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Beschlussvorlage GB (Änderung des ÖPNVG NRW hier: Verwendung der Mittel nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
119 kB
Datum
18.10.2017
Erstellt
08.09.17, 09:01
Aktualisiert
08.09.17, 09:01
Beschlussvorlage GB (Änderung des ÖPNVG NRW
hier: Verwendung der Mittel nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG) Beschlussvorlage GB (Änderung des ÖPNVG NRW
hier: Verwendung der Mittel nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG) Beschlussvorlage GB (Änderung des ÖPNVG NRW
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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 351/2017 30.08.2017 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 13.09.2017 Kreisausschuss 04.10.2017 Kreistag 18.10.2017 Änderung des ÖPNVG NRW hier: Verwendung der Mittel nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG Sachbearbeiter/in: Frau Kratzke Tel.: 537 Abt.: 60.13 X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt, die gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NW an die Verkehrsunternehmen weiterzuleitenden Mittel (ÖPNV-Pauschale) an solche Verkehrsunternehmen auszureichen, mit denen der Kreis Euskirchen eine vertragliche Vereinbarung über die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen abgeschlossen hat. Hierbei haben die Verkehrsunternehmen gegenüber dem Kreis Euskirchen nachzuweisen, dass 30% der Mittel zur Beschaffung neuwertiger und barrierefreier Fahrzeuge verwendet werden. -2Begründung: Hintergrund: Das Land gewährt den Kreisen jährlich eine so genannte ÖPNV-Pauschale (§ 11 Abs. 2 ÖPNVG NW), die zu 80% an öffentliche und private Verkehrsunternehmen weiterzuleiten ist. Nach der zum 01.01.2017 in Kraft getretenen Änderung des ÖPNVG NW ergibt sich eine Erhöhung dieser ÖPNVPauschale. Der Anteil des Kreises Euskirchen steigt danach ab 2017 auf 646.312,81 €. 20% (rd. 129.000 €) der Pauschale werden kreisverwaltungsintern für Zwecke des ÖPNV verwendet (Personal- und Sachkosten) und verbleiben im Produkt 54 701. 80 % (rd. 517.000 €) der Pauschale sind für Zwecke des ÖPNV an öffentliche und private Verkehrsunternehmen weiterzuleiten. Dabei sind nunmehr (neu) mindestens 30 % der (Gesamt-) Pauschale (rd. 193.000 €) als Anreiz zur Beschaffung neuwertiger und barrierefreier Fahrzeuge weiterzuleiten. Derzeitige Verwendung der Mittel nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG im Kreis Euskirchen Im Kreis Euskirchen werden derzeit 80 % des Anteils nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NW zur Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verkehre verwendet, also solcher Verkehre, die im Auftrag des Kreises auf Basis eines Verkehrsvertrages erbracht werden. Dies wird jährlich im Rahmen der Aufstellung des Haushalts dargelegt. Ein gesonderter Beschluss des Kreistages Euskirchen erfolgte hierzu bisher nicht. Eine vertragliche Vereinbarung über die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen besteht derzeit nur zwischen dem Kreis Euskirchen und dem Unternehmen Regionalverkehr Köln GmbH (RVK), an dem der Kreis Euskirchen zudem als Gesellschafter beteiligt ist. Durch diese Art der Verwendung kann der von den Kommunen auszugleichende ÖPNV-Fehlbetrag (ÖPNV-Umlage) reduziert werden. Die übrigen im Kreis Euskirchen tätigen Verkehrsunternehmen sind entweder eigenwirtschaftlich tätig oder erhalten Ausgleiche von benachbarten Aufgabenträgern, nicht aber (direkt) durch den Kreis Euskirchen. Der 80 %-ige Anteil der ÖPNV-Pauschale wird im Produkt 547 02-Verkehrsunternehmen verbucht, über das die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verkehre erfolgt. Die Mittel werden unterjährig über die Abschlagszahlungen des Kreises an die RVK ausgereicht. Es erfolgt keine gesonderte Auszahlung an die RVK. Der Anteil der weiterzuleitenden o.a. Pauschalmittel an den Gesamtzahlungen an die RVK liegt bei unter 10 %. Geplante zukünftige Verwendung der Mittel nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG im Kreis Euskirchen Ab 2017 sind mindestens 30 % der Pauschale (rd. 193.000 €/Jahr) für Zwecke des ÖPNV als Anreiz zur Beschaffung neuwertiger und barrierefreier Fahrzeuge an öffentliche und private Verkehrsunternehmen weiterzuleiten, die den Gemeinschaftstarif nach § 5 Abs. 3 ÖPNVG NW anwenden. Die Weiterleitung durch den Kreis Euskirchen muss hierbei innerhalb des europarechtlichen Rahmens erfolgen; die Form der Weiterleitung steht dem Kreis Euskirchen grundsätzlich frei. Das Verfahren zur Weiterleitung (festgelegter Zweck und gewähltes Verfahren) ist transparent darzustellen (z.B. im Internet). Neben einer investiven Förderung von Fahrzeugen der Verkehrsunternehmen einschließlich deren Subunternehmer (also eine klassische Fahrzeugförderung) ist auch eine Ausreichung über öffentliche Dienstleistungsaufträge möglich. Würde der 30%ige Anteil zur investiven Förderung von Fahrzeugen verwendet, müsste man eine Regelung treffen, die allen im Kreis Euskirchen tätigen Verkehrsunternehmen einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Geldern ermöglicht. Damit würde ein Teil der Pauschale dem Kreishaushalt entzogen und die ÖPNV-Umlage würde sich entsprechend erhöhen. Auch bestünde -3auf die Unternehmen, die die Gelder erhalten könnten, mit Ausnahme der RVK, keine Möglichkeit zur Einflussnahme auf den Einsatz der Fahrzeuge bzw. die Art der Leistungserbringung. Es wird daher vorgeschlagen, die Ausreichung -wie bisher- auf Grundlage der bestehenden marktorientierten Direktvergabe (moD) und ab 12/2018 über den der RVK zu erteilenden Öffentlichen Dienstleistungsauftrag vorzunehmen. a) Zeitraum 2017/2018 (Restlaufzeit der MoD) Die RVK ist aufgrund der vertraglichen Vereinbarung verpflichtet, ein Durchschnittsalter aller eingesetzten Fahrzeuge von 9,5 Jahren einzuhalten. Dazu werden regelmäßig Ersatzbeschaffungen vorgenommen. Alle neu beschafften Fahrzeuge der RVK ab dem Baujahr 2013 erfüllen die neuesten EG und ECERichtlinien. Dies sind derzeit die Euro6-Abgasnorm und die Norm UN ECE R 107 (Regelungen zur Barrierefreiheit). Diese Fahrzeuge erfüllen somit die Voraussetzungen „neuwertig“ und „barrierefrei“. Der am 05.04.2017 beschlossene NVP des Kreises Euskirchen sieht zudem vor, dass bis Ende 2028 mindestens 50% aller im Hauptnetz eingesetzten Busse mit emmissionsarmen Antriebstechniken mit mindestens einer Reduzierung von 80% des CO² - Ausstoßes einzusetzen sind. Darüber hinaus müssen diese Busse barrierefrei und behindertengerecht ausgestattet sein. Die RVK hat auf dieser Grundlage in 2017 für den Kreis Euskirchen im Rahmen einer Ersatzbeschaffung drei neue Busse mit Bioerdgastechnologie beschafft und einen Kleinbus. Die drei Bioerdgasbusse wurden aus Gewährleistungsgründen von der RVK nicht gekauft, sondern geleast. Nach Ansicht der Verwaltung kann die Leasingrate als Nachweis der RVK für die Beschaffung neuwertiger und barriererfreier Fahrzeuge berücksichtigt werden. Auch wenn keine „klassische“ Beschaffung vorliegt, ist der Zweck des Gesetzes, nämlich, dass neuwertige und barrierefreie Fahrzeuge eingesetzt werden, erfüllt. Unter Zugrundelegung des Kaufpreises für den Kleinbus und der Leasingraten für die Bioerdgasbusse kann die RVK 2017 nachweisen, dass die Mittel zweckgebunden eingesetzt werden. Auch in den Folgejahren werden regelmäßig Ersatzbeschaffungen vorgenommen. Allerdings sind in den Jahren 2019/2020 turnusmäßig keine Ersatzbeschaffungen vorgesehen. Hier muss die RVK aufgefordert werden, jeweils eine Fahrzeugbeschaffung vorzuziehen. Alternativ könnte der Nachweis der Verwendung der 30% der Pauschale anders erfolgen: Es würden nicht die tatsächlich im Bewilligungsjahr entstehenden Anschaffungspreise herangezogen, sondern die jährlichen Kosten (Abschreibungen, Leasingraten u.a.) für die Beschaffung der Busse, die als „neuwertig und barrierefrei“ gelten. Wie oben dargestellt, erfüllen alle Fahrzeuge der RVK ab dem Baujahr 2013 die Euro6-Abgasnorm sowie die Norm UN ECE 107 und sind daher nach Auffassung des Kreises als „neuwertig und barrierefrei“ anzusehen. Nach einer Prognose der RVK für diese Fahrzeuge würde der Wert von 193.000 € regelmäßig überschritten. b) Zeitraum ab 12/2018 (Beginn des Öffentlichen Dienstleistungsauftrages - ÖDA) Die im NVP des Kreises Euskirchen verankerten Qualitätsstandards der einzusetzenden Busse (Antriebstechnik und Barrierefreiheit) werden in dem späteren ÖDA verankert werden. Hierüber kann die RVK zudem ausdrücklich verpflichtet werden, dass die neu zu beschaffenden Fahrzeuge den jeweils neuesten EU- und ECE-Richtlinien entsprechen müssen. c) Schaffung eines Anreizsystems für Subunternehmer der RVK Mit dem oben beschriebenen Verfahren kann sichergestellt werden, dass die Fahrzeuge der RVK hohen Qualitätsanforderungen entsprechen. Die RVK beauftragt allerdings ca. 50 % der Leistungen an Subunternehmer. Die Qualität der Subunternehmerfahrzeuge ist in der Regel schlechter; auch das durchschnittliche Fahrzeugalter liegt über dem der RVK-Regiefahrzeuge. Spätestens zur Erreichung der Qualtäten nach dem neuen ÖDA müssen die Subunternehmer in neuere und modernere Fahrzeuge investieren. Da die Subunternehmer in der Regel nicht über die entsprechenden Mittel für Neubeschaffungen verfügen, soll zusammen mit der RVK ein Anreizsystem entwickelt werden zur -4Förderung der Beschaffung neuwertiger und barrierefreier Busse im Auftragsunternehmerbereich. Dieses Anreizsystem für Subunternehmer soll parallel zu dem Anreizsystem für Regiefahrzeuge der RVK umgesetzt werden. Nach Beschluss des Kreistages soll der Inhalt des Beschlusses auf der Homepage des Kreises Euskirchen veröffentlicht werden, um die geforderte Transparenz des Verfahrens sicherzustellen. gez. i.V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)