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Beschlussvorlage Stab (Anlage zu Z 1 V 327_2017 (Rechnungsprüfungsausschuss vom 20.06.2017))

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
1,1 MB
Datum
12.07.2017
Erstellt
27.06.17, 15:02
Aktualisiert
27.06.17, 15:02
Beschlussvorlage Stab (Anlage zu Z 1 V 327_2017 (Rechnungsprüfungsausschuss vom 20.06.2017)) Beschlussvorlage Stab (Anlage zu Z 1 V 327_2017 (Rechnungsprüfungsausschuss vom 20.06.2017))

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Inhalt der Datei

Rechnungsprüfungsausschuss des Kreises Euskirchen Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses des Kreises Euskirchen über die Prü fung des Jahresabschlusses des Kreises Euskirchen zum 31.12.2014 gemäß § 101 GO NRW i.V.m. § 53 Abs. 1 KrO NRW Der Rechnungsprüfungsausschuss hat sich gemäß § 101 Abs. 8 GO NRW i.V.m. § 53 Abs. 1 KrO NRW zur Durchführung der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2014 der örtlichen Rechnungsprüfung des Kreises Euskirchen bedient. Diese hat den Jahresabschluss nach § 101 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 53 Abs. 1 KrO NRW geprüft. Der Prüfungsbericht der örtlichen Rechnungsprüfung vom 23.05.2017 und die hierzu abgegebene Stellungnahme des Landrats vom 24.05.2017 sind allen Ausschussmit gliedern zugegangen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratungen des Rechnungsprüfungsaus schusses in der Sitzung am 20.06.2017. Als Ergebnis dieser Beratungen wird festgestellt: Der Rechnungsprüfungsausschuss macht sich den Bericht der örtlichen Rechnungs prüfung zu eigen und fasst das Ergebnis der Prüfung im beigefügten eigenen Bestä tigungsvermerk zusammen (§ 101 Abs. 3 GO NRW i.V.m. § 53 Abs. 1 KrO NRW). Die im Prüfungsbericht der örtlichen Rechnungsprüfung getroffenen Feststellungen stehen einer Entlastungserteilung nicht entgegen. Dabei wird davon ausgegangen, dass die getroffenen Feststellungen künftig, soweit möglich im Rahmen des Jahresabschlusses 2015, umgesetzt werden, wie dies in der o.a. Stellungnahme des Landrats angekündigt ist. Abweichende Auffassungen des Leiters der Rechnungsprüfung, die dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen wären, bestehen nicht. Der Rechnungsprüfungsausschuss schlägt dem Kreistag folgenden Beschluss zur V 327/2017 vor: "Entlastung des Landrats für das Haushaltsjahr 2014: Die Kreistagsmitglieder erteilen dem Landrat für das Haushaltsjahr 2014 gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 53 Abs. 1 KrO NRW Entlastung." Euskirchen, 20.06.2017 Die Mitglieder: