Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
102 kB
Datum
05.04.2017
Erstellt
09.03.17, 09:01
Aktualisiert
09.03.17, 09:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Richtlinien zur Förderung von Kindertagespflege im Kreis
Euskirchen (Stand 01.08.2017)
1. Gesetzliche Grundlagen/ Allgemeines /Zuständigkeit
2
2. Bedarfsanzeige, Rechtsanspruch und Betreuungsumfang
2
3. Erhebung von Elternbeiträgen
4
4. Antrags- und Bewilligungsverfahren
4
5. Formen der Kindertagespflege, Erlaubnis und Eignung der Pflegeperson
4
4
5.1 Formen der Kindertagespflege
5.1.1
Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson
4
5.1.2
Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumlichkeiten
4
5.1.3
Großtagespflegestelle
5
5.1.4
Kindertagespflege im Haushalt der Erziehungsberechtigten
5
5.2 Eignungsüberprüfung und Erlaubniserteilung gem. § 43 SGB VIII
5
5.3 Verfahren für die Erlaubniserteilung und Eignungsüberprüfung
6
5.4 Kriterien der persönlichen und pädagogischen Geeignetheit
6
5.5 Kriterien der räumlichen Eignung
7
5.6 Verlängerung der Tagespflegeerlaubnis
7
5.7 Widerruf der Pflegeerlaubnis
8
8
6. Festsetzung der Höhe der Geldleistung
6.1 Allgemeines
8
6.2 Sachaufwand
8
6.3 Betrag zur Anerkennung der Förderleistung
9
6.4 Besondere Betreuungszeiten
9
6.5 Eingewöhnungszeit
9
6.6 Betreuung eines Kindes mit Förderbedarf
10
6.7 Auszahlungsmodalitäten
10
6.8 Berücksichtigung von Fehlzeiten
10
6.8.1
Krankheits- oder urlaubsbedingte Abwesenheit des Kindes
10
6.8.2
Krankheits- oder urlaubsbedingte Abwesenheit des Tagespflegeperson
11
6.9 Beiträge zur Unfallversicherung, Alterssicherung, Krankenversicherung
11
6.9.1
Beiträge zur Unfallversicherung
11
6.9.2
Beiträge zur Alterssicherung
11
6.9.3
Beiträge zur Krankenversicherung
11
6.10
Erstattungen/Zuschüsse
12
6.11
Sonderregelungen für Großtagespflegestellen
12
6.12
Auszahlungsmodalitäten
12
7. Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten
12
8. Inkrafttreten
13
1
1. Gesetzliche Grundlagen/ Allgemeines/ Zuständigkeit
Die Schaffung von Angeboten zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege
gehört gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII zur Leistung der Jugendhilfe.
Der Kreis Euskirchen als örtlich zuständiger Jugendhilfeträger fördert die
Kindertagepflege im Sinne des § 23 SGB VIII durch
1. die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, sofern
diese nicht von den erziehungsberechtigten Personen nachgewiesen wird (§
23 Abs. 1 SGB VIII),
2. die Gewinnung, fachliche Beratung, Begleitung und Qualifizierung von
Tagespflegepersonen (§ 23 Abs. 1 SGB VIII),
3. die Eignungsüberprüfung von Tagespflegepersonen (§§ 23, 43 SGB VIII),
4. die Information und Beratung von Erziehungsberechtigten und
Tagespflegepersonen (§ 23 Abs. 4 SGB VIII),
5. die Beratung, Unterstützung und Förderung von Zusammenschlüssen (§ 23
Abs. 4 Satz 3 SGB VIII),
6. die Organisation einer anderen Betreuungsmöglichkeit bei
unvorhergesehenen Ausfall der Tagespflegeperson (§ 23 Abs. 4 Satz 2 SGB
VIII),
7. die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 43 SGB VIII, § 4 KiBiz),
8. die Gewährung einer laufenden Geldleistung (§ 23 Abs. 2 und 2 a SGB VIII),
9. die Erhebung von Elternbeiträgen (§90 SGB VIII) und
10. die Förderung der Zusammenarbeit von Tagespflege und
Kindertageseinrichtungen (§14 KiBiz)
Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Nr. 1 bis 6 ist auf den Deutschen
Kinderschutzbund Kreisverband Euskirchen e.V. übertragen.
2. Bedarfsanzeige, Rechtsanspruch und Betreuungsumfang
Die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes setzt in der Regel voraus, dass
Eltern dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr
Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die
Betreuungsart schriftlich angezeigt haben (siehe § 3 b Abs. 1 Kibiz).
Die Anspruchsvoraussetzungen richten sich nach § 24 SGB VIII.
Für Kinder ab dem ersten Lebensjahr besteht ein Anspruch auf Förderung in
Kindertagespflege, wobei sich der Umfang nach dem individuellen Bedarf der
Erziehungsberechtigten richtet (siehe § 24 Abs. 2 SGB VIII).
Der Bedarf ist gegenüber dem Deutschen Kinderschutzbund Kreisverband
Euskirchen nachzuweisen.
•
Kinder ab einem Jahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres können in
Kindertagespflege in einem Umfang von bis zu 25 Wochenstunden gefördert
und betreut werden.
2
•
Kinder ab einem Jahr können wöchentlich bis zu 35 Stunden gefördert und
betreut werden, sofern beide Erziehungsberechtigte (bzw. der/die
Erziehungsberechtigte, bei der/dem das Kind lebt) nachweisen können, dass
ihr Betreuungsbedarf auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit, Schul- oder Ausbildung
oder der Leistung zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des zweiten
Sozialgesetzbuches (SGB II) mit 25 Stunden nicht gedeckt werden kann.
•
Kinder ab einem Jahr können wöchentlich bis zu 45 Stunden gefördert und
betreut werden wenn beide Erziehungsberechtigte (bzw. der/die
Erziehungsberechtigte, bei der/dem das Kind lebt) nachweisen, dass ihr
Betreuungsbedarf auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit, Schul- oder Ausbildung
oder der Leistung zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des zweiten
Sozialgesetzbuches (SGB II) nicht mit 35 Stunden gedeckt werden kann.
•
Besteht für Kinder ab einem Jahr ein wöchentlicher Betreuungsbedarf von
über 45 Stunden in Tagespflege, so ist dieser Bedarf von den Eltern detailliert
nachzuweisen. Der Betreuungsbedarf wird stundengenau ermittelt und
bewilligt.
Die tatsächliche Betreuungszeit wird innerhalb des Stundenkorridors (25,35 oder 45
Stunden) nach Vorlage des Stundenzettels (Anlage 2) durch die Tagespflegeperson
abgerechnet. (Siehe auch Nr. 6.7)
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person
an die Stelle der Erziehungsberechtigten.
Für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht ein
Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege nur unter den besonderen
Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 SGB VIII.
Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in Kindertagespflege umfasst in der
Regel Betreuungszeiten von montags bis freitags zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr.
Darüber hinaus gehender Betreuungsbedarf abends, nachts oder an den
Wochenenden wird nach Möglichkeit auf der Basis der zur Verfügung stehenden
Tagespflegepersonen sichergestellt.
Der Anspruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 SGB VIII bezieht sich
gleichermaßen auf die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung und in
Kindertagespflege. Die Angebote stehen gleichrangig nebeneinander. Dem Wunsch
der Eltern soll nach Möglichkeit entsprochen werden. Eltern können zur Erfüllung des
Rechtsanspruches darüber hinaus jedoch auf einen freien Platz in einer der
Betreuungsformen verwiesen werden.
Ab vollendetem 3. Lebensjahr hat die Betreuung durch Kindertageseinrichtungen
sowie schulische Förder- und Betreuungsangebote Vorrang vor der
Kindertagespflege, sofern nicht im Einzelfall besondere Gründe in der Person oder
den Lebensbedingungen des Kindes vorliegen.
3
3. Erhebung von Elternbeiträgen
Die Eltern werden nach Maßgabe der „Satzung des Kreises Euskirchen über die
Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie
für die Betreuung von Kindern in Tagespflege“ in der jeweils geltenden Fassung zu
den Kosten der Kindertagespflege herangezogen.
Der Elternbeitrag umfasst nicht die Kosten für Verpflegung, Windeln, Pflege- und
Hygienematerialien.
4. Antrags- und Bewilligungsverfahren
Die Personenberechtigten beantragen schriftlich die Förderung ihres Kindes
in der Kindertagespflege (Siehe Anlage 1).
Der Antrag ist rechtzeitig1 vor Beginn des gewünschten Betreuungszeitpunktes zu
stellen. Die Bewilligung der finanziellen Förderung in Kindertagespflege ist erst nach
Eingang der vollständigen Antragsunterlagen möglich. Sofern alle erforderlichen
Unterlagen vorliegen, besteht die Möglichkeit, Tagespflege rückwirkend ab
Antragstellung zu gewähren.
Eine Änderung der bewilligten Betreuungsstunden muss schriftlich beantragt werden.
5. Formen der Kindertagespflege, Erlaubnis und Eignung der Pflegeperson
5.1 Formen der Kindertagespflege
5.1.1 Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson
Die Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem
privaten Haushalt angeboten. Je nach Eignung, Größe und Gestaltung der Räume
können bis zu 5 fremde Kinder gleichzeitig betreut werden. Für die Betreuung der
Kinder darf nur Wohnraum genutzt werden. Bei einer angemieteten Wohnung oder
einem angemieteten Haus ist eine schriftliche Einwilligung des Vermieters für die
Nutzung des Wohnraums als Tagespflegestelle einzuholen.
5.1.2 Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumlichkeiten
Die Betreuung von Kindern im Rahmen der Kindertagespflege kann auch außerhalb
des Haushalts der Tagespflegeperson, in anderen Räumen erfolgen. Dies können
angemietete Räumlichkeiten, wie Wohnungen oder Ladenlokale oder auch Räume in
Kindertageseinrichtungen oder Familienzentren sein. Die baurechtlichen
Verordnungen und die Bestimmungen des Brandschutzes müssen hierbei
eingehalten werden. Räume in Familienzentren und Kindertageseinrichtungen
1
KiBiz, § 3b Bedarfsanzeige und Anmeldung
(1) Die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes setzt grundsätzlich voraus, dass Eltern dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr
Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich angezeigt haben. Die Anzeige kann auch über elektronische
Systeme, über die Tageseinrichtungen oder über die örtlichen Fachvermittlungsstellen für Kindertagespflege erfolgen.
(2) Eltern, bei denen kurzfristig Bedarf für einen Betreuungsplatz entsteht, haben diesen gegenüber dem Jugendamt unverzüglich anzuzeigen. Die Jugendämter sollen im
Rahmen ihrer Planung auch für Fälle Vorkehrungen treffen, in denen die Eltern aus besonderen Gründen ausnahmsweise schneller als in der Sechsmonatsfrist nach
Absatz 1 einen Betreuungsplatz benötigen.
(3)….
4
können genutzt werden, wenn die Kindertagespflege außerhalb der Öffnungszeiten
stattfindet oder wenn es zusätzliche Räumlichkeiten gibt, die für die Betriebserlaubnis
der Kindertageseinrichtung nicht relevant sind. Geeignete Räumlichkeiten sowie ein
geeignetes Gelände muss bei einer Naturtagespflegestelle entsprechend vorhanden
sein.
5.1.3 Großtagespflegestelle
In einem Zusammenschluss von bis zu 3 Tagespflegepersonen können insgesamt 9
Kinder betreut werden. Bei einer Großtagespflegestelle muss es sich immer um
gewerbliche, für die Betreuung von Kindern geeignete Räume handeln. Die
Betreuung von Kindern in einer Großtagespflegestelle sollte im Erdgeschoß
stattfinden. Eine Nutzungsänderung ist zu beantragen, die Bestimmungen des
Brandschutzes und der Lebensmittelhygiene sind einzuhalten. Einzelheiten sind der
in Anlage 5 „Handreichung zur Großtagespflegestelle in angemieteten Räumen“ zu
entnehmen.
5.1.4 Kindertagespflege im Haushalt der Erziehungsberechtigten
Kindertagespflege kann auch im Haushalt der Erziehungsberechtigten stattfinden
und gefördert werden. Damit die rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllt sind, sollten
die Erziehungsberechtigten die Tagespflegeperson anstellen. Tagespflegepersonen,
die im Haushalt der Erziehungsberechtigten arbeiten, benötigen keine
Tagespflegeerlaubnis gem. § 43 SGB VIII, für eine Förderung des
Tagespflegeverhältnisses müssen aber die gleichen Vorrausetzungen, wie im § 43
SGB VIII beschrieben, erfüllt und überprüft werden.
5.2 Eignungsüberprüfung und Erlaubniserteilung gem.§ 43 SGB VIII
Werden ein oder mehrere Kinder außerhalb des Haushaltes der
Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden
wöchentlich gegen Entgelt und länger als drei Monate betreut, ist eine Erlaubnis zur
Kindertagespflege erforderlich (§ 43 Abs. 1 SGB VIII). Die Erlaubnis ist vom
Jugendamt zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist.
Geeignet in diesem Sinne sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit,
Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Personensorgeberechtigten und
andere Tagespflegepersonen auszeichnen und über vertiefte Kenntnisse zu den
besonderen Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten
Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
Das Überprüfungsverfahren der Bewerber und Bewerberinnen wurde auf den
Deutschen Kinderschutzbund Kreisverband Euskirchen e.V. übertragen. Die
Erlaubniserteilung erfolgt durch die Abteilung Jugend und Familie des Kreises
Euskirchen.
5
5.3 Verfahren für die Erlaubniserteilung und Eignungsüberprüfung
Die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist schriftlich beim Deutschen Kinderschutzbund
Kreisverband Euskirchen e.V.; zu beantragen. Dem Antrag sind, die in der
Handreichung zur Eignungsüberprüfung und Erlaubniserteilung gem. § 43 SGB VIII
(Anlage 3) unter Punkt 1. genannten Nachweise beizulegen.
Bereits nach Abschluss des Grundkurses zur Qualifizierung als Tagespflegeperson,
mit 80 Unterrichtsstunden, kann eine vorläufige Tagespflegeerlaubnis, befristet auf
ein Jahr, beantragt werden. Die befristete Tagespflegeerlaubnis gem. § 43 SGB VIII
wird mit der Auflage erteilt, dass innerhalb eines Jahres der Aufbaukurs zur
Qualifizierung in der Kindertagespflege mit weiteren 80 Unterrichtsstunden absolviert
werden muss. Nach Vorlage des Zertifikats sowie des pädagogischen Konzeptes
kann die Erlaubnis als Tagespflegeperson um weitere 4 Jahre verlängert werden.
Die Tagespflegeerlaubnis kann längstens für 5 Jahre und höchstens für die
Betreuung von 5 Kindern gleichzeitig erteilt werden. Im Erlaubnisbescheid wird die
Anzahl der Betreuungsverträge insgesamt festgelegt. Mehr als 8 Kinder insgesamt
dürfen gem. § 4 KiBiz nicht betreut werden.
In Zusammenschlüssen von Tagespflegepersonen dürfen bis zu maximal 9 Kinder
gleichzeitig betreut werden Darüber hinaus dürfen keine Betreuungsverträge
abgeschlossen werden. Die Erlaubnis der einzelnen Tagespflegepersonen wird für
höchstens 5 Kinder gleichzeitig erteilt.
5.4 Kriterien der persönlichen und pädagogischen Geeignetheit
Gem. § 23 Abs. 3SGB VIII sind Personen für die Kindertagespflege geeignet, die
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit
Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über
kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse
hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in
qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
Die Kindertagespflege ist eine Betreuungsform mit familienähnlichen Strukturen und
unterliegt genau wie Kindertageseinrichtungen dem gesetzlichen Förder-, Bildungsund Erziehungsauftrag. Eine nähere Beschreibung der Eigenschaften und
Kompetenzen, die von den Bewerber und Bewerberinnen erwartet werden findet sich
unter Punkt 2 der Handreichung zur Eignungsüberprüfung und Erlaubniserteilung
gem. § 43 SGB VIII (Anlage 3).
Sollten einzelne, erforderliche Fähigkeiten und oder Eigenschaften nicht
nachgewiesen werden so besteht die Möglichkeit, durch Auflagen in der
Tagespflegeerlaubnis die Entwicklung der fehlenden Eignungskriterien zu
ermöglichen.
6
5.5 Kriterien der räumlichen Eignung
Betreut die Tagespflegeperson die Kinder in ihrem eigenen Haushalt so müssen
Kinder sich in diesen Räumlichkeiten wohl fühlen können und es sollte eine
ungefährdete, entspannte und anregungsreiche Entwicklung ermöglicht werden.
Die Vorgaben für kindgerechte Räumlichkeiten finden sich unter Punkt 3 der
Handreichung zur Eignungsüberprüfung und Erlaubniserteilung gem. § 43 SGB VIII
(Anlage 3).
Für die Kindertagespflege in angemieteten Räumen gelten die Vorgaben aus der
Handreichung zu Großtagespflegestellen (Anlage 2 entsprechend)
5.6 Verlängerung der Tagespflegeerlaubnis
6 Monate vor Ablauf der Tagespflegeerlaubnis muss die Verlängerung schriftlich
beim Deutschen Kinderschutzbund beantragt werden. Mit dem schriftlichen Antrag
müssen alle unter Punkt 2 der Handreichung zur Eignungsüberprüfung und
Erlaubniserteilung gem. § 43 SGB VIII (Anlage 3) genannten Nachweise neu und
aktuell eingereicht werden.
Die Verlängerung der Tagespflegeerlaubnis setzt den Nachweis voraus, dass die
Tagespflegeperson die Qualitätsentwicklung ihrer Tagespflegestelle verfolgt hat.
Zur Qualitätsentwicklung gehören:
• Eine dokumentierte, regelmäßige Teilnahme an Arbeitskreisen des
Deutschen Kinderschutzbundes.
• Eine nachgewiesene Teilnahme an Fortbildungen zu aktuellen
Entwicklungen im Bereich der frühkindlichen Bildung
• Anpassung der Raumgestaltung an die Bedürfnisse der Kinder und
Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Erkenntnissen und
Standards.
• Eingereichte Jahresberichte, in denen eine Reflektion der Arbeit
erkennbar ist.
• Fortschreibung des pädagogischen Konzeptes der Tagespflegestelle
Sollten in der Zusammenarbeit mit der Tagespflegeperson persönliche Mängel
deutlich werden, die bei der Überprüfung nicht festgestellt werden konnten und hat
der Beratungsprozess durch die Fachberatungsstelle keine Besserung bewirken
können so kann dies zur Ablehnung des Verlängerungsantrages für die Erlaubnis zur
Kindertagespflege führen.
Bei Umzug der Tagespflegeperson oder der Tagespflegestelle aus angemieteten
Räumen erlischt die Tagespflegeerlaubnis komplett und muss mit aktuellen
Nachweisen schriftlich bei der Fachberatungsstelle des Deutschen
Kinderschutzbundes neu beantragt werden.
7
5.7 Widerruf der Pflegeerlaubnis
Entstehen nach Aufnahme der Kindertagespflegetätigkeit Zweifel an der Eignung
einer Tagespflegeperson oder an den genutzten Räumen oder liegen Anhaltspunkte
für eine Nicht-Eignung vor, leitet das Jugendamt in Kooperation mit dem Deutschen
Kinderschutzbund Kreisverband Euskirchen einen Beratungs- und
Entwicklungsprozess ein, ggfs. werden Auflagen erteilt. Die für die Eignungsprüfung
und mögliche Entscheidung zur Nicht-Eignung wesentlichen Beobachtungen,
Tatsachen und Bewertungen müssen dokumentiert werden. Kommt das Jugendamt
nach Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Eignung nicht mehrbesteht, so wird die
Kindertagespflegeerlaubnis nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 45,
47, 48 SGB X) aufgehoben.
6. Festsetzung der Höhe der Geldleistung
6.1 Allgemeines
Für die Tagespflege von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kreis
Euskirchen haben, wird eine laufende Geldleistung durch den Kreis Euskirchen
gezahlt, sofern und solange die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Eine finanzielle Förderung der Tagespflege nach Nr. 6 dieser Richtlinien erfolgt nur,
wenn die Tagespflegeperson das Kind regelmäßig
- mindestens 15 Stunden wöchentlich
- und länger als drei Monate betreuen will (analog § 22 Abs. 2 KiBiz).
Die laufenden Geldleistungen umfassen nach § 23 Absatz 1 SGB VIII die Erstattung
angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson
- für den Sachaufwand entstehen,
- einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von
§ 23 Absatz 2a SGB VIII,
- die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer
Unfallversicherung sowie
- die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer
angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und
- die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer
angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
6.2 Sachaufwand
Der vom Jugendhilfeausschuss festgesetzte Stundensatz für den Sachkostenanteil
pro Kind beträgt zur Zeit 2,09 Euro. Darin enthalten sind u.a. allgemeine
Pflegeutensilien bzw. allgemeiner Hygienebedarf, Spiel-, Freizeit-und
Fördermaterialien, Ausstattungsgegenstände (Möbel, Teppiche), Miete und
Verbrauchskosten (Strom, Wasser, Abfallgebühren). Der Anteil für den
Sachaufwand umfasst nicht die Kosten für Verpflegung, Windeln und kindbezogene
Pflege- und Hygienematerialien.
8
Analog zu § 11 der Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von
Elternbeiträgen für den Besuch einer Kindertagesstätte oder die Betreuung in
Kindertagespflege erhöht sich dieser Stundensatz um jährlich 1,5 % (jeweils
beginnend mit dem 01.08. eines Jahres). Erstmals findet eine Erhöhung zum
01.08.2018 statt.
6.3 Betrag zur Anerkennung der Förderleistung
Der leistungsgerechte Betrag zur Anerkennung der Förderleistung im Sinne des § 23
Abs. 2 a SGB VIII beträgt in den Kern-Betreuungszeiten (montags bis freitags von
7.00 Uhr bis 18.00 Uhr) zur Zeit 3,15 Euro pro Kind und Stunde.
Analog zu § 11 der Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von
Elternbeiträgen für den Besuch einer Kindertagesstätte oder die Betreuung in
Kindertagespflege erhöht sich dieser Stundensatz um jährlich 1,5 % (jeweils
beginnend mit dem 01.08. eines Jahres). Erstmals findet eine Erhöhung zum
01.08.2018 statt.
6.4 Besondere Betreuungszeiten
Der Betrag für den Sachaufwand wird in Sonderzeiten unverändert gezahlt.
Der Betrag nach 6.3 (Betrag zur Anerkennung der Förderleistung) wird in
nachfolgenden Fällen wie folgt modifiziert:
Besondere Betreuungszeit
Übernachtung (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr)
Randzeitenbetreuung (5.30 Uhr bis 8.00
Uhr und 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
Wochenende und Feiertage
Veränderung des Ausgangsbetrags
50% des Stundensatzes
Erhöhung des Stundensatzes um 25%
Erhöhung des Stundensatzes um 25%
Die Betreuung in Sonderzeiten ist monatlich auf einem Stundenzettel (Anlage 2)
nachzuweisen. Die Vergütung erfolgt dementsprechend stundengenau.
6.5 Eingewöhnungszeit
Für Kinder unter einem Jahr kann die Eingewöhnung maximal zwei Monate vor der
Aufnahme der Berufstätigkeit der Eltern beginnen. Für die Dauer der Eingewöhnung
können bis zu 20 Betreuungsstunden in Anspruch genommen werden. Maximal
jedoch bis zum Stundenumfang (plus Fahrzeit) der Berufstätigkeit des mit
geringerem Stundenumfang beschäftigten Elternteils. Für Kinder ab einem Jahr
beträgt die Eingewöhnungszeit maximal einen Monat. Es können bis zu 25
Wochenstunden in Anspruch genommen werden.
Die Betreuung im Rahmen der Eingewöhnungszeit ist auf einem Stundenzettel
Anlage 2) nachzuweisen. Die Vergütung erfolgt dementsprechend stundengenau
nach Nr. 6.2 und 6.3.
9
6.6 Betreuung eines Kindes mit Förderbedarf
Für die Betreuung eines Kindes mit (drohender) Behinderung erhält die
Tagespflegeperson den 3,5-fachen Anerkennungsbetrag und den einfachen
Sachkostenanteil nach 6.2 bzw. 6.3 unter den folgenden Voraussetzungen:
1. Der örtliche Träger der Sozialhilfe hat die Zugehörigkeit des Kindes zum
Personenkreis des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII festgestellt,
2. die Kindertagespflegeperson verfügt über eine Erlaubnis nach § 43 SGB
VIII und eine Konzeption gemäß § 13 a KiBiz liegt vor,
3. die Tagespflegeperson verfügt über eine spezifische Qualifizierung zur
Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung oder hat bereits mit
einer solchen Qualifizierung begonnen.
4. Förderbedarf, Maßnahmen und Ziele werden im Hilfeplangespräch
gemeinsam mit den Eltern und der Abt. Jugend und Familie festgelegt.
5. Die Verwendung der zusätzlichen Mittel wird vereinbart und nachgewiesen.
6.7 Auszahlungsmodalitäten
Die Auszahlung des Sachaufwandes und der Förderleistung erfolgt für den
abgeschlossenen Monat (also nachträglich) für die tatsächliche Betreuungszeit
innerhalb des jeweiligen Stundenkorridors (25, 35 oder 45 Stunden) nach Vorlage
des Stundenzettels durch die Tagespflegeperson.
Die Auszahlung des Stundensatzes bei der Betreuung von Kindern in Sonderzeiten
nach 6.4 erfolgt monatlich anhand von Stundenzetteln für die tatsächlich geleisteten
Stunden. Bei Schichtdiensten wird ein Sockelbetrag ermittelt. Der als Anlage 2
beigefügte Stundenzettel ist vollständig auszufüllen und von allen Seiten
(Tagespflegeperson und Eltern) zu unterschreiben.
6.8 Berücksichtigung von Fehlzeiten
6.8.1 Krankheits- oder urlaubsbedingte Abwesenheit des Kindes
Die Anwesenheit der Kinder ist in geeigneter Form (Stundenzettel oder
Gruppentagesbuch) zu dokumentieren und nach Aufforderung dem Jugendamt
vorzulegen.
Die Zahlungen werden für die Abwesenheit des Kindes ausgesetzt, wenn
- ein Kind länger als 3 Wochen urlaubsbedingt
- ein Kind länger als 3 Wochen ununterbrochen krankheitsbedingt fehlt oder
insgesamt mehr als 30 Tage krankheitsbedingter Fehltage oder mehr als 30 Tage
urlaubsbedingter Fehltage im Kindergartenjahr entstanden sind. Die 30 Tage
beziehen sich auf eine vereinbarte Betreuung an 5 Tagen/Woche, ggfs. fiktiv (s.
Beispiel Handreichung).
Fehlt das Kind urlaubs- oder krankheitsbedingt innerhalb des o.g. Rahmens, so wird
die tatsächliche Anwesenheit auf einen durchschnittlichen Wochenwert aufgestockt
und ausgezahlt. Dieser Durchschnittswert beträgt bei einer Bewilligung von
- bis zu 25 Stunden/Woche: 20 Stunden/ Woche
10
-
bis zu 35 Stunden/Woche: 30 Stunden/Woche
bis zu 45 Stunden/Woche: 40 Stunden/ Woche.
6.8.2 Krankheits- oder urlaubsbedingte Abwesenheit der
Tagespflegeperson
Die Tagespflegepersonen bemühen sich um eine einvernehmliche Urlaubsregelung
mit den Eltern. Sie geben planmäßige Abwesenheitstage den Eltern gegenüber
frühzeitig bekannt.
Die Zahlungen werden für die Abwesenheit der Tagepflegeperson ausgesetzt, wenn
die Tagespflegeperson länger als 6 Wochen im Kindergartenjahr krankheits- oder
urlaubsbedingt abwesend ist.
Fehlt die Tagespflegeperson urlaubs- oder krankheitsbedingt innerhalb des o.g.
Rahmens, so erfolgt die Auszahlung auf Grund eines durchschnittlichen
Wochenwertes. Dieser beträgt bei einer Bewilligung von
- bis zu 25 Stunden/Woche: 20 Stunden/ Woche
- bis zu 35 Stunden/Woche: 30 Stunden/ Woche
- bis zu 45 Stunden/Woche: 40 Stunden/ Woche.
6.9 Beiträge zur Unfallversicherung, Alterssicherung,
Krankenversicherung
6.9.1 Beiträge zur Unfallversicherung
Selbständig tätige Tagespflegepersonen sind grundsätzlich gesetzlich
unfallversichert nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII. Der Jahresbeitrag der
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege dient als
Bemessungsgrundlage für die Angemessenheit der Kosten für die
Unfallversicherung.
6.9.2 Beiträge zur Alterssicherung
Die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung
sind hälftig zu erstatten (§ 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VIII). Die Erstattung erfolgt in
einem Betrag, d.h. unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder bzw. der
Betreuungszeit. Erstattet werden lediglich Beiträge zur Alterssicherung, die eine auf
Rentenbasis gerichtete Versorgung ab dem – zumindest - 60. Lebensjahr vorsehen.
6.9.3 Beiträge zur Krankenversicherung
Soweit ein Anspruch auf Familienversicherung nicht besteht, sind nachgewiesene
Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung hälftig zu
erstatten. Wird die Tagespflege erwerbsmäßig betrieben (mehr als 5
Betreuungsverträge), erfolgt eine Einzelfallprüfung, da eine Versicherung zum
Mindestbeitragssatz ausscheidet. Die Beitragszahlung wird durch Vorlage der
Versicherungspolice nachgewiesen. Die hälftige Erstattung erfolgt monatlich.
11
6.10
Erstattungen/Zuschüsse
Auf Antrag werden die Kosten für die erfolgreiche Qualifizierung (zur Zeit 160
Unterrichtsstunden) übernommen. Einzelheiten regelt die „Handreichung zur
Eignungsüberprüfung und Erlaubniserteilung gem. § 43 SGB VIII“ (Anlage 3). Die
Erstattung der Kosten erfolgt mit der erstmaligen Vermittlung eines Kindes oder bei
bereits bestehendem Tagespflegeverhältnis.
Die Kosten für die Qualifizierung zur Betreuung von Kindern mit (drohender)
Behinderung werden in voller Höhe übernommen, sofern bereits ein behindertes
oder von einer Behinderung bedrohtes Kind betreut wird. Wird noch kein Kind,
welches zum Personenkreis des § 52 SGB XII gehört, betreut, werden zunächst auf
Antrag die hälftigen Kosten der Qualifizierung übernommen. Eine Erstattung der
anderen Hälfte erfolgt bei Betreuungsbeginn des Kindes.
Werden eigens zur Durchführung der Tagespflege Räumlichkeiten angemietet, die
nicht gleichzeitig auch selber bewohnt werden, kann ein Mietkostenzuschuss
gewährt werden. Dieser beträgt zur Zeit bis zu 0,50 Euro pro Stunde und Kind.
Dieser Betrag wird auf den Betrag nach 6.2 aufgeschlagen.
6.11
Sonderregelungen für Großtagespflegestellen
Erfolgt die Betreuung der Kinder außerhalb der Wohnung der Tagespflegeperson als
„Großtagespflege“ (2 Tagespflegepersonen, maximal 9 Betreuungsverträge) und hat
die Tagespflegeperson für die Betreuung geeignete Räumlichkeiten, z.B. eine
Wohnung, Räume in anderen Institutionen angemietet, kann ein Mietkostenzuschuss
gewährt werden. Dieser beträgt zur Zeit bis zu 0,50 Euro pro Stunde und Kind.
Dieser Betrag wird auf den Betrag nach 6.2 aufgeschlagen.
Investitionsmittel für Ausstattung und Umbau können auf Antrag bewilligt werden.
Die Sonderregelung zur Übernahme der Krankenversicherungsbeitrage in 6.7.3 ist zu
beachten.
6.12
Auszahlungsmodalitäten
Die Geldleistungen nach Absatz Nr. 6 werden monatlich rückwirkend am Anfang des
Folgemonats für den in der Tagespflege geleisteten Kalendermonat an die
Tagespflegeperson überwiesen.
7. Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten
Tagespflegepersonen haben im Sinne des § 43 Absatz 3 Satz 6 SGB VIII den
Deutschen Kinderschutzbund Kreisverband Euskirchen e.V. unaufgefordert und
unverzüglich in Textform über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die
Betreuung des Kindes oder der Kinder bedeutsam sind. Hierzu zählen insbesondere:
12
- Änderungen bei der Anzahl der betreuten Kinder (vergl. § 4 Absatz 5 Satz 1KiBiz)
oder in der wöchentlichen und in der Verteilung der täglichen Betreuungszeit, sofern
sie den bewilligten Korridor über – oder unterschreitet,
- Änderungen bei den im Haushalt der Tagespflegeperson lebenden Personen,
- Beendigung oder Wechsel in der Kindertagesbetreuung,
- Meldepflichtige Erkrankungen im Sinne des § 6 des Infektionsschutzgesetzes der
Tagespflegeperson oder der betreuten Kinder,
- Verdacht auf Kindeswohlgefährdung,
- Aufgabe/Beendigung der Kindertagesbetreuung,
- Jahresbericht zum Betreuungsverlauf und zur fachlichen Weiterentwicklung der
Tagespflegeperson
Den Personensorgeberechtigten obliegen entsprechende Pflichten auf der
Grundlage und im Rahmen der §§ 60 ff. SGB I. Sie haben ferner – soweit im
Einzelfall erforderlich – das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach
§ 24 SGB VIII nachzuweisen und entsprechende Veränderungen unverzüglich dem
Deutschen Kinderschutzbund Kreisverband Euskirchen e.V. mitzuteilen.
Tagespflegepersonen und Personensorgeberechtigte haben den Beginn, den
Umfang und die Beendigung der Betreuung eines Kindes durch Vorlage einer von
beiden Seiten unterschriebenen Erklärung nachzuweisen. Beginn und Umfang der
Kinderbetreuung können auch durch Vorlage der Kopie eines Betreuungsvertrages
nachgewiesen werden
8. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01.08.2017 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege
vom 01.05.2015 außer Kraft.
Anlage 1 : Antragsformular Kindertagespflege
Anlage 2: Stundenzettel
Anlage 3: Handreichung zur Eignungsüberprüfung und Erlaubniserteilung gem. § 43 SGB VIII
Anlage 4: Arbeitgeberbescheinigung 45 Stunden-Betreuung
Anlage 5: Handreichung „Großtagespflegestelle in angemieteten Räumen“
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