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Info GB (Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
88 kB
Datum
14.03.2017
Erstellt
02.03.17, 16:03
Aktualisiert
02.03.17, 16:03
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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat X Öffentliche Sitzung Datum: Info 220/2017 22.02.2017 Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss 14.03.2017 Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes Aufgrund der beabsichtigten Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) hat der Kreistag in seiner Sitzung am 13.12.2016 (s. V 281/2016) die Erweiterung des Stellenplanes 2016 um 3,0 Planstellen (EG 9a) im Bereich Unterhaltsvorschuss in der Abteilung 51 – Jugend und Familie – vorbehaltlich der angekündigten UVG-Änderung beschlossen. Bis dahin wurden die Stellen mit einem Sperrvermerk versehen. Mit Schreiben vom 24.01.2017 (RS 056/17) teilte der Landkreistag mit, dass Bund und Länder sich am 18.01.2017 darauf verständigt haben, das UVG ab 01.07.2017 dahingehend zu ändern, dass - die Altersgrenze des UVG vom 12. auf das vollendete 18. Lebensjahr angehoben sowie die Bezugsdauergrenze von bisher 72 Monaten aufgehoben wird. Für Kinder ab Vollendung des 12. Lebensjahres besteht der künftige Anspruch unter dem Vorbehalt, dass die Anspruchsberechtigten keine SGB II-Leistungen erhalten, es sei denn der alleinerziehende Elternteilt verfügt über ein eigenes Einkommen von mind. 600 € monatlich (sog. „Aufstocker“). Eine 1. Lesung im Bundestag als Artikel 23 des Entwurfs eines Gesetzes zur „Neuregelung des bundesstaatlichen Ausgleichssystems ab dem Jahr 2020 zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften“ hat am 16.02.2017 stattgefunden. Eine 2./3. Lesung im Deutschen Bundestag und ein sich anschließender 2. Durchgang im Bundesrat sind für März/April zu erwarten. Auf Basis einer vorliegenden Auswertung der Fälle des Jobcenters sowie der Beistandschaft ist alleine aus diesen beiden Bereichen mit dem Eingang von Anträgen für ca. 850 Kinder zu rechnen. Dazu kommt eine unbekannte Anzahl von Kindern, die nicht im Leistungsbezug stehen und keinen (ausreichenden) Unterhalt erhalten. Nach Verabschiedung des Gesetzes ist damit zu rechnen, dass bereits ab Juni eine stetig steigende Anzahl von Anträgen eingehen wird. -2- Um eine – kurze - Einarbeitung sicherstellen zu können, beabsichtigt die Verwaltung, kurzfristig zwei Stellen zum 01.05.2017 zu besetzen. Eine Besetzung der dritten Stelle soll stattfinden, soweit sich der erwartete Anstieg der Fallzahlen bestätigt und diese den Bedarf rechtfertigen. gez. i.V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter: Abteilungsleiter: Sachbearbeiter: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)