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Info LB (Befreiung_Eingriff_RBB)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
126 kB
Datum
16.10.2017
Erstellt
29.09.17, 08:01
Aktualisiert
29.09.17, 08:01
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Inhalt der Datei

Der Landrat Postanschrift: Kreis Euskirchen 53877 Euskirchen Abt. Stadt Mechernich Der Bürgermeister z.Hd. Herrn Dittmann Bergstraße 1 53894 Mechernich 60.3 Umwelt und Planung -Untere Naturschutzbehörde- Aktenzeichen: 60.3/67.37.128/Sm bearbeitet von: Frau H. Schmitz / Frau Vogel Durchwahl: 02251 15 182 / 964 Telefax: 02251 15 654 Email: Heike.schmitz@kreis-euskirchen.de Dienstgebäude: Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen Zimmer: A209 Datum: 15.09.2017 Naturschutz und Landschaftspflege Befreiung nach § 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V.m. § 75 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) NRW sowie Genehmigung des Eingriffs nach § 17 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 33 Abs. 2 LNatSchG für die Dammschüttung und Errichtung eines Drosselbauwerks für die Regenrückhalteeinrichtung in Roggendorf hier: Ihr Antrag vom 24.05.2017 Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Dittmann, auf der Grundlage der mir vorliegenden Unterlagen ergeht folgender Bescheid: 1. Ich erteile Ihnen gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 75 LNatSchG NRW entsprechend Ihrem Antrag die Befreiung von den Verboten des § 23 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. 2.1-6 sowie 2.1-0 Allgemeine Festsetzungen für alle Naturschutzgebiete Verbote Nr. 1, 2, 3, 15 und 24 des Landschaftsplanes Mechernich für die Dammschüttung und Errichtung eines Drosselbauwerks für die Regenrückhalteeinrichtung auf dem Grundstück Gemarkung Mechernich, Flur 27, Flurstück 699. 2. Gleichzeitig wird die Genehmigung des Eingriffs nach § 17 Abs. 3 BNatSchG i. V. m. § 33 Abs. 2 LNatSchG NRW erteilt. 3. Diese Befreiung/Genehmigung wird mit folgenden Nebenbestimmungen erteilt: 3.1 Die Befreiung wird gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW auf Widerruf erteilt. 3.2 Nach § 36 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW ergeht die Befreiung mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen, soweit es im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes erforderlich ist. 3.3 Die Arbeiten sind bis spätestens 28.02.2018 abzuschließen. Sofern Arbeiten über diesen Zeitpunkt hinaus erforderlich sind, ist eine Verlängerung zu beantragen. Telefon: (02251) 15-0 Telefax: (02251) 15-666 mailbox@kreis-euskirchen.de www.kreis-euskirchen.de USt-Id Nr. DE 122393798 Gläubiger-ID: DE4020200000003614 Konten der Kreiskasse: Kreissparkasse Euskirchen IBAN: DE20 3825 0110 0001 0000 17 SWIFT-BIC: WELADE D1 EUS VR-Bank Nordeifel eG IBAN: DE56 3706 9720 0100 1750 29 SWIFT-BIC: GENO DE D1 SLE ab Bahnhof Euskirchen Stadtbus-Linie 872: Kreishaus/DRK -23.4 Bei den Bauarbeiten ist darauf zu achten, dass das Naturschutzgebiet nicht über das notwendige und in den Antragsunterlagen inkl. LBP beschriebene Maß hinaus beeinträchtigt wird. Die Arbeiten im Naturschutzgebiet sind besonders umsichtig auszuführen. 3.5 Die Bauarbeiten sowie ggf. notwendige Fällungen von Gehölzen sind außerhalb der Brutzeit, d.h. im Zeitraum 01.10.-28.02. durchzuführen, um einen Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden. 3.6 Die zu entfernenden Gehölze sind als liegendes Totholz außerhalb des Stauraums im Naturschutzgebiet zu belassen. 3.7 Vor Aufschüttung des Erdwalls ist die organische Schicht inkl. Oberboden abzuschieben. Nach Abschluss der Maßnahme ist das Material auf dem Erdwall aufzubringen, um eine Begrünung zu beschleunigen. 3.8 Baumaschinen und -materialien sind außerhalb des Schutzgebietes zu abzustellen bzw. zu lagern. 3.9 Die Versiegelungen sind, wie in den Antragsunterlagen dargestellt, auf das Drosselbauwerk, die Treppe, die Muldenrinne sowie den Notüberlauf zu beschränken. Dies entspricht einer max. versiegelten Fläche von 45 m². 3.10 Der Baubeginn sowie das ausführende Bauunternehmen sind der UNB 14 Tage vor Beginn der Bauarbeiten mitzuteilen. Die Maßnahme darf erst nach einer Einweisung des ausführenden Unternehmens durch die UNB begonnen werden. Das ausführende Unternehmen wird so auf die sensiblen Bereiche und die entsprechenden Schutzmaßnahmen hingewiesen. 3.11 Die an den zu errichtenden Erdwall angrenzenden Bäume sind durch einen geeigneten Stammschutz vor Beschädigungen zu schützen. Die DIN 18920 ist zu beachten. 3.12 Die Fertigstellung ist der UNB spätestens 14 Tage nach Bauende zur Abnahme mitzuteilen. 3.13 Im Zuge der Baumaßnahme ist die Bekämpfung des an das Naturschutzgebiet direkt angrenzenden Japanischen Staudenknöterich im Bereich des Kreisverkehrs entsprechend der Anlage 2 zu veranlassen. Der Bereich ist durch den Bauhof der Stadt Mechernich regelmäßig auf Japanischen Staudenknöterich zu kontrollieren. Solange dieser invasive Neophyt austreibt, sind weitere Schnittmaßnahmen notwendig. Auf Erdarbeiten in diesem Bereich ist zu verzichten, um eine weitere Ausbreitung zu vermeiden. 3.14 Die UNB behält sich vor, nachträgliche Kompensationsmaßnahmen zu erheben und festzulegen, sofern nach Abschluss der Maßnahme Schäden an Natur und Landschaft festgestellt werden sollten. 3.15 Da sich das Vorhaben im Bleibelastungsgebiet befindet, sind vorrangig Bodenmassen aus dem Bleibelastungsgebiet bis max. 5.000 mg Blei pro kg Boden einzubauen. 3.16 Sollten im Zuge der Baumaßnahme vor Ort schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde (UBB) nach § 2 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) unverzüglich zu informieren. Ansprechpartner sind Frau Hanke (02251/15-1360) und Herr Weber (02251/15-240). 3.17 Die Hinweise der UBB in der Anlage 1 sind zu beachten. 3.18 Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil der Nebenbestimmungen. -3- Hinweise: Die Befreiung/Genehmigung ergeht unbeschadet der Rechte Dritter oder anderer gesetzlicher Bestimmungen. Begründung: Zu 1.: Mit Email vom 24.05.2017 beantragen Sie für die Dammschüttung und Errichtung eines Drosselbauwerks für die Regenrückhalteeinrichtung in Roggendorf die Erteilung einer Befreiung. Die Fläche Gemarkung Mechernich, Flur 27, Flst. 699 liegt in dem durch den Landschaftsplan Mechernich rechtskräftig festgesetzten Naturschutzgebiet 2.1-6 „Bleibachtal bei Roggendorf und Strempter Heide“. Gemäß den Allgemeinen Festsetzungen für alle Naturschutzgebiete Verbot Nr. 1 des Landschaftsplanes Mechernich ist es verboten, „bauliche Anlagen … - auch wenn sie gem. § 65 BauO NRW keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen – zu errichten ...“. Ferner ist gemäß Nr. 2 und 3 der Allgemeinen Verbote ein Betreten und Befahren von Flächen außerhalb von befestigten Wegen und Straßen u.ä. nicht zulässig. Nr. 15 dieser Verbote untersagt Verfestigungen, Ausschachtungen und andere Veränderungen der Bodengestalt und Nr. 24 die Beseitigung von Bäumen, Hecken und anderen wildwachsenden Pflanzen. Eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 75 LNatSchG NRW ist daher erforderlich. Diese kann erteilt werden, da eine Sicherung der Regenrückhaltung und somit ein wirksamer Hochwasserschutz im öffentlichen Interesse notwendig ist. Der Bleibach ist hydraulisch deutlich überlastet, so dass im Rahmen der Verlängerung der Wasserrechtlichen Genehmigung zur Einleitung des Regenwassers des Mechatronics- und des Peterheide-Geländes seitens der Unteren Wasserbehörde eine Wasserrückhaltemöglichkeit gefordert wird. Aufgrund topographischer, technischer und bodenschutzrechtlicher Gründe sind keine Alternativen vorhanden (s. S. 3 LBP). Dies wurde im Vorfeld bereits von der UWB und der UNB überprüft. Bei der Planung wurde die UNB bereits von Anfang an beteiligt, so dass der Eingriff deutlich minimiert und die Regenrückhalteeinrichtung möglichst naturverträglich geplant wurde. So konnte die Beeinträchtigung des Schutzgebietes möglichst gering gehalten werden (Versiegelung: 45 m²). Es wird nur schwaches Holz für die Errichtung des Erdwalls entnommen und der Schwarzerlenwald bleibt erhalten. Zudem handelt es sich bereits um einen feuchten Bereich, der durch eine Überstauung nicht gefährdet wird. Im Rahmen der Überprüfung möglicher Maßnahmen wurde aus mehreren Alternativen die Maßnahmen abgestimmt und ausgewählt, durch die das Ziel des Hochwasserschutz mit der geringstmöglichen Beeinträchtigung von Natur und Landschaft umgesetzt werden kann. Zu 2.: Die Maßnahme stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 14 Abs. 1 BNatSchG dar. Dieser ist gemäß § 17 Abs. 3 S. 3 BNatSchG i. V. m. § 33 Abs. 2 LNatSchG NRW zu genehmigen, da die Voraussetzungen des § 15 BNatSchG gegeben sind. Der Eingriff ist unvermeidbar, da eine Regenrückhaltung Sicherung des Hochwasserschutzes erforderlich ist. Beeinträchtigungen wurden soweit möglich durch Auswahl der Alternative, die den geringsten Eingriff in Natur und Landschaft darstellt, vermieden und werden durch Nebenbestimmungen nochmals minimiert. Durch die bereits auf ein Minimum reduzierten versiegelten Flächen entsteht nur ein geringer Kompensationsbedarf von 290 Biotopwertpunkten. Dieser ist so gering, dass auf Kompensati- -4onsmaßnahmen verzichtet werden kann. Um dennoch eine positive Wirkung auf das Naturschutzgebiet zu erzielen, wird die Entfernung des am Kreisverkehr (NSG-Rand) befindlichen Japanischen Staudenknöterichs als Optimierungsmaßnahme für das Naturschutzgebiet festgesetzt. So soll eine weitere Ausbreitung dieses invasiven Neophyten in den Bereich des Naturschutzgebietes und z.B. in den Bleibach und somit auch in bachabwärts gelegene Bereiche verhindert werden. Die Umsetzung dieser Maßnahmen wurde einvernehmlich vereinbart. Eine entsprechende Anleitung zur Beseitigung des Japanischen Staudenknöterichs ist Bestandteil dieser Befreiung/Genehmigung. Zu Nr. 3: Bei der Umsetzung von Maßnahmen in der Natur und Landschaft ist der Maßnahmenträger verpflichtet, vermeidbare Eingriffe von Natur und Landschaft zu unterlassen und unvermeidbare Eingriffe zu minimieren. Diesem Aspekt und den Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes wird durch die Formulierung der Nebenbestimmungen unter Punkt 3 dieses Bescheides Rechnung getragen. Die festgesetzte Optimierungsmaßnahme für das Naturschutzgebiet wurde zwischen Antragsteller und der UNB abgestimmt. Durch die Einweisung vor Baubeginn und die Abnahme der Maßnahme wird eine Umsetzung unter größtmöglicher Schonung des Naturschutzgebietes gewährleistet. Die Nebenbestimmungen 2.15 – 2.17 beruhen auf bodenschutzrechtlichen Vorgaben. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Nebenbestimmungen ist § 36 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW. Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände und des Landschaftsbeirates: Die Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände gemäß § 63 Abs. 5 BNatSchG ist am 07.06.2017 erfolgt. Daraufhin wurden die Nebenbestimmungen nochmals überarbeitet und teilweise abgeändert. Eine detaillierte Auswertung der Stellungnahme ist als Anlage 3 beigefügt. Die Beteiligung des Naturschutzbeirates erfolgte durch Abstimmung mit der Beiratsvorsitzenden und ihrem Stellvertreter, die der Maßnahme unter den o.g. Nebenbestimmungen grundsätzlich zugestimmt hat. Eine Vorstellung im gesamten Naturschutzbeirat erfolgt in der nächsten Sitzung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in Aachen, Adalbertsteinweg 92 im Justizzentrum, 52070 Aachen schriftlich oder elektronisch einzureichen oder bei der Geschäftsstelle dieses Gerichts zur Niederschrift zu erklären. Die Klage ist gegen den Kreis Euskirchen, der Landrat, Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen zu richten. Die Klage muss auch den Kläger und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Wird die Klage schriftlich oder zur Niederschrift erhoben, so sollen der Klage nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Falls die Klage in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Sie ist bei der -5elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts in Aachen, Adalbertsteinweg 92 im Justizzentrum, 52070 Aachen über die auf der Internetseite www.justiz.nrw.de bezeichneten Kommunikationswege einzureichen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so wird dessen Verschulden Ihnen zugerechnet. Mit freundlichem Gruß Im Auftrag (Schmitz) Anlagen: Anlage 1 – Hinweise der UBB Anlage 2 mit Karte – Anleitung Beseitigung des Japanischen Staudenknöterichs Anlage 3 – Abwägung der Stellungnahmen der Naturschutzverbände Durchschriften an Landesbüro der Naturschutzverbände Naturschutzbeirat des Kreises Euskirchen Untere Wasserbehörde und Untere Bodenschutzbehörde