Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
68 kB
Datum
18.10.2017
Erstellt
21.09.17, 10:01
Aktualisiert
21.09.17, 10:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Synopse zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Kindertagespflege im Kreis Euskirchen
Alte Fassung
Vorschlag neue Fassung
5.5 Kriterien der räumlichen Eignung
5.5 Kriterien der räumlichen Eignung
Betreut die Tagespflegeperson die Kinder in
ihrem eigenen Haushalt so müssen Kinder
sich in diesen Räumlichkeiten wohl fühlen
können und es sollte eine ungefährdete,
entspannte und anregungsreiche Entwicklung
ermöglicht werden.
Die Vorgaben für kindgerechte Räumlichkeiten
finden sich unter Punkt 3 der Handreichung
zur Eignungsüberprüfung und
Erlaubniserteilung gem. § 43 SGB VIII (Anlage
3).
Für die Kindertagespflege in angemieteten
Räumen gelten die Vorgaben aus der
Handreichung zu Großtagespflegestellen
(Anlage 2 entsprechend)
Betreut die Tagespflegeperson die Kinder in
ihrem eigenen Haushalt so müssen Kinder
sich in diesen Räumlichkeiten wohl fühlen
können und es sollte eine ungefährdete,
entspannte und anregungsreiche Entwicklung
ermöglicht werden.
Die Vorgaben für kindgerechte Räumlichkeiten
finden sich unter Punkt 3 der Handreichung
zur Eignungsüberprüfung und
Erlaubniserteilung gem. § 43 SGB VIII (Anlage
3).
Für die Kindertagespflege in angemieteten
Räumen gelten die Vorgaben aus der
Handreichung zu Großtagespflegestellen
eingeschränkt. (Anlage 2)
6.3 Betrag zur Anerkennung der
Förderleistung
6.3 Betrag zur Anerkennung der
Förderleistung
Der leistungsgerechte Betrag zur Anerkennung
der Förderleistung im Sinne des § 23 Abs. 2 a
SGB VIII beträgt in den Kern-Betreuungszeiten
(montags bis freitags von 7.00 Uhr bis 18.00
Uhr) zur Zeit 3,15 Euro pro Kind und Stunde.
Analog zu § 11 der Satzung des Kreises
Euskirchen über die Erhebung von
Der leistungsgerechte Betrag zur Anerkennung
der Förderleistung im Sinne des § 23 Abs. 2 a
SGB VIII beträgt 3,15 Euro pro Kind und
Stunde.
Analog zu § 11 der Satzung des Kreises
Euskirchen über die Erhebung von
Elternbeiträgen für den Besuch einer
1
Begründung Änderungsbedarf
Redaktionelle Änderung.
Die „Definition“ der Kern –Betreuungszeit
(montags bis freitags von 7.00 Uhr bis 18.00
Uhr) wurde gestrichen. Es kam zu
Missverständnissen bei Berücksichtigung der
„Besonderen Betreuungszeiten“ in 6.4. In allen
Zeiten außer den „besonderen
Betreuungszeiten“ gilt der Stundensatz aus
6.1.
Synopse zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Kindertagespflege im Kreis Euskirchen
Elternbeiträgen für den Besuch einer
Kindertagesstätte oder die Betreuung in
Kindertagespflege erhöht sich dieser
Stundensatz um jährlich 1,5 % (jeweils
beginnend mit dem 01.08. eines Jahres).
Erstmals findet eine Erhöhung zum 01.08.2018
statt.
6.4 Besondere Betreuungszeiten
Kindertagesstätte oder die Betreuung in
Kindertagespflege erhöht sich dieser
Stundensatz um jährlich 1,5 % (jeweils
beginnend mit dem 01.08. eines Jahres).
Erstmals findet eine Erhöhung zum 01.08.2018
statt.
6.4 Besondere Betreuungszeiten
Der Betrag für den Sachaufwand wird in
Sonderzeiten unverändert gezahlt.
Der Betrag nach 6.3 (Betrag zur Anerkennung
der Förderleistung) wird in nachfolgenden
Fällen wie folgt modifiziert:
Der Betrag für den Sachaufwand wird in
Sonderzeiten unverändert gezahlt.
Der Betrag nach 6.3 (Betrag zur Anerkennung
der Förderleistung) wird in nachfolgenden
Fällen wie folgt modifiziert:
Besondere
Betreuungszeit
Übernachtung (22.00
Uhr bis 6.00 Uhr)
Randzeitenbetreuung
(5.30 Uhr bis 8.00 Uhr
und 18.00 Uhr bis
22.00 Uhr)
Wochenende und
Feiertage
Veränderung des
Ausgangsbetrags
50% des
Stundensatzes
Erhöhung des
Stundensatzes um
25%
Erhöhung des
Stundensatzes um
25%
Besondere
Betreuungszeit
Übernachtung (22.00
Uhr bis 5.00 Uhr)
Randzeitenbetreuung
(5.00 Uhr bis 8.00 Uhr
und 18.00 Uhr bis
22.00 Uhr)
Wochenende und
Feiertage
Veränderung des
Ausgangsbetrags
50% des
Stundensatzes
Erhöhung des
Stundensatzes um
25%
Erhöhung des
Stundensatzes um
25%
Die Betreuung in Sonderzeiten ist monatlich
auf einem Stundenzettel (Anlage 2)
nachzuweisen. Die Vergütung erfolgt
dementsprechend stundengenau.
Die Betreuung in Sonderzeiten ist monatlich
auf einem Stundenzettel (Anlage 2)
nachzuweisen.
6.5 Eingewöhnungszeit
6.5 Eingewöhnungszeit
Für Kinder unter einem Jahr kann die
Für Kinder unter einem Jahr kann die
2
Änderung der Kürzung bei Übernachtung, da
es ansonsten zu Zeitüberschneidungen mit
Randzeiten kommt, die der elektronische
Stundenzettel nicht richtig verarbeiten kann.
Synopse zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Kindertagespflege im Kreis Euskirchen
Eingewöhnung maximal zwei Monate vor der
Aufnahme der Berufstätigkeit der Eltern
beginnen. Für die Dauer der Eingewöhnung
können bis zu 20 Betreuungsstunden in
Anspruch genommen werden. Maximal jedoch
bis zum Stundenumfang (plus Fahrzeit) der
Berufstätigkeit des mit geringerem
Stundenumfang beschäftigten Elternteils. Für
Kinder ab einem Jahr beträgt die
Eingewöhnungszeit maximal einen Monat. Es
können bis zu 25 Wochenstunden in Anspruch
genommen werden.
Eingewöhnung maximal zwei Monate vor der
Aufnahme der Berufstätigkeit der Eltern
beginnen. Für die Dauer der Eingewöhnung
können bis zu 20 Betreuungsstunden pro
Woche in Anspruch genommen werden.
Maximal jedoch bis zum Stundenumfang (plus
Fahrzeit) der Berufstätigkeit des mit
geringerem Stundenumfang beschäftigten
Elternteils.
Redaktionelle Änderung.
Der Rechtsanspruch für Kinder ab dem ersten
Lebensjahr beträgt ohnehin 25 Stunden in
Kindertagespflege.
Ansonsten unterliegt die Eingewöhnung
ebenfalls der Mindestförderung aus 6.7
Die Betreuung im Rahmen der
Eingewöhnungszeit ist auf einem
Stundenzettel Anlage 2) nachzuweisen. Die
Vergütung erfolgt dementsprechend
stundengenau nach Nr. 6.2 und 6.3.
6.6 Betreuung eines Kindes mit
Förderbedarf
6.6 Betreuung eines Kindes mit
Förderbedarf
Für die Betreuung eines Kindes mit
(drohender) Behinderung erhält die
Tagespflegeperson den 3,5-fachen
Anerkennungsbetrag und den einfachen
Sachkostenanteil nach 6.2 bzw. 6.3 unter den
folgenden Voraussetzungen:
1. Der örtliche Träger der Sozialhilfe
hat die Zugehörigkeit des Kindes
zum Personenkreis des § 53 Abs. 1
Satz 1 SGB XII festgestellt,
2. die Kindertagespflegeperson verfügt
über eine Erlaubnis nach § 43 SGB
VIII und eine Konzeption gemäß §
Für die Betreuung eines Kindes mit
(drohender) Behinderung erhält die
Tagespflegeperson den bis zu 3,5-fachen
Anerkennungsbetrag (6.3) und den einfachen
Sachkostenanteil (6.2) unter den folgenden
Voraussetzungen:
1. Der örtliche Träger der Sozialhilfe hat
die Zugehörigkeit des Kindes zum
Personenkreis des § 53 Abs. 1 Satz 1
SGB XII festgestellt,
2. die Kindertagespflegeperson verfügt
über eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII
und eine Konzeption gemäß § 13 a
3
Einarbeitung eines Ermessensspielraumes in
Abhängigkeit der Voraussetzungen 1. bis 5.
Sowie redaktionelle Änderung.
Synopse zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Kindertagespflege im Kreis Euskirchen
KiBiz liegt vor,
13 a KiBiz liegt vor,
3. die Tagespflegeperson verfügt über
3. die Tagespflegeperson verfügt über
eine spezifische Qualifizierung zur
eine spezifische Qualifizierung zur
Betreuung von Kindern mit (drohender)
Betreuung von Kindern mit
Behinderung oder hat bereits mit einer
(drohender) Behinderung oder hat
solchen Qualifizierung begonnen.
bereits mit einer solchen
4. Förderbedarf, Maßnahmen und Ziele
Qualifizierung begonnen.
werden im Hilfeplangespräch
4. Förderbedarf, Maßnahmen und Ziele
gemeinsam mit den Eltern und der Abt.
werden im Hilfeplangespräch
Jugend und Familie festgelegt.
gemeinsam mit den Eltern und der
5. Die Verwendung der zusätzlichen Mittel
Abt. Jugend und Familie festgelegt.
wird vereinbart und nachgewiesen.
5. Die Verwendung der zusätzlichen
Mittel wird vereinbart und
nachgewiesen.
Darüber hinaus kommt 6.4 ebenfalls zur
Anwendung.
6.7 Auszahlungsmodalitäten
6.7 Auszahlungsmodalitäten
Die Auszahlung des Sachaufwandes und der
Förderleistung erfolgt für den
abgeschlossenen Monat (also nachträglich) für
die tatsächliche Betreuungszeit innerhalb des
jeweiligen Stundenkorridors (25, 35 oder 45
Stunden) nach Vorlage des Stundenzettels
durch die Tagespflegeperson.
Die Auszahlung des Stundensatzes bei der
Betreuung von Kindern in Sonderzeiten nach
6.4 erfolgt monatlich anhand von
Stundenzetteln für die tatsächlich geleisteten
Stunden. Bei Schichtdiensten wird ein
Sockelbetrag ermittelt. Der als Anlage 2
beigefügte Stundenzettel ist vollständig
auszufüllen und von allen Seiten
(Tagespflegeperson und Eltern) zu
unterschreiben.
Die Auszahlung des Sachaufwandes und der
Förderleistung erfolgt für den
abgeschlossenen Monat (also nachträglich) für
die tatsächliche Betreuungszeit nach Vorlage
des Stundenzettels durch die
Tagespflegeperson.
Mindestförderung:
Mit Ausnahme der Betreuung im
Vertretungsfall kommt zum Abschluss des
jeweiligen monatlichen
Berechnungszeitraumes mindestens ein
Stundenumfang von 85 % der bewilligten
Stunden zur Auszahlung. Diese
Mindestförderung ist auf maximal 85 % von 45
Wochenstunden begrenzt.
Der als Anlage 2 beigefügte Stundenzettel ist
4
Die Änderung der Ziffer 6.7 hinsichtlich der
definierten Mindestförderung resultiert aus den
Ausführungen des VG Aachen in der
mündlichen Verhandlung am 25.04.2017 zu
den Verfahren 2 K 1223/15 und 2 K 1337/15.
Das VG Aachen stellt in dem Zusammenhang
folgende Grundsätze auf:
- Mindestbetrag, der pro bewilligter
Stunde nicht unterschritten werden
darf:
1,70 Euro Sachkostenanteil
2,76 Euro Anerkennungsbetrag
Synopse zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Kindertagespflege im Kreis Euskirchen
vollständig mit Hilfe des entsprechenden EDVProgramms auszufüllen und von allen Seiten
(Tagespflegeperson und eines Elternteils) zu
unterschreiben.
Die Auszahlung der Geldleistungen nach Nr. 6
erfolgt grundsätzlich monatlich zum 15. des
Folgemonats. Voraussetzung für eine
termingerechte Auszahlung ist, dass der
Stundenzettel innerhalb von fünf Werktagen
nach Ende des jeweiligen
Berechnungszeitraumes bei der Abteilung
Jugend und Familie vorliegt.
6.8 Berücksichtigung von Fehlzeiten
6.8 Berücksichtigung von Fehlzeiten
6.8.1 Krankheits- oder urlaubsbedingte
Abwesenheit des Kindes
Fehlt ein Kind ununterbrochen länger als 6
Wochen, so ist dies unverzüglich an den
Deutschen Kinderschutzbund Kreisverband
Euskirchen e.V. zu melden.
Vorrangig ist die Förderung einzustellen und
der Betreuungsplatz anderweitig zu vergeben.
Gleiches gilt grundsätzlich, wenn die
Tagespflegeperson ununterbrochen länger als
sechs Wochen ihrer Tätigkeit nicht
nachkommen kann.
-
-
Dieser Mindestbetrag beruht auf der
Annahme, dass er fortlaufend im
Kalenderjahr gezahlt wird
Eingerechnet sind dabei auch
Zeitabschnitte für den Jahresurlaub der
TPP (4 Wochen)
Übernommen aus ursprünglicher Ziffer 6.12.
Die deutliche Verbesserung der finanziellen
Rahmenbedingungen führt zu einem
aufwändigeren Stundenzettel, der in Excel so
mit Formeln hinterlegt ist, dass die
Tagespflegepersonen lediglich die
Betreuungszeiten eintragen müssen. Das
Programm rechnet die richtigen Beträge dann
vollständig automatisch. Die Nutzung von
Excel ist in Zukunft zwingend erforderlich für
die Vorlage und Abrechnung des
Stundenzettels.
Siehe auch Bemerkung zu 6.7.
Die Anwesenheit der Kinder ist in geeigneter
Form (Stundenzettel oder Gruppentagesbuch)
zu dokumentieren und nach Aufforderung
dem Jugendamt vorzulegen.
Die Zahlungen werden für die Abwesenheit
des Kindes ausgesetzt, wenn
- ein Kind länger als 3 Wochen
urlaubsbedingt
5
Auf Grund des definierten Mindestbetrages
kann bei Weiterzahlung der Mindestförderung
keine weitere Kürzung wegen Krankheit/Urlaub
erfolgen.
Bei längerer Erkrankung kann die Förderung
eingestellt werden. Durch die Formulierung:
„Vorrangig ist die Förderung einzustellen“ soll
weiterhin die Möglichkeit bestehen, im
Rahmen von Einzelfallentscheidungen zu dem
Ergebnis zu gelangen, die Förderung weiter
Synopse zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Kindertagespflege im Kreis Euskirchen
-
ein Kind länger als 3 Wochen
ununterbrochen krankheitsbedingt fehlt
oder
insgesamt mehr als 30 Tage
krankheitsbedingter Fehltage oder mehr als 30
Tage urlaubsbedingter Fehltage im
Kindergartenjahr entstanden sind. Die 30 Tage
beziehen sich auf eine vereinbarte Betreuung
an 5 Tagen/Woche, ggfs. fiktiv (s. Beispiel
Handreichung).
Fehlt das Kind urlaubs- oder krankheitsbedingt
innerhalb des o.g. Rahmens, so wird die
tatsächliche Anwesenheit auf einen
durchschnittlichen Wochenwert aufgestockt
und ausgezahlt. Dieser Durchschnittswert
beträgt bei einer Bewilligung von
- bis zu 25 Stunden/Woche: 20
Stunden/ Woche
- bis zu 35 Stunden/Woche: 30
Stunden/Woche
- bis zu 45 Stunden/Woche: 40 Stunden/
Woche.
laufen zu lassen, wenn besondere Gründe
dafür sprechen.
6.8.2 Krankheits- oder urlaubsbedingte
Abwesenheit der Tagespflegeperson
Die Tagespflegepersonen bemühen sich um
eine einvernehmliche Urlaubsregelung mit den
Eltern. Sie geben planmäßige
Abwesenheitstage den Eltern gegenüber
frühzeitig bekannt.
Die Zahlungen werden für die Abwesenheit der
Tagepflegeperson ausgesetzt, wenn
6
Synopse zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Kindertagespflege im Kreis Euskirchen
die Tagespflegeperson länger als 6 Wochen
im Kindergartenjahr krankheits- oder
urlaubsbedingt abwesend ist.
Fehlt die Tagespflegeperson urlaubs- oder
krankheitsbedingt innerhalb des o.g.
Rahmens, so erfolgt die Auszahlung auf Grund
eines durchschnittlichen Wochenwertes.
Dieser beträgt bei einer Bewilligung von
- bis zu 25 Stunden/Woche: 20
Stunden/ Woche
- bis zu 35 Stunden/Woche: 30
Stunden/ Woche
- bis zu 45 Stunden/Woche: 40 Stunden/
Woche.
6.10 Erstattungen/Zuschüsse
6.10 Erstattungen/Zuschüsse
Auf Antrag werden die Kosten für die
erfolgreiche Qualifizierung (zur Zeit 160
Unterrichtsstunden) übernommen.
Einzelheiten regelt die „Handreichung zur
Eignungsüberprüfung und Erlaubniserteilung
gem. § 43 SGB VIII“ (Anlage 3). Die Erstattung
der Kosten erfolgt mit der erstmaligen
Vermittlung eines Kindes oder bei bereits
bestehendem Tagespflegeverhältnis.
Auf Antrag werden die angemessenen Kosten
für die erfolgreiche Qualifizierung (zur Zeit 160
Unterrichtsstunden) übernommen.
Einzelheiten regelt die „Handreichung zur
Eignungsüberprüfung und Erlaubniserteilung
gem. § 43 SGB VIII“ (Anlage 3). Die Erstattung
der Kosten erfolgt mit der erstmaligen
Vermittlung eines Kindes oder bei bereits
bestehendem Tagespflegeverhältnis.
Die Kosten für die Qualifizierung zur
Betreuung von Kindern mit (drohender)
Behinderung werden in voller Höhe
übernommen, sofern bereits ein behindertes
Die Kosten für die Qualifizierung zur
Betreuung von Kindern mit (drohender)
Behinderung werden in voller Höhe
übernommen, sofern bereits ein behindertes
7
Der angemessene Betrag wird in einer
internen Handreichung zu dieser Richtlinie fest
geschrieben. Er richtet sich nach den Kosten,
die die Anbieter von Qualifizierungsangeboten
im Kreis Euskirchen (Haus der Familie und
DRK) erheben.
Synopse zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Kindertagespflege im Kreis Euskirchen
oder von einer Behinderung bedrohtes Kind
betreut wird. Wird noch kein Kind, welches
zum Personenkreis des § 52 SGB XII gehört,
betreut, werden zunächst auf Antrag die
hälftigen Kosten der Qualifizierung
übernommen. Eine Erstattung der anderen
Hälfte erfolgt bei Betreuungsbeginn des
Kindes.
oder von einer Behinderung bedrohtes Kind
betreut wird. Wird noch kein Kind, welches
zum Personenkreis des § 52 SGB XII gehört,
betreut, werden zunächst auf Antrag die
hälftigen Kosten der Qualifizierung
übernommen. Eine Erstattung der anderen
Hälfte erfolgt bei Betreuungsbeginn des
Kindes.
Werden eigens zur Durchführung der
Tagespflege Räumlichkeiten angemietet, die
nicht gleichzeitig auch selber bewohnt werden,
kann ein Mietkostenzuschuss gewährt werden.
Dieser beträgt zur Zeit bis zu 0,50 Euro pro
Stunde und Kind. Dieser Betrag wird auf den
Betrag nach 6.2 aufgeschlagen.
Werden eigens zur Durchführung der
Tagespflege Räumlichkeiten angemietet, die
nicht gleichzeitig auch selber bewohnt werden,
kann ein Mietkostenzuschuss gewährt werden.
Dieser beträgt zur Zeit bis zu 0,50 Euro pro
Stunde und Kind. Dieser Betrag wird auf den
Betrag nach 6.2 aufgeschlagen
6.11 Sonderregelungen für
Großtagespflegestellen
6.11 Sonderregelungen für
Großtagespflegestellen
Erfolgt die Betreuung der Kinder außerhalb der
Wohnung der Tagespflegeperson als
„Großtagespflege“ (2 Tagespflegepersonen,
maximal 9 Betreuungsverträge) und hat die
Tagespflegeperson für die Betreuung
geeignete Räumlichkeiten, z.B. eine Wohnung,
Räume in anderen Institutionen angemietet,
kann ein Mietkostenzuschuss gewährt werden.
Dieser beträgt zur Zeit bis zu 0,50 Euro pro
Stunde und Kind. Dieser Betrag wird auf den
Betrag nach 6.2 aufgeschlagen.
Investitionsmittel für Ausstattung und Umbau
können auf Antrag bewilligt werden.
Erfolgt die Betreuung der Kinder außerhalb der
Wohnung der Tagespflegeperson als
„Großtagespflege“ (bis zu 3
Tagespflegepersonen, maximal 9
Betreuungsverträge) und hat die
Tagespflegeperson für die Betreuung
geeignete Räumlichkeiten, z.B. eine Wohnung,
Räume in anderen Institutionen angemietet,
kann ein Mietkostenzuschuss gewährt werden.
Dieser beträgt zur Zeit bis zu 0,50 Euro pro
Stunde und Kind. Dieser Betrag wird auf den
Betrag nach 6.2 aufgeschlagen.
Investitionsmittel für Ausstattung und Umbau
8
Redaktionelle Änderung.
Synopse zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Kindertagespflege im Kreis Euskirchen
können auf Antrag bewilligt werden.
Die Sonderregelung zur Übernahme der
Krankenversicherungsbeitrage in 6.7.3 ist zu
beachten.
Die Sonderregelung zur Übernahme der
Krankenversicherungsbeitrage in 6.7.3 ist zu
beachten.
6.12 Auszahlungsmodalitäten
Die Geldleistungen nach Absatz Nr. 6 werden
monatlich rückwirkend am Anfang des
Folgemonats für den in der Tagespflege
geleisteten Kalendermonat an die
Tagespflegeperson überwiesen.
Redaktionelle Änderung. An dieser Stelle
ersatzlos gestrichen. Statt dessen Überführung
in Ziffer 6.7.
7. Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten
7. Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten
Tagespflegepersonen haben im Sinne des §
43 Absatz 3 Satz 6 SGB VIII den Deutschen
Kinderschutzbund Kreisverband Euskirchen
e.V. unaufgefordert und unverzüglich in
Textform über wichtige Ereignisse zu
unterrichten, die für die Betreuung des Kindes
oder der Kinder bedeutsam sind. Hierzu
zählen insbesondere:
Tagespflegepersonen haben im Sinne des §
43 Absatz 3 Satz 6 SGB VIII den Deutschen
Kinderschutzbund Kreisverband Euskirchen
e.V. unaufgefordert und unverzüglich in
Textform über wichtige Ereignisse zu
unterrichten, die für die Betreuung des Kindes
oder der Kinder bedeutsam sind. Hierzu
zählen insbesondere:
- Änderungen bei der Anzahl der betreuten
Kinder (vergl. § 4 Absatz 5 Satz 1KiBiz) oder in
der wöchentlichen und in der Verteilung der
täglichen Betreuungszeit, sofern sie den
bewilligten Korridor über – oder unterschreitet,
- Änderungen bei den im Haushalt der
Tagespflegeperson lebenden Personen,
- Beendigung oder Wechsel in der
Kindertagesbetreuung,
- Meldepflichtige Erkrankungen im Sinne des §
- Änderungen bei der Anzahl der betreuten
Kinder (vergl. § 4 Absatz 5 Satz 1KiBiz) oder in
der wöchentlichen und in der Verteilung der
täglichen Betreuungszeit, sofern sie den
bewilligten Korridor dauerhaft über – oder
unterschreitet,
- Änderungen bei den im Haushalt der
Tagespflegeperson lebenden Personen,
- Beendigung oder Wechsel in der
Kindertagesbetreuung,
9
Lediglich die dauerhafte Abweichung soll
mitgeteilt werden. Insbesondere auch um zu
prüfen, ob die Förderung gem. Ziffer 6.8
eingestellt werden kann.
Synopse zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Kindertagespflege im Kreis Euskirchen
6 des Infektionsschutzgesetzes der
Tagespflegeperson oder der betreuten Kinder,
- Verdacht auf Kindeswohlgefährdung,
- Aufgabe/Beendigung der
Kindertagesbetreuung,
- Jahresbericht zum Betreuungsverlauf und zur
fachlichen Weiterentwicklung der
Tagespflegeperson
- Meldepflichtige Erkrankungen im Sinne des §
6 des Infektionsschutzgesetzes der
Tagespflegeperson oder der betreuten Kinder,
- Verdacht auf Kindeswohlgefährdung,
- Aufgabe/Beendigung der
Kindertagesbetreuung,
- Jahresbericht zum Betreuungsverlauf und zur
fachlichen Weiterentwicklung der
Tagespflegeperson
10