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Beschlussvorlage GB (1.) Gesamtabschlüsse; Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse 2.) Gesamtabschluss 2011 des Kreises Euskirchen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
158 kB
Datum
12.07.2017
Erstellt
22.05.17, 14:02
Aktualisiert
22.05.17, 14:02
Beschlussvorlage GB (1.) Gesamtabschlüsse; 
     Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse
2.) Gesamtabschluss 2011 des Kreises Euskirchen) Beschlussvorlage GB (1.) Gesamtabschlüsse; 
     Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse
2.) Gesamtabschluss 2011 des Kreises Euskirchen) Beschlussvorlage GB (1.) Gesamtabschlüsse; 
     Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse
2.) Gesamtabschluss 2011 des Kreises Euskirchen)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat X Öffentliche Sitzung V 321/2017 15.03.2017 Datum: Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 28.06.2017 Kreistag 12.07.2017 1.) Gesamtabschlüsse; Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse 2.) Gesamtabschluss 2011 des Kreises Euskirchen Sachbearbeiter/in: Herr Steffens / Herr Pantenburg Abt.: 20.1 Tel.: 422 / 966 X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: gez. Hessenius Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: 1.) Der Kreistag beschließt, von der Regelung des § 1 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse vom 25. Juni 2015 Gebrauch zu machen. Dementsprechend werden die Gesamtabschlüsse der Jahre 2011 bis 2014 in der vom Landrat bestätigten Entwurfsfassung ohne weitere Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss und Bestätigung dieser Abschlüsse durch den Kreistag der Anzeige des Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2015 beigefügt. 2.) Der Kreistag nimmt den Gesamtabschluss 2011 des Kreises Euskirchen zur Kenntnis. -23.) Der Kreistag nimmt die Behandlung des Gesamtjahresergebnisses 2010 im Gesamtabschluss 2011 zustimmend zur Kenntnis. Begründung: A. Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse vom 25. Juni 2015 wurde im Hinblick auf noch ausstehende Gesamtabschlüsse folgende Übergangsregelung in § 1 geschaffen: „§ 1 Anzeige der Gesamtabschlüsse des Haushaltsjahres 2015 und der Vorjahre Der Anzeige des Gesamtabschlusses des Haushaltsjahres 2015 sind die Gesamtabschlüsse der Haushaltsjahre 2011 bis 2014 beizufügen, soweit diese noch nicht nach § 116 Absatz 1 in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV.NRW S. 208) der Aufsichtsbehörde angezeigt worden sind. Der Anzeige können die Gesamtabschlüsse des Haushaltsjahres 2014 und der drei Vorjahre in der vom Bürgermeister nach § 116 Absatz 5 in Verbindung mit § 95 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigten Entwurfsfassung beigefügt werden. Der Rat ist über diese Anzeige zu unterrichten.“ In der Landtagsdrucksache 16/8385 heißt es ferner: „Zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse soll es im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Aufstellung des Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2015 ausreichend sein, wenn die wirtschaftliche Gesamtlage jeweils für die Haushaltsjahre 2011 bis 2014 von der Gemeinde ordnungsgemäß im Sinnes eines Abschlusses ermittelt und dokumentiert sowie vom Bürgermeister bestätigt worden ist. Die betreffenden Gesamtabschlüsse können in der vom Bürgermeister nach § 116 Absatz 5 i. V. m. § 95 Absatz 3 der Gemeindeordnung bestätigten Entwurfsfassung der Anzeige des Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2015 beigefügt werden. Der Rat ist über diese Anzeige zu unterrichten. Auf ein eigenständiges Verfahren für die Gesamtabschlüsse der Haushaltsjahre 2011 bis 2014 kann dann verzichtet werden.“ B. Die Inanspruchnahme dieser Regelung hat zur Folge, dass die Gesamtabschlüsse 2011 bis 2014 weder nach § 116 Abs. 6 GO NRW formal durch den Rechnungsprüfungsausschuss rsp. die Rechnungsprüfung oder Dritte als Prüfer geprüft noch vom Kreistag nach § 116 Abs. 1 GO NRW bestätigt werden. Auch werden die Kreistagsmitglieder nicht über die Entlastung des Landrats bezüglich der Gesamtabschlüsse beschließen. Der Kreistag wird dementsprechend keine bestätigenden Beschlüsse fassen, sondern die Abschlüsse 2011 bis 2014 lediglich zur Kenntnis nehmen. Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Erstellung der Gesamtabschlüsse ergeben sich nicht. Aus der unterbleibenden Prüfung resultieren allerdings enorme zeitliche Vorteile im Hinblick auf den Verfahrensablauf. Die in § 2 des o.a. Beschleunigungsgesetzes gesetzte Befristung bis zum Ablauf des 30. Juni 2017 wurde mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich des MIK NRW vom 07. April 2017 (Landtagsdrucksache 16/14330) bis zum 30. Juni 2019 verlängert. C. Der vom Kämmerer aufgestellte und vom Landrat nach § 116 Absatz 5 in Verbindung mit § 95 Absatz 3 der Gemeindeordnung bestätigte Gesamtabschluss 2011 wird dem Kreistag hiermit (Anlage 1) zur Kenntnis gegeben. -3- D. Weiterhin wird der Kreistag über die Behandlung des Gesamtergebnisses 2011 in Kenntnis gesetzt. Das Gesamtkonzernergebnis 2011 weist einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 2.068.505,12 € aus. Die tatsächliche Möglichkeit für eine Verwendung des Gesamtjahresergebnisses besteht lediglich darin, dass der erzielte Jahresüberschuss oder der entstandene Jahresfehlbetrag mit dem Gesamteigenkapital verrechnet wird, denn eine Alternative in Form eines anderen Bilanzpostens als dem Bilanzposten „Allgemeine Rücklage“ besteht nicht (vgl. NKF-Handreichung für Kommunen, 7. Auflage). Aus diesem Grund musste bei der Aufstellung des Gesamtabschlusses 2011 auch das Gesamtjahresergebnis 2010 in dieser Form behandelt werden. Der seinerzeit vom Kreistag gefasste Beschluss (V 113/2015) sah fälschlicherweise eine Aufteilung zwischen Allgemeiner Rücklage und Ausgleichsrücklage vor. Insofern wird der Kreistag um zustimmende Kenntnisnahme gebeten, die Behandlung abweichend von der bisherigen Beschlusslage gemäß obiger Beschreibung vorzunehmen. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)