Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage GB (Anpassung der Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach Vergleich vor dem VG Aachen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
108 kB
Datum
18.10.2017
Erstellt
21.09.17, 16:01
Aktualisiert
21.09.17, 16:01
Beschlussvorlage GB (Anpassung der Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach Vergleich vor dem VG Aachen) Beschlussvorlage GB (Anpassung der Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach Vergleich vor dem VG Aachen) Beschlussvorlage GB (Anpassung der Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach Vergleich vor dem VG Aachen)

öffnen download melden Dateigröße: 108 kB

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 337/2017 31.05.2017 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss 28.09.2017 Kreisausschuss 04.10.2017 Kreistag 18.10.2017 Anpassung der Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach Vergleich vor dem VG Aachen Sachbearbeiter/in: Frau Poganski Tel.: 02251 - 15 970 Abt.: 51.4 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. x Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: 361 01 Zeile: 15 Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. gez. Hessenius Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt auf Empfehlung des Jugendhilfeausschusses die Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege rückwirkend ab dem 01.08.2017 in Kraft zu setzen. -2- Begründung: Der Jugendhilfeausschuss hat sich zuletzt in der Sitzung am 14.03.2017 mit der umfassenden Änderung der Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege beschäftigt und dem Kreistag empfohlen, die Richtlinie entsprechend der damaligen V313/2017 zu beschließen, was dieser in seiner Sitzung am 05.04.2017 getan hat. In V 313/2017 ist dargestellt, dass die Änderung der Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege erforderlich war, um die Rahmenbedingungen für die Kindertagespflegepersonen im Kreis Euskirchen zu verbessern. Die Unzufriedenheit der Kindertagespflegepersonen machte sich auch in über 50 Widerspruchsverfahren bemerkbar, die gegen die im Jahr 2015 verabschiedete Richtlinie vorlagen. Zwei dieser anhängigen Widerspruchsverfahren waren Gegenstand einer mündlichen Verhandlung vor dem VG Aachen am 25.04.2017. In dieser Verhandlung wurde ein Vergleich geschlossen. Das Gericht stellt aber in der mündlichen Verhandlung zu diesen Verfahren 2K1223/15 und 2K1337/15 neue Grundsätze auf, auf Grund derer die am 05.04.2017 durch den Kreistag beschlossene neue Richtlinie einer Korrektur bedarf. Die Korrektur bezieht sich dabei ausschließlich auf die Auszahlungsmodalitäten. Vom VG Aachen aufgestellte Grundsätze zur Förderung von Kindertagespflege: - - Mindestbetrag, der pro bewilligter Stunde nicht unterschritten werden darf: 1,70 Euro Sachkostenanteil 2,76 Euro Anerkennungsbetrag Dieser Mindestbetrag beruht auf der Annahme, dass er fortlaufend im Kalenderjahr gezahlt wird Eingerechnet sind dabei auch Zeitabschnitte für den Jahresurlaub der TPP (4 Wochen) Für die neue Bewilligungspraxis hinsichtlich der Stundenumfänge (also bedarfsabhängige Bewilligung von „bis zu 25“, „bis zu 35“ und „bis zu 45 Stunden“ - keine stundengenaue Bedarfsfeststellung mehr) musste nun auf Grund dieser Grundsätze eine Vergleichsberechnung aufgestellt werden, ob die Vorgaben des Gerichts erfüllt werden. Das ist der Fall, wenn 85 % des bewilligten Stundenumfangs unabhängig von etwaigen Fehlzeiten des Kindes und/oder der Tagespflegeperson weiter geleistet wird. Insofern war die Richtlinie in einigen Punkten zu überarbeiten (Siehe Synopse). Der bisher in 6.8.1 und 6.8.2 formulierte Sockelbetrag, der bei krankheits- oder urlaubsbedingter Abwesenheit in einem gewissen Rahmen zu leisten war, musste erweitert werden. Ein Sockelbetrag ist in jedem Falle - unabhängig von der Anzahl der Krankheitstage und unabhängig davon, ob ein Kind oder die Kindertagespflegeperson einen ganzen Tag fehlt oder Fehlzeiten durch verspätetes Bringen oder früheres Abholen zustande kommen - zu leisten. Nur so kann der vom Gericht festgesetzte Mindestbetrag im Jahr realisiert werden. Für den Fall langer Krankheit des Kindes oder der Tagespflegeperson wird in Nr. 6.8 eine Regelung getroffen, die es ermöglicht, im Einzelfall die gesamte Förderung zu beenden. -3Weitere der Synopse zu entnehmende Änderungen sind redaktioneller Art und/oder eine Reaktion auf zwischenzeitlich vorgetragene Fragen oder Anregungen seitens der Kindertagespflegepersonen, denen im Rahmen dieser erneuten Richtlinienänderung nachgekommen werden soll. Die Anlagen zur Richtlinie sind nicht geändert worden. Finanzielle Auswirkungen: In V 313/2017 werden die Mehraufwendungen der dort beschlossenen Richtlinie pro Jahr auf ca. 120.000 Euro beziffert. Dieser Betrag ist nun auf Grundlage der neuen Grundsätze, die das VG Aachen aufgestellt hat und auf Grund derer die Richtlinie erneut überarbeitet wurde, anzupassen. Die voraussichtlich erforderlichen Mehraufwendungen erhöhen sich um weitere ca. 20.000 Euro pro Jahr. Auf Basis der derzeitigen Fallzahlen ist mit Mehraufwendungen in Höhe von insgesamt ca. 140.000 Euro pro Jahr zu rechnen. Die zusätzlichen Mittel für das Haushaltsjahr 2018 ff. werden entsprechend eingeplant. gez. i.V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)