Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
61 kB
Datum
23.03.2017
Erstellt
08.03.17, 10:22
Aktualisiert
08.03.17, 10:22
Stichworte
Inhalt der Datei
Zusammenstellung der Stellungnahmen der UNB zum Abstimmung mit der
Beiratsvorsitzenden am 14.02.2017
Aufhebung des Bebauungsplanes W 1 der Gemeinde Blankenheim, „Sondergebiet Windpark
Blankenheimerdorf“, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Abt. 60.3
Untere Naturschutzbehörde
Die Aufhebung des bestehenden Bebauungsplanes bietet gemäß Umweltbericht als
Vorentwurf die Möglichkeit, von der bisherigen Höhenbeschränkung von 75 m für WEA
abzuweichen.
Die Zulässigkeit sowie erforderliche Kompensation potentiell höherer WEA mit zusätzlicher
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wird in einem WEA-Genehmigungsverfahren gem.
Windenergie-Erlass des Landes NRW, aktuell vom 04.11.2015, ermittelt und geregelt.
Unter dieser Voraussetzung und auf der Grundlage der Begründung zur Aufhebung des in
Rede stehenden Bebauungsplanes (insbesondere ist Punkt 5 – Umweltauswirkungen,
Abs. 1 zu berücksichtigen) bestehen aus naturschutzfachlicher Sicht gegen das Vorhaben
keine Bedenken.
03.01.2017
Im Auftrag
gez. Gehlen
Externe Kompensation (oder großflächiger Ausgleich im Plangebiet):
ja
nein
muss noch geprüft werden
Verfahren mit
ASP
LBP
besonderem Prüfaufwand (wie z.B. Windkraft, neuer FNP)
Abt. 60.3
Träger der Landschaftsplanung
Dem Vorhaben wird nicht widersprochen.
03.01.217
Im Auftrag
gez. Gehlen
Aufhebung des Bebauungsplanes W2 der Gemeinde Blankenheim, „Sondergebiet Windpark
Rohr-Reetz“, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Abt. 60.3
Untere Naturschutzbehörde
Die Aufhebung des bestehenden Bebauungsplanes bietet gemäß Umweltbericht als
Vorentwurf die Möglichkeit, von der bisherigen Höhenbeschränkung von 75 m für WEA
abzuweichen.
Die Zulässigkeit sowie erforderliche Kompensation potentiell höherer WEA mit zusätzlicher
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wird in einem WEA-Genehmigungsverfahren gem.
Windenergie-Erlass des Landes NRW, aktuell vom 04.11.2015, ermittelt und geregelt.
Unter dieser Voraussetzung und auf der Grundlage der Begründung zur Aufhebung des in
Rede stehenden Bebauungsplanes (insbesondere ist Punkt 5 – Umweltauswirkungen,
Abs. 1 zu berücksichtigen) bestehen aus naturschutzfachlicher Sicht gegen das Vorhaben
keine Bedenken.
03.01.2017
Im Auftrag
gez. Gehlen
Externe Kompensation (oder großflächiger Ausgleich im Plangebiet):
ja
nein
muss noch geprüft werden
Verfahren mit
ASP
LBP
besonderem Prüfaufwand (wie z.B. Windkraft, neuer FNP)
Abt. 60.3
Träger der Landschaftsplanung
Dem Vorhaben wird nicht widersprochen.
03.01.2017
Im Auftrag
gez. Gehlen
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 der Stadt Bad Münstereifel, „Houverath –
Mühlenberg“, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Abt. 60.3
Untere Naturschutzbehörde
Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde bestehen keine Bedenken gegen die
Änderung.
Zum bestehenden B-Plan bestehen allerdings Bedenken hinsichtlich der Umsetzung der
Bepflanzungsvorgaben (wie mit Frau Kann am 12.1.2017 telefonisch besprochen). Es wird
angeregt, dass in die Liste der Bäume, die auf jedem Grundstück zu pflanzen sind, als
Alternative Obstbaum Halb- und Hochstämme sowie Mehlbeere (Sorbus aria) und
Vogelkirsche (Prunis avium) aufgenommen werden, bzw. die Pflanzvorgaben in den
Gartengrundstücken weniger streng zu formulieren. Eichen und Eschen sollten nicht
empfohlen werden, da sie für Hausgärten zu groß werden. Zudem müssten sie mit 4 m
Grenzabstand gepflanzt werden. Die öffentlichen Pflanzflächen werden so wie sie
konzipiert sind die Grundstücke teilweise stark beschatten. Hier werden unweigerlich
Konflikte entstehen. Daher empfiehlt die Untere Naturschutzbehörde eine Umplanung des
Baugebietes dahingehend, dass die Kompensationsflächen nicht linear zwischen den
Häuserblöcken angeordnet werden, sondern vielmehr randlich flächig. Damit greife ich die
bereits in 2006 geäußerten Anmerkungen der Unteren Landschaftsbehörde (Persch) auf.
Gez. Hänfling 12.1.2017
Externe Kompensation (oder großflächiger Ausgleich im Plangebiet):
ja
nein
muss noch geprüft werden
Verfahren mit
ASP
LBP
besonderem Prüfaufwand (wie z.B. Windkraft, neuer FNP)
Abt. 60.3
Träger der Landschaftsplanung
Nicht betroffen
Gez. Hänfling 12.1.2017
30. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42 der Stadt Schleiden, Dreiborn,
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und Öffentliche
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Abt. 60.3
Untere Landschaftsbehörde
Die genannte Fläche liegt nicht im Geltungsbereich des rechtskräftigen Landschaftsplans
36 „Schleiden“. Im Änderungsentwurf aus dem Jahre 2009 ist die Fläche als temporäres
Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.
Die genannten Kompensationsmaßnahmen sind vollständig umzusetzen. Die auf dem
Flurstück vorhandenen Gehölze sind zu erhalten.
Herr Glodowski teilte in einem Telefonat am 20.12.2016 mit, dass die Umsetzung der
Kompensationsmaßnahmen in die Baugenehmigung bzw. in den Kaufvertrag
aufgenommen und somit gesichert wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass die zu pflanzenden hochstämmigen Obstbäume
entsprechend zu pflegen sind, d.h. in den ersten zehn Jahren ein jährlicher
Erziehungsschnitt, anschließend alle 2 Jahre ein Erhaltungsschnitt.
Für zukünftige Planungen ist es wünschenswert die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung
in Form einer Tabelle darzustellen, um die Kalkulation transparenter zu gestalten.
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Änderung des Bebauungsplanes.
i.A. Vogel, 20.12.2016
Externe Kompensation (oder großflächiger Ausgleich im Plangebiet):
ja
nein
muss noch geprüft werden
Verfahren mit
ASP
LBP
besonderem Prüfaufwand (wie z.B. Windkraft, neuer FNP)
Abt. 60.3
Träger der Landschaftsplanung
Keine grundsätzlichen Bedenken.
i.A. Vogel, 20.12.2016
8. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 78 der Stadt Schleiden, Morsbach,
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und Öffentliche
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Abt. 60.3
Untere Landschaftsbehörde
Die genannte Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.2.1-18 „Weiermühle“.
Schutzzweck ist die Erhaltung und Optimierung eines naturnahen Bachabschnittes und
seiner Aue sowie die Erhaltung und Optimierung der durch Baumreihen gegliederten
Grünlandflächen. Durch den Neubau einer Lagerhalle würde das Schutzgebiet
durchtrennt, daher bestehen aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde zunächst
Bedenken gegen die Änderung des Bebauungsplans.
Es sollte überprüft werden, ob die Möglichkeit besteht im nördlichen Bereich des
Flurstückes 283, Gemarkung Dreiborn, Flur 42 eine Lagerhalle zu errichten. Hier scheint
bereits ein Lagerplatz oder ähnliches vorhanden zu sein.
i.A. Vogel, 22.12.2016
Externe Kompensation (oder großflächiger Ausgleich im Plangebiet):
ja
nein
muss noch geprüft werden
Verfahren mit
ASP
Abt. 60.3
LBP
besonderem Prüfaufwand (wie z.B. Windkraft, neuer FNP)
Träger der Landschaftsplanung
Da durch die Änderung des Bebauungsplans das Landschaftsschutzgebiet 2.2.1-8
„Weiermühle“ durchtrennt würde, bestehen Bedenken.
i.A. Vogel, 22.12.2016
1. Vereinfachte Änderung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 der Stadt
Schleiden, Nierfeld, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
und Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Abt. 60.3
Untere Landschaftsbehörde
Die Fläche liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplans 36 „Schleiden“.
Da die Fläche im Bebauungsplan als Tennisplatz und Tennishalle, inklusive Parkplatz
ausgewiesen ist, sind Kompensationsmaßnahmen nicht erforderlich.
Die Eingrünung entlang der Grenze zum Tennisplatz ist plangemäß umzusetzen.
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Änderung des Bebauungsplans.
i.A. Vogel, 22.12.2016
Externe Kompensation (oder großflächiger Ausgleich im Plangebiet):
ja
nein
muss noch geprüft werden
Verfahren mit
ASP
LBP
besonderem Prüfaufwand (wie z.B. Windkraft, neuer FNP)
Abt. 60.3
Träger der Landschaftsplanung
Die Fläche liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplans 36 „Schleiden“.
i.A. Vogel, 22.12.2016
26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Mechernich, „Standortsicherung eines
gewerblichen Betriebes“, Roggendorf
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Abt. 60.3
Untere Landschaftsbehörde
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die FNP-Änderung, wenn im Rahmen
der Aufstellung des Bebauungsplanes geeignete Kompensationsmaßnahmen umgesetzt
werden und die Flächen zur freien Landschaft hin mit heimischen Laubgehölzen
eingegrünt werden.
Die Inanspruchnahme der Flächen sollte schrittweise und nach Bedarf von der Ortslage
her erfolgen.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die betroffenen Flächen im Geltungsbereich des
Landschaftsplans 28 „Mechernich“ liegen und dort als Landschaftsschutzgebiet 2.2-3
„Mechernicher Voreifel bei Kommern“ festgesetzt sind. In dem geschützten Gebiet ist es
gemäß Ziffer 2.2.0 Nr. 2 insbesondere verboten ist, auf Flächen außerhalb der befestigten
oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume zu befahren
oder Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu
reinigen.
Das bisherige Abstellen von Fahrzeugen auf den genannten Flächen ist in dem
geschützten Gebiet nicht gestattet und bedarf einer Ausnahmegenehmigung durch die
Untere Naturschutzbehörde.
Bis zur Rechtskraft der FNP-Änderung sind die Fahrzeuge von den Flächen zu entfernen
und an geeigneter Stelle abzustellen.
i.A. Vogel, 11.01.2017
Externe Kompensation (oder großflächiger Ausgleich im Plangebiet):
ja
nein
muss noch geprüft werden
Verfahren mit
ASP
LBP
besonderem Prüfaufwand (wie z.B. Windkraft, neuer FNP)
Abt. 60.3
Träger der Landschaftsplanung
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
i.A. Vogel, 11.01.2017
Bebauungsplan Nr. 131 der Stadt Mechernich „Strempter Acker, Strempt, Öffentliche
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Abt. 60.3
Untere Landschaftsbehörde
Anmerkungen zum LBP:
Seitens der UNB wird die Bewertung der Gartenflächen als „Zier- und Nutzgärten mit >
50% heimischen Gehölzen“ kritisch gesehen, auch wenn der Bebauungsplan in seinen
Festsetzungen vorsieht, dass ausschließlich standortheimische Gehölze zu verwenden
sind. Aus naturschutzfachlicher Sicht wäre dies zwar zu begrüßen, es ist aber nicht davon
auszugehen, dass die entsprechenden Festsetzungen auch tatsächlich umgesetzt werden.
Die zukünftigen Gartenflächen sollten vielmehr als „Zier- und Nutzgärten ohne Gehölze
oder mit < 50% heimischen Gehölzen“ eingestuft werden. Somit wäre der Planzustand mit
2 Biotopwertpunkten (BWP), statt 3 zu bewerten. Daraus ergibt sich ein höherer
Kompensationsbedarf (28.505 BWP). Zudem ist fraglich, ob in den Gärten die Anpflanzung
von Obstbäumen mit einer Kronenansatzhöhe von 1,80m aufgrund der
Grundstücksgrößen realistisch ist. Dies sollte noch einmal überdacht werden.
Die bilanzierte Kompensation ist keiner konkreten Fläche oder Maßnahme
zugeordnet. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Kompensation über den
Flächenpool der Stadt Mechernich erfolgen soll. Nach § 1a Abs. 3 Sätze 2 und 4
BauGB besteht jedoch die Verpflichtung den Ausgleich als Fläche oder Maßnahme
im Bebauungsplan festzusetzen oder vertragliche Vereinbarungen nach §11
BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich zu treffen. Diese
Flächen bzw. Maßnahmen sind dem Kreis gemäß § 34 Abs. 1 LNatSchG NRW
mitzuteilen.
Anmerkungen zur Artenschutzprüfung:
Die Ausführungen zu den betroffenen Vogelarten sind sehr dürftig. Es ist nicht
nachvollziehbar, dass in dem Untersuchungsgebiet keine Brut-, Horst- und Ruheplätze
vorkommen. Eine Eignung des Untersuchungsgebietes als Bruthabitat für z.B. die
Feldlerche als Bodenbrüter wäre durchaus möglich. Da der Ortstermin am 01.11.2016
stattgefunden hat, kann eine Brut jedoch nicht nachgewiesen werden, aber auch nicht
ausgeschlossen werden. Zudem wurden aufgrund der Jahreszeit nur Angaben zu den
Standvögeln gemacht.
Um eine Eignung als Jagdhabitat für Fledermäuse feststellen zu können, ist der Zeitpunkt
des Ortstermins ebenfalls nicht geeignet, da diese sich bereits im Winterquartier befinden.
Laut der Artenschutzprüfung findet die Schlingnatter im Plangebiet nur randlich geeignete
Strukturen (S. 11). Trotzdem wird ein Verbot gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
ausgeschlossen. Dies ist nicht nachvollziehbar.
Die Unterlagen sind hinsichtlich der o. g. Anmerkungen zu überarbeiten.
i.A. Vogel, 13.01.2017
Externe Kompensation (oder großflächiger Ausgleich im Plangebiet):
ja
nein
muss noch geprüft werden
Verfahren mit
ASP
LBP
besonderem Prüfaufwand (wie z.B. Windkraft, neuer FNP)
Abt. 60.3
Träger der Landschaftsplanung
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans 28
„Mechernich“, somit bestehen keine Bedenken.
i.A. Vogel, 13.01.2017
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 106 der Stadt Schleiden, Katharinenwiesen,
Gemünd, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Abt. 60.3
Untere Landschaftsbehörde
Durch die 2. Änderung des B-Plans wird die Art und das Maß der baulichen Nutzung nicht
verändert. Im Erweiterungsbereich wird die Geschossflächenzahl herabgesetzt und die Art
der Bebauung von „geschlossen“ in „offen“ geändert. Es wird keine zusätzliche Fläche
versiegelt, daher sind keine weiteren Kompensationsmaßnahmen nötig.
Es ist davon auszugehen, dass für die Errichtung der „Privatstraße“ einige Bäume entfernt
werden müssen. Dies ist auf ein Minimum zu beschränken und im Zeitraum 01.10.-28.02.,
also außerhalb der Brutzeit, durchzuführen. Flussbegleitende Ufergehölze sind, wie in den
Unterlagen vorgesehen, zu erhalten.
Hinsichtlich der Baumhäuser ist folgendes anzumerken:
Zu der Errichtung der geplanten Baumhäuser werden in den Unterlagen keine
weitergehenden Angaben gemacht. Bei der Errichtung der Baumhäuser ist jedoch zu
gewährleisten, dass die Bäume nicht beeinträchtigt oder geschädigt werden.
Eine Schädigung der Wurzeln z.B. durch Druckbelastung wie Befahrungen mit
Baufahrzeugen, sind zu vermeiden. Besonders Rotbuchen reagieren empfindlich auf
solche Druckbelastungen im Wurzelbereich. Als Vermeidungsmaßnahmen ist eine
Baustraße anzulegen, die mit Geotextilien oder ähnlichem ausgelegt wird.
Auch eine Schädigung der Wurzeln durch zu errichtende Fundamente ist zu vermeiden.
Die Ausschachtungen sind in Handarbeit durchzuführen. Es wird empfohlen zuvor eine
Wurzelortung durchzuführen. So kann die genaue Lage der Wurzeln lokalisiert werden.
Aus artenschutzrechtlichen Gründen sind die Baumhäuser außerhalb der Brutzeit, d.h. im
Zeitraum 01.10.-28.02. zu errichten. So kann vermieden werden, dass brütende Vögel
oder in Spalten oder Baumhöhlen sitzende Fledermäuse gestört oder gar Brutstätten
zerstört werden. Sollte die Errichtung außerhalb dieses Zeitraum erfolgen, so ist mittels
Baumhöhlenkartierung nachzuweisen, dass keine geschützten Arten betroffen sind.
Es wird auf die Pflicht der Verkehrssicherung hingewiesen.
i.A. Vogel, 17.01.2017
Externe Kompensation (oder großflächiger Ausgleich im Plangebiet):
ja
nein
muss noch geprüft werden
Verfahren mit
ASP
LBP
besonderem Prüfaufwand (wie z.B. Windkraft, neuer FNP)
Abt. 60.3
Träger der Landschaftsplanung
Keine Bedenken.
i.A. Vogel, 17.01.2017
18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Zülpich, „Kirchengebäude Haus
Bollheim“, Overelvenich, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2
BauGB und Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Abt. 60.3
Untere Landschaftsbehörde
Durch die 18. Änderung des Flächennutzungsplans soll der Neubau eines
Kirchengebäudes am Haus Bollheim ermöglicht werden.
Die Fläche, auf der das Kirchengebäude errichtet werden soll, liegt im Geltungsbereich
des Landschaftsplans 44a Zülpich und ist als Landschaftsschutzgebiet 2.2-8 „Eifelfuss bei
Schwerfen und Rotbachniederung“ festgesetzt.
Die Flächeninanspruchnahme beträgt 310m² (195m² Kirchengebäude, 90m²
Außenterrasse, 25m² Zuwegung). Der Eingriff wurde in den Unterlagen bereits berechnet.
Es besteht ein Kompensationsbedarf von 1410 Biotopwertpunkten. Die
Kompensationsmaßnahmen sind in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan im
Bebauungsplan- bzw. Baugenehmigungsverfahren darzustellen und mit der Unteren
Naturschutzbehörde abzustimmen. Der Bauherr ist darüber zu informieren.
Die temporäre Baustelleneinrichtung (ca. 250m²) ist nach Fertigstellung des Vorhabens in
ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Es sind lediglich die in den Unterlagen dargestellten 3-4 Pappeln zu fällen. Der übrige
Baumbestand ist, soweit möglich, zu erhalten. Die Eichen, die am Rand der
Windschutzpflanzung stehen, sind in jedem Fall zu erhalten.
Eine Betroffenheit des Pirols und der Nachtigall kann aufgrund der Raumnutzungsanalyse
und der hohen Betriebsamkeit um den Hof (siehe ASP) ausgeschlossen werden. Bei
Einhaltung der dargelegten Vermeidungsmaßnahmen M1-M3 sowie der noch
durchzuführenden Untersuchungen (Baumhöhlenkartierung, Amphibienerfassung) kann
ein Verbotstatbestand im Sinne des §44 Abs.1 BNatSchG ausgeschlossen werden.
Soweit Obiges Beachtung findet, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die
FNP-Änderung.
i.A. Vogel, 20.01.2017
Externe Kompensation (oder großflächiger Ausgleich im Plangebiet):
ja
nein
muss noch geprüft werden
Verfahren mit
ASP
LBP
besonderem Prüfaufwand (wie z.B. Windkraft, neuer FNP)
Abt. 60.3
Träger der Landschaftsplanung
Keine grundsätzlichen Bedenken. Siehe Stellungnahme UNB.
i.A. Vogel, 20.01.2017
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22/3 der Stadt Zülpich „Kirchfeldchen“, Bessenich,
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und Öffentliche
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Abt. 60.3
Untere Naturschutzbehörde
Durch die Änderung des Bebauungsplans wird die bisher als Spielplatz (200m²)
ausgewiesene Fläche mit Bebauung überplant.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB kann auf die Anwendung der Eingriffsregelung
verzichtet werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und die Grundfläche
weniger als 20.000m² beträgt.
Es wird angemerkt, dass aus den Unterlagen nicht ersichtlich ist, wo die Fläche M1 zur
Pflanzung einer Schnitthecke liegt.
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Änderung des Bebauungsplans.
i.A. Vogel, 23.01.2017
Externe Kompensation (oder großflächiger Ausgleich im Plangebiet):
ja
nein
muss noch geprüft werden
Verfahren mit
ASP
LBP
besonderem Prüfaufwand (wie z.B. Windkraft, neuer FNP)
Abt. 60.3
Träger der Landschaftsplanung
Es sind keine Schutzgebiete betroffen. Daher bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
i.A. Vogel, 23.01.2017
Satzung der Gemeinde Dahlem über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im
Zusammenhang bebauten Ortsteil „Dahlem“, Bereich Schmidtheimer Straße, Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und Öffentliche Auslegung gemäß § 3
Abs. 2 BauGB
Abt. 60.3
Untere Landschaftsbehörde
Aus der Sicht der UNB bestehen gegen die vorliegende Planung der Gem. Dahlem keine
grundsätzlichen Bedenken.
Die geplante Heckenanpflanzung, innerhalb des als Puffer zum FFH-Gebiet dienenden
Schutzstreifens, ist zeitnah umzusetzen, damit die Schutzwirkung bei Umsetzung der
Planung bereits zur Wirkung kommt.
Rottweg 23.01.2017
Externe Kompensation (oder großflächiger Ausgleich im Plangebiet): Ökokonto Dahlem
ja
nein
muss noch geprüft werden
Verfahren mit
ASP
LBP
besonderem Prüfaufwand (wie z.B. Windkraft, neuer FNP)