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Beschlussvorlage GB (Synopse Richlinie Kindertagespflege nach Vergleich VG Aachen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
68 kB
Datum
18.10.2017
Erstellt
21.09.17, 10:01
Aktualisiert
21.09.17, 10:01

Inhalt der Datei

Synopse zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Kindertagespflege im Kreis Euskirchen Alte Fassung Vorschlag neue Fassung 5.5 Kriterien der räumlichen Eignung 5.5 Kriterien der räumlichen Eignung Betreut die Tagespflegeperson die Kinder in ihrem eigenen Haushalt so müssen Kinder sich in diesen Räumlichkeiten wohl fühlen können und es sollte eine ungefährdete, entspannte und anregungsreiche Entwicklung ermöglicht werden. Die Vorgaben für kindgerechte Räumlichkeiten finden sich unter Punkt 3 der Handreichung zur Eignungsüberprüfung und Erlaubniserteilung gem. § 43 SGB VIII (Anlage 3). Für die Kindertagespflege in angemieteten Räumen gelten die Vorgaben aus der Handreichung zu Großtagespflegestellen (Anlage 2 entsprechend) Betreut die Tagespflegeperson die Kinder in ihrem eigenen Haushalt so müssen Kinder sich in diesen Räumlichkeiten wohl fühlen können und es sollte eine ungefährdete, entspannte und anregungsreiche Entwicklung ermöglicht werden. Die Vorgaben für kindgerechte Räumlichkeiten finden sich unter Punkt 3 der Handreichung zur Eignungsüberprüfung und Erlaubniserteilung gem. § 43 SGB VIII (Anlage 3). Für die Kindertagespflege in angemieteten Räumen gelten die Vorgaben aus der Handreichung zu Großtagespflegestellen eingeschränkt. (Anlage 2) 6.3 Betrag zur Anerkennung der Förderleistung 6.3 Betrag zur Anerkennung der Förderleistung Der leistungsgerechte Betrag zur Anerkennung der Förderleistung im Sinne des § 23 Abs. 2 a SGB VIII beträgt in den Kern-Betreuungszeiten (montags bis freitags von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr) zur Zeit 3,15 Euro pro Kind und Stunde. Analog zu § 11 der Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Der leistungsgerechte Betrag zur Anerkennung der Förderleistung im Sinne des § 23 Abs. 2 a SGB VIII beträgt 3,15 Euro pro Kind und Stunde. Analog zu § 11 der Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer 1 Begründung Änderungsbedarf Redaktionelle Änderung. Die „Definition“ der Kern –Betreuungszeit (montags bis freitags von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr) wurde gestrichen. Es kam zu Missverständnissen bei Berücksichtigung der „Besonderen Betreuungszeiten“ in 6.4. In allen Zeiten außer den „besonderen Betreuungszeiten“ gilt der Stundensatz aus 6.1. Synopse zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Kindertagespflege im Kreis Euskirchen Elternbeiträgen für den Besuch einer Kindertagesstätte oder die Betreuung in Kindertagespflege erhöht sich dieser Stundensatz um jährlich 1,5 % (jeweils beginnend mit dem 01.08. eines Jahres). Erstmals findet eine Erhöhung zum 01.08.2018 statt. 6.4 Besondere Betreuungszeiten Kindertagesstätte oder die Betreuung in Kindertagespflege erhöht sich dieser Stundensatz um jährlich 1,5 % (jeweils beginnend mit dem 01.08. eines Jahres). Erstmals findet eine Erhöhung zum 01.08.2018 statt. 6.4 Besondere Betreuungszeiten Der Betrag für den Sachaufwand wird in Sonderzeiten unverändert gezahlt. Der Betrag nach 6.3 (Betrag zur Anerkennung der Förderleistung) wird in nachfolgenden Fällen wie folgt modifiziert: Der Betrag für den Sachaufwand wird in Sonderzeiten unverändert gezahlt. Der Betrag nach 6.3 (Betrag zur Anerkennung der Förderleistung) wird in nachfolgenden Fällen wie folgt modifiziert: Besondere Betreuungszeit Übernachtung (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) Randzeitenbetreuung (5.30 Uhr bis 8.00 Uhr und 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr) Wochenende und Feiertage Veränderung des Ausgangsbetrags 50% des Stundensatzes Erhöhung des Stundensatzes um 25% Erhöhung des Stundensatzes um 25% Besondere Betreuungszeit Übernachtung (22.00 Uhr bis 5.00 Uhr) Randzeitenbetreuung (5.00 Uhr bis 8.00 Uhr und 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr) Wochenende und Feiertage Veränderung des Ausgangsbetrags 50% des Stundensatzes Erhöhung des Stundensatzes um 25% Erhöhung des Stundensatzes um 25% Die Betreuung in Sonderzeiten ist monatlich auf einem Stundenzettel (Anlage 2) nachzuweisen. Die Vergütung erfolgt dementsprechend stundengenau. Die Betreuung in Sonderzeiten ist monatlich auf einem Stundenzettel (Anlage 2) nachzuweisen. 6.5 Eingewöhnungszeit 6.5 Eingewöhnungszeit Für Kinder unter einem Jahr kann die Für Kinder unter einem Jahr kann die 2 Änderung der Kürzung bei Übernachtung, da es ansonsten zu Zeitüberschneidungen mit Randzeiten kommt, die der elektronische Stundenzettel nicht richtig verarbeiten kann. Synopse zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Kindertagespflege im Kreis Euskirchen Eingewöhnung maximal zwei Monate vor der Aufnahme der Berufstätigkeit der Eltern beginnen. Für die Dauer der Eingewöhnung können bis zu 20 Betreuungsstunden in Anspruch genommen werden. Maximal jedoch bis zum Stundenumfang (plus Fahrzeit) der Berufstätigkeit des mit geringerem Stundenumfang beschäftigten Elternteils. Für Kinder ab einem Jahr beträgt die Eingewöhnungszeit maximal einen Monat. Es können bis zu 25 Wochenstunden in Anspruch genommen werden. Eingewöhnung maximal zwei Monate vor der Aufnahme der Berufstätigkeit der Eltern beginnen. Für die Dauer der Eingewöhnung können bis zu 20 Betreuungsstunden pro Woche in Anspruch genommen werden. Maximal jedoch bis zum Stundenumfang (plus Fahrzeit) der Berufstätigkeit des mit geringerem Stundenumfang beschäftigten Elternteils. Redaktionelle Änderung. Der Rechtsanspruch für Kinder ab dem ersten Lebensjahr beträgt ohnehin 25 Stunden in Kindertagespflege. Ansonsten unterliegt die Eingewöhnung ebenfalls der Mindestförderung aus 6.7 Die Betreuung im Rahmen der Eingewöhnungszeit ist auf einem Stundenzettel Anlage 2) nachzuweisen. Die Vergütung erfolgt dementsprechend stundengenau nach Nr. 6.2 und 6.3. 6.6 Betreuung eines Kindes mit Förderbedarf 6.6 Betreuung eines Kindes mit Förderbedarf Für die Betreuung eines Kindes mit (drohender) Behinderung erhält die Tagespflegeperson den 3,5-fachen Anerkennungsbetrag und den einfachen Sachkostenanteil nach 6.2 bzw. 6.3 unter den folgenden Voraussetzungen: 1. Der örtliche Träger der Sozialhilfe hat die Zugehörigkeit des Kindes zum Personenkreis des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII festgestellt, 2. die Kindertagespflegeperson verfügt über eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII und eine Konzeption gemäß § Für die Betreuung eines Kindes mit (drohender) Behinderung erhält die Tagespflegeperson den bis zu 3,5-fachen Anerkennungsbetrag (6.3) und den einfachen Sachkostenanteil (6.2) unter den folgenden Voraussetzungen: 1. Der örtliche Träger der Sozialhilfe hat die Zugehörigkeit des Kindes zum Personenkreis des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII festgestellt, 2. die Kindertagespflegeperson verfügt über eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII und eine Konzeption gemäß § 13 a 3 Einarbeitung eines Ermessensspielraumes in Abhängigkeit der Voraussetzungen 1. bis 5. Sowie redaktionelle Änderung. Synopse zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Kindertagespflege im Kreis Euskirchen KiBiz liegt vor, 13 a KiBiz liegt vor, 3. die Tagespflegeperson verfügt über 3. die Tagespflegeperson verfügt über eine spezifische Qualifizierung zur eine spezifische Qualifizierung zur Betreuung von Kindern mit (drohender) Betreuung von Kindern mit Behinderung oder hat bereits mit einer (drohender) Behinderung oder hat solchen Qualifizierung begonnen. bereits mit einer solchen 4. Förderbedarf, Maßnahmen und Ziele Qualifizierung begonnen. werden im Hilfeplangespräch 4. Förderbedarf, Maßnahmen und Ziele gemeinsam mit den Eltern und der Abt. werden im Hilfeplangespräch Jugend und Familie festgelegt. gemeinsam mit den Eltern und der 5. Die Verwendung der zusätzlichen Mittel Abt. Jugend und Familie festgelegt. wird vereinbart und nachgewiesen. 5. Die Verwendung der zusätzlichen Mittel wird vereinbart und nachgewiesen. Darüber hinaus kommt 6.4 ebenfalls zur Anwendung. 6.7 Auszahlungsmodalitäten 6.7 Auszahlungsmodalitäten Die Auszahlung des Sachaufwandes und der Förderleistung erfolgt für den abgeschlossenen Monat (also nachträglich) für die tatsächliche Betreuungszeit innerhalb des jeweiligen Stundenkorridors (25, 35 oder 45 Stunden) nach Vorlage des Stundenzettels durch die Tagespflegeperson. Die Auszahlung des Stundensatzes bei der Betreuung von Kindern in Sonderzeiten nach 6.4 erfolgt monatlich anhand von Stundenzetteln für die tatsächlich geleisteten Stunden. Bei Schichtdiensten wird ein Sockelbetrag ermittelt. Der als Anlage 2 beigefügte Stundenzettel ist vollständig auszufüllen und von allen Seiten (Tagespflegeperson und Eltern) zu unterschreiben. Die Auszahlung des Sachaufwandes und der Förderleistung erfolgt für den abgeschlossenen Monat (also nachträglich) für die tatsächliche Betreuungszeit nach Vorlage des Stundenzettels durch die Tagespflegeperson. Mindestförderung: Mit Ausnahme der Betreuung im Vertretungsfall kommt zum Abschluss des jeweiligen monatlichen Berechnungszeitraumes mindestens ein Stundenumfang von 85 % der bewilligten Stunden zur Auszahlung. Diese Mindestförderung ist auf maximal 85 % von 45 Wochenstunden begrenzt. Der als Anlage 2 beigefügte Stundenzettel ist 4 Die Änderung der Ziffer 6.7 hinsichtlich der definierten Mindestförderung resultiert aus den Ausführungen des VG Aachen in der mündlichen Verhandlung am 25.04.2017 zu den Verfahren 2 K 1223/15 und 2 K 1337/15. Das VG Aachen stellt in dem Zusammenhang folgende Grundsätze auf: - Mindestbetrag, der pro bewilligter Stunde nicht unterschritten werden darf: 1,70 Euro Sachkostenanteil 2,76 Euro Anerkennungsbetrag Synopse zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Kindertagespflege im Kreis Euskirchen vollständig mit Hilfe des entsprechenden EDVProgramms auszufüllen und von allen Seiten (Tagespflegeperson und eines Elternteils) zu unterschreiben. Die Auszahlung der Geldleistungen nach Nr. 6 erfolgt grundsätzlich monatlich zum 15. des Folgemonats. Voraussetzung für eine termingerechte Auszahlung ist, dass der Stundenzettel innerhalb von fünf Werktagen nach Ende des jeweiligen Berechnungszeitraumes bei der Abteilung Jugend und Familie vorliegt. 6.8 Berücksichtigung von Fehlzeiten 6.8 Berücksichtigung von Fehlzeiten 6.8.1 Krankheits- oder urlaubsbedingte Abwesenheit des Kindes Fehlt ein Kind ununterbrochen länger als 6 Wochen, so ist dies unverzüglich an den Deutschen Kinderschutzbund Kreisverband Euskirchen e.V. zu melden. Vorrangig ist die Förderung einzustellen und der Betreuungsplatz anderweitig zu vergeben. Gleiches gilt grundsätzlich, wenn die Tagespflegeperson ununterbrochen länger als sechs Wochen ihrer Tätigkeit nicht nachkommen kann. - - Dieser Mindestbetrag beruht auf der Annahme, dass er fortlaufend im Kalenderjahr gezahlt wird Eingerechnet sind dabei auch Zeitabschnitte für den Jahresurlaub der TPP (4 Wochen) Übernommen aus ursprünglicher Ziffer 6.12. Die deutliche Verbesserung der finanziellen Rahmenbedingungen führt zu einem aufwändigeren Stundenzettel, der in Excel so mit Formeln hinterlegt ist, dass die Tagespflegepersonen lediglich die Betreuungszeiten eintragen müssen. Das Programm rechnet die richtigen Beträge dann vollständig automatisch. Die Nutzung von Excel ist in Zukunft zwingend erforderlich für die Vorlage und Abrechnung des Stundenzettels. Siehe auch Bemerkung zu 6.7. Die Anwesenheit der Kinder ist in geeigneter Form (Stundenzettel oder Gruppentagesbuch) zu dokumentieren und nach Aufforderung dem Jugendamt vorzulegen. Die Zahlungen werden für die Abwesenheit des Kindes ausgesetzt, wenn - ein Kind länger als 3 Wochen urlaubsbedingt 5 Auf Grund des definierten Mindestbetrages kann bei Weiterzahlung der Mindestförderung keine weitere Kürzung wegen Krankheit/Urlaub erfolgen. Bei längerer Erkrankung kann die Förderung eingestellt werden. Durch die Formulierung: „Vorrangig ist die Förderung einzustellen“ soll weiterhin die Möglichkeit bestehen, im Rahmen von Einzelfallentscheidungen zu dem Ergebnis zu gelangen, die Förderung weiter Synopse zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Kindertagespflege im Kreis Euskirchen - ein Kind länger als 3 Wochen ununterbrochen krankheitsbedingt fehlt oder insgesamt mehr als 30 Tage krankheitsbedingter Fehltage oder mehr als 30 Tage urlaubsbedingter Fehltage im Kindergartenjahr entstanden sind. Die 30 Tage beziehen sich auf eine vereinbarte Betreuung an 5 Tagen/Woche, ggfs. fiktiv (s. Beispiel Handreichung). Fehlt das Kind urlaubs- oder krankheitsbedingt innerhalb des o.g. Rahmens, so wird die tatsächliche Anwesenheit auf einen durchschnittlichen Wochenwert aufgestockt und ausgezahlt. Dieser Durchschnittswert beträgt bei einer Bewilligung von - bis zu 25 Stunden/Woche: 20 Stunden/ Woche - bis zu 35 Stunden/Woche: 30 Stunden/Woche - bis zu 45 Stunden/Woche: 40 Stunden/ Woche. laufen zu lassen, wenn besondere Gründe dafür sprechen. 6.8.2 Krankheits- oder urlaubsbedingte Abwesenheit der Tagespflegeperson Die Tagespflegepersonen bemühen sich um eine einvernehmliche Urlaubsregelung mit den Eltern. Sie geben planmäßige Abwesenheitstage den Eltern gegenüber frühzeitig bekannt. Die Zahlungen werden für die Abwesenheit der Tagepflegeperson ausgesetzt, wenn 6 Synopse zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Kindertagespflege im Kreis Euskirchen die Tagespflegeperson länger als 6 Wochen im Kindergartenjahr krankheits- oder urlaubsbedingt abwesend ist. Fehlt die Tagespflegeperson urlaubs- oder krankheitsbedingt innerhalb des o.g. Rahmens, so erfolgt die Auszahlung auf Grund eines durchschnittlichen Wochenwertes. Dieser beträgt bei einer Bewilligung von - bis zu 25 Stunden/Woche: 20 Stunden/ Woche - bis zu 35 Stunden/Woche: 30 Stunden/ Woche - bis zu 45 Stunden/Woche: 40 Stunden/ Woche. 6.10 Erstattungen/Zuschüsse 6.10 Erstattungen/Zuschüsse Auf Antrag werden die Kosten für die erfolgreiche Qualifizierung (zur Zeit 160 Unterrichtsstunden) übernommen. Einzelheiten regelt die „Handreichung zur Eignungsüberprüfung und Erlaubniserteilung gem. § 43 SGB VIII“ (Anlage 3). Die Erstattung der Kosten erfolgt mit der erstmaligen Vermittlung eines Kindes oder bei bereits bestehendem Tagespflegeverhältnis. Auf Antrag werden die angemessenen Kosten für die erfolgreiche Qualifizierung (zur Zeit 160 Unterrichtsstunden) übernommen. Einzelheiten regelt die „Handreichung zur Eignungsüberprüfung und Erlaubniserteilung gem. § 43 SGB VIII“ (Anlage 3). Die Erstattung der Kosten erfolgt mit der erstmaligen Vermittlung eines Kindes oder bei bereits bestehendem Tagespflegeverhältnis. Die Kosten für die Qualifizierung zur Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung werden in voller Höhe übernommen, sofern bereits ein behindertes Die Kosten für die Qualifizierung zur Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung werden in voller Höhe übernommen, sofern bereits ein behindertes 7 Der angemessene Betrag wird in einer internen Handreichung zu dieser Richtlinie fest geschrieben. Er richtet sich nach den Kosten, die die Anbieter von Qualifizierungsangeboten im Kreis Euskirchen (Haus der Familie und DRK) erheben. Synopse zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Kindertagespflege im Kreis Euskirchen oder von einer Behinderung bedrohtes Kind betreut wird. Wird noch kein Kind, welches zum Personenkreis des § 52 SGB XII gehört, betreut, werden zunächst auf Antrag die hälftigen Kosten der Qualifizierung übernommen. Eine Erstattung der anderen Hälfte erfolgt bei Betreuungsbeginn des Kindes. oder von einer Behinderung bedrohtes Kind betreut wird. Wird noch kein Kind, welches zum Personenkreis des § 52 SGB XII gehört, betreut, werden zunächst auf Antrag die hälftigen Kosten der Qualifizierung übernommen. Eine Erstattung der anderen Hälfte erfolgt bei Betreuungsbeginn des Kindes. Werden eigens zur Durchführung der Tagespflege Räumlichkeiten angemietet, die nicht gleichzeitig auch selber bewohnt werden, kann ein Mietkostenzuschuss gewährt werden. Dieser beträgt zur Zeit bis zu 0,50 Euro pro Stunde und Kind. Dieser Betrag wird auf den Betrag nach 6.2 aufgeschlagen. Werden eigens zur Durchführung der Tagespflege Räumlichkeiten angemietet, die nicht gleichzeitig auch selber bewohnt werden, kann ein Mietkostenzuschuss gewährt werden. Dieser beträgt zur Zeit bis zu 0,50 Euro pro Stunde und Kind. Dieser Betrag wird auf den Betrag nach 6.2 aufgeschlagen 6.11 Sonderregelungen für Großtagespflegestellen 6.11 Sonderregelungen für Großtagespflegestellen Erfolgt die Betreuung der Kinder außerhalb der Wohnung der Tagespflegeperson als „Großtagespflege“ (2 Tagespflegepersonen, maximal 9 Betreuungsverträge) und hat die Tagespflegeperson für die Betreuung geeignete Räumlichkeiten, z.B. eine Wohnung, Räume in anderen Institutionen angemietet, kann ein Mietkostenzuschuss gewährt werden. Dieser beträgt zur Zeit bis zu 0,50 Euro pro Stunde und Kind. Dieser Betrag wird auf den Betrag nach 6.2 aufgeschlagen. Investitionsmittel für Ausstattung und Umbau können auf Antrag bewilligt werden. Erfolgt die Betreuung der Kinder außerhalb der Wohnung der Tagespflegeperson als „Großtagespflege“ (bis zu 3 Tagespflegepersonen, maximal 9 Betreuungsverträge) und hat die Tagespflegeperson für die Betreuung geeignete Räumlichkeiten, z.B. eine Wohnung, Räume in anderen Institutionen angemietet, kann ein Mietkostenzuschuss gewährt werden. Dieser beträgt zur Zeit bis zu 0,50 Euro pro Stunde und Kind. Dieser Betrag wird auf den Betrag nach 6.2 aufgeschlagen. Investitionsmittel für Ausstattung und Umbau 8 Redaktionelle Änderung. Synopse zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Kindertagespflege im Kreis Euskirchen können auf Antrag bewilligt werden. Die Sonderregelung zur Übernahme der Krankenversicherungsbeitrage in 6.7.3 ist zu beachten. Die Sonderregelung zur Übernahme der Krankenversicherungsbeitrage in 6.7.3 ist zu beachten. 6.12 Auszahlungsmodalitäten Die Geldleistungen nach Absatz Nr. 6 werden monatlich rückwirkend am Anfang des Folgemonats für den in der Tagespflege geleisteten Kalendermonat an die Tagespflegeperson überwiesen. Redaktionelle Änderung. An dieser Stelle ersatzlos gestrichen. Statt dessen Überführung in Ziffer 6.7. 7. Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten 7. Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten Tagespflegepersonen haben im Sinne des § 43 Absatz 3 Satz 6 SGB VIII den Deutschen Kinderschutzbund Kreisverband Euskirchen e.V. unaufgefordert und unverzüglich in Textform über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des Kindes oder der Kinder bedeutsam sind. Hierzu zählen insbesondere: Tagespflegepersonen haben im Sinne des § 43 Absatz 3 Satz 6 SGB VIII den Deutschen Kinderschutzbund Kreisverband Euskirchen e.V. unaufgefordert und unverzüglich in Textform über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des Kindes oder der Kinder bedeutsam sind. Hierzu zählen insbesondere: - Änderungen bei der Anzahl der betreuten Kinder (vergl. § 4 Absatz 5 Satz 1KiBiz) oder in der wöchentlichen und in der Verteilung der täglichen Betreuungszeit, sofern sie den bewilligten Korridor über – oder unterschreitet, - Änderungen bei den im Haushalt der Tagespflegeperson lebenden Personen, - Beendigung oder Wechsel in der Kindertagesbetreuung, - Meldepflichtige Erkrankungen im Sinne des § - Änderungen bei der Anzahl der betreuten Kinder (vergl. § 4 Absatz 5 Satz 1KiBiz) oder in der wöchentlichen und in der Verteilung der täglichen Betreuungszeit, sofern sie den bewilligten Korridor dauerhaft über – oder unterschreitet, - Änderungen bei den im Haushalt der Tagespflegeperson lebenden Personen, - Beendigung oder Wechsel in der Kindertagesbetreuung, 9 Lediglich die dauerhafte Abweichung soll mitgeteilt werden. Insbesondere auch um zu prüfen, ob die Förderung gem. Ziffer 6.8 eingestellt werden kann. Synopse zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Kindertagespflege im Kreis Euskirchen 6 des Infektionsschutzgesetzes der Tagespflegeperson oder der betreuten Kinder, - Verdacht auf Kindeswohlgefährdung, - Aufgabe/Beendigung der Kindertagesbetreuung, - Jahresbericht zum Betreuungsverlauf und zur fachlichen Weiterentwicklung der Tagespflegeperson - Meldepflichtige Erkrankungen im Sinne des § 6 des Infektionsschutzgesetzes der Tagespflegeperson oder der betreuten Kinder, - Verdacht auf Kindeswohlgefährdung, - Aufgabe/Beendigung der Kindertagesbetreuung, - Jahresbericht zum Betreuungsverlauf und zur fachlichen Weiterentwicklung der Tagespflegeperson 10