Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
16 kB
Datum
12.07.2017
Erstellt
07.07.17, 13:01
Aktualisiert
07.07.17, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zur V 346/2017
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden
Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) Auszug:
§ 162 StVollzG – Bildung der Beiräte
(1) Bei den Justizvollzugsanstalten sind Beiräte zu bilden.
(2) Vollzugsbedienstete dürfen nicht Mitglieder der Beiräte sein.
(3) Das Nähere regeln die Länder.
§ 163 StVollzG – Aufgabe der Beiräte
1
Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des Vollzugs und bei der Betreuung der
Gefangenen mit. 2Sie unterstützen den Anstaltsleiter durch Anregungen und
Verbesserungsvorschläge und helfen bei der Eingliederung der Gefangenen nach der
Entlassung.
§ 164 StVollzG – Befugnisse
(1) 1Die Mitglieder des Beirats können namentlich Wünsche, Anregungen und
Beanstandungen entgegennehmen. 2Sie können sich über die Unterbringung, Beschäftigung,
berufliche Bildung, Verpflegung, ärztliche Versorgung und Behandlung unterrichten sowie die
Anstalt und ihre Einrichtungen besichtigen.
(2) 1Die Mitglieder des Beirats können die Gefangenen und Untergebrachten in ihren Räumen
aufsuchen. 2Aussprache und Schriftwechsel werden nicht überwacht.
§ 165 StVollzG – Pflicht zur Verschwiegenheit
1
Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle
Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und
Persönlichkeit der Gefangenen und Untergebrachten, Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies
gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.