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Beschlussvorlage GB (Anlage 1_V 319/2017, Synopse)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
37 kB
Datum
12.07.2017
Erstellt
14.03.17, 11:01
Aktualisiert
16.03.17, 12:08
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Inhalt der Datei

Synopse zur Änderung der Hauptsatzung Bisherige Fassung: Neue Fassung: Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat aufgrund des § 5 Abs. 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), in der Sitzung vom 06.07.2016 folgende Hauptsatzung beschlossen: Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat aufgrund des § 5 Abs. 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV.NRW S. 966), in der Sitzung vom 05.04.2017 folgende Hauptsatzung beschlossen: Hauptsatzung Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 06.07.2016 des Kreises Euskirchen vom 05.04.2017 §9 §9 Verdienstausfall (zu § 30 KrO) Verdienstausfall (zu § 30 KrO NRW) (2) Alle Kreistagsmitglieder, sachkun- (2) digen Bürger/innen und Einwohner/innen haben mindestens Anspruch auf einen Regelstundensatz von 15,50 €, es sei denn, dass sie ersichtlich keinen Nachteil erlitten haben. Alle Kreistagsmitglieder, sachkundigen Bürger/innen und Einwohner/innen haben mindestens Anspruch auf einen Regelstundensatz von 15,50 €, es sei denn, dass sie ersichtlich keinen Nachteil erlitten haben. (3) Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Der einheitliche Höchstbetrag ergibt sich aus der Festlegung in einer Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 KrO NRW. (4) Selbstständige erhalten auf Antrag eine Verdienstausfallpauschale. Sie wird im Einzelfall auf der Grundlage (3) Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt, höchstens jedoch 25,50 € je Stunde. (4) Selbstständige erhalten auf Antrag eine Verdienstausfallpauschale. Sie wird im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt. Sie darf höchstens 25,50 € pro Stunde betragen und wird begrenzt auf montags bis freitags auf die Zeit von 8.00 bis 19.00 Uhr, samstags von 8.00 bis 14.00 Uhr. des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt und wird montags bis freitags auf die Zeit von 8.00 bis 19.00 Uhr und samstags auf die Zeit von 8.00 bis 14.00 Uhr begrenzt. Der einheitliche Höchstbetrag ergibt sich aus der Festlegung in einer Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 KrO NRW. (5) (5) Kreistagsmitglieder, sachkundige Bürgerinnen und Bürger sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist, führen oder einen Haushalt mit mindestens drei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt einen Regelstundensatz von 15,50 € pro Stunde. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. Kreistagsmitglieder, sachkundige Bürgerinnen und Bürger sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist, führen oder einen Haushalt mit mindestens drei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt einen Regelstundensatz nach Maßgabe des Absatzes 2. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. (6) Der Verdienstausfall beträgt höchstens 204,00 € je Tag und die Entschädigung für die Haushaltsführung höchstens 124,00 € pro Tag. (7) (6) Die Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt sind nur erstattungsfähig, wenn keine weiteren im Rahmen gesetzlicher Unterhaltspflichten zur Kinderbetreuung verpflichteten Personen im Haushalt leben oder wenn diesen die Kinderbetreuung während der mandatsbedingten Abwesenheit nicht zugemutet werden kann. Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung werden nur für Kinder erstattet, die das Die Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt sind nur erstattungsfähig, wenn keine weiteren im Rahmen gesetzlicher Unterhaltspflichten zur Kinderbetreuung verpflichteten Personen im Haushalt leben oder wenn diesen die Kinderbetreuung während der mandatsbedingten Abwesenheit nicht zugemutet werden kann. Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung werden nur für Kinder erstattet, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, es sei denn, es liegt im Einzelfall ein besonderer Betreuungsbedarf vor, der eine Betreuung über das 14. Lebensjahr erforderlich macht (z. B. Behinderung etc.). Kinderbetreuungskosten werden im Übrigen nicht erstattet für Zeiträume, für die Entschädigung nach § 30 Absätze 2 und 3 KrO NRW geleistet wird. Pro Stunde der Kinderbetreuung werden höchstens 7,50 € erstattet. 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, es sei denn, es liegt im Einzelfall ein besonderer Betreuungsbedarf vor, der eine Betreuung über das 14. Lebensjahr erforderlich macht (z. B. Behinderung etc.). Kinderbetreuungskosten werden im Übrigen nicht erstattet für Zeiträume, für die Entschädigung nach § 30 Absätze 2 und 3 KrO NRW geleistet wird. Pro Stunde der Kinderbetreuung werden höchstens 7,50 € erstattet. § 10 § 10 Aufwandsentschädigung für die Stellvertreter/innen des Landrates/der Landrätin, die Fraktionsvorsitzenden und ihre Stellvertreter/innen (zu § 31 KrO) Aufwandsentschädigung für die Stellvertreter/innen des Landrates/der Landrätin, die Fraktionsvorsitzenden und ihre Stellvertreter/innen und die Ausschussvorsitzenden (zu § 31 KrO NRW) (1) Die Stellvertreter/innen des Landrates/der Landrätin sowie die Fraktionsvorsitzenden und ihre Stellvertreter/innen nach Maßgabe des § 31 KrO erhalten neben den Entschädigungen, die ihnen nach §§ 8 und 9 dieser Hauptsatzung gewährt werden, eine zusätzliche Aufwandsentschädigung. (1) Die Stellvertreter/innen des Landrates/der Landrätin sowie die Fraktionsvorsitzenden und ihre Stellvertreter/innen nach Maßgabe des § 31 KrO NRW erhalten neben den Entschädigungen, die ihnen nach §§ 8 und 9 dieser Hauptsatzung gewährt werden, eine zusätzliche Aufwandsentschädigung. Satz 1 gilt auch für die Vorsitzenden von Ausschüssen des Kreistages mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses. (2) Die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung für den ersten Stellvertreter/die erste Stellvertreterin des Landrats/der Landrätin, den zweiten Stellvertreter/die zweite Stellvertreterin des Landrats/der Landrätin sowie für die Fraktionsvorsitzenden und die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden richtet sich nach § 31 KrO in Verbindung (2) Die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung für den ersten Stellvertreter/die erste Stellvertreterin des Landrats/der Landrätin, den zweiten Stellvertreter/die zweite Stellvertreterin des Landrats/der Landrätin sowie für die Fraktionsvorsitzenden und die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden und die Ausschussvorsitzenden richtet sich mit der Entschädigungsverordnung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. nach § 31 KrO NRW in Verbindung mit der Entschädigungsverordnung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. § 12 § 12 Geschäfte, die dem Kreisausschuss übertragen sind (zu § 26 Abs. 1 Satz 3 KrO, § 69 Abs. 1 LG NW) Geschäfte, die dem Kreisausschuss übertragen sind (zu § 26 Abs. 1 Satz 3 KrO NRW, § 50 Abs. 1 KrO NRW, § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW) (2) Die Befugnisse des Kreistages nach § 69 Abs. 1 Satz 3 des Landschaftsgesetzes NW (LG NW) über die Entscheidung von Widersprüchen des Landschaftsbeirates gegen von der Unteren Landschaftsbehörde beabsichtigte Befreiungen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 LG NW werden auf den Kreisausschuss übertragen. (2) Die Befugnisse des Kreistages nach § 75 Abs. 1 Satz 2 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) über die Entscheidung von Widersprüchen des Naturschutzbeirates gegen von der Unteren Naturschutzbehörde beabsichtigte Befreiungen werden auf den Kreisausschuss übertragen. § 15 § 15 Personalangelegenheiten (zu § 49 Abs. 2 KrO) Personalangelegenheiten (zu § 49 Abs. 1 KrO NRW) § 19 § 19 Bekanntmachungen (zu § 5 Abs. 7 KrO, Nr. 5.1 VV AG Tierseuchengesetz NRW) Bekanntmachungen (zu § 5 Abs. 7 KrO NRW, Nr. 5.1 VV AG Tierseuchengesetz NRW) (1) Öffentliche Bekanntmachungen des (1) Kreises, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden wie folgt vollzogen: 1. in den Lokalausgaben für den Kreis Euskirchen der Kölnischen Rundschau und des Kölner Stadt-Anzeigers oder 2. durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel des Krei- Öffentliche Bekanntmachungen des Kreises, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden durch Bereitstellung im Internet unter www.kreis-euskirchen.de vollzogen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Nachrichtlich wird auf die erfolgte Bereitstellung und die Internetadresse in den Lokalausgaben für den Kreis Euskirchen der Kölnischen Rundschau und des Kölner Stadt-Anzeigers und durch ses Euskirchen im Foyer des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32, für die Dauer von mindestens einer Woche, wobei gleichzeitig in den Lokalausgaben der Kölnischen Rundschau und des Kölner Stadt-Anzeigers sowie im Internetauftritt des Kreises Euskirchen auf den Anschlag der Bekanntmachung hinzuweisen ist. Anschlag an der Bekanntmachungstafel des Kreises Euskirchen im Foyer des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32, für die Dauer von mindestens einer Woche, hingewiesen. Dies gilt auch, wenn durch Rechtsvorschriften ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist. (3) Tierseuchenverordnungen werden in (3) Tierseuchenverordnungen erscheinen in den Lokalausgaben für den den Lokalausgaben für den Kreis Kreis Euskirchen folgender TagesEuskirchen folgender Tageszeitunzeitungen nachrichtlich: gen verkündet: 1. Kölnische Rundschau 2. Kölner Stadt-Anzeiger 1. Kölnische Rundschau 2. Kölner Stadt-Anzeiger § 20 § 20 Inkrafttreten Inkrafttreten Diese Hauptsatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 25.06.2014 außer Kraft. Diese Hauptsatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 06.07.2016 außer Kraft.