Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
23 kB
Datum
16.10.2017
Erstellt
29.09.17, 09:04
Aktualisiert
29.09.17, 09:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 51/4 Enzen „Pfarrer Funke
Straße“
1. Lage des Plangebietes und Bestand
Das Plangebiet liegt am Nordrand der Ortschaft Enzen im Anschluss an das bestehende
Feuerwehrgerätehaus und wird derzeit landwirtschaftlich genutzt.
2. Geltungsbereich
Die genaue Plangebietsabgrenzung ist der Plandarstellung zu entnehmen. Die Größe beträgt
ca. 7.500 m².
3. Verfahren
Da die versiegelte Grundstücksfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit ca. 3.000
m² deutlich unter 10.000 m² groß ist und der Geltungsbereich unmittelbar an den bebauten
Innenbereich der Ortschaft Enzen angrenzt, erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplans im
beschleunigten Verfahren gem. § 13 b BauGB unter Verzicht auf die Anwendung der
Eingriffs-Ausgleichsregelung, der Erarbeitung eines Umweltberichts und der Durchführung
einer frühzeitigen Beteiligung.
4. Planungsvorgaben und übergeordnete Planungen
Der Regionalplan des Bezirks Köln/Teilabschnitt – Region Aachen stellt in der
zeichnerischen Darstellung für den Geltungsbereich des Bebauungsplans wie für die gesamte
Ortschaft Enzen Freiraum dar.
Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Stadt Zülpich ist der Geltungsbereich als
Wohnbaufläche (W 5.2) dargestellt.
Im Landschaftsplan des Kreises Euskirchen für das Gebiet der Stadt Zülpich ist das
Plangebiet keiner Schutzkategorie zugewiesen.
5. Ausgangssituation, Planungsanlass und Zielsetzung
Zielsetzung des Bebauungsplans ist die Schaffung eines kleineren Wohnbaugebietes mit ca.
10 Einfamilienhäusern für den Eigenbedarf der Ortschaft Enzen, die derzeit trotz erhöhter
Nachfrage über keine Baulandreserven mehr verfügt.
6. Art der Nutzung: Allgemeines Wohngebiet
Das Plangebiet wird als Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 Bau NVO festgesetzt.
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Ausnahmsweise zulässige Anlagen mit großem Flächenbedarf (Gartenbaubetriebe etc…)
werden nicht zugelassen.
7. Maß der baulichen Nutzung
Es sind Einzelhäuser vorgesehen und die Anzahl der Wohneinheiten wird pro Haus auf
maximal zwei begrenzt. Die Grundflächenzahl wird mit 0,4 entsprechend der Obergrenze der
BauNVO (0,4) festgesetzt.
Im WA 1 entlang der Pfarrer-Funke-Straße ist nur zweigeschossige Bauweise zulässig
(zwingend zweigeschossig), da hier die Zielsetzung eines einheitlichen Straßenbildes
zusammen mit dem baulichen Bestand auf der anderen Straßenseite besteht. Im WA 2 ist nur
eingeschossige Bauweise zulässig, um eine Abstufung der Gebäudehöhe zur freien
Landschaft hin zu gewährleisten.
Durch die zusätzliche Festsetzung einer maximalen Firsthöhe von 9 m im gesamten
Geltungsbereich und durch die Festsetzung einer Traufhöhe von mind. 6 m im WA 1 wird ein
weitgehend einheitliches Erscheinungsbild in der Höhenentwicklung des Gebietes
gewährleistet.
8. Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
Garagen, Carports und Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen und in den
seitlichen Abstandsflächen zulässig, damit der rückwärtige Ruhebereich nicht gestört wird.
Pro Grundstück dürfen Garagen nur in einem der seitlichen Grenzabstände errichtet werden,
damit nicht der Eindruck einer geschlossenen Bauweise entsteht.
Bei Baufenstern mit einer geringeren Tiefe als 15 m dürfen Garagen / Carports die
rückwärtige Baugrenze um max. 2,0 m überschreiten, damit auch seitliche Hauseingänge
ermöglicht werden.
Garagen und Carports müssen - ausgehend von der Straßenbegrenzungslinie um mind. 5,0 m
zurückgesetzt werden, damit vor der Garage ein zusätzlicher Stellplatzz entsteht.
Pro Wohngebäude sind für die 1. Wohneinheit mind. zwei unabhängig voneinander
anfahrbare Stellplätze zu realisieren. Für die 2. Wohneinheit eines Wohngebäudes (z.B.
Einliegerwohnung) ist mind. ein Stellplatz zu realisieren. Hierdurch soll das Zuparken der
öffentlichen Verkehrsflächen verhindert werden.
Nebenanlagen gem. § 14 (1) BauNVO über 30 m³ umbautem Raum sind gem. § 23 (5)
BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, damit der
Gartenbereich von Bebauung freigehalten wird.
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9. Zulässige Zahl von Wohnungen
Es sind maximal zwei Wohnungen pro Wohngebäude zulässig, um unmassstäbliche
Mehrfamilienhäuser, die nicht zum kleinteiligen, ruhigen Wohngebiet passen würden, zu
verhindern.
10. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Um ein weitgehend einheitliches Erscheinungsbild des Neubaugebietes zu erreichen, werden
folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:
Als Dachform wird Sattel-, Walm- und Zeltdach mit einer Neigung von 15-30° in WA 1 bzw.
25-42° in WA 2 festgesetzt.
Außerdem sind in beiden Allgemeinen Wohngebieten Pultdächer mit einer Dachneigung von
10-22° zulässig. Der First des Hauptdaches muss dabei mind. 2 m hinter der
Außenwandebene der Längsseiten des Gebäudes liegen.
Die Dächer dürfen in dunkelgrauem bis schwarzem bzw. braunem bis rotbraunem matten
Material gedeckt werden.
Dachaufbauten dürfen in der Summe nur die Hälfte der Trauflänge der zugehörigen
Dachfläche einnehmen.
Bis zu 1 m hohe Drempel sind zulässig.
Bei der Fassadengestaltung sind grelle, bunte und glänzende Farben unzulässig.
Bzgl. der Grundstückseinfriedungen besteht die städtebauliche Zielsetzung, eine natürliche
bzw. relativ transparent wirkende Einfriedung der Vorgartenbereiche zum Straßenraum hin zu
erreichen. Daher sind als vordere und seitliche Einfriedung nur max. 1,2 m hohe
Laubholzhecken und/oder offene Zäune in derselben Höhe sowie Mauern bis 0,8 m Höhe
(Mauersäulen bis 1,2 m) zulässig. Hohe Mauern bzw. Sichtblenden bleiben unzulässig.
Als hintere Grundstückseinfriedung sollen neben den zulässigen Hecken mit max. 2 m Höhe
auch transparente Zäune (Stabmatten-Stabgitter- oder Maschendrahtzaun) bis 2 m sowie
niedrige Mauern bis 0,8 m Höhe und Mauersäulen zum Befestigen der Zäune ermöglicht
werden.
11. Erschließung
Die Erschließung erfolgt als Sticherschließung über die vorhandene Pfarrer Funke Straße
Die Straßenbreite soll 6,5 m nicht unterschreiten, damit Begegnungsverkehr problemlos
ermöglicht wird und ausreichende Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum entstehen.
Durch die Festsetzung eines Bereiches ohne EinVerkehrsgefährdung im Bereich der K 35 ausgeschlossen.
und
Ausfahrten
wird
eine
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Die Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser erfolgen in den vorhandenen
Mischwasserkanal in der Pfarrer-Funke-Straße entsprechend den Vorgaben des Erftverbandes.
12. Natur- und Landschaftsschutz
Die erforderliche Artenschutzprüfung wurde durch das Kölner Büro für Faunistik mit
folgendem Ergebnis erstellt:
Im Auftrag
gez. Mohr, Team 404,
Juni 2017
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