Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
27 kB
Datum
12.07.2017
Erstellt
07.07.17, 13:01
Aktualisiert
07.07.17, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zur V 346/2017
Beiräte bei Justizvollzugsanstalten
AV d. JM vom 24. August 1998 (4439 - IV A. 3)
- JMBl. NW S. 262 in der Fassung vom 29. März 2011
Historie
(Fn 5) Ergänzend zu §§ 162 bis 165 StVollzG, §§ 109 bis 111 JStVollzG NRW, ordne ich
aufgrund von § 162 Absatz 3 StVollzG, § 109 Absatz 1 JStVollzG NRW Folgendes an:
1
Dem Beirat gehören mindestens vier und je nach der Größe der Anstalt bis zu acht
Mitglieder an.
Für jede Zweiganstalt können bis zu zwei weitere Mitglieder bestellt werden. Dem Beirat bei
der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne können dreizehn Mitglieder angehören.
1.1
Die Tätigkeit des Beirats ist ehrenamtlich.
1.2
Mitglieder des Beirats sollen Personen sein, die Verständnis für die Aufgaben und Ziele des
Strafvollzugs haben und bereit sind, bei der Eingliederung entlassener Gefangener
mitzuarbeiten. Es ist anzustreben, dass dem Beirat ein Mitglied des Landtags und je eine
Vertretung (Fn 5) einer Arbeitnehmer- und einer Arbeitgeberorganisation sowie eine in der
Sozialarbeit tätige Person angehören. Insbesondere in Anstalten mit Frauenabteilungen soll
mindestens ein Mitglied eine Frau sein.
2
Die Anstaltsleiterin oder (Fn 3) der Anstaltsleiter bittet den Rat der Stadt oder, falls die
Anstalt in einer kreisangehörigen Stadt oder Städteregion liegt, den Kreistag oder
Städteregionstag, (Fn 5) geeignete Personen für den Beirat zu benennen.
2.1
Die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt (Fn 3) ernennt die Mitglieder des
Beirats. Der Beirat wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied und dessen
Stellvertretung.(Fn 5) Die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt legt dem
Justizministerium eine Übersicht über die Zusammensetzung des Anstaltsbeirats vor und teilt
Wechsel bei Beiratsmitgliedern zeitnah mit. (Fn 3)
2.2
Die Amtsdauer des Beirats entspricht der Wahlperiode des Landtags; sie beträgt fünf Jahre.
Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Beirats, die jeweils alsbald nach der ersten
Tagung des Landtags stattfindet.
2.3
Die Mitglieder des Beirats können nach Ablauf der Amtsdauer erneut ernannt werden; eine
Ernennung, die nicht auch auf den Vorschlägen des Rats der Stadt, des Kreistags oder des
Städteregionstags (Fn 5) beruht (Fn 3) darf jedoch nur einmal wiederholt werden.
Scheidet ein Mitglied des Beirats im Laufe der Amtsdauer aus, so kann für den Rest der
Amtsdauer ein neues Mitglied ernannt werden.
(Fn 1) Vollendet ein Mitglied des Beirates das 75. Lebensjahr (Fn 4), so endet seine
Mitgliedschaft im Beirat mit Ablauf der Amtsdauer des Beirates.
2.4
Die Anstaltsleiterin oder (Fn 3) der Anstaltsleiter händigt den Mitgliedern des Beirats
Ausweise (Fn 5) aus.
3
Der Beirat sollte einmal im Monat zusammentreten. Er wird von dem vorsitzenden Mitglieds
(Fn 5) oder auf dessen Wunsch von der Anstaltsleiterin oder (Fn 3) dem Anstaltsleiter
einberufen.
3.1
Auf Wunsch des Beirats oder seines vorsitzenden Mitglieds (Fn 5) werden zu der
Beiratssitzung oder Anstaltsbesichtigung von ihm benannte Anstaltsbedienstete
hinzugezogen.
3.2
Der Beirat übt seine in § 164 StVollzG und § 110 JStVollzG NRW (Fn 5) genannten
Befugnisse regelmäßig gemeinsam aus. Er ist berechtigt, die Befugnisse im Einzelfall mit der
Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder auf ein oder mehrere Mitglieder zu übertragen; auch
ohne eine solche Übertragung ist jedes Mitglied allein zur Wahrnehmung der Befugnisse
berechtigt. Die Mitglieder des Beirats unterrichten sich gegenseitig über die ihnen in
Wahrnehmung ihrer Befugnisse zugegangenen Informationen, insbesondere über den Inhalt
von Aussprachen und des Schriftwechsels gemäß § 164 Absatz 2 StVollzG / § 110 Absatz 2
JStVollzG NRW. (Fn 5)
Der Beirat fasst seine Beschlüsse (Fn 5), die er in Erfüllung seiner in § 163 StVollzG und §
109 Absatz 2 JStVollzG NRW (Fn 5) genannten Aufgaben für erforderlich hält, mit der
Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.
4
Die Aussprache und der Schriftwechsel (Fn 5) des Beirats mit Gefangenen wird nicht
überwacht. Dies gilt nicht, wenn das Gericht beschränkende Anordnungen gemäß § 119
StPO getroffen hat. (Fn 5)
5
Die Namen der Mitglieder des Beirats sind den Gefangenen bekanntzugeben. Die
Gefangenen sind in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass sie sich mit Wünschen,
Anregungen und Beanstandungen an den Beirat wenden können.
6
Die Anstaltsleiterin oder (Fn 3) der Anstaltsleiter hat den Beirat bei der Erfüllung seiner
Aufgaben zu unterstützen, ihm auf sein Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu geben
und an Sitzungen und Anstaltsbesichtigungen teilzunehmen.
6.1
Aus den Gefangenenpersonalakten (Fn 5) dürfen mit Zustimmung der/des Inhaftierten (Fn 5)
Mitteilungen gemacht werden, soweit sie nicht Einzelheiten aus anhängigen Strafverfahren
betreffen.
6.2
Die Anstaltsleiterin oder (Fn 3) der Anstaltsleiter unterrichtet das vorsitzende Mitglied (Fn 5)
des Beirats unverzüglich über jeden Sterbefall einer Gefangenen oder (Fn 5) eines
Gefangenen, über jeden Ausbruch und jede Entweichung aus dem umwehrten
Anstaltsbereich sowie über solche besonderen Vorkommnisse in der Anstalt, die
voraussichtlich besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit erregen werden.
7 (Fn 3)
Das Justizministerium führt mindestens einmal im Jahr eine gemeinsame Besprechung mit
den vorsitzenden Mitgliedern (Fn 5) der Beiräte durch.
7.1 (Fn 3)
Der Beirat erhält auf der von der Anstaltsleiterin oder vom Anstaltsleiter mindestens einmal
jährlich durchzuführenden Pressekonferenz Gelegenheit, über seine Tätigkeit zu berichten.
8
Die Bestellung als Beiratsmitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere wegen einer
Verletzung der Pflichten nach § 165 StVollzG / § 111 JStVollzG NRW (Fn 5)
zurückgenommen werden. Die Entscheidung trifft die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter.
Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter unterrichtet das Justizministerium zeitnah über die
Gründe der zugrunde liegenden Entscheidung. (Fn 3)
9
Die Mitglieder des Beirats werden nach dem Gesetz über die Entschädigung der
ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen (Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz AMEG) vom 13. Mai 1958 (GV. NW. S. 193), in der jeweils geltenden Fassung (Fn 5),
entschädigt. (Fn 2)
10
Die Mitglieder des Beirats sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII (Fn 1) unfallversichert.
Fußnoten :
Fn1: Geändert durch AV vom 28. Juli 2004 mit Wirkung vom 1. August 2004 - JMBl. NRW
S. 197 Fn2: Geändert durch AV vom 2. Juni 2005 mit Wirkung vom 1. Juli 2005 - JMBl. NRW S.
164 Fn3: Geändert durch AV vom 3. Dezember 2007 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 - JMBl.
NRW S. 10 Fn4: Geändert durch AV vom 9. Oktober 2009 - JMBl. NRW S. 249 Fn5: Geändert durch AV vom 29. März 2011 - JMBl. NRW. S. 75 -. Die AV tritt mit
sofortiger Wirkung in Kraft.
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