Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
300 kB
Datum
12.07.2017
Erstellt
06.07.17, 12:03
Aktualisiert
06.07.17, 12:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Nordeifel Tourismus GmbH
!!! Änderungen siehe rechte Spalte kursiv und fett oder Streichungen!!!
bisheriger Gesellschaftsvertrag – Stand 05.11.2012
Entwurf Gesellschaftsvertrag – Stand: 13.09.2017
Gesellschaftsvertrag
Gesellschaftsvertrag
Präambel
Präambel
Nach dem Ländergrenzen übergreifenden Zusammenschluss der
touristischen Organisationen in der Eifel zum 01.01.2003 und der
Einrichtung des Nationalparks Eifel zum 01.01.2004 tritt der Kreis
Euskirchen gemeinsam mit zunächst sieben kreisangehörigen Städten
und Gemeinden an, seine touristischen Potenziale zu profilieren und
die Stärken der Teilregionen in und um die Nationalparkregion
auszubauen. Zum 01.01.2013 treten weitere zwei Gemeinden der
Gesellschaft bei.
Nach dem Ländergrenzen übergreifenden Zusammenschluss der
touristischen Organisationen in der Eifel zum 01.01.2003 und der
Einrichtung des Nationalparks Eifel zum 01.01.2004 tritt der Kreis
Euskirchen gemeinsam mit den kreisangehörigen Städten und
Gemeinden an, seine touristischen Potenziale zu profilieren und die
Stärken der Teilregionen in und um die Nationalparkregion
auszubauen.
Ziele sind
Ziele sind
-
-
die Optimierung der Zusammenarbeit und Nutzung von
Synergieeffekten unter Berücksichtigung der einzelnen
Aufgabenverteilungen auf regionaler und örtlicher Ebene
die Attraktivierung der Angebote
die
Steigerung
der
wirtschaftlichen
Effekte
durch
Übernachtungs- und Tagesgäste und
die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und
Einkommen.
-
-
Es wird weiterhin das Ziel verfolgt, alle elf kreisangehörigen Städte und
Gemeinden für eine Beteiligung an der Gesellschaft zu gewinnen.
1
die Optimierung der Zusammenarbeit und Nutzung von
Synergieeffekten unter Berücksichtigung der einzelnen
Aufgabenverteilungen auf regionaler und örtlicher Ebene
die Attraktivierung der Angebote
die
Steigerung
der
wirtschaftlichen
Effekte
durch
Übernachtungs- und Tagesgäste und
die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und
Einkommen.
§1
Firma und Sitz der Gesellschaft
§1
Firma und Sitz der Gesellschaft
1. Die Gesellschaft führt die Firma: Nordeifel Tourismus GmbH (NeT 1. Die Gesellschaft führt die Firma: Nordeifel Tourismus GmbH (NeT
GmbH).
GmbH).
2. Der Sitz der Gesellschaft ist Kall.
2. Der Sitz der Gesellschaft ist Kall.
§2
Gegenstand des Unternehmens
§2
Gegenstand des Unternehmens
1. Gegenstand des Unternehmens ist die Wahrnehmung touristischer
Strukturentwicklung und Tourismusförderung sowie touristischer
Produktentwicklung des Kreises Euskirchen und seiner
kommunalen Gesellschafter.
1. Gegenstand des Unternehmens ist die Wahrnehmung touristischer
Strukturentwicklung und Tourismusförderung sowie touristischer
Produktentwicklung des Kreises Euskirchen und seiner
kommunalen Gesellschafter.
2. Die Gesellschaft ist im Rahmen der Vorgaben der Gemeinde- 2. Die Gesellschaft ist im Rahmen der Vorgaben der Gemeindeordnung NRW zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die
ordnung NRW zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die
mit dem genannten Gesellschaftszweck zusammenhängen oder ihn
mit dem genannten Gesellschaftszweck zusammenhängen oder ihn
fördern. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben (sowohl bei
fördern. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben (sowohl bei
Entwicklung wie bei Service) anderer Unternehmen bedienen, sich
Entwicklung wie bei Service) anderer Unternehmen bedienen, sich
an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und
an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und
Nebenbetriebe errichten, erwerben oder pachten.
Nebenbetriebe errichten, erwerben oder pachten.
§3
Geschäftsjahr und Dauer der Gesellschaft
§3
Geschäftsjahr und Dauer der Gesellschaft
1. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit ab Eintragung der 1. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit ab Eintragung der
Gesellschaft im Handelsregister gegründet.
Gesellschaft im Handelsregister gegründet.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr
beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister.
beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister.
3. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, mit einer Frist von einem Jahr 3. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, mit einer Frist von einem Jahr
zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmals jedoch zum 31.12.2017,
zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmals jedoch zum 31.12.2017,
seinen Austritt aus der Gesellschaft zu erklären. Der Austritt ist nur
seinen Austritt aus der Gesellschaft zu erklären. Der Austritt ist nur
2
wirksam, wenn er durch eingeschriebenen Brief an die Adresse der
Gesellschaft erklärt wird.
wirksam, wenn er durch eingeschriebenen Brief an die Adresse der
Gesellschaft erklärt wird.
4. Durch den Austritt wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Der 4. Durch den Austritt wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Der
austretende Gesellschafter ist verpflichtet, seinen Geschäftsanteil
austretende Gesellschafter ist verpflichtet, seinen Geschäftsanteil
auf die Gesellschaft oder einen oder mehrere Mitgesellschafter zu
auf die Gesellschaft oder einen oder mehrere Mitgesellschafter zu
übertragen.
übertragen.
§4
Stammkapital
§4
Stammkapital
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 26.400 € (in Worten: 1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 26.400 € (in Worten:
sechsundzwanzigtausendvierhundert Euro).
sechsundzwanzigtausendvierhundert Euro).
Daran beteiligt sind
a)
der Kreis Euskirchen mit einem
Geschäftsanteil in Höhe von
b) die Gemeinde Hellenthal mit einem
Geschäftsanteil in Höhe von
c) die Gemeinde Kall mit einem
Geschäftsanteil in Höhe von
d) die Gemeinde Weilerswist mit einem
Geschäftsanteil in Höhe von
e) die Stadt Euskirchen mit einem
Geschäftsanteil in Höhe von
f)
die Stadt Mechernich mit einem
Geschäftsanteil in Höhe von
g) die Stadt Schleiden mit einem
Geschäftsanteil in Höhe von
h) die Stadt Zülpich mit einem
Geschäftsanteil in Höhe von
i)
die Gemeinde Blankenheim mit einem
Geschäftsanteil in Höhe von
j)
die Gemeinde Nettersheim mit einem
Geschäftsanteil in Höhe von
Daran beteiligt sind
a)
der Kreis Euskirchen mit einem
Geschäftsanteil in Höhe von
b) die Gemeinde Hellenthal mit einem
Geschäftsanteil in Höhe von
c) die Gemeinde Kall mit einem
Geschäftsanteil in Höhe von
d) die Gemeinde Weilerswist mit einem
Geschäftsanteil in Höhe von
e) die Stadt Euskirchen mit einem
Geschäftsanteil in Höhe von
f)
die Stadt Mechernich mit einem
Geschäftsanteil in Höhe von
g) die Stadt Schleiden mit einem
Geschäftsanteil in Höhe von
h) die Stadt Zülpich mit einem
Geschäftsanteil in Höhe von
i)
die Gemeinde Blankenheim mit einem
Geschäftsanteil in Höhe von
j)
die Gemeinde Nettersheim mit einem
Geschäftsanteil in Höhe von
k) die Stadt Bad Münstereifel mit einem
15.600,00 €,
1.200,00 €,
1.200,00 €,
1.200,00 €,
1.200,00 €,
1.200,00 €,
1.200,00 €,
1.200,00 €.
1.200,00 €
1.200,00 €.
3
13.200,00 €,
1.200,00 €,
1.200,00 €,
1.200,00 €,
1.200,00 €,
1.200,00 €,
1.200,00 €,
1.200,00 €,
1.200,00 €,
1.200,00 €,
l)
Geschäftsanteil in Höhe von
die Gemeinde Dahlem mit einem
Geschäftsanteil in Höhe von
1.200,00 €,
1.200,00 €.
2. Eine Beteiligung aller Städte und Gemeinden im Kreis Euskirchen 2. Eine Beteiligung aller Städte und Gemeinden im Kreis Euskirchen
ist angestrebt. Der Kreis Euskirchen hält entsprechende
ist erreicht angestrebt. Der Kreis Euskirchen übernimmt
Gesellschaftsanteile vor und tritt diese jeweils an künftige neue
entsprechende Gesellschaftsanteile, sofern Gesellschafter
Gesellschafter ab.
austreten.
vor und tritt diese jeweils an künftige neue
Gesellschafter ab.
3. Die Stammkapitaleinlagen sind bar zu entrichten und sofort in voller
Höhe zur Zahlung fällig.
3. Die Stammkapitaleinlagen sind bar zu entrichten und sofort in voller
Höhe zur Zahlung fällig.
§5
Abtretung und Belastung von Geschäftsanteilen
§5
Abtretung und Belastung von Geschäftsanteilen
Die Abtretung oder Belastung von Geschäftsanteilen oder Teilen von
solchen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der
Gesellschaft.
Es
bedarf
eines
Beschlusses
der
Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 90% des
Stammkapitals.
Die Abtretung oder Belastung von Geschäftsanteilen oder Teilen von
solchen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der
Gesellschaft.
Es
bedarf
eines
Beschlusses
der
Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 90% des
Stammkapitals.
§6
Gesellschaftsorgane
§6
Gesellschaftsorgane
Die Organe der Gesellschaft sind
a) die Gesellschafterversammlung
b) der Geschäftsführer.
Die Organe der Gesellschaft sind
a) die Gesellschafterversammlung
b) der Geschäftsführer.
§7
Geschäftsführer
§7
Geschäftsführer
1. Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer 1. Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer
vertritt die Gesellschaft.
vertritt die Gesellschaft.
2. Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft nach 2. Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft nach
4
Maßgabe des Gesetzes, des Gesellschaftsvertrages und der
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu führen. Dem
Geschäftsführer obliegt die gerichtliche und außergerichtliche
Vertretung der Gesellschaft.
Maßgabe des Gesetzes, des Gesellschaftsvertrages und der
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu führen. Dem
Geschäftsführer obliegt die gerichtliche und außergerichtliche
Vertretung der Gesellschaft.
§8
Gesellschafterversammlung
§8
Gesellschafterversammlung
1. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch den 1. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch den
Geschäftsführer unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich mit
Geschäftsführer unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich mit
einer Frist von mindestens zwei Wochen. Anträge zur
einer Frist von mindestens zwei Wochen. Anträge zur
Tagesordnung müssen spätestens vier Wochen vor der Sitzung
Tagesordnung müssen spätestens vier Wochen vor der Sitzung
beim Geschäftsführer vorliegen.
beim Geschäftsführer vorliegen.
2. Die Gesellschafter nehmen ihre Rechte durch Beschlüsse in der 2. Die Gesellschafter nehmen ihre Rechte durch Beschlüsse in der
Gesellschafterversammlung oder im Wege der schriftlichen
Gesellschafterversammlung oder im Wege der schriftlichen
Abstimmung wahr, soweit in diesem Gesellschaftervertrag oder
Abstimmung wahr, soweit in diesem Gesellschaftervertrag oder
durch zwingende gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmt
durch zwingende gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmt
ist. Abwesende Gesellschafter können ihre Stimme schriftlich
ist. Abwesende Gesellschafter können ihre Stimme schriftlich
abgeben oder durch Vertreter anderer Gesellschafter überreichen
abgeben oder durch Vertreter anderer Gesellschafter überreichen
lassen.
lassen.
3. Der Geschäftsführer kann mit Zustimmung der Gesellschafter 3. Der Geschäftsführer kann mit Zustimmung der Gesellschafter
Beschlüsse auch durch Einholung schriftlicher Erklärungen fassen
Beschlüsse auch durch Einholung schriftlicher Erklärungen fassen
lassen, wenn kein Mitglied der Gesellschafterversammlung diesem
lassen, wenn kein Mitglied der Gesellschafterversammlung diesem
Verfahren widerspricht. Das Ergebnis ist den Mitgliedern der
Verfahren widerspricht. Das Ergebnis ist den Mitgliedern der
Gesellschafterversammlung schriftlich mitzuteilen.
Gesellschafterversammlung schriftlich mitzu- teilen.
4. Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einer
Mehrheit von 90% der abgegebenen Stimmen.
4. Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einer
Mehrheit von 90% der abgegebenen Stimmen.
5. Je 50 € (in Worten: fünfzig Euro) Stammkapitaleinlage haben die 5. Je 50 € (in Worten: fünfzig Euro) Stammkapitaleinlage haben die
Gesellschafter eine Stimme. Jeder Gesellschafter gibt seine
Gesellschafter eine Stimme. Jeder Gesellschafter gibt seine
Stimmen einheitlich ab. Er ist berechtigt, drei Vertreter in die
Stimmen einheitlich ab. Er ist berechtigt, drei Vertreter in die
Gesellschafterversammlung zu entsenden. In diesem Falle ist ein
Gesellschafterversammlung zu entsenden. In diesem Falle ist ein
Stimmführer zu benennen.
Stimmführer zu benennen.
5
6. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn 90% des 6. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn 90% des
Stammkapitals vertreten sind. Ist eine Gesellschafterversammlung
Stammkapitals vertreten sind. Ist eine Gesellschafterversammlung
nicht beschlussfähig, so ist sofort mit einer Ladungsfrist von sieben
nicht beschlussfähig, so ist sofort mit einer Ladungsfrist von sieben
Tagen eine neue Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die
Tagen eine neue Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die
Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig ist. In der
Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig ist. In der
Einladung ist darauf hinzuweisen.
Einladung ist darauf hinzuweisen.
7. Die ordentliche Gesellschafterversammlung tagt mindestens einmal 7. Die ordentliche Gesellschafterversammlung tagt mindestens einmal
jährlich. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen teil, sofern
jährlich. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen teil, sofern
die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließt.
die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließt.
8. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt ein Vertreter
des Gesellschafters Kreis Euskirchen.
8. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt ein Vertreter
des Gesellschafters Kreis Euskirchen. Der 1. und 2. Stellvertreter
sind von der Gesellschafterversammlung zu wählen. Nach
jeder Kommunalwahl sind der Vorsitzende und seine beiden
Stellvertreter von der Gesellschafterversammlung neu zu
wählen.
9. Über die Sitzungen der Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll 9. Über die Sitzungen der Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll
zu fertigen, das vom Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung
zu fertigen, das vom Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung
und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§9
Aufgaben der Gesellschafterversammlung
§9
Aufgaben der Gesellschafterversammlung
1. Die Gesellschafterversammlung beschließt insbesondere über
1. Die Gesellschafterversammlung beschließt insbesondere über
a. die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Verwendung
a. die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Verwendung
des Jahresergebnisses,
des Jahresergebnisses,
b. den Wirtschaftsplan, den Stellenplan und die fünfjährige
b. den Wirtschaftsplan, den Stellenplan und die fünfjährige
Finanzplanung,
Finanzplanung,
c. die Aufnahme neuer Gesellschafter,
c. die Aufnahme neuer Gesellschafter,
d. die Auflösung der Gesellschaft,
d. die Auflösung der Gesellschaft,
e. die Teilung von Geschäftsanteilen,
e. die Teilung von Geschäftsanteilen,
f. die Erhöhung und Reduzierung des Gesellschaftskapitals,
f. die Erhöhung und Reduzierung des Gesellschaftskapitals,
g. Bestellung des Abschlussprüfers,
g. Bestellung des Abschlussprüfers,
6
h. Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers sowie dessen
Entlastung,
i. Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im
Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
j. den Ewerb und die Veräußerung von Unternehmen und
Beteiligungen,
k. Änderungen des Gesellschaftsvertrages,
l. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
grundstücksgleichen Rechten sowie Rechten an Grundstücken
oder grundstücksgleichen Rechten,
m. die Errichtung oder Veränderung an Gebäuden,
n. die Übernahme von Bürgschaften und die Aufnahme von
Darlehen,
o. die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten,
p. die
Einleitung,
Führung
und
Beendigung
von
Rechtsstreitigkeiten, soweit der Streitgegenstand mehr als
10.000 € beträgt,
q. die Vergabe von Aufträgen, die Veräußerung von
Gegenständen, der Abschluss von Miet-, Pacht- und
Leasingverträgen sowie das Eingehen von sonstigen
Dauerschuldverhältnissen und Geschäften jeglicher Art, die eine
Wertgrenze von 10.000 € pro Geschäftsvorfall überschreiten,
r. alle Geschäfte, welche die Gesellschafterversammlung durch
Gesellschafterbeschluss für zustimmungspflichtig erklärt,
s. die Übernahme neuer Aufgaben sowie die Aufgabe vorhandener
Tätigkeitsbereiche.
h. Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers sowie dessen
Entlastung,
i. Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im
Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
j. den Ewerb und die Veräußerung von Unternehmen und
Beteiligungen,
k. Änderungen des Gesellschaftsvertrages,
l. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
grundstücksgleichen Rechten sowie Rechten an Grundstücken
oder grundstücksgleichen Rechten,
m. die Errichtung oder Veränderung an Gebäuden,
n. die Übernahme von Bürgschaften und die Aufnahme von
Darlehen,
o. die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten,
p. die
Einleitung,
Führung
und
Beendigung
von
Rechtsstreitigkeiten, soweit der Streitgegenstand mehr als
10.000 € beträgt,
q. die Vergabe von Aufträgen, die Veräußerung von
Gegenständen, der Abschluss von Miet-, Pacht- und
Leasingverträgen sowie das Eingehen von sonstigen
Dauerschuldverhältnissen und Geschäften jeglicher Art, die eine
Wertgrenze von 10.000 € pro Geschäftsvorfall überschreiten,
r. alle Geschäfte, welche die Gesellschafterversammlung durch
Gesellschafterbeschluss für zustimmungspflichtig erklärt,
s. die Übernahme neuer Aufgaben sowie die Aufgabe vorhandener
Tätigkeitsbereiche.
2. Die Einstellung und Entlassung von Personal bedarf der 2. Die Einstellung und Entlassung von Personal bedarf der
Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Die GesellZustimmung der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung kann ganz oder teilweise auf die
schafterversammlung kann ganz oder teilweise auf die
Zustimmungsbedürftigkeit verzichten.
Zustimmungsbedürftigkeit verzichten.
3. Die Gesellschafterversammlung kann sich eine Geschäftsordnung 3. Die Gesellschafterversammlung kann sich eine Geschäftsordnung
geben.
geben.
4. Die
Gesellschafterversammlung
kann
die
Befugnisse
des 4. Die
7
Gesellschafterversammlung
kann
die
Befugnisse
des
Geschäftsführers einschränken oder erweitern
Geschäftsführers einschränken oder erweitern
§ 10
Wirtschaftsplan und mittelfristige Finanzplanung
§ 10
Wirtschaftsplan und mittelfristige Finanzplanung
1. Der Geschäftsführer stellt für jedes Geschäftsjahr einen 1. Der Geschäftsführer stellt für jedes Geschäftsjahr einen
Wirtschaftsplan (Erfolgs-, Finanz- und Investitionsplan) auf. Die
Wirtschaftsplan (Erfolgs-, Finanz- und Investitionsplan) auf. Die
Gesellschafterversammlung hat den Wirtschaftsplan bis zum 30.11.
Gesellschafterversammlung hat den Wirtschaftsplan bis zum 30.11.
des Vorjahres festzustellen. Eventuelle Nachträge sind rechtzeitig
des Vorjahres festzustellen. Eventuelle Nachträge sind rechtzeitig
zur Beschlussfassung vorzulegen. Dem Wirtschaftsplan sind ein
zur Beschlussfassung vorzulegen. Dem Wirtschaftsplan sind ein
Stellenplan sowie eine fünfjährige Finanzplanung beizufügen. Im
Stellenplan sowie eine fünfjährige Finanzplanung beizufügen. Im
Wirtschaftsplan ist die Finanzierung der Projekte festzulegen.
Wirtschaftsplan ist die Finanzierung der Projekte festzulegen.
2. Der Geschäftsführer unterrichtet die Gesellschafterversammlung 2. Der Geschäftsführer unterrichtet die Gesellschafterversammlung
laufend über die Entwicklung des Geschäftsjahres.
laufend über die Entwicklung des Geschäftsjahres.
§ 11
Jahresabschluss, Lagebericht und Ergebnisverwendung
§ 11
Jahresabschluss, Lagebericht und Ergebnisverwendung
1. Der Geschäftsführer hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf 1. Der Geschäftsführer hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf
des Geschäftsjahres den Jahresabschluss (Jahresbilanz, Gewinndes Geschäftsjahres den Jahresabschluss (Jahresbilanz, Gewinnund Verlustrechnung, Anhang) und den Lagebericht in
und Verlustrechnung, Anhang) und den Lagebericht in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches
des Handelsgesetzbuches aufzustellen und dem Abschlussprüfer
des Handelsgesetzbuches aufzustellen und dem Abschlussprüfer
zur Prüfung vorzulegen. In dem Lagebericht ist zur Einhaltung der
zur Prüfung vorzulegen. In dem Lagebericht ist zur Einhaltung der
öffentlichen Zwecksetzung und Zweckerreichung Stellung zu
öffentlichen Zwecksetzung und Zweckerreichung Stellung zu
nehmen sowie auf die Risiken der zukünftigen Entwicklung
nehmen sowie auf die Risiken der zukünftigen Entwicklung
einzugehen.
einzugehen.
2. Die Gesellschaft weist im Anhang zum Jahresabschluss 2. Die Gesellschaft weist im Anhang zum Jahresabschluss
entsprechend § 108 GO NRW unter Namensnennung die indientsprechend § 108 GO NRW unter Namensnennung die individualisierten Bezüge der Geschäftsführung aus. Dies gilt erstmalig
vidualisierten Bezüge der Geschäftsführung aus. Dies gilt erstmalig
für den Anhang zum Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012.
für den Anhang zum Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012.
3.
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, nach erfolgter Prüfung den
Jahresabschluss mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht
3.
8
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, nach erfolgter Prüfung den
Jahresabschluss mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht
unverzüglich den Gesellschaftern vorzulegen.
unverzüglich den Gesellschaftern vorzulegen.
4. Die Gesellschafterversammlung hat innerhalb von acht Monaten 4. Die Gesellschafterversammlung hat innerhalb von neun Monaten
nach Ablauf des Geschäftsjahres über die Feststellung des
nach Ablauf des Geschäftsjahres über die Feststellung des
Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung zu beschließen.
Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung zu beschließen.
5. Der Geschäftsführer hat die Feststellung des Jahresabschlusses, 5. Der Geschäftsführer hat die Feststellung des Jahresabschlusses,
die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung
die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung
des Jahresabschlusses und des Lageberichtes unbeschadet der
des Jahresabschlusses und des Lageberichtes unbeschadet der
bestehenden gesetzlichen Offenlegungspflichten ortsüblich bekannt
bestehenden gesetzlichen Offenlegungspflichten ortsüblich bekannt
zu machen, gleichzeitig den Jahresabschluss und den Lagebericht
zu machen, gleichzeitig den Jahresabschluss und den Lagebericht
auszulegen und in der Bekanntmachung auf die Auslegung
auszulegen und in der Bekanntmachung auf die Auslegung
hinzuweisen.
hinzuweisen.
§ 12
Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses
§ 12
Prüfung des Jahresabschlusses
1. Der Jahresabschluss sowie der Lagebericht sind in entsprechender 1. Der Jahresabschluss sowie der Lagebericht sind in entsprechender
Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des
Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften durch einen
Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften durch einen
Abschlussprüfer
zu
prüfen.
Bei
der
Erstellung
des
Abschlussprüfer
zu
prüfen.
Bei
der
Erstellung
des
Prüfungsberichtes sind die nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz
Prüfungsberichtes sind die nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz
(HGrG) vorgesehenen Prüfungsfeststellungen zu treffen.
(HGrG) vorgesehenen Prüfungsfeststellungen zu treffen.
2. Den Gesellschaftern werden die sich aus § 54 HGrG ergebenden 2. Den Gesellschaftern werden die sich aus § 54 HGrG ergebenden
Rechte eingeräumt. Die Rechnungsprüfung des Kreises Euskirchen
Rechte eingeräumt. Die Rechnungsprüfung des Kreises Euskirchen
hat das Recht, die Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung
hat das Recht, die Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung
vorzunehmen.
vorzunehmen.
§ 13
Finanzierung der Gesellschaft
§ 13
Finanzierung der Gesellschaft
1. Die Finanzierung der Aufgaben der Gesellschaft erfolgt durch die 1. Die Finanzierung der Aufgaben der Gesellschaft erfolgt durch die
Gesellschafter nach den Anteilen ihrer Stammkapitaleinlagen.
Gesellschafter nach den Anteilen ihrer Stammkapitaleinlagen.
Abweichende Regelungen bedürfen der Zustimmung sämtlicher
Abweichende Regelungen bedürfen der Zustimmung sämtlicher
Gesellschafter.
Gesellschafter.
9
2. Die sich aus dem Wirtschaftsplan ergebenden Finanzierungsanteile 2. Die sich aus dem Wirtschaftsplan ergebenden Finanzierungsanteile
werden als Abschlag jeweils zum 01. eines Quartals im Voraus an
werden als Abschlag jeweils zum 01. eines Quartals im Voraus an
die Gesellschaft gezahlt.
die Gesellschaft gezahlt.
3. Ein etwaig verbleibender Fehlbetrag aus der Gewinn- und 3. Ein etwaig verbleibender Fehlbetrag aus der Gewinn- und
Verlustrechnung ist bis zum Ende des Folgejahres auszugleichen,
Verlustrechnung ist bis zum Ende des Folgejahres auszugleichen,
soweit die Gesellschafterversammlung nicht etwas anderes
soweit die Gesellschafterversammlung nicht etwas anderes
beschließt.
beschließt.
4. Die Einzahlungsverpflichtung einschließlich der Übernahme von 4. Die Einzahlungsverpflichtung einschließlich der Übernahme von
Verlusten seitens des Gesellschafters wird auf die folgenden
Verlusten seitens des Gesellschafters wird auf die folgenden
jährlichen Beträge begrenzt:
jährlichen Beträge begrenzt:
a. Kreis Euskirchen
260.000 €
a. Kreis Euskirchen
310.000 €
b. übrige Gesellschafter jeweils
20.000 €
b. übrige Gesellschafter jeweils
25.000 €
5. Abweichend von Abs. 2 sind für den Fall, dass dies aus
steuerlichen Gründen erforderlich ist, die Abschlagszahlungen bis zur maximalen Höhe von 40 % bereits zum
Ende des Vorjahres zu leisten.
Diese vorzeitigen Abschlagzahlungen der Gesellschafter sind
mit ihrer Zahlungspflicht für das Folgejahr, die sich aus dem
jeweiligen Wirtschaftsplan ergibt, zu verrechnen.
Der Anforderung der vorzeitigen Abschlagzahlung ist die
Stellungnahme des steuerlichen Beraters der Gesellschaft zur
steuerlichen Notwendigkeit beizufügen.
§ 14
Abfindung ausscheidender Gesellschafter
§ 14
Abfindung ausscheidender Gesellschafter
1. Ist ein Gesellschafter abzufinden, so richtet sich die Abfindung nach
der letzten, dem Bewertungsstichtag unmittelbar vorausgegangenen oder mit ihm zusammenfallenden festgelegten oder noch
festzustellenden Handelsbilanz. Spätere durch das Finanzamt
veranlasste oder mit Zustimmung des Finanzamtes vorgenommene
Änderungen sind nicht zu berücksichtigen.
1. Ist ein Gesellschafter abzufinden, so richtet sich die Abfindung nach
der letzten, dem Bewertungsstichtag unmittelbar vorausgegangenen oder mit ihm zusammenfallenden festgelegten oder noch
festzustellenden Handelsbilanz. Spätere durch das Finanzamt
veranlasste oder mit Zustimmung des Finanzamtes vorgenommene
Änderungen sind nicht zu berücksichtigen.
10
2. Das
Abfindungsguthaben
entspricht
dem
Anteil
des
ausscheidenden Gesellschafters am bilanziellen Eigenkapital der
Gesellschaft.
Dabei
sind
alle
Rücklagen,
auch
die
zweckgebundenen Rücklagen sowie eventuelle Gewinn- oder
Verlustvorträge, zum Eigenkapital zu zählen. Stille Reserven und
ideelle Werte, zum Beispiel ein Firmenwert, bleiben bei der
Berechnung des Abfindungsguthabens außer Ansatz.
3. Gewinne, die für Zeiträume nach dem Stichtag des Ausscheidens
entstehen sollten, haben auf das Abfindungsguthaben keinen
Einfluss.
4. Das Abfindungsguthaben ist binnen eines Jahres nach dem
Zeitpunkt des Ausscheidens zu entrichten und bis dahin mit zwei
vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB
jährlich zu verzinsen; die Zinsen sind mit dem Kapital fällig.
5. Einen
Anspruch
auf
Sicherheitsleistung
wegen
seiner
Abfindungsforderung hat der ausgeschiedene Gesellschafter nicht.
2. Das
Abfindungsguthaben
entspricht
dem
Anteil
des
ausscheidenden Gesellschafters am bilanziellen Eigenkapital der
Gesellschaft.
Dabei
sind
alle
Rücklagen,
auch
die
zweckgebundenen Rücklagen sowie eventuelle Gewinn- oder
Verlustvorträge, zum Eigenkapital zu zählen. Stille Reserven und
ideelle Werte, zum Beispiel ein Firmenwert, bleiben bei der
Berechnung des Abfindungsguthabens außer Ansatz.
3. Gewinne, die für Zeiträume nach dem Stichtag des Ausscheidens
entstehen sollten, haben auf das Abfindungsguthaben keinen
Einfluss.
4. Das Abfindungsguthaben ist binnen eines Jahres nach dem
Zeitpunkt des Ausscheidens zu entrichten und bis dahin mit zwei
vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB
jährlich zu verzinsen; die Zinsen sind mit dem Kapital fällig.
5. Einen
Anspruch
auf
Sicherheitsleistung
wegen
seiner
Abfindungsforderung hat der ausgeschiedene Gesellschafter nicht.
§ 15
Auflösung der Gesellschaft
§ 15
Auflösung der Gesellschaft
1. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch
den Geschäftsführer, sofern nicht die Gesellschaftsversammlung
etwas anderes beschließt.
2. Aus dem nach Befriedigung der Gläubiger verbleibenden Vermögen
der Gesellschaft werden zunächst die jeweils eingezahlten
Stammeinlagen an den Gesellschafter zurückgezahlt. Ein restliches
Gesellschaftsvermögen ist den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer
Stammeinlagen gut zu bringen.
1. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch
den Geschäftsführer, sofern nicht die Gesellschaftsversammlung
etwas anderes beschließt.
2. Aus dem nach Befriedigung der Gläubiger verbleibenden Vermögen
der Gesellschaft werden zunächst die jeweils eingezahlten
Stammeinlagen an den Gesellschafter zurückgezahlt. Ein restliches
Gesellschaftsvermögen ist den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer
Stammeinlagen gut zu bringen.
§ 16
11
§ 16
Bekanntmachungen
Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen der Gesellschaft
erfolgen nur im elektronischen Bundesanzeiger.
Bekanntmachungen
Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen der Gesellschaft
erfolgen nur im elektronischen Bundesanzeiger.
§ 17
Schlussbestimmungen
§ 17
Schlussbestimmungen
1. Die Organe der Gesellschaft werden darauf hinwirken, dass in der
Gesellschaft die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen
und Männern für das Land NRW (Landesgleichstellungsgesetz –
LGG) vom 9. November 1999 beachtet werden.
1. Die Organe der Gesellschaft werden darauf hinwirken, dass in der
Gesellschaft die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen
und Männern für das Land NRW (Landesgleichstellungsgesetz –
LGG) vom 9. November 1999 14. Dezember 2016 beachtet
werden.
2. Sollte
eine
Bestimmung
dieses
Gesellschaftsvertrages 2. Sollte
eine
Bestimmung
dieses
Gesellschaftsvertrages
rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit
rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Gesellschafter sind
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Gesellschafter sind
vielmehr verpflichtet, die betreffende Bestimmung durch eine
vielmehr verpflichtet, die betreffende Bestimmung durch eine
andere, den Gesellschafterzweck verfolgende Regelung zu
andere, den Gesellschafterzweck verfolgende Regelung zu
ersetzen.
ersetzen.
3. Die mit diesem Vertrag und seiner Durchführung verbundenen
Kosten trägt die Gesellschaft bis zur Höhe von 1.000,00 €.
3. Die mit diesem Vertrag und seiner Durchführung verbundenen
Kosten trägt die Gesellschaft bis zur Höhe von 1.000,00 €.
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