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Verwaltungsergänzung (Keine Abschiebungen nach Afghanistan hier: Resolution der Fraktion DIE LINKE)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
142 kB
Datum
12.07.2017
Erstellt
10.07.17, 16:01
Aktualisiert
10.07.17, 16:01
Verwaltungsergänzung (Keine Abschiebungen nach Afghanistan
hier: Resolution der Fraktion DIE LINKE) Verwaltungsergänzung (Keine Abschiebungen nach Afghanistan
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hier: Resolution der Fraktion DIE LINKE)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Z 1 / R 9/2017 Datum: 07.07.2017 Keine Abschiebungen nach Afghanistan hier: Resolution der Fraktion DIE LINKE Im Kreis Euskirchen halten sich derzeit 294 afghanische Staatsangehörige auf, von denen 149 Personen im laufenden Asylverfahren, 124 Personen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und 21 Personen im Besitz einer Duldung sind. Der überwiegende Teil der sich hier aufhaltenden afghanischen Staatsangehörigen reiste zur Beantragung von Asyl nach Deutschland ein. Die Prüfung und Entscheidung über die gestellten Asylanträge obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), an dessen Entscheidung die Ausländerbehörde gemäß § 42 Asylgesetz (AsylG) gebunden ist. Erfolgt durch das BAMF oder im gerichtlichen Überprüfungsverfahren keine Anerkennung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter und wird auch kein Abschiebungshindernis bezüglich des Herkunftsstaates festgestellt, sind die Betroffenen ausreisepflichtig und müssen Deutschland verlassen. Nach Abschluss des Asylverfahrens ist die Ausländerbehörde für den Vollzug der Bundesamtsentscheidung zuständig, wobei sie hierbei, da es sich um eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung handelt, an die geltende Erlasslage gebunden ist. Kommen die Betroffenen der Ausreiseaufforderung des BAMF freiwillig nicht nach, sind sie gemäß § 58 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) abzuschieben. Im Rahmen dieses Verfahrens wird durch die Ausländerbehörde geprüft, ob unabhängig vom Asylverfahren Gründe für ein weiteres Aufenthaltsrecht gegeben sind (z.B. § 25 a bei gut integrierten Jugendlichen, § 25 b bei nachhaltiger Integration, § 60 a Abs. 2 AufenthG bei Ausbildung). Des Weiteren ist eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 AufenthG zu prüfen. 25 AufenthG – Aufenthalt aus humanitären Gründen (1) - (3) … (4) 1Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. 2Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. (4a) - (4b) … (5) 1Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. 2Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. 3Eine -2Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. 4Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen setzt für die hier betroffene Gruppe der vollziehbar Ausreisepflichteigen gemäß Absatz 5 voraus, dass die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen und der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Darüber hinaus müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG (u.a. Sicherung des Lebensunterhalts, geklärte Identität, Erfüllung der Passpflicht) erfüllt sein. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kommt nur in Betracht, wenn der Ausländer nicht ausreisen kann. Dabei umfasst der Begriff der Ausreise sowohl die zwangsweise Rückführung als auch die freiwillige Ausreise. Es ist daher unerheblich, ob eine zwangsweise Rückführung unmöglich ist, z.B. weil eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchgeführt werden kann, wenn der Ausländer freiwillig in den Herkunftsstaat oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat ausreisen könnte. Die Unmöglichkeit aus tatsächlichen Gründen betrifft z.B. Fälle der Reiseunfähigkeit, unverschuldeter Passlosigkeit und unterbrochener oder fehlender Verkehrsverbindungen. § 25 Absatz 5 Satz 3 und 4 stellen sicher, dass eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt wird, wenn positiv festgestellt ist, dass der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Von einem Verschulden ist regelmäßig dann auszugehen, wenn der Ausländer über seine Identität oder Nationalität täuscht, oder wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse, beispielsweise die Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten (Zeichnung einer so genannten Freiwilligkeitserklärung, Vorlage der erforderlichen Fotos) nicht erfüllt. Auch soweit das Ausreisehindernis darauf beruht, dass der Ausländer erforderliche Angaben verweigert hat, ist dies von ihm zu vertreten und schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus. Die Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen umfasst inlandsbezogene Ausreisehindernisse, beispielsweise bei Vorliegen einer körperlichen oder psychischen Erkrankung, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Ausreise als solche, also unabhängig von den spezifischen Verhältnissen im Abschiebestaat, erheblich verschlechtert. Eine dem Ausländer wegen der spezifischen Verhältnisse im Herkunftsland drohende Gefahr einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung, der nicht durch eine geeignete Behandlung begegnet werden kann, fällt i.d.R. nicht in den Anwendungsbereich des § 25 Absatz 5, sondern ist bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG zu berücksichtigen und im Asylverfahrens zu prüfen. Wenn die Tatbestandsvoraussetzungen grundsätzlich vorliegen, hat die Ausländerbehörde bei der Ausübung des Ermessens ausgehend von der Zielvorgabe des § 1 Absatz 1 AufenthG u.a. folgende Kriterien heranzuziehen: - die Dauer des Aufenthalts in Deutschland, die Integration des Ausländers in den Arbeitsmarkt durch den Nachweis eines Beschäftigungsverhältnisses die Integration in die Lebensverhältnisse, wobei abhängig von der Dauer des Aufenthalts in Deutschland zumindest einfache Deutschkenntnisse vorausgesetzt werden können. -3- Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht erteilt werden und die Betroffenen werden weiter geduldet, bis das Ausreiseoder Abschiebungshindernis beseitigt ist oder sich die Sachlage zu Gunsten der Betroffenen verändert hat. Derzeit halten sich im Kreis Euskirchen keine afghanischen Staatsangehörigen auf, bei denen die Voraussetzungen für eine Abschiebung gegeben sind. Bei den 21 geduldeten Personen kann eine Rückführung wegen ungeklärter Identität bzw. geltend gemachter Reiseunfähigkeit wegen Erkrankung derzeit nicht erfolgen. Ferner ist festzustellen, dass Abschiebungen nach Afghanistan in der Vergangenheit nicht als Einzelmaßnahme durch die jeweilige Ausländerbehörde veranlasst, sondern zentral bundesweit durch das Bundesinnenministerium und die jeweiligen Landesinnenministerien koordiniert und durchgeführt wurden. Seitens des MIK wurde dementsprechend die Ausländerbehörde aufgefordert, alle vollziehbar ausreisepflichtigen afghanischen Staatsangehörigen, bei denen keine persönlichen Ausreise- oder Abschiebungshindernisse vorliegen, zu melden Die weitere Vorbereitung und Durchführung der Abschiebungen erfolgte danach durch das MIK. Seitens der Ausländerbehörde des Kreises Euskirchen wurden vier Personen gemeldet. Hiervon wurden drei Personen abgeschoben, während eine Person sich der Abschiebung durch Flucht entzog und seither untergetaucht ist. Derzeit erfolgen keine Abschiebungen nach Afghanistan. Es liegen hier keine Erkenntnisse darüber vor, ob zukünftig weitere Abschiebungen erfolgen werden. gez. Rosenke