Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
118 kB
Datum
05.04.2017
Erstellt
04.04.17, 13:00
Aktualisiert
04.04.17, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Haushaltssatzung
des Kreises Euskirchen für das Haushaltsjahr 2017
Aufgrund § 53 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646) und der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666) unter
Berücksichtigung aller seitdem erfolgten Änderungen hat der Kreistag des Kreises Euskirchen mit
Beschluss vom 05.04.2017 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Haushaltsplan
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Kreises
voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden
Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen
enthält, wird
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
301.599.300 €
308.899.300 €
im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
283.464.600 €
288.596.700 €
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf
festgesetzt.
§2
807.000 €
Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von
Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
festgesetzt.
§4
44.096.100 €
Kredite
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich
ist, wird auf
festgesetzt.
§3
22.717.000 €
48.604.100 €
Rücklagen
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans
wird auf
festgesetzt.
7.300.000 €
§5
Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch
genommen werden dürfen, wird festgesetzt auf
§6
(1)
5.000.000 €.
Kreisumlage
Kreisumlage nach § 56 Abs. 1 KrO NRW
Der Hebesatz der allgemeinen Kreisumlage wird für das Haushaltsjahr 2017 auf
der geltenden Umlagegrundlagen festgesetzt.
(2)
Jugendamtsumlage nach § 56 Abs. 5 KrO NRW
Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Aufwendungen für die Wahrnehmung der
Aufgaben des Jugendamtes wird für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden
eine einheitliche ausschließliche Belastung für das Haushaltsjahr 2017 auf
der geltenden Umlagegrundlagen festgesetzt.
(3)
ÖPNV-Umlage nach § 56 Abs. 4 KrO NRW
(Zuschussbedarf Produkt 547 02 -Verkehrsunternehmen-)
Zur Deckung des Zuschussbedarfs der Einrichtung des ÖPNV wird von allen
kreisangehörigen Städten und Gemeinden eine Mehrbelastung erhoben.
Die Mehrbelastung verteilt sich wie folgt:
Stadt / Gemeinde
Bad Münstereifel
Blankenheim
Dahlem
Euskirchen
Hellenthal
Kall
Mechernich
Nettersheim
Schleiden
Weilerswist
Zülpich
(4)
34,94 v.H.
in % der Umlagegrundlagen
2017
1,6414373073
3,3356865995
2,4845578355
0,4999633351
2,5104960344
2,0098021739
0,8807304254
2,5276132046
1,7845304578
1,2657250931
1,0246536726
Differenzierte Umlage nach § 56 Abs. 4 KrO NRW
(Zuschussbedarf Produkt 221 05 –Matthias-Hagen-Schule- und Produkt 221 06
-Stephanusschule-)
Zur Deckung des Zuschussbedarfs der Einrichtung Förderschulzentrum wird
von den nachfolgend genannten Städten und Gemeinden eine Mehrbelastung erhoben.
21,76 v.H.
Die Mehrbelastung verteilt sich wie folgt:
Stadt / Gemeinde
in % der Umlagegrundlagen
2017
Bad Münstereifel
Euskirchen
Kall
Mechernich
Nettersheim
Schleiden
Weilerswist
Zülpich
(5)
0,6361400782
0,6996657555
0,0664677508
0,4687697253
0,0274153852
0,0407181786
0,5072842934
0,7595769429
Wertstellung der Kreisumlagezahlungen
Die Kreisumlage und die Mehrbelastungen sind in gleichen Monatsraten jeweils zum 25. eines
jeden Monats zu zahlen. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden
Verzugszinsen in Höhe von 6 % p.a. für die ausstehenden Beträge erhoben.
§7
(1)
Bewirtschaftungsregeln
Budgets
Erträge und Aufwendungen, Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit sowie
Ein- und Auszahlungen für Investitionen werden jeweils zu Budgets verbunden.
Budgets im Sinne des § 21 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW)
sind die Budgets der 2. Budgetstufe. Davon abweichend sind Budgets im Sinne des § 21 Abs. 1
GemHVO NRW die Budgets der 3. Budgetstufe bei
a) Budgets im Budgetbereich 700;
b) Budgets im Budgetbereich 400 400.
(2)
Deckungsfähigkeit
In den gemäß Abs. 1 festgelegten Budgets erhöhen Mehrerträge und vermindern Mindererträge
die Ermächtigungen für Aufwendungen.
In den gemäß Abs. 1 festgelegten Budgets erhöhen Mehreinzahlungen und vermindern Mindereinzahlungen die Ermächtigungen für Auszahlungen.
In den gemäß Abs. 1 festgelegten Budgets erhöhen Mehreinzahlungen und vermindern Mindereinzahlungen die Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen.
§ 15 GemHVO bleibt von den o.a. Regelungen unberührt.
(3)
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen innerhalb eines Budgets werden für gegenseitig deckungsfähig
erklärt.
Verpflichtungsermächtigungen können budgetübergreifend für andere Investitionsmaßnahmen
derselben Zeile in Anspruch genommen werden.
§8
Sonstige Regelungen
Für das Haushaltsjahr 2017 werden folgende sonstige Regelungen getroffen:
(1)
Erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 Satz 1 GO NRW sind
1. Verschlechterungen eines Budgetansatzes im Ergebnisplan
um mehr als
250.000 €
2. Verschlechterungen des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit
(Zeile 17) im Finanzplan je Budget um mehr als
250.000 €
3. über- und außerplanmäßige Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
bei einer Zeile je Budget, wenn sie
a) bei freiwilligen Auszahlungen den Betrag von
b) bei auf gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung beruhenden
Auszahlungen den Betrag von
übersteigen.
5.000 €
125.000 €
Die Regelung der lit. b) findet keine Anwendung auf Auszahlungen auf Grund von
maßnahmenbezogenen Einzelverträgen, die dem Ursprung nach freiwilliger Natur sind.
(2)
Die Wertgrenzen nach Abs. 1 Nr. 3 gelten auch für überplanmäßige Investitionsauszahlungen nach § 83 Abs. 3 GO.
(3)
Nicht erheblich sind ohne Rücksicht auf die Höhe solche Aufwendungen, die nicht zu Auszahlungen an Dritte führen. Das Gleiche gilt für die Verwendung zweckbestimmter Erträge
und Einzahlungen.
(4)
Im Falle der Abwesenheit des Kämmerers wird die Entscheidung nach § 83 Abs. 1 Satz 3
GO NRW über die Leistung nicht erheblicher über- und außerplanmäßiger Aufwendungen
und Auszahlungen auf den stellvertretenden Abteilungsleiter der Abt. 20 übertragen.
(5)
Soweit im Stellenplan kw-Vermerke (künftig wegfallend) angebracht sind, dürfen freiwerdende Stellen dieser Besoldungs- oder Entgeltgruppe nicht mehr besetzt werden.
(6)
Die im Stellenplan angebrachten ku-Vermerke (künftig umzuwandeln) haben die Wirkung,
dass bei den von einem ku-Vermerk betroffenen Stellen jede freiwerdende Stelle in eine
Stelle einer niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe umzuwandeln sind.
(7)
Beamte können mit Rückwirkung zum 1. des Beförderungsmonats in die höhere Planstelle
eingewiesen werden, soweit sie während dieser Zeit die Obliegenheiten des verliehenen
oder eines gleichartigen Amtes tatsächlich wahrgenommen haben und die Planstellen, in
die sie eingewiesen werden, besetzbar waren.
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