Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
17 kB
Datum
16.10.2017
Erstellt
29.09.17, 08:01
Aktualisiert
29.09.17, 08:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1
Altlasten- und abfallrechtliche Hinweise und Auflagen für Baumaßnahmen innerhalb
des Bleibelastungsgebietes
A. Abfallwirtschaftliche Hinweise für die Verwertung und Entsorgung des Bodenaushubs
a)
Der im Zuge von Baumaßnahmen anfallende Bodenaushub sollte soweit wie möglich
auf dem jeweiligen Grundstück verbleiben.
b)
Vom jeweiligen Baugrundstück zu entfernender Bodenaushub ist nach näherer
Weisung der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde repräsentativ zu beproben und zur
Feststellung seines tatsächlichen Bleigehaltes im Feststoff und im Eluat zu untersuchen.
Das hierbei gewonnene Untersuchungsergebnis ist der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde
unaufgefordert, und vor Entfernung des Bodens vom Baugrundstück vorzulegen.
Den Bauherren wird empfohlen die Beprobung und Untersuchung so rechtzeitig durchzuführen, damit eine Verzögerung des Baubeginns vermieden wird.
c)
Bodenaushub ist nach § 28 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) Abfall.
Wenn dieser nicht auf dem vorgesehenen Baugrundstück verbleiben kann, ist dieser nach
Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen Verwertung innerhalb der Mechernich-Kaller
Bleierzzone zuzuführen (z. B. Abgabe an Nachbarn für Zwecke der Geländegestaltung usw.)
Kann der im Zuge der jeweiligen Baumaßnahme anfallende Bodenaushub keiner
wirtschaftlich sinnvollen Verwertung zugeführt werden, so ist er ordnungsgemäß zu
entsorgen.
Die Verwertung des Bodenaushubs bedarf entweder der Genehmigung der Unteren
Landschaftsbehörde (außerorts) oder der Unteren Bodenschutzbehörde (innerorts). Die
Entsorgung des Bodenaushubs bedarf der Genehmigung der Unteren Abfallbehörde. In
beiden Fällen geht somit ein schriftlicher Antrag voraus.
d)
Der Beginn der Erdaushubarbeiten ist der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde mind. 1
Woche im Voraus mitzuteilen.
B. Eindämmung von Staubemmissionen:
Während der Bodenaushubarbeiten ist Staubentwicklung bei Bedarf durch regelmäßiges
Befeuchten der Baustelle entgegenzuwirken.
C. Hinweise zur Nutzung grundstückseigener Gartenanlagen und Freiflächen:
Im Hinblick auf die Anlage und Nutzung von Haus-, Obst- oder Ziergärten sowie die
Einrichtung von Kinderspielflächen hat die Untere Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises in
Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden Hinweise zur gesundheitlichen Vorsorge im
Mechernich-Kaller Bleierzgebiet erarbeitet. Dieses kann je nach Bedarf übersandt werden.