Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
120 kB
Datum
12.07.2017
Erstellt
16.03.17, 12:08
Aktualisiert
07.06.17, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 319/2017
09.03.2017
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
22.03.2017
Kreistag
05.04.2017
Kreistag
12.07.2017
Fortschreibung der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 06.07.2016
Sachbearbeiter/in: Frau Haas
Tel.: 02251 - 15 319
Abt.: 13
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Produkt:
Zeile:
X Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Deckungsvorschlag:
gez.
Hessenius
Kreiskämmerer
Die Mittel werden im Entwurf des Haushaltes 2017 bzw. über die
Veränderungsliste (Produkt 111 01 Zeile 16) berücksichtigt und stehen
nach Rechtskraft des Haushaltes zur Verfügung.
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt die Hauptsatzung des Kreises Euskirchen gemäß Anlage 2 zur Vorlage V
319/2017.
Begründung:
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 09.11.2016 das Gesetz zur Stärkung der kommunalen
Selbstverwaltung beschlossen. Dadurch wurde auch die Kreisordnung für das Land NordrheinWestfalen (KrO NRW) an verschiedenen Stellen neu gefasst, so dass die Anpassung der zurzeit
geltenden Hauptsatzung des Kreistages vom 06.07.2016 erforderlich ist.
-2-
Die wesentlichen Änderungen sind nachfolgend erläutert:
Verdienstausfall
Gemäß § 30 Abs. 2 KrO NRW ist der Ersatz des Verdienstausfalls nach der am 01.01.2017 in Kraft
getretenen Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und
Ausschüsse (Entschädigungsverordnung – EntschVO) zu zahlen. Nach § 3a Abs. 1 EntschVO beträgt
der Regelstundensatz für den Ersatz des Verdienstausfalls 8,84 €. In der Hauptsatzung kann jedoch
ein höherer Regelsatz festgelegt werden (§ 30 Abs. 2 Satz 2 KrO NRW ).
Die Verwaltung schlägt vor, von der Kann-Regelung Gebrauch zu machen und den bisherigen
Regelstundensatz in Höhe von 15,50 € (§ 9 Abs. 2 Hauptsatzung) beizubehalten.
Gemäß § 3a Abs. 2 EntschVO beträgt der Höchstbetrag für den Ersatz des Verdienstausfalls 80,00 €.
Zusätzliche Aufwandsentschädigung
Die Gewährung der zusätzlichen Aufwandsentschädigung ist in § 31 KrO NRW geregelt. Nach § 31
Satz 1 Nr. 2 erhalten auch die Vorsitzenden von Ausschüssen des Kreistages, mit Ausnahme des
Wahlprüfungsausschusses, eine vom Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK NRW) durch
Rechtsverordnung (hier: Entschädigungsverordnung – EntschVO) festzusetzende angemessene
Aufwandsentschädigung. Diese beträgt zurzeit 346,60 €/Monat.
Weiter regelt § 31 Satz 2 KrO NRW, dass in der Hauptsatzung weitere Ausschüsse von dieser
Regelung ausgenommen werden können.
Einzelne Gemeinden und Kreise haben die Vorsitze aller Ausschüsse von der Gewährung einer
Aufwandsentschädigung ausgenommen. Gemäß Erlass des Ministeriums für Inneres und
Kommunales NRW (MIK NRW) vom 13.02.2017 ist es aber nicht zulässig, pauschal alle Ausschüsse
des Kreistages von der Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für die
Ausschussvorsitzenden auszunehmen.
Das MIK führt aus, dass es sich bei der gesetzlichen Formulierung um ein Regel-Ausnahmeverhältnis
handelt. Grundsätzlich sind alle Ausschüsse in die Gewährung der Aufwandsentschädigung
einzubeziehen mit gesetzlicher Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses. Weitere Ausschüsse
können nach Ausübung von pflichtgemäßem Ermessen ausgeschlossen werden, wobei als
Ermessenskriterium die Sitzungshäufigkeit zugrunde gelegt wird. Danach können Ausschüsse mit
einer dem Wahlprüfungsausschuss vergleichbaren Sitzungshäufigkeit ausgeschlossen werden oder
Ausschüsse, die zwar häufiger als der Wahlprüfungsausschuss tagen, aber im Vergleich zu den
übrigen Ausschüssen eine geringere Sitzungshäufigkeit haben.
Der Erlass des MIK ist als Anlage 3 beigefügt.
Im Bericht der Landesregierung zur Sitzung des Ausschusses für Kommunalpolitik des Landtags am
10.03.2017 zum Tagesordnungspunkt „Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende“ hat diese
ihre Rechtsauffassung nochmals ausdrücklich begründet. Sie stellt insbesondere einen Bezug
zwischen Anzahl der Sitzungen und zeitlicher Belastung der Ausschussvorsitzenden her und betont
den Rechtsanspruch der Vorsitzenden von Ausschüssen auf zusätzliche Aufwandsentschädigung.
Der Bericht der Landesregierung ist als Anlage 4 beigefügt.
Die Verwaltung empfiehlt, nicht entgegen der Rechtsauffassung des Landes NRW zu verfahren.
Sollte der Kreistag den Ausschluss einzelner Ausschüsse beschließen, müssten in die Hauptsatzung
(§ 10) entsprechende Ausschlussregelungen eingearbeitet werden.
-3 Internet als Bekanntmachungsorgan
Den geänderten Kommunikationsgewohnheiten unserer Bürgerinnen und Bürger folgend sollen
entsprechend den Möglichkeiten der aktuellen Bekanntmachungsverordnung öffentliche
Bekanntmachungen künftig grundsätzlich im Internet vollzogen werden. Nachrichtliche Kurzhinweise
in den Tageszeitungen und an der Aushangtafel im Foyer des Kreishauses würden zusätzlich
erfolgen.
Die in einer Synopse zusammengefassten Vorschläge zur Änderung der Hauptsatzung sind als
Anlage 1 und die zu beschließende Hauptsatzung als Anlage 2 beigefügt.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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