Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
204 kB
Datum
05.04.2017
Erstellt
03.02.17, 08:00
Aktualisiert
03.02.17, 08:00
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Satzung des Vereins „Metropolregion Rheinland e.V.“ (Entwurf 12.01.2017)
Satzung des Vereins „Metropolregion Rheinland e.V.“
Präambel
In dem Bewusstsein, dass sich viele Herausforderungen nur gemeinsam bewältigen
lassen und das Rheinland als Region stärker ist, als die einzelnen Gebietskörperschaften oder Teilräume alleine, haben die Kommunen und Kreise, die Handwerkssowie Industrie- und Handelskammern, die Städteregion Aachen und der Landschaftsverband Rheinland beschlossen, ihre regionale Zusammenarbeit zu verstärken und sich zur Metropolregion Rheinland e.V. zusammenzuschließen.
Getragen wird diese Kooperation von der festen Übereinkunft, dass es der Gleichrangigkeit vom nördlichen und südlichen Rheinland sowie der Augenhöhe zwischen
Städten und Kreisen, ländlichen und urbanen Bereichen bedarf.
Alle Beteiligten sehen in der Gründung des Vereins einen wichtigen Schritt, um das
Rheinland als Metropolregion von europäischer Bedeutung im nationalen, europäischen und globalen Wettbewerb noch erfolgreicher zu machen, das Rheinland als
Wohn- und Wirtschaftsstandort noch attraktiver zu gestalten und die Wahrnehmung
als Region nach innen und außen zu stärken.
Thematische und funktionale Überschneidungen zu bestehenden Formaten sollen
überprüft und Doppelstrukturen vermieden werden. Im Sinne einer konstruktiven Arbeitsteilung sollen bereits gut funktionierende strukturpolitische Formate und Instrumente im Rheinland in eine sinnvolle Beziehung zur Metropolregion Rheinland e.V.
gesetzt werden.
Die Idee der Metropolregion Rheinland ist die Bündelung der Kräfte und Energien
aller Beteiligten zur effektiven Realisierung gemeinsam zu definierender Ziele. Es gilt
jetzt zunächst als Verein zu starten. Die Form der Zusammenarbeit muss sich verändernden Bedingungen flexibel anpassen. In spätestens drei Jahren wird evaluiert
werden, ob die gewählten Strukturen sich bewährt haben oder Änderungen der Satzung notwendig sind. Jetzt soll zügig durch konkrete Projekte und Maßnahmen ein
Mehrwert für die Region, aber insbesondere für die hier lebenden und arbeitenden
Menschen geschaffen werden.
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Satzung des Vereins „Metropolregion Rheinland e.V.“ (Entwurf 12.01.2017)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein trägt den Namen „Metropolregion Rheinland e.V.“.
2. Sitz des Vereins und der Geschäftsstelle ist Köln. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Ziel des Vereins ist es, durch geeignete Maßnahmen die Zusammenarbeit der
kommunalen Gebietskörperschaften und Wirtschaftskammern im Rheinland auf
politischer, wirtschaftlicher und der Ebene der Verwaltung zu intensivieren, hin zu
einer Metropolregion von europäischer Bedeutung. Damit einhergehend soll der
Wirtschaft- und Wohnortstandort attraktiver und die Wahrnehmung nach innen
und außen gestärkt werden.
2. Zweck des Vereins ist die Positionierung der Metropolregion Rheinland in ihren
verschiedenen Ausprägungen (Arbeits-, Wohn-, Wirtschafts-, Wissens-, Verkehrs, Planungs-, Tourismus, Kultur- und Sportregion) als zusammenhängender und
gemeinsamer Lebensraum nach innen und außen (national wie international).
3. Der Zusammenschluss und die Positionierung als zusammengehörige Region hat
insbesondere das Ziel der
a. Verbesserung der Wettbewerbs- und Handlungsfähigkeit der Vereinsmitglieder auf regionaler, landes- und bundesweiter und ggf. europäischer Ebene,
b. besseren und sich steigernden Akquise von Fördergeldern von Land, Bund
und EU,
c. konzentrierteren Bündelung von Interessen gegenüber Land, Bund und EU,
insbesondere bei überregionalen Planungen (z.B. Bundesverkehrswegeplan,
Landesverkehrswegeplan NRW, Landesentwicklungsplan NRW),
d. besseren Vermarktung des Rheinlandes und seiner allgemein verbesserten
Wahrnehmung nach außen im Sinne eines professionellen Standortmarketings zur Ansiedlung von Unternehmen und Gewinnung von Fachkräften,
e. Identitätsstiftung nach innen.
Die Mitglieder können dem Verein Aufgaben übertragen. Der Verein führt die operative Umsetzung dieser Aufgaben durch.
4. Der Verein soll die polyzentrische Struktur der Region und die Vielzahl der bestehenden Teilkooperationen fördern und weiterentwickeln.
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§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge
1. Mitglieder der Metropolregion Rheinland können die folgenden Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtlichen Körperschaften aus den Regierungsbezirken
Düsseldorf und Köln werden:
a. die kreisfreien Städte,
b. die Kreise
c. die Städteregion Aachen,
d. der Landschaftsverband Rheinland,
e. die Handwerkskammern,
f. die Industrie- und Handelskammern.
2. Gründungsmitglieder des Vereins sind:
a. die kreisfreien Städte
Aachen, Bonn, Düsseldorf, Duisburg, Köln, Krefeld, Leverkusen, Mönchengladbach, Remscheid, Solingen, Wuppertal,
b. die Kreise
Düren, Euskirchen, Heinsberg, Kleve, Mettmann, Viersen, Oberbergischer
Kreis, Rhein-Erft-Kreis, Rhein-Kreis Neuss, Rheinisch-Bergischer Kreis,
Rhein-Sieg-Kreis, Wesel
c. die Städteregion Aachen,
d. der Landschaftsverband Rheinland,
e. die Handwerkskammern
Aachen, Düsseldorf, zu Köln,
f. die Industrie- und Handelskammern
Aachen, Bonn/Rhein-Sieg, Düsseldorf, Duisburg-Wesel-Kleve, Köln, Mittlerer
Niederrhein, Wuppertal-Solingen-Remscheid.
3. Weitere Mitglieder aus den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln können auf
Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen werden. Der Mitgliedsantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
4. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung Institutionen, Vereinen und Verbänden Gaststatus zuerkennen.
5. Mit der Gründung des Vereins wird folgenden Institutionen ein Gaststatus eingeräumt:
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a. den Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln
b. den Regionalräten Düsseldorf und Köln,
c. dem Regionalmanagement „Region Köln / Bonn e.V.“, der „Standort Niederrhein GmbH“, dem „Regionalmanagement Landeshauptstadt Düsseldorf/Kreis
Mettmann“ der „Bergischen Struktur- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft
(Bergische Gesellschaft)“ und dem „Zweckverband Region Aachen“.
6. Die Mitglieder des Vereins gemäß Absatz 1 bis 3 sind zur Entrichtung der von
der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegten Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag ist am 31. Januar eines jeden Jahres fällig.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a. den Verlust der Rechtspersönlichkeit oder Auflösung eines Mitglieds,
b. den Austritt oder
c. den Ausschluss.
2. Der Austritt kann bis zum Ende des dritten Quartals zum Ablauf des laufenden
Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a. seine Pflichten gegenüber dem Verein, insbesondere zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, nachhaltig verletzt oder
b. das Ansehen des Vereins schädigt bzw. gegen die Vereinsinteressen gröblich
verstößt.
4. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Beschluss über den
Ausschluss eines Mitgliedes ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch
eingeschriebenen Brief bekannt zu machen
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. der Lenkungskreis und
d. das Kuratorium.
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§ 6 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertreterinnen und Vertretern der
Mitglieder des Vereins gemäß § 3 Absatz 1 bis 3. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2. Die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Städteregion Aachen entsenden jeweils sechs Vertreterinnen / Vertreter in die Mitgliederversammlung. Davon ist eine Vertreterin / ein Vertreter der jeweilige Hauptverwaltungsbeamte/die jeweilige
Hauptverwaltungsbeamtin der kommunalen Gebietskörperschaft oder ein von der
Gebietskörperschaft benannte(r) Vertreterin / Vertreter. Die weiteren Vertreter/Vertreterinnen der kommunalen Gebietskörperschaft sind in der jeweiligen
Gebietskörperschaft Mitglied des Rates, des Kreistages oder des Städteregionstages.
3. Der LVR entsendet sechs Vertreterinnen / Vertreter in die Mitgliederversammlung.
Davon ist eine Vertreterin / ein Vertreter der Direktor/die Direktorin des LVR. Die
weiteren Vertreter / Vertreterinnen des LVR sind Mitglieder der Landschaftsversammlung.
4. Die Kammern können pro Kammer bis zu sechs Vertreter/Vertreterinnen in die
Mitgliederversammlung entsenden.
5. Die Vertreterinnen / Vertreter der stimmberechtigten Mitglieder haben die Stimme
des Mitglieds jeweils einheitlich abzugeben.
6. Gäste der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht sind die Gastmitglieder gemäß § 3 Absätze 4 und 5. Sie werden jeweils durch bis zu zwei Vertreterinnen /
Vertreter in der Mitgliederversammlung repräsentiert.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten
des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
a. Änderung der Satzung,
b. Wahl des Vorstandes und der/des Vorstandsvorsitzenden und der Stellvertreter/innen,
c. Einsetzen der Arbeitskreise,
d. Berufung eines Kuratoriums,
e. Einberufung der jährlichen Konferenz der Metropolregion Rheinland,
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f. Verabschiedung des vom Vorstand aufgestellten Jahreswirtschaftsplanes und
der vom Vorstand beschlossenen Jahresarbeitsplanung,
g. Verabschiedung des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses und die
Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung,
h. Entgegennahme des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr,
i.
Entlastung des Vorstandes,
j.
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
k. Bestellung der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer und Entgegennahme
ihres Berichts,
l.
Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern gemäß
§ 3 Absatz 1 bis 5,
m. Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens,
n. Übertragung von Aufgaben durch Mitglieder.
3. Die ständigen Gäste gemäß § 3 Absatz 4 und 5 sind einzuladen und haben Rederecht.
§ 8 Einberufung, Beschlussfassung und Verfahren der Mitgliederversammlung
1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich alternierend im Regierungsbezirk Düsseldorf bzw. im Regierungsbezirk Köln statt. Die Einladung erfolgt schriftlich und per E-Mail durch die Vorstandsvorsitzende/den Vorstandsvorsitzenden mit Bekanntgabe der Tagesordnung und des Sitzungsortes mindestens zwei Monate vor dem Versammlungstermin. Die Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt werden. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 2 Wochen vor der
Mitgliederversammlung der/dem Vorsitzenden vorliegen. Die Tagesordnung wird
zu Beginn von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind binnen vier Wochen einzuberufen, wenn sie von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der
Gründe schriftlich bei der Vorstandsvorsitzenden/dem Vorstandsvorsitzenden beantragt worden sind.
3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Vorstandsvorsitzende/der
Vorstandsvorsitzende. Im Falle ihrer/seiner Verhinderung übernimmt einer der
stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden das Mandat.
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4. Die Mandate in der Mitgliederversammlung werden ehrenamtlich wahrgenommen.
5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.
6. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn Gegenstand der Abstimmung eine
Maßnahme ist, die das Mitglied in gleicher oder ähnlicher Weise auch als Mitglied
eines anderen Vereins oder Verbandes betrifft.
7. Über die Beschlüsse und Beratungsergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter
und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 21 Mitgliedern. Die Amtszeit
beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die Vorstandsarbeit erfolgt ehrenamtlich.
2. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden
gemeinsam mit einer / einem stellvertretenden Vorsitzende(n) oder durch zwei
stellvertretende Vorsitzende gemeinschaftlich vertreten.
3. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) Vier Vorstandsmitglieder kommen aus der Reihe der kreisfreien Städte;
dies sind zwei Hauptverwaltungsbeamte / Hauptverwaltungsbeamtinnen aus
den Städten des Regierungsbezirks Düsseldorf, davon ist eine(r) der/die
Oberbürgermeister / Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Düsseldorf
und zwei Hauptverwaltungsbeamte / Hauptverwaltungsbeamtinnen aus den
Städten des Regierungsbezirks Köln; davon ist einer der Oberbürgermeister /
die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln.
b) Vier Vorstandsmitglieder kommen aus der Reihe der Kreise sowie der Städteregion Aachen; dies sind zwei Hauptverwaltungsbeamte / Hauptverwaltungsbeamtinnen aus Kreisen des Regierungsbezirks Düsseldorf und zwei
Hauptverwaltungsbeamte / Hauptverwaltungsbeamtinnen aus Kreisen des
Regierungsbezirks Köln oder der Städteregion Aachen;
c) Vier Vorstandsmitglieder kommen aus der Reihe der Kammern; dies sind
jeweils zwei aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf und aus dem Regierungs-
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bezirk Köln. Die Aufteilung zwischen Industrie- und Handelskammern und den
Handwerkskammern regeln die Kammern untereinander.
d) Der Landschaftsverband Rheinland wird im Vorstand durch den Landesdirektor / die Landesdirektorin des Landschaftsverbandes Rheinland vertreten.
e) Dem Vorstand gehören ferner acht politische Vertreterinnen und Vertreter
an. Jeweils vier aus Räten und vier aus Kreistagen bzw. dem Städteregionstag. Davon jeweils vier aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf und vier aus
dem Regierungsbezirk Köln.
4. Die Positionen der/des Vorsitzenden und der fünf Stellvertreter / Stellvertreterinnen werden von je zwei kreisfreien Städten, zwei Kreisen und zwei Kammern besetzt. Von diesen sechs Personen stammen drei Personen aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf und drei Personen aus dem Regierungsbezirk Köln. Die Funktion des/der Vorsitzenden soll in einem zweijährigen Wechsel von einem Oberbürgermeister / einer Oberbürgermeisterin, einem Landrat/einer Landrätin wahrgenommen werden oder einem Mitglied der Kammern übernommen werden.
5. Der Vorstand kann einen geschäftsführenden Vorstand einsetzen. Dieser besteht
aus dem / der Vorsitzenden sowie den fünf stellvertretenden Vorsitzenden.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds gemäß § 9 Absatz 3.
8. Ständige Gäste im Vorstand sind
a) die Regierungspräsidentin / der Regierungspräsident von Düsseldorf
b) die Regierungspräsidentin / der Regierungspräsident Köln,
c) der / die Vorsitzende des Regionalrats Düsseldorf,
d) der / die Vorsitzende des Regionalrats Köln,
e) der / die Vorsitzende der Landschaftsversammlung Rheinland sowie
f) die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer des Vereins.
9. Der Vorstand und der geschäftsführende Vorstand können sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Insbesondere ist er
zuständig für die
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
b. Vorbereitung der jährlichen Konferenz der Metropolregion Rheinland,
c. Erstellung eines Jahresberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr,
d. Aufstellung des Arbeits- und Wirtschaftsplanes,
e. Aufstellung des Jahresabschlusses,
f. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
g. Berufung der/des Geschäftsführerin/Geschäftsführers,
h. Zusammensetzung der Arbeitskreise und des Kuratoriums.
§ 11 Lenkungskreis
1. Der Vorstand setzt zur Unterstützung seiner Arbeit einen Lenkungskreis ein. Er
kann diesem Aufträge erteilen. Der Lenkungskreis wird von zwei vom Vorstand
benannten Mitgliedern geleitet.
2. Dem Lenkungskreis gehören an
a. Die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer des Vereins
b. die Geschäftsführerinnen / Geschäftsführer der Regionalmanagements,
c. vier Vertreterinnen / Vertreter des Regionalrats Düsseldorf,
d. vier Vertreterinnen / Vertreter des Regionalrats Köln,
e. vier Vertreterinnen / Vertreter der Landschaftsversammlung,
f. die Leiterinnen und Leiter der eingesetzten Arbeitsgruppen,
g. je eine Vertreterin / ein Vertreter der im Rheinland bestehenden Nahverkehrsverbünde
h. bis zu je zwei Vertreterinnen / Vertretern der Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln
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§ 12 Arbeitskreise
1. Der Vorstand des Vereins kann zur inhaltlichen Bearbeitung der in § 2 benannten
Ziele und Zwecke der Mitgliederversammlung vorschlagen, Arbeitskreise mit beratender Funktion einrichten. In die Arbeitskreise können sowohl Fachleute als
auch politische Vertreterinnen und Vertreter durch den Vorstand berufen werden.
2. Die Tätigkeiten in den Arbeitskreisen erfolgen ehrenamtlich.
§ 13 Kuratorium
1. Zur Unterstützung der Vereinsarbeit setzt die Mitgliederversammlung ein Kuratorium ein. Dieses hat beratenden Charakter.
2. Dem Kuratorium können Vertreterinnen und Vertreter beispielsweise der Gewerkschaften, Umweltverbände, der Landwirtschaft, Gleichstellung, Bildungseinrichtungen und Universitäten, Kirchen, Sparkassen und Personen des öffentlichen
Lebens angehören.
3. Über die Zusammensetzung entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Den Vorsitz des Kuratoriums übernimmt ein Mitglied des Vereinsvorstandes.
5. Die Tätigkeiten im Kuratorium erfolgen ehrenamtlich.
§ 14 Rechnungsprüfer/innen
1. Zur Rechnungsprüfung wird für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung ein Mitglied des Vereins zur Rechnungsprüferin / zum Rechnungsprüfer bestimmt. Das Mitglied darf im Prüfungszeitraum nicht im Vorstand vertreten sein.
2. Auf Vorschlag der Rechnungsprüferin / des Rechnungsprüfers kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass sich die Rechnungsprüferin / der Rechnungsprüfer in ihrer Tätigkeit durch eine Wirtschaftsprüferin / einen Wirtschaftsprüfer unterstützen lassen kann.
3. Über das Ergebnis der Rechnungsprüfung hat die Rechnungsprüferin / der Rechnungsprüfer einmal jährlich der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Bei der Auflösung des Vereins sind sechs gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatorinnen/Liquidatoren zu bestimmen. Sofern die Mitgliederversammlung
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nichts anderes beschließt, sind dies die/der Vorsitzende und die stellvertretenden
Vorsitzenden des Vereins.
2. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird
oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
3. Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vereinsvermögen wird zu gleichen Teilen auf die Mitglieder gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 aufgeteilt, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
§ 16 Übergangsvorschrift
Sofern vom Registergericht einzelne Bestimmungen dieser Satzung beanstandet
werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung zu ändern.
§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 20.02.2017 durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgestellt. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
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