der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde zu untersuchen
und fachgerecht zu entsorgen.
Bei einem eventuellen Auffinden von Kampfmitteln (Bombenblindgängern, Munition,
o. ä.) während späterer Erdbauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten
sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle, die zuständige
Ordnungsbehörde oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) zu verständigen.
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 0, Untergrundklasse R (= Gebiete mit felsartigem Untergrund) gemäß der „Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1:350.000, Bundesland
Nordrhein-Westfalen (Juni 2006). Karte zu DIN 4149 (Fassung April 2005).“ Die in
der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind bei der Bebauung der
Plangebietsflächen zu berücksichtigen.
Bei Bodeneingriffen ist mit der Aufdeckung archäologischer Substanz (Bodendenkmäler) zu rechnen. Bei späteren Bodenbewegungen eventuell auftretende archäologische Befunde oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus
erdgeschichtlicher Zeit sind gemäß Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG NW) vom
11.03.1980 (GV. NRW. S. 226, 716), geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom
15.11.2016 (GV. NRW. S. 934), in der z.Zt. geltenden Fassung, dem LVR - Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege oder der Gemeinde Dahlem als untere Denkmalbehörde unverzüglich zu melden. Die zur Anzeige Verpflichteten (Eigentümer /
Bauherr / Leiter der Arbeiten) haben das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhalten. Die Weisungen des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten sind
abzuwarten. Die §§ 15 (Aufdeckung von Bodendenkmalen) und 16 (Verhalten bei
Aufdeckung von Bodendenkmalen) des DSchG NW sind zu beachten.
Gewisse Immissionen aus der dörflichen Nutzungsmischung oder durch Verkehr
können nicht ausgeschlossen werden. Für Immissionsschutzmaßnahmen hat der
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Bauherr selbst Sorge zu tragen. Weder die Gemeinde Dahlem noch andere Stellen
übernehmen hierfür die Haftung oder die Kosten.
Bei der Planung von unterirdischen Anlagen sind ggf. bauliche Maßnahmen zum
Schutz vor hohen Grundwasserständen zu berücksichtigen. Ferner ist zu beachten,
dass keine Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung - auch kein zeitweiliges Abpumpen - ohne Zustimmung der Unteren Wasserbehörde erfolgt, und dass keine
schädliche Veränderung der Beschaffenheit von Grund- oder Oberflächenwasser
eintritt.
Weitergehende Regelungen, z.B. zu Statik, Brandschutz etc., sind im Rahmen der
Bauausführungsplanung bzw. des späteren Genehmigungsverfahrens für konkrete
Baumaßnahmen zu erbringen.
Diese Begründung wird der Satzung gemäß § 34, Abs. 5, Satz 4, HS 2 BauGB beigefügt.
Bearbeitet im Auftrag der Gemeinde Dahlem
Stand: Apr. 2017
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