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Beschlussvorlage GB (Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege ab dem 01.08.2017)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
102 kB
Datum
05.04.2017
Erstellt
09.03.17, 09:01
Aktualisiert
09.03.17, 09:01

Inhalt der Datei

Richtlinien zur Förderung von Kindertagespflege im Kreis Euskirchen (Stand 01.08.2017) 1. Gesetzliche Grundlagen/ Allgemeines /Zuständigkeit 2 2. Bedarfsanzeige, Rechtsanspruch und Betreuungsumfang 2 3. Erhebung von Elternbeiträgen 4 4. Antrags- und Bewilligungsverfahren 4 5. Formen der Kindertagespflege, Erlaubnis und Eignung der Pflegeperson 4 4 5.1 Formen der Kindertagespflege 5.1.1 Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson 4 5.1.2 Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumlichkeiten 4 5.1.3 Großtagespflegestelle 5 5.1.4 Kindertagespflege im Haushalt der Erziehungsberechtigten 5 5.2 Eignungsüberprüfung und Erlaubniserteilung gem. § 43 SGB VIII 5 5.3 Verfahren für die Erlaubniserteilung und Eignungsüberprüfung 6 5.4 Kriterien der persönlichen und pädagogischen Geeignetheit 6 5.5 Kriterien der räumlichen Eignung 7 5.6 Verlängerung der Tagespflegeerlaubnis 7 5.7 Widerruf der Pflegeerlaubnis 8 8 6. Festsetzung der Höhe der Geldleistung 6.1 Allgemeines 8 6.2 Sachaufwand 8 6.3 Betrag zur Anerkennung der Förderleistung 9 6.4 Besondere Betreuungszeiten 9 6.5 Eingewöhnungszeit 9 6.6 Betreuung eines Kindes mit Förderbedarf 10 6.7 Auszahlungsmodalitäten 10 6.8 Berücksichtigung von Fehlzeiten 10 6.8.1 Krankheits- oder urlaubsbedingte Abwesenheit des Kindes 10 6.8.2 Krankheits- oder urlaubsbedingte Abwesenheit des Tagespflegeperson 11 6.9 Beiträge zur Unfallversicherung, Alterssicherung, Krankenversicherung 11 6.9.1 Beiträge zur Unfallversicherung 11 6.9.2 Beiträge zur Alterssicherung 11 6.9.3 Beiträge zur Krankenversicherung 11 6.10 Erstattungen/Zuschüsse 12 6.11 Sonderregelungen für Großtagespflegestellen 12 6.12 Auszahlungsmodalitäten 12 7. Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten 12 8. Inkrafttreten 13 1 1. Gesetzliche Grundlagen/ Allgemeines/ Zuständigkeit Die Schaffung von Angeboten zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege gehört gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII zur Leistung der Jugendhilfe. Der Kreis Euskirchen als örtlich zuständiger Jugendhilfeträger fördert die Kindertagepflege im Sinne des § 23 SGB VIII durch 1. die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, sofern diese nicht von den erziehungsberechtigten Personen nachgewiesen wird (§ 23 Abs. 1 SGB VIII), 2. die Gewinnung, fachliche Beratung, Begleitung und Qualifizierung von Tagespflegepersonen (§ 23 Abs. 1 SGB VIII), 3. die Eignungsüberprüfung von Tagespflegepersonen (§§ 23, 43 SGB VIII), 4. die Information und Beratung von Erziehungsberechtigten und Tagespflegepersonen (§ 23 Abs. 4 SGB VIII), 5. die Beratung, Unterstützung und Förderung von Zusammenschlüssen (§ 23 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII), 6. die Organisation einer anderen Betreuungsmöglichkeit bei unvorhergesehenen Ausfall der Tagespflegeperson (§ 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII), 7. die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 43 SGB VIII, § 4 KiBiz), 8. die Gewährung einer laufenden Geldleistung (§ 23 Abs. 2 und 2 a SGB VIII), 9. die Erhebung von Elternbeiträgen (§90 SGB VIII) und 10. die Förderung der Zusammenarbeit von Tagespflege und Kindertageseinrichtungen (§14 KiBiz) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Nr. 1 bis 6 ist auf den Deutschen Kinderschutzbund Kreisverband Euskirchen e.V. übertragen. 2. Bedarfsanzeige, Rechtsanspruch und Betreuungsumfang Die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes setzt in der Regel voraus, dass Eltern dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich angezeigt haben (siehe § 3 b Abs. 1 Kibiz). Die Anspruchsvoraussetzungen richten sich nach § 24 SGB VIII. Für Kinder ab dem ersten Lebensjahr besteht ein Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege, wobei sich der Umfang nach dem individuellen Bedarf der Erziehungsberechtigten richtet (siehe § 24 Abs. 2 SGB VIII). Der Bedarf ist gegenüber dem Deutschen Kinderschutzbund Kreisverband Euskirchen nachzuweisen. • Kinder ab einem Jahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres können in Kindertagespflege in einem Umfang von bis zu 25 Wochenstunden gefördert und betreut werden. 2 • Kinder ab einem Jahr können wöchentlich bis zu 35 Stunden gefördert und betreut werden, sofern beide Erziehungsberechtigte (bzw. der/die Erziehungsberechtigte, bei der/dem das Kind lebt) nachweisen können, dass ihr Betreuungsbedarf auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit, Schul- oder Ausbildung oder der Leistung zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) mit 25 Stunden nicht gedeckt werden kann. • Kinder ab einem Jahr können wöchentlich bis zu 45 Stunden gefördert und betreut werden wenn beide Erziehungsberechtigte (bzw. der/die Erziehungsberechtigte, bei der/dem das Kind lebt) nachweisen, dass ihr Betreuungsbedarf auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit, Schul- oder Ausbildung oder der Leistung zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) nicht mit 35 Stunden gedeckt werden kann. • Besteht für Kinder ab einem Jahr ein wöchentlicher Betreuungsbedarf von über 45 Stunden in Tagespflege, so ist dieser Bedarf von den Eltern detailliert nachzuweisen. Der Betreuungsbedarf wird stundengenau ermittelt und bewilligt. Die tatsächliche Betreuungszeit wird innerhalb des Stundenkorridors (25,35 oder 45 Stunden) nach Vorlage des Stundenzettels (Anlage 2) durch die Tagespflegeperson abgerechnet. (Siehe auch Nr. 6.7) Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht ein Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 SGB VIII. Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in Kindertagespflege umfasst in der Regel Betreuungszeiten von montags bis freitags zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr. Darüber hinaus gehender Betreuungsbedarf abends, nachts oder an den Wochenenden wird nach Möglichkeit auf der Basis der zur Verfügung stehenden Tagespflegepersonen sichergestellt. Der Anspruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 SGB VIII bezieht sich gleichermaßen auf die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung und in Kindertagespflege. Die Angebote stehen gleichrangig nebeneinander. Dem Wunsch der Eltern soll nach Möglichkeit entsprochen werden. Eltern können zur Erfüllung des Rechtsanspruches darüber hinaus jedoch auf einen freien Platz in einer der Betreuungsformen verwiesen werden. Ab vollendetem 3. Lebensjahr hat die Betreuung durch Kindertageseinrichtungen sowie schulische Förder- und Betreuungsangebote Vorrang vor der Kindertagespflege, sofern nicht im Einzelfall besondere Gründe in der Person oder den Lebensbedingungen des Kindes vorliegen. 3 3. Erhebung von Elternbeiträgen Die Eltern werden nach Maßgabe der „Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege“ in der jeweils geltenden Fassung zu den Kosten der Kindertagespflege herangezogen. Der Elternbeitrag umfasst nicht die Kosten für Verpflegung, Windeln, Pflege- und Hygienematerialien. 4. Antrags- und Bewilligungsverfahren Die Personenberechtigten beantragen schriftlich die Förderung ihres Kindes in der Kindertagespflege (Siehe Anlage 1). Der Antrag ist rechtzeitig1 vor Beginn des gewünschten Betreuungszeitpunktes zu stellen. Die Bewilligung der finanziellen Förderung in Kindertagespflege ist erst nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen möglich. Sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, besteht die Möglichkeit, Tagespflege rückwirkend ab Antragstellung zu gewähren. Eine Änderung der bewilligten Betreuungsstunden muss schriftlich beantragt werden. 5. Formen der Kindertagespflege, Erlaubnis und Eignung der Pflegeperson 5.1 Formen der Kindertagespflege 5.1.1 Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson Die Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem privaten Haushalt angeboten. Je nach Eignung, Größe und Gestaltung der Räume können bis zu 5 fremde Kinder gleichzeitig betreut werden. Für die Betreuung der Kinder darf nur Wohnraum genutzt werden. Bei einer angemieteten Wohnung oder einem angemieteten Haus ist eine schriftliche Einwilligung des Vermieters für die Nutzung des Wohnraums als Tagespflegestelle einzuholen. 5.1.2 Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumlichkeiten Die Betreuung von Kindern im Rahmen der Kindertagespflege kann auch außerhalb des Haushalts der Tagespflegeperson, in anderen Räumen erfolgen. Dies können angemietete Räumlichkeiten, wie Wohnungen oder Ladenlokale oder auch Räume in Kindertageseinrichtungen oder Familienzentren sein. Die baurechtlichen Verordnungen und die Bestimmungen des Brandschutzes müssen hierbei eingehalten werden. Räume in Familienzentren und Kindertageseinrichtungen 1 KiBiz, § 3b Bedarfsanzeige und Anmeldung (1) Die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes setzt grundsätzlich voraus, dass Eltern dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich angezeigt haben. Die Anzeige kann auch über elektronische Systeme, über die Tageseinrichtungen oder über die örtlichen Fachvermittlungsstellen für Kindertagespflege erfolgen. (2) Eltern, bei denen kurzfristig Bedarf für einen Betreuungsplatz entsteht, haben diesen gegenüber dem Jugendamt unverzüglich anzuzeigen. Die Jugendämter sollen im Rahmen ihrer Planung auch für Fälle Vorkehrungen treffen, in denen die Eltern aus besonderen Gründen ausnahmsweise schneller als in der Sechsmonatsfrist nach Absatz 1 einen Betreuungsplatz benötigen. (3)…. 4 können genutzt werden, wenn die Kindertagespflege außerhalb der Öffnungszeiten stattfindet oder wenn es zusätzliche Räumlichkeiten gibt, die für die Betriebserlaubnis der Kindertageseinrichtung nicht relevant sind. Geeignete Räumlichkeiten sowie ein geeignetes Gelände muss bei einer Naturtagespflegestelle entsprechend vorhanden sein. 5.1.3 Großtagespflegestelle In einem Zusammenschluss von bis zu 3 Tagespflegepersonen können insgesamt 9 Kinder betreut werden. Bei einer Großtagespflegestelle muss es sich immer um gewerbliche, für die Betreuung von Kindern geeignete Räume handeln. Die Betreuung von Kindern in einer Großtagespflegestelle sollte im Erdgeschoß stattfinden. Eine Nutzungsänderung ist zu beantragen, die Bestimmungen des Brandschutzes und der Lebensmittelhygiene sind einzuhalten. Einzelheiten sind der in Anlage 5 „Handreichung zur Großtagespflegestelle in angemieteten Räumen“ zu entnehmen. 5.1.4 Kindertagespflege im Haushalt der Erziehungsberechtigten Kindertagespflege kann auch im Haushalt der Erziehungsberechtigten stattfinden und gefördert werden. Damit die rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllt sind, sollten die Erziehungsberechtigten die Tagespflegeperson anstellen. Tagespflegepersonen, die im Haushalt der Erziehungsberechtigten arbeiten, benötigen keine Tagespflegeerlaubnis gem. § 43 SGB VIII, für eine Förderung des Tagespflegeverhältnisses müssen aber die gleichen Vorrausetzungen, wie im § 43 SGB VIII beschrieben, erfüllt und überprüft werden. 5.2 Eignungsüberprüfung und Erlaubniserteilung gem.§ 43 SGB VIII Werden ein oder mehrere Kinder außerhalb des Haushaltes der Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt und länger als drei Monate betreut, ist eine Erlaubnis zur Kindertagespflege erforderlich (§ 43 Abs. 1 SGB VIII). Die Erlaubnis ist vom Jugendamt zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet in diesem Sinne sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Personensorgeberechtigten und andere Tagespflegepersonen auszeichnen und über vertiefte Kenntnisse zu den besonderen Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Das Überprüfungsverfahren der Bewerber und Bewerberinnen wurde auf den Deutschen Kinderschutzbund Kreisverband Euskirchen e.V. übertragen. Die Erlaubniserteilung erfolgt durch die Abteilung Jugend und Familie des Kreises Euskirchen. 5 5.3 Verfahren für die Erlaubniserteilung und Eignungsüberprüfung Die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist schriftlich beim Deutschen Kinderschutzbund Kreisverband Euskirchen e.V.; zu beantragen. Dem Antrag sind, die in der Handreichung zur Eignungsüberprüfung und Erlaubniserteilung gem. § 43 SGB VIII (Anlage 3) unter Punkt 1. genannten Nachweise beizulegen. Bereits nach Abschluss des Grundkurses zur Qualifizierung als Tagespflegeperson, mit 80 Unterrichtsstunden, kann eine vorläufige Tagespflegeerlaubnis, befristet auf ein Jahr, beantragt werden. Die befristete Tagespflegeerlaubnis gem. § 43 SGB VIII wird mit der Auflage erteilt, dass innerhalb eines Jahres der Aufbaukurs zur Qualifizierung in der Kindertagespflege mit weiteren 80 Unterrichtsstunden absolviert werden muss. Nach Vorlage des Zertifikats sowie des pädagogischen Konzeptes kann die Erlaubnis als Tagespflegeperson um weitere 4 Jahre verlängert werden. Die Tagespflegeerlaubnis kann längstens für 5 Jahre und höchstens für die Betreuung von 5 Kindern gleichzeitig erteilt werden. Im Erlaubnisbescheid wird die Anzahl der Betreuungsverträge insgesamt festgelegt. Mehr als 8 Kinder insgesamt dürfen gem. § 4 KiBiz nicht betreut werden. In Zusammenschlüssen von Tagespflegepersonen dürfen bis zu maximal 9 Kinder gleichzeitig betreut werden Darüber hinaus dürfen keine Betreuungsverträge abgeschlossen werden. Die Erlaubnis der einzelnen Tagespflegepersonen wird für höchstens 5 Kinder gleichzeitig erteilt. 5.4 Kriterien der persönlichen und pädagogischen Geeignetheit Gem. § 23 Abs. 3SGB VIII sind Personen für die Kindertagespflege geeignet, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Die Kindertagespflege ist eine Betreuungsform mit familienähnlichen Strukturen und unterliegt genau wie Kindertageseinrichtungen dem gesetzlichen Förder-, Bildungsund Erziehungsauftrag. Eine nähere Beschreibung der Eigenschaften und Kompetenzen, die von den Bewerber und Bewerberinnen erwartet werden findet sich unter Punkt 2 der Handreichung zur Eignungsüberprüfung und Erlaubniserteilung gem. § 43 SGB VIII (Anlage 3). Sollten einzelne, erforderliche Fähigkeiten und oder Eigenschaften nicht nachgewiesen werden so besteht die Möglichkeit, durch Auflagen in der Tagespflegeerlaubnis die Entwicklung der fehlenden Eignungskriterien zu ermöglichen. 6 5.5 Kriterien der räumlichen Eignung Betreut die Tagespflegeperson die Kinder in ihrem eigenen Haushalt so müssen Kinder sich in diesen Räumlichkeiten wohl fühlen können und es sollte eine ungefährdete, entspannte und anregungsreiche Entwicklung ermöglicht werden. Die Vorgaben für kindgerechte Räumlichkeiten finden sich unter Punkt 3 der Handreichung zur Eignungsüberprüfung und Erlaubniserteilung gem. § 43 SGB VIII (Anlage 3). Für die Kindertagespflege in angemieteten Räumen gelten die Vorgaben aus der Handreichung zu Großtagespflegestellen (Anlage 2 entsprechend) 5.6 Verlängerung der Tagespflegeerlaubnis 6 Monate vor Ablauf der Tagespflegeerlaubnis muss die Verlängerung schriftlich beim Deutschen Kinderschutzbund beantragt werden. Mit dem schriftlichen Antrag müssen alle unter Punkt 2 der Handreichung zur Eignungsüberprüfung und Erlaubniserteilung gem. § 43 SGB VIII (Anlage 3) genannten Nachweise neu und aktuell eingereicht werden. Die Verlängerung der Tagespflegeerlaubnis setzt den Nachweis voraus, dass die Tagespflegeperson die Qualitätsentwicklung ihrer Tagespflegestelle verfolgt hat. Zur Qualitätsentwicklung gehören: • Eine dokumentierte, regelmäßige Teilnahme an Arbeitskreisen des Deutschen Kinderschutzbundes. • Eine nachgewiesene Teilnahme an Fortbildungen zu aktuellen Entwicklungen im Bereich der frühkindlichen Bildung • Anpassung der Raumgestaltung an die Bedürfnisse der Kinder und Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Erkenntnissen und Standards. • Eingereichte Jahresberichte, in denen eine Reflektion der Arbeit erkennbar ist. • Fortschreibung des pädagogischen Konzeptes der Tagespflegestelle Sollten in der Zusammenarbeit mit der Tagespflegeperson persönliche Mängel deutlich werden, die bei der Überprüfung nicht festgestellt werden konnten und hat der Beratungsprozess durch die Fachberatungsstelle keine Besserung bewirken können so kann dies zur Ablehnung des Verlängerungsantrages für die Erlaubnis zur Kindertagespflege führen. Bei Umzug der Tagespflegeperson oder der Tagespflegestelle aus angemieteten Räumen erlischt die Tagespflegeerlaubnis komplett und muss mit aktuellen Nachweisen schriftlich bei der Fachberatungsstelle des Deutschen Kinderschutzbundes neu beantragt werden. 7 5.7 Widerruf der Pflegeerlaubnis Entstehen nach Aufnahme der Kindertagespflegetätigkeit Zweifel an der Eignung einer Tagespflegeperson oder an den genutzten Räumen oder liegen Anhaltspunkte für eine Nicht-Eignung vor, leitet das Jugendamt in Kooperation mit dem Deutschen Kinderschutzbund Kreisverband Euskirchen einen Beratungs- und Entwicklungsprozess ein, ggfs. werden Auflagen erteilt. Die für die Eignungsprüfung und mögliche Entscheidung zur Nicht-Eignung wesentlichen Beobachtungen, Tatsachen und Bewertungen müssen dokumentiert werden. Kommt das Jugendamt nach Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Eignung nicht mehrbesteht, so wird die Kindertagespflegeerlaubnis nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 45, 47, 48 SGB X) aufgehoben. 6. Festsetzung der Höhe der Geldleistung 6.1 Allgemeines Für die Tagespflege von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kreis Euskirchen haben, wird eine laufende Geldleistung durch den Kreis Euskirchen gezahlt, sofern und solange die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Eine finanzielle Förderung der Tagespflege nach Nr. 6 dieser Richtlinien erfolgt nur, wenn die Tagespflegeperson das Kind regelmäßig - mindestens 15 Stunden wöchentlich - und länger als drei Monate betreuen will (analog § 22 Abs. 2 KiBiz). Die laufenden Geldleistungen umfassen nach § 23 Absatz 1 SGB VIII die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson - für den Sachaufwand entstehen, - einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von § 23 Absatz 2a SGB VIII, - die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie - die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und - die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. 6.2 Sachaufwand Der vom Jugendhilfeausschuss festgesetzte Stundensatz für den Sachkostenanteil pro Kind beträgt zur Zeit 2,09 Euro. Darin enthalten sind u.a. allgemeine Pflegeutensilien bzw. allgemeiner Hygienebedarf, Spiel-, Freizeit-und Fördermaterialien, Ausstattungsgegenstände (Möbel, Teppiche), Miete und Verbrauchskosten (Strom, Wasser, Abfallgebühren). Der Anteil für den Sachaufwand umfasst nicht die Kosten für Verpflegung, Windeln und kindbezogene Pflege- und Hygienematerialien. 8 Analog zu § 11 der Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Kindertagesstätte oder die Betreuung in Kindertagespflege erhöht sich dieser Stundensatz um jährlich 1,5 % (jeweils beginnend mit dem 01.08. eines Jahres). Erstmals findet eine Erhöhung zum 01.08.2018 statt. 6.3 Betrag zur Anerkennung der Förderleistung Der leistungsgerechte Betrag zur Anerkennung der Förderleistung im Sinne des § 23 Abs. 2 a SGB VIII beträgt in den Kern-Betreuungszeiten (montags bis freitags von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr) zur Zeit 3,15 Euro pro Kind und Stunde. Analog zu § 11 der Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Kindertagesstätte oder die Betreuung in Kindertagespflege erhöht sich dieser Stundensatz um jährlich 1,5 % (jeweils beginnend mit dem 01.08. eines Jahres). Erstmals findet eine Erhöhung zum 01.08.2018 statt. 6.4 Besondere Betreuungszeiten Der Betrag für den Sachaufwand wird in Sonderzeiten unverändert gezahlt. Der Betrag nach 6.3 (Betrag zur Anerkennung der Förderleistung) wird in nachfolgenden Fällen wie folgt modifiziert: Besondere Betreuungszeit Übernachtung (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) Randzeitenbetreuung (5.30 Uhr bis 8.00 Uhr und 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr) Wochenende und Feiertage Veränderung des Ausgangsbetrags 50% des Stundensatzes Erhöhung des Stundensatzes um 25% Erhöhung des Stundensatzes um 25% Die Betreuung in Sonderzeiten ist monatlich auf einem Stundenzettel (Anlage 2) nachzuweisen. Die Vergütung erfolgt dementsprechend stundengenau. 6.5 Eingewöhnungszeit Für Kinder unter einem Jahr kann die Eingewöhnung maximal zwei Monate vor der Aufnahme der Berufstätigkeit der Eltern beginnen. Für die Dauer der Eingewöhnung können bis zu 20 Betreuungsstunden in Anspruch genommen werden. Maximal jedoch bis zum Stundenumfang (plus Fahrzeit) der Berufstätigkeit des mit geringerem Stundenumfang beschäftigten Elternteils. Für Kinder ab einem Jahr beträgt die Eingewöhnungszeit maximal einen Monat. Es können bis zu 25 Wochenstunden in Anspruch genommen werden. Die Betreuung im Rahmen der Eingewöhnungszeit ist auf einem Stundenzettel Anlage 2) nachzuweisen. Die Vergütung erfolgt dementsprechend stundengenau nach Nr. 6.2 und 6.3. 9 6.6 Betreuung eines Kindes mit Förderbedarf Für die Betreuung eines Kindes mit (drohender) Behinderung erhält die Tagespflegeperson den 3,5-fachen Anerkennungsbetrag und den einfachen Sachkostenanteil nach 6.2 bzw. 6.3 unter den folgenden Voraussetzungen: 1. Der örtliche Träger der Sozialhilfe hat die Zugehörigkeit des Kindes zum Personenkreis des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII festgestellt, 2. die Kindertagespflegeperson verfügt über eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII und eine Konzeption gemäß § 13 a KiBiz liegt vor, 3. die Tagespflegeperson verfügt über eine spezifische Qualifizierung zur Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung oder hat bereits mit einer solchen Qualifizierung begonnen. 4. Förderbedarf, Maßnahmen und Ziele werden im Hilfeplangespräch gemeinsam mit den Eltern und der Abt. Jugend und Familie festgelegt. 5. Die Verwendung der zusätzlichen Mittel wird vereinbart und nachgewiesen. 6.7 Auszahlungsmodalitäten Die Auszahlung des Sachaufwandes und der Förderleistung erfolgt für den abgeschlossenen Monat (also nachträglich) für die tatsächliche Betreuungszeit innerhalb des jeweiligen Stundenkorridors (25, 35 oder 45 Stunden) nach Vorlage des Stundenzettels durch die Tagespflegeperson. Die Auszahlung des Stundensatzes bei der Betreuung von Kindern in Sonderzeiten nach 6.4 erfolgt monatlich anhand von Stundenzetteln für die tatsächlich geleisteten Stunden. Bei Schichtdiensten wird ein Sockelbetrag ermittelt. Der als Anlage 2 beigefügte Stundenzettel ist vollständig auszufüllen und von allen Seiten (Tagespflegeperson und Eltern) zu unterschreiben. 6.8 Berücksichtigung von Fehlzeiten 6.8.1 Krankheits- oder urlaubsbedingte Abwesenheit des Kindes Die Anwesenheit der Kinder ist in geeigneter Form (Stundenzettel oder Gruppentagesbuch) zu dokumentieren und nach Aufforderung dem Jugendamt vorzulegen. Die Zahlungen werden für die Abwesenheit des Kindes ausgesetzt, wenn - ein Kind länger als 3 Wochen urlaubsbedingt - ein Kind länger als 3 Wochen ununterbrochen krankheitsbedingt fehlt oder insgesamt mehr als 30 Tage krankheitsbedingter Fehltage oder mehr als 30 Tage urlaubsbedingter Fehltage im Kindergartenjahr entstanden sind. Die 30 Tage beziehen sich auf eine vereinbarte Betreuung an 5 Tagen/Woche, ggfs. fiktiv (s. Beispiel Handreichung). Fehlt das Kind urlaubs- oder krankheitsbedingt innerhalb des o.g. Rahmens, so wird die tatsächliche Anwesenheit auf einen durchschnittlichen Wochenwert aufgestockt und ausgezahlt. Dieser Durchschnittswert beträgt bei einer Bewilligung von - bis zu 25 Stunden/Woche: 20 Stunden/ Woche 10 - bis zu 35 Stunden/Woche: 30 Stunden/Woche bis zu 45 Stunden/Woche: 40 Stunden/ Woche. 6.8.2 Krankheits- oder urlaubsbedingte Abwesenheit der Tagespflegeperson Die Tagespflegepersonen bemühen sich um eine einvernehmliche Urlaubsregelung mit den Eltern. Sie geben planmäßige Abwesenheitstage den Eltern gegenüber frühzeitig bekannt. Die Zahlungen werden für die Abwesenheit der Tagepflegeperson ausgesetzt, wenn die Tagespflegeperson länger als 6 Wochen im Kindergartenjahr krankheits- oder urlaubsbedingt abwesend ist. Fehlt die Tagespflegeperson urlaubs- oder krankheitsbedingt innerhalb des o.g. Rahmens, so erfolgt die Auszahlung auf Grund eines durchschnittlichen Wochenwertes. Dieser beträgt bei einer Bewilligung von - bis zu 25 Stunden/Woche: 20 Stunden/ Woche - bis zu 35 Stunden/Woche: 30 Stunden/ Woche - bis zu 45 Stunden/Woche: 40 Stunden/ Woche. 6.9 Beiträge zur Unfallversicherung, Alterssicherung, Krankenversicherung 6.9.1 Beiträge zur Unfallversicherung Selbständig tätige Tagespflegepersonen sind grundsätzlich gesetzlich unfallversichert nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII. Der Jahresbeitrag der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege dient als Bemessungsgrundlage für die Angemessenheit der Kosten für die Unfallversicherung. 6.9.2 Beiträge zur Alterssicherung Die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung sind hälftig zu erstatten (§ 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VIII). Die Erstattung erfolgt in einem Betrag, d.h. unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder bzw. der Betreuungszeit. Erstattet werden lediglich Beiträge zur Alterssicherung, die eine auf Rentenbasis gerichtete Versorgung ab dem – zumindest - 60. Lebensjahr vorsehen. 6.9.3 Beiträge zur Krankenversicherung Soweit ein Anspruch auf Familienversicherung nicht besteht, sind nachgewiesene Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung hälftig zu erstatten. Wird die Tagespflege erwerbsmäßig betrieben (mehr als 5 Betreuungsverträge), erfolgt eine Einzelfallprüfung, da eine Versicherung zum Mindestbeitragssatz ausscheidet. Die Beitragszahlung wird durch Vorlage der Versicherungspolice nachgewiesen. Die hälftige Erstattung erfolgt monatlich. 11 6.10 Erstattungen/Zuschüsse Auf Antrag werden die Kosten für die erfolgreiche Qualifizierung (zur Zeit 160 Unterrichtsstunden) übernommen. Einzelheiten regelt die „Handreichung zur Eignungsüberprüfung und Erlaubniserteilung gem. § 43 SGB VIII“ (Anlage 3). Die Erstattung der Kosten erfolgt mit der erstmaligen Vermittlung eines Kindes oder bei bereits bestehendem Tagespflegeverhältnis. Die Kosten für die Qualifizierung zur Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung werden in voller Höhe übernommen, sofern bereits ein behindertes oder von einer Behinderung bedrohtes Kind betreut wird. Wird noch kein Kind, welches zum Personenkreis des § 52 SGB XII gehört, betreut, werden zunächst auf Antrag die hälftigen Kosten der Qualifizierung übernommen. Eine Erstattung der anderen Hälfte erfolgt bei Betreuungsbeginn des Kindes. Werden eigens zur Durchführung der Tagespflege Räumlichkeiten angemietet, die nicht gleichzeitig auch selber bewohnt werden, kann ein Mietkostenzuschuss gewährt werden. Dieser beträgt zur Zeit bis zu 0,50 Euro pro Stunde und Kind. Dieser Betrag wird auf den Betrag nach 6.2 aufgeschlagen. 6.11 Sonderregelungen für Großtagespflegestellen Erfolgt die Betreuung der Kinder außerhalb der Wohnung der Tagespflegeperson als „Großtagespflege“ (2 Tagespflegepersonen, maximal 9 Betreuungsverträge) und hat die Tagespflegeperson für die Betreuung geeignete Räumlichkeiten, z.B. eine Wohnung, Räume in anderen Institutionen angemietet, kann ein Mietkostenzuschuss gewährt werden. Dieser beträgt zur Zeit bis zu 0,50 Euro pro Stunde und Kind. Dieser Betrag wird auf den Betrag nach 6.2 aufgeschlagen. Investitionsmittel für Ausstattung und Umbau können auf Antrag bewilligt werden. Die Sonderregelung zur Übernahme der Krankenversicherungsbeitrage in 6.7.3 ist zu beachten. 6.12 Auszahlungsmodalitäten Die Geldleistungen nach Absatz Nr. 6 werden monatlich rückwirkend am Anfang des Folgemonats für den in der Tagespflege geleisteten Kalendermonat an die Tagespflegeperson überwiesen. 7. Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten Tagespflegepersonen haben im Sinne des § 43 Absatz 3 Satz 6 SGB VIII den Deutschen Kinderschutzbund Kreisverband Euskirchen e.V. unaufgefordert und unverzüglich in Textform über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des Kindes oder der Kinder bedeutsam sind. Hierzu zählen insbesondere: 12 - Änderungen bei der Anzahl der betreuten Kinder (vergl. § 4 Absatz 5 Satz 1KiBiz) oder in der wöchentlichen und in der Verteilung der täglichen Betreuungszeit, sofern sie den bewilligten Korridor über – oder unterschreitet, - Änderungen bei den im Haushalt der Tagespflegeperson lebenden Personen, - Beendigung oder Wechsel in der Kindertagesbetreuung, - Meldepflichtige Erkrankungen im Sinne des § 6 des Infektionsschutzgesetzes der Tagespflegeperson oder der betreuten Kinder, - Verdacht auf Kindeswohlgefährdung, - Aufgabe/Beendigung der Kindertagesbetreuung, - Jahresbericht zum Betreuungsverlauf und zur fachlichen Weiterentwicklung der Tagespflegeperson Den Personensorgeberechtigten obliegen entsprechende Pflichten auf der Grundlage und im Rahmen der §§ 60 ff. SGB I. Sie haben ferner – soweit im Einzelfall erforderlich – das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach § 24 SGB VIII nachzuweisen und entsprechende Veränderungen unverzüglich dem Deutschen Kinderschutzbund Kreisverband Euskirchen e.V. mitzuteilen. Tagespflegepersonen und Personensorgeberechtigte haben den Beginn, den Umfang und die Beendigung der Betreuung eines Kindes durch Vorlage einer von beiden Seiten unterschriebenen Erklärung nachzuweisen. Beginn und Umfang der Kinderbetreuung können auch durch Vorlage der Kopie eines Betreuungsvertrages nachgewiesen werden 8. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 01.08.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege vom 01.05.2015 außer Kraft. Anlage 1 : Antragsformular Kindertagespflege Anlage 2: Stundenzettel Anlage 3: Handreichung zur Eignungsüberprüfung und Erlaubniserteilung gem. § 43 SGB VIII Anlage 4: Arbeitgeberbescheinigung 45 Stunden-Betreuung Anlage 5: Handreichung „Großtagespflegestelle in angemieteten Räumen“ 13