Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Info GB (Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG))

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
89 kB
Datum
28.09.2017
Erstellt
19.09.17, 13:01
Aktualisiert
19.09.17, 13:01
Info GB (Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG)) Info GB (Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG))

öffnen download melden Dateigröße: 89 kB

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat X Öffentliche Sitzung Datum: Info 248/2017 22.08.2017 Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss 28.09.2017 Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) Aufgrund der Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) hat der Kreistag in seiner Sitzung am 13.12.2016 (s. V 281/2016) die Erweiterung des Stellenplanes 2016 um 3,0 Planstellen (EG 9a) im Bereich Unterhaltsvorschuss in der Abteilung 51 – Jugend und Familie – vorbehaltlich der angekündigten UVG-Änderung beschlossen. Bis dahin wurden die Stellen mit einem Sperrvermerk versehen. Um eine Einarbeitung sicherstellen zu können, beabsichtigt die Verwaltung, kurzfristig zwei Stellen zum 01.05.2017 zu besetzen. Eine Besetzung der dritten Stelle sollte stattfinden, soweit sich der erwartete Anstieg der Fallzahlen bestätigt und diese den Bedarf rechtfertigen (s. Info 220/2017). Nach Verabschiedung der Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes im Bundestag am 01.06.2017 und im Bundesrat am 02.06.2017 wurde das Gesetz am 17.08.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist damit rückwirkend zum 01.07.2017 in Kraft getreten. Insgesamt liegen zur Zeit 1.071 Antrage vor (Stand: 15.09). 229 Anträge stammen von Alleinerziehenden, die nicht im SGB II – Leistungsbezug stehen. Die übrigen 842 Anträge wurden direkt vom Jobcenter EU-aktiv im Rahmen einer Kostenerstattung gestellt. Es ist beabsichtigt, vorrangig die Anträge von Alleinerziehenden zu bearbeiten, die nicht im SGB II – Leistungsbezug stehen. In einem zweiten Schritt werden die Fälle bearbeitet, die bei Bewilligung aus dem Leistungsbezug des Jobcenters ausscheiden (ca. 100 Fälle). Als letztes erfolgt in Absprache mit dem Jobcenter die Bearbeitung der Fälle, die durch den Leistungsbezug keine finanziellen Vorteile zu erwarten haben. Bei der Personalplanung (s.a. Info 220/2017) wurde von einem Antragseingang für ca. 850 Kinder ausgegangen. Die Verwaltung beabsichtigt daher, die o.a. dritte Stelle kurzfristig zu besetzen. Unter der Voraussetzung, dass die o.a. Anträge alle bewilligt werden können, ist zur Zeit für die zweite Jahreshälfte 2017 bei Aufwendungen in Höhe von ca. 1.440 T€ unter Berücksichtigung des Landesanteils (12 %) und Bundesanteils (40 %) mit einer Nettobelastung von ca. 691 T€ zu rechnen. -2- Im Rahmen der Haushaltsplanung wurde von einer Belastung von ca. 493 T€ gerechnet. Mit Rundschreiben vom 05.09.2017 hat der Landkreistag NRW (RS 593/17) erstmals darüber informiert, dass die Landesregierung beabsichtigt, den kommunalen Anteil am UVGLeistungsaufwand rückwirkend zum 01.07.2017 auf 30 % abzusenken und gleichzeitig den kommunalen Anteil am Rückgriffertrag leicht auf 54 % zu steigern. Ein entsprechender Gesetzesentwurf liegt vor. Sofern das Gesetz noch im Haushaltsjahr 2017 umgesetzt wird, reduziert sich die Nettobelastung des Kreises auf ca. 432 T€. gez. i.V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter: Abteilungsleiter: Sachbearbeiter: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)