Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
119 kB
Datum
18.10.2017
Erstellt
08.09.17, 09:01
Aktualisiert
08.09.17, 09:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 351/2017
30.08.2017
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
13.09.2017
Kreisausschuss
04.10.2017
Kreistag
18.10.2017
Änderung des ÖPNVG NRW
hier: Verwendung der Mittel nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG
Sachbearbeiter/in: Frau Kratzke
Tel.: 537
Abt.: 60.13
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt, die gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NW an die Verkehrsunternehmen
weiterzuleitenden Mittel (ÖPNV-Pauschale) an solche Verkehrsunternehmen auszureichen, mit
denen der Kreis Euskirchen eine vertragliche Vereinbarung über die Erbringung von
gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen abgeschlossen hat. Hierbei haben die
Verkehrsunternehmen gegenüber dem Kreis Euskirchen nachzuweisen, dass 30% der Mittel zur
Beschaffung neuwertiger und barrierefreier Fahrzeuge verwendet werden.
-2Begründung:
Hintergrund:
Das Land gewährt den Kreisen jährlich eine so genannte ÖPNV-Pauschale (§ 11 Abs. 2 ÖPNVG
NW), die zu 80% an öffentliche und private Verkehrsunternehmen weiterzuleiten ist. Nach der zum
01.01.2017 in Kraft getretenen Änderung des ÖPNVG NW ergibt sich eine Erhöhung dieser ÖPNVPauschale.
Der Anteil des Kreises Euskirchen steigt danach ab 2017 auf 646.312,81 €.
20% (rd. 129.000 €) der Pauschale werden kreisverwaltungsintern für Zwecke des ÖPNV verwendet
(Personal- und Sachkosten) und verbleiben im Produkt 54 701.
80 % (rd. 517.000 €) der Pauschale sind für Zwecke des ÖPNV an öffentliche und private
Verkehrsunternehmen weiterzuleiten. Dabei sind nunmehr (neu) mindestens 30 % der (Gesamt-)
Pauschale (rd. 193.000 €) als Anreiz zur Beschaffung neuwertiger und barrierefreier Fahrzeuge
weiterzuleiten.
Derzeitige Verwendung der Mittel nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG im Kreis Euskirchen
Im Kreis Euskirchen werden derzeit 80 % des Anteils nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NW zur Finanzierung
gemeinwirtschaftlicher Verkehre verwendet, also solcher Verkehre, die im Auftrag des Kreises auf
Basis eines Verkehrsvertrages erbracht werden. Dies wird jährlich im Rahmen der Aufstellung des
Haushalts dargelegt. Ein gesonderter Beschluss des Kreistages Euskirchen erfolgte hierzu bisher
nicht.
Eine vertragliche Vereinbarung über die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen besteht derzeit
nur zwischen dem Kreis Euskirchen und dem Unternehmen Regionalverkehr Köln GmbH (RVK), an
dem der Kreis Euskirchen zudem als Gesellschafter beteiligt ist. Durch diese Art der Verwendung
kann der von den Kommunen auszugleichende ÖPNV-Fehlbetrag (ÖPNV-Umlage) reduziert werden.
Die übrigen im Kreis Euskirchen tätigen Verkehrsunternehmen sind entweder eigenwirtschaftlich tätig
oder erhalten Ausgleiche von benachbarten Aufgabenträgern, nicht aber (direkt) durch den Kreis
Euskirchen.
Der 80 %-ige Anteil der ÖPNV-Pauschale wird im Produkt 547 02-Verkehrsunternehmen verbucht,
über das die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verkehre erfolgt. Die Mittel werden unterjährig über
die Abschlagszahlungen des Kreises an die RVK ausgereicht. Es erfolgt keine gesonderte
Auszahlung an die RVK. Der Anteil der weiterzuleitenden o.a. Pauschalmittel an den
Gesamtzahlungen an die RVK liegt bei unter 10 %.
Geplante zukünftige Verwendung der Mittel nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG im Kreis Euskirchen
Ab 2017 sind mindestens 30 % der Pauschale (rd. 193.000 €/Jahr) für Zwecke des ÖPNV als Anreiz
zur Beschaffung neuwertiger und barrierefreier Fahrzeuge an öffentliche und private
Verkehrsunternehmen weiterzuleiten, die den Gemeinschaftstarif nach § 5 Abs. 3 ÖPNVG NW
anwenden.
Die Weiterleitung durch den Kreis Euskirchen muss hierbei innerhalb des europarechtlichen
Rahmens erfolgen; die Form der Weiterleitung steht dem Kreis Euskirchen grundsätzlich frei. Das
Verfahren zur Weiterleitung (festgelegter Zweck und gewähltes Verfahren) ist transparent
darzustellen (z.B. im Internet).
Neben einer investiven Förderung von Fahrzeugen der Verkehrsunternehmen einschließlich deren
Subunternehmer (also eine klassische Fahrzeugförderung) ist auch eine Ausreichung über öffentliche
Dienstleistungsaufträge möglich.
Würde der 30%ige Anteil zur investiven Förderung von Fahrzeugen verwendet, müsste man eine
Regelung treffen, die allen im Kreis Euskirchen tätigen Verkehrsunternehmen einen
diskriminierungsfreien Zugang zu den Geldern ermöglicht. Damit würde ein Teil der Pauschale dem
Kreishaushalt entzogen und die ÖPNV-Umlage würde sich entsprechend erhöhen. Auch bestünde
-3auf die Unternehmen, die die Gelder erhalten könnten, mit Ausnahme der RVK, keine Möglichkeit zur
Einflussnahme auf den Einsatz der Fahrzeuge bzw. die Art der Leistungserbringung.
Es wird daher vorgeschlagen, die Ausreichung -wie bisher- auf Grundlage der bestehenden
marktorientierten Direktvergabe (moD) und ab 12/2018 über den der RVK zu erteilenden Öffentlichen
Dienstleistungsauftrag vorzunehmen.
a) Zeitraum 2017/2018 (Restlaufzeit der MoD)
Die RVK ist aufgrund der vertraglichen Vereinbarung verpflichtet, ein Durchschnittsalter aller
eingesetzten Fahrzeuge von 9,5 Jahren einzuhalten. Dazu werden regelmäßig Ersatzbeschaffungen
vorgenommen.
Alle neu beschafften Fahrzeuge der RVK ab dem Baujahr 2013 erfüllen die neuesten EG und ECERichtlinien. Dies sind derzeit die Euro6-Abgasnorm und die Norm UN ECE R 107 (Regelungen zur
Barrierefreiheit). Diese Fahrzeuge erfüllen somit die Voraussetzungen „neuwertig“ und „barrierefrei“.
Der am 05.04.2017 beschlossene NVP des Kreises Euskirchen sieht zudem vor, dass bis Ende 2028
mindestens 50% aller im Hauptnetz eingesetzten Busse mit emmissionsarmen Antriebstechniken mit
mindestens einer Reduzierung von 80% des CO² - Ausstoßes einzusetzen sind. Darüber hinaus
müssen diese Busse barrierefrei und behindertengerecht ausgestattet sein.
Die RVK hat auf dieser Grundlage in 2017 für den Kreis Euskirchen im Rahmen einer
Ersatzbeschaffung drei neue Busse mit Bioerdgastechnologie beschafft und einen Kleinbus. Die drei
Bioerdgasbusse wurden aus Gewährleistungsgründen von der RVK nicht gekauft, sondern geleast.
Nach Ansicht der Verwaltung kann die Leasingrate als Nachweis der RVK für die Beschaffung
neuwertiger und barriererfreier Fahrzeuge berücksichtigt werden. Auch wenn keine „klassische“
Beschaffung vorliegt, ist der Zweck des Gesetzes, nämlich, dass neuwertige und barrierefreie
Fahrzeuge eingesetzt werden, erfüllt.
Unter Zugrundelegung des Kaufpreises für den Kleinbus und der Leasingraten für die
Bioerdgasbusse kann die RVK 2017 nachweisen, dass die Mittel zweckgebunden eingesetzt werden.
Auch in den Folgejahren werden regelmäßig Ersatzbeschaffungen vorgenommen.
Allerdings sind in den Jahren 2019/2020 turnusmäßig keine Ersatzbeschaffungen vorgesehen. Hier
muss die RVK aufgefordert werden, jeweils eine Fahrzeugbeschaffung vorzuziehen.
Alternativ könnte der Nachweis der Verwendung der 30% der Pauschale anders erfolgen: Es würden
nicht die tatsächlich im Bewilligungsjahr entstehenden Anschaffungspreise herangezogen, sondern
die jährlichen Kosten (Abschreibungen, Leasingraten u.a.) für die Beschaffung der Busse, die als
„neuwertig und barrierefrei“ gelten. Wie oben dargestellt, erfüllen alle Fahrzeuge der RVK ab dem
Baujahr 2013 die Euro6-Abgasnorm sowie die Norm UN ECE 107 und sind daher nach Auffassung
des Kreises als „neuwertig und barrierefrei“ anzusehen. Nach einer Prognose der RVK für diese
Fahrzeuge würde der Wert von 193.000 € regelmäßig überschritten.
b) Zeitraum ab 12/2018 (Beginn des Öffentlichen Dienstleistungsauftrages - ÖDA)
Die im NVP des Kreises Euskirchen verankerten Qualitätsstandards der einzusetzenden Busse
(Antriebstechnik und Barrierefreiheit) werden in dem späteren ÖDA verankert werden. Hierüber kann
die RVK zudem ausdrücklich verpflichtet werden, dass die neu zu beschaffenden Fahrzeuge den
jeweils neuesten EU- und ECE-Richtlinien entsprechen müssen.
c) Schaffung eines Anreizsystems für Subunternehmer der RVK
Mit dem oben beschriebenen Verfahren kann sichergestellt werden, dass die Fahrzeuge der RVK
hohen Qualitätsanforderungen entsprechen. Die RVK beauftragt allerdings ca. 50 % der Leistungen
an Subunternehmer. Die Qualität der Subunternehmerfahrzeuge ist in der Regel schlechter; auch das
durchschnittliche Fahrzeugalter liegt über dem der RVK-Regiefahrzeuge. Spätestens zur Erreichung
der Qualtäten nach dem neuen ÖDA müssen die Subunternehmer in neuere und modernere
Fahrzeuge investieren. Da die Subunternehmer in der Regel nicht über die entsprechenden Mittel für
Neubeschaffungen verfügen, soll zusammen mit der RVK ein Anreizsystem entwickelt werden zur
-4Förderung der Beschaffung neuwertiger und barrierefreier Busse im Auftragsunternehmerbereich.
Dieses Anreizsystem für Subunternehmer soll parallel zu dem Anreizsystem für Regiefahrzeuge der
RVK umgesetzt werden.
Nach Beschluss des Kreistages soll der Inhalt des Beschlusses auf der Homepage des Kreises
Euskirchen veröffentlicht werden, um die geforderte Transparenz des Verfahrens sicherzustellen.
gez. i.V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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