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Info LB (Zusammenstellung der Stellungnahmen UNB)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
61 kB
Datum
23.03.2017
Erstellt
08.03.17, 10:22
Aktualisiert
08.03.17, 10:22

Inhalt der Datei

Zusammenstellung der Stellungnahmen der UNB zum Abstimmung mit der Beiratsvorsitzenden am 14.02.2017 Aufhebung des Bebauungsplanes W 1 der Gemeinde Blankenheim, „Sondergebiet Windpark Blankenheimerdorf“, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Abt. 60.3 Untere Naturschutzbehörde Die Aufhebung des bestehenden Bebauungsplanes bietet gemäß Umweltbericht als Vorentwurf die Möglichkeit, von der bisherigen Höhenbeschränkung von 75 m für WEA abzuweichen. Die Zulässigkeit sowie erforderliche Kompensation potentiell höherer WEA mit zusätzlicher Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wird in einem WEA-Genehmigungsverfahren gem. Windenergie-Erlass des Landes NRW, aktuell vom 04.11.2015, ermittelt und geregelt. Unter dieser Voraussetzung und auf der Grundlage der Begründung zur Aufhebung des in Rede stehenden Bebauungsplanes (insbesondere ist Punkt 5 – Umweltauswirkungen, Abs. 1 zu berücksichtigen) bestehen aus naturschutzfachlicher Sicht gegen das Vorhaben keine Bedenken. 03.01.2017 Im Auftrag gez. Gehlen Externe Kompensation (oder großflächiger Ausgleich im Plangebiet): ja nein muss noch geprüft werden Verfahren mit ASP LBP besonderem Prüfaufwand (wie z.B. Windkraft, neuer FNP) Abt. 60.3 Träger der Landschaftsplanung Dem Vorhaben wird nicht widersprochen. 03.01.217 Im Auftrag gez. Gehlen Aufhebung des Bebauungsplanes W2 der Gemeinde Blankenheim, „Sondergebiet Windpark Rohr-Reetz“, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Abt. 60.3 Untere Naturschutzbehörde Die Aufhebung des bestehenden Bebauungsplanes bietet gemäß Umweltbericht als Vorentwurf die Möglichkeit, von der bisherigen Höhenbeschränkung von 75 m für WEA abzuweichen. Die Zulässigkeit sowie erforderliche Kompensation potentiell höherer WEA mit zusätzlicher Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wird in einem WEA-Genehmigungsverfahren gem. Windenergie-Erlass des Landes NRW, aktuell vom 04.11.2015, ermittelt und geregelt. Unter dieser Voraussetzung und auf der Grundlage der Begründung zur Aufhebung des in Rede stehenden Bebauungsplanes (insbesondere ist Punkt 5 – Umweltauswirkungen, Abs. 1 zu berücksichtigen) bestehen aus naturschutzfachlicher Sicht gegen das Vorhaben keine Bedenken. 03.01.2017 Im Auftrag gez. Gehlen Externe Kompensation (oder großflächiger Ausgleich im Plangebiet): ja nein muss noch geprüft werden Verfahren mit ASP LBP besonderem Prüfaufwand (wie z.B. Windkraft, neuer FNP) Abt. 60.3 Träger der Landschaftsplanung Dem Vorhaben wird nicht widersprochen. 03.01.2017 Im Auftrag gez. Gehlen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 der Stadt Bad Münstereifel, „Houverath – Mühlenberg“, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Abt. 60.3 Untere Naturschutzbehörde Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde bestehen keine Bedenken gegen die Änderung. Zum bestehenden B-Plan bestehen allerdings Bedenken hinsichtlich der Umsetzung der Bepflanzungsvorgaben (wie mit Frau Kann am 12.1.2017 telefonisch besprochen). Es wird angeregt, dass in die Liste der Bäume, die auf jedem Grundstück zu pflanzen sind, als Alternative Obstbaum Halb- und Hochstämme sowie Mehlbeere (Sorbus aria) und Vogelkirsche (Prunis avium) aufgenommen werden, bzw. die Pflanzvorgaben in den Gartengrundstücken weniger streng zu formulieren. Eichen und Eschen sollten nicht empfohlen werden, da sie für Hausgärten zu groß werden. Zudem müssten sie mit 4 m Grenzabstand gepflanzt werden. Die öffentlichen Pflanzflächen werden so wie sie konzipiert sind die Grundstücke teilweise stark beschatten. Hier werden unweigerlich Konflikte entstehen. Daher empfiehlt die Untere Naturschutzbehörde eine Umplanung des Baugebietes dahingehend, dass die Kompensationsflächen nicht linear zwischen den Häuserblöcken angeordnet werden, sondern vielmehr randlich flächig. Damit greife ich die bereits in 2006 geäußerten Anmerkungen der Unteren Landschaftsbehörde (Persch) auf. Gez. Hänfling 12.1.2017 Externe Kompensation (oder großflächiger Ausgleich im Plangebiet): ja nein muss noch geprüft werden Verfahren mit ASP LBP besonderem Prüfaufwand (wie z.B. Windkraft, neuer FNP) Abt. 60.3 Träger der Landschaftsplanung Nicht betroffen Gez. Hänfling 12.1.2017 30. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42 der Stadt Schleiden, Dreiborn, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Abt. 60.3 Untere Landschaftsbehörde Die genannte Fläche liegt nicht im Geltungsbereich des rechtskräftigen Landschaftsplans 36 „Schleiden“. Im Änderungsentwurf aus dem Jahre 2009 ist die Fläche als temporäres Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Die genannten Kompensationsmaßnahmen sind vollständig umzusetzen. Die auf dem Flurstück vorhandenen Gehölze sind zu erhalten. Herr Glodowski teilte in einem Telefonat am 20.12.2016 mit, dass die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen in die Baugenehmigung bzw. in den Kaufvertrag aufgenommen und somit gesichert wird. Es wird darauf hingewiesen, dass die zu pflanzenden hochstämmigen Obstbäume entsprechend zu pflegen sind, d.h. in den ersten zehn Jahren ein jährlicher Erziehungsschnitt, anschließend alle 2 Jahre ein Erhaltungsschnitt. Für zukünftige Planungen ist es wünschenswert die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung in Form einer Tabelle darzustellen, um die Kalkulation transparenter zu gestalten. Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Änderung des Bebauungsplanes. i.A. Vogel, 20.12.2016 Externe Kompensation (oder großflächiger Ausgleich im Plangebiet): ja nein muss noch geprüft werden Verfahren mit ASP LBP besonderem Prüfaufwand (wie z.B. Windkraft, neuer FNP) Abt. 60.3 Träger der Landschaftsplanung Keine grundsätzlichen Bedenken. i.A. Vogel, 20.12.2016 8. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 78 der Stadt Schleiden, Morsbach, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Abt. 60.3 Untere Landschaftsbehörde Die genannte Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.2.1-18 „Weiermühle“. Schutzzweck ist die Erhaltung und Optimierung eines naturnahen Bachabschnittes und seiner Aue sowie die Erhaltung und Optimierung der durch Baumreihen gegliederten Grünlandflächen. Durch den Neubau einer Lagerhalle würde das Schutzgebiet durchtrennt, daher bestehen aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde zunächst Bedenken gegen die Änderung des Bebauungsplans. Es sollte überprüft werden, ob die Möglichkeit besteht im nördlichen Bereich des Flurstückes 283, Gemarkung Dreiborn, Flur 42 eine Lagerhalle zu errichten. Hier scheint bereits ein Lagerplatz oder ähnliches vorhanden zu sein. i.A. Vogel, 22.12.2016 Externe Kompensation (oder großflächiger Ausgleich im Plangebiet): ja nein muss noch geprüft werden Verfahren mit ASP Abt. 60.3 LBP besonderem Prüfaufwand (wie z.B. Windkraft, neuer FNP) Träger der Landschaftsplanung Da durch die Änderung des Bebauungsplans das Landschaftsschutzgebiet 2.2.1-8 „Weiermühle“ durchtrennt würde, bestehen Bedenken. i.A. Vogel, 22.12.2016 1. Vereinfachte Änderung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 der Stadt Schleiden, Nierfeld, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Abt. 60.3 Untere Landschaftsbehörde Die Fläche liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplans 36 „Schleiden“. Da die Fläche im Bebauungsplan als Tennisplatz und Tennishalle, inklusive Parkplatz ausgewiesen ist, sind Kompensationsmaßnahmen nicht erforderlich. Die Eingrünung entlang der Grenze zum Tennisplatz ist plangemäß umzusetzen. Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Änderung des Bebauungsplans. i.A. Vogel, 22.12.2016 Externe Kompensation (oder großflächiger Ausgleich im Plangebiet): ja nein muss noch geprüft werden Verfahren mit ASP LBP besonderem Prüfaufwand (wie z.B. Windkraft, neuer FNP) Abt. 60.3 Träger der Landschaftsplanung Die Fläche liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplans 36 „Schleiden“. i.A. Vogel, 22.12.2016 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Mechernich, „Standortsicherung eines gewerblichen Betriebes“, Roggendorf Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Abt. 60.3 Untere Landschaftsbehörde Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die FNP-Änderung, wenn im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes geeignete Kompensationsmaßnahmen umgesetzt werden und die Flächen zur freien Landschaft hin mit heimischen Laubgehölzen eingegrünt werden. Die Inanspruchnahme der Flächen sollte schrittweise und nach Bedarf von der Ortslage her erfolgen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die betroffenen Flächen im Geltungsbereich des Landschaftsplans 28 „Mechernich“ liegen und dort als Landschaftsschutzgebiet 2.2-3 „Mechernicher Voreifel bei Kommern“ festgesetzt sind. In dem geschützten Gebiet ist es gemäß Ziffer 2.2.0 Nr. 2 insbesondere verboten ist, auf Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume zu befahren oder Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reinigen. Das bisherige Abstellen von Fahrzeugen auf den genannten Flächen ist in dem geschützten Gebiet nicht gestattet und bedarf einer Ausnahmegenehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde. Bis zur Rechtskraft der FNP-Änderung sind die Fahrzeuge von den Flächen zu entfernen und an geeigneter Stelle abzustellen. i.A. Vogel, 11.01.2017 Externe Kompensation (oder großflächiger Ausgleich im Plangebiet): ja nein muss noch geprüft werden Verfahren mit ASP LBP besonderem Prüfaufwand (wie z.B. Windkraft, neuer FNP) Abt. 60.3 Träger der Landschaftsplanung Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. i.A. Vogel, 11.01.2017 Bebauungsplan Nr. 131 der Stadt Mechernich „Strempter Acker, Strempt, Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Abt. 60.3 Untere Landschaftsbehörde Anmerkungen zum LBP: Seitens der UNB wird die Bewertung der Gartenflächen als „Zier- und Nutzgärten mit > 50% heimischen Gehölzen“ kritisch gesehen, auch wenn der Bebauungsplan in seinen Festsetzungen vorsieht, dass ausschließlich standortheimische Gehölze zu verwenden sind. Aus naturschutzfachlicher Sicht wäre dies zwar zu begrüßen, es ist aber nicht davon auszugehen, dass die entsprechenden Festsetzungen auch tatsächlich umgesetzt werden. Die zukünftigen Gartenflächen sollten vielmehr als „Zier- und Nutzgärten ohne Gehölze oder mit < 50% heimischen Gehölzen“ eingestuft werden. Somit wäre der Planzustand mit 2 Biotopwertpunkten (BWP), statt 3 zu bewerten. Daraus ergibt sich ein höherer Kompensationsbedarf (28.505 BWP). Zudem ist fraglich, ob in den Gärten die Anpflanzung von Obstbäumen mit einer Kronenansatzhöhe von 1,80m aufgrund der Grundstücksgrößen realistisch ist. Dies sollte noch einmal überdacht werden. Die bilanzierte Kompensation ist keiner konkreten Fläche oder Maßnahme zugeordnet. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Kompensation über den Flächenpool der Stadt Mechernich erfolgen soll. Nach § 1a Abs. 3 Sätze 2 und 4 BauGB besteht jedoch die Verpflichtung den Ausgleich als Fläche oder Maßnahme im Bebauungsplan festzusetzen oder vertragliche Vereinbarungen nach §11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich zu treffen. Diese Flächen bzw. Maßnahmen sind dem Kreis gemäß § 34 Abs. 1 LNatSchG NRW mitzuteilen. Anmerkungen zur Artenschutzprüfung: Die Ausführungen zu den betroffenen Vogelarten sind sehr dürftig. Es ist nicht nachvollziehbar, dass in dem Untersuchungsgebiet keine Brut-, Horst- und Ruheplätze vorkommen. Eine Eignung des Untersuchungsgebietes als Bruthabitat für z.B. die Feldlerche als Bodenbrüter wäre durchaus möglich. Da der Ortstermin am 01.11.2016 stattgefunden hat, kann eine Brut jedoch nicht nachgewiesen werden, aber auch nicht ausgeschlossen werden. Zudem wurden aufgrund der Jahreszeit nur Angaben zu den Standvögeln gemacht. Um eine Eignung als Jagdhabitat für Fledermäuse feststellen zu können, ist der Zeitpunkt des Ortstermins ebenfalls nicht geeignet, da diese sich bereits im Winterquartier befinden. Laut der Artenschutzprüfung findet die Schlingnatter im Plangebiet nur randlich geeignete Strukturen (S. 11). Trotzdem wird ein Verbot gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ausgeschlossen. Dies ist nicht nachvollziehbar. Die Unterlagen sind hinsichtlich der o. g. Anmerkungen zu überarbeiten. i.A. Vogel, 13.01.2017 Externe Kompensation (oder großflächiger Ausgleich im Plangebiet): ja nein muss noch geprüft werden Verfahren mit ASP LBP besonderem Prüfaufwand (wie z.B. Windkraft, neuer FNP) Abt. 60.3 Träger der Landschaftsplanung Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans 28 „Mechernich“, somit bestehen keine Bedenken. i.A. Vogel, 13.01.2017 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 106 der Stadt Schleiden, Katharinenwiesen, Gemünd, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Abt. 60.3 Untere Landschaftsbehörde Durch die 2. Änderung des B-Plans wird die Art und das Maß der baulichen Nutzung nicht verändert. Im Erweiterungsbereich wird die Geschossflächenzahl herabgesetzt und die Art der Bebauung von „geschlossen“ in „offen“ geändert. Es wird keine zusätzliche Fläche versiegelt, daher sind keine weiteren Kompensationsmaßnahmen nötig. Es ist davon auszugehen, dass für die Errichtung der „Privatstraße“ einige Bäume entfernt werden müssen. Dies ist auf ein Minimum zu beschränken und im Zeitraum 01.10.-28.02., also außerhalb der Brutzeit, durchzuführen. Flussbegleitende Ufergehölze sind, wie in den Unterlagen vorgesehen, zu erhalten. Hinsichtlich der Baumhäuser ist folgendes anzumerken: Zu der Errichtung der geplanten Baumhäuser werden in den Unterlagen keine weitergehenden Angaben gemacht. Bei der Errichtung der Baumhäuser ist jedoch zu gewährleisten, dass die Bäume nicht beeinträchtigt oder geschädigt werden. Eine Schädigung der Wurzeln z.B. durch Druckbelastung wie Befahrungen mit Baufahrzeugen, sind zu vermeiden. Besonders Rotbuchen reagieren empfindlich auf solche Druckbelastungen im Wurzelbereich. Als Vermeidungsmaßnahmen ist eine Baustraße anzulegen, die mit Geotextilien oder ähnlichem ausgelegt wird. Auch eine Schädigung der Wurzeln durch zu errichtende Fundamente ist zu vermeiden. Die Ausschachtungen sind in Handarbeit durchzuführen. Es wird empfohlen zuvor eine Wurzelortung durchzuführen. So kann die genaue Lage der Wurzeln lokalisiert werden. Aus artenschutzrechtlichen Gründen sind die Baumhäuser außerhalb der Brutzeit, d.h. im Zeitraum 01.10.-28.02. zu errichten. So kann vermieden werden, dass brütende Vögel oder in Spalten oder Baumhöhlen sitzende Fledermäuse gestört oder gar Brutstätten zerstört werden. Sollte die Errichtung außerhalb dieses Zeitraum erfolgen, so ist mittels Baumhöhlenkartierung nachzuweisen, dass keine geschützten Arten betroffen sind. Es wird auf die Pflicht der Verkehrssicherung hingewiesen. i.A. Vogel, 17.01.2017 Externe Kompensation (oder großflächiger Ausgleich im Plangebiet): ja nein muss noch geprüft werden Verfahren mit ASP LBP besonderem Prüfaufwand (wie z.B. Windkraft, neuer FNP) Abt. 60.3 Träger der Landschaftsplanung Keine Bedenken. i.A. Vogel, 17.01.2017 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Zülpich, „Kirchengebäude Haus Bollheim“, Overelvenich, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Abt. 60.3 Untere Landschaftsbehörde Durch die 18. Änderung des Flächennutzungsplans soll der Neubau eines Kirchengebäudes am Haus Bollheim ermöglicht werden. Die Fläche, auf der das Kirchengebäude errichtet werden soll, liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans 44a Zülpich und ist als Landschaftsschutzgebiet 2.2-8 „Eifelfuss bei Schwerfen und Rotbachniederung“ festgesetzt. Die Flächeninanspruchnahme beträgt 310m² (195m² Kirchengebäude, 90m² Außenterrasse, 25m² Zuwegung). Der Eingriff wurde in den Unterlagen bereits berechnet. Es besteht ein Kompensationsbedarf von 1410 Biotopwertpunkten. Die Kompensationsmaßnahmen sind in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan im Bebauungsplan- bzw. Baugenehmigungsverfahren darzustellen und mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Der Bauherr ist darüber zu informieren. Die temporäre Baustelleneinrichtung (ca. 250m²) ist nach Fertigstellung des Vorhabens in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. Es sind lediglich die in den Unterlagen dargestellten 3-4 Pappeln zu fällen. Der übrige Baumbestand ist, soweit möglich, zu erhalten. Die Eichen, die am Rand der Windschutzpflanzung stehen, sind in jedem Fall zu erhalten. Eine Betroffenheit des Pirols und der Nachtigall kann aufgrund der Raumnutzungsanalyse und der hohen Betriebsamkeit um den Hof (siehe ASP) ausgeschlossen werden. Bei Einhaltung der dargelegten Vermeidungsmaßnahmen M1-M3 sowie der noch durchzuführenden Untersuchungen (Baumhöhlenkartierung, Amphibienerfassung) kann ein Verbotstatbestand im Sinne des §44 Abs.1 BNatSchG ausgeschlossen werden. Soweit Obiges Beachtung findet, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die FNP-Änderung. i.A. Vogel, 20.01.2017 Externe Kompensation (oder großflächiger Ausgleich im Plangebiet): ja nein muss noch geprüft werden Verfahren mit ASP LBP besonderem Prüfaufwand (wie z.B. Windkraft, neuer FNP) Abt. 60.3 Träger der Landschaftsplanung Keine grundsätzlichen Bedenken. Siehe Stellungnahme UNB. i.A. Vogel, 20.01.2017 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22/3 der Stadt Zülpich „Kirchfeldchen“, Bessenich, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Abt. 60.3 Untere Naturschutzbehörde Durch die Änderung des Bebauungsplans wird die bisher als Spielplatz (200m²) ausgewiesene Fläche mit Bebauung überplant. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB kann auf die Anwendung der Eingriffsregelung verzichtet werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und die Grundfläche weniger als 20.000m² beträgt. Es wird angemerkt, dass aus den Unterlagen nicht ersichtlich ist, wo die Fläche M1 zur Pflanzung einer Schnitthecke liegt. Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Änderung des Bebauungsplans. i.A. Vogel, 23.01.2017 Externe Kompensation (oder großflächiger Ausgleich im Plangebiet): ja nein muss noch geprüft werden Verfahren mit ASP LBP besonderem Prüfaufwand (wie z.B. Windkraft, neuer FNP) Abt. 60.3 Träger der Landschaftsplanung Es sind keine Schutzgebiete betroffen. Daher bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. i.A. Vogel, 23.01.2017 Satzung der Gemeinde Dahlem über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Dahlem“, Bereich Schmidtheimer Straße, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Abt. 60.3 Untere Landschaftsbehörde Aus der Sicht der UNB bestehen gegen die vorliegende Planung der Gem. Dahlem keine grundsätzlichen Bedenken. Die geplante Heckenanpflanzung, innerhalb des als Puffer zum FFH-Gebiet dienenden Schutzstreifens, ist zeitnah umzusetzen, damit die Schutzwirkung bei Umsetzung der Planung bereits zur Wirkung kommt. Rottweg 23.01.2017 Externe Kompensation (oder großflächiger Ausgleich im Plangebiet): Ökokonto Dahlem ja nein muss noch geprüft werden Verfahren mit ASP LBP besonderem Prüfaufwand (wie z.B. Windkraft, neuer FNP)