Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
158 kB
Datum
12.07.2017
Erstellt
22.05.17, 14:02
Aktualisiert
22.05.17, 14:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
X Öffentliche Sitzung
V 321/2017
15.03.2017
Datum:
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
28.06.2017
Kreistag
12.07.2017
1.) Gesamtabschlüsse;
Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse
2.) Gesamtabschluss 2011 des Kreises Euskirchen
Sachbearbeiter/in: Herr Steffens / Herr Pantenburg
Abt.: 20.1
Tel.: 422 / 966
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
gez.
Hessenius
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
1.) Der Kreistag beschließt, von der Regelung des § 1 des Gesetzes zur Beschleunigung der
Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse vom 25. Juni 2015 Gebrauch zu machen.
Dementsprechend werden die Gesamtabschlüsse der Jahre 2011 bis 2014 in der vom Landrat
bestätigten Entwurfsfassung ohne weitere Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss und
Bestätigung dieser Abschlüsse durch den Kreistag der Anzeige des Gesamtabschlusses für das
Haushaltsjahr 2015 beigefügt.
2.) Der Kreistag nimmt den Gesamtabschluss 2011 des Kreises Euskirchen zur Kenntnis.
-23.) Der Kreistag nimmt die Behandlung des Gesamtjahresergebnisses 2010 im Gesamtabschluss
2011 zustimmend zur Kenntnis.
Begründung:
A.
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse vom 25. Juni
2015 wurde im Hinblick auf noch ausstehende Gesamtabschlüsse folgende Übergangsregelung in §
1 geschaffen:
„§ 1 Anzeige der Gesamtabschlüsse des Haushaltsjahres 2015 und der Vorjahre
Der Anzeige des Gesamtabschlusses des Haushaltsjahres 2015 sind die Gesamtabschlüsse der
Haushaltsjahre 2011 bis 2014 beizufügen, soweit diese noch nicht nach § 116 Absatz 1 in
Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 3. Februar 2015 (GV.NRW S. 208) der Aufsichtsbehörde angezeigt worden sind. Der Anzeige
können die Gesamtabschlüsse des Haushaltsjahres 2014 und der drei Vorjahre in der vom
Bürgermeister nach § 116 Absatz 5 in Verbindung mit § 95 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen bestätigten Entwurfsfassung beigefügt werden. Der Rat ist über diese
Anzeige zu unterrichten.“
In der Landtagsdrucksache 16/8385 heißt es ferner:
„Zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse soll es im Zusammenhang mit
der ordnungsgemäßen Aufstellung des Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2015 ausreichend
sein, wenn die wirtschaftliche Gesamtlage jeweils für die Haushaltsjahre 2011 bis 2014 von der
Gemeinde ordnungsgemäß im Sinnes eines Abschlusses ermittelt und dokumentiert sowie vom
Bürgermeister bestätigt worden ist.
Die betreffenden Gesamtabschlüsse können in der vom Bürgermeister nach § 116 Absatz 5 i. V. m.
§ 95 Absatz 3 der Gemeindeordnung bestätigten Entwurfsfassung der Anzeige des
Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2015 beigefügt werden. Der Rat ist über diese Anzeige zu
unterrichten. Auf ein eigenständiges Verfahren für die Gesamtabschlüsse der Haushaltsjahre 2011
bis 2014 kann dann verzichtet werden.“
B.
Die Inanspruchnahme dieser Regelung hat zur Folge, dass die Gesamtabschlüsse 2011 bis 2014
weder nach § 116 Abs. 6 GO NRW formal durch den Rechnungsprüfungsausschuss rsp. die
Rechnungsprüfung oder Dritte als Prüfer geprüft noch vom Kreistag nach § 116 Abs. 1 GO NRW
bestätigt werden. Auch werden die Kreistagsmitglieder nicht über die Entlastung des Landrats
bezüglich der Gesamtabschlüsse beschließen. Der Kreistag wird dementsprechend keine
bestätigenden Beschlüsse fassen, sondern die Abschlüsse 2011 bis 2014 lediglich zur Kenntnis
nehmen.
Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Erstellung der Gesamtabschlüsse ergeben sich nicht. Aus
der unterbleibenden Prüfung resultieren allerdings enorme zeitliche Vorteile im Hinblick auf den
Verfahrensablauf.
Die in § 2 des o.a. Beschleunigungsgesetzes gesetzte Befristung bis zum Ablauf des 30. Juni 2017
wurde mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich
des MIK NRW vom 07. April 2017 (Landtagsdrucksache 16/14330) bis zum 30. Juni 2019 verlängert.
C.
Der vom Kämmerer aufgestellte und vom Landrat nach § 116 Absatz 5 in Verbindung mit § 95 Absatz
3 der Gemeindeordnung bestätigte Gesamtabschluss 2011 wird dem Kreistag hiermit (Anlage 1) zur
Kenntnis gegeben.
-3-
D.
Weiterhin wird der Kreistag über die Behandlung des Gesamtergebnisses 2011 in Kenntnis gesetzt.
Das Gesamtkonzernergebnis 2011 weist einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 2.068.505,12 € aus. Die
tatsächliche Möglichkeit für eine Verwendung des Gesamtjahresergebnisses besteht lediglich darin,
dass der erzielte Jahresüberschuss oder der entstandene Jahresfehlbetrag mit dem
Gesamteigenkapital verrechnet wird, denn eine Alternative in Form eines anderen Bilanzpostens als
dem Bilanzposten „Allgemeine Rücklage“ besteht nicht (vgl. NKF-Handreichung für Kommunen, 7.
Auflage).
Aus diesem Grund musste bei der Aufstellung des Gesamtabschlusses 2011 auch das
Gesamtjahresergebnis 2010 in dieser Form behandelt werden. Der seinerzeit vom Kreistag gefasste
Beschluss (V 113/2015) sah fälschlicherweise eine Aufteilung zwischen Allgemeiner Rücklage und
Ausgleichsrücklage vor. Insofern wird der Kreistag um zustimmende Kenntnisnahme gebeten, die
Behandlung abweichend von der bisherigen Beschlusslage gemäß obiger Beschreibung
vorzunehmen.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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