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Beschlussvorlage GB ( Fortschreibung der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 06.07.2016)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
120 kB
Datum
12.07.2017
Erstellt
16.03.17, 12:08
Aktualisiert
07.06.17, 15:01
Beschlussvorlage GB (
Fortschreibung der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 06.07.2016) Beschlussvorlage GB (
Fortschreibung der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 06.07.2016) Beschlussvorlage GB (
Fortschreibung der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 06.07.2016)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 319/2017 09.03.2017 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 22.03.2017 Kreistag 05.04.2017 Kreistag 12.07.2017 Fortschreibung der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 06.07.2016 Sachbearbeiter/in: Frau Haas Tel.: 02251 - 15 319 Abt.: 13 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Produkt: Zeile: X Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Deckungsvorschlag: gez. Hessenius Kreiskämmerer Die Mittel werden im Entwurf des Haushaltes 2017 bzw. über die Veränderungsliste (Produkt 111 01 Zeile 16) berücksichtigt und stehen nach Rechtskraft des Haushaltes zur Verfügung. Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt die Hauptsatzung des Kreises Euskirchen gemäß Anlage 2 zur Vorlage V 319/2017. Begründung: Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 09.11.2016 das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung beschlossen. Dadurch wurde auch die Kreisordnung für das Land NordrheinWestfalen (KrO NRW) an verschiedenen Stellen neu gefasst, so dass die Anpassung der zurzeit geltenden Hauptsatzung des Kreistages vom 06.07.2016 erforderlich ist. -2- Die wesentlichen Änderungen sind nachfolgend erläutert:  Verdienstausfall Gemäß § 30 Abs. 2 KrO NRW ist der Ersatz des Verdienstausfalls nach der am 01.01.2017 in Kraft getretenen Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung – EntschVO) zu zahlen. Nach § 3a Abs. 1 EntschVO beträgt der Regelstundensatz für den Ersatz des Verdienstausfalls 8,84 €. In der Hauptsatzung kann jedoch ein höherer Regelsatz festgelegt werden (§ 30 Abs. 2 Satz 2 KrO NRW ). Die Verwaltung schlägt vor, von der Kann-Regelung Gebrauch zu machen und den bisherigen Regelstundensatz in Höhe von 15,50 € (§ 9 Abs. 2 Hauptsatzung) beizubehalten. Gemäß § 3a Abs. 2 EntschVO beträgt der Höchstbetrag für den Ersatz des Verdienstausfalls 80,00 €.  Zusätzliche Aufwandsentschädigung Die Gewährung der zusätzlichen Aufwandsentschädigung ist in § 31 KrO NRW geregelt. Nach § 31 Satz 1 Nr. 2 erhalten auch die Vorsitzenden von Ausschüssen des Kreistages, mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses, eine vom Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK NRW) durch Rechtsverordnung (hier: Entschädigungsverordnung – EntschVO) festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. Diese beträgt zurzeit 346,60 €/Monat. Weiter regelt § 31 Satz 2 KrO NRW, dass in der Hauptsatzung weitere Ausschüsse von dieser Regelung ausgenommen werden können. Einzelne Gemeinden und Kreise haben die Vorsitze aller Ausschüsse von der Gewährung einer Aufwandsentschädigung ausgenommen. Gemäß Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW (MIK NRW) vom 13.02.2017 ist es aber nicht zulässig, pauschal alle Ausschüsse des Kreistages von der Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für die Ausschussvorsitzenden auszunehmen. Das MIK führt aus, dass es sich bei der gesetzlichen Formulierung um ein Regel-Ausnahmeverhältnis handelt. Grundsätzlich sind alle Ausschüsse in die Gewährung der Aufwandsentschädigung einzubeziehen mit gesetzlicher Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses. Weitere Ausschüsse können nach Ausübung von pflichtgemäßem Ermessen ausgeschlossen werden, wobei als Ermessenskriterium die Sitzungshäufigkeit zugrunde gelegt wird. Danach können Ausschüsse mit einer dem Wahlprüfungsausschuss vergleichbaren Sitzungshäufigkeit ausgeschlossen werden oder Ausschüsse, die zwar häufiger als der Wahlprüfungsausschuss tagen, aber im Vergleich zu den übrigen Ausschüssen eine geringere Sitzungshäufigkeit haben. Der Erlass des MIK ist als Anlage 3 beigefügt. Im Bericht der Landesregierung zur Sitzung des Ausschusses für Kommunalpolitik des Landtags am 10.03.2017 zum Tagesordnungspunkt „Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende“ hat diese ihre Rechtsauffassung nochmals ausdrücklich begründet. Sie stellt insbesondere einen Bezug zwischen Anzahl der Sitzungen und zeitlicher Belastung der Ausschussvorsitzenden her und betont den Rechtsanspruch der Vorsitzenden von Ausschüssen auf zusätzliche Aufwandsentschädigung. Der Bericht der Landesregierung ist als Anlage 4 beigefügt. Die Verwaltung empfiehlt, nicht entgegen der Rechtsauffassung des Landes NRW zu verfahren. Sollte der Kreistag den Ausschluss einzelner Ausschüsse beschließen, müssten in die Hauptsatzung (§ 10) entsprechende Ausschlussregelungen eingearbeitet werden. -3 Internet als Bekanntmachungsorgan Den geänderten Kommunikationsgewohnheiten unserer Bürgerinnen und Bürger folgend sollen entsprechend den Möglichkeiten der aktuellen Bekanntmachungsverordnung öffentliche Bekanntmachungen künftig grundsätzlich im Internet vollzogen werden. Nachrichtliche Kurzhinweise in den Tageszeitungen und an der Aushangtafel im Foyer des Kreishauses würden zusätzlich erfolgen. Die in einer Synopse zusammengefassten Vorschläge zur Änderung der Hauptsatzung sind als Anlage 1 und die zu beschließende Hauptsatzung als Anlage 2 beigefügt. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)