Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
126 kB
Datum
16.10.2017
Erstellt
29.09.17, 08:01
Aktualisiert
29.09.17, 08:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Landrat
Postanschrift: Kreis Euskirchen 53877 Euskirchen
Abt.
Stadt Mechernich
Der Bürgermeister
z.Hd. Herrn Dittmann
Bergstraße 1
53894 Mechernich
60.3
Umwelt und Planung
-Untere Naturschutzbehörde-
Aktenzeichen:
60.3/67.37.128/Sm
bearbeitet von:
Frau H. Schmitz / Frau Vogel
Durchwahl:
02251 15 182 / 964
Telefax:
02251 15 654
Email:
Heike.schmitz@kreis-euskirchen.de
Dienstgebäude: Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen
Zimmer:
A209
Datum:
15.09.2017
Naturschutz und Landschaftspflege
Befreiung nach § 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V.m. § 75 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) NRW sowie Genehmigung des Eingriffs nach § 17 Abs. 3 BNatSchG
i.V.m. § 33 Abs. 2 LNatSchG für die Dammschüttung und Errichtung eines Drosselbauwerks für
die Regenrückhalteeinrichtung in Roggendorf
hier: Ihr Antrag vom 24.05.2017
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Dittmann,
auf der Grundlage der mir vorliegenden Unterlagen ergeht folgender Bescheid:
1. Ich erteile Ihnen gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 75 LNatSchG NRW entsprechend
Ihrem Antrag die Befreiung von den Verboten des § 23 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. 2.1-6
sowie 2.1-0 Allgemeine Festsetzungen für alle Naturschutzgebiete Verbote Nr. 1, 2, 3, 15
und 24 des Landschaftsplanes Mechernich für die Dammschüttung und Errichtung eines
Drosselbauwerks für die Regenrückhalteeinrichtung auf dem Grundstück Gemarkung Mechernich, Flur 27, Flurstück 699.
2. Gleichzeitig wird die Genehmigung des Eingriffs nach § 17 Abs. 3 BNatSchG i. V. m. §
33 Abs. 2 LNatSchG NRW erteilt.
3. Diese Befreiung/Genehmigung wird mit folgenden Nebenbestimmungen erteilt:
3.1
Die Befreiung wird gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW auf
Widerruf erteilt.
3.2
Nach § 36 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW ergeht die Befreiung mit
dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen, soweit es im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes erforderlich ist.
3.3
Die Arbeiten sind bis spätestens 28.02.2018 abzuschließen. Sofern Arbeiten über
diesen Zeitpunkt hinaus erforderlich sind, ist eine Verlängerung zu beantragen.
Telefon: (02251) 15-0
Telefax: (02251) 15-666
mailbox@kreis-euskirchen.de
www.kreis-euskirchen.de
USt-Id Nr. DE 122393798
Gläubiger-ID: DE4020200000003614
Konten der Kreiskasse:
Kreissparkasse Euskirchen
IBAN: DE20 3825 0110 0001 0000 17
SWIFT-BIC: WELADE D1 EUS
VR-Bank Nordeifel eG
IBAN: DE56 3706 9720 0100 1750 29
SWIFT-BIC: GENO DE D1 SLE
ab Bahnhof Euskirchen Stadtbus-Linie 872: Kreishaus/DRK
-23.4
Bei den Bauarbeiten ist darauf zu achten, dass das Naturschutzgebiet nicht über
das notwendige und in den Antragsunterlagen inkl. LBP beschriebene Maß hinaus
beeinträchtigt wird. Die Arbeiten im Naturschutzgebiet sind besonders umsichtig
auszuführen.
3.5
Die Bauarbeiten sowie ggf. notwendige Fällungen von Gehölzen sind außerhalb der
Brutzeit, d.h. im Zeitraum 01.10.-28.02. durchzuführen, um einen Verstoß gegen die
Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden.
3.6
Die zu entfernenden Gehölze sind als liegendes Totholz außerhalb des Stauraums
im Naturschutzgebiet zu belassen.
3.7
Vor Aufschüttung des Erdwalls ist die organische Schicht inkl. Oberboden abzuschieben. Nach Abschluss der Maßnahme ist das Material auf dem Erdwall aufzubringen, um eine Begrünung zu beschleunigen.
3.8
Baumaschinen und -materialien sind außerhalb des Schutzgebietes zu abzustellen
bzw. zu lagern.
3.9
Die Versiegelungen sind, wie in den Antragsunterlagen dargestellt, auf das Drosselbauwerk, die Treppe, die Muldenrinne sowie den Notüberlauf zu beschränken. Dies
entspricht einer max. versiegelten Fläche von 45 m².
3.10 Der Baubeginn sowie das ausführende Bauunternehmen sind der UNB 14 Tage vor
Beginn der Bauarbeiten mitzuteilen. Die Maßnahme darf erst nach einer Einweisung
des ausführenden Unternehmens durch die UNB begonnen werden. Das ausführende Unternehmen wird so auf die sensiblen Bereiche und die entsprechenden
Schutzmaßnahmen hingewiesen.
3.11 Die an den zu errichtenden Erdwall angrenzenden Bäume sind durch einen geeigneten Stammschutz vor Beschädigungen zu schützen. Die DIN 18920 ist zu beachten.
3.12 Die Fertigstellung ist der UNB spätestens 14 Tage nach Bauende zur Abnahme mitzuteilen.
3.13 Im Zuge der Baumaßnahme ist die Bekämpfung des an das Naturschutzgebiet direkt angrenzenden Japanischen Staudenknöterich im Bereich des Kreisverkehrs
entsprechend der Anlage 2 zu veranlassen. Der Bereich ist durch den Bauhof der
Stadt Mechernich regelmäßig auf Japanischen Staudenknöterich zu kontrollieren.
Solange dieser invasive Neophyt austreibt, sind weitere Schnittmaßnahmen notwendig. Auf Erdarbeiten in diesem Bereich ist zu verzichten, um eine weitere Ausbreitung zu vermeiden.
3.14 Die UNB behält sich vor, nachträgliche Kompensationsmaßnahmen zu erheben und
festzulegen, sofern nach Abschluss der Maßnahme Schäden an Natur und Landschaft festgestellt werden sollten.
3.15 Da sich das Vorhaben im Bleibelastungsgebiet befindet, sind vorrangig Bodenmassen aus dem Bleibelastungsgebiet bis max. 5.000 mg Blei pro kg Boden einzubauen.
3.16 Sollten im Zuge der Baumaßnahme vor Ort schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde (UBB) nach § 2 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) unverzüglich zu informieren. Ansprechpartner sind
Frau Hanke (02251/15-1360) und Herr Weber (02251/15-240).
3.17 Die Hinweise der UBB in der Anlage 1 sind zu beachten.
3.18 Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil der Nebenbestimmungen.
-3-
Hinweise:
Die Befreiung/Genehmigung ergeht unbeschadet der Rechte Dritter oder anderer gesetzlicher
Bestimmungen.
Begründung:
Zu 1.:
Mit Email vom 24.05.2017 beantragen Sie für die Dammschüttung und Errichtung eines Drosselbauwerks für die Regenrückhalteeinrichtung in Roggendorf die Erteilung einer Befreiung.
Die Fläche Gemarkung Mechernich, Flur 27, Flst. 699 liegt in dem durch den Landschaftsplan
Mechernich rechtskräftig festgesetzten Naturschutzgebiet 2.1-6 „Bleibachtal bei Roggendorf und
Strempter Heide“.
Gemäß den Allgemeinen Festsetzungen für alle Naturschutzgebiete Verbot Nr. 1 des Landschaftsplanes Mechernich ist es verboten, „bauliche Anlagen … - auch wenn sie gem. § 65 BauO
NRW keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen – zu errichten ...“. Ferner ist gemäß Nr. 2
und 3 der Allgemeinen Verbote ein Betreten und Befahren von Flächen außerhalb von befestigten Wegen und Straßen u.ä. nicht zulässig. Nr. 15 dieser Verbote untersagt Verfestigungen,
Ausschachtungen und andere Veränderungen der Bodengestalt und Nr. 24 die Beseitigung von
Bäumen, Hecken und anderen wildwachsenden Pflanzen.
Eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 75 LNatSchG NRW ist daher erforderlich.
Diese kann erteilt werden, da eine Sicherung der Regenrückhaltung und somit ein wirksamer
Hochwasserschutz im öffentlichen Interesse notwendig ist.
Der Bleibach ist hydraulisch deutlich überlastet, so dass im Rahmen der Verlängerung der Wasserrechtlichen Genehmigung zur Einleitung des Regenwassers des Mechatronics- und des Peterheide-Geländes seitens der Unteren Wasserbehörde eine Wasserrückhaltemöglichkeit gefordert wird. Aufgrund topographischer, technischer und bodenschutzrechtlicher Gründe sind keine
Alternativen vorhanden (s. S. 3 LBP). Dies wurde im Vorfeld bereits von der UWB und der UNB
überprüft. Bei der Planung wurde die UNB bereits von Anfang an beteiligt, so dass der Eingriff
deutlich minimiert und die Regenrückhalteeinrichtung möglichst naturverträglich geplant wurde.
So konnte die Beeinträchtigung des Schutzgebietes möglichst gering gehalten werden (Versiegelung: 45 m²).
Es wird nur schwaches Holz für die Errichtung des Erdwalls entnommen und der Schwarzerlenwald bleibt erhalten. Zudem handelt es sich bereits um einen feuchten Bereich, der durch eine
Überstauung nicht gefährdet wird.
Im Rahmen der Überprüfung möglicher Maßnahmen wurde aus mehreren Alternativen die Maßnahmen abgestimmt und ausgewählt, durch die das Ziel des Hochwasserschutz mit der geringstmöglichen Beeinträchtigung von Natur und Landschaft umgesetzt werden kann.
Zu 2.:
Die Maßnahme stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 14 Abs. 1 BNatSchG dar. Dieser ist gemäß § 17 Abs. 3 S. 3 BNatSchG i. V. m. § 33 Abs. 2 LNatSchG NRW zu genehmigen,
da die Voraussetzungen des § 15 BNatSchG gegeben sind. Der Eingriff ist unvermeidbar, da eine
Regenrückhaltung Sicherung des Hochwasserschutzes erforderlich ist. Beeinträchtigungen wurden soweit möglich durch Auswahl der Alternative, die den geringsten Eingriff in Natur und Landschaft darstellt, vermieden und werden durch Nebenbestimmungen nochmals minimiert.
Durch die bereits auf ein Minimum reduzierten versiegelten Flächen entsteht nur ein geringer
Kompensationsbedarf von 290 Biotopwertpunkten. Dieser ist so gering, dass auf Kompensati-
-4onsmaßnahmen verzichtet werden kann. Um dennoch eine positive Wirkung auf das Naturschutzgebiet zu erzielen, wird die Entfernung des am Kreisverkehr (NSG-Rand) befindlichen Japanischen Staudenknöterichs als Optimierungsmaßnahme für das Naturschutzgebiet festgesetzt.
So soll eine weitere Ausbreitung dieses invasiven Neophyten in den Bereich des Naturschutzgebietes und z.B. in den Bleibach und somit auch in bachabwärts gelegene Bereiche verhindert
werden. Die Umsetzung dieser Maßnahmen wurde einvernehmlich vereinbart. Eine entsprechende Anleitung zur Beseitigung des Japanischen Staudenknöterichs ist Bestandteil dieser Befreiung/Genehmigung.
Zu Nr. 3:
Bei der Umsetzung von Maßnahmen in der Natur und Landschaft ist der Maßnahmenträger verpflichtet, vermeidbare Eingriffe von Natur und Landschaft zu unterlassen und unvermeidbare Eingriffe zu minimieren. Diesem Aspekt und den Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes wird
durch die Formulierung der Nebenbestimmungen unter Punkt 3 dieses Bescheides Rechnung getragen.
Die festgesetzte Optimierungsmaßnahme für das Naturschutzgebiet wurde zwischen Antragsteller und der UNB abgestimmt.
Durch die Einweisung vor Baubeginn und die Abnahme der Maßnahme wird eine Umsetzung unter größtmöglicher Schonung des Naturschutzgebietes gewährleistet.
Die Nebenbestimmungen 2.15 – 2.17 beruhen auf bodenschutzrechtlichen Vorgaben.
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Nebenbestimmungen ist § 36 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW.
Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände und des Landschaftsbeirates:
Die Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände gemäß § 63 Abs. 5 BNatSchG ist am
07.06.2017 erfolgt. Daraufhin wurden die Nebenbestimmungen nochmals überarbeitet und teilweise abgeändert. Eine detaillierte Auswertung der Stellungnahme ist als Anlage 3 beigefügt.
Die Beteiligung des Naturschutzbeirates erfolgte durch Abstimmung mit der Beiratsvorsitzenden
und ihrem Stellvertreter, die der Maßnahme unter den o.g. Nebenbestimmungen grundsätzlich
zugestimmt hat. Eine Vorstellung im gesamten Naturschutzbeirat erfolgt in der nächsten Sitzung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.
Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in Aachen, Adalbertsteinweg 92 im Justizzentrum,
52070 Aachen schriftlich oder elektronisch einzureichen oder bei der Geschäftsstelle dieses Gerichts zur Niederschrift zu erklären.
Die Klage ist gegen den Kreis Euskirchen, der Landrat, Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen zu
richten. Die Klage muss auch den Kläger und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.
Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Wird die Klage schriftlich oder zur Niederschrift erhoben, so sollen der Klage nebst Anlagen so
viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Falls die Klage in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Sie ist bei der
-5elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts in Aachen, Adalbertsteinweg 92 im Justizzentrum, 52070 Aachen über die auf der Internetseite www.justiz.nrw.de bezeichneten Kommunikationswege einzureichen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte,
so wird dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.
Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
(Schmitz)
Anlagen:
Anlage 1 – Hinweise der UBB
Anlage 2 mit Karte – Anleitung Beseitigung des Japanischen Staudenknöterichs
Anlage 3 – Abwägung der Stellungnahmen der Naturschutzverbände
Durchschriften an
Landesbüro der Naturschutzverbände
Naturschutzbeirat des Kreises Euskirchen
Untere Wasserbehörde und Untere Bodenschutzbehörde