Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
105 kB
Datum
12.07.2017
Erstellt
19.06.17, 15:01
Aktualisiert
19.06.17, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
X Öffentliche Sitzung
Datum:
Info 247/2017
12.06.2017
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
28.06.2017
Kreistag
12.07.2017
Auflösung der Fraktion Bürgerforum zum 30.06.2017 und Zusammenschluss zur UWVFraktion zum 01.07.2017
Rechtliche Auswirkungen
Mit Schreiben vom 06.06.2017 haben die Fraktion Bürgerforum (nachfolgend BüFo-Fraktion genannt) und die UWV-Fraktion die Auflösung der BüFo-Fraktion zum 30.06.2017 mitgeteilt und
den Zusammenschluss der fraktionslosen Kreistagsmitglieder der bisherigen BüFo-Fraktion zur
UWV-Fraktion zum 01.07.2017 angezeigt.
Die von der Verwaltung vorgenommene rechtliche Bewertung der Auswirkungen auf die Gremienbesetzungen führt zu folgenden Ergebnissen:
Kreisausschuss:
Die Auflösung der BüFo-Fraktion hat auf die Besetzung des Kreisausschusses keine Auswirkungen. Da die Mitglieder des Kreisausschusses für die Dauer der Wahlperiode des Kreistags gewählt werden, ist eine Änderung der Mitgliederzahl des Kreisausschusses während der Wahlperiode nicht zulässig und die bisherige Besetzung im Kreisausschuss bleibt unverändert bestehen
(§ 51 Abs. 2 Kreisordnung NRW). Sollte auf den Sitz verzichtet werden, bliebe dieser unbesetzt.
Besetzung von Ausschüssen:
Die Auflösung einer Fraktion führt nicht dazu, dass die über die Liste dieser Fraktion in den Ausschuss gewählten Kreistagsmitglieder ihre Ausschusssitze verlieren.
Allerdings muss geprüft werden, ob der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz bei der Ausschussbesetzung gewahrt bleibt oder eine Anpassung an die veränderten Kräfteverhältnisse durch Auflösung
oder Neubesetzung der Ausschüsse erforderlich wird.
Der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz besagt, dass Ausschüsse als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln müssen.
Auch bei Veränderungen der Kräfteverhältnisse während der Wahlperiode ist der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz zu wahren. Allerdings führt nicht jede Änderung der Kräfteverhältnisse dazu, dass
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ein Ausschuss aufgelöst und neu besetzt werden muss. Vielmehr muss es sich um eine wesentliche Veränderung der Kräftekonstellation handeln.
Wesentlich ist eine Veränderung der Stärkeverhältnisse insbesondere dann, wenn sie zum Verlust der absoluten Mehrheit einer Kreistagsfraktion führen würde, so Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30.01.2017 (Az.: 15 B 1286/16 und 15 B 1308/16).
Bei der Auflösung der BüFo-Fraktion und dem Beitritt zur UWV-Fraktion handelt es sich um den
Zusammenschluss von zwei Minderheitsfraktionen, der nicht zum Verlust der absoluten Mehrheit
einer Kreistagsfraktion führt. Auch sonst ergeben sich bei der Neuberechnung des Verhältnisses
in den Ausschussbesetzungen maximale Veränderungen um einen Sitz, die nicht wesentlich
sind.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Zusammenschluss zur UWV-Fraktion keine wesentliche
Veränderung des Kräfteverhältnisses in den einzelnen Ausschüssen bewirkt, so dass das Spiegelbildlichkeitsprinzip gewahrt bleibt.
Zudem hat die UWV-Fraktion erklärt, dass sie keinen Wert auf die Neubildung von Ausschüssen
lege, auch wenn ihr in Einzelfällen nach der Berechnungsmethode Hare-Niemeyer zusätzliche
Ausschusssitze zustehen würden.
Somit besteht kein Anlass, die entsprechenden Ausschüsse aufzulösen und neu zu bilden.
Besetzung von Gremien etc.:
Auf die Besetzung externer Gremien wie Aufsichtsräte, Verwaltungsräte, Gesellschafterversammlungen, Beiräte und Gremien, die nicht unmittelbar ein Abbild des Gesamtplenums darstellen, z.B. sonstige Fach- und Beratungsgremien neben den Ausschüssen, findet das Spiegelbildlichkeitsprinzip keine Anwendung.
Daher haben die Auflösung von BüFo-Fraktion und der Beitritt zur UWV-Fraktion keine Auswirkungen auf die Besetzung v.g. Gremien.
Besetzung der AG „Regionale Gremien“:
Gemäß Ziffer 4 des Antrages 133/2017 hat der Kreistag in seiner Sitzung vom 05.04.2017 beschlossen, die Fraktionsvorsitzenden als geborene Mitglieder der AG „Regionale Gremien“ zu
benennen. Mit der Auflösung der BüFo-Fraktion entfällt folglich die Mitgliedschaft des bisherigen
Fraktionsvorsitzenden.
Der Kreistag wird um Kenntnisnahme gebeten.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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