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Beschlussvorlage GB (Regionalverkehr Köln GmbH hier: Änderung des Gesellschaftervertrages)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
122 kB
Datum
12.07.2017
Erstellt
31.05.17, 10:01
Aktualisiert
31.05.17, 10:01
Beschlussvorlage GB (Regionalverkehr Köln GmbH
hier: Änderung des Gesellschaftervertrages) Beschlussvorlage GB (Regionalverkehr Köln GmbH
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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 325/2017 15.05.2017 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 07.06.2017 Kreisausschuss 28.06.2017 Kreistag 12.07.2017 Regionalverkehr Köln GmbH hier: Änderung des Gesellschaftervertrages Sachbearbeiter/in: Frau Kratzke x Tel.: 15 537 Abt.: 60.13 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag stimmt den Änderungen des Gesellschaftsvertrages der RVK in der Fassung vom 03.05.2017 zu. Wenn und soweit Hinweise der Bezirksregierung und des zur Beurkundung beauftragten Notars sowie Änderungswünsche aus den kommunalen Gremien anderer Gesellschafter in den Entwurf zur endgültig beschließenden Gesellschafterversammlung eingearbeitet werden, stimmt der Kreistag zu, sofern die Änderungen die wesentlichen hier vorgelegten Regelungen des Gesellschaftsvertrages nicht verändern. -2Der Kreistag stimmt der Abtretung von jeweils 2,5 % Anteil an der RVK durch die SSB GmbH an die Stadtwerke Hürth AöR, Stadtverkehrsgesellschaft Euskirchen GmbH, Stadtwerke Brühl GmbH, Stadtwerke Wesseling GmbH zu. Begründung: Der Kreis Euskirchen ist mit 12,5 % an der Regionalverkehr Köln GmbH (RVK) beteiligt. Die RVK erbringt Nahverkehrsleistungen im Gebiet der Aufgabenträger Stadt Köln, Stadt Bonn, Kreis Euskirchen, Rhein-Erft-Kreis, Rheinisch-Bergischer Kreis, Rhein-Sieg-Kreis und Oberbergischer Kreis. Die Regionalverkehr Köln GmbH hat grundsätzliches Interesse daran, neben den Beauftragungen durch die derzeitigen Gesellschafter weitere Beauftragungen zu behalten bzw. zu erhalten. Derzeit ist die RVK durch die Stadtbusgesellschaften Stadtwerke Hürth AöR, Stadtverkehrsgesellschaft Euskirchen GmbH, Stadtwerke Brühl GmbH und Stadtwerke Wesseling GmbH mit der Erbringung von Fahrdienstleistungen beauftragt. Die Städte Hürth, Euskirchen, Brühl und Wesseling sind Aufgabenträger im Sinne des ÖPNVG. Die Herstellung der Gesellschafterstellung dieser Stadtbusstädte bzw. der von ihnen als Eigentümer kontrollierten Stadtbusgesellschaften ist Voraussetzung dafür, dass diese die RVK mit der Erbringung der Verkehrsleistungen für die Stadtbusgesellschaften weiterhin beauftragen können. Um die RVK mit der Durchführung der Fahrdienstleistungen beauftragen zu können und gleichzeitig die durch die RVK erbrachten Leistungen als „eigene Erbringung von Personenverkehrsdienstleistungen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b VO 1370/2007 zurechnen zu lassen, ist es nämlich notwendig, dass die Stadtbusgesellschaften (oder die Städte unmittelbar) Gesellschafter der RVK werden. Auf diesem Wege wird die RVK für die Stadtbusgesellschaften inhousefähig, d.h. eine Vergabe kann ohne wettbewerbliches Verfahren erfolgen. Aus Sicht der RVK ist eine solche Beauftragung wünschenswert, um entsprechend dem Fahrleistungsvolumen Leistungen erbringen und damit sowohl die Beschäftigung des Fahrpersonals als auch Auslastung der Dienstleistungspotentiale der RVK zu ermöglichen. Dadurch wird auch der Anteil der durch die übrigen Gesellschafter zu tragenden Kosten zur Inanspruchnahme der RVK positiv beeinflusst. Da die RVK sich an ggf. stattfindenden Ausschreibungen zur Erbringung der Fahrdienstleistungen nicht beteiligen kann, da andernfalls ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 Buchstabe c der VO 1370/2007 zu besorgen wäre, eröffnet der oben beschriebene Weg eine dauerhafte Sicherung der Aufträge der Stadtbusgesellschaften. Die Bahnen der Stadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises GmbH (SSB) haben zwischenzeitlich den vier Stadtbusgesellschaften jeweils 2,5 % Anteile an der RVK zum Kauf angeboten. Die Teilung des Geschäftsanteils der SSB GmbH von 12,5 % an der RVK in fünf Teile a 2,5 % ist bereits erfolgt. Gemäß § 6 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrags der RVK bedarf eine Anteilsabtretung durch einen Gesellschafter der schriftlichen Zustimmung der übrigen Gesellschafter. Ein Eintritt der Stadtbusgesellschaften in den Gesellschafterkreis der RVK macht Änderungen am Gesellschaftsvertrag der RVK notwendig. Dies liegt zum Teil natürlicherweise an der Vermehrung des Gesellschafterkreises und Änderung der Gesellschafterstruktur (bisher unmittelbar oder mittelbar Kreise und kreisfreie Städte, künftig auch kreisangehörige Städte als mittelbare Eigentümer). Darüber hinaus werden Änderungen vorgeschlagen, die die Direktvergabefähigkeit der RVK insbesondere im Hinblick auf die Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle und die Umsetzung der beihilferechtlich erforderlichen Trennungsrechnung im Hinblick auf die Ergebnisverteilung unter den Gesellschaftern noch deutlicher hervorheben sollen. Für die vorhandenen Gesellschafter der RVK ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen durch die Gesellschaftsvertragsänderungen. Weiterhin gilt, dass die Gesellschafter die Ergebnisse aus den von ihnen der RVK erteilten Aufträgen tragen. -3Allerdings ist die Ergebnisverteilung neu zu regeln, da in Kreisen, in denen Stadtbusstädte tätig sind, eine Abgrenzung zwischen den Verkehren des "Kreises" und der "Stadt" erfolgen muss. Vorgeschlagen wird die Formulierung, dass das Ergebnis eines Verkehrs der "veranlas senden" Stelle zugeordnet wird. Danach würden die bisherigen positiven Ergebnisse aus der Erbringung der Verkehre der RVK für die Stadtbusgesellschaften zukünftig nicht mehr anteilig den bisherigen Gesellschaftern zugerechnet, sondern den Stadtbusgesellschaften selber (s. dazu auch unten Ziff 12 „Weitere Änderungen betreffen: …“). Der Änderungsbedarf im Hinblick auf die Erfüllung der Kriterien des EU-Beihilferechts und des Vergaberechts ist ergänzt worden um weitere Punkte in Bezug auf landesgesetzliche Vorgaben und die Verfügung über die Gesellschaftsanteile. Darüber hinaus wurden textliche Anpassungen vorgenommen. Die Gesellschafterversammlung der RVK hat den Änderungsentwurf beraten und ihn inhaltlich gebilligt. Eine endgültige Beschlussfassung soll nach der Beratung in den kommunalen Gremien und den Gremien der Gesellschafter auf einer Gesellschafterversammlung unmittelbar nach der Sommerpause erfolgen. Die Vorlage an den Kreistag erfolgt aufgrund § 108 Abs. 6 Satz 1 b) der Gemeindeordnung NRW/ § 26 Abs. 1 lit. l) der Kreisordnung NRW. Zur besseren Kenntlichmachung sind die aus dem Gesellschaftsvertrag gestrichenen Passagen durchgestrichen, neu eingefügte oder neu formulierte Passagen sind unterstrichen gedruckt. Im Ergebnis ergeben sich folgende Änderungsvorschläge zum Gesellschaftsvertrag der RVK (basierend auf der am 21. August 2015 beschlossenen Fassung des Gesellschaftervertrages): Neuregelung zur Zusammensetzung des Aufsichtsrates Zur Anpassung des Gesellschaftsvertrages im Falle eines Eintritts einer Stadtbusgesellschaft in den Gesellschafterkreis ist es unstreitig erforderlich, den § 13 Abs. 1, welcher die Zusammensetzung des Aufsichtsrates regelt, zu ändern. Den neuen Gesellschaftern sollte durch eine Änderung die Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern ermöglicht werden. Hier bietet es sich an, eine konsortialvertragliche Regelung zur Vertretung der mit geringerem Anteil ausgestatteten Gesellschafter durch Aufsichtsratsmitglieder zu treffen. Der Aufsichtsrat der RVK besteht aus 12 Personen. Vier Aufsichtsratsmandate werden durch die Arbeitnehmerseite auf der Grundlage des Drittelbeteiligungsgesetzes bestimmt. Die übrigen acht Aufsichtsratsmandate stehen den Gesellschaftern zu. Deshalb wird vorgeschlagen, im Gesellschaftsvertrag vorzusehen, dass Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von 12,5 % je ein Aufsichtsratsmitglied entsenden. Dies wären nach derzeitiger Lage unter Berücksichtigung der Anteilsabtretungen der SSB GmbH: KVB, Kreis Euskirchen, Rhein-Sieg Kreisholding GmbH, Rheinisch-Bergischer Kreis, Rhein-Erft-Verkehrsgesellschaft, Stadtwerke Bonn GmbH. Die verbleibenden zwei Aufsichtsratsmandate könnten sodann durch die übrigen sechs Gesellschafter im Wege konsortialvertraglicher Regelung besetzt werden. Hierzu lautet der Vorschlag, dass sich OBK und SSB einen Sitz im Aufsichtsrat teilen und die eintretenden Stadtbusgesellschaften den anderen Sitz. Die Satzung soll entsprechend angepasst werden, um je einen Aufsichtsratssitz gemeinschaftlich durch den Oberbergischen Kreis und die SSB GmbH einerseits und durch die vier Stadtbusgesellschaften andererseits vergeben zu können. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass nicht der Aufsichtsrat der RVK das wichtigste Organ für die tatsächliche Einflussnahme auf die Gesellschaft ist, sondern die Gesellschafterversammlung. Diese besitzt weitgehende Weisungsrechte gegenüber der Geschäftsführung. Weitere Änderungen betreffen: -41. Die Änderung des Gegenstandes der Gesellschaft (§ 3) dient als sogenannte Reziprozitätsklausel dazu, zu verdeutlichen, dass die RVK sich auf das Geschäft mit ihren Gesellschaftern konzentriert unter Einhaltung der vergaberechtlichen und beihilferechtlichen Regelungen. 2. Eine Verschärfung der Regelung des § 6 Abs. 1, in der die Abtretung eines Geschäftsanteils von der Zustimmung von ¾ sämtlicher anderer Gesellschafter nach Stimmanteilen und 2/3 sämtlicher anderer Gesellschafter nach Köpfen vorgesehen ist 3. Der § 6 Abs. 3 Satz 4, welcher die Verpflichtung zur Auflösung der Gesellschaft im Falle von mehreren Abtretungen der Gesellschaftsanteile an die übrigen Gesellschafter auf Antrag eines Gesellschafters vorsieht, erscheint angesichts der gestiegenen Gesellschafteranzahl in der Form nicht sinnvoll und wurde im Sinne einer stärkeren Absicherung des Fortbestehens der Gesellschaft einerseits aber auch im Sinne einer Vermeidung von sukzessiver Abtretung der Remanenz-Kostenrisiken anderseits modifiziert. 4. Klarstellung der Weisungsgebundenheit der Geschäftsführer (§ 11 Abs. 4 neu und § 16 Abs. 1 Satz 2) 5. Eine Ergänzung des § 12 Abs. 1 um vorgelagerte Gesellschafterbeschlüsse. 6. Eine klarstellende Ergänzung, dass bei Ausscheiden von Aufsichtsratsmitgliedern, diese nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 zu ersetzen sind und zur (soweit gesetzlich zulässig) Weisungsgebundenheit der Aufsichtsratsmitglieder. 7. Erhöhung des Quorums zur Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung von 2/3 auf ¾ des Stammkapitals. 8. In § 16 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe l) Ergänzung der Beschlussbefugnis der Gesellschafterversammlung um die „Vorgaben zur Aufstellung“ der Ausführungsrichtlinien nach § 19 Abs. 5. 9. Streichung der Befugnis des AR-Vorsitzenden zu Eilentscheidungen in Bezug auf Gesellschafterversammlungen einer Beteiligungsgesellschaft (RBR) in § 16 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz. 10. Einführung einer neuen Beschlussmehrheitsklausel in § 17 Abs. 1 a erster Satz (nunmehr ¾ der abgegebenen Stimmen und 2/3 der Gesellschafter nach Köpfen). 11. Modifizierung der Formulierung des § 17 Abs. 1 a und Ergänzung um eine „Finanzierungszusage“ des Gesellschafters, welcher einen ÖDA veranlasst. 12. In § 19 soll der Absatz 1 in der Gestalt so neu gefasst werden, dass die Abgrenzung der Verkehre des Kreises und der in diesem Kreis befindlichen Stadtbusstadt gelingt. Hierzu solle die vorgeschlagene Formulierung dienen, die vorsieht, dass die Ergebnisse von durchgeführten Verkehren, welche als aus dem Kreisgebiet einbrechende Verkehre auf dem Gebiet der kreisangehörigen Aufgabenträger und solche, die als ausbrechende Linien aus dem Gebiet eines kreisangehörigen Aufgabenträgers in ein Kreisgebiet erfolgen, dem Aufgabenträger zugeordnet werden, der die Verkehre veranlasst hat. 13. Änderung des § 19 Absatz 3a mit verdeutlichter Freistellung der übrigen Gesellschafter von Risiken des ÖDA 14. Überprüfungsklausel für die Ausführungsrichtlinien alle 3 Jahre (§ 19 Abs. 5 Satz 3 ff.) 15. Ergänzung der Vorlagepflicht zur auf die Gebietskörperschaften bezogenen Ergebnisrechnung (§ 19 Abs. 8) 16. Ergänzung der Vorlagepflicht des Prüferergebnisses zur gebietskörperschaftsbezogenen Rechnung in § 21 Abs. 4 17. In § 23 Anpassung an das LGG mit Verweis auf die jeweils gültige Fassung. Als Anlage ist eine Synopse bestehend aus dem bisherigen Text des Gesellschaftsvertrages (21.08.2015) und dem vorgeschlagenen neuen Text (Stand 03.05.2017) beigefügt. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Anzeige des Gesellschaftsvertrages bei der Bezirksregierung ggf. zu Änderungen führen kann. Ebenso ist möglich, dass der beurkundende Notar Hinweise oder Änderungsvorschläge unterbreitet. Sofern sich hieraus keine grundsätzlichen inhaltlichen Änderungen ergeben, wird vorgeschlagen, diesen hiermit vorab zuzustimmen. -5Sollten sich in den Gremien der Kommunen, welche mit der Gesellschaftsvertragsänderung zu befassen sind, Änderungen ergeben, wird ebenfalls vorgeschlagen, vorab diesen Änderungen zuzustimmen, sofern diese nicht grundsätzlichen Entscheidungen betreffen. In der Sitzung des Fachausschusses für Planung, Umwelt und Verkehr am 07.06.2017 wird ein Vertreter der RVK (Herr Hauser) für Fragen zur Verfügung stehen. Eine Zustimmung des Kreistages Euskirchen zur beabsichtigten Abtretung von jeweils 2,5 % Anteil an der RVK durch die SSB GmbH an die Stadtbusgesellschaften ist nach Auffassung der Verwaltung nicht zwingend erforderlich. Sofern jedoch die Bezirksregierung Köln die Notwendigkeit sieht, wäre dem mit diesem Beschluss Rechnung getragen. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)