Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
83 kB
Datum
05.04.2017
Erstellt
02.03.17, 16:03
Aktualisiert
02.03.17, 16:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z1
Datum:
F 33/2017
16.02.2017
Überprüfung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge
hier: Anfrage der UWV-Fraktion
Zu den Fragen der UWV-Fraktion nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
1. Wie wird beim Jugendamt Euskirchen die Altersangabe unbegleiteter minderjährige
Flüchtlinge (UMF) auf Plausibilität geprüft?
Seit dem zum 01.11.2015 in Kraft getretenen Verteilungsverfahren für unbegleitete ausländliche
Minderjährige (UAM) war im Kreis Euskirchen nur noch vereinzelt eine Altersüberprüfung notwendig.
Zuständig ist grundsätzlich das Jugendamt, in dessen Bezirk der UAM aufgegriffen wird.
Die Abt. Jugend und Familie orientiert sich hierbei an der „Handreichung zum Umgang mit
unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in NRW", welche gemeinsam von den
Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe, dem Ministerium für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport sowie dem Ministerium für Inneres und Kommunales veröffentlicht wurde.
Die Alterseinschätzung erfolgt im Rahmen eines Erstgespräches von zwei Fachkräften unter
Beteiligung eines Dolmetschers mit dem UAM und sieht im Wesentlichen eine Abfrage, eine
Plausibilitätsprüfung und eine dokumentierte Inaugenscheinnahme vor.
2. Welche Möglichkeiten der Identitätsüberprüfung bestehen beim Jugendamt oder der
Ausländerbehörde im Hinblick auf die angegebenen Herkunftsländer oder auf die
Zwischenstationen der Migration der hier ankommenden UMF?
Bei Personen, die nicht im Besitz von Identitätsnachweisen sind, ist grundsätzlich zwischen Personen
zu unterscheiden, die einen Asylantrag stellen und solchen, die sich hier lediglich geduldet aufhalten,
da Asylantragsteller grundsätzlich im Rahmen der Registrierung einer ED-Behandlung unterzogen
werden. Im Rahmen des Datenabgleichs kann dann festgestellt werden, ob bereits in einem anderen
EU-Land ein Asylantrag gestellt wurde oder z.B. wegen einer strafrechtlichen Ermittlung bereits eine
ED-Behandlung vorliegt. Ein Hinweis auf die Herkunft oder Identität ergibt sich hieraus jedoch nicht.
Durch Sprachgutachten kann allenfalls ein Indiz für die Herkunft ermittelt werden. Die im Rahmen des
Asylverfahrens aufgenommenen und für alle weiteren Maßnahmen relevanten Daten bezüglich der
Herkunft und Identität beruhen ohne Identitätsnachweis damit grundsätzlich auf den von den
Betroffenen gemachten Angaben.
Bei Personen, die keinen Asylantrag stellen, kommt erschwerend hinzu, dass in diesen Fällen keine
Überprüfung über die Fingerabdrücke durchgeführt werden kann. Hintergrund ist der Umstand, dass
die Polizei in diesen Fällen eine ED-Behandlung nur dann durchführt, wenn eine Strafanzeige wegen
der illegalen Einreise erstattet und ein Strafverfahren eingeleitet wird. Erfahrungsgemäß wird letzteres
durch die Staatsanwaltschaft in der Regel eingestellt.
Bis auf wenige Ausnahmen wurde für alle UAM ein Asylantrag gestellt bzw. eine ED-Behandlung
durchgeführt.
-23. Welche Möglichkeiten der Überprüfung gibt es, um abzuklären, ob die UMF hierzulande oder
in den Zwischenstationen ihrer Migration Straftaten begangen haben?
Unter der Voraussetzung, dass Identitätsnachweise vorliegen bzw. eine ED-Behandlung
vorgenommen wurde, besteht die Möglichkeit eines elektronischen Datenabgleichs durch die
Ausländerbehörde.
4. Wie hoch sind aktuell die Kosten für einen UMF konkret im Kreis Euskirchen im Hinblick auf
die Unterbringung und Verpflegung sowie im Hinblick auf die Kosten der Integration bzw.
Inklusion? Welchen Anteil an diesen Kosten tragen Bund, Land bzw. andere Kostenträger?
Welche Kosten verbleiben für die kommunale Familie?
Im Haushaltsjahr 2016 wurden für insgesamt 132 UAM Jugendhilfeleistungen in Höhe von
ca. 3.390 T€ erbracht (vorläufige JR: Stand 13.02.17).
Die Kosten pro Einzelfall variieren hierbei – wie in allen anderen Jugendhilfefällen auch – sehr stark,
von der Bewilligung geringer ambulanter Hilfen über die Vollzeitpflege und das betreute Wohnen bis
zu vereinzelten Intensivhilfen mit hohem Tagessatz.
Die Kosten werden grundsätzlich gemäß § 89 d SGB VIII vom Land erstattet (für Leistungen vor dem
01.11.2015 auch andere Bundesländer). Die Erstattung erfolgt im Rahmen einer Einzelfallprüfung
über die beim Landschaftsverband Rheinland eingerichtete Landesstelle.
Aufgrund der nachvollziehbaren Überlastung erfolgt die Erstattung zurzeit lediglich stark
zeitverzögert.
Darüber hinaus wird vom Land nach einer Stichtagsregelung gemäß § 7 AG-KJHG eine
Verwaltungskostenpauschale in Höhe von jährlich 3.100 € pro Leistungsfall bewilligt.
Die Summe wird als auskömmlich für den Personalaufwand im ASD und in den Vormundschaften
eingeschätzt.
gez. i.V. Poth