Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
108 kB
Datum
18.10.2017
Erstellt
21.09.17, 16:01
Aktualisiert
21.09.17, 16:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 337/2017
31.05.2017
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
28.09.2017
Kreisausschuss
04.10.2017
Kreistag
18.10.2017
Anpassung der Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach Vergleich
vor dem VG Aachen
Sachbearbeiter/in: Frau Poganski
Tel.: 02251 - 15 970
Abt.: 51.4
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
x
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt: 361 01
Zeile: 15
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
gez.
Hessenius
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt auf Empfehlung des Jugendhilfeausschusses die Richtlinie zur Förderung
von Kindern in Kindertagespflege rückwirkend ab dem 01.08.2017 in Kraft zu setzen.
-2-
Begründung:
Der Jugendhilfeausschuss hat sich zuletzt in der Sitzung am 14.03.2017 mit der umfassenden
Änderung der Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege beschäftigt und dem
Kreistag empfohlen, die Richtlinie entsprechend der damaligen V313/2017 zu beschließen, was
dieser in seiner Sitzung am 05.04.2017 getan hat.
In V 313/2017 ist dargestellt, dass die Änderung der Richtlinie zur Förderung von Kindern in
Kindertagespflege erforderlich war, um die Rahmenbedingungen für die Kindertagespflegepersonen
im Kreis Euskirchen zu verbessern. Die Unzufriedenheit der Kindertagespflegepersonen machte sich
auch in über 50 Widerspruchsverfahren bemerkbar, die gegen die im Jahr 2015 verabschiedete
Richtlinie vorlagen.
Zwei dieser anhängigen Widerspruchsverfahren waren Gegenstand einer mündlichen Verhandlung
vor dem VG Aachen am 25.04.2017. In dieser Verhandlung wurde ein Vergleich geschlossen.
Das Gericht stellt aber in der mündlichen Verhandlung zu diesen Verfahren 2K1223/15 und
2K1337/15 neue Grundsätze auf, auf Grund derer die am 05.04.2017 durch den Kreistag
beschlossene neue Richtlinie einer Korrektur bedarf.
Die Korrektur bezieht sich dabei ausschließlich auf die Auszahlungsmodalitäten.
Vom VG Aachen aufgestellte Grundsätze zur Förderung von Kindertagespflege:
-
-
Mindestbetrag, der pro bewilligter Stunde nicht unterschritten werden darf:
1,70 Euro Sachkostenanteil
2,76 Euro Anerkennungsbetrag
Dieser Mindestbetrag beruht auf der Annahme, dass er fortlaufend im Kalenderjahr gezahlt
wird
Eingerechnet sind dabei auch Zeitabschnitte für den Jahresurlaub der TPP (4 Wochen)
Für die neue Bewilligungspraxis hinsichtlich der Stundenumfänge (also bedarfsabhängige Bewilligung
von „bis zu 25“, „bis zu 35“ und „bis zu 45 Stunden“ - keine stundengenaue Bedarfsfeststellung mehr)
musste nun auf Grund dieser Grundsätze eine Vergleichsberechnung aufgestellt werden, ob die
Vorgaben des Gerichts erfüllt werden.
Das ist der Fall, wenn 85 % des bewilligten Stundenumfangs unabhängig von etwaigen Fehlzeiten
des Kindes und/oder der Tagespflegeperson weiter geleistet wird.
Insofern war die Richtlinie in einigen Punkten zu überarbeiten (Siehe Synopse).
Der bisher in 6.8.1 und 6.8.2 formulierte Sockelbetrag, der bei krankheits- oder urlaubsbedingter
Abwesenheit in einem gewissen Rahmen zu leisten war, musste erweitert werden. Ein Sockelbetrag
ist in jedem Falle - unabhängig von der Anzahl der Krankheitstage und unabhängig davon, ob ein
Kind oder die Kindertagespflegeperson einen ganzen Tag fehlt oder Fehlzeiten durch verspätetes
Bringen oder früheres Abholen zustande kommen - zu leisten.
Nur so kann der vom Gericht festgesetzte Mindestbetrag im Jahr realisiert werden.
Für den Fall langer Krankheit des Kindes oder der Tagespflegeperson wird in Nr. 6.8 eine Regelung
getroffen, die es ermöglicht, im Einzelfall die gesamte Förderung zu beenden.
-3Weitere der Synopse zu entnehmende Änderungen sind redaktioneller Art und/oder eine Reaktion auf
zwischenzeitlich vorgetragene Fragen oder Anregungen seitens der Kindertagespflegepersonen,
denen im Rahmen dieser erneuten Richtlinienänderung nachgekommen werden soll. Die Anlagen zur
Richtlinie sind nicht geändert worden.
Finanzielle Auswirkungen:
In V 313/2017 werden die Mehraufwendungen der dort beschlossenen Richtlinie pro Jahr auf ca.
120.000 Euro beziffert.
Dieser Betrag ist nun auf Grundlage der neuen Grundsätze, die das VG Aachen aufgestellt hat und
auf Grund derer die Richtlinie erneut überarbeitet wurde, anzupassen.
Die voraussichtlich erforderlichen Mehraufwendungen erhöhen sich um weitere ca. 20.000 Euro pro
Jahr.
Auf Basis der derzeitigen Fallzahlen ist mit Mehraufwendungen in Höhe von insgesamt ca. 140.000
Euro pro Jahr zu rechnen.
Die zusätzlichen Mittel für das Haushaltsjahr 2018 ff. werden entsprechend eingeplant.
gez. i.V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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