Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
181 kB
Datum
12.07.2017
Erstellt
09.06.17, 14:01
Aktualisiert
09.06.17, 14:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GB II/ Abt. 30
Sicherheit, Recht, Ordnung
Az.: 30/20/d-NRW AöR/Fr
Euskirchen, 25.08.2016
Tel.: 213
GB I/ Abt. 20
Az.: 20/d-NRW AöR
-Frau Stopa-
Betreff: Gründung einer AöR zur Weiterentwicklung der d-NRW GmbH
Was sind In-House-Geschäfte? Was ist ihr Vorteil?
In-House-Geschäft bezeichnet im Vergaberecht die Vergabe eines öffentlichen Auftrages, einer Baukonzession oder einer Dienstleistungskonzession durch einen öffentlichen Auftrag- oder Konzessionsgeber an einen zwar rechtlich selbständigen
Dritten, der aber von dem öffentlichen Auftraggeber selbst kontrolliert wird.
Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe im Wege eines In-House-Geschäftes fällt
nicht unter die vergaberechtlichen Regelungen des GWB und der Vergabeverordnung und kann daher freihändig ohne Ausschreibung erfolgen.
Kann der Kreis Euskirchen jederzeit seine Trägerschaft beenden?
Die Beendigung der Trägerschaft ist im § 2 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs zum Errichtungsgesetz d-NRW AöR geregelt. Demnach kann die Trägerschaft durch Kündigung
beendet werden. Die Kündigung erfolgt durch einseitige Erklärung, die zum Ende des
auf den Zugang der Erklärung bei der Anstalt folgenden Jahres wirksam wird. Mit der
Wirksamkeit der Kündigung endet die Anstaltsträgerschaft.
Auch laut der Begründung des Gesetzesentwurfes soll die Mitwirkung der kommunalen Träger freiwillig und eine Beendigung der Trägerschaft möglich sein. Ausreichend
sei eine Kündigung, die nicht an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gekoppelt sei.
Im Falle der Kündigung soll gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzentwurfs das eingebrachte
Stammkapital unverzinslich zurückgezahlt werden.
Muss der Kreis Euskirchen über sein Stammkapital hinaus haften (Gewährträgerhaftung)?
Gewährträgerhaftung ist eine auf Gesetz und/oder Satzung beruhende, subsidiäre
und unbegrenzte Haftung des Gewährträgers einer bundesunmittelbaren, landesunmittelbaren oder kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts für den Fall, dass de-
ren Vermögen für die Forderungen ihrer Gläubiger nicht ausreicht. Für NRW ist diese
in § 114a Abs. 5 GO NRW geregelt.
§ 4 des Gesetzesentwurfs zum Errichtungsgesetz d-NRW AöR regelt die sog. Anstaltslast. Gemäß § 4 Abs. 2 unterstützen die Träger die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Anstalt gegen die Träger oder
eine sonstige Verpflichtung der Träger, der Anstalt Mittel zur Verfügung zu stellen,
nicht besteht.
In der Begründung des § 4 Abs. 2 findet sich folgende Ausführung:
„Absatz 2 weist die sog. Anstaltslast gemeinschaftlich allen Trägern der Anstalt zu.
Anstaltslast meint, dass der Träger sicherstellt, dass die Anstalt für die Dauer ihres
Bestehens als Einrichtung funktionsfähig bleibt. Sie regelt lediglich das Innenverhältnis zwischen Anstaltsträger und Anstalt und begründet keinen subjektiven Anspruch
der Anstalt oder Dritter gegenüber den Anstaltsträgern. Von einer Gewährträgerhaftung wurde im Hinblick auf einen ansonsten bestehenden Konflikt mit dem europäischen Beihilferecht abgesehen. Der Verzicht auf die Gewährträgerhaftung macht
deutlich, dass für die kommunalen Träger kein Haftungsrisiko besteht.“
In der geplanten Form würde somit keine Haftung über die Einlage des Stammkapitals hinaus bestehen, da die Gewährträgerhaftung nach aktuellem Stand ausgeschlossen wäre. Ein Rückgriff auf die allgemeine Gewährträgerhaftung des § 114a
GO NRW wäre ebenfalls nicht möglich. Diese wäre durch den § 4 Abs. 2 des Gesetzesentwurfes als speziellere Regelung ausgeschlossen.
Kann der Kreis Euskirchen „risikofrei“ beitreten? Falls ja, wann?
Nach dem jetzigen Gesetzesentwurf wäre ein risikofreier Betritt des Kreises Euskirchen möglich. Eine Haftung über das Stammkapital wäre nicht gegeben.
Ein Beitritt ist zum jetzigen Zeitpunkt bereits theoretisch möglich und von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW sogar gewünscht. Jedoch
wurde keine „Deadline“ gesetzt, bis zu welcher ein Beitritt zu erfolgen hat. Demnach
sollte zunächst abgewartet werden, ob der Gesetzesentwurf in der jetzigen Form inkl.
Ausschluss der Haftung bestehen bleibt oder ob es noch zu Modifizierungen kommt.
Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes kann dann der Beitritt in Kenntnis der tatsächlichen Voraussetzungen immer noch erfolgen. Ein Nachteil aus diesem späteren Beitritt ist nicht ersichtlich.
Frau Altendorf
(als Referendarin)
gesehen
(Frontzek)