Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
19 kB
Datum
05.09.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
der Sitzung
des Ausschuss für Stadtentwicklung am 05.09.2007
29
Bebauungsplan Nr.80A, Erftstadt-Friesheim, Erweiterung Gewerbegebiet (Wildweg)
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss (362/2007)
I. Beschluss über die Stellungnahmen
Über die während der Offenlage des Bebauungsplanes 80A, E. – Friesheim, Erweiterung
Gewerbegebiet Wildweg, gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.2414) vorgebrachten Stellungnahmen wird gem.
§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBL. I S.
3316) i. V. m. § 233 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wie folgt entschieden:
I.1
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen
Regionalniederlassung Ville-Eifel, Postfach 120161, 53874 Euskirchen
Den Anregungen des Landesbetriebs Straßenbau bzgl. der Inanspruchnahme von
Straßenflächen für den geplanten Sichtschutzwall wird stattgegeben. Der Landesbetrieb stellt
den Erwerb der benötigten Flächen durch die Stadt Erftstadt in Aussicht. Zur Sicherung einer
funktionsfähigen Straßenentwässerung wird der geforderte Abstand von 5,00 m zwischen Wall
und befestigtem Fahrbahnrand im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt sowie die
Unterhaltung des zu bepflanzenden Walls zugesagt.
I.2
Rhein-Erft-Kreis
Willy-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim
Der Anregung der Unteren Landschaftsbehörde, auf die Festsetzung einer Mindesthöhe von
1,50 m für die Eingrünung des Plangebietes zu verzichten und statt dessen die
vorgeschlagene textliche Festsetzung aufzunehmen, wird durch die Neuformulierung von Pkt.
1.5 der textlichen Festsetzungen wie folgt entsprochen:
Die an der Nord- und Ostseite des Plangebietes vorgesehene Ortsrandeingrünung ist als
Ausgleichsfläche festgesetzt und flächendeckend mit bäumen und Sträuchern ausschließlich
heimischer Arten (Pflanzliste siehe Anlage zur Begründung) dicht zu bepflanzen. Der
natürliche Wuchs der Gehölze ist zuzulassen, eine Kappung von Gehölzen ist nicht zulässig.
Die Pflanzungen sind durch geeignete Schutzmaßnahmen dauerhaft vor Wildverbiss zu
schützen. Abgestorbene Gehölze sind zu ersetzten, sobald Bestandslücken entstehen. Der
Ausgleichsfläche werden die Eingriffe durch Verkehrsflächen, sowie 8.783 m² der Eingriffe
durch Gewerbefläche zugeordnet.
Der Hinweis bzgl. der Darstellung und Kartierung der Ausgleichsflächen gem. § 8 (6)
Landschaftsgesetz wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.
Dem Hinweis zur Entwässerung von Niederschlagswasser ist bereits bzw. wird Rechnung
getragen; im Bebauungsplan ist eine entsprechende Versickerungsanlage festgesetzt.
Die Anregung bzgl. der geplanten Wasserschutzzone III B ist bereits im Entwurf
berücksichtigt.
I.3
Stadt Erftstadt, Eigenbetrieb Immobilien, Wirtschaftsförderung
Als
Voraussetzung
für
die
planungsrechtliche
Standortsicherung
(Betriebsflächenerweiterung) eines bestehenden Gewerbebetriebs im Geltungsbereich des
angrenzenden rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 80, Erftstadt-Friesheim, Wildweg, regt
die städtische Wirtschaftsförderung die Verlegung der Haupterschließungsstraße des neuen
Gewerbegebietes um 4,50 m in östliche Richtung an. Die Anregung wird berücksichtigt und
in den zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes übernommen.
II. Satzungsbeschluss
Gemäß § 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21.12.2006 (BGBL. I S. 3316) i. V. m. § 233 Abs. 1 und 41 (1) der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der
zuletzt
Fassung
wird vom
der05.09.2007
Bebauungsplan 80A, E. – Friesheim, Süd-Ost,
Beschluss der
Sitzung gültigen
des Ausschuss
für Stadtentwicklung
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einschließlich der Begründung und Umweltbericht als Satzung beschlossen.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Ausschuss für Stadtentwicklung vom 05.09.2007
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