Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
1,9 MB
Datum
16.10.2017
Erstellt
29.09.17, 08:01
Aktualisiert
29.09.17, 08:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Stufe 1, Dammschüttung und Errichtung eines Drosselbauwerks für das Regenrückhaltebecken in Roggendorf, Stadt Mechernich
Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Stufe 1
Dammschüttung und Errichtung eines Drosselbauwerks
für das Regenrückhaltebecken in Roggendorf
Stadt Mechernich
Auftraggeber:
Stadt Mechernich
Bergstraße 1
53894 Mechernich
Bearbeiter:
Dipl. Geogr. Ute Lomb
Von-Sandt-Straße 41
53225 BONN
T. 0228-38762418
M. 0177-6332306
Ute.Lomb@gmx.de
Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten
04.05.2017
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Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Stufe 1, Dammschüttung und Errichtung eines Drosselbauwerks für das Regenrückhaltebecken in Roggendorf, Stadt Mechernich
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
1.
Begründung des Vorhabens
• Übergeordnete Planungen
2.
2.1
2.2
Rechtsvorschriften
Generelles
§ 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
3.
Allgemeines zur Artenschutzprüfung
4.
Das Plangebiet
• Allgemeines
• Bestehende Schutzkulisse
5.
5.1
•
•
•
•
•
•
6.
Artenschutzprüfung
Stufe 1, Vorprüfung
Untersuchungsraum
Vorbelastungen
Datenquellen zum Artenspektrum
zu erwartende planungsrelevante Arten gemäß dem Informationssystem der
LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW), Landesinformationssystem LINFOS, Rote Liste Arten für den Naturraum Eifel
Wirkfaktoren
Plausibilitätsprüfung
Ergebnis
Fazit
Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten
04.05.2017
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Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Stufe 1, Dammschüttung und Errichtung eines Drosselbauwerks für das Regenrückhaltebecken in Roggendorf, Stadt Mechernich
1. Das Vorhaben
Die vorliegende Arbeit bilanziert den baulichen Eingriff der durch die Arbeiten am Regenrückhaltebecken im Zuge des zukünftigen Entwässerungskonzepts der
Bundesliegenschaft (KFZ-Gelände der Bundeswehr) und der Fa. Mechatronics in
Mechernich entsteht, bilanziert den zu leistenden Ausgleich und benennt eine geeignete Ausgleichsmaßnahme.
Derzeit entwässern sowohl das ehemalige KFZ-Gelände der Bundeswehr und die
Fa. Mechatronics über eine Trennkanalisation in eine gemeinsame Regenwassereinleitung in den Bleibach. Die Genehmigung auf die Standortverwaltung Düren
ausgestellt und von der Bezirksregierung Köln erteilt, erlaubt die Einleitung von
460,7 l/s, 250,5 l/s für die Bundesliegenschaft und 210,2 l/s für die Fa. Mechatronics.
Die Erlaubnis ist zum 31.06.2016 ausgelaufen. Es besteht Handlungsbedarf unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass der Bleibach hydraulisch deutlich überlastet ist.
Die Überlastung, deren Lösung sowie die geltenden gesetzlichen Regelungen1 sind
bei dem Folgeantrag zur Regenwassereinleitung zu berücksichtigen.
Die präferierte Entwässerungslösung, die im Folgenden beschrieben ist, entwickelte
sich nach einer eingehenden Prüfung von Alternativen. Die natürliche Topographie
und die umgebenden, geschützten Bleisandflächen erlauben kein Ausweichen auf
ein anderes geeignetes Areal. Eine Begehung und Prüfung mit der Unteren Wasserbehörde (UWB) und der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) des Kreis Euskirchen
wurde vorgenommen.
Nachdem die MR Ingenieurgesellschaft von der Stadt Mechernich mit einer Entwässerungsstudie beauftragt war, erfolgten weitere Abstimmungen sowie Ortstermine mit
der UNB und der UNB. Sie hatten zum Ergebnis, dass eine Rückhaltung und Drosselung auf 100 l/s in den Bleibach zwingend erforderlich ist (Überflutung 2016 von
Kommern durch den Bleibach). Wie bereits erwähnt, entwässert die Firma Mechatronics über ein Trennsystem. Das Schmutzwasser wird dem Mischwassernetz der
Stadt Mechernich zugeführt, das unbelastete Niederschlagswasser dem Bleibach.
Das KFZ-Gelände der Bundeswehr entwässert in ähnlicher Weise, Schmutzwasser
wird in das Mischwassernetz eingeleitet, unbelastetes Oberflächenwasser in den
Bleibach. Die Oberflächenwasser treffen sich vor der Bahnunterquerung in 12 m
Tiefe, durchlaufen gemeinsam den Bahnstollen und werden auf ca. 200 m in einer
Betonrohrleitung DN 500/600 durch das Naturschutzgebiet geleitet, bevor sie in den
Bleibach gelangen. Vor dem Naturschutzgebiet wird auch unbelastetes Niederschlagswasser aus dem Bahnhofsberg sowie dem Johannesweg angeschlossen. Die
Wassermenge liegt bei ca. 150 l/s.
Die Rückhaltung kann, wie erwähnt, aus topographischen, technischen sowie bodenschutzrechtlichen Gründen nur im ausgewählten Areal stattfinden. Der Bereich
26.5.2004 (MinBl. NRW 2004 S. 583ff. – sog- Trennerlass, Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren
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befindet sich im Naturschutzgebiet und erfordert eine Befreiung vom Naturschutz,
die beantragt wird. Die Lage in einem hochrangigen Schutzgebiet wird berücksichtigt,
indem ein Minimaleingriff für die baulichen Anlagen, Drosselbauwerk, Schüttung des
Erdbeckens die Treppe, vor Ort mit ca. 200 m² festgelegt wurde. Das Volumen wird
ca. 1.100 m³ betragen, wobei die Berechnung einen Drosselabfluss von 100 l/s bei
einem 2-jährigen Regenereignis annimmt. Das Regenrückhaltebecken ermöglicht es
die Einleitungsspitzen in den Bleibach um ca. 80% zu verringern. Das Becken wird
mit einem Notüberlauf ausgestattet, der das Wasser breitflächig in das Gelände verteilt. Der Abfluss vom Gelände geschieht über eine Muldenrinne am Dammfluss, die
in den Oberflächenwasserkanal führt. Das Regenrückhaltebecken staut nur kurzfristig Wasser bei heftigen Starkregenereignisse an. Eine komplette Füllung des
Regenrückhaltebeckens mit 1.100 m³ wäre nach ca. drei Stunden bei einem Drosselabfluss von 100 l/s (360 m³) entleert. Länger anhaltende, stärkere Dauerregen von
ca. 5 mm/h (5 l/h) führen nicht zu einem Einstau in das Regenrückhaltebecken.
Der Eingriff geschieht voraussichtlich im Winter 2017/2018 und kann mit einem Kleinbagger, ohne schweres Gerät, ausgeführt werden. Das Drosselbauwerk wird als
Fertigteil geliefert und von der Kreisstraße mit einem Autokran an seinen Standort
gesetzt. Wartungsarbeiten und notwendige Kontrollen werden über eine Treppe, die
ebenfalls errichtet wird, ausgeführt.
Gemäß § 65 Nr. 7a der Bauordnung NRW ist das Vorhaben genehmigungsfrei. Der
Antrag für die Einleitung geschieht gemäß § 57, Abs. 1 und 2 Landeswassergesetz
NRW bzw. §§ 8, 9 und 10 Wasserhaushaltsgesetz NRW. Es wird eine Anlagegenehmigung nach Wasserrecht erteilt.
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Abbildung 1 + 2: Luftbild Übersichtskarte zur Lage des Plangebietes
Beide Karten © http://www.tim-online.nrw.de/tim-online/initParams.do?role=default
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Abbildung 3: Entwurf zur geplanten Maßnahme
© MR Ingenieursgesellschaft mbH, Bergstraße 2, 53894 Mechernich, Entwurf Entwässerung KFZ-Gelände der Bundeswehr und
der Mechatronics, Maßnahmenplan 01-2017
• Übergeordnete Planungen
Im Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Aachen, 1. Auflage 2003 mit Ergänzungen 08/2006, ist der Planbereich Freiraum mit der Freiraumfunktion „Schutz der
Natur“ dargestellt.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Mechernich aus dem Jahre 2006 stellt den Bereich als „Naturschutzgebiet“ -N- dar. Es besteht kein Bebauungsplan für das
Plangebiet. Gemäß § 65 Nr. 7a der Bauordnung NRW ist das Vorhaben genehmigungsfrei.
2. Rechtsvorschriften
2.1 Generelles
Die Europäische Union hat mit der Flora-Fauna-Habitat- (FFH-RL) und der Vogelschutzrichtlinie (V-RL) zwei wichtige Regeln zum Erhalt der biologischen Vielfalt
formuliert. Ziel ist es den Bestand und den Lebensraum, der in den Richtlinien genannten Arten dauerhaft zu sichern und einen günstigen Erhaltungszustand zu
erreichen. Um dies zu erwirken, formulierte die EU auf Maßgabe der Richtlinien zwei
Schutzinstrumente:
•
das europäische Schutzgebietssystem „Natura 2000“ (Habitatschutz) und
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•
die Bestimmungen zum Artenschutz.
Der Artenschutz ist als ein eigenständiges Werkzeug zu verstehen. Er beinhaltet den
physischen Schutz der Arten, sowie den Schutz der entsprechenden Lebensräume.
Alle Arten des Anhangs IV der FFH-RL und alle europäischen Vogelarten unterliegen
diesem Schutzregime. Im Gegensatz zu „Natura 2000“ gilt der Schutzstatus dort, wo
die betreffende Art oder ihre Ruhe- und Fortpflanzungsstätte vorkommt.
2.2 § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG) am 12.12.2007
und am 06.08.2009, in Kraft getreten am 01.03.2010 wurde das europäische Artenschutzrecht in nationales Recht umgesetzt.
Für Vorhaben der Bauleitplanung ist der Artenschutz in Form einer artenschutzrechtlichen Prüfung abzuhandeln. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer
artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) ist ein eigenständiges Verfahren. Die Vorgaben der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) (Art. 12, 13 und 16 der FFH-RL)
und der Vogelschutz-Richtlinie (V-RL) (Art. 5, 9 und 13 V-RL) sind mit den §§ 44
Abs.1, 5, 6 BNatSchG und 45 Abs.7 BNatSchG in nationales Recht überführt worden. Entsprechend dem § 7 Abs.2 Nr.12 bis 14 BNatSchG können drei
Artenschutzkategorien benannt werden:
1. besonders geschützte Arten (nationale Schutzkategorie)
2. streng geschützte Arten (national) incl. der FFH-Anhang IV-Arten (europäisch)
3. europäische Vogelarten (europäisch)
Entsprechend der Darlegung im § 44 Abs. 5 BNatSchG sind die nationalen, d.h. die
besonders geschützten Arten von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben freigestellt. Daraus resultiert, dass sich die ASP auf
die europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Arten und die europäisch geschützten
Vogelarten konzentriert.
Die europäisch geschützten Arten unterliegen nach § 44 BNatSchG dem Zugriffsverbot. Im Rahmen der Bauleitplanung und anderen Genehmigungsverfahren ist zu
prüfen, ob die vier Verbote eingehalten werden.
Nach § 44 BNatSchG ist es verboten:
1. wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu
fangen, sie zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören, eine erhebliche Störung liegt vor,
wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
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3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu stören,
4. wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu
beschädigen oder zu zerstören.
Für das Vorhaben ist eine artenschutzrechtliche Prüfung vorzulegen, die eine Aussage über mögliche Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten, Verstöße gegen
§ 44 BNatSchG, macht.
Ob die zu erwartenden planungsrelevante Arten tatsächlich im Plangebiet vorkommen, und inwieweit das Bauvorhaben Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG
ausgelöst, ist Gegenstand der vorliegenden Arbeit.
3. Allgemeines zur Artenschutzprüfung
Die Artenschutzprüfung wird gemäß dem Verwaltungsentwurf „Artenschutz in der
Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“2 erstellt.
Die Artenschutzprüfung umfasst drei Prüfstufen:
Stufe I:
sie entspricht einer Vorprüfung. Unter Berücksichtigung aller Wirkfaktoren im festgelegten Untersuchungsraum wird eine Prognose ausgesprochen, ob artenschutzrechtliche Belange durch das Vorhaben berührt werden. Dazu werden die zu erwartenden geschützten Arten im Untersuchungsraum ermittelt. Das bedeutsame
Artenspektrum wird mit Hilfe allgemein zugängiger Informationen und eigenen Erhebungen definiert. Zeichnen sich Konflikte ab, ist eine Art-zu-Art Abhandlung
notwendig.
Stufe II:
sie beinhaltet eine vertiefende Überprüfung, ob Verbotstatbestände vorliegen. Es
werden Ausgleichs- bzw. Vermeidungsstrategien und gegebenenfalls ein Risikomanagement vorgestellt. Gleichzeitig wird ermittelt, inwieweit alle geschützten Arten
davon profitieren oder nur teilweise, und welche Arten dies sind.
Stufe III:
hier wird untersucht, ob bei einem artenschutzrechtlichen Konflikt die drei Ausnahmezustände (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen
und eine Befreiung von den Verboten möglich ist.
2
Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben, Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr
und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW
vom 24.08.2010
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4. Das Plangebiet
• Allgemeines
Das Areal zählt zur „Mechernicher Voreifel“ (NR-275), die zur Großlandschaft EifelSiebengebirge sowie zum Landschaftsraum LR-II-009 „Silikatbereiche der Osteifel“ (7660310) gehört. Die Planung beansprucht den Lebensraumtyp Feucht- und
Nasswälder, genauer Erlenwälder (AC) und Erlenmischwälder mit heimischen Laubhölzern (AC1) sowie Eschenwälder (AM) und Eschenmischwälder (AM1).
• Bestehende Schutzkulisse
Das Plangebiet liegt im Naturpark NTP-008 „Deutsch-Belgischer Naturpark Hohes Venn-Eifel“ 7680300) sowie innerhalb des Naturschutzgebietes EU-056 „NSG
Bleibachtal bei Roggendorf und Strempter Heide“ (7680100). Nach Norden in ca.
350 m Entfernung erstreckt sich das Naturschutzgebiet EU-101 „NSG Griesberg
und ehemalige Abbaubereiche bei Kommern“ (7680100) überlagernd mit dem
FFH-Gebiet DE-5303-303 „Griesberg“ (7680016).
Abbildung 4:
Plangebiet
©http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/nsg/de/start
5. Artenschutzprüfung
5.1 Stufe I, Vorprüfung
• Untersuchungsraum
Der Untersuchungsraum ist identisch mit dem Eingriffsgebiet. Es handelt sich um
eine Senke mit einem feuchten Laubwald und aufkommender Naturverjüngung. Im
oberen Bereich des Hangs stehen einige stattliche Eichen, die ihren Wachstumshöhepunkt überschritten haben. In der Senke herrscht geringes bis mittleres Baumholz
und eine mittlere Krautschicht vor. Der Eingriff wurde mit den beteiligten Parteien,
UWB3 und UNB4 vor Ort an mehreren Ortsterminen besprochen. Das hochrangige
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Untere Wasserbehörde Kreis Euskirchen
Untere Naturschutzbehörde Kreis Euskirchen
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Naturschutzgebiet soll bei dem notwendigen Eingriff so wenig wie möglich tangiert
werden. Es wurde eine Verlaufslinie des Erddamms ausgesucht bei der wenig Jungwuchs und keine großen Bäume oder Gebüsche entfernt werden. Gleiches gilt für
das Drosselbauwerk und die Treppe zur Wartung der Anlage.
• Vorbelastungen im Plangebiet (PG)
Die Vorbelastungen im PG resultieren aus der Lage nahe dem Kreisverkehr und den
darin mündenden Straßen Bundesstraße B 477, Kreisstraße K 81 Bleibachstraße
und Friedrich-Wilhelm-Straße. Ein Großteil des Untersuchungsraums befindet sich
unterhalb des Straßenniveaus, trotzdem bringt der Verkehr Lärm-, Licht- und Schadstoffemissionen mit optischen, olfaktorischen und akustischen Reizen, die als hoch
bezeichnet werden.
• Datenquellen zum Artenspektrum
Das übergeprüfte Artenspektrum resultiert aus den zu erwartenden, planungsrelevanten Arten der LANUV für den 2. Quadranten des MTB5 Mechernich 5405 (MTB
54052), des Landesinformationssammlung LINFOS, der Rote Liste Arten für den Naturraum Eifel6, so sie im Untersuchungsraum zu erwarten sind. Zusätzlich dazu
wurden die Arten aufgenommen, die infolge der Biotopstruktur zu erwarten, aber
nicht gelistet sind.
Tabelle 2: Artenspektrum für das MTB Mechernich Q54052 und die Feucht- und Nasswälder
©http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/start
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Messtischblatt
https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuv/natur/arten/rote_liste/pdf/RL-NW11-Brutvoegel-Avesendst.pdf
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G = günstig, U = ungünstig/unzureichend, S = ungünstig/schlecht
FoRu - Fortpflanzung- und Ruhestätte (Vorkommen im Lebensraum)
(FoRu) - Fortpflanzung- und Ruhestätte (potenzielles Vorkommen im Lebensraum)
Na - Nahrungshabitat (Vorkommen im Lebensraum)
(Na) - Nahrungshabitat (potenzielles Vorkommen im Lebensraum)
Tabelle 3:
Zu erwartende, gefährdete Arten gemäß der Rote Liste und Artenverzeichnis der Brutvögel –
Aves – in Nordrhein-Westfalen für den Naturraum Eifel, 5. Fassung, Stand Dezember 2008,
LANUV
Artname
Wissenschaftlicher Name Rote §
Niederrheinische Bucht
Liste End.
2008 Vaw.
Grauspecht
Picus canus
2S
§§
1S
Kleinspecht
Dyrobates minor
3
§
3
Mittelspecht
Dendrocopos medius
V
§
1
Rotmilan
Milvus milvus
3
§§ !
1
Waldohreule
Asio otus
3
§§
3
Wespenbussard
Pernis apivorus
2
§§
1
Rote Liste, RL
V = Vorwarnliste
0 = ausgestorben oder verschollen
1 = von Aussterben bedroht
2 = stark gefährdet
3 = gefährdet
§ = besonders geschützt
§§ = streng geschützt
! = in hohem Masse verantwortlich
Das Informationssystem LINFOS listet für das Naturschutzgebietes EU-056 „NSG
Bleibachtal bei Roggendorf und Strempter Heide“ 26 planungsrelevante Vogelarten
auf. Unter Berücksichtigung der Lebensraumansprüche ist zusätzlich der Habicht im
Untersuchungsgebiet zu erwarten.
Der gemeinsame Ortstermin mit Frau Vogel, UNB Kreis Euskirchen, und Herrn Regh,
MR Ingenieursgesellschaft mbH Mechernich, am 29.11.2016 um 10:00 Uhr diente
dazu einen Überblick über den von Herrn Regh skizzierten Eingriff, dessen Ausführung sowie eine aktuelle Sicht auf das Gelände zu erhalten. Die Bauvorhaben,
Anschüttung eines Erddammes mit einer maximalen Höhe von 80-100 cm, Errichtung des Drosselbauwerks sowie der Treppe zu Wartungszwecken führt zu einen
geringen Eingriff in den Natur- und Landschaftshaushalt.
• Vorprüfung der Wirkfaktoren
Die Bautätigkeit beansprucht einen schmalen Korridor für den Erddamm, das Drosselbauwerk und die Treppe. Für die Errichtung der drei Bauwerke werden
ausschließlich Teile der Krautschicht sowie Jungaufwuchs von ca. 5-7 cm Stammdurchmesser entfernt. Weitere Störungen durch den Betrieb der Anlage bestehen
nicht.
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Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Stufe 1, Dammschüttung und Errichtung eines Drosselbauwerks für das Regenrückhaltebecken in Roggendorf, Stadt Mechernich
Tabelle 5: Potentielle Wirkfaktoren Dammschüttung, Drosselbauwerk, Wartungstreppe für das RRB Roggendorf, Stadt Mechernich
Bau- und betriebsbedingte
Maßnahme
Wirkfaktoren
Auswirkungen
Bauvorbereitung
Teilverlust der Vegetation
Baustellenbetrieb
bedingte Lärm-, Staub-, und
Schadstoffemissionen, Verkehrsbewegungen
Bedingte Veränderung des Bodentyps, -gefüges, der chemischen,
physikalischen Bodeneigenschaften, Bodenflora, -fauna, des
Wasserhaushaltes, begrenzte Entwertung der Grundlage für die
Entwicklung von Biotoptypen,
Lärm, Staub, Beleuchtung, Schadstoffemissionen
Flächenversiegelung durch Drosselbauwerk, Treppe, bedingte
Reduzierung eines potentiellen
Nahrungs-, Lebensraumes, geringfügige Störungen durch die
Wartung der Anlage
geringfügige Störungen durch die
Wartung der Anlage
Bedingter Verlust eines potentiellen Lebensraums, Irritationen der
umliegenden Flora und Fauna
Beunruhigung, Störung der unmittelbaren und der umgebenden
Fauna und Flora
Kleinteiliger Verlust, Schädigung
des Lebensraumes, Irritationen,
Beunruhigung der umgebenden
Fauna
Bauphase
Errichtung der baulichen Anlagen
Nutzung der baulichen Anlagen
Geringer Verlust eines potentiellen
Lebensraums
Bedingte Störung, Beunruhigung
der umliegenden Flora und Fauna,
• Plausibilitätsprüfung
Im Folgenden werden die planungsrelevanten Arten aufgelistet, die im Untersuchungsgebiet einen geeigneten Lebensraum finden und tatsächlich zu erwarten sind.
Alle aufgelisteten neun Fledermausarten sind im Plangebiet zu erwarten. Eine herausragende Bedeutung besitzt das Areal aufgrund seiner Größe nicht für die Arten.
Die reinen Waldfledermäuse, Bechstein-, Wasser-, Fransenfledermaus sowie
Braunes Langohr haben ihren Hauptaktionsraum mit Quartieren, Jagdrevieren und
Wochenstuben im Wald. Potentielle Baumquartiere sind vom Bauvorhaben ausgenommen. Die Arbeiten konzentrieren sich auf eine vegetationsfreie bzw. mit
Jungwuchs bestandene Areale. Die Arbeiten werden im Winter ausgeführt, wenn die
Fledermäuse in den Winterquartieren (Höhlen, Bunker, Stollen u. a) ruhen. Eine Störung potentieller Fortpflanzungs- und Ruhestätten entsteht nicht. Eine essentielle
Bedeutung des Areals als Jagdgebiet ist unwahrscheinlich. Ähnliche Jagdreviere in
der Nähe können aufgesucht werden.
Großes Mausohr, Wimpernfledermaus, Kleine Bartfledermaus, Teich- sowie
Zwergfledermaus zählen zu den Gebäudefledermäusen mit Übertagungsquartieren/Wochenstuben in Spalten, unter Dämmstoffen, Dachböden und Verschalungen.
Nahrungshabitate stellen Waldränder, Fließgewässer, halboffenen Parklandschaften,
geschlossenen Waldgebiete und Siedlungsbereiche dar, je nach Spezifikation der
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Art. Eine Betroffenheit von Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch das Vorhaben ist
nicht gegeben. Auch diese Arten sind nicht auf die Fläche als Nahrungshabitat angewiesen. Eine Betroffenheit im Sinne des § 44 BNatSchG wird ausgeschlossen.
Entsprechend der LANUV, Liste sind sieben Vögel unter Bezug auf die Roten Liste
und das Informationssystem LINFOS nochmals sieben Vögel, im Gebiet zu erwartenden. Fast alle gelisteten Arten bevorzugen den Wald als Hauptlebensraum. Das
bedeutet Brut-, Nist-, Ruheplatz sind dort verortet, Jagdrevier können sowohl den
Wald als auch halboffene Landschaften mit Gebüschen, Feldgehölzen und Einzelbäumen Wiesen, Weiden und Äcker Nutzflächen beinhalten.
Die geringe Ausdehnung des Plangebietes, die Minimierung des Eingriffs im Vorfeld
sowie die Ausführung im Winter, außerhalb der Brutsaison verhindert eine Beeinträchtigung der Arten. Eine Fällung von Horstbäumen bzw. eine Gefährdung von
Nistplätzen ist ausgeschlossen. Die Vogelarten sind nicht auf die potentielle Nahrungsfläche angewiesen. Die naheliegende Umgebung mit Waldbereichen, Grün-,
Brach- sowie Magerrasenflächen, Feldgehölzen und Einzelbäumen erlaubt ein Ausweichen ohne substanzielle Einbußen für das Fortbestehen einer der genannten
Arten.
• Ergebnis
Eine Betroffenheit durch die Planung wird nicht ausgelöst, wenn die Arbeiten im Winter, außerhalb des Brutgeschäftes, stattfinden.
Bild 1 + 2: Verlauf des Erddamms, Drosselbauwerk und zur Treppe (Blickrichtung aus der Senke)
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Abbildung 3: Verlauf des Erddamms, Drosselbauwerk und zur Treppe (Blickrichtung von der Hangkante)
Abbildung 4: Blick von der Hangkante auf den geplanten Standort
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Abbildung 5 + 6: Japanknöterich im Bereich des Kreisverkehrs (Ausgleichsmaßnahme)
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6. Fazit
Das beabsichtigte Bauvorhaben Dammschüttung und Errichtung eines Drosselbauwerks für das Regenrückhaltebecken in Roggendorf, Stadt Mechernich ist
entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen auf seine Auswirkungen auf planungsrelevante Arten, die im Gebiet vorkommen könnten untersucht worden.
Die Liste der zu erwartenden planungsrelevanten Arten des LANUV NRW für das
MTB 54052 Mechernich, Lebensraumtyp "Feucht- und Nasswälder", die planungsrelevanten Arten des Landesinformationssammlung LINFOS und die Rote Liste Arten
für den Naturraum Eifel7 wurden überprüft.
Das Ergebnis der Plausibilitätsprüfung ist, dass durch das Vorhaben keine Verbotstatbestände eintreten, wenn die Arbeiten wie vorgesehen, im Winter ausgeführt
werden. Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird verhindert, weil die
Brutsaison vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres reicht.
Sollte das Zeitfenster nicht eingehalten werden können, ist dies der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Euskirchen (UNB) rechtzeitig zu melden.
Bonn, 04.05.2017
Ute Lomb
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https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuv/natur/arten/rote_liste/pdf/RL-NW11-Brutvoegel-Avesendst.pdf
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