Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
178 kB
Datum
12.07.2017
Erstellt
31.05.17, 10:01
Aktualisiert
31.05.17, 10:01
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[1]
Alte Version 21.8.2015
Gesellschaftsvertrag
der
Regionalverkehr Köln
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(RVK) in Köln
im folgenden auch RVK genannt
§1
Firma
Die Gesellschaft führt die Firma
Regionalverkehr Köln
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(RVK).
§2
Sitz
Neue Version 03.05.2017
Gesellschaftsvertrag
der
Regionalverkehr Köln
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(RVK) in Köln
im folgenden auch RVK genannt
§1
Firma
Die Gesellschaft führt die Firma
Regionalverkehr Köln
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(RVK).
§2
Sitz
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Köln.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Köln.
§3
Gegenstand des Unternehmens
§3
Gegenstand des Unternehmens
(1) Gegenstand des Unternehmens sind die
Durchführung des Personennahverkehrs
und
hiermit zusammenhängende Nebengeschäfte, die der Förderung des Hauptgeschäftes
dienen.
(1) Gegenstand des Unternehmens sind die
Durchführung des Personennahverkehrs im
Rahmen und unter Beachtung des EUBeihilfenrechts und des Vergaberechts und
hiermit zusammenhängende Nebengeschäfte, die der Förderung des Hauptgeschäftes dienen.
(2) Die Gesellschaft kann alle Geschäfte
betreiben, die dem Gesellschaftszweck
unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie darf Zweigniederlassungen
errichten und sich an Unternehmen gleicher
oder verwandter Art beteiligen, solche
Unternehmen gründen oder erwerben.
(3) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die für
sie geltenden Vorschriften der
Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der jeweils gültigen Fassung,
insbesondere die §§ 107 bis 115, zu beachten.
§4
Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft
(2) Die Gesellschaft kann alle Geschäfte
betreiben, die dem Gesellschaftszweck
unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie darf Zweigniederlassungen
errichten und sich an Unternehmen gleicher
oder verwandter Art beteiligen, solche
Unternehmen gründen oder erwerben.
(3) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die für
sie geltenden Vorschriften der
Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der jeweils gültigen Fassung,
insbesondere die §§ 107 bis 115, zu beachten.
§4
Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft
[2]
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt.
§5
Stammkapital
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt
3.579.200,- - in Worten: drei Millionen
fünfhundertneunundsiebzigtausendzweihundert - Euro.
§6
Verfügung über Geschäftsanteile
(1) Die Abtretung eines Geschäftsanteils
oder von Teilen eines Geschäftsanteils
zwecks
Übertragung, Verpfändung oder Vornahme
eines anderen Rechtsgeschäfts bedarf zu
ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der anderen Gesellschafter mit %Mehrheit der diesen insgesamt zustehenden
Stimmen.
(2) Will ein Gesellschafter seine Geschäftsanteile ganz oder teilweise auf ein mit ihm
verbundenes Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz) übertragen, so ist die Zustimmung
nach Abs. 1 vorbehaltlich § 6 Abs. 4 zu erteilen, sofern der Veräußerer und der
Erwerber sicherstellen, dass im Falle der
Beendigung der Verbindung gem. § 15
Aktiengesetz die Geschäftsanteile an den
Veräußerer oder ein mit ihm verbundenes
Unternehmen zurückübertragen werden.
Das gleiche gilt, wenn eine
Gebietskörperschaft ihre Gesellschaftsbeteiligung an ein Unternehmen übertragen will,
an dem sie wesentlich beteiligt ist. Von Satz
1 und 2 ausgenommen sind
Übertragungen, welche die InhouseFähigkeit der Gesellschaft gefährden.
Wenn entgegen dieser Regelung ein Geschäftsanteil nicht mehr einem mit einem
Gesellschafter verbundenen Unternehmen
gehört und auch keine RückÜbertragung auf
den Veräußerer oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen erfolgt, kann der
betroffene Geschäftsanteil gem. § 8 Abs. 2 c
eingezogen werden.
(3) Die Gesellschafter sind berechtigt, ihren
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt.
§5
Stammkapital
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt
3.579.200,- - in Worten: drei Millionen
fünfhundertneunundsiebzigtausendzweihundert - Euro.
§6
Verfügung über Geschäftsanteile
(1) Die Abtretung eines Geschäftsanteils
oder von Teilen eines Geschäftsanteils
zwecks
Übertragung, Verpfändung oder Vornahme
eines anderen Rechtsgeschäfts bedarf zu
ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der anderen Gesellschafter mit ¾Mehrheit-ehit/4der diesen insgesamt zustehenden Stimmen, wobei diese zugleich 2/3 der anderen
Gesellschafter nach Köpfen repräsentieren
müssen.
(2) Will ein Gesellschafter seine Geschäftsanteile ganz oder teilweise auf ein mit ihm
verbundenes Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz) übertragen, so ist die Zustimmung
nach Abs. 1 vorbehaltlich § 6 Abs. 4 zu
erteilen, sofern der Veräußerer und der
Erwerber sicherstellen, dass im Falle der
Beendigung der Verbindung gem. § 15
Aktiengesetz die Geschäftsanteile an den
Veräußerer oder ein mit ihm verbundenes
Unternehmen zurückübertragen werden.
Das gleiche gilt, wenn eine
Gebietskörperschaft ihre Gesellschaftsbeteiligung an ein Unternehmen übertragen
will,
an dem sie wesentlich beteiligt ist. Von
Satz 1 und 2 ausgenommen sind
Übertragungen, welche die InhouseFähigkeit der Gesellschaft gefährden.
Wenn entgegen dieser Regelung ein Geschäftsanteil nicht mehr einem mit einem
Gesellschafter verbundenen Unternehmen
gehört und auch keine Rückübertragung
auf
den Veräußerer oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen erfolgt, kann der
betroffene Geschäftsanteil gem. § 8 Abs. 2
c eingezogen werden.
[3]
Geschäftsanteil zum Einstandspreis auf die
übrigen Gesellschafter zu gleichen Teilen zu
übertragen. Der Einstandspreis versteht
sich zzgl. der von dem jeweiligen Gesellschafter im Rahmen von Kapitalerhöhungen
auf das nominelle Stammkapital eingezahlten Beträge mit Ausnahme der Einlagen, die
zur Abdeckung von Verlusten geleistet werden. Die übrigen Gesellschafter verpflichten
sich vorbehaltlich § 6 Abs. 4, diese Übertragung anzunehmen. Machen mehr als 3
Gesellschafter von diesem Übertragungsrecht Gebrauch, ist die Gesellschaft
aufzulösen, wenn einer der verbleibenden
Gesellschafter dies verlangt. In diesem Fall
bedarf es keiner Beschlussfassung durch
die Gesellschafterversammlung (§ 24
Abs. 1).
(4) Die Verpflichtung der übrigen Gesellschafter zur Zustimmung gemäß §§ 6 Abs. 2
Satz 1
und 2, 7 Abs. 2 Satz 2 sowie zur Annahme
der Übertragung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3
steht unter dem Vorbehalt einer zuvor einvernehmlich erzielten Regelung über den
Ausgleich der in der Gesellschaft nach dem
Ausscheiden des abtretenden bzw.
übertragenden Gesellschafters verbleibenden Remanenzkosten, die ausschließlich
auf
die zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden und nur aus Rechtsgründen bedingt durch das Ausscheiden - nicht mehr
fortführbaren Geschäfte für deren
jeweiligen Restlaufzeiten zwischen der Gesellschaft und dem ausscheidenden
Gesellschafter zurückzuführen sind. Wird
ein Einvernehmen zwischen dem
Gesellschafter und den verbleibenden Gesellschaftern nicht innerhalb von sechs
Monaten nach Abgabe der Absichtserklärung zur Abtretung bzw. Übertragung erzielt,
so wird die Höhe des Ausgleichs durch einen vom Präsidenten der IHK zu
benennenden Wirtschaftsprüfer bestimmt.
(3) Die Gesellschafter sind berechtigt, ihren
gesamten Geschäftsanteil zum Einstandspreis auf die
übrigen Gesellschafter entsprechend ihrer
Geschäftsanteile zu gleichen Teilen zu
übertragen. Der Einstandspreis versteht
sich zzgl. der von dem jeweiligen Gesellschafter im Rahmen von Kapitalerhöhungen
auf das nominelle Stammkapital eingezahlten Beträge mit Ausnahme der Einlagen,
die
zur Abdeckung von Verlusten geleistet
werden. Die übrigen Gesellschafter verpflichten
sich vorbehaltlich § 6 Abs. 4, diese Übertragung anzunehmen. Machen mehr als 3
Gesellschafter Machen Gesellschafter, die
zusammen zum Zeitpunkt der ersten Übertragung mehr als 40 % der Anteile haltenvon diesem Übertragungsrecht in einem
Zeitraum von 2 Jahren ab dem ersten
Übertragungsverlangen Gebrauch, ist die
Gesellschaft aufzulösen, wenn einer der
verbleibenden Gesellschafter dies verlangt.
In diesem Fall bedarf es keiner Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung (§ 24 Abs. 1).
(4) Die Verpflichtung der übrigen Gesellschafter zur Zustimmung gemäß §§ 6
Abs. 2 Satz 1
und 2, 7 Abs. 2 Satz 2 sowie zur Annahme
der Übertragung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3
steht unter dem Vorbehalt einer zuvor einvernehmlich erzielten Regelung über den
Ausgleich der in der Gesellschaft nach dem
Ausscheiden des abtretenden bzw.
übertragenden Gesellschafters verbleibenden Remanenzkosten, die ausschließlich
auf
die zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden und nur aus Rechtsgründen bedingt durch das Ausscheiden - nicht
mehr fortführbaren Geschäfte für deren
jeweiligen Restlaufzeiten zwischen der Gesellschaft und dem ausscheidenden
Gesellschafter zurückzuführen sind. Wird
ein Einvernehmen zwischen dem
Gesellschafter und den verbleibenden Gesellschaftern nicht innerhalb von sechs
Monaten nach Abgabe der Absichtserklärung zur Abtretung bzw. Übertragung erzielt,
[4]
§7
Ankaufsrecht
(1) Jeder Gesellschafter hat das Recht, über
seinen Geschäftsanteil oder Teile davon zu
verfügen, sofern er dabei die folgenden
Bestimmungen beachtet:
a) Der eine Verfügung beabsichtigende Gesellschafter hat den Geschäftsanteil bzw.
Teile davon zunächst den Gesellschaftern
durch eingeschriebenen Brief unter
schriftlicher Benachrichtigung der Gesellschaft zum Erwerb anzubieten. Jeder
Gesellschafter kann sein Ankaufsrecht
durch notariell beurkundete
Annahmeerklärung bis zum Ablauf von 3
Monaten seit Zugang des
Angebotsschreibens ausüben.
b) Das Ankaufsrecht kann nur bezüglich der
gesamten angebotenen Beteiligung
ausgeübt werden. Üben mehrere Gesellschafter das Ankaufsrecht aus, so gilt mangels einer anderweitigen Verständigung
zwischen ihnen - das Ankaufsrecht
von den Gesellschaftern als im Verhältnis
ihrer bisherigen Geschäftsanteile
ausgeübt.
c) Für die Ermittlung und Zahlung des Kaufpreises gelten die Bestimmungen in § 9
über die Ermittlung und Zahlung einer Abfindung.
(2) Wird das Ankaufsrecht nicht gem. Abs. 1
ausgeübt, kann der Gesellschafter über
seinen Geschäftsanteil oder einen Teil innerhalb einer Frist von 6 Monaten verfügen.
Die Gesellschafter sind vorbehaltlich § 6
Abs. 4 verpflichtet, hierzu ihre Zustimmung
nach § 6 Abs. 1 zu erteilen. Ausgenommen
hiervon ist die Verfügung an einen Dritten,
welcher im Wettbewerb mit der Gesellschaft
steht oder dessen Beteiligung an der
Gesellschaft die Inhouse-Fähigkeit der Gesellschaft im Verhältnis zu den übrigen
Gesellschaftern gefährdet.
§8
Einziehung von Geschäftsanteilen
(1)Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist
so wird die Höhe des Ausgleichs durch
einen vom Präsidenten der IHK zu
benennenden Wirtschaftsprüfer bestimmt.
§7
Ankaufsrecht
(1) Jeder Gesellschafter hat das Recht,
über seinen Geschäftsanteil oder Teile davon zu
verfügen, sofern er dabei die folgenden
Bestimmungen beachtet:
a) Der eine Verfügung beabsichtigende
Gesellschafter hat den Geschäftsanteil
bzw.
Teile davon zunächst den Gesellschaftern
durch eingeschriebenen Brief unter
schriftlicher Benachrichtigung der Gesellschaft zum Erwerb anzubieten. Jeder
Gesellschafter kann sein Ankaufsrecht
durch notariell beurkundete
Annahmeerklärung bis zum Ablauf von 3
Monaten seit Zugang des
Angebotsschreibens ausüben.
b) Das Ankaufsrecht kann nur bezüglich
der gesamten angebotenen Beteiligung
ausgeübt werden. Üben mehrere Gesellschafter das Ankaufsrecht aus, so gilt mangels einer anderweitigen Verständigung zwischen ihnen - das Ankaufsrecht
von den Gesellschaftern als im Verhältnis
ihrer bisherigen Geschäftsanteile
ausgeübt.
c) Für die Ermittlung und Zahlung des
Kaufpreises gelten die Bestimmungen in §
9
über die Ermittlung und Zahlung einer Abfindung.
(2) Wird das Ankaufsrecht nicht gem. Abs.
1 ausgeübt, kann der Gesellschafter über
seinen Geschäftsanteil oder einen Teil innerhalb einer Frist von 6 Monaten verfügen.
Die Gesellschafter sind vorbehaltlich § 6
Abs. 4 verpflichtet, hierzu ihre Zustimmung
nach § 6 Abs. 1 zu erteilen. Ausgenommen
hiervon ist die Verfügung an einen Dritten,
welcher im Wettbewerb mit der Gesellschaft steht oder dessen Beteiligung an der
Gesellschaft die Inhouse-Fähigkeit der Gesellschaft im Verhältnis zu den übrigen
Gesellschaftern gefährdet.
[5]
zulässig.
(2) Ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters kann die Einziehung in folgenden Fällen beschlossen werden:
a) Über das Vermögen des Gesellschafters
wird das Insolvenzverfahren eröffnet oder
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird
mangels Masse abgelehnt, oder der
Gesellschafter muss die Richtigkeit seines
Vermögensverzeichnisses an Eides
Statt versichern.
b) Ein Gläubiger des Gesellschafters betreibt aufgrund eines nicht nur vorläufig
vollstreckbaren Titels eine Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil oder in
Ansprüche des Gesellschafters gegen die
Gesellschaft und die
Vollstreckungsmaßnahme wird nicht innerhalb von zwei Monaten, spätestens bis
zur Verwertung des Geschäftsanteils, aufgehoben.
c) In der Person des Gesellschafters ist ein
wichtiger Grund gegeben, der seine
Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigt. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere im Falle eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 2, sowie § 7 vor. Ein
wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn
ein Anteil an einem Unternehmen, das
Gesellschafter ist, an einen Dritten übertragen wird, der zur Gesellschaft in einem
Wettbewerbsverhältnis steht.
d) Der Geschäftsanteil ist im Wege der
Zwangsvollstreckung oder in der Insolvenz
eines Gesellschafters an einen Dritten gelangt, weil die Einziehung oder Angreifung
des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens nicht durchführbar
war.
(3) Ein Geschäftsanteil, der mehreren Berechtigten ungeteilt zusteht, kann eingezogen werden, wenn die Voraussetzungen
gem. Abs. 2 auch nur für einen Mitberechtigten vorliegen. Mehrere Geschäftsanteile
eines Gesellschafters können nur insgesamt
eingezogen werden.
(4) Die Einziehung erfolgt durch die Geschäftsführung aufgrund eines Beschlusses
§8
Einziehung von Geschäftsanteilen
(1) Die Einziehung von Geschäftsanteilen
ist zulässig.
(2) Ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters kann die Einziehung in folgenden Fällen beschlossen werden:
a) Über das Vermögen des Gesellschafters
wird das Insolvenzverfahren eröffnet oder
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird
mangels Masse abgelehnt, oder der
Gesellschafter muss die Richtigkeit seines
Vermögensverzeichnisses an Eides
Statt versichern.
b) Ein Gläubiger des Gesellschafters betreibt aufgrund eines nicht nur vorläufig
vollstreckbaren Titels eine Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil oder in
Ansprüche des Gesellschafters gegen die
Gesellschaft und die
Vollstreckungsmaßnahme wird nicht innerhalb von zwei Monaten, spätestens bis
zur Verwertung des Geschäftsanteils, aufgehoben.
c) In der Person des Gesellschafters ist ein
wichtiger Grund gegeben, der seine
Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigt. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere im Falle eines Verstoßes
gegen § 6 Abs. 2, sowie § 7 vor. Ein
wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn
ein Anteil an einem Unternehmen, das
Gesellschafter ist, an einen Dritten übertragen wird, der zur Gesellschaft in einem
Wettbewerbsverhältnis steht.
d) Der Geschäftsanteil ist im Wege der
Zwangsvollstreckung oder in der Insolvenz
eines Gesellschafters an einen Dritten gelangt, weil die Einziehung oder Angreifung
des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens nicht durchführbar
war.
(3) Ein Geschäftsanteil, der mehreren Berechtigten ungeteilt zusteht, kann eingezogen werden, wenn die Voraussetzungen
gem. Abs. 2 auch nur für einen Mitberechtigten vorliegen. Mehrere Geschäftsanteile
eines Gesellschafters können nur insgesamt eingezogen werden.
[6]
der Gesellschafter. Statt der Einziehung
können die Gesellschafter beschließen,
dass der betroffene Gesellschafter den Geschäftsanteil auf die Gesellschaft oder auf
eine im Beschluss zu benennende Person
zu übertragen hat. Bei der Beschlussfassung nach vorstehenden Sätzen 1 und 2
steht dem betroffenen Gesellschafter kein
Stimmrecht zu.
§9
Abfindung
(1) Im Falle der Ausübung des Ankaufsrechts (§ 7 Abs. 1) erhält der Gesellschafter
eine
Abfindung in Höhe des Verkehrswertes des
betroffenen Geschäftsanteils, der als
Summe der nachstehend aufgeführten Teilbeträge wie folgt zu ermitteln ist:
a) Buchwert des auf den betroffenen Geschäftsanteil entfallenden Nettovermögens
der Gesellschaft, bestehend aus dem anteiligen gezeichneten Kapital und dem auf
den betroffenen Geschäftsanteil entfallenden gemäß Ausführungsrichtlinien (Abs.
5) gesondert festzustellenden sonstigen
buchmäßigen Eigenkapital.
b) Nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu ermittelnder auf den betroffenen
Geschäftsanteil entfallender Anteil an der
Differenz zwischen dem Unternehmenswert
der Gesellschaft und dem Buchwert des
Nettovermögens.
Als Unternehmenswert der Gesellschaft ist
der Substanzwert (Rekonstruktionswert)
anzusetzen, der gemäß der jeweils gültigen
Fassung des vom Institut der Wirtschaftsprüfer erlassenen Standards „Grundsätze
zur Durchführung von Unternehmensbewertungen" (IDW S 1) von dem Wirtschaftsprüfer/der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu
ermitteln ist, der/die mit der Bewertung für
Zwecke der Bilanzierung der Anteile nach
den Regeln des „Gesetzes über ein Neues
Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen
(NKFG NRW)" von der Geschäftsführung
der Gesellschaft beauftragt ist.
(2)In allen Fällen der Einziehung oder
Zwangsabtretung besteht die Abfindung in
einem
(4) Die Einziehung erfolgt durch die Geschäftsführung aufgrund eines Beschlusses
der Gesellschafter. Statt der Einziehung
können die Gesellschafter beschließen,
dass der betroffene Gesellschafter den
Geschäftsanteil auf die Gesellschaft oder
auf eine im Beschluss zu benennende Person zu übertragen hat. Bei der Beschlussfassung nach vorstehenden Sätzen 1 und 2
steht dem betroffenen Gesellschafter kein
Stimmrecht zu.
§9
Abfindung
(1) Im Falle der Ausübung des Ankaufsrechts (§ 7 Abs. 1) erhält der Gesellschafter
eine
Abfindung in Höhe des Verkehrswertes des
betroffenen Geschäftsanteils, der als
Summe der nachstehend aufgeführten
Teilbeträge wie folgt zu ermitteln ist:
a) Buchwert des auf den betroffenen Geschäftsanteil entfallenden Nettovermögens
der Gesellschaft, bestehend aus dem anteiligen gezeichneten Kapital und dem auf
den betroffenen Geschäftsanteil entfallenden gemäß Ausführungsrichtlinien (Abs.
5) gesondert festzustellenden sonstigen
buchmäßigen Eigenkapital.
b) Nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu ermittelnder auf den betroffenen
Geschäftsanteil entfallender Anteil an der
Differenz zwischen dem
Unternehmenswert der Gesellschaft und
dem Buchwert des Nettovermögens.
Als Unternehmenswert der Gesellschaft ist
der Substanzwert (Rekonstruktionswert)
anzusetzen, der gemäß der jeweils gültigen
Fassung des vom Institut der Wirtschaftsprüfer erlassenen Standards „Grundsätze
zur Durchführung von Unternehmensbewertungen" (IDW S 1) von dem Wirtschaftsprüfer/der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu ermitteln ist, der/die mit der
Bewertung für Zwecke der Bilanzierung der
Anteile nach den Regeln des „Gesetzes
über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKFG NRW)" von der
Geschäftsführung der Gesellschaft beauftragt ist.
[7]
Geldbetrag in Höhe des Buchwertes des auf
den betroffenen Geschäftsanteil
entfallenden Nettovermögens gemäß Abs. 1
Buchstabe a.
(3) Die jeweilige Abfindung ist nach den
Verhältnissen zum Stichtag zu errechnen.
Stichtag ist, sofern nichts anderes vereinbart
wird, der Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, das der Ausübung des Ankaufsrechts
oder der Beschlussfassung über die Einziehung oder Zwangsabtretung der in Abs. 1
und 2 genannten Rechte vorangeht.
(4)Neben der Abfindung nach Abs. 1 und 2
wird der ausscheidende Gesellschafter an
dem auf seinen Gesellschaftsanteil zeitanteilig gemäß § 19 Abs.1 entfallenden handelsrechtlichen Ergebnis beteiligt, das in
den Zeitraum zwischen dem Stichtag gem.
Abs. 3 und der Ausübung des Ankaufsrechts bzw. der Beschlussfassung über die
Einziehung oder die Zwangsabtretung fällt.
(5)Die Art und Weise der Ermittlung der einem Gesellschafter gemäß Abs. 1 oder 2
zustehenden Abfindung, insbesondere der
gesonderten Feststellung des auf
Geschäftsanteile abzufindender Gesellschafter entfallenden buchmäßigen
Nettovermögens (Abs. 1 Buchstabe a)),
erfolgt auf Grundlage hierzu von der
Geschäftsführung aufzustellender und von
der Gesellschafterversammlung zu
genehmigender Ausführungsrichtlinien.
(6) Die Abfindung nach Abs. 1 und 2 ist in
drei gleichen Jahresraten zu entrichten. Die
erste Rate ist mit Feststellung der Abfindungshöhe fällig, frühestens zwei Monate
nach Beschlussfassung über die Einziehung
oder Zwangsabtretung bzw. die
Geltendmachung des Ankaufsrechtes. Im
Falle einer vorzeitigen Auszahlung der
Abfindung erfolgt eine Abzinsung des Abfindungsbetrages unter Zugrundelegung des
Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank. Soweit das Stammkapital der
Gesellschaft zum Zwecke der Einziehung
herabgesetzt wird, ist die erste Rate der
Abfindung erst nach Ablauf des Sperrjahres
fällig.
§10
Organe
(2) In allen Fällen der Einziehung oder
Zwangsabtretung besteht die Abfindung in
einem
Geldbetrag in Höhe des Buchwertes des
auf den betroffenen Geschäftsanteil
entfallenden Nettovermögens gemäß Abs.
1 Buchstabe a.
(3) Die jeweilige Abfindung ist nach den
Verhältnissen zum Stichtag zu errechnen.
Stichtag ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, der Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, das der Ausübung des Ankaufsrechts oder der Beschlussfassung über die
Einziehung oder Zwangsabtretung der in
Abs. 1 und 2 genannten Rechte vorangeht.
(4) Neben der Abfindung nach Abs. 1 und 2
wird der ausscheidende Gesellschafter an
dem auf seinen Gesellschaftsanteil zeitanteilig gemäß § 19 Abs.1 entfallenden handelsrechtlichen Ergebnis beteiligt, das in
den Zeitraum zwischen dem Stichtag gem.
Abs. 3 und der Ausübung des Ankaufsrechts bzw. der Beschlussfassung über die
Einziehung oder die Zwangsabtretung fällt.
(5) Die Art und Weise der Ermittlung der
einem Gesellschafter gemäß Abs. 1 oder 2
zustehenden Abfindung, insbesondere der
gesonderten Feststellung des auf
Geschäftsanteile abzufindender Gesellschafter entfallenden buchmäßigen
Nettovermögens (Abs. 1 Buchstabe a)),
erfolgt auf Grundlage hierzu von der
Geschäftsführung aufzustellender und von
der Gesellschafterversammlung zu
genehmigender Ausführungsrichtlinien.
(6) Die Abfindung nach Abs. 1 und 2 ist in
drei gleichen Jahresraten zu entrichten. Die
erste Rate ist mit Feststellung der Abfindungshöhe fällig, frühestens zwei Monate
nach Beschlussfassung über die Einziehung oder Zwangsabtretung bzw. die
Geltendmachung des Ankaufsrechtes. Im
Falle einer vorzeitigen Auszahlung der
Abfindung erfolgt eine Abzinsung des Abfindungsbetrages unter Zugrundelegung
des Basiszinssatzes der Europäischen
Zentralbank. Soweit das Stammkapital der
Gesellschaft zum Zwecke der Einziehung
herabgesetzt wird, ist die erste Rate der
[8]
Organe der Gesellschaft sind
die Geschäftsführer
der Aufsichtsrat und
die Gesellschafterversammlung
§11
Geschäftsführung und Vertretung
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere
Geschäftsführer.
(2) Bei nur einem Geschäftsführer wird die
Gesellschaft durch diesen allein, bei mehreren
Geschäftsführern durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen
Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem
Prokuristen gesetzlich vertreten.
(3) Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der
Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, der
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
und ihres Anstellungsvertrages.
Abfindung erst nach Ablauf des Sperrjahres
fällig.
§10
Organe
Organe der Gesellschaft sind
-die Geschäftsführer
-der Aufsichtsrat und
-die Gesellschafterversammlung
§11
Geschäftsführung und Vertretung
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
(2) Bei nur einem Geschäftsführer wird die
Gesellschaft durch diesen allein, bei mehreren
Geschäftsführern durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen
Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem
Prokuristen gesetzlich vertreten.
(3) Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der
Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, der
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
und ihres Anstellungsvertrages.
(4) Durch Gesellschafterbeschluss kann ein
Geschäftsführer von den Beschränkungen
des
§ 181 BGB befreit werden.
(4) Die Geschäftsführung ist an die Beschlüsse und Weisungen der Gesellschafterversammlung nach Maßgabe des
GmbH-Rechts gebunden.
(5) Die Geschäftsführung stellt mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Geschäftsordnung
für sich auf.
(4 5 ) Durch Gesellschafterbeschluss kann
ein Geschäftsführer von den Beschränkungen des
§ 181 BGB befreit werden.
(6) Die Geschäftsführer werden von der
Gesellschafterversammlung auf Empfehlung
des
Aufsichtsrates bestellt und abberufen.
(5 6) Die Geschäftsführung stellt mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Geschäftsordnung
für sich auf.
(6 7) Die Geschäftsführer werden von der
Gesellschafterversammlung auf Empfehlung des
Aufsichtsrates bestellt und abberufen.
§12
Zustimmungsbedürftige Geschäfte
Der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen folgende Geschäfte, sofern
sie nicht bereits nach § 16 Abs. 3 von der
Gesellschafterversammlung zu beschließen
sind:
§12
Zustimmungsbedürftige Geschäfte
Der vorherigen Zustimmung des Aufsichts-
[9]
a) Zustimmung zu allen Rechtsgeschäften,
deren Wert im Einzelfall eine durch
Gesellschafterbeschluss festzulegende
Wertgrenze übersteigt, es sei denn, sie
werden im Rahmen des Wirtschaftsplans
getätigt.
b) Zustimmung zu Rechtsgeschäften zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern, es
sei denn, sie werden im Rahmen des geltenden Wirtschaftsplanes getätigt.
§13
Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 12 Mitgliedern. Die Gesellschafter entsenden jeweils
1 Mitglied; 4 Mitglieder sind nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 zu wählen. Sinkt die Zahl der entsendungsberechtigten Gesellschafter unter
8, wählen die Gesellschafter die zur Zahl 8
fehlenden Mitglieder. Sinkt die Zahl der
entsendungsberechtigten Gesellschafter auf
4 oder darunter, entsendet jeder Gesellschafter 2 Mitglieder in den Aufsichtsrat; die
an der Zahl 8 fehlenden Mitglieder
werden durch Wahl bestimmt. Gewählt ist
jeweils, wer die meisten Stimmen auf sich
vereinigt.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden
längstens für die Zeit bis zur Beendigung
der
Gesellschafterversammlung bestellt, die
über die Entlastung für das vierte
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; hierbei wird das
rates bedürfen folgende Geschäfte, sofern
sie nicht bereits nach § 16 Abs. 3 von der
Gesellschafterversammlung zu beschließen
sind bzw. im Vorfeld bereits von der Gesellschafterversammlung als umzusetzende
Maßnahme beschlossen wurden:
a) Zustimmung zu allen Rechtsgeschäften,
deren Wert im Einzelfall eine durch
Gesellschafterbeschluss festzulegende
Wertgrenze übersteigt, es sei denn, sie
werden im Rahmen des Wirtschaftsplans
getätigt.
b) Zustimmung zu Rechtsgeschäften zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern, es
sei denn, sie werden im Rahmen des geltenden Wirtschaftsplanes getätigt.
§13
Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 12 Mitgliedern. Die Gesellschafter entsenden
jeweils 1 Mitglied. 4 Mitglieder sind
nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 Drittelbeteiligungsgesetzes zu wählen. Die Gesellschafter, die mit einem Anteil von mindestens 12,5 % beteiligt sind, entsenden je 1 Mitglied in den Aufsichtsrat.
Die Gesellschafter mit einem Anteil unter 12,5 %, welche zum 1. Mai 2017
Gesellschafter sind, entsenden gemeinsam ein Mitglied in den Aufsichtsrat. Die
Gesellschafter mit einem Anteil unter
12,5 %, welche zum Zeitpunkt xxx Gesellschafter sind, entsenden gemeinsam ein Mitglied in den Aufsichtsrat.
Sinkt die Zahl der jeweils alleine entsendungsberechtigten Gesellschafter
unter 6 8, wählen die Gesellschafter die
zur Zahl 6 8 fehlenden Mitglieder. Sinkt
die Zahl der entsendungsberechtigten
Gesellschafter auf 4 oder darunter, entsendet jeder Gesellschafter 2 Mitglieder
in den Aufsichtsrat,; die an der Zahl 8
fehlenden Mitglieder werden durch
Wahl bestimmt. Gewählt ist jeweils, wer
die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden längstens für die Zeit bis zur Beendigung der
[10]
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt,
nicht mitgerechnet. Die Wiederbestellung
ist zulässig.
(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner
Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus, so ist
fürden Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen nach den Regeln des Abs. 1,
ein
Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann
sein Amt unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist auch ohne wichtigen
Grund niederlegen. Die Kündigung ist an
den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei
dessen Verhinderung an seinen Stellvertreter durch schriftliche Erklärung zu richten.
Scheiden der Vorsitzende oder seine
Stellvertreter aus, so ist die Kündigung an
die Gesellschafter zu richten.
(5) Die Mitglieder des Aufsichtsrates können
jederzeit von ihren jeweiligen Entsendungsberechtigten
abberufen werden.
Gesellschafterversammlung bestellt, die
über die Entlastung für das vierte
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; hierbei wird das
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt,
nicht mitgerechnet. Die Wiederbestellung
ist zulässig.
(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner
Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus oder
wird nach Absatz 8 abberufen, so ist für
den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen nach den Regeln des Abs. 1, ein
Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden.
(4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann
sein Amt unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist auch ohne wichtigen
Grund niederlegen. Die Kündigung ist an
den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei
dessen Verhinderung an seinen Stellvertreter durch schriftliche Erklärung zu richten.
Scheiden der Vorsitzende oder seine
Stellvertreter aus, so ist die Kündigung an
die Gesellschafter zu richten.
(5) Für die gemeinsam entsendungsberechtigten Inhaber von Geschäftsanteilen
gilt, dass diese das Entsendungsrecht der
Gesellschaft gegenüber nur einheitlich und
mit einer von den jeweils gemeinsam entsendungsberechtigten Inhabern der Geschäftsanteile unterzeichneten Erklärung,
aus der sich das zu entsendende Mitglied
des Aufsichtsrats ergibt, ausüben dürfen.
(6 5) Die Mitglieder des Aufsichtsrates können jederzeit von ihren jeweiligen Entsendungsberechtigten abberufen werden.
(6) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte
einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.
Die Wahl gilt für die Amtszeit des Mitgliedes.
§14
Innere Ordnung des Aufsichtsrates
(1)Der Aufsichtsrat gibt sich eine von der
(7 6) Die entsandten Mitglieder des Aufsichtsrats unterliegen soweit zulässig gem.
§§ 108, 113 GemO NRW dem Weisungsrecht des jeweils Entsendungsberechtigten
sowie entsprechenden Berichtspflichten.
(8 7) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte
einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.
Die Wahl gilt für die Amtszeit des Mitgliedes.
[11]
Gesellschafterversammlung zu genehmigende Geschäftsordnung. Darin kann die
Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden.
(2)Der Aufsichtsrat wird in der Regel einmal
im Kalendervierteljahr einberufen. Er muss
im Kalenderhalbjahr wenigstens eine Sitzung abhalten.
(3) Die Einberufung erfolgt schriftlich, oder
elektronisch mit einer Frist von mindestens
vierzehn Tagen seit Abgangsdatum durch
den Vorsitzenden oder einen seiner
Stellvertreter oder in deren Auftrag durch die
Geschäftsführung unter Mitteilung der
Tagesordnung. Über wichtige Verhandlungspunkte sollen den Aufsichtsratsmitgliedern entsprechende Unterlagen mit der Einladung übersandt werden. Die Ladungsfrist
kann entfallen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied unverzüglich widerspricht. Den Ort der
Aufsichtsratssitzung bestimmt der Einberufende.
(4)Jedes Aufsichtsratsmitglied und jeder
Geschäftsführer kann unter Angabe des
Zwecks und der Gründe verlangen, dass der
Aufsichtsrat binnen einer Woche einberufen
wird.
Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach
der Einberufung stattfinden. Wird einem
von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern oder von einem Geschäftsführer
geäußerten Verlangen nicht entsprochen, so
können die Antragsteller unter Mitteilung
des Sachverhaltes innerhalb der Fristen der
Sätze 1 und 2 selbst den Aufsichtsrat
einberufen.
(5) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn
mindestens sieben Mitglieder, darunter der
Aufsichtsratsvorsitzende oder einer seiner
Stellvertreter, an der Beschlussfassung
teilnehmen.
(6) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat
eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Aufsichtsratsmitglieder, die
verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, können schriftlich ihre Stimme
abgeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden oder seines
Stellvertreters, wenn dieser den Vorsitz
führt.
§ 14
Innere Ordnung des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat gibt sich eine von der
Gesellschafterversammlung zu genehmigende Geschäftsordnung. Darin kann die
Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden.
(2) Der Aufsichtsrat wird in der Regel einmal im Kalendervierteljahr einberufen. Er
muss im Kalenderhalbjahr wenigstens eine
Sitzung abhalten.
(3) Die Einberufung erfolgt schriftlich, oder
elektronisch mit einer Frist von mindestens
vierzehn Tagen seit Abgangsdatum durch
den Vorsitzenden oder einen seiner
Stellvertreter oder in deren Auftrag durch
die Geschäftsführung unter Mitteilung der
Tagesordnung. Über wichtige Verhandlungspunkte sollen den Aufsichtsratsmitgliedern entsprechende Unterlagen mit der
Einladung übersandt werden. Die Ladungsfrist kann entfallen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied unverzüglich widerspricht. Den
Ort der Aufsichtsratssitzung bestimmt der
Einberufende.
(4) Jedes Aufsichtsratsmitglied und jeder
Geschäftsführer kann unter Angabe des
Zwecks und der Gründe verlangen, dass
der Aufsichtsrat binnen einer Woche einberufen wird.
Die Sitzung muss binnen zwei Wochen
nach der Einberufung stattfinden. Wird einem von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern oder von einem Geschäftsführer
geäußerten Verlangen nicht entsprochen,
so können die Antragsteller unter Mitteilung
des Sachverhaltes innerhalb der Fristen der
Sätze 1 und 2 selbst den Aufsichtsrat
einberufen.
(5) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig,
wenn mindestens sieben Mitglieder, darunter der Aufsichtsratsvorsitzende oder einer
seiner Stellvertreter, an der Beschlussfassung teilnehmen.
(6) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat
eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Aufsichtsratsmitglieder,
die
verhindert sind, an einer Sitzung teilzu-
[12]
(7) Der Aufsichtsrat kann auch ohne Einberufung einer Sitzung schriftlich, oder
elektronisch abstimmen, wenn kein Mitglied
des Aufsichtsrates unverzüglich
widerspricht. Diese Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und der Niederschrift über
die nächste Aufsichtsratssitzung als Anlage
beizufügen.
(8) Über die Sitzungen des Aufsichtsrates
und seiner Ausschüsse sind Niederschriften
anzufertigen, die fortlaufend zu nummerieren und vom Vorsitzenden, ggf. von seinem
Stellvertreter, zu unterzeichnen sind. In den
Niederschriften sind der Ort und der Tag
der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche
Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse anzugeben.
Jedem Mitglied des Aufsichtsrates ist eine
Abschrift der Sitzungsniederschrift
auszuhändigen. Die Niederschriften haben
die Vermutung der Richtigkeit für sich,
wenn nicht innerhalb von einem Monat seit
Zugang der Niederschrift ein Mitglied des
Aufsichtsrates schriftlich gegenüber dem
Vorsitzenden des Aufsichtsrates
widerspricht.
nehmen, können schriftlich ihre Stimme
abgeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, wenn dieser den Vorsitz
führt.
(7) Der Aufsichtsrat kann auch ohne Einberufung einer Sitzung schriftlich, oder
elektronisch abstimmen, wenn kein Mitglied
des Aufsichtsrates unverzüglich
widerspricht. Diese Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und der Niederschrift über
die nächste Aufsichtsratssitzung als Anlage
beizufügen.
(8) Über die Sitzungen des Aufsichtsrates
und seiner Ausschüsse sind Niederschriften anzufertigen, die fortlaufend zu nummerieren und vom Vorsitzenden, ggf. von seinem Stellvertreter, zu unterzeichnen sind.
In den Niederschriften sind der Ort und der
Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse anzugeben.
Jedem Mitglied des Aufsichtsrates ist eine
Abschrift der Sitzungsniederschrift
auszuhändigen. Die Niederschriften haben
die Vermutung der Richtigkeit für sich,
wenn nicht innerhalb von einem Monat seit
Zugang der Niederschrift ein Mitglied des
Aufsichtsrates schriftlich gegenüber dem
Vorsitzenden des Aufsichtsrates
widerspricht.
§15
Vergütung an Mitglieder des Aufsichtsrates
Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten
außer Ersatz der Fahrtkosten und sonstiger
barer Auslagen Tage- und Übernachtungsgeld, dessen Höhe von der Gesellschafterversammlung festgesetzt wird. Die Gesellschafterversammlung kann außerdem die
Zahlung einer festen
Vergütung beschließen.
§15a
Weitere Aufgaben des Aufsichtsrates
(1) Ständiger Vertreter des Aufsichtsrates
gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber
der Geschäftsführung, dem Abschlussprüfer, Gerichten und Behörden ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder - im Verhin-
§15
Vergütung an Mitglieder des Aufsichtsrates
Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten
außer Ersatz der Fahrtkosten und sonstiger
barer Auslagen Tage- und Übernachtungsgeld, dessen Höhe von der Gesellschafterversammlung festgesetzt wird. Die Gesellschafterversammlung kann außerdem die
Zahlung einer festen
Vergütung beschließen.
§15a
Weitere Aufgaben des Aufsichtsrates
[13]
derungsfalle - dessen Stellvertreter.
(2) Willenserklärungen des Aufsichtsrates
werden namens des Aufsichtsrates unter
der
Bezeichnung „Aufsichtsrat der Regionalverkehr Köln GmbH" durch den Vorsitzenden im Falle der Verhinderung - durch dessen
Stellvertreter abgegeben.
(3) Über die im Übrigen im Gesellschaftsvertrag geregelten Fälle hinaus ist der
Aufsichtsrat insbesondere zuständig für
a) Beratung und Überwachung der Geschäftsführung,
b) Empfehlung an die Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung über die
von
der Geschäftsführung zu erstellende Wirtschafts- und Finanzplanung, bzw. die
Planung der auf Gebietskörperschaften bezogenen Ergebnisrechnung (§ 20)
einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen Änderungen,
c) Erteilung des Prüfungsauftrages an den
Abschlussprüfer.
§16
Die Gesellschafterversammlung
(1) Die Gesellschafter sind für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen
Organ durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag zur ausschließlichen Zuständigkeit
überwiesen sind.
(2) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 des
Stammkapitals vertreten sind.
Erweist sich eine Gesellschafterversammlung als nicht beschlussfähig, so ist binnen
zwei Wochen eine zweite Versammlung mit
gleicher Tagesordnung einzuberufen und
innerhalb weiterer drei Wochen abzuhalten,
die ohne Rücksicht auf die Höhe des
vertretenen Stammkapitals beschlussfähig
ist; hierauf ist in der Einberufung
hinzuweisen.
(1) Ständiger Vertreter des Aufsichtsrates
gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber der Geschäftsführung, dem Abschlussprüfer, Gerichten und Behörden ist
der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder im Verhinderungsfalle - dessen Stellvertreter.
(2) Willenserklärungen des Aufsichtsrates
werden namens des Aufsichtsrates unter
der
Bezeichnung „Aufsichtsrat der Regionalverkehr Köln GmbH" durch den Vorsitzenden im Falle der Verhinderung - durch dessen
Stellvertreter abgegeben.
(3) Über die im Übrigen im Gesellschaftsvertrag geregelten Fälle hinaus ist der
Aufsichtsrat insbesondere zuständig für
a) Beratung und Überwachung der Geschäftsführung,
b) Empfehlung an die Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung über die
von
der Geschäftsführung zu erstellende Wirtschafts- und Finanzplanung, bzw. die
Planung der auf Gebietskörperschaften
bezogenen Ergebnisrechnung (§ 20)
einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen Änderungen,
c) Erteilung des Prüfungsauftrages an den
Abschlussprüfer.
§16
Die Gesellschafterversammlung
(1) Die Gesellschafter sind für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen
Organ durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag zur ausschließlichen Zuständigkeit
überwiesen sind. Die Gesellschafterversammlung ist berechtigt, der Geschäftsführung nach Maßgabe des GmbH-Rechts
Weisungen zu erteilen.
(2) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 3/4 des
Stammkapitals vertreten sind.
Erweist sich eine Gesellschafterversammlung als nicht beschlussfähig, so ist binnen
zwei Wochen eine zweite Versammlung mit
[14]
(3) Die Gesellschafterversammlung beschließt insbesondere über
a) die Erhöhung oder die Herabsetzung des
Stammkapitals und über sonstige
Änderungen des Gesellschaftsvertrages,
b) die Beteiligung an anderen Unternehmen,
die Änderung oder Aufgabe solcher
Beteiligungen, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und
Beteiligungen,
c) die Ausübung der Gesellschafterrechte
durch den oder die Geschäftsführer in
Haupt- oder Gesellschafterversammlungen
von Beteiligungsunternehmen in
folgenden Fällen:
- Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer
- Beendigung der Anstellungsverträge der
Geschäftsführer
- Wahl und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder
- Erstmalige Wahl und Wechsel des Abschlussprüfers
- Feststellung des Jahresabschlusses
- Zustimmung zum von der Geschäftsführung vorgelegten Wirtschaftsplan
- Abschluss, Änderung und Beendigung
wesentlicher Verträge
- Änderung des Gesellschaftsvertrages,
d) die Feststellung des Jahres- bzw. Billigung des Konzernabschlusses, die
Ergebnisverwendung (etwaiger Ausgleich
von Verlusten durch Entnahmen aus
Kapitalrücklagen und Verwendung des Bilanzgewinns) und die Gewährung von
Tantiemen.
e) die Zustimmung zu der von der Geschäftsführung vorgelegten Wirtschafts- und
Finanzplanung, der Planung der auf Gebietskörperschaften bezogenen
Ergebnisverteilung (§ 20) sowie der sich
aufgrund dieser Planung ergebenden
Vorauszahlungen der Gesellschafter auf
den voraussichtlichen Verlustanteil (§
19 Abs. 9) eines Geschäftsjahres. Der Zustimmung der Gesellschafter bedarf
auch die etwaige Änderung bereits genehmigter Planungsrechnungen bzw.
Vorauszahlungen,
gleicher Tagesordnung einzuberufen und
innerhalb weiterer drei Wochen abzuhalten,
die ohne Rücksicht auf die Höhe des
vertretenen Stammkapitals beschlussfähig
ist; hierauf ist in der Einberufung
hinzuweisen.
(3) Die Gesellschafterversammlung beschließt insbesondere über
a) die Erhöhung oder die Herabsetzung des
Stammkapitals und über sonstige
Änderungen des Gesellschaftsvertrages,
b) die Beteiligung an anderen Unternehmen, die Änderung oder Aufgabe solcher
Beteiligungen, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und
Beteiligungen,
c) die Ausübung der Gesellschafterrechte
durch den oder die Geschäftsführer in
Haupt- oder Gesellschafterversammlungen
von Beteiligungsunternehmen in
folgenden Fällen:
- Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer
- Beendigung der Anstellungsverträge der
Geschäftsführer
- Wahl und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder
- Erstmalige Wahl und Wechsel des Abschlussprüfers
- Feststellung des Jahresabschlusses
- Zustimmung zum von der Geschäftsführung vorgelegten Wirtschaftsplan
- Abschluss, Änderung und Beendigung
wesentlicher Verträge
- Änderung des Gesellschaftsvertrages,
d) die Feststellung des Jahres- bzw. Billigung des Konzernabschlusses, die
Ergebnisverwendung (etwaiger Ausgleich
von Verlusten durch Entnahmen aus
Kapitalrücklagen und Verwendung des Bilanzgewinns) und die Gewährung von
Tantiemen.
e) die Zustimmung zu der von der Geschäftsführung vorgelegten Wirtschaftsund Finanzplanung, der Planung der auf
Gebietskörperschaften bezogenen
Ergebnisverteilung (§ 20) sowie der sich
aufgrund dieser Planung ergebenden
Vorauszahlungen der Gesellschafter auf
den voraussichtlichen Verlustanteil (§
[15]
f) die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung sowie
die Geltendmachung von Ansprüchen gegen diese,
19 Abs. 9) eines Geschäftsjahres. Der Zustimmung der Gesellschafter bedarf
auch die etwaige Änderung bereits genehmigter Planungsrechnungen bzw.
Vorauszahlungen,
g) die Benennung des Abschlussprüfers,
h) die Einführung und Änderung laufender
Vergütungen sowie bleibender sozialer
Maßnahmen mit regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, soweit sie nicht durch
Gesetz, Tarifvertrag oder entsprechende
Vereinbarung bedingt sind, sowie die
Grundsätze für die Gewährung von Unterstützungen und Beihilfen, der Abschluss
von Arbeits- und Dienstverträgen, bei denen
die Jahresvergütung eine von den
Gesellschaftern durch Beschluss festzulegende Grenze überschreitet, und die
Erteilung und Widerruf von Prokuren und
Handlungsvollmachten,
i) die Auflösung der Gesellschaft sowie die
Ernennung und Abberufung der
Liquidatoren,
j) den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§
291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
k) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sowie Abschluss, Änderung
und Beendigung der Geschäftsführeranstellungsverträge,
I) die Genehmigung zu den von der Geschäftsführung aufzustellenden Ausführungsrichtlinien
nach § 19 Abs. 5,
m) die Zustimmung zu sämtlichen Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit
Auftragsverkehren und sonstigen Dienstleistungen gemäß § 19 Abs. 1 b), soweit
im Einzelfall ein Gesamtwert von 500.000,Euro oder ein Jahreswert von
150.000,- Euro überschritten wird und kein
öffentlicher Dienstleistungsauftrag
nach Art.5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007
vorliegt,
n) das Zustandekommen, die Änderung
oder die Beendigung eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrages nach Art. 5 Abs. 2
VO (EG) Nr. 1370/2007.
In den Fällen des Buchstaben c) kann die
f) die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung sowie die Geltendmachung von Ansprüchen
gegen diese,
g) die Benennung des Abschlussprüfers,
h) die Einführung und Änderung laufender
Vergütungen sowie bleibender sozialer
Maßnahmen mit regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, soweit sie nicht durch
Gesetz, Tarifvertrag oder entsprechende
Vereinbarung bedingt sind, sowie die
Grundsätze für die Gewährung von Unterstützungen und Beihilfen, der Abschluss
von Arbeits- und Dienstverträgen, bei denen die Jahresvergütung eine von den
Gesellschaftern durch Beschluss festzulegende Grenze überschreitet, und die
Erteilung und Widerruf von Prokuren und
Handlungsvollmachten,
i) die Auflösung der Gesellschaft sowie die
Ernennung und Abberufung der
Liquidatoren,
j) den Abschluss und die Änderung von
Unternehmensverträgen im Sinne der §§
291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
k) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sowie Abschluss, Änderung
und Beendigung der Geschäftsführeranstellungsverträge,
l)Vorgaben zur Aufstellung und die Genehmigung zu den von der Geschäftsführung aufzustellenden Ausführungsrichtlinien
nach § 19 Abs. 5,
m) die Zustimmung zu sämtlichen Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit
Auftragsverkehren und sonstigen Dienstleistungen gemäß § 19 Abs. 1 b), soweit
im Einzelfall ein Gesamtwert von 500.000,Euro oder ein Jahreswert von
150.000,- Euro überschritten wird und kein
öffentlicher Dienstleistungsauftrag
nach Art.5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007
vorliegt,
[16]
Geschäftsführung bei besonderer
Eilbedürftigkeit auch mit Zustimmung des
Aufsichtsrates, in Notfällen auch mit
Zustimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden
oder bei dessen Unerreichbarkeit mit
Zustimmung eines seiner Stellvertreter handeln. Die getroffenen Maßnahmen sind der
Gesellschafterversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.
§17
Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung
(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen gefasst.
Je Euro 50,- Geschäftsanteil gewähren eine
Stimme.
Der Abhaltung einer Versammlung bedarf
es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter sich
schriftlich mit den zu treffenden Entscheidungen oder mit der schriftlichen Abgabe
der
Stimmen einverstanden erklären. Die ordentliche Gesellschafterversammlung nach
Abs. 3 kann durch eine schriftliche Stimmabgabe nicht ersetzt werden.
(1a) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen grundsätzlich einer %Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Ausgenommen
hiervon sind Änderungen des § 16 Abs. 3
n) und § 17 Abs. 1 a), die der Einstimmigkeit
bedürfen, sowie Beschlüsse gemäß § 16
Abs. 3 Buchstaben c) und g), die der einfachen Mehrheit bedürfen. Bei Beschlüssen
gemäß § 16 Abs. 3 Buchstabe n) ist alleine
derjenige Gesellschafter stimmberechtigt,
der selber oder dessen mittelbarer oder unmittelbarer Eigentümer einen öffentlichen
Dienstleistungsauftrag nach Artikel 5 Abs. 2
VO (EG) Nr. 1370/2007 an die
Gesellschaft vergibt. Dabei sind die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft und die
Interessen der übrigen Gesellschafter zu
berücksichtigen.
n) das Zustandekommen, die Änderung
oder die Beendigung eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrages nach Art. 5 Abs. 2
VO (EG) Nr. 1370/2007.
In den Fällen des Buchstaben c) kann die
Geschäftsführung bei besonderer
Eilbedürftigkeit auch mit Zustimmung des
Aufsichtsrates handeln , in Notfällen auch
mit Zustimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden oder bei dessen Unerreichbarkeit
mit Zustimmung eines seiner Stellvertreter
handeln. Die getroffenen Maßnahmen sind
der Gesellschafterversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.
§17
Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung
(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen gefasst.
Je Euro 50,- Geschäftsanteil gewähren
eine Stimme.
Der Abhaltung einer Versammlung bedarf
es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter
sich
schriftlich mit den zu treffenden Entscheidungen oder mit der schriftlichen Abgabe
der
Stimmen einverstanden erklären. Die ordentliche Gesellschafterversammlung nach
Abs. 3 kann durch eine schriftliche Stimmabgabe nicht ersetzt werden.
(1a) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
einer ¾-Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, wobei diese
zugleich 2/3 der anwesenden Gesellschafter nach Köpfen repräsentieren müssen.
Ausgenommen hiervon sind Änderungen
des § 16 Abs. 3
n) und § 17 Abs. 1 a), die der Einstimmigkeit bedürfen, sowie Beschlüsse gemäß §
16 Abs. 3 Buchstaben c) und g), die der
einfachen Mehrheit bedürfen. Beschlüsse
gemäß § 16 Abs. 3 Buchstabe n sind allein durch denjenigen Gesellschafter zu
fassen Bei Beschlüssen
gemäß § 16 Abs. 3 Buchstabe n)) ist alleine derjenige Gesellschafter stimmberechtigt, der selber oder dessen mittelbarer oder
unmittelbarer Eigentümer einen öffentlichen
[17]
(2) Gesellschafterversammlungen sind in
den durch Gesellschaftsvertrag und Gesetz
bestimmten Fällen und auch auf Verlangen
eines Gesellschafters einzuberufen sowie
dann, wenn es das Interesse der Gesellschaft erforderlich macht.
(3) Eine ordentliche Gesellschafterversammlung muss in jedem Jahr innerhalb
von acht Monaten nach Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres abgehalten werden, in der auch über die in § 16 Abs. 3
Buchstabe d) und f) genannten Gegenstände zu beschließen ist.
(4) Die Gesellschafterversammlung kann
außerhalb des Sitzes der Gesellschaft
stattfinden.
(5) Die Gesellschafterversammlung wird
durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates
oder einen seiner Stellvertreter durch eingeschriebenen Brief oder elektronische Zustellung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Ausgenommen im Falle des § 49 Abs.
3 GmbHG muss zwischen dem Tag des
Zugangs und dem Tag der Versammlung
ein
Zeitraum von mindestens vierzehn Tagen
liegen, wobei der Tag des Zugangs nicht
mitgerechnet wird. Im Übrigen gilt § 14 Abs.
3.
(6) Bei Versammlungen, in denen das ganze Stammkapital vertreten ist, bedarf es
einer schriftlichen Einladung und der Einhaltung der Einberufungsfrist nicht, sofern
sämtliche Gesellschafter damit einverstanden sind.
(7) Bei Einberufung der Gesellschafterversammlung, die über die Feststellung des
Jahres bzw. Billigung des Konzernabschlusses beschließt, sind der Einladung der geprüfte Jahres- bzw. Konzernabschluss, der
Bericht des Prüfers, die Stellungnahme der
Geschäftsführer und der Bericht des Aufsichtsrates, der Lagebericht bzw. KonzernLagebericht sowie die geprüfte auf Gebietskörperschaften bezogene Ergebnisrechnung
Dienstleistungsauftrag nach Artikel 5 Abs. 2
VO (EG) Nr. 1370/2007 an die
Gesellschaft vergibt und entsprechend für
die Finanzierung der durch diese Beschlüsse eintretenden wirtschaftlichen Effekte
unter Beachtung des EU-Beihilferechts
Sorge trägt. Dabei sind die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft und die Interessen der
übrigen Gesellschafter zu berücksichtigen.
(2) Gesellschafterversammlungen sind in
den durch Gesellschaftsvertrag und Gesetz
bestimmten Fällen und auch auf Verlangen
eines Gesellschafters einzuberufen sowie
dann, wenn es das Interesse der Gesellschaft erforderlich macht.
(3) Eine ordentliche Gesellschafterversammlung muss in jedem Jahr innerhalb
von acht Monaten nach Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres abgehalten
werden, in der auch über die in § 16 Abs. 3
Buchstabe d) und f) genannten Gegenstände zu beschließen ist.
(4) Die Gesellschafterversammlung kann
außerhalb des Sitzes der Gesellschaft
stattfinden.
(5) Die Gesellschafterversammlung wird
durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates
oder einen seiner Stellvertreter durch eingeschriebenen Brief oder elektronische
Zustellung unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Ausgenommen im Falle des §
49 Abs. 3 GmbHG muss zwischen dem
Tag des Zugangs und dem Tag der Versammlung ein Zeitraum von mindestens
vierzehn Tagen liegen, wobei der Tag des
Zugangs nicht mitgerechnet wird. Im Übrigen gilt § 14 Abs. 3.
(6) Bei Versammlungen, in denen das ganze Stammkapital vertreten ist, bedarf es
einer schriftlichen Einladung und der Einhaltung der Einberufungsfrist nicht, sofern
sämtliche Gesellschafter damit einverstanden sind.
(7) Bei Einberufung der Gesellschafterversammlung, die über die Feststellung des
Jahres bzw. Billigung des Konzernabschlusses beschließt, sind der Einladung
der geprüfte Jahres- bzw. Konzernabschluss, der Bericht des Prüfers, die Stel-
[18]
beizufügen.
(8) Die Gesellschafterversammlung wird
vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder
im Falle seiner Verhinderung von einem
seiner Stellvertreter geleitet. Sind diese
verhindert, so wählt die Gesellschafterversammlung einen Vorsitzenden.
(9) Jeder Gesellschafter kann sich durch
einen anderen Gesellschafter vertreten lassen
oder schriftlich abstimmen. Er ist dagegen
nicht berechtigt, einen außenstehenden
Dritten mit der Wahrnehmung seiner Rechte
in der Gesellschafterversammlung zu
beauftragen.
§18
Niederschrift über die Gesellschafterversammlung
(1) Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist, soweit nicht durch Gesetz
eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben
ist, eine Niederschrift aufzunehmen, die
von dem Vorsitzenden der Versammlung zu
unterschreiben ist. Die Niederschrift, die
mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen ist, soll enthalten:
1. Tag, Ort und Zeit der Verhandlung,
2. Namen, Geschäftsanteile und Stimmen
der anwesenden oder vertretenen
Gesellschafter,
3. Tagesordnung und Anträge,
4. Angaben über den Gang der Verhandlungen, soweit sie für die Beschlussfassung
von Bedeutung sind, Wortlaut der gefassten
Beschlüsse und Ergebnisse der
Abstimmung. Die Niederschriften haben die
Vermutung der Richtigkeit für sich,
wenn nicht innerhalb von einem Monat seit
Zugang der Niederschrift ein
Gesellschafter schriftlich gegenüber dem
Vorsitzenden der
Gesellschafterversammlung widerspricht.
lungnahme der Geschäftsführer und der
Bericht des Aufsichtsrates, der Lagebericht
bzw. Konzernlagebericht sowie die geprüfte
auf Gebietskörperschaften bezogene Ergebnisrechnung beizufügen.
(8) Die Gesellschafterversammlung wird
vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder
im Falle seiner Verhinderung von einem
seiner Stellvertreter geleitet. Sind diese
verhindert, so wählt die Gesellschafterversammlung einen Vorsitzenden.
(9) Jeder Gesellschafter kann sich durch
einen anderen Gesellschafter vertreten
lassen oder schriftlich abstimmen. Er ist
dagegen nicht berechtigt, einen außenstehenden Dritten mit der Wahrnehmung seiner Rechte in der Gesellschafterversammlung zu beauftragen.
§18
Niederschrift über die Gesellschafterversammlung
(1) Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist, soweit nicht durch Gesetz
eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, eine Niederschrift aufzunehmen,
die von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben ist. Die Niederschrift, die mit einer fortlaufenden Nummer
zu versehen ist, soll enthalten:
(2) Schriftliche Beschlüsse gem. § 48 Abs. 2
GmbHG sind außerdem in die Niederschrift
über die nächste Gesellschafterversammlung aufzunehmen.
1. Tag, Ort und Zeit der Verhandlung,
2. Namen, Geschäftsanteile und Stimmen
der anwesenden oder vertretenen
Gesellschafter,
3. Tagesordnung und Anträge,
4. Angaben über den Gang der Verhandlungen, soweit sie für die Beschlussfassung
von Bedeutung sind, Wortlaut der gefassten Beschlüsse und Ergebnisse der
Abstimmung. Die Niederschriften haben die
Vermutung der Richtigkeit für sich,
wenn nicht innerhalb von einem Monat seit
Zugang der Niederschrift ein
Gesellschafter schriftlich gegenüber dem
Vorsitzenden der
Gesellschafterversammlung widerspricht.
§19
Ergebniskonsolidierung und -Verteilung
(2) Schriftliche Beschlüsse gem. § 48 Abs.
[19]
(1) Die Höhe der auf die Gesellschafter entfallenden Ergebnisse ist als Saldo folgender
Teilergebnisse zu ermitteln:
2 GmbHG sind außerdem in die Niederschrift über die nächste Gesellschafterversammlung aufzunehmen.
§19
Ergebniskonsolidierung und –Verteilung
a) dem Ergebnis aus der Durchführung von
Verkehren, die die RVK aufgrund von
Genehmigungen im Verkehrsverbund
Rhein-Sieg auf dem Gebiet der jeweiligen
Gebietskörperschaft vornimmt, die durch
den einzelnen Gesellschafter mittelbar
oder unmittelbar an der RVK beteiligt ist;
b) dem Ergebnis aus der Durchführung von
Auftragsverkehren und sonstigen
Dienstleistungen für Gesellschafter;
c) dem Ergebnis der übrigen Geschäftsfelder;
d) dem Finanzergebnis einschließlich der
Ergebnisse aus Beteiligungen und
Betriebssteuern (außer Finanzaufwand für
Investitionen, soweit sie nicht die
Hauptverwaltung betreffen, und für Busbeschaffungen);
Die Ergebnisse gemäß a) und b) werden
dem Gesellschafter (Gebietskörperschaft)
zugeordnet, auf dessen Gebiet die Verkehre
(a)) bzw. in dessen Auftrag die Verkehre
(b)) durchgeführt werden. Für die Zuordnung gemäß a) gilt Entsprechendes, soweit
der Gesellschafter die Beteiligung einer Gebietskörperschaft vermittelt (mittelbare
Beteiligung einer Gebietskörperschaft).
Die Ergebnisse gemäß c) und d) werden
den einzelnen Gesellschaftern nach dem
Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zugeordnet.
(2) Auf die Gesellschafter gemäß Abs. 1
entfallende negative Ergebnisse der
Gesellschaft sind von den Gesellschaftern
unter Berücksichtigung von geleisteten
(1) Die Höhe der auf die Gesellschafter
entfallenden Ergebnisse ist als Saldo folgender
Teilergebnisse zu ermitteln:
a) dem Ergebnis aus der Durchführung von
Verkehren, die die RVK aufgrund von Genehmigungen auf dem Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers der jeweiligen Gebietskörperschaft vornimmt, der entweder
unmittelbar Gesellschafter oder mittelbar an
der RVK beteiligt ist. Für Verkehre, welche
als aus dem Kreisgebiet einbrechende Verkehre auf dem Gebiet der Aufgabenträger,
die kreisangehörig sind, vorgenommen
werden und Verkehre, welche als ausbrechende Linien aus dem Gebiet dieser Aufgabenträger in ein Kreisgebiet erfolgen, gilt,
dass das Ergebnis demjenigen Aufgabenträger zugeordnet wird, welcher den Verkehr veranlasst hat. .
b) dem Ergebnis aus der Durchführung von
Auftragsverkehren und sonstigen
Dienstleistungen für Gesellschafter;
c) dem Ergebnis der übrigen Geschäftsfelder;
d) dem Finanzergebnis einschließlich der
Ergebnisse aus Beteiligungen und
Betriebssteuern (außer Finanzaufwand für
Investitionen, soweit sie nicht die
Hauptverwaltung betreffen, und für Busbeschaffungen);
Die Ergebnisse gemäß a) und b) werden
dem Gesellschafter (Gebietskörperschaft)
zugeordnet, auf dessen Gebiet die Verkehre a) bzw. in dessen Auftrag die Verkehre
bzw. Dienstleistungen b) durchgeführt
werden. Für die Zuordnung von gemäß a)
gilt Entsprechendes, soweit der Gesellschafter die Beteiligung einer Gebietskörperschaft vermittelt (mittelbare Beteiligung
einer Gebietskörperschaft).
Die Ergebnisse gemäß c) und d) werden
den einzelnen Gesellschaftern nach dem
Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zugeordnet.
[20]
Abschlagszahlungen durch Einzahlung in
die Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr.
4 HGB vorbehaltlich der in Abs. 3 genannten Höchstbeträge auszugleichen.
Überzahlungen, soweit sie nicht erforderlich
sind, auszugleichende aber noch nicht
ausgeglichene Verluste vorangegangener
Geschäftsjahre zu decken, sind
zurückzuerstatten oder auf die Abschlagszahlungen des folgenden Geschäftsjahres
anzurechnen (Abs. 9).
(3) Soweit sich nach Absatz 1 negative Ergebnisse für Gesellschafter ergeben, sind
diese von den einzelnen Gesellschaftern für
jedes Geschäftsjahr bis zur Höhe von
EUR 0,5 Mio. auszugleichen. Lediglich der
Gesellschafter Stadtwerke Bonn
Verkehrs- GmbH hat negative Ergebnisse
bis zur Höhe von EUR 1,0 Mio.
auszugleichen. Die Höchstgrenze gemäß
Satz 1 ist auf die Ausgleichsverpflichtungen
gemäß § 6 Abs. 4 nicht anwendbar.
(3a) Die Finanzierung von Verkehrsleistungen, die auf der Grundlage einer Direktvergabe gemäß § 16 Abs. 3 Buchstabe n)
erbracht werden, richtet sich ausschließlich
nach Maßgabe des entsprechenden öffentlichen Dienstleistungsauftrages dafür. Eine
Pflicht der von diesem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nicht betroffenen
Gesellschafter zum Ausgleich von etwaigen
Verlusten besteht insoweit ausdrücklich
nicht. Die Höchstgrenze gemäß § 19 Abs. 3
ist auf die Finanzierungspflicht des
betroffenen Gesellschafters aus dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nicht
anwendbar.
(4) Ergeben sich aus den Genehmigungsverkehren auf dem Gesellschafter nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) zuzurechnenden Gebieten Überschüsse, so sind diese
bei der Verteilung eines ausschüttungsfähigen Bilanzgewinns - abweichend von § 29
Absatz 3. Satz 1 GmbHG - vorab dem Gesellschafter zuzurechnen, in dessen ihm
zuzurechnenden Gebiet die Überschüsse
erzielt wurden
(2) Auf die Gesellschafter gemäß Abs. 1
entfallende negative Ergebnisse der
Gesellschaft sind von den Gesellschaftern
unter Berücksichtigung von geleisteten
Abschlagszahlungen durch Einzahlung in
die Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr.
4 HGB vorbehaltlich der in Abs. 3 genannten Höchstbeträge auszugleichen.
Überzahlungen, soweit sie nicht erforderlich
sind, auszugleichende aber noch nicht
ausgeglichene Verluste vorangegangener
Geschäftsjahre zu decken, sind
zurückzuerstatten oder auf die Abschlagszahlungen des folgenden Geschäftsjahres
anzurechnen (Abs. 9).
(3) Soweit sich nach Absatz 1 negative
Ergebnisse für Gesellschafter ergeben,
sind
diese von den einzelnen Gesellschaftern
für jedes Geschäftsjahr bis zur Höhe von
EUR 0,5 Mio. auszugleichen. Lediglich der
Gesellschafter Stadtwerke Bonn
Verkehrs- GmbH hat negative Ergebnisse
bis zur Höhe von EUR 1,0 Mio.
auszugleichen. Die Höchstgrenze gemäß
Satz 1 ist auf die Ausgleichsverpflichtungen
gemäß § 6 Abs. 4 nicht anwendbar.
(3a) Die Finanzierung von Verkehrsleistungen, die auf der Grundlage einer Direktvergabe gemäß § 16 Abs. 3 Buchstabe n)
erbracht werden, richtet sich ausschließlich
nach Maßgabe des entsprechenden öffentlichen Dienstleistungsauftrages. Eine
Pflicht der von diesem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nicht betroffenen
Gesellschafter zum Ausgleich von etwaigen
Verlusten besteht insoweit ausdrücklich
nicht. Sollte es dennoch zu einer finanziellen Belastung der anderen Gesellschafter
kommen, hätte der den öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergebende Gesellschafter
die anderen von der Belastung freizustellen. Die Höchstgrenze gemäß § 19 Abs. 3
ist auf die Finanzierungspflicht des betroffenen Gesellschafters aus dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nicht
anwendbar.
(4) Ergeben sich aus den Genehmigungs
Verkehren und Dienstleistungen, die dem
Gesellschafter nach Absatz 1 Buchstaben
a) und b) zuzurechnen sind zuzurechnenden Gebieten Überschüsse, so sind diese
[21]
(5) Die Art und Weise der Ermittlung der
gem. Abs. 1 auf die Gesellschafter entfallenden
Ergebnisse und deren Verteilung gemäß
vorstehenden Grundsätzen erfolgt auf
Grundlage hierzu von der Geschäftsführung
aufzustellender und von der
Gesellschafterversammlung zu genehmigender Ausführungsrichtlinien. Bei Bedarf
sind die Ausführungsrichtlinien mit Blick auf
die öffentlichen Dienstleistungsaufträge
an das europäische Beihilfenrecht anzupassen.
(6) Zur Ermittlung der jährlich auf die einzelnen Gesellschafter nach vorstehenden
Grundsätzen entfallenden Ergebnisanteile
erstellt die Geschäftsführung am Ende
eines jeden Geschäftsjahres auf Grundlage
des geprüften Jahresabschlusses eine auf
die Gebietskörperschaften (Kreise und
kreisfreie Städte) bezogene Ergebnisrechnung.
(7) Die auf Gebietskörperschaften bezogene
Ergebnisrechnung ist vom Abschlussprüfer
der Gesellschaft daraufhin zu prüfen, ob die
vorstehend genannten Regelungen unter
Berücksichtigung der von der Gesellschafterversammlung genehmigten
Ausführungsrichtlinien eingehalten wurden
und in Übereinstimmung mit der auf
Gebietskörperschaften bezogenen Wirtschaftsplanung (§ 20 Abs. 1) stehen. Der
Aufsichtsrat hat die ihm vorgelegte vom Abschlussprüfer geprüfte auf die
Gebietskörperschaften bezogene Ergebnis-
bei der Verteilung eines ausschüttungsfähigen Bilanzgewinns - abweichend von § 29
Absatz 3. Satz 1 GmbHG - vorab dem Gesellschafter zuzurechnen, in dessen ihm
zuzurechnenden Gebiet die Überschüsse
erzielt wurden
(5) Die Art und Weise der Ermittlung der
gem. Abs. 1 auf die Gesellschafter entfallenden
Ergebnisse und deren Verteilung gemäß
vorstehenden Grundsätzen erfolgt auf
Grundlage hierzu von der Geschäftsführung aufzustellender und von der
Gesellschafterversammlung zu genehmigender Ausführungsrichtlinien. Bei Bedarf
sind die Ausführungsrichtlinien mit Blick auf
die öffentlichen Dienstleistungsaufträge
an das europäische Beihilfenrecht anzupassen.
Die in den Ausführungsrichtlinien enthaltenen Zuordnungen, Abgrenzungen und Zuscheidungen sowie deren Fortschreibungen
sind regelmäßig, spätestens alle 3 Jahre,
sowie anlässlich größerer Veränderungen
im Verkehr bzw. Rahmenbedingungen von
einem von der Gesellschafterversammlung
auszuwählenden im ÖPNV branchenerfahrenen Unternehmen auf Plausibilität und
sachliche Richtigkeit zu prüfen und den
Prüfungsbericht sowie die Ergebnisse unverzüglich der Gesellschafterversammlung
zur Kenntnis zu übermitteln. Anpassungsbedarf ist der Gesellschafterversammlung
zu erläutern. Die Gesellschafterversammlung beschließt über Anpassungen der
Ausführungsrichtlinien.
(6) Zur Ermittlung der jährlich auf die einzelnen Gesellschafter nach vorstehenden
Grundsätzen entfallenden Ergebnisanteile
erstellt die Geschäftsführung am Ende
eines jeden Geschäftsjahres auf Grundlage
des geprüften Jahresabschlusses eine auf
die Gebietskörperschaften (Kreise und
kreisfreie Städte) bezogene Ergebnisrechnung.
(7) Die auf Gebietskörperschaften bezogene Ergebnisrechnung ist vom Abschlussprüfer der Gesellschaft daraufhin zu prüfen,
ob die vorstehend genannten Regelungen
unter Berücksichtigung der von der Gesellschafterversammlung genehmigten
Ausführungsrichtlinien eingehalten wurden
und in Übereinstimmung mit der auf
[22]
rechnung nach den gleichen Grundsätzen
zu prüfen und der Gesellschafterversammlung darüber zu berichten. In dem Bericht
hat der Aufsichtsrat auch zum Ergebnis der
Prüfung der Ergebnisrechnung durch den
Abschlussprüfer Stellung zu nehmen und
mitzuteilen, ob nach dem abschließenden
Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu
erheben sind.
(8) Die Gesellschafter erhalten die vom Abschlussprüfer geprüfte auf die Gebietskörperschaften bezogene Ergebnisrechnung
zusammen mit der Einladung zu der
Gesellschafterversammlung, die über die
Feststellung des Jahresabschlusses und die
Ergebnisverwendung befindet.
(9) Aufgrund eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses leisten die Gesellschafter bis zum 15. eines jeden Monats Abschlagszahlungen auf den sich laut genehmigter Ergebnisplanung voraussichtlich ergebenden Verlustanteil, Sofern die für ein
Geschäftsjahr geleisteten Abschlagszahlungen eines Gesellschafters höher sind als
das nach Abs. 1 bis 3 tatsächlich von ihm
auszugleichende negative Ergebnis des
Geschäftsjahres, sind die zu viel geleisteten
Abschlagszahlungen auf die
Abschlagszahlungen des folgenden Geschäftsjahres anzurechnen.
(10) Die Gesellschafterversammlung beschließt über die Ergebnisverwendung gemäß § 16 Abs. 3 Buchstabe d). Der aufgrund des Ergebnisverwendungsbeschlusses auszuschüttende, in Gewinnrücklagen
einzustellende oder auf neue Rechnung
vorzutragende Betrag wird abweichend von
§ 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG entsprechend
dem Anteil des jeweiligen Gesellschafters
am Bilanzgewinn verteilt (§ 29 Abs. 3 Satz
2 GmbHG).
Der anteilige Bilanzgewinn ergibt sich gemäß hierzu von der Geschäftsführung
aufzustellender und der Gesellschafterversammlung zu genehmigender
Ausführungsrichtlinien aus dem It. Ergebnisverteilung den einzelnen Gesellschaftern
zugewiesenen Ergebnisanteil zuzüglich der
Entnahmen aus den Kapitalrücklagen, die
zum Ausgleich eines zugewiesenen negati-
Gebietskörperschaften bezogenen Wirtschaftsplanung (§ 20 Abs. 1) stehen. Der
Aufsichtsrat hat die ihm vorgelegte vom
Abschlussprüfer geprüfte auf die
Gebietskörperschaften bezogene Ergebnisrechnung nach den gleichen Grundsätzen
zu prüfen und der Gesellschafterversammlung darüber zu berichten. In dem Bericht
hat der Aufsichtsrat auch zum Ergebnis der
Prüfung der Ergebnisrechnung durch den
Abschlussprüfer Stellung zu nehmen und
mitzuteilen, ob nach dem abschließenden
Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu
erheben sind.
(8) Die Gesellschafter erhalten die vom
Abschlussprüfer geprüfte auf die Gebietskörperschaften bezogene Ergebnisrechnung sowie einen erläuternden Prüfungsbericht, als auch den Prüfungsbericht und die
Ergebnisse nach Absatz 5 2. Unterabsatz
zusammen mit der Einladung zu der Gesellschafterversammlung, die über die
Feststellung des Jahresabschlusses und
die Ergebnisverwendung befindet.
(9) Aufgrund eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses leisten die Gesellschafter bis zum 15. eines jeden Monats
Abschlagszahlungen auf den sich laut genehmigter Ergebnisplanung voraussichtlich
ergebenden Verlustanteil, Sofern die für ein
Geschäftsjahr geleisteten Abschlagszahlungen eines Gesellschafters höher sind als
das nach Abs. 1 bis 3 tatsächlich von ihm
auszugleichende negative Ergebnis des
Geschäftsjahres, sind die zu viel geleisteten Abschlagszahlungen auf die
Abschlagszahlungen des folgenden Geschäftsjahres anzurechnen.
(10) Die Gesellschafterversammlung beschließt über die Ergebnisverwendung gemäß § 16 Abs. 3 Buchstabe d). Der aufgrund des Ergebnisverwendungsbeschlusses auszuschüttende, in Gewinnrücklagen
einzustellende oder auf neue Rechnung
vorzutragende Betrag wird abweichend von
§ 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG entsprechend
dem Anteil des jeweiligen Gesellschafters
am Bilanzgewinn verteilt (§ 29 Abs. 3 Satz
2 GmbHG).
Der anteilige Bilanzgewinn ergibt sich gemäß hierzu von der Geschäftsführung
aufzustellender und der Gesellschafterversammlung zu genehmigender
[23]
ven Ergebnisses durchgeführt werden.
§20
Wirtschaftsplan
(1) In sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften ist von
der Geschäftsführung vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres ein Wirtschaftsplan
aufzustellen und der Wirtschaftsführung
eine 5-jährige Finanzplanung zugrunde zu
legen, die den Gebietskörperschaften, denen die Gesellschafter angehören, zur
Kenntnis gebracht wird. Zusammen mit der
Wirtschafts- und Finanzplanung ist eine
auf die Gebietskörperschaften und auf die
erteilten öffentlichen Dienstleistungsaufträge
bezogene Wirtschaftsplanung vorzulegen,
die Grundlage für die Beschlussfassung der
Gesellschafter über die Vorauszahlung auf
den voraussichtlichen negativen Ergebnisanteil gem. § 19 ist.
(2) Der Wirtschaftsplan und die auf Gebietskörperschaften bezogene Wirtschaftsplanung haben jeweils die Kapazitäten, die
Leistungen, die Erträge und die Aufwendungen für den Linienverkehr im Verkehrsverbund Rhein-Sieg in den einzelnen
Gebietskörperschaften und die übrigen Aktivitäten des Unternehmens darzulegen.
§21
Jahresabschluss, Lageberichte, Prüfung
(1)Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften
weist die Gesellschaft im Anhang zum Jahresabschluss die Angaben zu gewährten
Gesamtbezügen, Bezügen und sonstigen
Leistungen gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr.
9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - in der jeweils gültigen
Fassung - sowohl personengruppenbezogen als auch individualisiert aus.
(2)Jahresabschluss und Lagebericht sowie
erforderlichenfalls Konzernabschluss und
Konzernlagebericht sind zusammen mit dem
Bericht des Abschlussprüfers, der
Stellungnahme der Geschäftsführung zu
dem Prüfungsbericht und einem Vorschlag
für die Ergebnisverwendung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen.
Ausführungsrichtlinien aus dem It. Ergebnisverteilung den einzelnen Gesellschaftern
zugewiesenen Ergebnisanteil zuzüglich der
Entnahmen aus den Kapitalrücklagen, die
zum Ausgleich eines zugewiesenen negativen Ergebnisses durchgeführt werden.
§20
Wirtschaftsplan
(1) In sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften ist von
der Geschäftsführung vor Beginn eines
jeden Geschäftsjahres ein Wirtschaftsplan
aufzustellen und der Wirtschaftsführung
eine 5-jährige Finanzplanung zugrunde zu
legen, die den Gebietskörperschaften, denen die Gesellschafter angehören, zur
Kenntnis gebracht wird. Zusammen mit der
Wirtschafts- und Finanzplanung ist eine
auf die Gebietskörperschaften und auf die
erteilten öffentlichen Dienstleistungsaufträge bezogene Wirtschaftsplanung vorzulegen, die Grundlage für die Beschlussfassung der Gesellschafter über die Vorauszahlung auf den voraussichtlichen negativen Ergebnisanteil gem. § 19 ist.
(2) Der Wirtschaftsplan und die auf Gebietskörperschaften bezogene Wirtschaftsplanung haben jeweils die Kapazitäten, die
Leistungen, die Erträge und die Aufwendungen für den Linienverkehr im Verkehrsverbund Rhein-Sieg in den einzelnen
Gebietskörperschaften und die übrigen
Aktivitäten des Unternehmens darzulegen.
§21
Jahresabschluss, Lageberichte, Prüfung
(1) Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften
weist die Gesellschaft im Anhang zum Jahresabschluss die Angaben zu gewährten
Gesamtbezügen, Bezügen und sonstigen
Leistungen gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr.
9 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen - in der jeweils gültigen Fassung - sowohl personengruppenbezogen als auch individualisiert aus.
(2) Jahresabschluss und Lagebericht sowie
erforderlichenfalls Konzernabschluss und
Konzernlagebericht sind zusammen mit
dem Bericht des Abschlussprüfers, der
[24]
(3)Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss
und Lagebericht, sowie erforderlichenfalls
den Konzernabschluss und Konzernlagebericht und den Vorschlag für die Ergebnisverwendung zu prüfen und der Gesellschafterversammlung darüber schriftlich zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat
zum Ergebnis der Prüfung des Jahres- und
Konzernabschlusses durch den Abschlussprüfer Stellung zu nehmen und mitzuteilen,
in welcher Art und in welchem Umfang er
die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahres geprüft hat, ob
nach dem abschließenden Ergebnis seiner
Prüfung Einwendungen zu erheben sind und
ob der Jahresabschluss und Konzernabschluss sowie der Lagebericht und Konzernlagebericht von ihm gebilligt werden.
(4)Die Gesellschafter erhalten den Jahresabschluss und Konzernabschluss mit
Lagebericht und Konzernlagebericht, Prüfungsbericht des Abschlussprüfers,
Stellungnahme der Geschäftsführer zu dem
Prüfungsbericht, Vorschlag für die
Ergebnisverwendung, sowie den Bericht des
Aufsichtsrates mit der Einladung zur
ordentlichen Gesellschafterversammlung.
§22
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger, soweit nicht
zwingende Gesetzesbestimmungen eine
andere Bekanntmachung vorschreiben.
§23
Landesgleichstellungsgesetz
Die Gesellschafter vereinbaren gemäß § 2
Abs. 3 des Landesgleichstellungsgesetzes
NRW
(LGG NRW) in der zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung dieses
Gesellschaftsvertrages geltenden Fassung,
dass die Ziele des LGG NRW berücksichtigt
werden.
Stellungnahme der Geschäftsführung zu
dem Prüfungsbericht und einem Vorschlag
für die Ergebnisverwendung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen.
(3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und Lagebericht, sowie erforderlichenfalls den Konzernabschluss und Konzernlagebericht und den Vorschlag für die
Ergebnisverwendung zu prüfen und der
Gesellschafterversammlung darüber
schriftlich zu berichten. In dem Bericht hat
der Aufsichtsrat zum Ergebnis der Prüfung
des Jahres- und Konzernabschlusses
durch den Abschlussprüfer Stellung zu
nehmen und mitzuteilen, in welcher Art und
in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahres geprüft hat, ob nach dem
abschließenden Ergebnis seiner Prüfung
Einwendungen zu erheben sind und ob der
Jahresabschluss und Konzernabschluss
sowie der Lagebericht und Konzernlagebericht von ihm gebilligt werden.
(4) Die Gesellschafter erhalten den Jahresabschluss und Konzernabschluss mit
Lagebericht und Konzernlagebericht, Prüfungsbericht des Abschlussprüfers,
Stellungnahme der Geschäftsführer zu dem
Prüfungsbericht, Vorschlag für die
Ergebnisverwendung, sowie den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers zur auf Gebietskörperschaften bezogenen Ergebnisrechnung und den Bericht sowie die Empfehlung des Aufsichtsrates, als auch den
Prüfungsbericht und die Ergebnisse nach
§ 19 Absatz 5 2. Unterabsatz mit der Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung.
§22
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger, soweit nicht
zwingende Gesetzesbestimmungen eine
andere Bekanntmachung vorschreiben.
§23
Landesgleichstellungsgesetz
Die Gesellschafter vereinbaren gemäß § 2
Abs. 2 3 des Landesgleichstellungsgesetzes NRW
[25]
§24
Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Auflösung der Gesellschaft muss
vorbehaltlich der Regelung in § 6 Abs. 3 in
einer Gesellschafterversammlung beschlossen werden.
(2) Im Falle ihrer Auflösung wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer liquidiert,
wenn die Liquidation nicht durch Beschluss
der Gesellschafterversammlung anderen
Personen übertragen wird. Ein Liquidationsüberschuss ist an die Gesellschafter
auszukehren.
(LGG NRW) in der jeweils gültigen Fassung
zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung
dieses Gesellschaftsvertrages geltenden
Fassung, dass die Ziele des LGG NRW
berücksichtigt
werden.
§24
Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Auflösung der Gesellschaft muss
vorbehaltlich der Regelung in § 6 Abs. 3 in
einer Gesellschafterversammlung beschlossen werden.
(2) Im Falle ihrer Auflösung wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer liquidiert,
wenn die Liquidation nicht durch Beschluss
der Gesellschafterversammlung anderen
Personen übertragen wird. Ein Liquidationsüberschuss ist an die Gesellschafter
auszukehren.