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Info LB (Bekanntmachung Offenlage)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
16 kB
Datum
16.10.2017
Erstellt
29.09.17, 09:04
Aktualisiert
29.09.17, 09:04
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Inhalt der Datei

Öffentliche Bekanntmachung Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 51/4 Enzen „Pfarrer-Funke-Straße“ Der Ausschuss für Stadtentwicklung der Stadt Zülpich hat in seiner Sitzung am 27.06.2017 den Offenlagebeschluss gem. § 3 Abs. 2 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 51/4 Enzen „Pfarrer-Funke-Straße“ gefasst. Die Verwaltung wurde beauftragt, für den Entwurf des o.g. Bebauungsplans die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Der Entwurf des o.g. Bebauungsplans wird in der Zeit von Montag, den 17.07. 2017 bis einschl. Freitag, den 25.08. 2017 im Rathaus der Stadt Zülpich, Markt 21, II. OG, Zimmer 210 während der Dienststunden Montag bis Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr sowie 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr Freitag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und zusätzlich Donnerstag 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr ausgelegt. Der Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplanentwurfs geht aus dem beigefügten Lageplan hervor. Während der vorgenannten Zeit besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Ferner besteht die Möglichkeit, Anregungen während der Auslegungsfrist vorzubringen. Außerdem wird darauf aufmerksam gemacht, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Die Zielsetzung des Bebauungsplans besteht darin, die planungsrechtliche Grundlage für die Entwicklung eines kleineren Neubaugebietes am nördlichen Ortsrand von Enzen zur Deckung des Eigenbedarfs (ca. 10 Einfamilienhäuser) der Ortschaft zu schaffen. Da die versiegelte Wohnbaufläche im o.g. Bebauungsplan deutlich unter 10.000 m² groß ist und das Plangebiet unmittelbar an den im Zusammenhang bebauten Innenbereich der Ortschaft Enzen anschließt, wird der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gem. dem neuen § 13 b BauGB aufgestellt (Änderung des BauGB durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt) unter Verzicht auf die Anwendung der Eingriffs- Ausgleichsregelung, der Umweltprüfung und der Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB. Gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind die Gemeinden verpflichtet, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren: Das erforderliche Artenschutzgutachten wurde vom Kölner Büro für Faunistik mit folgendem Ergebnis erstellt: Im Plangebiet konnten keine Brutvorkommen von wildlebenden Vogelarten nachgewiesen werden; daher treten auch keine Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG ein. Vorkommen planungsrelevanter Arten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt sind, wurden im Plangebiet ebenfalls nicht nachgewiesen. Damit können für diese Arten auch artenschutzrechtliche Konflikte ausgeschlossen werden. Einzig die Kontrolle der Vorkommen des Feldhamsters steht noch aus, da aufgrund der Feldfrucht Raps die Fläche für eine Hamsterbaukartierung bis zur Ernte nicht einsehbar ist. Die Ergebnisse der Feldhamsterkartierung werden vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplans nachgereicht bzw. in die Unterlagen eingearbeitet. Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist das geplante Vorhaben nach derzeitigem Kenntnisstand unproblematisch. Das Artenschutzgutachten liegt zusammen mit den übrigen Verfahrensunterlagen (Planzeichnung, textliche Festsetzungen und Begründung) zur Einsichtnahme aus. Stadt Zülpich, den 26.06.2017 Ulf Hürtgen Bürgermeister