Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
37 kB
Datum
12.07.2017
Erstellt
14.03.17, 11:01
Aktualisiert
16.03.17, 12:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Synopse zur Änderung der Hauptsatzung
Bisherige Fassung:
Neue Fassung:
Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat
aufgrund des § 5 Abs. 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.
NRW. S. 646 ff.), zuletzt geändert durch
Artikel 2
des
Gesetzes
vom
19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878),
in der Sitzung vom 06.07.2016 folgende
Hauptsatzung beschlossen:
Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat
aufgrund des § 5 Abs. 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(KrO NRW NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.
NRW. S. 646 ff.), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15.11.2016
(GV.NRW S. 966), in der Sitzung vom
05.04.2017 folgende Hauptsatzung beschlossen:
Hauptsatzung
Hauptsatzung
des Kreises Euskirchen
vom 06.07.2016
des Kreises Euskirchen
vom 05.04.2017
§9
§9
Verdienstausfall
(zu § 30 KrO)
Verdienstausfall
(zu § 30 KrO NRW)
(2)
Alle Kreistagsmitglieder, sachkun- (2)
digen Bürger/innen und Einwohner/innen haben mindestens Anspruch auf einen Regelstundensatz
von 15,50 €, es sei denn, dass sie
ersichtlich keinen Nachteil erlitten
haben.
Alle Kreistagsmitglieder, sachkundigen Bürger/innen und Einwohner/innen haben mindestens Anspruch auf einen Regelstundensatz
von 15,50 €, es sei denn, dass sie
ersichtlich keinen Nachteil erlitten
haben.
(3)
Abhängig Erwerbstätigen wird auf
Antrag der tatsächlich entstandene
und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Der einheitliche Höchstbetrag ergibt sich aus der Festlegung in einer Rechtsverordnung
nach § 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 KrO
NRW.
(4)
Selbstständige erhalten auf Antrag
eine Verdienstausfallpauschale. Sie
wird im Einzelfall auf der Grundlage
(3)
Abhängig Erwerbstätigen wird auf
Antrag der tatsächlich entstandene
und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt, höchstens jedoch
25,50 € je Stunde.
(4)
Selbstständige erhalten auf Antrag
eine Verdienstausfallpauschale. Sie
wird im Einzelfall auf der Grundlage
des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt. Sie darf höchstens 25,50 €
pro Stunde betragen und wird begrenzt auf montags bis freitags auf
die Zeit von 8.00 bis 19.00 Uhr,
samstags von 8.00 bis 14.00 Uhr.
des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt und wird montags bis freitags auf die Zeit von 8.00 bis
19.00 Uhr und samstags auf die
Zeit von 8.00 bis 14.00 Uhr begrenzt. Der einheitliche Höchstbetrag ergibt sich aus der Festlegung
in einer Rechtsverordnung nach §
30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 KrO NRW.
(5)
(5)
Kreistagsmitglieder, sachkundige
Bürgerinnen und Bürger sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die
einen Haushalt mit mindestens zwei
Personen, von denen mindestens
eine ein Kind unter 14 Jahren oder
eine anerkannt pflegebedürftige
Person nach § 14 SGB XI ist, führen oder einen Haushalt mit mindestens drei Personen führen und
nicht oder weniger als 20 Stunden
je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt einen Regelstundensatz von 15,50 €
pro Stunde. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die
notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
Kreistagsmitglieder,
sachkundige
Bürgerinnen und Bürger sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die
einen Haushalt mit mindestens zwei
Personen, von denen mindestens
eine ein Kind unter 14 Jahren oder
eine anerkannt pflegebedürftige
Person nach § 14 SGB XI ist, führen oder einen Haushalt mit mindestens drei Personen führen und
nicht oder weniger als 20 Stunden
je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt einen Regelstundensatz nach Maßgabe des Absatzes 2. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
(6)
Der Verdienstausfall beträgt höchstens 204,00 € je Tag und die Entschädigung für die Haushaltsführung höchstens 124,00 € pro Tag.
(7)
(6)
Die Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung während der mandatsbedingten Abwesenheit vom
Haushalt sind nur erstattungsfähig,
wenn keine weiteren im Rahmen
gesetzlicher Unterhaltspflichten zur
Kinderbetreuung verpflichteten Personen im Haushalt leben oder wenn
diesen die Kinderbetreuung während der mandatsbedingten Abwesenheit nicht zugemutet werden
kann. Kosten einer entgeltlichen
Kinderbetreuung werden nur für
Kinder erstattet, die das
Die Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung während der mandatsbedingten Abwesenheit vom
Haushalt sind nur erstattungsfähig,
wenn keine weiteren im Rahmen
gesetzlicher Unterhaltspflichten zur
Kinderbetreuung verpflichteten Personen im Haushalt leben oder wenn
diesen die Kinderbetreuung während der mandatsbedingten Abwesenheit nicht zugemutet werden
kann. Kosten einer entgeltlichen
Kinderbetreuung werden nur für
Kinder
erstattet,
die
das
14. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, es sei denn, es liegt im Einzelfall ein besonderer Betreuungsbedarf vor, der eine Betreuung über
das 14. Lebensjahr erforderlich
macht (z. B. Behinderung etc.).
Kinderbetreuungskosten werden im
Übrigen nicht erstattet für Zeiträume, für die Entschädigung nach §
30 Absätze 2 und 3 KrO NRW geleistet wird. Pro Stunde der Kinderbetreuung werden höchstens 7,50 €
erstattet.
14. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, es sei denn, es liegt im Einzelfall ein besonderer Betreuungsbedarf vor, der eine Betreuung über
das 14. Lebensjahr erforderlich
macht (z. B. Behinderung etc.).
Kinderbetreuungskosten werden im
Übrigen nicht erstattet für Zeiträume, für die Entschädigung nach §
30 Absätze 2 und 3 KrO NRW geleistet wird. Pro Stunde der Kinderbetreuung werden höchstens 7,50 €
erstattet.
§ 10
§ 10
Aufwandsentschädigung
für die Stellvertreter/innen des Landrates/der Landrätin,
die Fraktionsvorsitzenden und ihre
Stellvertreter/innen
(zu § 31 KrO)
Aufwandsentschädigung
für die Stellvertreter/innen des Landrates/der Landrätin,
die Fraktionsvorsitzenden und ihre
Stellvertreter/innen und
die Ausschussvorsitzenden
(zu § 31 KrO NRW)
(1)
Die Stellvertreter/innen des Landrates/der Landrätin sowie die Fraktionsvorsitzenden und ihre Stellvertreter/innen nach Maßgabe des
§ 31 KrO erhalten neben den Entschädigungen, die ihnen nach §§ 8
und 9 dieser Hauptsatzung gewährt
werden, eine zusätzliche Aufwandsentschädigung.
(1)
Die Stellvertreter/innen des Landrates/der Landrätin sowie die Fraktionsvorsitzenden und ihre Stellvertreter/innen nach Maßgabe des §
31 KrO NRW erhalten neben den
Entschädigungen, die ihnen nach
§§ 8 und 9 dieser Hauptsatzung
gewährt werden, eine zusätzliche
Aufwandsentschädigung.
Satz 1 gilt auch für die Vorsitzenden von Ausschüssen des Kreistages mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses.
(2)
Die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung für den ersten
Stellvertreter/die erste Stellvertreterin des Landrats/der Landrätin, den
zweiten Stellvertreter/die zweite
Stellvertreterin des Landrats/der
Landrätin sowie für die Fraktionsvorsitzenden und die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden richtet
sich nach § 31 KrO in Verbindung
(2)
Die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung für den ersten
Stellvertreter/die erste Stellvertreterin des Landrats/der Landrätin, den
zweiten Stellvertreter/die zweite
Stellvertreterin des Landrats/der
Landrätin sowie für die Fraktionsvorsitzenden und die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden und die
Ausschussvorsitzenden richtet sich
mit der Entschädigungsverordnung
des Innenministeriums des Landes
Nordrhein-Westfalen in der jeweils
geltenden Fassung.
nach § 31 KrO NRW in Verbindung
mit der Entschädigungsverordnung
des Innenministeriums des Landes
Nordrhein-Westfalen in der jeweils
geltenden Fassung.
§ 12
§ 12
Geschäfte, die dem Kreisausschuss
übertragen sind
(zu § 26 Abs. 1 Satz 3 KrO, § 69 Abs. 1
LG NW)
Geschäfte, die dem Kreisausschuss
übertragen sind
(zu § 26 Abs. 1 Satz 3 KrO NRW, § 50
Abs. 1 KrO NRW, § 75 Abs. 1
LNatSchG NRW)
(2)
Die Befugnisse des Kreistages
nach § 69 Abs. 1 Satz 3 des Landschaftsgesetzes NW (LG NW) über
die Entscheidung von Widersprüchen des Landschaftsbeirates gegen von der Unteren Landschaftsbehörde beabsichtigte Befreiungen
nach § 69 Abs. 1 Satz 1 LG NW
werden auf den Kreisausschuss
übertragen.
(2)
Die Befugnisse des Kreistages
nach § 75 Abs. 1 Satz 2 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW)
über die Entscheidung von Widersprüchen des Naturschutzbeirates
gegen von der Unteren Naturschutzbehörde beabsichtigte Befreiungen werden auf den Kreisausschuss übertragen.
§ 15
§ 15
Personalangelegenheiten
(zu § 49 Abs. 2 KrO)
Personalangelegenheiten
(zu § 49 Abs. 1 KrO NRW)
§ 19
§ 19
Bekanntmachungen
(zu § 5 Abs. 7 KrO, Nr. 5.1 VV AG Tierseuchengesetz NRW)
Bekanntmachungen
(zu § 5 Abs. 7 KrO NRW, Nr. 5.1 VV AG
Tierseuchengesetz NRW)
(1)
Öffentliche Bekanntmachungen des (1)
Kreises, die durch Rechtsvorschrift
vorgeschrieben sind, werden wie
folgt vollzogen:
1. in den Lokalausgaben für den
Kreis Euskirchen der Kölnischen Rundschau und des Kölner Stadt-Anzeigers oder
2. durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel des Krei-
Öffentliche Bekanntmachungen des
Kreises, die durch Rechtsvorschrift
vorgeschrieben sind, werden durch
Bereitstellung im Internet unter
www.kreis-euskirchen.de vollzogen,
soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Nachrichtlich wird
auf die erfolgte Bereitstellung und
die Internetadresse in den Lokalausgaben für den Kreis Euskirchen
der Kölnischen Rundschau und des
Kölner Stadt-Anzeigers und durch
ses Euskirchen im Foyer des
Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32, für die Dauer
von mindestens einer Woche,
wobei gleichzeitig in den Lokalausgaben
der
Kölnischen
Rundschau und des Kölner
Stadt-Anzeigers sowie im Internetauftritt des Kreises Euskirchen auf den Anschlag der Bekanntmachung hinzuweisen ist.
Anschlag an der Bekanntmachungstafel des Kreises Euskirchen
im Foyer des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32, für die
Dauer von mindestens einer Woche, hingewiesen.
Dies gilt auch, wenn durch
Rechtsvorschriften ortsübliche
Bekanntmachung vorgeschrieben ist.
(3) Tierseuchenverordnungen werden in (3) Tierseuchenverordnungen erscheinen in den Lokalausgaben für den
den Lokalausgaben für den Kreis
Kreis Euskirchen folgender TagesEuskirchen folgender Tageszeitunzeitungen nachrichtlich:
gen verkündet:
1. Kölnische Rundschau
2. Kölner Stadt-Anzeiger
1. Kölnische Rundschau
2. Kölner Stadt-Anzeiger
§ 20
§ 20
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt mit dem Tage
nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom
25.06.2014 außer Kraft.
Diese Hauptsatzung tritt mit dem Tage
nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom
06.07.2016 außer Kraft.