Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
119 kB
Datum
12.07.2017
Erstellt
16.06.17, 09:01
Aktualisiert
16.06.17, 09:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 338/2017
01.06.2017
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
28.06.2017
Kreistag
12.07.2017
Beitritt d-NRW AöR
Sachbearbeiter: Herr Langenberg
Tel.: 02251 - 15 315
Abt.: 10
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
x
Produkt:
Zeile:
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Deckungsvorschlag:
gez.
Hessenius
Kreiskämmerer
Mittel werden im Produkt 11117 Zeile 27 über Einsparungen in Zeile
26 bereitgestellt
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt den Beitritt des Kreises Euskirchen zur d-NRW AöR nach § 2 Absatz 1 des
Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“.
Mit dem Beitritt wird nach § 4 des o.g. Gesetzes ein Stammkapitalanteil in Höhe von 1.000,00 €
eingebracht.
-2Begründung:
Hintergrund
Das Land Nordrhein-Westfalen hat zum 1. Januar 2017 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen
Rechts mit der Bezeichnung „d-NRW AöR“ errichtet. Getragen wird die Anstalt gemeinsam vom Land
Nordrhein-Westfalen und auf freiwilliger Basis von den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden des Landes. Die gemeinsame Trägerschaft dokumentiert bereits in der Organisationsstruktur die
angestrebte Förderung kommunal-staatlicher Kooperation.
Die Anstalt unterstützt ihre Träger und, soweit ohne Beeinträchtigung ihrer Aufgaben möglich, andere
öffentliche Stellen beim Einsatz von Informationstechnik in der öffentlichen Verwaltung.
Informationstechnische Leistungen, die der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dienen, erbringt sie
insbesondere im Rahmen von staatlich-kommunalen Kooperationsprojekten. Außerdem unterstützt
die Anstalt den IT-Kooperationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 21 EGovG NRW
(gegründet als Gremium der ebenenübergreifenden Kooperation).
Erfolgreiche Beispiele der staatlich-kommunalen Zusammenarbeit unter Beteiligung von d-NRW in
der bisherigen Rechtsform sind:
Betrieb der vom Land und den Kommunen gemeinsam genutzten elektronischen
Vergabeplattform „vergabe.NRW“ mit den Vergabemarktplätzen Rheinland, Metropole Ruhr,
Westfalen, Wirtschaftsregion Aachen und Köln
Betrieb eines landesweiten Portals für Melderegisterauskünfte
Aufbau des Digitalen Archivs NRW (DA NRW), einer Arbeitsgemeinschaft von Land und KDN zur
dauerhaften Aufbewahrung des digitalen Archiv- und Kulturguts in NRW
Weitere Projekte wie Unterstützungsleistungen zur Umsetzung des Programmes „Gute Schule 2020“
sind in Planung.
Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung. Der Verwaltungsrat besteht
aus 13 Mitgliedern sowie einer entsprechenden Anzahl von Stellvertretern. Die sechs kommunalen
Verwaltungsratsmitglieder werden durch die kommunalen Spitzenverbände und die übrigen sieben
Mitglieder durch das Land NRW benannt. Die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt durch
die Landesregierung.
Nutzen für den Kreis Euskirchen
Für den Kreis Euskirchen ist es von großem Interesse, auch weiterhin an den Leistungen der d-NRW
AöR zu partizipieren. Neben der für die Aufgabenerfüllung unabdinglichen Nutzung des Meldeportals
und der Vergabeplattform enthalten das am 06.07.2016 vom Land beschlossene E-GovernmentGesetz und der zur Umsetzung zu erstellende Masterplan eine Fülle neuer Handlungsfelder, die eine
enge Abstimmung zwischen Land und Kommunen erfordern. Die d-NRW AöR bietet den Kommunen
hierfür einen projektorientierten Zugang. Zudem können Kommunen, soweit sie Träger der AöR sind,
Produkte und Angebote der Anstalt im Rahmen einer ausschreibungsfreien Inhouse-Beauftragung
nutzen.
Sowohl die KDVZ Rhein-Erft-Rur, der Landkreistag NRW als auch der Städte- und Gemeindebund
empfehlen ihren Mitgliedern eindeutig den Beitritt zu d-NRW AöR.
Kosten für den Kreis Euskirchen
Abgesehen von der Einbringung des Stammkapitals i.H.v. 1000,00 € entstehen dem Kreis Euskirchen
keinerlei einmalige oder Folgekosten.
-3-
Risiko für den Kreis Euskirchen
Der Kreis Euskirchen kann nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes die Trägerschaft jederzeit einseitig zum
Ende des Folgejahres kündigen. Mit der Wirksamkeit der Kündigung endet die Anstaltsträgerschaft,
laut § 4 Abs. 3 wird das eingebrachte Stammkapital in diesem Falle unverzinslich zurückgezahlt.
Außerdem wird in § 4 Abs. 2 eindeutig ausgeführt, dass ein Anspruch der Anstalt gegen die Träger
oder eine sonstige Verpflichtung der Träger, der Anstalt der Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht
besteht.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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