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Verwaltungsergänzung (Anlage 1)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
118 kB
Datum
05.04.2017
Erstellt
04.04.17, 13:00
Aktualisiert
04.04.17, 13:00
Verwaltungsergänzung (Anlage 1) Verwaltungsergänzung (Anlage 1) Verwaltungsergänzung (Anlage 1) Verwaltungsergänzung (Anlage 1)

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Inhalt der Datei

Haushaltssatzung des Kreises Euskirchen für das Haushaltsjahr 2017 Aufgrund § 53 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646) und der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666) unter Berücksichtigung aller seitdem erfolgten Änderungen hat der Kreistag des Kreises Euskirchen mit Beschluss vom 05.04.2017 folgende Haushaltssatzung erlassen: §1 Haushaltsplan Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Kreises voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit Gesamtbetrag der Erträge auf Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 301.599.300 € 308.899.300 € im Finanzplan mit Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 283.464.600 € 288.596.700 € Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf festgesetzt. §2 807.000 € Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf festgesetzt. §4 44.096.100 € Kredite Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf festgesetzt. §3 22.717.000 € 48.604.100 € Rücklagen Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf festgesetzt. 7.300.000 € §5 Kredite zur Liquiditätssicherung Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird festgesetzt auf §6 (1) 5.000.000 €. Kreisumlage Kreisumlage nach § 56 Abs. 1 KrO NRW Der Hebesatz der allgemeinen Kreisumlage wird für das Haushaltsjahr 2017 auf der geltenden Umlagegrundlagen festgesetzt. (2) Jugendamtsumlage nach § 56 Abs. 5 KrO NRW Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Aufwendungen für die Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendamtes wird für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden eine einheitliche ausschließliche Belastung für das Haushaltsjahr 2017 auf der geltenden Umlagegrundlagen festgesetzt. (3) ÖPNV-Umlage nach § 56 Abs. 4 KrO NRW (Zuschussbedarf Produkt 547 02 -Verkehrsunternehmen-) Zur Deckung des Zuschussbedarfs der Einrichtung des ÖPNV wird von allen kreisangehörigen Städten und Gemeinden eine Mehrbelastung erhoben. Die Mehrbelastung verteilt sich wie folgt: Stadt / Gemeinde Bad Münstereifel Blankenheim Dahlem Euskirchen Hellenthal Kall Mechernich Nettersheim Schleiden Weilerswist Zülpich (4) 34,94 v.H. in % der Umlagegrundlagen 2017 1,6414373073 3,3356865995 2,4845578355 0,4999633351 2,5104960344 2,0098021739 0,8807304254 2,5276132046 1,7845304578 1,2657250931 1,0246536726 Differenzierte Umlage nach § 56 Abs. 4 KrO NRW (Zuschussbedarf Produkt 221 05 –Matthias-Hagen-Schule- und Produkt 221 06 -Stephanusschule-) Zur Deckung des Zuschussbedarfs der Einrichtung Förderschulzentrum wird von den nachfolgend genannten Städten und Gemeinden eine Mehrbelastung erhoben. 21,76 v.H. Die Mehrbelastung verteilt sich wie folgt: Stadt / Gemeinde in % der Umlagegrundlagen 2017 Bad Münstereifel Euskirchen Kall Mechernich Nettersheim Schleiden Weilerswist Zülpich (5) 0,6361400782 0,6996657555 0,0664677508 0,4687697253 0,0274153852 0,0407181786 0,5072842934 0,7595769429 Wertstellung der Kreisumlagezahlungen Die Kreisumlage und die Mehrbelastungen sind in gleichen Monatsraten jeweils zum 25. eines jeden Monats zu zahlen. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden Verzugszinsen in Höhe von 6 % p.a. für die ausstehenden Beträge erhoben. §7 (1) Bewirtschaftungsregeln Budgets Erträge und Aufwendungen, Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit sowie Ein- und Auszahlungen für Investitionen werden jeweils zu Budgets verbunden. Budgets im Sinne des § 21 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) sind die Budgets der 2. Budgetstufe. Davon abweichend sind Budgets im Sinne des § 21 Abs. 1 GemHVO NRW die Budgets der 3. Budgetstufe bei a) Budgets im Budgetbereich 700; b) Budgets im Budgetbereich 400 400. (2) Deckungsfähigkeit In den gemäß Abs. 1 festgelegten Budgets erhöhen Mehrerträge und vermindern Mindererträge die Ermächtigungen für Aufwendungen. In den gemäß Abs. 1 festgelegten Budgets erhöhen Mehreinzahlungen und vermindern Mindereinzahlungen die Ermächtigungen für Auszahlungen. In den gemäß Abs. 1 festgelegten Budgets erhöhen Mehreinzahlungen und vermindern Mindereinzahlungen die Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen. § 15 GemHVO bleibt von den o.a. Regelungen unberührt. (3) Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen innerhalb eines Budgets werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Verpflichtungsermächtigungen können budgetübergreifend für andere Investitionsmaßnahmen derselben Zeile in Anspruch genommen werden. §8 Sonstige Regelungen Für das Haushaltsjahr 2017 werden folgende sonstige Regelungen getroffen: (1) Erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 Satz 1 GO NRW sind 1. Verschlechterungen eines Budgetansatzes im Ergebnisplan um mehr als 250.000 € 2. Verschlechterungen des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit (Zeile 17) im Finanzplan je Budget um mehr als 250.000 € 3. über- und außerplanmäßige Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bei einer Zeile je Budget, wenn sie a) bei freiwilligen Auszahlungen den Betrag von b) bei auf gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung beruhenden Auszahlungen den Betrag von übersteigen. 5.000 € 125.000 € Die Regelung der lit. b) findet keine Anwendung auf Auszahlungen auf Grund von maßnahmenbezogenen Einzelverträgen, die dem Ursprung nach freiwilliger Natur sind. (2) Die Wertgrenzen nach Abs. 1 Nr. 3 gelten auch für überplanmäßige Investitionsauszahlungen nach § 83 Abs. 3 GO. (3) Nicht erheblich sind ohne Rücksicht auf die Höhe solche Aufwendungen, die nicht zu Auszahlungen an Dritte führen. Das Gleiche gilt für die Verwendung zweckbestimmter Erträge und Einzahlungen. (4) Im Falle der Abwesenheit des Kämmerers wird die Entscheidung nach § 83 Abs. 1 Satz 3 GO NRW über die Leistung nicht erheblicher über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen auf den stellvertretenden Abteilungsleiter der Abt. 20 übertragen. (5) Soweit im Stellenplan kw-Vermerke (künftig wegfallend) angebracht sind, dürfen freiwerdende Stellen dieser Besoldungs- oder Entgeltgruppe nicht mehr besetzt werden. (6) Die im Stellenplan angebrachten ku-Vermerke (künftig umzuwandeln) haben die Wirkung, dass bei den von einem ku-Vermerk betroffenen Stellen jede freiwerdende Stelle in eine Stelle einer niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe umzuwandeln sind. (7) Beamte können mit Rückwirkung zum 1. des Beförderungsmonats in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit sie während dieser Zeit die Obliegenheiten des verliehenen oder eines gleichartigen Amtes tatsächlich wahrgenommen haben und die Planstellen, in die sie eingewiesen werden, besetzbar waren. .* * *