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Beschlussvorlage GB (Neue Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
131 kB
Datum
05.04.2017
Erstellt
10.03.17, 11:01
Aktualisiert
10.03.17, 11:01
Beschlussvorlage GB (Neue Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege) Beschlussvorlage GB (Neue Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege) Beschlussvorlage GB (Neue Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege) Beschlussvorlage GB (Neue Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege) Beschlussvorlage GB (Neue Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 313/2017 23.02.2017 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss 14.03.2017 Kreisausschuss 22.03.2017 Kreistag 05.04.2017 Neue Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege Sachbearbeiterin: Frau Poganski Tel.: 15 970 Abt.: 51.4 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Produkt: Zeile: X Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Deckungsvorschlag: gez. Hessenius Kreiskämmerer Die Mittel werden im Rahmen der Veränderungsliste eingeplant und stehen nach Rechtskraft des Haushaltes zur Verfügung. Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt auf Empfehlung des Jugendhilfeausschusses die neue Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege ab dem 01.08.2017. -2Begründung: Der Jugendhilfeausschuss hat zuletzt in seiner Sitzung am 26.02.2015 die Neufassung der Richtlinie über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege beschlossen (V99/2015). Hintergrund damals war die erforderliche Änderung in der Stundenabrechnung auf Grund eines Gerichtsurteils des VG Aachen vom 17.06.2014 (2 K 2131/13), wonach ein monatlich gezahlter Pauschalsatz für einen Korridor von 10 Wochenstunden einer leistungsgerechten Zahlung widersprochen hat. Zwischenzeitlich erfolgte Rechtsprechungen wurden in der vorliegenden Richtlinie berücksichtigt. Die jetzige Änderung der Richtlinie ist aus Sicht der Verwaltung erforderlich, weil die Rahmenbedingungen für die im Kreis Euskirchen tätigen Kindertagespflegepersonen zu verbessern sind. Es sind ca. 50 Widersprüche von Tagespflegepersonen und einige Verfahren beim VG Aachen anhängig. Im Rahmen der Kindergartenbedarfsplanung wird zudem deutlich, dass die Betreuung der U3-Kinder in Tagespflege ein wichtiger Baustein in der Betreuungslandschaft ist. Zum einen wünschen Eltern sich diese eher familiäre Betreuungsform, zum andern kann durch Tagespflege ein Angebot für einen mittelfristigen Bedarf geschaffen werden. Kommunen mit Ausbaubedarf stellen vermehrt Überlegungen an, Bedarfsspitzen in der U-3- Betreuung durch Kindertagespflege in gemeindlichen Immobilien aufzufangen. Entwicklung in der Kindertagespflege Jahr 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Tagesmütter inclusive Großtagespf legestellen 61 70 65 78 77 70 Tagespflegever hältnisse zum Stichtag 01.03 148 188 203 241 275 285 Durchschnittliche TP-Verhältnisse pro TPP zum Stichtag 01.03.2016 2,4 2,7 3,1 3,1 3,6 4,1 Mit Stand Januar 2017 sind 11 Kindertagespflegepersonen mit Wohnsitz im Kreis Euskirchen außerhalb des Kreises als Tagespflegeperson tätig. Die Rahmenbedingungen (Bezahlung, Umgang mit Fehlzeiten, Mietkostenzuschuss,…) in benachbarten Jugendamtsbezirken sind deutlich besser, sodass sich Tagespflegepersonen für die Aufnahme der Tätigkeit außerhalb des Kreises Euskirchen entscheiden. Nur durch eine grundsätzliche Verbesserung kann die Kindertagespflege mittel- und langfristig als tragfähige Säule im Rahmen der Kindergartenbedarfsplanung aufrechterhalten werden. Im Rahmen des Beteiligungsprozesses wurde den im Kreis Euskirchen tätigen Tagespflegepersonen in der Vollversammlung am 06.03.2017 die neue Richtlinie vorgestellt. Das Votum der anwesenden Tagespflegepersonen war überwiegend sehr positiv. Die neue Richtlinie unterliegt einer komplett neuen Gliederung. So finden Eltern und Tagespflegepersonen die für sie aussagekräftigen Regelungen in der Richtlinie. -3Die erstmalige Erstellung und Veröffentlichung von zur Richtlinie gehörenden Handreichungen (siehe Anlagen) verschafft größtmögliche Transparenz. Da es sich um eine wesentliche Neugliederung der Richtlinie handelt, scheidet eine synoptische Gegenüberstellung aus. Wesentliche inhaltliche Änderungen: Stundenbewilligung: Bisher Bei der Betreuung von Kindern ab dem ersten Lebensjahr war ein Nachweis des genauen Betreuungsbedarfes über 25 Stunden erforderlich. Der Kinderschutzbund, Kreisverband Euskirchen, hat nach Vorlage von Arbeitsverträgen, Nachweisen über gefahrene Kilometer zur Arbeitsstelle, usw. einen stundengenauen Betreuungsbedarf ermittelt. Nur über diesen spitzen Stundensatz wurde den Eltern die Förderung in Kindertagespflege bewilligt. Darüber hinaus war eine Förderung in Kindertagespflege nach der Richtlinie nicht möglich. Veränderungsbedarf: Aus Perspektive der Eltern ergab sich ein Widerspruch zwischen den Vorgaben (25/35/45 Stunden) der Elternbeitragssatzung und den bewilligten Betreuungsstunden. Neu Ohne Nachweis eines konkreten Bedarfes ist weiterhin eine Förderung von Kindern ab einem Jahr bis zu 25 Stunden pro Woche möglich. Besteht ein (nachgewiesener) Betreuungsbedarf von über 25 Stunden, können Eltern bis zu 35 Stunden in Kindertagespflege in Anspruch nehmen. Besteht ein (nachgewiesener) Betreuungsbedarf von über 35 Stunden, können 45 Wochenstunden in Anspruch genommen werden. Durch die neue Vorgehensweise im Rahmen der Stundenbewilligung soll eine Angleichung der Betreuungsform Kindertagespflege im Vergleich zur Kindertagesstätte erzielt werden. Dort können die Eltern (ohne Nachweis eines besonderen Bedarfes) bis zu 35 Stunden wöchentlich in Anspruch nehmen und mit Nachweis eines besonderen Bedarfes auch bis zu 45 Stunden. Abrechnung Bisher Eine Auszahlung der Beträge für die Sachkosten und der Anerkennungsbetrag für die Förderung wurden nur gezahlt, wenn das Kind auch tatsächlich betreut wurde. Krankheits- oder urlaubsbedingte Fehltage führten zu erheblichen Ausfallzeiten. Veränderungsbedarf: Während der Abwesenheit des Kindes erhielt die Tagespflegeperson keine Leistungen, obwohl sie den Platz für das Kind in der Zeit der z.B. krankheitsbedingten Abwesenheit nicht anderweitig besetzen konnte. Neu Grundsätzlich erhält die Tagespflegeperson auch weiterhin eine Vergütung für die tatsächlich geleisteten Stunden. Allerdings werden Fehltage im Rahmen der Regelung in Nr. 6.8.1 der neuen Richtlinien weitergezahlt. Auch im Falle der krankheits- und urlaubsbedingten Abwesenheit der Tagespflegeperson im Rahmen von Nr. 6.8.2 erhält die Tagespflegeperson weiter Leistungen. Bei letzterem handelt es sich allerdings nicht um eine tatsächliche „Lohnfortzahlung“. Vielmehr wurden etwaige Fehlzeiten der Tagespflegeperson aus dem Stundensatz heraus gerechnet. -4- Mietkostenzuschuss Bisher Die bisherige Richtlinie sah keinen Zuschuss für angemietete Räume vor. Neu Gem. Nr.6.10 und 6.11 wird ein Zuschuss in Höhe von bis zu 0,50 Euro pro Kind und Stunde auf den Betrag für die Sachkosten aufgeschlagen, wenn die Tagespflege in eigens dafür gemieteten Räumen durchgeführt wird. Höhe des Stundensatzes: Bisher Der Jugendhilfeausschuss beschloss am 26.02.2015 einen Anerkennungsbetrag von 3,00 Euro sowie einen Betrag für Sachaufwand von 2,00 Euro. Zum 01.08. eines Jahres sind beide Beträge um 1,5 % zu erhöhen. Ab 01.08.2016 beträgt der Stundensatz 5,16 Euro (2,06 Sachaufwand plus 3,10 Euro Anerkennungsbetrag). Neu Der Stundensatz wird aus der alten Richtlinie übernommen. Unter Berücksichtigung der Steigerungsraten soll der Stundesatz ab 01.08.2017 3,15 Euro (Betrag zur Anerkennung der Förderleistung) sowie 2,09 Euro (Sachkostenanteil) betragen. Die nächste Steigerung wird zum 01.08.2018 vorgenommen. Die Höhe des Anerkennungsbetrages von 3,15 Euro ist nach letzter OVG Rechtsprechung (OVG NRW Urt. V. 22.08.2014, 12A591/14) in jedem Fall als angemessen zu bewerten (dort war sogar ein Betrag von 2,80 Euro angemessen im Sinne des § 23 Abs. 2 a SGB VIII). Betreuung von Kindern mit Förderbedarf Bisher Die Richtlinie sah bisher keine spezielle Regelung vor. Neu Gem. Nr. 6.6 der neuen Richtlinie, erhält die Tagespflegeperson, die ein Kind mit einer (drohenden) Behinderung betreut, den 3,5fachen Stundensatz (analog Kita). Allerdings ist dieser höhere Stundensatz an bestimmte Voraussetzungen gebunden (u.a. besondere Qualifizierung der Tagesspflegeperson, Festlegung des Förderbedarfes, der Maßnahmen und Ziele im Hilfeplangespräch). -5- Finanzielle Auswirkungen: Den Eltern wird mit der neuen Richtlinie die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen eines bestimmten Korridors Stunden in Anspruch zu nehmen (analog Kita). Es kann davon ausgegangen werden, dass die Eltern die Möglichkeit nutzen werden und den höchsten Stundenumfang innerhalb des Korridors ausschöpfen werden. Da die Elternbeitragssatzung für den Kitabesuch und für die Kindertagespflege gleichermaßen gilt, zahlen sie den Elternbeitrag entsprechend auch für die höchste Stundenzahl „bis zu 25 Stunden“, „bis zu 35 Stunden“ und „bis zu 45 Stunden“. Die derzeit größte Anzahl der bewilligten Betreuungszeiten liegt – wie in der Kita auch - zwischen 25 und 35 Stunden, konkret überwiegend bei 34 bis 35 Stunden (36 von 53 Fällen). Im Korridor zwischen 35 und 45 Stunden finden sich viele Betreuungszeiten bei einem bewilligten Stundenumfang von 44 bis 45 Stunden (27 von 48 Fällen) (Stand März 2016). Diesbezüglich ist also nur mit einer geringfügigen Kostensteigerung zu rechnen. Die größten finanziellen Auswirkungen werden die Zahlungen bei Abwesenheit der Kinder/ der Tagespflegeperson ausmachen. Bei einer vollständigen Ausschöpfung des Stundenkorridors seitens der Eltern und ohne die Kürzung für etwaige Fehlzeiten ergibt die Prognoseberechnung Mehrausgaben in Höhe von ca. 97.000 Euro jährlich im Vergleich zur alten Regelung. Im Haushaltsjahr 2016 wurden bekanntermaßen die Ausfallzeiten nicht übernommen. Der Haushaltsansatz wurde im Jahr 2016 um 150.000 Euro unterschritten. Aktuell werden kreisweit 28 Kinder in Kindertagespflegestellen betreut, die eigens für diesen Zweck Räume angemietet haben. (jeweils neun Kinder in zwei Großtagespflegestellen in Euskirchen, fünf Kinder in Stotzheim, fünf Kinder in Weilerswist). Davon ausgehend, dass die durchschnittliche Betreuungszeit pro Kind 40 Stunden wöchentlich beträgt, ergeben sich Mehrausgaben auf Grund des neu aufgenommenen Mietkostenzuschusses von rund 29.000 Euro jährlich. Fazit: Insgesamt ergibt sich auf der Basis der jetzigen Fallzahlen eine jährliche Mehrbelastung um ca. 126.000 Euro. Für das Haushaltjahr 2017 ist im Rahmen der Veränderungsliste eine Erhöhung um ca. 60.000 Euro einzuplanen. gez. i.V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter: Abteilungsleiter: Sachbearbeiter: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)