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Beschlussvorlage GB (Beitritt d-NRW AöR)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
119 kB
Datum
12.07.2017
Erstellt
16.06.17, 09:01
Aktualisiert
16.06.17, 09:01
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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 338/2017 01.06.2017 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 28.06.2017 Kreistag 12.07.2017 Beitritt d-NRW AöR Sachbearbeiter: Herr Langenberg Tel.: 02251 - 15 315 Abt.: 10 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. x Produkt: Zeile: Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Deckungsvorschlag: gez. Hessenius Kreiskämmerer Mittel werden im Produkt 11117 Zeile 27 über Einsparungen in Zeile 26 bereitgestellt Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt den Beitritt des Kreises Euskirchen zur d-NRW AöR nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“. Mit dem Beitritt wird nach § 4 des o.g. Gesetzes ein Stammkapitalanteil in Höhe von 1.000,00 € eingebracht. -2Begründung: Hintergrund Das Land Nordrhein-Westfalen hat zum 1. Januar 2017 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „d-NRW AöR“ errichtet. Getragen wird die Anstalt gemeinsam vom Land Nordrhein-Westfalen und auf freiwilliger Basis von den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden des Landes. Die gemeinsame Trägerschaft dokumentiert bereits in der Organisationsstruktur die angestrebte Förderung kommunal-staatlicher Kooperation. Die Anstalt unterstützt ihre Träger und, soweit ohne Beeinträchtigung ihrer Aufgaben möglich, andere öffentliche Stellen beim Einsatz von Informationstechnik in der öffentlichen Verwaltung. Informationstechnische Leistungen, die der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dienen, erbringt sie insbesondere im Rahmen von staatlich-kommunalen Kooperationsprojekten. Außerdem unterstützt die Anstalt den IT-Kooperationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 21 EGovG NRW (gegründet als Gremium der ebenenübergreifenden Kooperation). Erfolgreiche Beispiele der staatlich-kommunalen Zusammenarbeit unter Beteiligung von d-NRW in der bisherigen Rechtsform sind:    Betrieb der vom Land und den Kommunen gemeinsam genutzten elektronischen Vergabeplattform „vergabe.NRW“ mit den Vergabemarktplätzen Rheinland, Metropole Ruhr, Westfalen, Wirtschaftsregion Aachen und Köln Betrieb eines landesweiten Portals für Melderegisterauskünfte Aufbau des Digitalen Archivs NRW (DA NRW), einer Arbeitsgemeinschaft von Land und KDN zur dauerhaften Aufbewahrung des digitalen Archiv- und Kulturguts in NRW Weitere Projekte wie Unterstützungsleistungen zur Umsetzung des Programmes „Gute Schule 2020“ sind in Planung. Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung. Der Verwaltungsrat besteht aus 13 Mitgliedern sowie einer entsprechenden Anzahl von Stellvertretern. Die sechs kommunalen Verwaltungsratsmitglieder werden durch die kommunalen Spitzenverbände und die übrigen sieben Mitglieder durch das Land NRW benannt. Die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt durch die Landesregierung. Nutzen für den Kreis Euskirchen Für den Kreis Euskirchen ist es von großem Interesse, auch weiterhin an den Leistungen der d-NRW AöR zu partizipieren. Neben der für die Aufgabenerfüllung unabdinglichen Nutzung des Meldeportals und der Vergabeplattform enthalten das am 06.07.2016 vom Land beschlossene E-GovernmentGesetz und der zur Umsetzung zu erstellende Masterplan eine Fülle neuer Handlungsfelder, die eine enge Abstimmung zwischen Land und Kommunen erfordern. Die d-NRW AöR bietet den Kommunen hierfür einen projektorientierten Zugang. Zudem können Kommunen, soweit sie Träger der AöR sind, Produkte und Angebote der Anstalt im Rahmen einer ausschreibungsfreien Inhouse-Beauftragung nutzen. Sowohl die KDVZ Rhein-Erft-Rur, der Landkreistag NRW als auch der Städte- und Gemeindebund empfehlen ihren Mitgliedern eindeutig den Beitritt zu d-NRW AöR. Kosten für den Kreis Euskirchen Abgesehen von der Einbringung des Stammkapitals i.H.v. 1000,00 € entstehen dem Kreis Euskirchen keinerlei einmalige oder Folgekosten. -3- Risiko für den Kreis Euskirchen Der Kreis Euskirchen kann nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes die Trägerschaft jederzeit einseitig zum Ende des Folgejahres kündigen. Mit der Wirksamkeit der Kündigung endet die Anstaltsträgerschaft, laut § 4 Abs. 3 wird das eingebrachte Stammkapital in diesem Falle unverzinslich zurückgezahlt. Außerdem wird in § 4 Abs. 2 eindeutig ausgeführt, dass ein Anspruch der Anstalt gegen die Träger oder eine sonstige Verpflichtung der Träger, der Anstalt der Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)