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Beschlussvorlage GB (Anlage 1 V 346/2017)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
16 kB
Datum
12.07.2017
Erstellt
07.07.17, 13:01
Aktualisiert
07.07.17, 13:01
Beschlussvorlage GB (Anlage 1 V 346/2017)

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Inhalt der Datei

Anlage 1 zur V 346/2017 Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) Auszug: § 162 StVollzG – Bildung der Beiräte (1) Bei den Justizvollzugsanstalten sind Beiräte zu bilden. (2) Vollzugsbedienstete dürfen nicht Mitglieder der Beiräte sein. (3) Das Nähere regeln die Länder. § 163 StVollzG – Aufgabe der Beiräte 1 Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des Vollzugs und bei der Betreuung der Gefangenen mit. 2Sie unterstützen den Anstaltsleiter durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge und helfen bei der Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung. § 164 StVollzG – Befugnisse (1) 1Die Mitglieder des Beirats können namentlich Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. 2Sie können sich über die Unterbringung, Beschäftigung, berufliche Bildung, Verpflegung, ärztliche Versorgung und Behandlung unterrichten sowie die Anstalt und ihre Einrichtungen besichtigen. (2) 1Die Mitglieder des Beirats können die Gefangenen und Untergebrachten in ihren Räumen aufsuchen. 2Aussprache und Schriftwechsel werden nicht überwacht. § 165 StVollzG – Pflicht zur Verschwiegenheit 1 Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Gefangenen und Untergebrachten, Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.