Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
131 kB
Datum
05.04.2017
Erstellt
10.03.17, 11:01
Aktualisiert
10.03.17, 11:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 313/2017
23.02.2017
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
14.03.2017
Kreisausschuss
22.03.2017
Kreistag
05.04.2017
Neue Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege
Sachbearbeiterin: Frau Poganski
Tel.: 15 970
Abt.: 51.4
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Produkt:
Zeile:
X Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Deckungsvorschlag:
gez.
Hessenius
Kreiskämmerer
Die Mittel werden im Rahmen der Veränderungsliste eingeplant und
stehen nach Rechtskraft des Haushaltes zur Verfügung.
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt auf Empfehlung des Jugendhilfeausschusses die neue Richtlinie zur
Förderung von Kindern in Kindertagespflege ab dem 01.08.2017.
-2Begründung:
Der Jugendhilfeausschuss hat zuletzt in seiner Sitzung am 26.02.2015 die Neufassung der Richtlinie
über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege beschlossen (V99/2015).
Hintergrund damals war die erforderliche Änderung in der Stundenabrechnung auf Grund eines
Gerichtsurteils des VG Aachen vom 17.06.2014 (2 K 2131/13), wonach ein monatlich gezahlter
Pauschalsatz für einen Korridor von 10 Wochenstunden einer leistungsgerechten Zahlung
widersprochen hat.
Zwischenzeitlich erfolgte Rechtsprechungen wurden in der vorliegenden Richtlinie berücksichtigt.
Die jetzige Änderung der Richtlinie ist aus Sicht der Verwaltung erforderlich, weil die
Rahmenbedingungen für die im Kreis Euskirchen tätigen Kindertagespflegepersonen zu verbessern
sind. Es sind ca. 50 Widersprüche von Tagespflegepersonen und einige Verfahren beim VG Aachen
anhängig. Im Rahmen der Kindergartenbedarfsplanung wird zudem deutlich, dass die Betreuung der
U3-Kinder in Tagespflege ein wichtiger Baustein in der Betreuungslandschaft ist. Zum einen
wünschen Eltern sich diese eher familiäre Betreuungsform, zum andern kann durch Tagespflege ein
Angebot für einen mittelfristigen Bedarf geschaffen werden. Kommunen mit Ausbaubedarf stellen
vermehrt Überlegungen an, Bedarfsspitzen in der U-3- Betreuung durch Kindertagespflege in
gemeindlichen Immobilien aufzufangen.
Entwicklung in der Kindertagespflege
Jahr
2011
2012
2013
2014
2015
2016
Tagesmütter
inclusive
Großtagespf
legestellen
61
70
65
78
77
70
Tagespflegever
hältnisse
zum Stichtag
01.03
148
188
203
241
275
285
Durchschnittliche
TP-Verhältnisse
pro TPP zum
Stichtag
01.03.2016
2,4
2,7
3,1
3,1
3,6
4,1
Mit Stand Januar 2017 sind 11 Kindertagespflegepersonen mit Wohnsitz im Kreis Euskirchen
außerhalb des Kreises als Tagespflegeperson tätig. Die Rahmenbedingungen (Bezahlung, Umgang
mit Fehlzeiten, Mietkostenzuschuss,…) in benachbarten Jugendamtsbezirken sind deutlich besser,
sodass sich Tagespflegepersonen für die Aufnahme der Tätigkeit außerhalb des Kreises Euskirchen
entscheiden.
Nur durch eine grundsätzliche Verbesserung kann die Kindertagespflege mittel- und langfristig als
tragfähige Säule im Rahmen der Kindergartenbedarfsplanung aufrechterhalten werden.
Im Rahmen des Beteiligungsprozesses wurde den im Kreis Euskirchen tätigen Tagespflegepersonen
in der Vollversammlung am 06.03.2017 die neue Richtlinie vorgestellt. Das Votum der anwesenden
Tagespflegepersonen war überwiegend sehr positiv.
Die neue Richtlinie unterliegt einer komplett neuen Gliederung. So finden Eltern und
Tagespflegepersonen die für sie aussagekräftigen Regelungen in der Richtlinie.
-3Die erstmalige Erstellung und Veröffentlichung von zur Richtlinie gehörenden Handreichungen (siehe
Anlagen) verschafft größtmögliche Transparenz.
Da es sich um eine wesentliche Neugliederung der Richtlinie handelt, scheidet eine synoptische
Gegenüberstellung aus.
Wesentliche inhaltliche Änderungen:
Stundenbewilligung:
Bisher
Bei der Betreuung von Kindern ab dem ersten
Lebensjahr war ein Nachweis des genauen
Betreuungsbedarfes über 25 Stunden
erforderlich. Der Kinderschutzbund,
Kreisverband Euskirchen, hat nach Vorlage von
Arbeitsverträgen, Nachweisen über gefahrene
Kilometer zur Arbeitsstelle, usw. einen
stundengenauen Betreuungsbedarf ermittelt. Nur
über diesen spitzen Stundensatz wurde den
Eltern die Förderung in Kindertagespflege
bewilligt. Darüber hinaus war eine Förderung in
Kindertagespflege nach der Richtlinie nicht
möglich.
Veränderungsbedarf:
Aus Perspektive der Eltern ergab sich ein
Widerspruch zwischen den Vorgaben (25/35/45
Stunden) der Elternbeitragssatzung und den
bewilligten Betreuungsstunden.
Neu
Ohne Nachweis eines konkreten Bedarfes ist
weiterhin eine Förderung von Kindern ab einem
Jahr bis zu 25 Stunden pro Woche möglich.
Besteht ein (nachgewiesener) Betreuungsbedarf
von über 25 Stunden, können Eltern bis zu 35
Stunden in Kindertagespflege in Anspruch
nehmen.
Besteht ein (nachgewiesener) Betreuungsbedarf
von über 35 Stunden, können 45
Wochenstunden in Anspruch genommen
werden. Durch die neue Vorgehensweise im
Rahmen der Stundenbewilligung soll eine
Angleichung der Betreuungsform
Kindertagespflege im Vergleich zur
Kindertagesstätte erzielt werden. Dort können
die Eltern (ohne Nachweis eines besonderen
Bedarfes) bis zu 35 Stunden wöchentlich in
Anspruch nehmen und mit Nachweis eines
besonderen Bedarfes auch bis zu 45 Stunden.
Abrechnung
Bisher
Eine Auszahlung der Beträge für die Sachkosten
und der Anerkennungsbetrag für die Förderung
wurden nur gezahlt, wenn das Kind auch
tatsächlich betreut wurde. Krankheits- oder
urlaubsbedingte Fehltage führten zu erheblichen
Ausfallzeiten.
Veränderungsbedarf:
Während der Abwesenheit des Kindes erhielt die
Tagespflegeperson keine Leistungen, obwohl sie
den Platz für das Kind in der Zeit der z.B.
krankheitsbedingten Abwesenheit nicht
anderweitig besetzen konnte.
Neu
Grundsätzlich erhält die Tagespflegeperson auch
weiterhin eine Vergütung für die tatsächlich
geleisteten Stunden. Allerdings werden Fehltage
im Rahmen der Regelung in Nr. 6.8.1 der neuen
Richtlinien weitergezahlt. Auch im Falle der
krankheits- und urlaubsbedingten Abwesenheit
der Tagespflegeperson im Rahmen von Nr. 6.8.2
erhält die Tagespflegeperson weiter Leistungen.
Bei letzterem handelt es sich allerdings nicht um
eine tatsächliche „Lohnfortzahlung“. Vielmehr
wurden etwaige Fehlzeiten der
Tagespflegeperson aus dem Stundensatz heraus
gerechnet.
-4-
Mietkostenzuschuss
Bisher
Die bisherige Richtlinie sah keinen Zuschuss für
angemietete Räume vor.
Neu
Gem. Nr.6.10 und 6.11 wird ein Zuschuss in
Höhe von bis zu 0,50 Euro pro Kind und Stunde
auf den Betrag für die Sachkosten
aufgeschlagen, wenn die Tagespflege in eigens
dafür gemieteten Räumen durchgeführt wird.
Höhe des Stundensatzes:
Bisher
Der Jugendhilfeausschuss beschloss am
26.02.2015 einen Anerkennungsbetrag von 3,00
Euro sowie einen Betrag für Sachaufwand von
2,00 Euro. Zum 01.08. eines Jahres sind beide
Beträge um 1,5 % zu erhöhen. Ab 01.08.2016
beträgt der Stundensatz 5,16 Euro (2,06
Sachaufwand plus 3,10 Euro
Anerkennungsbetrag).
Neu
Der Stundensatz wird aus der alten Richtlinie
übernommen. Unter Berücksichtigung der
Steigerungsraten soll der Stundesatz ab
01.08.2017 3,15 Euro (Betrag zur Anerkennung
der Förderleistung) sowie 2,09 Euro
(Sachkostenanteil) betragen. Die nächste
Steigerung wird zum 01.08.2018 vorgenommen.
Die Höhe des Anerkennungsbetrages von 3,15
Euro ist nach letzter OVG Rechtsprechung (OVG
NRW Urt. V. 22.08.2014, 12A591/14) in jedem
Fall als angemessen zu bewerten (dort war
sogar ein Betrag von 2,80 Euro angemessen im
Sinne des § 23 Abs. 2 a SGB VIII).
Betreuung von Kindern mit Förderbedarf
Bisher
Die Richtlinie sah bisher keine spezielle
Regelung vor.
Neu
Gem. Nr. 6.6 der neuen Richtlinie, erhält die
Tagespflegeperson, die ein Kind mit einer
(drohenden) Behinderung betreut, den 3,5fachen Stundensatz (analog Kita).
Allerdings ist dieser höhere Stundensatz an
bestimmte Voraussetzungen gebunden (u.a.
besondere Qualifizierung der
Tagesspflegeperson, Festlegung des
Förderbedarfes, der Maßnahmen und Ziele im
Hilfeplangespräch).
-5-
Finanzielle Auswirkungen:
Den Eltern wird mit der neuen Richtlinie die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen eines bestimmten
Korridors Stunden in Anspruch zu nehmen (analog Kita). Es kann davon ausgegangen werden, dass
die Eltern die Möglichkeit nutzen werden und den höchsten Stundenumfang innerhalb des Korridors
ausschöpfen werden. Da die Elternbeitragssatzung für den Kitabesuch und für die Kindertagespflege
gleichermaßen gilt, zahlen sie den Elternbeitrag entsprechend auch für die höchste Stundenzahl
„bis zu 25 Stunden“, „bis zu 35 Stunden“ und „bis zu 45 Stunden“.
Die derzeit größte Anzahl der bewilligten Betreuungszeiten liegt – wie in der Kita auch - zwischen 25
und 35 Stunden, konkret überwiegend bei 34 bis 35 Stunden (36 von 53 Fällen). Im Korridor zwischen
35 und 45 Stunden finden sich viele Betreuungszeiten bei einem bewilligten Stundenumfang von 44
bis 45 Stunden (27 von 48 Fällen) (Stand März 2016).
Diesbezüglich ist also nur mit einer geringfügigen Kostensteigerung zu rechnen.
Die größten finanziellen Auswirkungen werden die Zahlungen bei Abwesenheit der Kinder/ der
Tagespflegeperson ausmachen. Bei einer vollständigen Ausschöpfung des Stundenkorridors seitens
der Eltern und ohne die Kürzung für etwaige Fehlzeiten ergibt die Prognoseberechnung
Mehrausgaben in Höhe von ca. 97.000 Euro jährlich im Vergleich zur alten Regelung.
Im Haushaltsjahr 2016 wurden bekanntermaßen die Ausfallzeiten nicht übernommen.
Der Haushaltsansatz wurde im Jahr 2016 um 150.000 Euro unterschritten.
Aktuell werden kreisweit 28 Kinder in Kindertagespflegestellen betreut, die eigens für diesen Zweck
Räume angemietet haben. (jeweils neun Kinder in zwei Großtagespflegestellen in Euskirchen, fünf
Kinder in Stotzheim, fünf Kinder in Weilerswist). Davon ausgehend, dass die durchschnittliche
Betreuungszeit pro Kind 40 Stunden wöchentlich beträgt, ergeben sich Mehrausgaben auf Grund des
neu aufgenommenen Mietkostenzuschusses von rund 29.000 Euro jährlich.
Fazit:
Insgesamt ergibt sich auf der Basis der jetzigen Fallzahlen eine jährliche Mehrbelastung um ca.
126.000 Euro. Für das Haushaltjahr 2017 ist im Rahmen der Veränderungsliste eine Erhöhung um
ca. 60.000 Euro einzuplanen.
gez. i.V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Sachbearbeiter:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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