Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
278 kB
Datum
05.04.2017
Erstellt
13.03.17, 09:01
Aktualisiert
13.03.17, 09:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z 2 /
Datum:
V 291/2017
07.03.2017
Haushaltssatzung 2017: Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden gemäß § 55
KrO NRW
Die Stellungnahmen der Städte und Gemeinden werden zur Kenntnis genommen. Der Kreistag
beschließt über die damit eingereichten Einwendungen der Städte und Gemeinden wie folgt:
1. Stellungnahme der Stadt Zülpich vom 22.12.2016
Der Kreis Euskirchen berücksichtigt bei seinen Entscheidungen generell, insbesondere aber auch bei
der Verabschiedung der Haushaltssatzung sowie der damit verbundenen Festsetzung der Hebesätze,
das Rücksichtnahmegebot. Dies gilt für die Vergangenheit ebenso wie aktuell.
Eine „unzulässige Überschussbewirtschaftung“ wird mit dem Kreishaushalt nicht gefördert. Es ist und
bleibt das generelle Ziel des Kreises, realistische Planungen zu verabschieden. Wie bei den Städten
und Gemeinden ist auch beim Kreis zu konstatieren, dass die Abweichungen in den
Jahresabschlüssen unterschiedlich ausfallen. Soweit daraus beim Kreis Erhöhungen der
Ausgleichsrücklage resultieren, werden diese – wie auch im Haushaltsjahr 2017 – im möglichen und
vertretbaren Umfang zur Reduzierung der Kreisumlage eingesetzt.
Die Behauptung, die Erhöhung aller Umlagen in einer Größenordnung von 1,7 Mio. € führe
automatisch zu entsprechenden Realsteuererhöhungen, wird zurückgewiesen. Die Stadt lässt dabei
insbesondere außer Acht, dass die vom Bund mit Blick auf die 5-Mrd.-€-Entlastung gewährte
Übergangsmilliarde von 2016 nach 2017 erhöht wurde. Der auf die Umsatzsteuer entfallende Anteil
wird dabei verdreifacht. Auf der Basis eines Landesanteiles von 24,01% beträgt die allein hieraus
resultierende Verbesserung für die Städte und Gemeinden im Kreis Euskirchen ca. 1,7 Mio. €. Der
Bund gewährt diese Anteile, um die Kommunen von sozialen Lasten zu entlasten, die wiederum auf
der gemeindlichen Ebene über die Kreisumlagen zu finanzieren sind.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass ein (kleinerer) Bestandteil der Umlageerhöhung die
Förderschulumlage ist, die aus der Übernahme einer weiteren Förderschule resultiert. Dieser Umlage
dürfte im Falle der Stadt Zülpich eine Entlastung an anderer Stelle im eigenen Haushalt
gegenüberstehen.
Im Hinblick auf den Landschaftsverband Rheinland ist es richtig, dass sich der Kreis Euskirchen dafür
eingesetzt hat, angesichts der frühen Kenntnis des zu erwartenden Überschusses 2016 zu einer
Auszahlung von Mitteln noch im Haushaltsjahr 2016 zu kommen. Der Kreistag hat in diesem Zuge am
14.12.2016 beschlossen, etwaig zufließende Mittel direkt an die kreisangehörigen Städte und
Gemeinden auszuzahlen. Hintergrund der Initiative war die Sorge, dass ein Teil des zu erwartenden
Überschusses nicht mehr der Ausgleichsrücklage zugeführt werden kann, sondern die allgemeine
Rücklage erhöht. Da es seitens des Landschaftsverbandes keine Absichtserklärung gab, die
allgemeine Rücklage zu vergrößern, wurde eine solche auch nicht kritisiert. Angesichts der Aussagen
des Landschaftsverbandes, auf anderem als dem von den Kreisen vorgeschlagenen Weg zu einer
Vermeidung der Zuführung zur allgemeinen Rücklage zu kommen, bleibt abzuwarten, wie dieser Weg
-2konkret aussehen soll. Kreistag und Kreisverwaltung werden diese Fragestellung auch weiterhin
begleiten und sich für die Interessen der Städte und Gemeinden einsetzen.
Der Auszahlungsbeschluss des Kreistages vom 14.12.2016 belegt einmal mehr (es sei beispielhaft
an die seinerzeitige Weiterleitung der Wohngeldersparnis erinnert), dass der Kreis, sofern er
rechtzeitig Kenntnis hat, alle Anstrengungen unternimmt, eine solche Situation wie aktuell beim
Landschaftsverband zu vermeiden.
2. Stellungnahme der Gemeinde Blankenheim vom 23.12.2016
Der Kreis Euskirchen berücksichtigt bei seinen Entscheidungen generell, insbesondere aber auch bei
der Verabschiedung der Haushaltssatzung sowie der damit verbundenen Festsetzung der Hebesätze,
das Rücksichtnahmegebot. Dies gilt für die Vergangenheit ebenso wie aktuell.
Eine „unzulässige Überschussbewirtschaftung“ wird mit dem Kreishaushalt nicht gefördert. Es ist und
bleibt das generelle Ziel des Kreises, realistische Planungen zu verabschieden. Wie bei den Städten
und Gemeinden ist auch beim Kreis zu konstatieren, dass die Abweichungen in den
Jahresabschlüssen unterschiedlich ausfallen. Soweit daraus beim Kreis Erhöhungen der
Ausgleichsrücklage resultieren, werden diese – wie auch im Haushaltsjahr 2017 – im möglichen und
vertretbaren Umfang zur Reduzierung der Kreisumlage eingesetzt.
Die Behauptung, die Erhöhung aller Umlagen in einer Größenordnung von 1,7 Mio. € führe
automatisch zu entsprechenden Realsteuererhöhungen, wird zurückgewiesen. Die Gemeinde lässt
dabei insbesondere außer Acht, dass die vom Bund mit Blick auf die 5-Mrd.-€-Entlastung gewährte
Übergangsmilliarde von 2016 nach 2017 erhöht wurde. Der auf die Umsatzsteuer entfallende Anteil
wird dabei verdreifacht. Auf der Basis eines Landesanteiles von 24,01% beträgt die allein hieraus
resultierende Verbesserung für die Städte und Gemeinden im Kreis Euskirchen ca. 1,7 Mio. €. Der
Bund gewährt diese Anteile, um die Kommunen von sozialen Lasten zu entlasten, die wiederum auf
der gemeindlichen Ebene über die Kreisumlagen zu finanzieren sind.
3. Stellungnahme der Stadt Mechernich vom 23.12.2016
Der Kreis Euskirchen berücksichtigt bei seinen Entscheidungen generell, insbesondere aber auch bei
der Verabschiedung der Haushaltssatzung sowie der damit verbundenen Festsetzung der Hebesätze,
das Rücksichtnahmegebot. Dies gilt für die Vergangenheit ebenso wie aktuell.
Eine „unzulässige Überschussbewirtschaftung“ wird mit dem Kreishaushalt nicht gefördert. Es ist und
bleibt das generelle Ziel des Kreises, realistische Planungen zu verabschieden. Wie bei den Städten
und Gemeinden ist auch beim Kreis zu konstatieren, dass die Abweichungen in den
Jahresabschlüssen unterschiedlich ausfallen. Soweit daraus beim Kreis Erhöhungen der
Ausgleichsrücklage resultieren, werden diese – wie auch im Haushaltsjahr 2017 – im möglichen und
vertretbaren Umfang zur Reduzierung der Kreisumlage eingesetzt.
Die Behauptung, die Erhöhung aller Umlagen in einer Größenordnung von 1,7 Mio. € führe
automatisch zu entsprechenden Realsteuererhöhungen, wird zurückgewiesen. Die Stadt lässt dabei
insbesondere außer Acht, dass die vom Bund mit Blick auf die 5-Mrd.-€-Entlastung gewährte
Übergangsmilliarde von 2016 nach 2017 erhöht wurde. Der auf die Umsatzsteuer entfallende Anteil
wird dabei verdreifacht. Auf der Basis eines Landesanteiles von 24,01% beträgt die allein hieraus
resultierende Verbesserung für die Städte und Gemeinden im Kreis Euskirchen ca. 1,7 Mio. €. Der
Bund gewährt diese Anteile, um die Kommunen von sozialen Lasten zu entlasten, die wiederum auf
der gemeindlichen Ebene über die Kreisumlagen zu finanzieren sind.
-3Im Hinblick auf den Landschaftsverband Rheinland ist es richtig, dass sich der Kreis Euskirchen dafür
eingesetzt hat, angesichts der frühen Kenntnis des zu erwartenden Überschusses 2016 zu einer
Auszahlung von Mitteln noch im Haushaltsjahr 2016 zu kommen. Der Kreistag hat in diesem Zuge am
14.12.2016 beschlossen, etwaig zufließende Mittel direkt an die kreisangehörigen Städte und
Gemeinden auszuzahlen. Hintergrund der Initiative war die Sorge, dass ein Teil des zu erwartenden
Überschusses nicht mehr der Ausgleichsrücklage zugeführt werden kann, sondern die allgemeine
Rücklage erhöht. Da es seitens des Landschaftsverbandes keine Absichtserklärung gab, die
allgemeine Rücklage zu vergrößern, wurde eine solche auch nicht kritisiert. Angesichts der Aussagen
des Landschaftsverbandes, auf anderem als dem von den Kreisen vorgeschlagenen Weg zu einer
Vermeidung der Zuführung zur allgemeinen Rücklage zu kommen, bleibt abzuwarten, wie dieser Weg
konkret aussehen soll. Kreistag und Kreisverwaltung werden diese Fragestellung auch weiterhin
begleiten und sich für die Interessen der Städte und Gemeinden einsetzen.
Der Auszahlungsbeschluss des Kreistages vom 14.12.2016 belegt einmal mehr (es sei beispielhaft
an die seinerzeitige Weiterleitung der Wohngeldersparnis erinnert), dass der Kreis, sofern er
rechtzeitig Kenntnis hat, alle Anstrengungen unternimmt, eine solche Situation wie beim
Landschaftsverband zu vermeiden.
Soweit Überschüsse die Ausgleichsrücklage erhöhen, hat der Kreistag in der Vergangenheit, aber
auch aktuell entschieden, dass diese oberhalb der Schwankungsreserve zur Senkung der
Kreisumlage eingesetzt werden.
4. Stellungnahme der Gemeinde Dahlem vom 03.01.2017
Der Kreis Euskirchen berücksichtigt bei seinen Entscheidungen generell, insbesondere aber auch bei
der Verabschiedung der Haushaltssatzung sowie der damit verbundenen Festsetzung der Hebesätze,
das Rücksichtnahmegebot. Dies gilt für die Vergangenheit ebenso wie aktuell.
5. Stellungnahme der Stadt Bad Münstereifel vom 03.01.2017
Der Kreis Euskirchen berücksichtigt bei seinen Entscheidungen generell, insbesondere aber auch bei
der Verabschiedung der Haushaltssatzung sowie der damit verbundenen Festsetzung der Hebesätze,
das Rücksichtnahmegebot. Dies gilt für die Vergangenheit ebenso wie aktuell.
Die Bemerkungen zur „Tendenz einer ungebremsten Personalmehrung“ werden zurückgewiesen,
soweit mit diesen unterstellt werden soll, der Kreis Euskirchen würde leichtfertig Personalmehrungen
zu Lasten der Kreisumlage vornehmen. Personalmehrungen sind vielmehr Folge von
Aufgabenzuwächsen, die mit Personaleinsparungen an anderer Stelle nicht vollständig zu
kompensieren sind. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der in der Stellungnahme verwendete Wert
der Steigerung der Personal- und Versorgungsaufwendungen zu einem großen Teil auch gebührenund andere drittfinanzierte Aufwendungen enthält, die ihrerseits die Kreisumlage nicht berühren.
6. Stellungnahme der Stadt Schleiden vom 03.01.2017
Zur grundsätzlichen Kritik am Benehmensverfahren wird wie in der Vergangenheit darauf
hingewiesen, dass die Verfahrensänderung vom Gesetzgeber beschlossen und vom Städte- und
Gemeindebund verursacht wurde. Das Benehmensschreiben folgt den gesetzlich normierten Pflichten
und enthält alle wesentlichen Informationen zur Kreisumlage.
-4Der Kreis Euskirchen berücksichtigt bei seinen Entscheidungen generell, insbesondere aber auch bei
der Verabschiedung der Haushaltssatzung sowie der damit verbundenen Festsetzung der Hebesätze,
das Rücksichtnahmegebot. Dies gilt für die Vergangenheit ebenso wie aktuell.
Die Konsolidierungsmaßnahmen der Städte und Gemeinden werden keinesfalls negiert. Wenn aber
gleichzeitig eine Erwartungshaltung zu gleichwertigen Anstrengungen formuliert wird, darf nicht
verkannt werden, dass sich der Kreis ebenso verhalten hat und auch weiter verhält, bekanntermaßen
aber auch äußeren Zwängen unterliegt, die die kreisseitigen Einsparbemühungen unterlaufen. Es sei
insbesondere darauf hingewiesen, dass der Kreis mittels mehrmaliger Aufgabenkritik und
Personalausgabeneinsparkonzepten versucht hat, die Kreisumlage einzudämmen. Die Erfolge
werden jedoch angesichts steigender Aufgaben- und Ausgabelasten kaum nach außen sichtbar. Es
sei ferner erwähnt, dass Aufgabenkritik eine Daueraufgabe ist, der sich der Kreis seit Jahrzehnten
stellt. Gerade die Sparerfolge der Vergangenheit führen jedoch dazu, dass die anschließend noch
vorhandenen Einsparpotentiale deutlich gesunken sind. Insbesondere Personalmehrungen sind
vielmehr Folge von Aufgabenzuwächsen, die mit Personaleinsparungen an anderer Stelle nicht
vollständig zu kompensieren sind. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der in der Stellungnahme
verwendete Wert der Steigerung der Personal- und Versorgungsaufwendungen zu einem großen Teil
auch gebühren- und andere drittfinanzierte Aufwendungen enthält, die ihrerseits die Kreisumlage
nicht berühren.
Der Kreis Euskirchen stellt sich selbstverständlich dem Vergleich mit anderen Kreisen. Die
Ergebnisse der jüngsten Prüfung der Gemeindeprüfungsanstalt belegen die im Vergleich niedrige
Kreisumlage.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass alle Ebenen aufgerufen sind, durch eine sparsame und
wirtschaftliche Haushaltsführung die Lasten für die Bürgerinnen und Bürger möglichst gering zu
halten. Für den Kreis Euskirchen ist auch mit Blick auf den Landesvergleich festzustellen, dass dies
über vielfältige Bemühungen und Konsolidierungsanstrengungen bisher gelungen ist. Gleichwohl ist
und bleibt dies eine Daueraufgabe, um die Herausforderungen der Zukunft zu meistern.
7. Stellungnahme der Kreisstadt Euskirchen vom 20.01.2017
Der Kreistag stimmt mit der Stellungnahme darin überein, dass Entnahmen aus der Ausgleichsrücklage als Einmaleffekte anzusehen sind.
Zur angesprochenen Frage der Betreuungsstunden in Kindertageseinrichtungen ist festzuhalten, dass
die Jugendhilfeplanung schon mit der Einführung des KiBiz die Notwendigkeit von 45-StundenBetreuung abgefragt hat. Mit der Einführung des elektronischen Anmeldesystems wird zudem von
den Eltern ein entsprechender Arbeitgebernachweis zu den Arbeitszeiten verlangt, der in den
Kindertageseinrichtungen vorgelegt werden muss.
Ergänzend sei der Hinweis erlaubt, dass sich die Strukturen der Betreuungsstunden im Kreis
Euskirchen deutlich kostengünstiger als im Landesvergleich bewegen, wie die folgende Übersicht
beweist:
-5-
Kindergartenjahr 2016/2017 - Verteilung der Kindpauschalen
LAND NRW
KREIS EUSKIRCHEN
5,8%
42,9%
10,7%
51,3%
54,8%
25 Std.
34,5%
35 Std.
45 Std.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Anteil der 45-Stunden-Betreuung im Kreis Euskirchen im
Kindergartenjahr 2017/2018 weiter sinkt.
Schlüsselzuweisungen sind ein allgemeines Deckungsmittel des Haushaltes. Sie werden daher nicht
auf die verschiedenen Umlageformen aufgeteilt. Die Tatsache, dass in den Berechnungen der
Schlüsselzuweisungen auch auf einen Schüleransatz Bezug genommen wird, ändert hieran nichts.
Der Schüleransatz des GFG hat (anders als die Schulpauschale) nicht den Zweck, konkrete Mittel für
Schulen zuzuweisen, sondern dient neben anderen Faktoren lediglich der horizontalen Verteilung von
Steuermitteln auf Kreisebene. Die so verteilten Steuermittel dienen anschließend der Deckung des
Gesamthaushaltes, nicht jedoch konkreter Bereiche.
Im Hinblick auf die Frage einer Sparkassenausschüttung muss bedacht werden, dass die
aufsichtsrechtlichen Bestimmungen erfüllt werden müssen. Die finanziellen Rahmenbedingungen der
Zukunft bleiben abzuwarten.
Der Kreistag hat bei Inanspruchnahme von Förderprogrammen generell auch den Folgeaufwand, die
langfristige Wirksamkeit sowie die Situation nach Auslaufen der Programme im Blick.
gez. Rosenke