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Beschlussvorlage GB (Gesamttext Inkluplan)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
2,0 MB
Datum
05.04.2017
Erstellt
22.02.17, 16:01
Aktualisiert
22.02.17, 16:01

Inhalt der Datei

Einfach für alle Inklusion im Kreis Euskirchen Handlungskonzept (vorläufige Fassung – 22.02.2017) und Studienarbeiten 1 Kurzfassung / Leichte Sprache Kurzfassung Hier kann nach Abschluss des gesamten Erstellungsprozess eine Kurzfassung des Handlungskonzepts formuliert werden. Schlagwörter: Inklusion, Kreis Euskirchen, Handlungskonzept, einfach, Handlungsfelder, Arbeit, Bildung, Erziehung, Gesundheit, Pflege, Wohnen, Barrierefreiheit, Mobilität, Freizeit, Behinderung Der Plan in Leichter Sprache Hier sollte nach Abschluss des gesamten Erstellungsprozess eine Kurzfassung des Handlungskonzepts in LEICHTER SPRACHE formuliert werden. Such-Wörter: obige Schlagwörter, falls dieser Teil gewünscht ist, in LEICHTE SPRACHE übersetzen 2 Inhaltsverzeichnis Kurzfassung / Leichte Sprache .................................................................................. 2 Der Plan in Leichter Sprache ...................................................................................... 2 Inhaltsverzeichnis ....................................................................................................... 3 Abkürzungsverzeichnis .............................................................................................. 6 Vorwort ........................................................................................................................ 7 A. EINLEITUNG ..................................................................................................... 8 A.1 Der Allgemeine Inklusionsbegriff ........................................................................ 8 A.2 Der Inklusionsbegriff im Kreis Euskirchen........................................................... 9 A.3 Der Inklusionsprozess des Kreises Euskirchen .................................................. 9 A.4 A.4.1 A.4.2 A.4.3 A.4.4 Gesetzliche Grundlagen ................................................................................... 11 Erstes Gesetz zur Stärkung der Sozialen Inklusion .......................................... 11 Bundesteilhabegesetz ...................................................................................... 12 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ................................................. 13 UN-Behindertenrechtskonvention ..................................................................... 13 B. DIE HANDLUNGSFELDER IM INKLUSIONPLAN .......................................... 14 B.1 B.1.1 B.1.2 B.1.3 B.1.4 Arbeit................................................................................................................ 16 Daten und Fakten ............................................................................................. 16 Bestandsaufnahme .......................................................................................... 18 Ziele und Maßnahmen...................................................................................... 24 TABELLARISCHER ÜBERBLICK HANDLUNGSFELD ARBEIT UND INKLUSION ...................................................................................................... 26 B.2 Gesundheit und Pflege ..................................................................................... 30 B.2.1 Gesundheit ....................................................................................................... 30 B.2.1.1 Bestandsaufnahme, Daten und Fakten ....................................................... 30 B.2.1.2 Ziele und Maßnahmen ................................................................................ 36 B.2.1.3 TABELLARISCHEN ÜBERBLICK HANDLUNGSFELD GESUNDHEIT ....... 38 B.2.2 Pflege ............................................................................................................... 46 B.2.2.1 Daten und Fakten........................................................................................ 46 B.2.2.2 Bestandsaufnahme ..................................................................................... 47 B.2.2.3 Ziele und Maßnahmen ................................................................................ 52 B.2.2.4 TABELLARISCHEN ÜBERBLICK HANDLUNGSFELD PFLEGE ................ 53 B.3 Erziehung und Bildung ..................................................................................... 58 B.3.1 Erziehung ......................................................................................................... 58 B.3.1.1 Kindertageseinrichtungen ............................................................................ 58 B.3.1.2 Jugendhilfe.................................................................................................. 62 B.3.2 Bildung ............................................................................................................. 66 3 B.3.2.1 Daten und Fakten........................................................................................ 66 B.3.2.2 Bestandsaufnahme ..................................................................................... 73 B.3.2.3 Ziele und Maßnahmen ................................................................................ 74 B.3.2.4 FÖRDERSCHULKONZEPT KREIS EUSKIRCHEN .................................... 78 B.3.2.5 TABELLARISCHEN ÜBERBLICK HANDLUNGSFELD BILDUNGSCHULEN ........................................................................................................ 98 B.3.3 Übergang Schule-Beruf .................................................................................. 107 B.3.3.1 Bestandsaufnahme, Daten und Fakten ..................................................... 107 B.3.3.2 Ziele und Maßnahmen .............................................................................. 110 B.3.3.3 TABELLARISCHEN ÜBERBLICK HANDLUNGSFELD BILDUNG ÜBERGANG SCHULE BERUF ...................................................................... 111 B.3.4 Erwachsenenbildung ...................................................................................... 113 B.3.4.1 Bestandsaufnahme, Daten und Fakten ..................................................... 113 B.3.4.2 Ziele und Maßnahmen .............................................................................. 115 B.3.4.3 TABELLARISCHER ÜBERBLICK – HANDLUNGSFELD BILDUNG ERWACHSENENBILDUNG/VHS ................................................................... 117 C. (*) 119 4 5 Abkürzungsverzeichnis durch Autor/innen 6 Vorwort Landrat 7 A. EINLEITUNG Inklusion will Teilhabe aller Menschen am Gemeinwesen. Dieses Ziel gilt nicht nur für Menschen mit Behinderungen, es gilt für alle Menschen, auch für die, die oft weniger Chancen haben: Menschen, die aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Herkunft, ihrer Hautfarbe oder ihrer sozialen Stellung benachteiligt werden. Der Kreis Euskirchen hat im Jahr 2012 einen Inklusionsprozess auf den Weg gebracht. A.1 Der Allgemeine Inklusionsbegriff "Inklusion heißt Gemeinsamkeit von Anfang an. Sie beendet das aufwendige Wechselspiel von Exklusion (= ausgrenzen) und Integration (= wieder hereinholen)" – so der Nationale Aktionsplan der Bundesregierung. Schaubild: http://pbplus.de/initiative-inklusion.html Jeder Mensch hat etwas Besonderes, etwas, das andere wenig oder gar nicht haben: das können persönliche, soziale, kulturelle oder andere Eigenschaften, Erfahrungen und Fähigkeiten sein. Geschlechterrollen, ethnische Herkunft und Nationalitäten, Sprachen, Hautfarben oder soziale Milieus, Religionen und weltanschauliche Orientierungen, körperliche Bedingungen usw. usf.: einfach ALLES, was einen Menschen ausmacht, kann für die Gemeinschaft interessant sein. Wichtig ist, auf diese vielfältigen Erfahrungen aufzubauen, die örtlichen Akteure zusammenzubringen und eine gesellschaftliche Diskussion anzustoßen. Inklusion begegnet jedem Einzelnen mit Fairness, Offenheit und Respekt. 8 Inklusion ist kein Ergebnis, sondern ein Prozess. Selbst wenn inklusive Prozesse nie wirklich abgeschlossen sind, lohnt sich jeder kleine Schritt. Inklusion bietet viele Wege, um sich an diesem Prozess zu beteiligen – alle Ideen sind willkommen, wenn sie zu mehr Akzeptanz und Möglichkeiten führen. A.2 Der Inklusionsbegriff im Kreis Euskirchen Der Kreis Euskirchen orientiert sich in seinem Inklusionsbegriff an der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die unter Artikel 2 das Diskriminierungsverbot nennt: Art. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verbietet jegliche Form der Diskriminierung. Jeder Mensch hat Anspruch auf die in der Menschenrechtscharta verbürgten Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere ohne Ansehung von Rasse und ethnischer Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer und weltanschaulicher Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Eigentum oder Geburt. Das Diskriminierungsverbot des Artikels 2 verpflichtet darüber hinaus auch zum Minderheitenschutz. Es verpflichtet die Staaten, den in ihm lebenden Minderheiten Schutz zu gewähren gegen jegliche Form der Diskriminierung. Dieses Diskriminierungsverbot ist Grundlage des Inklusionsbegriffs, auf den sich der Kreis Euskirchen verständigt hat. Damit entscheidet sich der Kreis Euskirchen bewusst für einen Inklusionsbegriff, der über die UN-Behindertenrechtskonvention hinausgeht. A.3 Der Inklusionsprozess des Kreises Euskirchen Der Inklusionsprozess des Kreises Euskirchen wird am 16.04.2012 auf Antrag der CDU-Fraktion im Kreistag beschlossen. Der Startschuss zum Prozess fällt mit der Einrichtung des Kommunalen Integrationszentrums KI am 01. Februar 2014, das - als eine Säule im Bildungs- und Integrationszentrums KoBIZ des Kreises - im April 2014 mit der Prozessplanung der Erstellung eines Inklusionsplans beauftragt wird. Der gesamte Erstellungsprozess wird durch das KI koordiniert. 9 Der Erstellungsprozess im Überblick: November 2014 18.11.2014 Ausschuss Schule und Inklusion Der Ausschuss beschließt: Das Kommunale Bildungs- und Integrationszentrum ist federführend mit der Erstellung eines Inklusionsplanes beauftragt. Begleitet wird die Erstellung des Inklusionsplanes u.a. von einer interfraktionell besetzten Projektgruppe mit aktuell 13 Mitgliedern der Kreistagsfraktionen. Die Projektgruppe wird um ein Mitglied der Fraktion "Die Linke" erweitert und auf 14 Mitglieder aufgestockt. Da die Besetzung der Projektgruppe bereits im September 2014 erfolgte, wird die Info 26/2014 weder im Kreisausschuss noch im Kreistag behandelt. Die Mitglieder des Ausschusses nehmen die Info 26/2014 dankend zur Kenntnis. Februar 2015 03.02.2015: Konstituierende Sitzung der Lenkungsgruppe mit Benennung der Handlungsfeld (HF)-Kümmerer_innen durch die Abteilungsleiter des Geschäftsbereichs III März 2015 24.03.2015: Erstes Treffen der HF-Kümmerer_innen mit Informierung durch das KI März/April 2015 24.03. bis 26.04.2015: HF-Kümmerer_innen stellen die Mitglieder ihrer AGs zusammen. Mai 2015 26.05.2015: Erstes halbjährliches Treffen der IPI zu dem Auftrag aus 2012, „mit der interfraktionellen Arbeitsgruppe eine erste Vorgehensweise zu erarbeiten.“ August/ September 2015 Erste Treffen der HF-AGs; die HF-AGs nehmen ihre Arbeit zur Erstellung des Inklusionsplans auf. August 2016 24.08.2016: Schlussbesprechung der vorläufigen Endfassung mit dem Geschäftsbereichsleiter III, den (HF)-Kümmerer_innen und dem KI 10 September 2016 05.09.2016: Interfraktionelle Projektgruppe Inklusion - Besprechung/Diskussion der "vorläufigen Fassung Inklusionsplan" Verabredung von Externenbeteiligung in HF 1-3 , Aufnahme weiterer Handlungsfelder, Entwicklung einer tabellarischen Übersicht Februar 2017 02.02.2017: Interfraktionelle Projektgruppe Inklusion – Besprechung / Diskussion aktuelle Fassung Inklusionsplan / Tabellarische Übersichten A.4 Gesetzliche Grundlagen A.4.1 Erstes Gesetz zur Stärkung der Sozialen Inklusion allgemeines Seit 01. Juli 2016 gilt in NRW das Erste Allgemeine Gesetz zur Stärkung der Sozialen Inklusion. Dieses Gesetz verankert die Grundsätze für NRW, „die den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen fördern, schützen und gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde fördern. Damit werden die Träger öffentlicher Belange gleichzeitig aufgefordert, die Ziele der UN-Behindertenrechtskonvention im Rahmen ihres Zuständigkeits- und Aufgabenbereichs zu verwirklichen. Sie übernehmen damit auch Vorbildfunktion für alle weiteren Bereiche der Gesellschaft.“ Ziel des Gesetzes ist „die Förderung und Stärkung inklusiver Lebensverhältnisse in NRW sowie die Vermeidung der Benachteiligung behinderter Menschen. Von grundlegender Bedeutung für den Inklusionsprozess sind insbesondere: 1. die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen sowie seiner Unabhängigkeit, 2. die Nichtdiskriminierung, 3. die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft, 4. die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit, 5. die Chancengleichheit, 6. die Zugänglichkeit, Auffindbarkeit und Nutzbarkeit, 7. die Gleichberechtigung von Mann und Frau, 8. die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität.“ Soziale Inklusion ist somit nicht länger eine freiwillige, sondern eine gesetzlich verordnete Aufgabe, der der Kreis Euskirchen unter anderem mit vorliegendem Handlungskonzept gerecht werden will. 11 (www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=XMMGVB1619|44 1|488) A.4.2 Bundesteilhabegesetz Seit 01. Januar 2016 ist das Bundesteilhabegesetz in Kraft getreten. „Die Koalitionsparteien CDU, CSU und SPD haben sich im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode darauf verständigt, die Leistungen an Menschen, die aufgrund einer wesentlichen Behinderung nur eingeschränkte Möglichkeiten haben, aus dem bisherigen „Fürsorgesystem“ herauszuführen und die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterzuentwickeln. Die Leistungen sollen sich am persönlichen Bedarf orientieren und entsprechend eines bundeseinheitlichen Verfahrens personenbezogen ermittelt werden. Leistungen sollen nicht länger institutionszentriert, sondern personenzentriert bereitgestellt werden. (…) Konkretisierend sollen mit dem Bundesteilhabegesetz folgende Ziele erreicht werden: Dem neuen gesellschaftlichen Verständnis nach einer inklusiven Gesellschaft im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention wird Rechnung getragen. Selbstbestimmung und individuelle Lebensplanung werden dem gewandelten Rollenverständnis von Menschen mit Behinderung entsprechend vollumfänglich unterstützt. Die Eingliederungshilfe wird zu einem modernen Teilhaberecht entwickelt, in dessen Mittelpunkt der Mensch mit seinen behinderungsspezifischen Bedarfen steht. Die vorgelagerten Systeme und die mit der Eingliederungshilfe verbundenen Systeme sowie ihre Zusammenarbeit werden verbessert. Die Koordinierung der Rehabilitationsträger wird verbessert. Dazu wird eine Weiterentwicklung des SGB IX angestrebt. Die Leistungen sollen für den Bürger wie aus einer Hand erbracht werden. Hierzu soll die Eingliederungshilfe als bedarfsdeckendes Leistungssystem strukturell in eine „Eingliederungshilfe neu“ (Arbeitstitel) weiterentwickelt werden. Wesentliche Punkte dabei sind: 1. Weiterentwicklung des Behinderungsbegriffs, 2. „Herauslösen“ der Eingliederungshilfe aus dem „Fürsorgesystem“, 3. Überprüfung der gegenwärtigen Einkommens und Vermögensanrechnung, 4. Personenzentrierte Gestaltung der Leistungen, unabhängig von Wohnort und form, 5. Konzentration der Eingliederungshilfe auf die Fachleistung, Ermöglichung einer zielgenauen Leistungserbringung durch ein partizipatives, bundeseinheitliches Verfahren, 6. Prüfung der Möglichkeiten unabhängiger Beratung, 7. Wirksamkeitskontrolle auf Einzelfall und Vertragsebene, 8. Verbesserung der Steuerung der Leistungen der Eingliederungshilfe, um die Leistungen im Rahmen der begrenzten Ressourcen effektiv und effizient zu erbringen und zur Verbesserung der Situation behinderter Menschen beizutragen. 12 Mit dem Bundesteilhabegesetz wird die Entlastung der Kommunen dem Koalitionsvertrag entsprechend umgesetzt. Die Neuorganisation der Ausgestaltung der Teilhabe zugunsten der Menschen mit Behinderung wird so geregelt, dass daraus keine neue Ausgabendynamik entsteht.“ (www.gemeinsam-einfachmachen.de/GEM/DE/AS/Bundesteilhabegesetz/bundesteilhabegesetz_node.html) A.4.3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz genannt – trat am 18. August 2006 in Kraft und ist ein deutsches Bundesgesetz, das „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern und beseitigen soll. (www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/ThemenUndForschung/Recht_und_gesetz/Das Gesetz/dasGesetz_node.html;jsessionid=AEBCCC978AA60D11E00F4799F5A16825.2_ci d350) A.4.4 UN-Behindertenrechtskonvention „Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (Convention on the Rights of Persons with Disabilities – CRPD) ist ein Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, das am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen wurde und am 3. Mai 2008 in Kraft getreten ist. Die UN-Behindertenrechtskonvention beinhaltet – neben der Bekräftigung allgemeiner Menschenrechte auch für behinderte Menschen – eine Vielzahl spezieller, auf die Lebenssituation behinderter Menschen abgestimmte Regelungen.“ (www.behindertenrechtskonvention.info) 13 B. DIE HANDLUNGSFELDER IM INKLUSIONPLAN Im Frühjahr 2015 werden sechs Handlungsfelder definiert: 1. Arbeit 2. Gesundheit und Pflege 3. Erziehung und Bildung 4. Wohnen 5. Mobilität, Barrierefreiheit 6. Freizeit Es konstituieren sich Arbeitsgruppen zu den Handlungsfeldern. Die Arbeitsgruppen haben die Aufgabe, für ihr spezifisches Themenfeld die Ausgangslage zu diskutieren, Ziele zu formulieren und konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Inklusion zu erarbeiten. Im Zentrum der Diskussionen in den Arbeitsgruppen steht immer das gemeinsame Interesse, die Teilhabe von allen Menschen zu ermöglichen. Die einzelnen Handlungsfelder können nicht vollkommen unabhängig voneinander betrachtet werden. Zwischen allen Schwerpunktbereichen bestehen Schnittmengen und Verknüpfungen. Diese werden in einer gemeinsamen Koordinierungsgruppe der Arbeitsgruppenkümmerer thematisiert. Dort werden zum Abschluss der Arbeitsgruppenphase auch die Ergebnisse der einzelnen Arbeitsgruppen weiter konkretisiert und priorisiert. 14 In den folgenden Kapiteln werden die einzelnen Handlungsfelder vorgestellt. Sie enthalten jeweils - eine Bestandsaufnahme mit den relevanten Zahlen sowie Daten und Fakten je Handlungsfeld, die Ziele und Maßnahmen, die zur Umsetzung der Inklusion im Kreis Euskirchen ergriffen werden sollen. Dabei werden sowohl Handlungsempfehlungen dargestellt, die der Kreis Euskirchen selbst aufgreifen wird, als auch solche, die in der Verantwortung anderer Träger liegen. 15 B.1 Arbeit B.1.1 Daten und Fakten Die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Kreis Euskirchen lag im März 2015 bei 53.889 und ist damit im Vergleich zum Vorjahr um 1.543 oder 2,9 Prozent gestiegen. Im Jahresdurchschnitt 2015 lag der Bestand an Arbeitslosen bei 6.088. Die Arbeitslosenquote lag im Jahresdurchschnitt bei 5,9 Prozent und damit deutlich unter Landes- und Bundesdurchschnitt (NRW: 8,0 Prozent, BRD: 6,4 Prozent). Ein Großteil der Arbeitslosen sind Kunden des Jobcenters. Durchschnittlich werden 65 Prozent der Arbeitslosen im Rahmen der Grundsicherung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte und deren Angehörige durch die gemeinsame Einrichtung, die von der Agentur für Arbeit und dem Kreis Euskirchen getragen wird, betreut. Die Chancen am Arbeitsmarkt sind jedoch nicht für alle Personengruppen gleich, wie auch die nachfolgende Grafik verdeutlicht. Abb. 1: Arbeitslose nach ausgewählten Personengruppen (Anzahl), Kreis Euskirchen ab 2008 7000 6000 5000 Insgesamt 15 bis unter 20 Jahre 4000 15 bis unter 25 Jahre 55 bis unter 65 Jahre 3000 Langzeitarbeitslose Schwerbehinderte 2000 Ausländer 1000 0 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Quelle: Landesdatenbank NRW, Stand 25.07.2016, Darstellung Stab 80 Wenig teilhaben am allgemeinen Arbeitslosigkeitsabbau seit 2014 konnten die älteren Arbeitslosen, die schwerbehinderten Menschen und die Langzeitarbeitslosen. 16 Die Langzeitarbeitslosigkeit ist seit 2014 sogar noch einmal um 5,7 Prozent gestiegen. Im Jahresdurchschnitt 2015 lag der Bestand an Langzeitarbeitslosen bei 2.408. In 2014 hat er 2.278 betragen. Es wird zudem erwartet, dass sich die Zahl der arbeitslosen Ausländerinnen und Ausländer weiter erhöhen wird. Die schulische, berufliche und gesellschaftliche Integration von Flüchtlingen ist eine besondere Herausforderung, der sich die Akteure am Arbeitsmarkt stellen müssen. Ende 2015 sind im Kreis Euskirchen ca. 2.900 Asylbewerber den Kommunen zugewiesen worden, davon ca. 40 Prozent mit guter Bleibeperspektive. Da nur rund 20 Prozent der bei Arbeitsagentur und Jobcenter gemeldeten Stellen Helfertätigkeiten sind, haben die Geringqualifizierten schlechtere Aussichten auf dem Arbeitsmarkt. Im Zuge der technischen Weiterentwicklung, vor allem im Umfeld der „Industrie 4.0“ werden weiter Arbeitsplätze verloren gehen, die keine abgeschlossene Berufsausbildung verlangen. Die Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen wird weniger durch die Konjunktur und stärker durch die demografische Entwicklung und rechtliche Rahmenbedingungen beeinflusst als die Arbeitslosigkeit nicht Schwerbehinderter. Die Alterung der Gesellschaft erhöht die Zahl der schwerbehinderten Menschen. Der Abbau von Regelun-gen, die es Älteren ermöglichen vorzeitig aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, wirkt ebenfalls in Richtung eines Anstiegs des Erwerbspersonenpersonenpotenzials schwerbehinderter Menschen. Damit kann trotz steigender Beschäftigung auch eine Zunahme der Arbeitslosigkeit eintreten. Laut Bundesarbeitsagentur waren im Oktober 2015 insgesamt 181.110 Menschen mit einer Schwerbehinderung ohne Arbeit. Die Arbeitslosenquote von Menschen mit Schwerbehinderung liegt mit 13,9 Prozent fast doppelt so hoch wie bei Menschen ohne Behinderung. Schwerbehinderte Menschen profitierten von der guten Arbeitsmarktlage der letzten Jahre - wenn auch nicht im gleichen Maße wie nicht schwerbehinderte. Während die Arbeitslosigkeit von nicht schwerbehinderten von 2014 auf 2015 um 4 Prozent gesunken ist, betrug der Rückgang bei schwerbehinderten Menschen lediglich 1 Prozent. Weitere Beschäftigungsdaten aus dem Jahr 2014 zeigt die nachfolgende Tabelle. 17 Tab 1. Ausgewählte Beschäftigungsdaten Kreis Euskirchen und NRW, 2014 Bevölkerung (Anzahl) Beschäftigungsquote (%) Frauenbeschäftigungsquote (%) Beschäftigungsquote 55- bis 64-Jährige (%) Arbeitslosenanteil an den SvB (%) Arbeitslosenanteil an den ausländischen SvB (%) Arbeitslosenanteil der SvB unter 25 Jahren (%) SGB II-Quote (%) (Personen im Leistungsbezug SGB II bezogen auf Be- Kreis Euskirchen 2014 188 158 53,2 48,1 41,7 8,6 19,7 8,8 NRW 2014 17 591 450 52,9 47,8 43,1 11,0 25,2 10,1 7,2 11,5 völkerung bis unter 65 Jahre) Quelle: Landesdatenbank NRW, Bundesagentur für Arbeit Der Kreis Euskirchen hat in einem gemeinsamen Arbeitsmarktprogramm mit der Agentur für Arbeit Brühl und dem Jobcenter EU-aktiv operative Schwerpunkte definiert. Dabei sollen insbesondere folgende Personengruppen unterstützt werden: Langzeitarbeitslose, Menschen mit Behinderungen, Jugendliche und Flüchtlinge. B.1.2 Bestandsaufnahme Im Demografie-Forum 2013 unter dem Titel "Inklusion als Herausforderung und Chance im demografischen Wandel!" stellen sich die Teilnehmer/innen der Frage, ob eine Gesellschaft denkbar ist, in der alle Menschen gleichberechtigt sind und akzeptiert werden. In fünf parallelen Workshops werden Handlungsperspektiven in den Bereichen Bildung, Arbeitsmarkt und Mobilität unter verschiedenen Fragestellungen und Aspekten diskutiert. Was können wir vor Ort und in den eigenen Wirkungsbereichen tun, um die Erwerbsbeteiligung von behinderten und benachteiligten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erhöhen? Dies wurde mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern der unterschiedlichsten Bereiche, z. B. aus Politik, Verwaltung, Arbeitsagenturen, caritativen Einrichtungen, Bankinstituten und mit Menschen mit und ohne Behinderung diskutiert. Die Handlungsempfehlungen aus dem Arbeitsmarktworkshop reichen von besserer frühkindlicher Ausbildung und mehr Berufsorientierung in Schulen über Unterstützung von Patenschaften, langfristige und nachhaltigere Förderungen bis zur Einrichtung von 18 Einfacharbeits- und Teilzeitausbildungsplätzen sowie zur Forderung, Sprachbarrieren abzubauen und auch Älteren eine Ausbildung zu ermöglichen. Einige der Empfehlungen wurden bereits von den handelnden Akteuren aufgegriffen, z. B. durch den Kreistagsbeschluss zur Einrichtung von Einfacharbeits- und Ausbildungsplätzen und zur Stärkung von bürgerschaftlichen Engagement im Rahmen von Patenschaften. Das Patenschafts- und Mentorenprojekt P.I.D.E.S der Arbeiterwohlfahrt ist an dieser Stelle positiv zu erwähnen. Im Bereich der frühkindlichen Bildungsförderung, der Teilzeitberufsausbildung und der Berufsausbildung für Ältere sind die Akteure im Kreis Euskirchen bereits projektbezogen aufgestellt: beispielsweise über das Projekt „Switch“, welches Studienabbrechern die Möglichkeit einer verkürzten Ausbildung bietet, die frühkindlichen Sprachförderungsprojekte „Rucksack-KiTa“ und RucksackGrundschule“ oder das Programm TEP (Teilzeitberufsausbildung, Einstieg begleiten, Perspektiven eröffnen) der DEKRA Akademie. Für den Inklusionsplan des Kreises Euskirchens hat die Struktur- und Wirtschaftsförderung gemeinsam mit den arbeitsmarktpolitischen Akteuren im Kreis Euskirchen, basierend auf den bisherigen Erkenntnissen sowie unter Berücksichtigung bereits bestehender Angebote, Handlungsempfehlungen für das Handlungsfeld "Arbeit" erarbeitet. In einem ersten Schritt wurde dazu eine Arbeitsgruppe, bestehend aus den maßgeblichen Arbeitsmarktakteuren und Integrationseinrichtungen, definiert:  Agentur für Arbeit Euskirchen  Örtliche Fürsorgestelle, Kreis Euskirchen  Landschaftsverband LVR Integrationsamt  Kreishandwerkerschaft Rureifel  Integrationsfachdienst  Berufsbildungszentrum Euskirchen  Wirtschaftsförderung Kreis Euskirchen  Industrie- und Handelskammer IHK Aachen  Handwerkskammer HWK Aachen  Jugendmigrationsdienst JMD  Jobcenter EU-aktiv  Kommunales Bildungs- und Integrationszentrum Kreis Euskirchen KoBIZ Im zweiten Schritt wurde eine Bestandserhebung bestehender Maßnahmen und Angebote durchgeführt. Ziel der Bestandserhebung war es, inklusive Projekte, Maßnahmen und Initiativen für benachteiligte Personengruppen für den Kreis Euskirchen transparent darzustellen. Dazu wurden die oben genannten Einrichtungen und Institutionen im Juli 2015 angeschrieben und gebeten, einen vorbereiteten Fragebogen auszufüllen. Mit Ausnahme der HWK Aachen und des Jugendmigrationsdienstes JMD beteiligen sich alle angeschriebenen Institutionen an der Abfrage. In einer weiteren Beteiligungsrunde wurden die Akteure im September 2016 gebeten, die definierten Ziele und Maßnahmen zu kommentieren oder zu ergänzen. Von dieser Möglichkeit wurde allerdings kaum Gebrauch gemacht. Die erfolgten Rückmeldungen sind in das vorliegende Kapitel eingeflossen. 19 Die Unterstützungs- und Beratungsangebote im Einzelnen Die Beschreibung der Ausgangslage für den Kreis Euskirchen erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, sondern wird beschrieben durch die Akteure, die sich in die Erstellung des Inklusionsplans eingebracht haben. Integrationsfachdienst Euskirchen/Rhein-Erft Der IFD versteht sich als Partner, sowohl der schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Der IFD arbeitet bei Bedarf eng zusammen mit der Agentur für Arbeit, Jobcentern, der örtlichen Fürsorgestellen, Ärzten sowie anderen Fachdiensten und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation. Gemeinsames Ziel ist die Sicherung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben. Angebote:  Beratung u. Unterstützung von schwerbehinderten Menschen zur Integration in Arbeit  Beratung von Arbeitgebern, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen oder einstellen möchten  Zusammenarbeit mit (Förder-)Schulen beim Übergang der SchülerInnen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Industrie- und Handelskammer IHK Aachen Die IHK Aachen hat bestimmte Pflichtaufgaben, die gesetzlich verankert sind. Dazu gehören die Organisation der Berufsbildung, die Ausstellung von Außenhandelsdokumenten, die Erstellung von Konjunkturberichten und Gutachten sowie die öffentliche Bestellung von Sachverständigen. Angebote:  Prüfungserleichterungen für behinderte Menschen  Benutzung von Wörterbüchern in Prüfungen bei fremder Muttersprache  spezielle Ausbildungsverordnung für behinderte Menschen  Fachpraktiker für Bürokommunikation  Fachpraktiker im Verkauf  Fachpraktiker Küche  Kostenloses Ausstellen neuer Zeugnisse für transsexuelle Menschen Berufsbildungszentrum Euskirchen Das Berufsbildungszentrum Euskirchen ist eine Qualifizierungseinrichtung im Wirtschaftsraum Aachen, die 1970 in der Rechtsform eines öffentlich-rechtlichen Zweckverbandes in Euskirchen gegründet wurde. Die Träger sind heute die Industrieund Handelskammer Aachen, die Handwerkskammer Aachen und der Kreis Euskirchen. 20 Das BZE ist Träger verschiedener Arbeitsmark- und Inklusionsprogramme und führt in seinen eigenen Werkstätten (Metall, Elektro, Maler, Heizung-Sanitär, Tischler, KFZ) folgende Maßnahmen durch: Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen integrativ (BaE)         Berufsvorbereitende Bildungsangebote Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) Produktionsschule Jobzeit Pro Berufsorientierung KAoA Potentialanalysen für Schüler Berufsfelderkundungen für Schüler Praxiskurse Jugend in Arbeit (JiA) Berufliche Integrationskurse für Asylbewerber / Flüchtlinge  Job Integration  Integrationskurs mit Praxisanteil KompAS  Förderzentrum für Flüchtlinge FfF  Berufsorientierung für Flüchtlinge BoF Maßnahmen zur Wiedereingliederung von Arbeitslosen und Schwerbehinderten in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse  Aktivcenter  Eingliederung schwerbehinderter Menschen ESB Kreis Euskirchen, Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben Zur Unterstützung der beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderung und der Förderung von Arbeitgebern besteht zwischen den 38 Fachstellen im Rheinland und dem LVR-Integrationsamt eine Aufgabenteilung. Im Rahmen der Begleitenden Hilfen fördern die Fachstellen im Nachrang zur Deutschen Rentenversicherung und der Agentur für Arbeit die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung und deren Arbeitsplätze durch Beratung und Begleitung und durch Zuschüsse aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. Das Integrationsamt fördert die Arbeitsstätte von behinderten Menschen im Arbeitsleben und bei bestehenden Arbeitsverträgen den Arbeitsplatz durch den Beschäftigungssicherungszuschuss. Bei neuen Arbeitsverträgen mit behinderten Menschen erhält der Arbeitgeber entsprechende Zuschüsse für deren Einstellung. Auch der besondere Kündigungsschutz von behinderten Menschen im Arbeitsleben ist Aufgabe der Fachstellen in Zusammenarbeit mit dem Integrationsamt. 21 Angebote:     Beratungen und Gespräche mit schwerbehinderten und als schwerbehindert gleichgestellten Menschen und deren Arbeitgeber. Einbezogen werden Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat. Begleitende Hilfen im Arbeitsleben, z.B. technische Arbeitsplatzausstattung, finanzielle Entlastung der Arbeitgeber durch personelle Unterstützung und Beschäftigungssicherungszuschuss Finanzierung von Dolmetscherkosten bei gehörlosen Beschäftigten Ziel ist es Kündigungen zu vermeiden und behindertengerechte Arbeitsplätze zu schaffen. Jobcenter EU-aktiv Das Jobcenter EU - aktiv sichert den Lebensunterhalt der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Kreis Euskirchen und ihrer Angehörigen (Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld) und unterstützt sie bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit, bietet Beschäftigungs- und Qualifizierungsangebote und stärkt die Eigenverantwortung. Angebote:  Eingliederung u. Beratung von schwerbehinderten Menschen  Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter  Identifizierung und Integration von Schwerbehinderten  Aktivierungszentrum für Jugendliche und junge Erwachsene  Wissenschaftlich begleitete Arbeitsgelegenheit in KiTa's  Projekt für Frauen, die schon während ihrer Schwangerschaft auf das Zusammenspiel von Familie und Beruf vorbereitet werden  Anlaufstelle zur Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt (Integration Point) Landschaftsverband Rheinland LVR-Integrationsamt Das LVR-Integrationsamt ist Partner für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und (schwer-)behinderte Menschen im Beruf sowie für deren Interessenvertretungen. Das LVR-Integrationsamt unterstützt schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber durch fachliche Beratung und technisches Know-How, durch individuelle Betreuung sowie durch finanzielle Förderung. Angebote:  Übernahme von Kosten für Wohnhilfen, Werkstättenbeschäftigung und andere Sozialhilfe-Leistungen für Menschen mit Behinderung  Beratung von Arbeitgebern und Menschen mit Behinderung  Finanzielle Förderung und individuelle Betreuung  Schulung von Schwerbehindertenvertretern  Integrationsprojekte  Förderung und Unterstützung von Menschen mit Behinderung auf dem Arbeitsmarkt 22 Kreishandwerkerschaft Rureifel Die Kreishandwerkerschaft ist ein Zusammenschluss der in Innungen freiwillig organisierten handwerklichen Fachbetriebe. Sie steht den selbstständigen Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeistern als wichtiger Partner mit Rat und Tat zur Seite. Neben der Mitgestaltung des Innungslebens liegt der Schwerpunkt der Arbeit bei der individuellen Beratung der Mitglieder. Angebote:  Informationsveranstaltung zur Berufsorientierung im Rahmen des "Übergangs Schule Beruf"  Informationsveranstaltung mit den Förderschulen aus dem Kreis Euskirchen, der Handwerkskammer Aachen und Betriebsinhabern über Ausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten für Schüler/innen mit Förderbedarf  Jährliche Teilnahme am Projekt "Komm auf Tour"  Regelmäßige Treffen mit den Studien- und Berufswahlkoordinator/innen und den Klassenlehrerinnen und –lehrern der Förderschulen  Beratungsgespräche mit Ausbildungsbetrieben über Möglichkeiten der Ausbildung von Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf Kreis Euskirchen, Struktur- und Wirtschaftsförderung In Kooperation mit den elf Städten und Gemeinden verfolgt die Struktur- und Wirtschaftsförderung des Kreises Euskirchen das Ziel der Struktur- und Standortverbesserung zugunsten heimischer Betriebe und ortsansässiger Arbeitnehmer/-innen. Dabei kooperiert sie mit regionalen Partnerinnen und Partnern, wie z.B. der Technikagentur Euskirchen, dem Berufsbildungszentrum Euskirchen, der Aachener Gesellschaft für Innovation und Technologietransfer sowie den Berufskollegs. Ihr Anliegen ist zu informieren, beraten, initiieren, vermitteln und koordinieren. Angebote:  Vermittlung der Angebote Dritter an Unternehmen  Kooperation mit dem Kompetenzzentrum Frau und Beruf der Region Aachen zur Förderung der Frauenerwerbsbeteiligung  Anerkennungsberatung über die Bildungsberatungsstelle Agentur für Arbeit Brühl Die Bundesagentur für Arbeit erfüllt für die Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen und Institutionen umfassende Dienstleistungsaufgaben für den Arbeits- und Ausbildungsmarkt. Wesentliche Aufgaben sind z.B. Vermittlung in Ausbildungs- und Arbeitsstellen, Berufsberatung, Arbeitgeberberatung, Förderung der Berufsausbildung und beruflichen Weiterbildung, Förderung der beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung, Leistungen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie Entgeltersatzleistungen. 23 Angebote:  Gleichstellung / Mehrfachanrechnung  Arbeitsplatzausstattung, Technische Hilfsmittel, Technische Beratung  Ausbildungsakquisiteur  Assistierte Ausbildung  "Durchstarten"" für Jugendliche unter 25 Jahre  Flüchtlingsbeauftragter  Ausbildungsbegleitende Hilfen  In Planung: SB-Vermittlungszentrum der Agentur für Arbeit Brühl Kommunales Bildungs- und Integrationszentrum Kreis Euskirchen In der Organisationseinheit "Kommunales Bildungs- u. Integrationszentrum (KoBIZ)" sind die Tätigkeitsfelder des Regionalen Bildungsbüros und des Kommunalen Integrationszentrums, der Integrationsbeauftragten, der Kommunalen Koordinierung für das Landesvorhaben "Kein Abschluss ohne Anschluss" einschließlich Sozialplanung und Sozialberichterstattung zusammengefasst. Angebote:  Kampagne „Integration junger Flüchtlinge 18-21 Jahre"  Potentialanalyse über das Förderprogramm STAR (Schule trifft Arbeitswelt) B.1.3 Ziele und Maßnahmen Im Workshop-Termin am 25. August 2015 wurden auf Grundlage der Bestandsanalyse die Angebote nach Zielgruppen gegliedert, Schnittstellen ermittelt, vorhandene Lücken identifiziert und Handlungsoptionen diskutiert. Die Ergebnisse des Workshops und weiterer Abstimmungsprozesse werden in der nachfolgenden Übersicht zusammengefasst. Ziel 1: Aufbau von Akteursnetzwerken und Optimierung der Abstimmungsprozesse Maßnahmen:  Runder Tisch Langzeitarbeitslosigkeit  Runder Tisch Flüchtlinge  Abstimmung der Beratungsstellen zum im Ausland erworbener Berufsabschlüsse (Anerkennungsberatung)  Fortführung des gemeinsamen Arbeitsmarktprogramms der Agentur für Arbeit Brühl, des Jobcenters EU-aktiv und der Struktur- und Wirtschaftsförderung Kreis Euskirchen  Fortführung der gemeinsamen Beratung von Unternehmen durch den Integrationsfachdienst und die Örtliche Fürsorgestelle 24 Ziel 2: Verbesserung des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Menschen mit Unterstützungsbedarf Maßnahmen:  Förderung von leichten Arbeitsplätzen auf dem 1. Arbeitsmarkt (Verwaltung als Vorbild)  Kommunikation gelungener Beispiele  Sprachförderung und Berufsorientierung für Flüchtlinge  Sensibilisierung und Information der Unternehmen Ziel 3: Transparenz der Beratungs- und Unterstützungsangebote Maßnahmen:  Transparenz der Angebote für Unternehmen und Beschäftigte herstellen; ggf. durch die Erstellung eines Leitfadens zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen nach Prüfung der bestehenden Angebote  Informationsveranstaltung für Unternehmen zum Thema Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt  Vermittlung und Hinweis auf Beratungsstellen für schwerbehinderte Beschäftigte  Anwendung einer „leichten Sprache“ in Printprodukten der Verwaltung Die definierten Lücken und Handlungsempfehlungen stellen noch keine Projektansätze dar. Um mögliche Umsetzungsschritte zu besprechen, müssen weitere relevante Akteure eingebunden werden, wie beispielsweise die Nordeifelwerkstätten (anerkannte Werkstatt für Behinderte im Kreis Euskirchen) mit ihrem Fachdienst NEW JOB, der Menschen berät und begleitet in Praktika und betriebsintegrierte Arbeitsplätze. Ebenso sollten bekannte Integrationsbetriebe in eine Umsetzungsphase eingebunden werden. Die weitere Bearbeitung des Themas wird zielgruppenspezifisch erfolgen. 25 B.1.4 TABELLARISCHER ÜBERBLICK HANDLUNGSFELD ARBEIT UND INKLUSION Ziel 1: Aufbau von Akteursnetzwerken und Optimierung der Abstimmungsprozesse Ressourcen a) personell b) finanziell 1 umgesetzt 2 in Umsetzung 3 wird umgesetzt Runder Tisch Langzeitarbeitslosigkeit Austausch der Arbeitsmarktakteure zur Verbesserung der Integration von Langzeitarbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt. Agentur für Arbeit Brühl in Kooperation mit dem Jobcenter Eu-aktiv a) 2x / Jahr Umsetzung mit vorhandenem Personal. 2 Runder Tisch Flüchtlinge Austausch zwischen Kreis Euskirchen, Jobcenter EU-aktiv, Arbeitsagentur und den Kommunen unter Beteiligung der Bürgerschaft vor Ort. KoBIZ a) 9 Treffen mit kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit vorhandenem Personal 2 Kommentar belastet zukünftige Haushalte Zuständigkeit Neu im Haushaltsansatz 2017 Kurzbeschreibung Bereits im Haushaltsansatz Maßnahme Organisation und Umsetzung im Herbst 2016 durch Teilnahme des Allgemeinen Vertreters des Landrats sowie Vertretern des IntegrationPoint, Ausländeramtes und KoBIZ am 26 Format „Runder Tisch Flüchtlingsarbeit“ der kreisangehörigen Kommunen. Anerkennung von Berufsabschlüssen Beratungsinstrumente Abstimmung und Zusammenwirkung der Beratungsstellen zu den im Ausland erworbenen Berufsabschlüsse. Stab 80, Jobcenter Eu-aktiv a) Nach Bedarf. Externer Träger und Koordination und Abwicklung mit vorhandenem Personal. 2 Fortführung des gemeinsamen Arbeitsmarktprogramms der Agentur für Arbeit Brühl, des Jobcenters EU-aktiv und der Struktur- und Wirtschaftsförderung Kreis Euskirchen Um die Beiträge und das gemeinsame Agieren der Arbeitsagentur, des Jobcenters und des Kreises Euskirchens zu verdeutlichen, werden die operativen Schwerpunkte im sog. Arbeitsmarktprogramm jährlich zusammengefasst. Agentur für Arbeit Brühl, Jobcenter Euaktiv, Struktur- und Wirtschaftsförderung Kreis Euskirchen a) 1 x / Jahr 3 Fortführung der gemeinsamen Beratung von Unternehmen durch Integrationsfachdienst und Örtliche Fürsorgestelle Enge Zusammenarbeit der Einrichtungen zur Unterstützung der beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderung und der Förderung von Arbeitgebern. Örtliche Fürsorgestelle, LVR, IFD Nach Bedarf und Anlass, nicht zu beziffern. Erstellung durch Arbeitsagentur, Zulieferungen durch Jobcenter und Kreis Euskirchen. 3 27 Ziel 2: Verbesserung des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Menschen mit Unterstützungsbedarf Maßnahme Kurzbeschreibung Förderung von leichten Arbeitsplätzen auf dem ersten Arbeitsmarkt (Zum Beispiel Kreisverwaltung Euskirchen und Kreiskrankenhaus Mechernich als Vorbild). Zuständigkeit Ressourcen a) personell b) finanziell 1 umgesetzt 2 in Umsetzung 3 wird umgesetzt Öffentliche Verwaltungen Nicht zu beziffern. 2 Kommunikation gelungener Beispiele Berichterstattung über Beispiele guter Integration von schwerbehinderten Menschen. Struktur- und Wirtschaftsförderung, Örtliche Fürsorgestelle a) Beitrag im Newsletter. Einmalig ca. 20 Stunden für Recherche u. Aufbereitung. 3 Sprachförderung und Berufsorientierung für Flüchtlinge Kontinuierliche Aktualisierung der Sprachangebote für Geflüchtete im Kreis Euskirchen. Projektinitiativen für Ehrenamtliche, z.B. Sprachpatenschaften oder Schulungsangebote für ehrenamtliche Helfer, u.a. im Rahmen der DemografieInitiative Kreis Euskirchen. IntegrationPoint als gemeinsame Anlaufstelle von Bundesagentur für Arbeit, Jobcenter und Kreis Euskirchen sowie KoBIZ Kreis Euskirchen. Nicht bekannt 2 Sensibilisierung und Information der Unternehmen Kommunikation der bestehenden Angebote und Information über die Beratungsstellen an die Unternehmen. Struktur- und Wirtschaftsförderung a) Wiederkehrend im Rahmen der Bestandspflege oder anderer Anlässe. Bedarfsbezogen und nicht zu beziffern. 3 Kommentar siehe auch Jahresbericht KoBIZ 2016 28 Ziel 3: Transparenz der Beratungs- und Unterstützungsangebote Maßnahme Kurzbeschreibung Zuständigkeit Ressourcen a) personell b) finanziell 1 umgesetzt 2 in Umsetzung 3 wird umgesetzt Transparenz der Angebote für Unternehmen und Beschäftigte herstellen; ggf. durch die Erstellung eines Leitfadens zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen nach Prüfung der bestehenden Angebote Leitfaden für KMU zur Beschäftigung von schwerbehinderten Arbeits- und Fachkräften. Struktur- und Wirtschaftsförderung a) und externe Auftragsvergabe für Layout und Druck. 3 Anwendung einer „leichten Sprache“ in Printprodukten der Verwaltung Zeitpunkt der Haushaltsbelastung? Personalaufwand einmalig ca. 40 Stunden. b) Fremdauftrag: ca. 8.000,00 € Informationsveranstaltung für Unternehmen zum Thema Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt Vermittlung und Hinweis auf Beratungsstellen für schwerbehinderte Beschäftigte Kommentar Struktur- und Wirtschaftsförderung, Arbeitgeber-service der Bundesagentur für Arbeit Brühl und des Jobcenters EUaktiv Information von Beschäftigten mit Schwerbehinderung über bestehende Angebote. Appell an die öffentlichen Verwaltungen. Öffentliche Verwaltungen a) Aufwand ca. 50 Stunden. 1 b) Kosten für Einladung und Catering: ca. 2.000 Euro Termin am 28.11.2016 im BZE Zeitpunkt der Haushaltsbelastung? Nach Bedarf, nicht zu beziffern. 2 Nach Bedarf, nicht zu beziffern. 3 29 B.2 Gesundheit und Pflege B.2.1 Gesundheit B.2.1.1 Bestandsaufnahme, Daten und Fakten Das SGB IX regelt die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Es werden allgemeine Grundsätze behandelt, wie zum Bespiel das Recht auf Selbstbestimmung und Teilhabe, der Vorrang von Prävention oder das Wahlrecht des Leistungsberechtigten. Für den Bereich Gesundheit ist Teil 1, Kapitel 4 von besonderer Wichtigkeit. Es regelt u.a. die Leistungen der med. Rehabilitation, die zuständige Personengruppe, den Leistungsumfang und die möglichen Kostenträger. Die gesetzliche Krankenversicherung nimmt in Deutschland eine entscheidende Rolle im System der gesundheitlichen Sicherung ein. Sie stellt allen Versicherten umfassend Sachleistungen zur Krankenbehandlung zur Verfügung, die dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen und den medizinischen Fortschritt berücksichtigen. Für behinderte Menschen gilt dies gleichermaßen. Das SGB IX behandelt weiter im Teil 2 die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (ehem. Schwerbehindertenrecht), die Feststellung einer Behinderung und Anerkennung einer Schwerbehinderung. Im Kreis Euskirchen verfügen auf Basis der Daten des Versorgungsamts 17.349 Personen (Stand 2013) über eine anerkannte Schwerbehinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes, definiert als Behinderung mit einem Grad von mindestens 50, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen und seelischen Zustand beruht und mit einer (über mindestens sechs Monate) andauernden Funktionsbeeinträchtigung einhergeht. Im Vergleich zur Wohnbevölkerung mit gut 190.000 Personen im Kreis bedeutet dies, dass fast jede/r zehnte Einwohner des Kreises (9,1%) eine anerkannte Schwerbehinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes hat. Da davon auszugehen ist, dass die Schwerbehindertenrate proportional mit dem Alter steigt, wird bei einem regionalen Vergleich eine Altersstandardisierung herangezogen. Unter diesen Bedingungen ist die Rate der Schwerbehinderten im Kreis Euskirchen (leicht) niedriger als in den umgebenden Kreisen Düren, Heinsberg und Aachen sowie auch im Vergleich zu NRW. Gleichzeitig ist bei der Betrachtung der absoluten Zahlen mit einzubeziehen, dass eine Anerkennung der Schwerbehinderung unabhängig vom möglichen Ausmaß einer Behinderung nur auf Antrag erfolgt, d.h. Menschen mit Behinderung, die keinen Antrag stellen, sind nicht in diesen Zahlen erfasst sind. Insbesondere auch Menschen mit chronischen psychischen Erkrankungen lehnen es aus Gründen der damit ggf. einhergehenden Stigmatisierung oft ab, einen Antrag auf Schwerbehinderung zu stellen, so dass die Zahl der Menschen mit Behinderung im Kreis Euskirchen insgesamt und insbesondere für diese Gruppe nicht exakt geschätzt werden kann. Die Belange chronisch kranker und behinderter Menschen 30 Behandlungs-, Rehabilitations- und Integrationsleistungen für chronisch kranke und behinderte Menschen werden in den Sozialgesetzbüchern (insbesondere im SGB 9, SGB 11 und SGB 12 sowie im SGB 5, SGB 6 und SGB 8) geregelt und aufgeführt. Je nach Alter sowie medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erhalten die betroffenen Menschen Leistungen zur Behandlung, medizinischen Rehabilitation, Eingliederungshilfe oder/und Pflege um eine Behinderung zu vermeiden, zu mildern oder auszugleichen, um damit eine Teilhabe in der Gesellschaft zu ermöglichen. Darunter zählen auch die erforderlichen Heil- und Hilfsmittel. In Hilfeplankonferenzen sollen die individuellen Bedarfe des Menschen ermittelt werden. Dies gilt aktuell jedoch nur für die Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen der Jugend und Sozialhilfe. Leider nehmen noch nicht alle Kostenträger an diesen Konferenzen teil. Hier besteht ein großer Bedarf zur Nachbesserung, um die einzelnen Leistungen der unterschiedlichen Kostenträger besser aufeinander abzustimmen und zu verzahnen . Die Komplexität macht es den Betroffenen schwer sich zu Recht zu finden und in der Vielfalt der Zuständigkeiten gibt es große Reibungsverluste. Darüber hinaus ist die Zusammenarbeit der verschiedenen Kostenträger nicht optimal gegeben und im Sinne einer Verbesserung der Versorgung für Menschen mit Behinderung sehr ausbaufähig. Der Gesetzgeber strebt mit dem neuen Bundesteilhabegesetz (BTG) eine Verbesserung dieser Schwierigkeiten an. Im Kreis Euskirchen als Flächenkreis ist der Öffentliche Personennahverkehr in vielen Regionen, insbesondere auch dem Südkreis nicht so ausgebaut, dass er Menschen mit Behinderung die Inanspruchnahme gesundheitsbezogener sowie auch kultureller und gesellschaftlicher Angebote ermöglicht. Hierfür wäre eine gemeindenahe Versorgungs- und Begegnungsstätte entscheidend. Neben einer gesundheitlichen Versorgung u.a. auch mit fachärztlichen und psychotherapeutischen Sprechstunden, könnte somit die gesellschaftliche und soziale Teilhabe ausgebaut werden. Einen weiteren Weg zur Verbesserung der Versorgung stellen aufsuchende Hilfen und Dienste, wie z.B. die mobile Rehabilitation1 dar. Ausstattung gesundheitsbezogener Dienste Alle Menschen mit Behinderungen sollen einen uneingeschränkten (barrierefreien) Zugang zu allen Gesundheitsdiensten und Gesundheitsdienstleistungen haben. Bei der gesundheitlichen Versorgung von Menschen mit Behinderung ist mit den Sachverständigen des Gesundheitsausschuss des Bundestags (Anhörung vom 6.5.2015) neben der Forderung nach einer passgenauen Versorgung vor allem die mangelnde Barrierefreiheit von niedergelassenen Arztpraxen zu kritisieren. 1 Die mobile Rehabilitation ist ein seit 2007 sozial rechtlich verankertes Konzept der ambulanten, wohnortnahen Rehabilitation. Durch ein ärztlich geleitetes interdisziplinäres Team wird für einen definierten Personenkreis die mobile Rehabilitation als eine besondere Form der ambulanten Rehabilitation zu Hause erbracht. Es müssen spezifische rehabilitationsrelevante Indikations- und Zuweisungskriterien vorliegen, wie z.B. eine Demenzerkrankung, die die dauerhafte Anwesenheit eines Angehörigen notwendig macht oder ein Wohnumfeld, das speziell auf die behinderungsbedingten Bedürfnisse angepasst ist (Details siehe auch https://www.gkvspitzenverband.de/krankenversicherung/rehabilitation/mobile_rehabilitation/mobile_reha.jsp). 31 Eine Auswertung der niedergelassenen Arzt- und Psychologischen Psychotherapeutenpraxen im Kreis Euskirchen über die Internetsuchmaske der Ärztekammer Nordrhein zeigt, dass von den 351 Praxen im Kreis 101 Praxen (28,5%) uneingeschränkt barrierefrei zugänglich sind (Quelle: www.aekno.de)2. Gut jede zehnte Praxis (11,8%) ist auch mit einem barrierefreien WC ausgestattet. Basis der Daten sind Selbstauskünfte der Ärzte und Psychologischen Psychotherapeuten, die sich überwiegend auf die räumliche Zugänglichkeit beziehen. Da barrierefrei nutzbare sanitäre Anlagen jedoch ein wichtiger Bestandteil tatsächlicher Barrierefreiheit darstellen, ist die Zugänglichkeit der Praxen noch als deutlich verbesserungsfähig zu beschreiben. Gemeinde Bad Münstereifel Euskirchen Mechernich Schleiden Zülpich Blankenheim Dahlem Hellenthal Kall Nettersheim Weilerswist Anteil uneingeschränkt zugänglicher Praxen 12,5% 33,3% 35,1% 15,8% 8,3% 0,0% 0,0% 50,0% 46,7% 11,1% 35,7% Ein weiterer wichtiger Punkt der Barrierefreiheit im Sinne von Inklusion stellt das Angebot an Therapieplätzen für Menschen mit psychischen Einschränkungen / Behinderungen dar. Aufgrund mangelnder Behandlungskapazitäten müssen therapiebedürftige Menschen oft mehrere behandelnde psychologische Psychotherapeuten oder Psychiater kontaktieren, um ggf. einen Platz für die Behandlung oder auch nur auf der Warteliste zu erhalten. Gerade für Menschen mit psychischen Einschränkungen stellt dies eine große Hürde dar und führt somit dazu, dass diese Menschen nicht in das Behandlungssystem integriert sind. 2 Eine analoge Internetsuchmaske ist für die Versorgung bei Zahnärzten leider nicht verfügbar. 32 Menschen mit Behinderungen in Gesundheitseinrichtungen Menschen mit Behinderung benötigen in Krankenhäusern und Arztpraxen oftmals zusätzliche Unterstützung. Dem medizinischen Personal fehlt nach Aussagen der Behindertenverbände und- vereine manchmal die Erfahrung und das Fachwissen, aber u.U. auch die Zeit, diesem vermehrten Unterstützungsbedarf gerecht zu werden. Von diesem Problem sind Menschen unterschiedlicher Behinderungen, aber auch ältere Menschen und Menschen mit Migrationshintergrund betroffen. Bei Menschen mit Behinderungen mit Migrationshintergrund und deren Angehörigen kommen neben behinderungsspezifischen Problemen noch kulturelle und sprachbezogene Barrieren hinzu. Menschen, die in ihrer Alltagsbewältigung auf die Unterstützung von professionellen Helferinnen und Helfern angewiesen sind, bedürfen dieser Unterstützung auch bei einer Behandlung im Krankenhaus. Insbesondere auch geistig behinderte Menschen bedürfen auch im Krankenhaus der Fortsetzung der kontinuierlichen Unterstützung durch ihre Betreuerinnen und Betreuer. Der abrechnungsfähige Betreuungsaufwand, z.B. beim betreuten Wohnen, sinkt jedoch automatisch auf ein Minimum, sobald ein geistig behinderter Klient oder eine geistig behinderte Klientin im Krankenhaus ist, so dass eine Fortsetzung der notwendigen Betreuung kaum möglich ist und somit u.a. auch negative Effekte auf den Therapieerfolg zu erwarten sind, da geistig behinderten Menschen zum Verständnis und zur Einhaltung von Therapieempfehlungen auf die Unterstützung professioneller Betreuerinnen und Betreuer angewiesen sind. Die Zahl der Menschen mit Behinderung im Ambulant Betreuten Wohnen im Kreis Euskirchen ist in den letzten Jahren von unter 100 Personen auf 100.000 Einwohner (2004) auf 305 Personen auf 100.000 Einwohner (2014) deutlich gestiegen. Im regionalen Vergleich zeigt sich dieser zunehmende Trend ebenfalls, der Anteil pro 100.000 Einwohner ist zum Teil jedoch in den Nachbarkreisen erheblich höher (Kreis Düren ca. 360, Kreis Heinsberg ca. 645). Ambulant Betreutes Wohnen ist eine Betreuungsform außerhalb der eigenen Familie für volljährige behinderte Menschen im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG, die einer stationären Hilfe in einer Einrichtung an sich nicht, noch nicht oder nicht mehr bedürfen, aber die vorübergehend oder für längere Zeit oder auf Dauer nicht ohne Hilfe selbstständig leben können. Die Zahl der Plätze in stationären Wohneinrichtungen im Kreis Euskirchen hat seit 2011 deutlich zugenommen und liegt mit 280 Plätzen je 100.000 Einwohnern zur Zeit über dem Angebot in den Nachbarkreisen (243 Plätze im Kreis Düren, 220 in der Städteregion Aachen). 33 Informations- und Beratungsangebot für Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige Die Information und Beratung von Eltern behinderter Kinder soll möglichst frühzeitig erfolgen. Hebammen soll daher regelmäßig die Gelegenheit zur Fortbildung zum Themenfeld Behinderungen angeboten werden, um den Eltern ggf. bereits sogar vor der Geburt oder kurz danach kompetente Ansprechpartnerinnen zu sein. Das Kreisgesundheitsamt Euskirchen bietet daher regelmäßig (mindestens einmal jährlich) Fortbildungen für Hebammen an. Für entwicklungsauffällige Kinder im Kindergartenalter wurde das Projekt „EU.KITA“ des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes der Abteilung Gesundheit konzipiert. „EU.KITA“ ist ein niedrigschwelliges Angebot für Eltern und Erzieherinnen. Die Ärztinnen des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes führen bei Bedarf in Abstimmung mit den Eltern in der Kita ein Entwicklungsscreening beim Kind durch. Die anschließende Elternberatung zielt darauf ab, dem Kind ressourcenorientiert frühzeitig angemessene Entwicklungsmöglichkeiten zu eröffnen. Zusätzlich finden Elternnachmittage und Fortbildungen für die pädagogischen Fachkräfte statt. Darüber hinaus bietet die Lebenshilfe Kreisvereinigung Euskirchen eine Frühförderund Beratungsstelle für Eltern von Kindern im Alter von Geburt bis zur Einschulung an. Alle Kinder im schulpflichtigen Alter, die als Asylbewerbende oder Zuwandernde nach Deutschland kommen, werden von den Ärzten und Ärztinnen des Gesundheitsamtes ggf. mit Hilfe von Dolmetschenden im Hinblick auf die körperliche und kognitive Entwicklung untersucht („Seiteneinsteigende“). Bei Bedarf erfolgt eine Beratung und Weiterempfehlung an die niedergelassenen Kinder- und Jugendärzte und –ärztinnen. Für Menschen mit Behinderungen, insbesondere für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder/und Suchterkrankungen, besteht ein Informations- und Beratungsangebot des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Gesundheitsamtes des Kreis Euskirchen. Dies findet sowohl im Gesundheitsamt der Kreisverwaltung als auch als aufsuchende Hilfe in Form von Hausbesuchen statt. Gemeinsam mit den Betroffenen und ggf. deren Angehörigen wird bei Bedarf eine Anbindung an weiterführende ambulante oder stationäre Hilfen aufgezeigt bzw. hergestellt. Durch das Projekt „Verrückt- na und?“ der Sucht- und Psychiatriekoordination des Kreises soll zum Abbau von Vorurteilen und Stigmatisierung von Menschen mit seelischen Behinderungen beigetragen werden. Durch Kontakt von Jugendlichen mit Menschen mit seelischen Behinderungen / Psychiatrieerfahrenen in den weiterführenden Schulen des Kreises im Rahmen des Projekts sollen Jugendliche und Lehrkräfte Berührungsängste und Vorurteile gegenüber seelischen Behinderungen und psychischen Störungen abbauen sowie für den Umgang mit eigenen Gefühlen und Verhaltensweisen sensibilisiert werden. Die sozialpsychiatrischen Zentren (SPZ) der Caritas Euskirchen sowie der Caritas Schleiden leisten ambulante Hilfen für psychisch erkrankte Menschen, mit dem Ziel, 34 den Betroffenen ein zufriedenstellendes Leben in ihrer eigenen Umgebung zu ermöglichen. Sie halten ein umfangreiches und differenziertes Angebot für psychisch erkrankte Menschen und deren Angehörige bereit. Neben der Beratungsstelle mit verschiedenen Gesprächsgruppen gibt es mit dem „Café Workshop“ ein niedrigschwelliges Kontakt- und Beschäftigungsangebot, dem LT24 ein Angebot ambulanter tagestrukturierender Maßnahmen wie auch zwei Tagesstätten für Menschen, die über einen längeren Zeitraum tagesstrukturierende Maßnahmen zur sozialen und gesundheitlichen Stabilisierung brauchen. Für Menschen mit geistiger Behinderung gibt es Koordinierungs-, Kontakt- und Beratungsangebote (KoKoBe) in Trägerschaft der Lebenshilfe und des Landschaftsverbands Rheinland (LVR). Die KoKoBe ist ein kostenloser und unabhängiger Service für Menschen mit geistigen und mehrfachen Behinderungen, deren Angehörige und gesetzliche Betreuer sowie für Fachkräfte aus Diensten und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Die KoKoBe vernetzt und entwickelt bestehende Angebote weiter, unterstützt Angehörigen- und Selbsthilfegruppen, informiert über Kultur-, Freizeit- und Sportangebote im Kreis Euskirchen und initiiert Veranstaltungen und Offene Treffs. Die Mitarbeiter an den Standorten Euskirchen und Kall beraten schwerpunktmäßig in den Bereichen persönliche Zukunftsperspektiven, individuelle Hilfeplanung, Wohn- und Betreuungsangebote, Behördenangelegenheiten und Anträge, Arbeitsmöglichkeiten oder andere tagesstrukturierende Maßnahmen. Ein vergleichbares Angebot wird auch von der Lebenshilfe Euskirchen, Kreisvereinigung Euskirchen e.V., Abteilung Offene Hilfen angeboten. Der „Stadtführer für Menschen mit Behinderung“, der vom Beirat für Menschen mit Behinderung der Kreisstadt Euskirchen herausgegeben wird, wie auch der „Wegweiser für seelische Gesundheit im Kreis Euskirchen“ des Gesundheitsamtes der Kreisverwaltung bieten einen umfangreichen Überblick über das Angebot an Institutionen, Vereinen, Selbsthilfegruppen, etc. und deren Kontaktdaten. Insgesamt fehlt zur Zeit jedoch eine Vernetzung kommunaler Einrichtungen mit Trägern, Vereinen und Wohlfahrtsverbänden der Behindertenhilfe, der Selbsthilfe sowie der AG Behinderung und Inklusion der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft (PSAG) im Kreis, so dass die Transparenz von Abläufen und Entscheidungsprozessen für Menschen mit Behinderung und deren professionelle Vertreter in den Fachverbänden des Kreises nicht hinreichend gegeben ist und der Wunsch nach einer vermehrten Zusammenarbeit geäußert wird. Die Aktivitäten und Maßnahmen in Bezug auf Inklusion von Menschen mit Behinderung sollten in einem regelmäßig aktualisierten und fortgeschriebenen Bericht dokumentiert und evaluiert werden. Dieser soll auch die bestehenden Strukturen und Prozesse der Zusammenarbeit darstellen und somit die Transparenz fördern. 35 B.2.1.2 Ziele und Maßnahmen Ziel 1: Optimierung des Informations- und Beratungsangebots von Menschen mit Behinderung, deren Angehörigen sowie Multiplikatoren 1. Sammlung und Erstellung eines Überblicks über Arzt- und Psychologische Psychotherapiepraxen im Kreis Euskirchen, die barrierefrei zugänglich sind und ein barrierefreies WC bieten 2. Das Projekt „EU.KITA“ des kinder- und jugendärztlichen Dienstes des Kreises Euskirchen wird fortgeführt und die Bekanntheit des Projektes bei Erzieherinnen und Eltern auf hohem Niveau ausgebaut. Schwellenängsten der Eltern, insbesondere auch von Eltern mit Migrationshintergrund wird durch aktive Kommunikationsmaßnahmen in den Kindertageseinrichtungen und ggf. gezielte, individuelle Ansprache begegnet. 3. Für Kinder bzw. deren Eltern, bei denen im Rahmen der „Seiteneinsteiger“Untersuchungen körperliche oder kognitive Entwicklungsauffälligkeiten festgestellt werden, liegen mehrsprachige, leicht verständliche Informationsmaterialien vor, die weitere Ansprechpartner (u.a. niedergelassene Kinder- und Jugendärzte) und ihre Kontaktdaten benennen. 4. Vernetzung der Inklusionsbeauftragten aus verschiedenen Ressorts innerhalb der Kreisverwaltung sowie in den einzelnen Städten und Gemeinden des Kreises miteinander; Intensivierung der Zusammenarbeit der kommunalen Inklusions-beauftragten mit den Trägern, Vereinen und Wohlfahrtsverbänden der Behindertenhilfe, der Selbsthilfe sowie der AG Behinderung und Inklusion der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft (PSAG) auf kommunaler Ebene 5. Unterstützung für ehrenamtlich Tätige durch professionelle Inklusionsbeauftragte Ziel 2: Abbau von Vorurteilen und Stigmatisierung von Menschen mit Behinderung durch fortgesetzte Aufklärungs- und Motivationsarbeit 1. Für Menschen mit seelischen Behinderungen u.a. durch Kontakt von Jugendlichen mit Menschen mit seelischen Behinderungen / Psychiatrieerfahrenen in Schulen im Rahmen des Projekts „Verrückt- na und?“ sowie durch die Schulung von Multiplikatoren und die Implementierung des Projekts an weiteren weiterführenden Schulen im Kreis sollen Jugendliche und Lehrkräfte Berührungsängste und Vorurteile gegenüber seelischen Behinderungen und psychischen Störungen abbauen sowie für den Umgang mit eigenen wie auch fremden Verhaltens- und Stimmungsakzentuierungen sensibilisiert werden. 2. Förderung der „Ex-In“ Beratung in der psychiatrischen Versorgung im Kreis Euskirchen3 3. Förderung und Ausbau von Freizeit- und Sportangeboten von Vereinen zur Inklusion von Menschen mit Behinderung, wie z.B. EU.integrativ4. 3 „EX-In“ ist eine Initiative mit dem Ziel, Psychiatrieerfahrene zu Fachkräften im psychiatrischen System auszubilden. Nähere Informationen unter http://www.ex-in.de/index.php. 36 Ziel 3: Fachkräfte im Gesundheitswesen sensibilisieren und qualifizieren 1. Das Gesundheitsamt bietet regelmäßig (mindestens einmal jährlich) Fortbildungen für Hebammen zum Thema frühkindliche Behinderungen und Entwicklungsauffälligkeiten an. 2. Medizinisches Personal in Arztpraxen und Krankenhäusern fehlt nach Aussagen der Behindertenverbände und -vereine oft die Erfahrung und das Fachwissen im Umgang mit Menschen mit Behinderung. Im Rahmen von Aus-, Fort- und Weiterbildung sollte daher das medizinische Personal an praktische wie theoretische Aspekte im Umgang mit Menschen mit Behinderung stärker heran geführt werden. Eine vermehrte Thematisierung in den Curricula von Aus- und Weiterbildungsinstitutionen wird angestrebt. Ziel 4: Bedarfsgerechte Versorgungsangebote schaffen 1. Schaffung von gemeindenahen Versorgungs- und Begegnungsstätten für Menschen mit Behinderung, ggf. in Anbindung an bereits bestehende Strukturen für Senioren oder Menschen mit Migrationshintergrund; Förderung und Koordination der Quartiersarbeit vor Ort in den Gemeinden. 2. Der bedarfsgerechte Ausbau von mobiler Rehabilitation im Kreis Euskirchen wird angestrebt 3. Berücksichtigung der Perspektive von Menschen mit Behinderung aller Altersstufen in politische Gremien durch eine/n Inklusionsbeauftragten. 4. Einbindung der Perspektive von Menschen mit Behinderung durch Möglichkeit der themenbezogenen Partizipation in relevante politische Entscheidungsprozesse. 5. Für Menschen mit Behinderung, die in ihrem Alltag auf die kontinuierliche Unterstützung durch professionelle Betreuerinnen und Betreuer angewiesen sind, sollte diese Möglichkeit auch im Falle einer Krankenhausbehandlung bedarfsgerecht fortgesetzt und durch den LVR finanziert werden. 4 Das Projekt „EU-integrativ" (Kreis Euskirchen - integrativ) ist eine Initiative verschiedener Einrichtungen und Träger im Kreis Euskirchen, die gemeinsam das Ziel verfolgen, Menschen mit Behinderungen in örtliche Sport-, Freizeit-, Kultur- und Bildungsangebote zu integrieren, um ihnen Teilhabe im Gemeinwesen zu ermöglichen. Zur Initiative gehören die Lebenshilfe Kreisvereinigung Euskirchen e.V., die Familienbildungsstätte „Haus der Familie“, die Stadt VHS Euskirchen, das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Euskirchen, der KreisSportBund Euskirchen e.V., die VHS Kreis Euskirchen und der Club 96. 37 B.2.1.3 TABELLARISCHEN ÜBERBLICK HANDLUNGSFELD GESUNDHEIT Ziel 1: Optimierung des Informations- und Beratungsangebots von Menschen mit Behinderung, deren Angehörigen und Multiplikatoren im Kreis Euskirchen Ressourcen a) personell b) finanziell Sammlung und Erstellung eines Überblicks über barrierefreie Arzt- und Psychologische Psychotherapeuten Praxen Ergänzung des „Wegweiser für seelische Gesundheit im Kreis Euskirchen“ um den Aspekt der barrierefreien Zugänglichkeit Erstellung eines eigenen Faltblatts zur Barrierefreiheit oder Ergänzung bestehender Übersichten um den Aspekt Barrierefreiheit Der Wegweiser ist eine ca. 50 DIN A 4 Seiten starke Übersicht über die Versorgungslandschaft im Kreis Euskirchen. Er wird von der Umsetzung /Priorisierung 1- umgesetzt 2- in Umsetzung 3- wird umgesetzt Kommentar Belastet zukünftige Haushalte Zuständigkeit Neu im Haushaltsplan 2017 Kurzbeschreibung Bereits im Haushaltsansatz vorhanden Maßnahme Krankenkassen Kassenärztliche Vereinigung (KV) niedergelassene Ärzte und psychologische Psychotherapeuten Abt. 53 a) 3671€ b) 1500€ 3 38 Fortführung des Projekts EU.KITA Untersuchung und Beratung von geflüchteten Kindern und deren Angehörigen im Rahmen der SeiteneinsteigendenUntersuchungen zu Entwicklungsauffälligkeiten/ Behinderungen Mehrsprachige, leicht verständliche Infomaterialien für Angehörige von Kindern mit Entwicklungsauffälligkeiten/ Behinderungen über weitere Ansprechpartner (u.a. Abt. 53 herausgegeben und ca. alle 2 Jahre aktualisiert. Auflage: 2000. Abgabe an die Bürger/innen ist kostenfrei. Das Projekt EU.KITA ist ein vom Kreis Euskirchen seit 2010 finanziertes Projekt, das in Kooperation mit den Kindertageseinrichtungen das Ziel hat, entwicklungsauffällige Kinder möglichst früh Behandlungsangebote zu machen sowie die Eltern und die Erzieher/innen in den Einrichtungen zu beraten. Neu nach Deutschland zugewanderte schulpflichtige Kinder müssen der Abt. 53 für eine Untersuchung vorgestellt werden (in 2015 n=399, plus n=63 zugewanderte Einschüler/innen). Faltblatt/ MiniBroschüre, die Eltern bei Untersuchung mitgegeben werden kann Abt. 53 a) 186.800€/Jahr (1 Ärztin, 1 MFA) 2 Abt. 53 a) 37.140€ (in 2015) (je Kind 30 Minuten Ärztin, 30 Minuten Helferin, 30 Minuten Overhead) 2 KOBIZ a) eigene Ressource 3 39 niedergelassene Kinderund Jugendärzte) Vernetzung der Inklusionsbeauftragten aus verschiedenen Ressorts innerhalb der Kreisverwaltung und den einzelnen Städten und Gemeinden sowie den Trägern, Vereinen und Wohlfahrtsverbänden der Behindertenhilfe, der Selbsthilfe sowie der AG Inklusionsdialog der PSAG Unterstützung der ehrenamtlich Tätigen durch professionelle Inklusionsbeauftragte Aufbau von Vernetzungsstrukturen, die regelmäßigen Austausch ermöglichen Kreis EU, Städte und Gemeinden, Träger, Vereine und Wohlfahrtsverbände der Behindertenhilfe, Selbsthilfe, AG Inklusionsdialog der PSAG Zentrale/r Ansprechpartner/in für ehrenamtlich Tätige Kreis EU, Städte und Gemeinden 40 Ziel 2: Abbau von Vorurteilen und Stigmatisierung von Menschen mit Behinderung durch fortgesetzte Aufklärungs- und Motivationsarbeit Ressourcen a) personell b) finanziell Fortführung und Ausweitung des Projekts „Verrückt- Na und?“ an weiterführenden Schulen Förderung der „Ex-In“ Beratung im Kreis Euskirchen Das Projekt ermöglicht Schüler/innen der weiterführenden Schulen durch den Kontakt mit Psychiatrieerfahrenen Berührungsängste und Vorurteile gegenüber seelischen Behinderungen und psychischen Störungen abzubauen. „Ex-In“ ist eine Initiative mit dem Ziel, Psychiatrieerfahrene zu Fachkräften im psychiatrischen System auszu- Abt. 53, Schulleitungen, Regionalgruppe (Sozialpsychiatrisches Zentrum (SPZ), a) 4753€ Umsetzung /Priorisierung 1- umgesetzt 2- in Umsetzung 3- wird umgesetzt Kommentar Belastet zukünftige Haushalte Zuständigkeit Neu im Haushaltsplan 2017 Kurzbeschreibung Bereits im Haushaltsansatz vorhanden Maßnahme 2 b) 3000€ Psychiatrieerfahrene, Schulsozialarbeit etc.) Kreis EU ja 3 41 Förderung und Ausbau von Freizeit- und Sportangeboten von Vereinen zur Inklusion von Menschen mit Behinderung wie z.B. EU.integrativ bilden (http://www.exin.de/index.php) Ziel ist die Integration von Menschen mit Behinderung in örtliche Sport-, Freizeit- und Bildungsangebote. Städte und Gemeinden, Kreissportbund Vereine Lebenshilfe DRK VHS etc. 42 Ziel 3: Fachkräfte im Gesundheitswesen sensibilisieren und qualifizieren Fortbildung für Hebammen zum Thema frühkindliche Behinderungen und Entwicklungsauffälligkeiten Hebammen sollen durch entsprechende Aus-, Fort- und Weiterbildung den Eltern kompetente Berater/innen im Bereich kindlicher Behinderungen sein Verbesserung des theoretischen wie praktischen Wissens des medizinischen Personals im Umgang mit Menschen mit Behinderung Verantwortliche Träger für Ausbildungen, Fort- und Weiterbildungsinstitute, Abt. 53 Ressourcen a) personell b) finanziell Verstärkte Thematisierung praktischer und theoretischer Aspekte des Umgangs mit behinderten Patienten in den Aus- und Weiterbildungscurricula von medizinischem Personal a)1446€ (12 Verwaltungs- und 10 Arztstunden) Umsetzung /Priorisierung 1- umgesetzt 2- in Umsetzung 3- wird umgesetzt Kommentar Belastet zukünftige Haushalte Zuständigkeit Neu im Haushaltsplan 2017 Kurzbeschreibung Bereits im Haushaltsansatz vorhanden Maßnahme 1 Verantwortliche Träger für Ausbildungen, Fort- und Weiterbildungsinstitute 43 Aufbau gemeindenaher Begegnungs- und Versorgungsstätten Mobile Rehabilitation im Kreis Euskirchen anbieten Zur Erreichbarkeit von Versorgungs-, Begegnungs-, Freizeit- und Kulturangeboten ist ein ortsnahes Angebot entscheidend. Für einen definierten Personenkreis (s.o.) wird die mobile Rehabilitation von einem multiprofessionellen Team unter ärztlicher Leitung als eine besondere Form der ambulanten Reha zu Hause erbracht. Kommentar Belastet zukünftige Haushalte Umsetzung /Priorisierung 1- umgesetzt 2- in Umsetzung 3- wird umgesetzt Neu im Haushaltsplan 2017 Ressourcen a) personell b) finanziell Bereits im Haushaltsansatz vorhanden Ziel 4: Bedarfsgerechte Versorgungsangebote schaffen Maßnahme Kurzbeschreibung Zuständigkeit Krankenkassen, Städte und Gemeinden Kostenträger 44 Berücksichtigung der Perspektive von Menschen mit Behinderung aller Altersstufen in politischen Gremien durch eine/n Inklusionsbeauftragten Einbindung der Perspektive von Menschen mit Behinderung durch Möglichkeit der themenbezogenen Partizipation von Menschen mit Behinderung in relevante politische Entscheidungsprozesse Inklusion soll als Querschnittsthema in politischen Entscheidungsprozessen präsent sein Städte und Gemeinden, Kreis EU Durch die Möglichkeit der themenbezogenen Partizipation an politischen Entscheidungsprozessen soll höheres Maß an politischer Beteiligung angestrebt werden. Städte und Gemeinden, Kreis EU Kontinuität von Betreuungsleistungen im Falle einer Krankenhausbehandlung von Menschen mit Behinderung Bei stationärem Krankenhausaufenthalt sinkt abrechnungsfähiger Betreuungsaufwand z.B. beim betreuten Wohnen auf ein Minimum. Die notwendige Betreuung der Klienten im Krankenhaus ist so nicht ausreichend möglich. LVR Rheinland 45 B.2.2 Pflege B.2.2.1 Daten und Fakten Mit zunehmendem Alter steigt das Risiko pflegebedürftig zu werden deutlich an. Dies wird auch aus der aktuellen Pflegestatistik des IT. NRW zum Stichtag 15.12.2015 ersichtlich: Pflegebedürftige am 15.12.2015 nach Pflegestufen, Altersgruppen und Leistungsarten im Kreis Euskirchen Pflegestufen Insgesamt Ambulante Pflege Alter von … bis unter ... Jahren Insgesamt Dauerpflege Pflegegeld 8.508 1.860 2.088 4.557 65 bis unter 70 423 57 114 252 70 bis unter 75 648 126 171 354 75 bis unter 80 1.278 282 264 735 80 bis unter 85 1.623 411 324 891 85 bis unter 90 1.770 495 462 813 90 bis unter 95 957 258 327 372 95 und mehr 240 45 126 72 Pflegestufen Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Härtefall Alter von … bis unter … Jahren Insgesamt 4.629 2.826 1.047 21 65 bis unter 70 231 147 42 - 70 bis unter 75 369 195 87 - 75 bis unter 80 744 411 123 3 80 bis unter 85 966 495 162 3 85 bis unter 90 945 633 189 3 90 bis unter 95 477 348 132 6 75 111 54 - 95 und mehr Quelle: Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), Pflegestatistik 2015 46 Insbesondere in der Altersgruppe ab 75 Jahre bis unter 90 Jahre liegt Pflegebedürftigkeit vor. Vorwiegend werden die Pflegebedürftigen zu Hause entweder durch Angehörige (4.557) oder einen Pflegedienst (1.860) versorgt. Lediglich 2.088 Pflegebedürftige befinden sich im Pflegeheim. Dem Wunsch der meisten Menschen entspricht es, trotz Pflegbedürftigkeit, ein weitgehend selbstständiges und selbstbestimmtes Leben im vertrauten Lebensumfeld zu führen und die gewachsenen sozialen Kontakte beizubehalten. Um diesem Wunsch gerecht zu werden, ist es erforderlich, präventiv tätig zu werden und die Angehörigen und Betroffenen umfassend über mögliche Hilfe- und Unterstützungsangebote zu Hause sowie finanzielle Hilfen aufzuklären. Auch ist es wichtig, den generationenübergreifenden Austausch und Kontakt zwischen den Generationen zu fördern. Dieser sichert zum einen die gesellschaftliche Teilhabe älterer und pflegebedürftiger Menschen und zum anderen profitieren Alt und Jung von der gegenseitigen Unterstützung. So können junge Menschen Hilfeleistungen, wie z. B. Einkaufen oder Rasenmähen für die älteren Menschen übernehmen und im Gegenzug passen die Seniorinnen und Senioren u. a. auf die Kinder auf oder stellen ihren reichen Erfahrungsschatz zur Verfügung. B.2.2.2 Bestandsaufnahme Generationenübergreifende Angebote und Projekte im Kreis Euskirchen: Mehrgenerationenhaus des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Euskirchen e. V. in Euskirchen Das DRK-Mehrgenerationenhaus ist Treffpunkt für Jung und Alt in Euskirchen. Ältere Menschen bringen dort ihren reichhaltigen Erfahrungsschatz ein, der sonst oft verloren geht und junge Menschen geben technologisches Wissen an Ältere weiter und helfen, Berührungsängste mit der modernen Technik abzubauen. Das Mehrgenerationenhaus bietet Entlastung von berufstätigen Familien und Familienangehörigen, vielfältige Angebote zur Persönlichkeitsentwicklung und umfangreiche Möglichkeiten zur ehrenamtlichen Mitarbeit. Seniorenpaten der Kreisstadt Euskirchen: Die Kreisstadt Euskirchen vermittelt in Zusammenarbeit mit feder e. V. (Forum Ehrenamt der Euskirchener Region) Ehrenamtliche als Seniorenpaten. Aufgabe der Seniorenpaten ist es, ältere Menschen zu besuchen z .B. für Gespräche, zum Karten spielen, zum Vorlesen, zum Spaziergehen etc. Seniorenpaten übernehmen keine pflegerischen oder hauswirtschaftlichen Aufgaben. 47 Geno Eifel e.G. – Die Generationengenossenschaft Als gemeinsame Projektträger haben die VR-Bank Nordeifel und die Stiftung Evangelisches Alten- und Pflegeheim Gemünd zusammen mit weiteren Partnern die LEADERgeförderte „Geno Eifel e.G.“ Anfang 2017 (in Gründung; Stand 10.02.2017) ins Leben gerufen. Ziel ist es, die Bereitschaft, soziale Dienste miteinander und füreinander zu erbringen, zu fördern und das selbstorganisierte und kooperative Handeln im Seniorenbereich zu stärken. Seniorinnen und Senioren unterstützen dabei Seniorinnen und Senioren entgeltlich und unentgeltlich. Die Genossenschaft tritt dabei als Vermittler auf. Die Hilfen können gegen Entgelt oder auf ein Zeitkonto erbracht werden. Aktionswoche der Generationen des Kreises Euskirchen Unter Koordination des Zentralen Informationsbüros Pflege und Pflegestützpunktes des Kreises Euskirchen findet seit 2011 jährlich im Herbst an verschiedenen Veranstaltungsorten im Kreisgebiet Euskirchen die „Aktionswoche der Generationen“ statt. Innerhalb der Aktionswoche werden von Kooperationspartnern wie Vereinen, Schulen, Kindergärten, Kirchengemeinden und Pflegeeinrichtungen generationenübergreifende Veranstaltungen und Aktionen angeboten. Alle Aktionen werden in einem Veranstaltungskalender veröffentlicht, der vom Kreis Euskirchen koordiniert und herausgegeben wird. Die Idee zur „Aktionswoche der Generationen“ stammt von der DemografieArbeitsgruppe „Verständnis zwischen den Generationen“ des Kreises Euskirchen. Ziel der Aktionswoche ist es, durch gemeinsame generationenübergreifende Aktivitäten den Austausch zwischen den Generationen zu fördern, Partizipation sicherzustellen und Vereinsamung vorzubeugen. Während der bisherigen Aktionswochen sind bereits einige nachhaltige Kooperationen, insbesondere zwischen Kindergärten, Schulen und Pflegeeinrichtungen, entstanden. Auch finden während des gesamten Jahres generationenübergreifende Veranstaltungen zwischen Kindergärten, Schulen und Pflegeheimen statt. Beratungsstellen für Betroffene und pflegende Angehörige: Zentrales Informationsbüro Pflege (Z.I.P.) des Kreises Euskirchen und Pflegestützpunkte im Kreis Euskirchen Beratung und Hilfe zu sämtlichen Fragen rund um das Thema Pflege erhalten Betroffene und Angehörige im Zentralen Informationsbüro Pflege (Z.I.P.) und Pflegestützpunkt des Kreises Euskirchen sowie im Pflegestützpunkt der AOK Rheinland/Hamburg Regionaldirektion Rhein-Erft-Kreis - Kreis Euskirchen. Das kostenlose und neutrale Beratungsangebot umfasst Freizeitaktivitäten und Bildungsangebote für Seniorinnen und Senioren, finanzielle Hilfen, Hilfen zu Hause, Wohnen im Alter, Hilfen bei Demenz, Palliativ- und Hospizpflege und vieles mehr. Die Beratung findet telefonisch, persönlich in den Pflegeberatungsstellen oder aufsuchend, bei den Betroffenen und Angehörigen zu Hause, statt. Gemeinsam mit Betroffenen und Angehörigen werden der individuelle Hilfebedarf geklärt und Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt. Dabei arbeiten Z.I.P. und Pflegestützpunkte eng mit spezialisierten Bera48 tungsstellen zusammen, um ein optimales Hilfe- und Versorgungsangebot erstellen zu können. Weiter erhalten Ratsuchende verschiedene Merkblätter und als wichtige Orientierungshilfe den Wegweiser des Kreises Euskirchen für Seniorinnen, Senioren und ihre Angehörigen. Der Seniorenwegweiser wird vom Zentralen Informationsbüro Pflege herausgegeben und enthält umfassende Informationen über die verschiedenen Freizeit-, Beratungs- und Versorgungsangebote im Kreis Euskirchen. Zudem werden in interessierten Gruppierungen, Vereinen und Institutionen Vortragsveranstaltungen zu verschiedenen Themen, wie Pflegeversicherung und Heimplatzfinanzierung, angeboten. Seniorenbüro der Kreisstadt Euskirchen Im Seniorenbüro der Kreisstadt Euskirchen erhalten Seniorinnen und Senioren sowie deren Angehörige Informationen über Engagement-Möglichkeiten, Projekte und Veranstaltungen, Freizeit-, Sport-, Kultur- und Bildungsangebote, Unterstützungsangebote für das Leben zu Hause und vieles mehr. Die Stadt Euskirchen gibt regelmäßig den „Wegweiser für Senioren der Kreisstadt Euskirchen“ heraus, der umfassende Informationen zu Freizeit-, Pflege- und Beratungsangeboten im Stadtgebiet Euskirchen enthält. Wohnberatung für ältere oder behinderte Menschen im Kreis Euskirchen Die Wohnberatung der Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH bietet für ältere oder behinderte Menschen im Kreis Euskirchen eine kostenlose Wohnberatung an. Das Beratungsangebot umfasst die Beratung zu Hilfsmitteln, zur Wohnraumanpassung, zu Umbaumaßnahmen, z.B. Türverbreiterungen, barrierefreier Wohnungszugang, Badezimmerumbau mit bodengleicher Dusche, die Unterstützung bei der Planung barrierefreier Bauvorhaben, die Information über Finanzierungsmöglichkeiten, Hilfe bei der Antragstellung sowie die Unterstützung beim Umgang mit Handwerkern, Vermietern, Krankenkassen oder anderen Beteiligten. Alzheimer-Gesellschaft Kreis Euskirchen e. V. Die demenziellen Erkrankungen, insbesondere die Demenz vom Alzheimertyp, nehmen weltweit zu. Sie sind in Deutschland eine der Hauptursachen im Alter, die Fähigkeit zum selbstständigen Leben zu verlieren. Die Alzheimer-Gesellschaft Kreis Euskirchen e. V. informiert über Art, Ursachen und Therapie dieser Erkrankung. Zur Unterstützung der Erkrankten und ihrer Angehörigen hat die Alzheimer-Gesellschaft Angehörigengruppen eingerichtet, die sich jeden Mittwoch zum Gedankenaustausch in einem Gesprächskreis treffen. Auch finden regelmäßig Ausflüge statt, bei denen die Angehörigen Gelegenheit haben, in Begleitung ihrer Partner, Interessantes und Neues kennen zu lernen, ohne dass die Krankheit im Vordergrund steht. 49 Gerontopsychiatrische Beratungsstelle (GPB) des Gerontopsychiatrischen Zentrums der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie MARIENBORN gGmbH Die Gerontopsychiatrische Beratungsstelle (GPB) bietet Beratung und Hilfe für Menschen im Alter und deren Angehörige bei Verwirrtheit, Depression und anderen seelischen Gesundheitsproblemen. In kostenfreien telefonischen oder persönlichen vertraulichen Beratungsgesprächen, wird die Problematik beleuchtet und werden individuelle Lösungen entwickelt. In Kooperation mit anderen regionalen Fachstellen hilft die GPB Betroffenen und Angehörigen, ein geeignetes Hilfenetz mit Unterstützungsangeboten zu finden, um die Selbstständigkeit des erkrankten Menschen so lange wie möglich zu Hause zu erhalten. Beratungsangebot der Pflegekassen Nach § 7 Sozialgesetzbuch XI sind die Pflegekassen gegenüber ihren Versicherten zur Auskunft und Aufklärung über die Leistungen der Pflegeversicherung und nach § 7 a SGB XI zur Pflegeberatung durch eine/n Pflegeberater/in verpflichtet. Auch bieten die Pflegekassen Pflegekurse für pflegende Angehörige an. Die Pflegekurse vermitteln pflegenden Angehörigen nützliches Basiswissen für den Pflegealltag, z. B. hilfreiche Handgriffe, rückenschonendes Heben und Tragen. Neben den allgemeinen Kursen gibt es auch spezielle Angebote für pflegende Angehörige, die sich beispielsweise um Menschen mit Demenz kümmern. Beratungsangebot der Wohlfahrtsverbände im Kreis Euskirchen Neben den vorgenannten speziellen Beratungsstellen bieten auch die Wohlfahrtsverbände im Kreis Euskirchen Beratung zur pflegerischen Versorgung an. Versorgungs- und Wohnangebote im Kreis Euskirchen: Angebot: Anbieter: Hausnotruf 12 Essen auf Rädern 16 Ambulante Pflegedienste 37 Niedrigschwellige Angebote 37 Ambulante Intensivpflege-Wohngemeinschaften 2 Mehrgenerationenwohnen 2 Service-Wohnen 20 Tagespflege 9 Kurzzeitpflege solitär 2 Pflegeheime 33 Quelle: Kreisverwaltung Euskirchen, Zentrales Informationsbüro Pflege, Stand: 12/2016 50 Insbesondere komplementäre Hilfen, wie Hausnotrufsysteme und Essen auf Rädern, unterstützen pflegebedürftige Menschen dabei, zu Hause ein selbstständiges Leben zu führen und den Verbleib in der eigenen Wohnung zu gewährleisten. Durch ambulante Pflegedienste können Angehörige bei der Betreuung ihrer/ihres Angehörigen zu Hause unterstützt und entlastet werden. Das Angebot umfasst z. B. die Grundund Behandlungspflege sowie haushaltsnahe Dienstleistungen. Weiter stellt die Tagespflege ein wichtiges Angebot zur Entlastung pflegender Angehöriger und zur gesellschaftlichen Teilhabe pflegebedürftiger Menschen dar. Der pflegebedürftige Mensch wird tagsüber in der Pflegeeinrichtung versorgt, trifft dort auf Gleichgesinnte, wird durch medizinisch-therapeutische und Angebote gezielt gefördert und am frühen Abend wieder nach Hause gebracht. Die Pflegeperson wird entlastet und kann sich an diesen Tagen um ihre Angelegenheiten und Bedürfnisse kümmern. Auch Kurzzeitpflege trägt durch die vorübergehende Aufnahme im Pflegeheim dazu bei, pflegende Angehörige zu entlasten und eine dauerhafte Heimaufnahme zu verhindern oder zumindest hinauszuzögern. Insgesamt verfügt der Kreis Euskirchen über ein vielseitiges Versorgungs- und Wohnangebot für pflegebedürftige Menschen. Alternativen Wohnformen, wie SeniorenWohngemeinschaften und Mehrgenerationenhäuser, wird zukünftig eine große Bedeutung zukommen. In Euskirchen bieten der Z.I.E.L. - Zusammen in Euskirchen leben e. V. und die Stiftung Marien-Hospital Hospital Wohnen im Mehrgenerationenhaus an. Vom gemeinsamen Wohnen im Mehrgenerationenhaus profitieren alle Altersgruppen. Alleinerziehende Berufstätige haben im Notfall einen hilfsbereiten Nachbarn als Babysitter zur Hand und die älteren Menschen können die Kontakte zur jüngeren Generation pflegen und sinnvollen Aufgaben in der Gemeinschaft nachgehen. Die Thematik „Alternative Wohnformen“ bildet eine Schnittstelle zum Handlungsfeld „Wohnen“ und wird daher im Handlungsfeld „Pflege“ nicht vertiefend ausgeführt. Finanzielle Hilfen: Pflegeversicherung, Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) Die Pflegeversicherung wurde zur sozialen Absicherung des Risikos bei Pflegebedürftigkeit als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt. Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs, ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen. Sie soll dazu beitragen, die aus der Pflegebedürftigkeit entstehenden physischen, psychischen und finanziellen Belastungen für jede/n Versicherten – unabhängig von Alter, Geschlecht oder Einkommen – zu mildern. 51 Mit den Pflegestärkungsgesetzen 1 und 2 sind die Leistungen der Pflegeversicherung, insbesondere für die Menschen mit Demenz, verbessert worden. Zum 01.01.2017 werden der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsverfahren eingeführt. Beim neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff werden gleichermaßen körperliche, geistige und psychische Einschränkungen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Sozialhilfe, Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Sozialhilfe ist nachrangig und wird erst dann gewährt, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Daher werden zunächst Ansprüche gegenüber anderen Kostenträgern, wie Renten-, Kranken-, Unfallversicherungen, Pflegekasse etc. und unterhaltspflichtigen Angehörigen geprüft. Es gibt folgende Sozialhilfeleistungen, die insbesondere auf ältere und pflegebedürftige Menschen zutreffen: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und Hilfe zur Pflege. B.2.2.3 Ziele und Maßnahmen Ziel 1: Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Maßnahmen: 1. Fortführung der Aktionswoche der Generationen 2. Öffnung der Einrichtungen der Alten- und Behindertenhilfe zum Gemeinwesen/Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen 3. Förderung von inklusiven Freizeitangeboten Ziel 2: Stärkung und Ausbau der Nachbarschaftshilfe und des Ehrenamtes Maßnahmen: 1. Ausbildung von Seniorenpaten in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden 2. Börse: Hilfe zur Hilfe (Vorschlag aus dem Demografie-Forum vom 08.12.2016) 3. Schaffung hauptamtlicher Ehrenamtsbeauftragter (Vorschlag aus dem Demografie-Forum vom 08.12.2016) Ziel 3: Sicherstellung selbstbestimmten Wohnens (Schnittstelle zum InklusionsHandlungsfeld „Wohnen“) Maßnahmen: 1. Ausbau alternativer Wohnformen 2. Projekt: Wohnen für Hilfe 52 B.2.2.4 TABELLARISCHEN ÜBERBLICK HANDLUNGSFELD PFLEGE Ziel 1: Selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Ressourcen a) personell b) finanziell Fortführung der Aktionswoche der Generationen Einmal jährlich finden innerhalb einer festgelegten Woche im Herbst in kreisangehörigen Städten und Gemeinden generationenübergreifende Veranstaltungen statt, die von Kindergärten, Vereinen, Schulen, Pflegeeinrichtungen etc. organisiert werden. Die Veranstaltungen werden in einem Veranstal- Koordination: Kreis Euskirchen, Abt. Soziales - Zentrales Informationsbüro Pflege (Z.I.P.) a) wird durch vorhandenes Personal sichergestellt. Umsetzung /Priorisierung 1- umgesetzt 2- in Umsetzung 3- wird umgesetzt Kooperationspartner: Kindergärten Schulen Vereine Pflegeeinrichtungen Kirchengemeinden etc. - Kommentar Belastet zukünftige Haushalte Zuständigkeit Neu im Haushaltsplan 2017 Kurzbeschreibung Bereits im Haushaltsansatz vorhanden Maßnahme - 1 b) 3.500 € für Veranstaltungskalender, Plakate und Kostenerstattung für teilnehmende Institutionen (Höchstbetrag: 250 €) 53 Öffnung der Einrichtungen der Altenund Behindertenhilfe zum Gemeinwesen/ Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen Förderung von inklusiven Freizeitangeboten tungskalender veröffentlicht. Die teilnehmenden Institutionen erhalten eine Kostenerstattung für ihre Aktion. In Einrichtungen der Altenund Behindertenhilfe finden regelmäßige Veranstaltungen, z.B. in Kooperation mit vor Ort ansässigen Schulen, Kindergärten, Vereinen etc. statt. Angebot verschiedener Freizeitaktivitäten, z. B. im sportlichen Bereich für die junge, mittlere und ältere Generation. Pflege- und Behinderteneinrichtungen im Kreis Euskirchen Kindergärten Schulen Vereine Kirchengemeinden etc. - - - Vereine Einrichtungen Kreissportbund - - - 54 Ziel 2: Stärkung und Ausbau der Nachbarschaftshilfe und des Ehrenamtes Ausbildung von Seniorenpaten in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden In den interessierten kreisangehörigen Städten und Gemeinden werden Seniorenpaten ausgebildet, die sich ehrenamtlich um ältere Menschen im jeweiligen Stadtund Gemeindegebiet kümmern. Schaffung einer Hilfeplattform/Hilfebörse, in der Seniorinnen, Senioren, Jugendliche, Erwachsene gegenseitige Hilfeleistungen anbieten, z. B. Rasenmähen gegen Babysitten etc.. Siehe BestPractice-Modell „Taschengeldbörse“, AWO Solingen, jedoch mit erweiterter Ziel- Zuständigkeit Ressourcen a) personell b) finanziell Börse: Hilfe zur Hilfe Neu im Haushaltsplan 2017 Umsetzung /Priorisierung 1- umgesetzt 2- in Umsetzung 3- wird umgesetzt Kommentar zukünftige Belastet Haushalte Kurzbeschreibung Bereits im Haushaltsansatz vorhanden Maßnahme Kreisangehörige Städte und Gemeinden Vereine (z.B. feder e. V.) - - - Kreis Euskirchen Städte und Gemeinden Vereine - - ja 55 Schaffung hauptamtlicher Ehrenamtsbeauftragter gruppe. Einstellung eines hauptamtlichen „Kümmerers“, der für den Aufbau der Hilfebörse, die Verwaltung und die Koordination der Angebote zuständig ist. Kreis Euskirchen Städte und Gemeinden Vereine - - ja Ziel 3: Selbstbestimmtes Wohnen sicherstellen Ressourcen a) personell b) finanziell Ausbau alternativer Wohnformen Wohnen für Hilfe Zur Vermeidung oder zumindest zum Hinauszögern von Heimaufenthalten, wird das Angebot der alternativen Wohnformen, wie z.B. Mehrgenerationenwohnen (Ziel e. V., An der Malzfabrik) weiter ausgebaut. In dem bereits bei der Stadt Köln vorhandenen Projekt erhalten junge Menschen Kreis Euskirchen Städte und Gemeinden Investoren Einrichtungsträger Kreis Euskirchen Städte und Gemeinden Umsetzung /Priorisierung 1- umgesetzt 2- in Umsetzung 3- wird umgesetzt Kommentar Belastet zukünftige Haushalte Zuständigkeit Neu im Haushaltsplan 2017 Kurzbeschreibung Bereits im Haushaltsansatz vorhanden Maßnahme - - - - - - 56 günstig Wohnraum in der (zu groß gewordenen) Wohnung eines älteren Menschen. Im Gegenzug helfen sie bei kleineren Aufgaben, z. B. beim Einkaufen, im Garten, beim Gang zum Arzt. 57 B.3 Erziehung und Bildung Im Zuge seiner DemografieInitiative hat der Kreis Euskirchen für die Handlungsfelder „Bildung“ sowie „Kinder-, Jugend- und Familienfreundlichkeit“ die nachstehenden Leitbilder formuliert, die auch als Leitziele auf dem Weg zu einem Inklusiven Bildungssystem im Kreis Euskirchen dienen können: Alle Menschen im Kreis sollen gleiche Lebens- und Bildungschancen haben. Ihre aktive Teilhabe an der Gesellschaft ist wichtig und muss gefördert werden, sie sollen auch an der Produktivität teilhaben. Wir wollen die Voraussetzungen schaffen, damit ihnen dies gelingen kann: Bereitschaft zu und Freude an lebenslangem Lernen sollen ermutigt werden. Die Bildungswege sollen von der frühkindlichen Bildung bis zum Übergang von der Schule in einen Beruf / ein Studium so geöffnet werden, dass jeder zu jedem Zeitpunkt wieder in den Prozess des Lernens einsteigen kann. Wir verstehen Bildung im umfassenden Sinne: sie soll alle Bereiche der Intelligenz fördern. Ohne Nachwuchs ist der demographische Wandel langfristig nicht zu meistern. Wir wollen daher die Freude an Kindern stärken oder auch erst wecken und ein Klima der Familienfreundlichkeit fördern. Im Kreis soll jedes Kind eine Chance bekommen. Wir wollen die Betreuungsangebote für Kinder stärken, denn Familie und Beruf sollen besser vereinbar werden. B.3.1 Erziehung B.3.1.1 Kindertageseinrichtungen B.3.1.1.1 Bestandsaufnahme, Daten und Fakten Seit 2012 wird Inklusion in Kindertageseinrichtungen fachlich durch die Abteilung Jugend und Familie begleitet. Hier sind 2 Sozialpädagoginnen bzw. -arbeiterinnen mit kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischer Zusatzausbildung jeweils einer halben Stelle zunächst befristet eingesetzt. In einem mit den KiTa-Trägern vereinbarten Verfahren finden gemeinsam mit den Eltern Vorbesprechungen und Hilfeplangespräche zur Einschätzung des Förderbedarfs und der entsprechenden Maßnahmen in der Einrichtung und ggfs. auch zu Hause statt. Über den Einsatz der zusätzlichen Ressourcen (ggfs. auch Einzelfallhilfen nach dem SGB XII) wird gemeinsam beraten und in Folgeterminen entsprechend fortgeschrieben - oder, bei Zielerreichung - beendet. Es wird deutlich, dass die Auseinandersetzung mit der Förderung dieser Kinder gleichzeitig eine Weiterentwicklung der Fachleute auslöst. Sehr erfreulich sind zudem die in diesem Rahmen für alle nachvollziehbaren Wirkungen der vereinbarten Maßnahmen. Dieses Verständnis der - drohenden - Behinderung und der sich daraus ergebenden 58 besonderen Anforderung an die Fachkräfte kann entsprechend auch in die Schule weiter gegeben werden. Im Kindergartenjahr 2015/16 wurden in insgesamt 132 Kindertageseinrichtungen im Kreis im 5517 Kinder betreut. Bei 309 Kindern wurde auf Antrag der Eltern eine Behinderung bzw. eine drohende Behinderung festgestellt. Zusätzliche finanzielle Ressourcen wurden dem Träger der Kindertageseinrichtung zur Verfügung gestellt, die in der Regel in zusätzliches Personal investiert wurden. B.3.1.1.2 Ziele und Maßnahmen Für den Bereich der Kindertageseinrichtungen werden folgendes Ziel und Handlungsempfehlungen formuliert. Ziel 1: Alle Kinder können eine Kindertageseinrichtung in Wohnortnähe besuchen Maßnahmen: 1. Das Vorgehen bei Kindern mit besonderem Förderbedarf in KiTas ist abgestimmt und bekannt. Die beteiligten Fachleute und die Eltern vereinbaren Ziele und Maßnahmen. Gesetzliche Grundlage sind hier KiBiz § 8, SGB VIII § 79a, SGB XII § 53. 2. Zusätzliche Ressourcen werden passgenau eingesetzt. Dabei kooperieren KiTas (Erzieherinnen, Leitungen, Fachberatung, Träger) und die Abt. Jugend und Familie mit gemeinsamer Hilfeplanung (mit Eltern). 3. Die fachliche Qualifikation in den KiTas wird in Kooperation von Trägern von KiTas, Abt. Jugend und Familie u.a. mit dem kreisweiten Fortbildungsangebot "Vielfalt: Chancen und Herausforderungen in der täglichen KiTa-Arbeit" weiter entwickelt. 4. Es braucht weiterhin regelmäßige Hilfeplangespräche zur Feststellung möglichen weiterer Bedarfs (auch bei Integrationshilfen) zwischen Gruppenleitung/Erzieherin in der KiTa, Eltern, anderen Fachleute und der Abt. Jugend und Familie. 5. Auf der gesetzlichen Grundlage des SGB VIII § 78a gibt es einen Qualitätsdialog zur wirksamen Umsetzung der besonderen Förderung und des vereinbarten Verfahrens. 6. Zur Erreichung des genannten Ziels soll eine 1,0 Stelle zur Hilfeplanung und Steuerung der eingesetzten Mittel (KiBiz und Eingliederungshilfe) verstetigt werden. 7. Förderbedarf und unterstützende Wirkfaktoren sind bekannt. Es findet beim Übergang in die Schule eine gemeinsame Förderkonferenz in der KiTa statt. Dieses Ziel kann nur in Kooperation zwischen allen Beteiligten erreicht werden. Die Arbeitsgemeinschaft Kindertagesbetreuung nach § 78 SGB VIII wird als beratendes Gremium einbezogen. Im Bereich der Kindertagespflege wird ein entsprechendes Verfahren erarbeitet . 59 B.3.1.1.3 TABELLARISCHEN ÜBERBLICK HANDLUNGSFELD ERZIEHUNG-KINDERTAGESEINRICHTUNGEN Zuständigkeit Ressourcen a) personell b) finanziell Bildung und Betreuung wird für alle Kinder ihrem Entwicklungsstand entsprechend gestaltet. Das Vorgehen bei Kindern mit besonderem Förderbedarf in KiTas ist abgestimmt und bekannt. Die beteiligten Fachleute und die Eltern vereinbaren Ziele und Maßnahmen. Gesetzliche Grundlage sind hier KiBiz § 8, SGB VIII § 79a, SGB XII § 53. Träger von Kindertageseinrichtungen, Abt. Jugend und Familie, Eltern a) 2 x 0,5 Stelle Sozialpädagogen (o.ä.) mit kinder- und jugend- therapeutischer Ausbildung b. Abt. Jugend und Familie Umsetzung /Priorisierung 1- umgesetzt 2- in Umsetzung 3- wird umgesetzt Kommentar 1 Konzept für Kindertagespflege wird noch erarbeitet. Belastet zukünftige Haushalte Kurzbeschreibung Bereits im Haushaltsansatz vorhanden Maßnahme Neu im Haushaltsplan 2017 Ziel 1: Alle Kinder können eine Kindertageseinrichtung in Wohnortnähe besuchen 60 Zusätzliche Ressourcen werden passgenau eingesetzt. Die fachliche Qualifikation in den KiTas wird in Kooperation von Trägern von KiTas und der Abt. Jugend und Familie weiter entwickelt. Es findet beim Übergang in die Schule ein gemeinsames Hilfeplangespräch mit der/dem zukünftigen LehrerIn oder eine gemeinsame Förderkonferenz in der KiTa statt. Aus einem gemeinsamen Fallverständnis werden passende Maßnahmen entwickelt. Umfang und Dauer werden vereinbart. Dabei kooperieren KiTas (Erzieherinnen, Leitungen, Fachberatung, Träger), Eltern und die Abt. Jugend und Familie, ggfs. weitere Fachkräfte mit gemeinsamer Hilfeplanung. Kreisweite Fortbildungen werden dem Bedarf entsprechend angeboten. Inklusion ist Thema des Qualitätsdialogs gem. §79a SGB VIII. Träger von Kindertageseinrichtungen, Abt. Jugend und Familie, Eltern Übergänge sind Risiken und Chancen. Förderbedarf und unterstützende Wirkfaktoren werden gemeinsam erörtert, damit der Start in der Schule gelingt. Abt. Schulen, Abt. Gesundheit, Abt. Jugend und Familie, Grundschulen und Kindertageseinrichtungen. b) Zusätzliche 1 KiBiz-Mittel (3,5fache Kindpauschale Land/ Kreis) Ggfs. Einzelfallhilfe aus SGB XII Abt. Jugend und Familie, Träger von Kindertageseinrichtungen 61 B.3.1.2 Jugendhilfe B.3.1.2.1 Bestandsaufnahme, Daten und Fakten Das Sozialgesetzbuch VIII - Kinder- und Jugendhilfegesetz - beginnt mit dem Rechtsanspruch eines jeden jungen Menschen „auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.“ Dieser Rechtsanspruch gilt für jeden jungen Menschen unabhängig davon, ob er körperliche, psychische oder seelische Beeinträchtigungen hat. Im Kreis Euskirchen wird entsprechend auch für Kinder und Jugendliche mit geistigen oder körperlichen Behinderungen eine Beratung und Begleitung durch sozialpädagogische Fachkräfte durchgeführt. Dies erfolgt in enger Abstimmung mit der Abt. Soziales, zuständig für die Eingliederungshilfe nach §53 ff SGB XII. In § 35a SGB VIII wird der Begriff der (drohenden) seelischen Behinderung definiert. Es müssen demnach mindestens zwei Tatbestandsmerkmale erfüllt sein. 1. Eine Abweichung der seelischen Gesundheit muss medizinisch, in der Regel von einem Psychiater diagnostiziert werden und 2. Die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben muss deutlich und erkennbar beeinträchtigt sein (sozialpädagogische Diagnose). Sind beide Kriterien erfüllt, spricht man von einer seelischen Behinderung bzw. einer drohenden seelischen Behinderung. Die Abteilung Jugend und Familie ist Rahmen der Eingliederungshilfe für verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten und Hilfen zuständig. Hilfeform Fallzahl 2015 Ambulante Autismustherapie 29 Lerntherapie bei Legasthenie u Dyskalkulie 52 Schulbegleitung (SGB VIII) 49 Sonstige ambulante Hilfen gem. § 35 a 20 Schulbegleitung an Regelschulen (SGB XII) 13 62 B.3.1.2.2 Ziele und Maßnahmen Der Bereich Jugendhilfe formuliert folgendes Ziel und Maßnahmen: Ziel 1: Alle Kinder mit einer (drohenden) Behinderung können eine Regelschule besuchen. Maßnahmen: 1. Dazu müssen Unterstützungsmöglichkeiten bei (drohender) seelischer Behinderung im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII den Schulen aufgezeigt werden. Umgesetzt wird die Unterstützung durch die Abt. Jugend und Familie, die Schulaufsichtsbehörde, die Schulleiterkonferenz, die Schulsozialarbeiter/innen, den Kinder- und jugendärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes und des SPZ auf der Grundlage eines individuellen Rechtsanspruchs auf Einzel- und Gruppenangebote nach § 35 a SGB VIII. Um die Teilhabe am Bildungssystem zu ermöglichen, kann auch für SchülerInnen mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung (Eingliederungshilfe gem. §53 SGB XII) eine Unterstützung in der Schule erfolgen. Die sozialpädagogische Beratung und Steuerung durch die Abt. Jugend und Familie erfolgt (in Absprache mit der Abt. Soziales) entsprechend der Vorgehensweise in der Jugendhilfe. 2. Die Antragsvoraussetzungen im Rahmen der Eingliederungshilfe der Jugendhilfe werden den Schulen verdeutlicht durch Kooperation von der Abteilung Jugend und Familie, der Schulaufsichtsbehörde, der Schulleiterkonferenz, den Schulsozialarbeiter/innen, dem Kinder- und jugendärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes und des Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ). 3. Damit Hilfesysteme die Unterstützungsbedarfe gemäß § 79 SGB VIII decken können, benötigt der Kreis Euskirchen: a) Qualifizierte Lerntherapeuten im Bereich Legasthenie und Dyskalkulie b) Ausreichende Kapazitäten bei Autismustherapeuten c) Ausreichende Anzahl an qualifizierten Schulbegleitern 4. Es finden regelmäßige Hilfeplangespräche statt zur Feststellung, ob die einzelne Hilfe weiterhin notwendig und geeignet ist (analog § 36 SGB VIII). An den Hilfeplangesprächen sollen neben dem jungen Menschen, den Eltern und dem Jugendhilfeanbieter auch die Schulen und andere Fachleute teilnehmen. 5. Damit die angemessene Unterstützung für alle SchülerInnen mit Behinderung erfolgen kann, wird 1 zusätzliche Stelle geschaffen. 6. Ein Qualitätsdialog zur Wirksamkeit des Verfahrens (differenziert nach den einzelnen Hilfearten im Bereich § 35 a SGB VIII) mit Jugendhilfeanbietern, den Schulen, den Kinder- und Jugendpsychiatern sowie der Abteilung Jugend und Familie soll installiert werden. Die Zuständigkeit für alle Punkte liegt beim Kreis Euskirchen. Die sozialpädagogische Begleitung für alle Kinder und Jugendlichen, die aufgrund ihrer Behinderung in der Schule Unterstützung benötigen, entspricht dem derzeitigen Referentenentwurf zur Reform des SGB VIII (sog. "Große Lösung"). 63 B.3.1.2.3 TABELLARISCHEN ÜBERBLICK HANDLUNGSFELD ERZIEHUNG - JUGENDHILFE Ziel 1: Alle Kinder und Jugendlichen mit einer Behinderung können eine Schule besuchen Ressourcen a) personell b) finanziell Umsetzung /Priorisierung 1- umgesetzt 2- in Umsetzung 3- wird umgesetzt Kommentar Bedarf an zusätzlicher Unterstützung ist ermittelt, Antrag wird gestellt. Medizinische Diagnose liegt vor, aus der der Bedarf herzuleiten ist. Eltern und Schule können mit vorhandenen Ressourcen eine Beschulung nicht ermöglichen. Schule, Eltern, Fachärzte, Abt. Soziales a) 1 Kinder sind i.d.Regel aus der besonderen Förderung in der Kita bekannt, Teilnahme an Förderkonferenz durch Fachkraft. Konkrete Umsetzung wird geplant. Kurze sozialpäd. Diagnostik, Ressourcen und Defizite sind erhoben, gemeinsam konkreter Bedarf ermittelt.. Bescheid durch Abt. 50 erstellt. Abt.Jugend und Familie für Abt.Soziales a) 0,5 Stelle SozialpädagogIn 1 Belastet zukünftige Haushalte Zuständigkeit Neu im Haushaltsplan 2017 Kurzbeschreibung Bereits im Haushaltsansatz vorhanden Maßnahme 64 Einzelfallsteuerung im Rahmen des Hilfeplanverfahrens analog § 36 SGB VIII Übernahme und Steuerung sämtlicher Fälle, evt. auch Autismustherapie Regelmäßig stattfindender Qualitätsdialog mit den unterschiedlichen Anbietern Hilfeplanung und Fortscheibung zur fachlichen Steuerung des Inhalts und des Umfangs der Schulbegleitung. Abt. Jugend und Familie für Abt.Soziales Abt. Jugend und Familie für Abt.Soziales Abt. Jugend und Familie für Abt.Soziales 1 a) 0,5 Stelle SozialpädagogIn 3 1 und 2 65 B.3.2 Bildung B.3.2.1 Daten und Fakten Im Kreis Euskirchen wurden zum Schuljahr 2013/14 rund 150 und zum Schuljahr 2014/15 insgesamt 147 Anträge auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt. Die Mehrzahl (72 %) bezog sich dabei auf die Förderschwerpunkte "Emotionale und soziale Entwicklung", "Lernen" sowie "Sprache" (Lern- und Entwicklungsstörungen). Anträge auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (Schuljahr 2014/15) im Kreis Euskirchen 160 140 120 100 80 147 60 40 55 20 29 21 11 14 8 0 Gesamt ES LE SP GE KM HK 2 SH 7 nicht eröffnet Abb. 2:: Datenquelle: Schulamt für den Kreis Euskirchen Die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf hat sich landesweit in den letzten Jahren kontinuierlich erhöht. Laut Aktionsplan der Landesregierung ist in NRW die Zahl der Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und Sekundarstufe, für die sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, zwischen 1999 von 4,4 % auf 6,5 % im Jahr 2010 angestiegen. Die Verteilung der unterschiedlichen sonderpädagogischen Förderbedarfsfeststellungen ist dabei stabil geblieben: ca. 70 % aller Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf haben Unterstützungsbedarf im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung, Sprache). Die übrigen 30 % verteilen sich nach Angabe des Landes unverändert auf die Behinderungsformen Geistige Entwicklung (GG) Körperliche und motorische Entwicklung (KM), Hören und Kommunikation (HK) sowie Sehen (SE). Neben gesellschaftlichen Faktoren, die gerade sozial indizierte Formen von Behinderungen und Benachteiligungen ausmachen, sind auch strukturelle, systemische Gründe - mit großen regionalen Unterschieden - ausschlaggebend für diese Entwicklung. Auf dem Weg hin zu einem inklusiven Schulsystem ist die regionale Ausgangssituation die Grundlage für die schrittweise Weiterentwicklung. Während die Schülerzahlen der allgemein bildenden Schulen im Kreis Euskirchen rückläufig sind (- 11,5 % seit 2011) steigt der Anteil der Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf kontinuierlich leicht an. 66 Im Schuljahr 2015/16 beträgt der Anteil der Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf an der Gesamtzahl aller Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen im Bereich der Primarstufe und der Sekundarstufe (ohne Berufskollegs) im Kreis Euskirchen 8,5 %. Anteil der Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Kreis Euskirchen 30.000 24.493 25.000 23.950 22.690 22.271 21.908 20.000 15.000 10.000 5.000 1.735 1.872 1.812 1.748 1.874 0 2011/12 2012/13 2013/14 2014/15 2015/16 Schüler allgemeinbildende Schulen der Primarstufe und Sekundarstufe Schüler mit Förderbedarf im Kreis Euskirchen Abb. 3 - Datenquelle: Schulamt für den Kreis Euskirchen Verteilung nach Förderorten (allgemeine Schule - Förderschule) Die sonderpädagogische Förderung kann entweder mit Zustimmung des Schulträgers im „Gemeinsamen Lernen“ an einer Regelschule oder auf Wunsch der Eltern an einer Förderschule erfolgen. Im Schuljahr 2015/16 stellt sich die Verteilung nach Förderorten der sonderpädagogischen Förderung im Kreis Euskirchen wie folgt dar: Schüler/innen mit sonderpäd. Förderbedarf nach Förderort - Schuljahr 2015/16- 2.000 1.800 1.600 1.400 1.200 1.000 1.874 800 600 1.257 400 200 284 333 Förderort GLRegelschule Primarbereich Förderort Regelschule Sek.I/II 0 Förderot Förderschule Gesamt Abb. 5 - Datenquelle: Schulamt für den Kreis Euskirchen 67 Die derzeitige Verteilung der Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf auf die Förderorte "Regelschule" (= 617) und "Förderschule" (= 1.257) entspricht einer "Inklusionsquote" von 32,9 % und einem "Exklusionsanteil" von 67 % im Kreis Euskirchen. Im Vergleich zum Schuljahr 2013/14 (Inklusionsquote = 29 % und Exklusionsquote 71 %) sind bereits Entwicklungstendenzen zugunsten einer inklusiven Beschulung festzustellen. Entwicklung Schülerzahlen in den Förderschulen Während die Anzahl der Förderschulen von 11 auf 7 (- 42 %) gesunken ist, ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler an den Förderschulen im Vergleichszeitraum Zeitraum 2010 bis 2015 nur um insgesamt 156 auf 1.257 zurückgegangen (- 11 %). Entwicklung der Schülerzahlen der Förderschulen im Kreis Euskirchen 1450 1400 1350 1300 1413 1250 1379 1351 1324 1304 1257 1200 1150 2010/2011 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 Abb. 6 - Datenquelle: Schips NRW Förderort „Regelschule“ (Allgemeine Schule) Neben den Förderschulen sind auch allgemeine Schulen aller Schulformen Orte der sonderpädagogischen Förderung. Im Kreis Euskirchen werden in allen Schulformen Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung beschult. Der Ausbau des Gemeinsamen Lernens schreitet weiter voran. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Kreis Euskirchen, die bereits früher im Gemeinsamen Unterricht bzw. heute im Gemeinsamen Lernen einer Grundschule oder einer weiterführenden Schule der Sekundarstufe I gefördert werden, ist in den letzten 7 Jahren kontinuierlich von 231 im Jahr 2009 um 386 Schülerinnen und Schüler auf insgesamt 617 im Jahr 2015 angestiegen (+ 267 %). 68 Entwicklung der Schülerzahlen der Schülerinnen und Schüler mit sonderpäd. Förderbedarf an Regelschulen im Kreis Euskirchen 700 600 500 400 253 333 315 284 2014/15 2015/16 233 300 100 129 167 200 79 100 201 227 230 255 152 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 2013/14 0 Primarstufe Sekundarstufe Abb. 8 - Datenquelle: Schips NRW Verteilung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf die verschiedenen Schulformen des Regelschulsystems im Kreis Euskirchen im Schuljahr 2015/16: Verteilung auf die Schulformen der Regelschulen - Schuljahr 2015/16 0 50 100 150 200 250 300 284 Primarbereich 163 Hauptschule 124 Gesamtschule Realschule Gymnasium 36 10 Abb. 9 - Datenquelle: Schulamt für den Kreis Euskirchen Primarbereich / Grundschulen Im Kreis Euskirchen wird zwischenzeitlich an 21 von insgesamt 34 Grundschulen das "Gemeinsame Lernen" angeboten. Kreisweit besteht in jeder Kommune mindestens ein Angebot des Gemeinsamen Lernens an einer Grundschule. Im Schuljahr 2013/14 besuchen 255 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine Grundschule im Kreis Euskirchen. Im Schuljahr 2015/16 sind es 284 Kinder. Diese Schülerinnen und Schüler weisen folgende Förderschwerpunkte auf: 69 Schüler/innen mit Förderbedarf an Grundschulen nach Förderschwerpunkten - Schuljahr 2015/16 120 97 100 mit Förderbedarf insgesamt: 284 81 80 60 46 40 23 27 20 5 5 0 LE ES SP GE KM HK SH Abb. 10 - Datenquelle: Schips NRW Die Darstellung zeigt, dass auch im Primarbereich der Schwerpunkt mit 224 von 284 Kindern (= 78 %) bei den Schülerinnen und Schülern mit Lern- und Entwicklungsstörungen (LE, ESE, SB) liegt. Da aber für Kinder mit Lern- und Entwicklungsstörungen zumindest in der Schuleingangsphase zunehmend kein förmliches Feststellungsverfahren mehr durchgeführt wird, liegen die Zahlen im Primarbereich deutlich höher, als in der Schulstatistik erfasst. Die Schulen des Gemeinsamen Lernens werden über ein Budget mit sonderpädagogischen Lehrkräften ausgestattet, so dass die sonderpädagogische Unterstützung nicht mehr an das einzelne Kind gebunden ist. Vielmehr müssen sich die Schulen des Gemeinsamen Lernens als Schulen für alle verstehen, in denen jede Lehrkraft für eine erweiterte individuelle Förderung verantwortlich ist. Dieser Anspruch macht besondere organisatorische und konzeptionelle Absprachen nötig. Die Grundschulen im Kreis Euskirchen haben verbindlich vereinbart, die erweiterte individuelle Förderung in einer festgelegten Form zu dokumentieren. Diese „Dokumentation des erweiterten individuellen Förderbedarfs“ (DEIF) wird seit dem Schuljahr 2015/16 von allen Grundschulen im Kreis Euskirchen geführt. Schulen im Sekundarbereich I Im Sekundarbereich gibt es bereits Angebote des Gemeinsamen Lernens im Kreisgebiet an den 5 noch bestehenden Hauptschulen, an 4 Gesamtschulen, an 3 Realschulen sowie an 1 Gymnasium. Im Schuljahr 2013/14 wurden 233 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an den Schulen im Sekundarbereich im Kreis Euskirchen unter- 70 richtet. Im Schuljahr 2015/16 beträgt die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf insgesamt 333. Die Verteilung auf die unterschiedlichen Förderschwerpunkte zeigt, dass der Förderbedarf "Lernen" gefolgt von dem Förderbedarf "Emotionale und soziale Entwicklung" dort am stärksten vertreten ist. Schüler/innen mit Förderbedarf an Schulen der Sekundarstufe nach Förderschwerpunkten - Schuljahr 2015/16 160 151 mit Förderbedarf insgesamt: 333 140 120 105 100 80 60 34 40 21 20 13 9 HK SH 0 0 LE ES SP GE KM Abb.11 - Datenquelle: Schips NRW Die Entwicklungen in Folge des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes und die Veränderung der Schullandschaft im Bereich der weiterführenden Schulen im Kreis Euskirchen (Schließung mehrerer Hauptschulen und Realschulen; Neuerrichtung von Gesamtschulen) wird eine weitere Zunahme von Kindern mit Förderbedarf an den verschiedenen Schulformen der Sekundarstufe I in den kommenden Jahren zur Folge haben. Ein bedarfsgerechter Ausbau der Angebote des Gemeinsamen Lernens an den Schulen im Sekundarbereich I ist daher in Abstimmung mit den Schulträgern, den Schulen und der jeweilig zuständigen Schulaufsicht unbedingt erforderlich, um künftig allen Schülerinnen und Schülern aus dem Primarbereich ein Anschlussangebot des Gemeinsamen Lernens an den weiterführenden Schulen zu unterbreiten. Im Schuljahr 2014/15 ist der Übergang von 71 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf aus dem Gemeinsamen Unterricht der Grundschule in die weiterführenden Schulen der Sekundarstufe I im Kreis Euskirchen durch das Schulamt für den Kreis Euskirchen zu bewältigen; im Schuljahr 2015/16 beträgt die Zahl der Übergänge insgesamt 68 Schülerinnen und Schüler. Die hier anfallenden Beratungs- und Koordinationsaufgaben werden zu einem großen Teil von den Inklusionskoordinator/innen wahrgenommen, die das Land NRW zur Unterstützung der schulfachlichen Aufsichtsbeamten den Schulämtern zugewiesen hat. Sie haben die Aufga71 be, die Schulaufsicht, die Schulen sowie die kommunalen Schulträger bei der Einführung und Umsetzung inklusiver Konzepte zu begleiten und zu unterstützen. In den vergangenen zwei Jahren konnte dank der erfolgreichen Vermittlung der Inklusionskoordinator/innen des Schulamtes für alle Schülerinnen und Schüler im Übergang von der Primarstufe in die Sekundarstufe I ein passendes Anschlussangebot an den weiterführenden Schulen angeboten werden. Sekundarbereich II – Inklusion im Bereich des Berufskollegs Die Übergangsvorschriften des zum 01.08.2014 in Kraft getretenen 9. Schulrechtsänderungsgesetzes sehen das Wirksamwerden eines grundsätzlichen Rechtsanspruchs auf einen Schulplatz für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in der Eingangsklasse eines Berufskollegs erstmals zum Schuljahr 2016/17 vor. Die Änderungen des § 19 AO-SF (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung) vom 01. 07.2016 werden künftig die Zusammensetzung der Schülerschaft in den Berufskollegs im Kreis Euskirchen verändern. Am Thomas-Eßer-Berufskolleg in Euskirchen sowie am Berufskolleg Eifel in Kall werden seit jeher Schülerinnen und Schüler, die von Förderschulen kommen, aufgenommen. Bezogen auf die Gesamtschülerzahl lag der Prozentsatz an den Berufskollegs in Trägerschaft des Kreises im Schuljahr 2015/16 bei ca. 1,5 %. Die Förderschwerpunkte „Lernen“ sowie „emotionale und soziale Entwicklung“ waren dabei die Regel. Neuerdings endet die sonderpädagogische Förderung in den Förderschwerpunkten Lernen und Emotionale und soziale Entwicklung grundsätzlich mit dem Ende der Vollzeitschulpflicht oder nach einem Schulbesuch nach mehr als zehn Schuljahren mit dem Erwerb eines nach dem zehnten Vollzeitschuljahr vorgesehenen Abschlusses. Das Gros der Schülerinnen und Schüler wird im Bereich Ausbildungsvorbereitung beschult, eine geringere Anzahl in der Berufsfachschule I (vormals Berufsgrundschuljahr). Beide Berufskollegs nehmen am aktuellen Forschungs- und Entwicklungsprojekt „3i“ (Individuelle Förderung, Inklusion, soziale Integration) der Universität Paderborn in Trägerschaft des Schulministeriums teil. Die Abteilung „Ausbildungsvorbereitung“ im Berufskolleg Eifel in Kall wird seit Jahren von einem Sonderpädagogen geleitet und bietet dort bereits seit 2002 spezielle sonderpädagogische Unterstützung an (ehem. angesiedelt im Berufsorientierungsjahr). Daher besteht bereits ein großes Inklusions-Verständnis. Die bisherige Konzeption aus dem Bereich des Gemeinsamen Lernens wird derzeit weiterentwickelt. Dabei spielen der organisatorische und unterrichtliche Aufbau der Ausbildungsvorbereitung unter dem Aspekt der Arbeit in multiprofessionellen Teams eine wesentliche Rolle. Im Schuljahr 2015/16 wird das Team um eine weitere Sonderpädagogin erweitert. Zukünftig soll auch die Schulsozialarbeit personell aufgestockt und noch stärker eingebunden werden. Ein entsprechendes Konzept befindet sich in der Erprobungs- und Weiterentwicklungsphase. 72 Der Schulleiter und der Abteilungsleiter der Ausbildungsvorbereitung des Berufskollegs Eifel in Kall gehören dem Arbeitskreis „Inklusion am Berufskolleg“ der Bezirksregierung Köln an, der den Implementierungsprozess der Inklusion an allen Berufskollegs im Regierungsbezirk begleitet. Über die obere Schulaufsicht werden Beratungsergebnisse sowohl mit den anderen schulfachlichen Dezernaten der Bezirksregierung als auch mit dem Schulministerium abgestimmt. Der Abteilungsleiter der Ausbildungsförderung bildet darüber hinaus im Auftrag der Bezirksregierung Sonderpädagogen für den Einsatz an den Berufskollegs fort. Am Thomas-Eßer-Berufskolleg wird im Rahmen eines Modellprojektes eine Bildungsgangstruktur in der Abteilung Ausbildungsvorbereitung entwickelt, die eine auf die Bedürfnisse des einzelnen Schülers/der einzelnen Schülerin eingehende Beschulung ermöglicht und durch eine individualisierte Struktur, Lern- und Förderplanung und ausführliche Beratung grundsätzlich inklusiv ausgerichtet ist. Das Team aus Lehrkräften und Sozialarbeitern arbeitet bereits eng zusammen und soll im Schuljahr 2016/2017 um einen Sonderpädagogen/eine Sonderpädagogin erweitert werden. Es bleibt abzuwarten, in welchem Umfang Schülerinnen und Schüler mit diagnostiziertem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf künftig tatsächlich an den Berufskollegs des Kreises beschult werden. Landesweit liegt der Anteil bei unter 2 %, wobei die Mehrzahl (63 %) ein spezielles Förderberufskolleg besucht. Die Förderschwerpunkte Lernen und Emotionale und soziale Entwicklung nehmen mit 51 % bzw. 26 % den jeweils größten bzw. zweitgrößten Anteil ein. Gegenüber der Bezirksregierung Köln hat der Kreis Euskirchen seine generelle Zustimmung zur Beschulung von Jugendlichen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf Lernen, Sprache sowie Emotionale und soziale Entwicklung (LES) an den Berufskollegs erteilt. Aus Schulträgersicht spielt vor allem die Herstellung und Verbesserung der Barrierefreiheit der Schulgebäude eine wesentliche Rolle, damit künftig Schülerinnen und Schüler mit Bewegungsbeeinträchtigungen ein Berufskolleg in der Trägerschaft des Kreises ohne Einschränkungen besuchen können. Das im Juli 2014 verabschiedete Gesetz zur Förderung der kommunalen Aufwendungen sieht für die Umsetzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der schulischen Inklusion einen Belastungsausgleich seitens des Landes NRW zur Unterstützung der Kommunen ab dem 01.08.2016 vor. B.3.2.2 Bestandsaufnahme Schulen Wesentliche Änderungen durch das 9. Schulrechtsänderungsgesetz: Das Erste Gesetz zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen für den Schulbereich (9. Schulrechtsänderungsgesetz) ist am 1. August 2014 in Kraft getreten. Die wesentlichen Änderungen sind, dass nun die allgemeine Schule grundsätzlich der Regelförderort für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist und dass die Eltern einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Beschulung ihrer Kinder in der allgemeinen Schule haben. Dies wird sukzessive eingeführt, beginnend mit der Einschulung und dem Übergang in Klasse 5 der weiterführenden Schulen sowie bei erstmaliger Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung. 73 Der Unterricht wird als Gemeinsames Lernen für Schülerinnen und Schüler mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Klassenverband erteilt. Damit eine sonderpädagogische Förderung stattfinden kann, müssen personelle und sächliche Voraussetzungen am gewählten Förderort erfüllt sein. Neben der Form der inklusiven Beschulung innerhalb der allgemeinen Schule haben die Eltern nach wie vor die Möglichkeit, eine Förderschule für ihr Kind zu wählen. Orte sonderpädagogischer Förderung Förderort "Förderschule" Politischer Wille der derzeitigen Landeregierung ist die Förderung des inklusiven Lernens an den Regelschulen. So führt die vom Land beschlossene neue Mindestgrößenverordnung von Förderschulen dazu, dass viele Förderschulen, insbesondere im ländlichen Bereich, die für einen geordneten Schulbetrieb erforderlichen Mindestschülerzahlen nicht mehr erreichen können. Aufgrund dieser Entwicklung ist das System Förderschule umfangreichen Veränderungen unterworfen. Die Auswirkungen der neuen Mindestschülerverordnung haben auch im Kreis Euskirchen zur Folge, dass bereits mehrere Förderschulen aufgelöst bzw. zusammengelegt werden mussten, um einen geordneten Schulbetrieb zu gewährleisten. Die Zahl der Förderschulen im Kreisgebiet ist in den letzten Jahren von 11 auf 7 Schulen gesunken. Dieser Anpassungsprozess erfolgte auf der Grundlage eines gemeinsam mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden erarbeiteten und im Jahr 2014 verabschiedeten Konzepts zur Entwicklung der Förderschullandschaft im Kreis Euskirchen. Das Förderschulkonzept ist Bestandteil dieses Inklusionsplanes (s. Anlage). Aus Sicht des Kreises Euskirchen soll durch dieses Konzept auch künftig ein ausgewogenes Förderschulangebot erhalten werden und den Eltern eine Wahlmöglichkeit für ihr Kind zwischen den Förderorten Regelschule bzw. Förderschule bieten, solange eine ausreichende Nachfrage hierfür besteht. Außerdem war es auch Zielsetzung des Kreises, für eine „gerechtere“ Kostenverteilung zwischen den Kommunen im Bereich der Förderschulen z.B. durch Übernahme der Schulträgerschaft durch den Kreis Euskirchen zu sorgen. Zum 01.08.2015 hat der Kreis Euskirchen auf der Grundlage des Förderschulkonzepts bereits die Trägerschaft der Matthias-Hagen-Schule von der Stadt Euskirchen übernommen. Zum 01.08.2017 wird voraussichtlich die Übernahme der Stephanusschule in Zülpich-Bürvenich durch den Kreis folgen. B.3.2.3 Ziele und Maßnahmen Vor dem Hintergrund der von der Arbeitsgruppe zu erarbeitenden Vorschläge zu möglichen Zielen und Maßnahmen zur Unterstützung der schulischen Inklusion im Kreis Euskirchen muss zunächst kurz auf die kommunalen Verantwortungsbereiche und Steuerungsmöglichkeiten im Rahmen der Umsetzung eines inklusiven Schulsystems eingegangen werden. Grundsätzlich liegt die Zuständigkeit für die Entwicklung und Sicherung der Qualität schulischer Arbeit im Verantwortungsbereich des Landes NRW. Gleiches gilt für die 74 Personalentwicklung und die Qualifikation und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer. Die Themen der inneren Schulangelegenheiten fallen nicht in den kommunalen Bereich, sind jedoch von zentraler Bedeutung für das Gelingen der Inklusion im Schulbereich. So sind die Erarbeitung pädagogisch-didaktischer Konzepte für das inklusive Lernen sowie die Schaffung zusätzlicher personeller Ressourcen in den Schulen wesentliche Gelingensbedingungen, die seitens des Landes erbracht werden, auf die die kommunale Seite aber wenig Einfluss nehmen kann. In ihrer Funktion als Schulträger ist es Aufgabe der Gemeinden, Städte und Kreise, den Schulen die für eine gelingende Inklusion notwendigen Rahmenbedingungen unterstützend zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählt insbesondere die erforderliche sächliche Ressourcenausstattung, wie z.B. Schulgebäude, Räume, Ausstattung, Schülerbeförderung oder der Einsatz von Schulbegleitungen oder Schulsozialarbeiter/innen. Auch eine ämterübergreifende Zusammenarbeit und Abstimmung der verschiedenen Abteilungen der Kreisverwaltung, wie z.B. der Abteilungen Schulen, Jugend, Soziales und Gesundheit, mit der Schulaufsicht und den Schulen soll die Umsetzung der schulischen Inklusion unterstützend begleiten. Daneben ist die Intensivierung der Zusammenarbeit der zahlreichen Akteure im Bildungswesen im Rahmen einer staatlich-kommunalen Verantwortungsgemeinschaft, wie z.B. dem Regionalen Bildungsnetzwerk, notwendig, um die schulische Inklusion im Kreis Euskirchen zu fördern und zu unterstützen. Für den Bereich „schulische Inklusion“ werden durch die Handlungsfeld-Arbeitsgruppe „Bildung und Erziehung“ folgende Ziele und Handlungsempfehlungen formuliert: Ziel 1: Das Regelschulangebot ist inklusiv ausgerichtet Maßnahmen: 1. Dazu braucht es die bedarfsgerechte Einrichtung des Gemeinsamen Lernens an Regelschulen (Grundschulen, weiterführende Schulen und Berufskollegs). Die Schulaufsichtsbehörde richtet Gemeinsames Lernen mit Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen Schule ein. 2. Die personellen Ressourcen des Gemeinsamen Lernens und der sonderpädagogischen Unterstützung werden bedarfsgerecht sichergestellt. Zuständig sind das Land NRW und die Schulaufsicht. 3. Die Schulen sollen zur Umsetzung des gemeinsamen Lernens sächlich ausgestattet werden. Zuständig sind das Land NRW, die Schulaufsicht, die Schulträger sowie der Landschaftsverband Rheinland LVR. 4. Einsatz von Integrationshelfer/innen in den Regelschulen. Zuständig ist der Kreis Euskirchen als Träger der Jugendhilfe bzw. Sozialhilfe. 5. Koordinierung der Integrationshelfer/innen und Schulbegleiter/innen und Poolbildung. Zuständig ist der Kreis Euskirchen. 6. Einsatz von Schulsozialarbeiter/innen an Regelschulen. Zuständig sind der Kreis Euskirchen und die Städte und Gemeinden in Absprache mit 75 den Schulen. 7. Die Übergänge    Kindergarten / Primarstufe Primarstufe / Sekundarstufe I Sekundarstufe I / Sekundarstufe II werden koordiniert und optimiert. Die Umsetzung geschieht durch die Schulen und die Inklusionskoordinatorinnen (IKo). Die Koordination erfolgt durch die Inklusionskoordinatoren (IKO) im Auftrag der Schulaufsicht. Am Prozess beteiligt sind die Schulträger und die Schulen des Gemeinsamen Lernens. 8. Eltern werden durch die Inklusionskoordinator/innen informiert und beraten. Die Schulen sind an der Umsetzung beteiligt. Ziel 2: Das Ganztagsangebot ist inklusiv ausgerichtet Maßnahmen: 1. Der Ganztag an den Schulen soll zur Umsetzung des gemeinsamen Lernens sächlich ausgestattet werden. Zuständig sind die Städte und Gemeinden als Schulträger. 2. Inklusive Ganztagskonzepte sollen entwickelt werden. Zuständig ist die jeweilige Schule; die Umsetzung erfolgt durch die Schulen und die diversen Träger. Ziel 3: Eine inklusive Schul- und Unterrichtsentwicklung ist sicher gestellt Maßnahmen: 1. Das Gemeinsame Lernen wird in der Zuständigkeit der jeweiligen Schule konzeptionell gestaltet und weiterentwickelt. Unterstützung können Schulen durch die Inklusionsfachberater/innen(IFA) erhalten. Das Kompetenzteam für Lehrerfortbildung (KT) bietet im Auftrag des MSW Fortbildungsangebote für Schulen auf dem Weg zum gemeinsamen Lernen an. 2. Regelmäßige Fachtagungen und Arbeitskreise zu Themen der Inklusion werden in der Zuständigkeit der Schulaufsicht konzeptionell durchgeführt. Die Planung und Organisation erfolgt durch die Inklusionsfachberater/innen (IFA) und die Inklusionskoordinatoren (IKO). 3. Verlässliche Netzwerkstrukturen werden in Kooperation von Regionalem Bildungsbüro (RBB), IFA, IKO, Schulberatungsstelle sowie Jugendamt auf- und ausgebaut. 4. Der Medienpool zum Thema Inklusion soll durch das Kreismedienzentrum ausgebaut werden. Zuständigkeit liegt beim Kreis Euskirchen. Ziel 4: Erhalt eines bedarfsgerechten Förderschulangebots im Kreisgebiet Maßnahmen 1. Fortschreibung bzw. weitere Umsetzung des kreisweiten Förderschulkonzepts zum Erhalt von regionalen Förderschulangeboten, damit Eltern auch künftig von ihrem Recht Gebrauch machen können, eine Förderschule als Förderort für ihr Kind zu wählen. 76 Ziel 5: Die Barrierefreiheit der kreiseigenen Schulgebäude wird verbessert Maßnahmen 1. Schaffung barrierefreier Zugänge (Rampen, Türöffner etc.) zu den Schulgebäuden sowie innerhalb der Gebäude zu den Unterrichtsräumen für Schülerinnen und Schüler mit Bewegungsbeeinträchtigungen. Zuständig ist der Kreis Euskirchen als Schulträger. 2. Bauliche Ergänzungen der Sanitärräume und evtl. Einrichtung von separaten Windelräumen etc.. Zuständig ist der Kreis als Schulträger. 77 B.3.2.4 FÖRDERSCHULKONZEPT KREIS EUSKIRCHEN Die (zukünftige) Förderschullandschaft im Kreis Euskirchen Stand: 01.10.2014 Kreis Euskirchen Jülicher Ring 32 Der Landrat 53879 Euskirchen Abt. 40 - Schulen 02251 - 15 0 www.kreis-euskirchen.de 78 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung 80 2. Daten und Fakten 81 2.1 Aktuelle Förderschulen im Kreis Euskirchen 82 2.2 Informationen zu den Förderschulen im Kreis Euskirchen 82 2.3 Entwicklung der Schülerzahlen an den Förderschulen 83 2.4 Verteilung nach Förderorten 83 3. Das 9. Schulrechtsänderungsgesetz und die Mindestgrößenverordnung vom 16.10.2013 3.1 Kurze Darstellung des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes 85 85 3.2 Kurze Darstellung der Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke 85 3.3 Auswirkungen auf die Förderschullandschaft im Kreis Euskirchen durch die neuen schulgesetzlichen Vorschriften 87 4. Mittelfristige Lösungsansätze für die Förderschullandschaft im Kreis Euskirchen 88 4.1 Ziele des Kreises Euskirchen und der kreisangehörigen Städte und Gemeinden 88 4.2 Region Nordkreis 89 4.3 Region Kreis Mitte 90 4.4 Region Südkreis 91 4.5 Graphische Darstellung der mittelfristigen Förderschullandschaft für ES, LE, SQ 93 4.6 Schulstandorte der Förderschulen im Kreis Euskirchen ab dem 01.08.2015 94 5. Langfristige Lösungsansätze für die Förderschullandschaft im Kreis Euskirchen (fiktiv) 95 5.1 Szenario 1: Wegfall des Teilstandortes Astrid-Lindgren-Schule in Dahlem- Schmidtheim 95 5.2 Szenario 2: Wegfall des Teilstandortes Stephanusschule in Mechernich- Satzvey 95 5.3 Szenario 3: Wegfall der Standorte Astrid-Lindgren-Schule oder Stephanusschule 96 6. Zusammenfassung 97 79 1- Vorbemerkung Vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention und den damit durch die Landesregierung beschlossenen schulrechtlichen Veränderungen wird sich die Förderschullandschaft im Kreis Euskirchen verändern. Die neue Gesetzesgrundlage begründet für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Rechtsanspruch, gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern ohne Förderbedarf unterrichtet zu werden. Gleichzeitig führt das am 16.10.2013 vom Landtag verabschiedete 9. Schulrechtsänderungsgesetz in Verbindung mit der erlassenen Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke (MindestgrößenVO) dazu, dass viele Verbundförderschulen in kommunaler Trägerschaft, die die Förderschwerpunkte Emotionale und Soziale Entwicklung (ES), Sprache (SQ) und Lernen (LE) bedienen, nicht mehr die vorgeschriebene Mindestgröße erreichen und somit ab dem Schuljahr 2015/16 auslaufen. Sowohl der Kreis Euskirchen als auch die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sehen sich aus diesem Grund veranlasst, Grundsätze für eine künftige Förderschullandschaft festzulegen und haben Sich in mehreren Gesprächsrunden u.a. unter Beteiligung der Schulaufsicht, der Schulleitungen und der übrigen Schulträger darauf geeinigt, ein für das gesamte Kreisgebiet geltendes Konzept zur Aufstellung einer zukunftsfähigen Förderschullandschaft aufzustellen. Dieser Prozess - der sich vorerst ausschließlich auf die Förderschwerpunkte ES, SQ und LE konzentriert - zwischen dem Kreis Euskirchen und den kreisangehörigen Kommunen hat folgende Ziele:     Verantwortung übernehmen und Transparenz schaffen Durch koordinierte und abgestimmte Vorgehensweise Handlungsspielräume für Schüler/innen, Eltern, Lehrkräfte, Schulträger und Politik schaffen Echte Wahlfreiheit (Förderung ihres Kindes in der Regelschule oder der Förderschule) für Eltern ermöglichen Erhalt wohnortnaher Standorte, die zumutbare Fahrwege für Schülerinnen und Schüler bedeuten Voraussetzung für die Umsetzung dieses Konzeptes ist ein kooperatives Miteinander, sowohl in der Kommunikation zwischen den Schulträgern als auch zwischen Schulträger und Politik bzw. Schulaufsicht. 80 2-Daten und Fakten 2.1- Aktuelle Förderschulen im Kreis Euskirchen Im Kreis Euskirchen sind derzeit 11 Förderschulen angesiedelt, welche die Förderschwerpunkte Emotionale und soziale Entwicklung (ES), Sprache (SQ), Lernen (LE), Geistige Entwicklung (GG), Hören und Kommunikation (HK) und Körperliche und motorische Entwicklung (KM) abdecken. Zwei dieser Schulen befinden sich in Trägerschaft des Landschaftsverbandes Rheinland; eine dieser Schulen wird als private Ersatzschule geführt; fünf befinden sich in Trägerschaft der kreisangehörigen Städte und Gemeinden und drei Schulen befinden sich in Kreisträgerschaft. Im Schuljahr 2013/14 werden an den elf Förderschulen 1323 Schülerinnen und Schüler beschult. Don-Bosco-Schule Euskirchen ES Irena-Sendler-Schule Eu-Euenheim KM Stephanusschule Zü-Bürvenich, ES/LE/SQ Hans-Verbeek-Schule Euskirchen GG Max-Ernst-Schule Euskirchen HK Schule am Veybach Mechernich-Satzvey ES/LE/SQ Matthias-HagenSchule, Euskirchen ES/LE/SQ Astrid-LindgrenSchule, Schleiden ES/LE/SQ St.-Nikolaus-Schule Kall GG Schule im H.J.-Haus Kall-Urft ES Georgschule Dahlem-Schmidtheim ES/LE/SQ 81 2.2-Informationen zu den Förderschulen im Kreis Euskirchen Schule Schulträger Hans-Vebeek-Schule, Eu Kreis Euskirchen St.-Nikolaus-Schule, Kall Kreis Euskirchen Don-Bosco-Schule Kreis Euskirchen Georgschule, Dahlem Förderschulzweckverband Dahlem, Nettersheim, Blankenheim Stadt Zülpich Stephanusschule, Zülpich (Kompetenzzentrum) Schule am Veybach, Satzvey Matthias-Hagen-Schule, Eu Astrid-Lindgren-Schule Stadt Mechernich Stadt Euskirchen Förderschulzweckverband Hellenthal, Kall, Schleiden Schule im H.-J.-Haus, Urft* Privat Irena-Sendler-Schule, Eu-Euenheim Landschaftsverband Rheinland Max-Ernst-Schule* Landschaftsverband Rheinland Förderschwerpunkte Geistige Entwicklung Geistige Entwicklung Emotionale und soziale Entwicklung Emotionale und soziale Entwicklung, Lernen, Sprache Emotionale und soziale Entwicklung, Lernen, Sprache Emotionale und soziale Entwicklung, Lernen, Sprache Emotionale und soziale Entwicklung, Lernen, Sprache Emotionale und soziale Entwicklung, Lernen, Sprache Emotionale und Soziale Entwicklung Körperliche und motorische Entwicklung Hören und Kommunikation Schulart P+SI + S II P+SI + S II Schülerzahl 122 85 39 SI 76 P+SI 112 P+SI 94 P+SI 202 P+SI 163 P+SI 86 P+SI 191 P+SI 153 P+SI *Die Schule im Hermann-Josef-Haus und die Max-Ernst-Schule werden nur nachrichtlich erwähnt; diese finden im weiteren Verlauf dieses Konzeptes keine Berücksichtigung, da die Schulaufsicht für diese beiden Schulen bei der Bezirksregierung Köln liegt. 2.3-Entwicklung der Schülerzahlen an den Förderschulen Die Schülerzahlen der Förderschulen im Kreis Euskirchen haben sich in den letzten fünf Jahren wie folgt entwickelt: Schule Hans-Verbeek-Schule St.-Nikolaus-Schule Don-Bosco-Schule Georgschule Dahlem Stephanusschule Schule am Veybach Matthias-Hagen-Schule Astrid-Lindgren-Schule Irena-Sendler-Schule Schule a.d. Erftaue* SUMME Schuljahr 2009/10 148 84 50 96 133 96 198 159 169 123 1256 Schuljahr 2010/11 140 82 45 87 121 92 173 155 169 101 1165 Schuljahr 2011/12 130 87 42 80 127 107 128 156 182 91 1130 Schuljahr 2012/13 126 83 36 78 117 99 126 158 195 88 1106 Schuljahr 2013/14 122 85 39 76 112 94 202 163 191 ----1084 *seit SJ 2013/14 mit der Matthias-Hagen-Schule zusammengelegt 82 Entw icklung der Schülerzahlen der Förderschulen im Kreis Euskirchen 1300 1250 1200 1150 1256 1165 1050 1130 1106 1100 1084 950 2009/2010 2010/2011 2011/2012 2012/2013 2013/2014 Während sowohl die Schülerzahlen der allgemein bildenden Schulen als auch der Förderschulen im Kreis Euskirchen rückläufig sind, steigt der Anteil der Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf beständig an. Im Schuljahr 2013/14 werden insgesamt 1.572 Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf an den Schulen unterrichtet; im Vergleich zur Gesamtschülerzahl entspricht das einem relativen Anteil von 8,15 %: Anteil der Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Kreis Euskirchen 25.000 21.160 22.711 20.504 19.929 19.269 20.000 15.000 10.000 1.489 1.466 1.486 1.503 1.572 5.000 0 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 2013/14 Schüler allgemeinbildende Schulen der Primarstufe und Sekundarstufe I Schüler mit Förderbedarf im Kreis Euskirchen 2.4 Verteilung nach Förderorten Die sonderpädagogische Förderung der Schülerinnen und Schüler mit entsprechendem Förderbedarf erfolgt zurzeit entweder in einer Regelschule (GU im Primarbereich bzw. in integrativen Lerngruppen im Sekundarbereich) oder an einer Förderschule. Für das Schuljahr 2013/14 stellt sich die Verteilung nach Förderorten im Kreis Euskirchen wie folgt dar: 83 Schüler/innen m it sonderpäd. Förderbedarf nach Förderort - Schuljahr 2013/14 - 1.200 1.000 800 1.084 400 200 255 233 Förderort GU-Regelschule Prim arbereich Förderort Regelschule Sek.I 0 Förderot Förderschule Dies entspricht einer Inklusionsquote von ca. 29 %; demnach werden 71 % der Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf aktuell an einer Förderschule beschult. Im Schuljahr 2013/14 sind es insgesamt 488 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die an einer Regeschule beschult werden; im Schuljahr 2009/10 waren es „nur“ 231 Schülerinnen und Schüler. Entw icklung der Schülerzahlen der Schülerinnen und Schüler mit sonderpäd. Förderbedarf an Regelschulen im Kreis Euskirchen 600 500 233 300 400 200 100 124 158 201 227 230 255 2010/11 2011/12 2012/13 2013/4 98 79 152 0 2009/10 GU Primarbereich Sekundarbereich 84 3.Das 9. Schulrechtsänderungsgesetz und die Mindestgrößenverordnung vom 16.10.2013 3.1 Kurze Darstellung des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes Am 16. Oktober 2013 hat der Düsseldorfer Landtag das 1. Gesetz zur Umsetzung der UNBehindertenrechtskonvention (9. Schulrechtsänderungsgesetz) beschlossen. Mit der Ratifizierung hat das Land NRW den Auftrag der UN- Behindertenrechtskonvention umgesetzt und die ersten Schritte auf dem Weg zur inklusiven Bildung an allgemein bildenden Schulen in NRW gesetzlich verankert. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben ab dem Schuljahr 2014/15 einen Anspruch auf Beschulung an einer allgemeinen Schule, an der ein geeignetes Angebot des Gemeinsamen Unterrichtes eingerichtet ist. Die Erziehungsberechtigten können somit wählen, ob ihre Kinder an einer Regelschule gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichtet werden oder eine Förderschule besuchen. Die Neuerungen auf einen Blick:    Gemeinsames Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf wird zum Regelfall. Eine Beantragung für die Aufnahme an einer allgemeinen Schule ist nicht länger notwendig. Bei Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes wird seitens der zuständigen Schulaufsicht in Abstimmung mit dem Schulträger eine allgemeine Schule benannt, die Gemeinsamen Unterricht anbietet. Für die Erziehungsberechtigten besteht auch weiterhin das Recht, eine Förderschule zu wählen, sofern ein entsprechendes Angebot hierfür besteht. 3.2 Kurze Darstellung der Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke Im Zuge des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes wurde auch die Mindestgrößenverordnung der Förderschulen und der Schulen für Kranke (MindestgrößenVO) geändert. § 1 Abs. 1 der neuen MindestgrößenVO sieht folgende Mindestgrößen vor: 1. Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 144 Schülerinnen und Schüler, 112 Schülerinnen und Schüler an Schulen mit allein der Sekundarstufe I, 2. Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache: 55 Schülerinnen und Schüler an Schulen der Primarstufe, 66 Schülerinnen und Schüler an Schulen der Sekundarstufe I, Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung: 88 Schüle- 3. 85 rinnen und Schüler an Schulen mit Primarstufe und Sekundarstufe I, 33 Schülerinnen und Schüler an Schulen der Primarstufe, 55 Schülerinnen und Schüler an Schulen der Sekundarstufe I, 4. 5. 6. 7. Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation sowie mit dem Förderschwerpunkt Sehen: jeweils 110 Schülerinnen und Schüler, Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung: 110 Schülerinnen und Schüler, Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung: 50 Schülerinnen und Schüler; hierbei werden die Schülerinnen und Schüler in der Berufspraxisstufe mitgezählt, Förderschulen mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten, die als eine Förderschule im Verbund geführt werden: 144 Schülerinnen und Schüler, 112 Schülerinnen und Schüler an Schulen mit allein der Sekundarstufe I. Diese Mindestgrößen können unterschritten werden, wenn für die einzelnen Förderschwerpunkte die unter den Punkten 2 bis 6 genannten Mindestgrößen erreicht werden. 8. Schulen für Kranke: 12 Schülerinnen und Schüler, bei denen ein mindestens vierwöchiger Krankenhausaufenthalt zu erwarten ist. Die bis dato gültige Ausnahmeregelung, die eine Unterschreitung der Mindestgrößen um bis zu 50 % erlaubt, findet keine Anwendung mehr. ABER: Nicht jeder Schulstandort, der unter die o.g. Mindestgröße fällt, muss zwangsläufig geschlossen werden. Die Zusammenlegung von Schulen, Schulen an Teilstandorten und Verbundschulen bietet den einzelnen Schulträgern die Möglichkeit, ein sinnvolles Förderschulangebot zu gestalten. Dazu § 1 Abs. 2 der MindestgrößenVO: (2) Eine Förderschule kann in einem begründeten Fall mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 83 Absätze 6 und 7 des SchulG NRW an Teilstandorten in zumutbarer Entfernung geführt werden. In diesem Fall ist an jedem Teilstandort mindestens die Hälfte der Schülerzahl nach Abs. 1 Nr. 1-7 erforderlich. Die Vorgaben der neuen MindestgrößenVO müssen spätestens zum Schuljahresbeginn 2015/16 umgesetzt werden. Für Förderschulen, die am Schulversuch "Ausbau von Förderschulen zu Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung gem. § 20 Abs. 5 SchulG NRW" teilnehmen, tritt die Verordnung mit Wirkung spätestens zum Schuljahresbeginn 2016/17 in Kraft. 86 3.3 Auswirkungen auf die Förderschullandschaft im Kreis Euskirchen durch die neuen schulgesetzlichen Vorschriften Schule Hans-Vebeek-Schule, Eu St.-Nikolaus-Schule, Kall Don-Bosco-Schule Georgschule, Dahlem Stephanusschule, Zülpich (Kompetenzzentrum) Schule am Veybach, Satzvey Matthias-Hagen-Schule, Eu Astrid-Lindgren-Schule Irena-Sendler-Schule, Eu-Euenheim Förderschwerpunkte Geistige Entwicklung Geistige Entwicklung Emotionale und soziale Entwicklung Emotionale und soziale Entwicklung, Lernen, Sprache Emotionale und soziale Entwicklung, Lernen, Sprache Emotionale und soziale Entwicklung, Lernen, Sprache Emotionale und soziale Entwicklung, Lernen, Sprache Emotionale und soziale Entwicklung, Lernen, Sprache Körperliche und motorische Entwicklung MindestgrößenVO gem. § 1 Abs. 1 Schülerzahl SJ 2013/14 50 50 122 85 55 39 144 76 144 112 144 94 144 202 144 163 110 191 Vergleicht man die gesetzlichen Vorgaben der MindestgrößenVO mit der aktuellen Schülerzahl des Schuljahres 2013/14, so ist erkennbar, dass vor allem die Verbundförderschulen mit den Förderschwerpunkten Emotionale und soziale Entwicklung, Lernen und Sprache als Schulstandort gefährdet sind und sich somit Handlungsbedarf ergibt. Eine Ausnahme bildet hier lediglich die Matthias-Hagen-Schule, die die Mindestschülerzahl noch deutlich übersteigt. Die „positive“ Schülerzahl resultiert aus der Zusammenlegung der beiden vormals eigenständigen Verbundförderschulen (Schule an der Erftaue und Matthias-Hagen-Schule). Mit 202 Schülerinnen und Schülern ist der Fortbestand der Schule mittelfristig gesichert. Die Mindestschülerzahl von 144 wird derzeit auch von der Astrid-Lindgren-Schule noch überschritten; aufgrund der Auswirkungen des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes und der demographischen Entwicklung ist aber stark davon auszugehen, dass auch die Astrid-Lindgren-Schule kurzfristig weniger als 144 Schüler/-innen beschult. So ergibt sich auch für die Astrid-Lindgren-Schule Handlungsbedarf. Handlungsbedarf ergibt sich auch bezüglich der in Kreisträgerschaft befindlichen Don-Bosco-Schule (Förderschule Sek I mit dem Förderschwerpunkt ES). Gemäß MindestgrößenVO sind für die Fortführung der Schule 55 Schülerinnen und Schüler notwendig. Diese Mindestschülerzahl erreicht die Schule bereits seit mehreren Jahren nicht mehr. Sie muss daher spätestens zum Schuljahr 2015/16 aufgelöst werden. Die staatlich anerkannte Ersatzschule im Hermann-Josef-Haus in Kall-Urft übernimmt zum einen die Beschulung der im Hermann-Josef-Haus untergebrachten Jugendlichen mit dem Fördeschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung. Zum anderen übernimmt die Schule im Hermann-Josef-Haus gemäß Vereinbarung mit dem Kreis Euskirchen die Beschulung von erziehungsschwierigen Kindern aus den 87 südlichen kreisangehörigen Gemeinden Schleiden, Hellenthal, Kall, Blankenheim, Nettersheim und Dahlem. Mit Abschluss dieser Vereinbarung erfüllt der Kreis Euskirchen seine Verpflichtung als Schulträger für die Beschulung von erheblich erziehungsschwierigen Schülerinnen und Schülern aus dem Südkreis. Durchschnittlich besuchen zehn externe Schüler/-innen die Schule im Hermann-Josef-Haus. Die Finanzierung dieser Vereinbarung, die auch zukünftig besteht, erfolgt auf der Grundlage des vom Jugendamt des Kreises Euskirchen im Rahmen der Entgeltvereinbarung anerkannten Kostensatzes je Schüler/-in je Kalendertag. Für die weiteren sich in Trägerschaft des Kreises Euskirchen befindlichen Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, die St.-Nikolaus- Schule in Kall und die Hans-Verbeek-Schule in Euskirchen, ergibt sich mittelfristig kein Handlungsbedarf. Sowohl die St.-Nikolaus-Schule mit 85 Schülerinnen und Schülern als auch die Hans-Verbeek-Schule mit 122 Schülerinnen und Schülern liegen deutlich über der von der MindestgrößenVO geforderten Schülerzahl von 50. Gleiches gilt für die Irena-Sendler-Schule, an der aktuell 191 Schülerinnen und Schüler beschult werden. Aufgrund des überregionalen Einzugsbereichs der Schule, die sich in Trägerschaft des Landschaftsverbandes Rheinland befindet, ist nicht davon auszugehen, dass die Schülerzahl der Schule mittelfristig unter die Mindestschülerzahl von 110 fällt. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass vom Inklusionsgedanken des 9. Schulrechtsänderungsgesetz besonders die Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Emotionale und Soziale Entwicklung, Lernen und Sprache betroffen sind, während die Schülerzahlen an den Förderschulen für Geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung langfristig gesichert scheinen. 4.Mittelfristige Lösungsansätze für die Förderschullandschaft im Kreis Euskirchen 4.1 Ziele des Kreises Euskirchen und der kreisangehörigen Städte und Gemeinden Aus Sicht des Kreises Euskirchen und der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sollte das Förderschulangebot des Kreises Euskirchen zeitnah den gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst werden. Darüber hinaus wurde auch in diversen Gesprächen mit der Bezirksregierung versucht, die zukünftige Förderschullandschaft zu analysieren und gemeinsame Lösungen zur Sicherstellung einer wohnortnahen Beschulung im Förderschulbereich im Kreis Euskirchen zu erarbeiten. Um eine optimale Versorgung des Kreisgebietes mit sonderpädagogischer Kompetenz zu erhalten, ist eine kreisweite Lösung für die Förderschulen im Verbund unabdingbar. Ziel ist es, auch zukünftig eine wohnortnahe Förderschullandschaft vorzuhalten und den Eltern die Wahl zu lassen, ihr Kind in die Obhut einer Förderschule zu geben oder es für den inklusiven Unterricht an einer Regelschule anzumelden. Um alle bisherigen Standorte möglichst lange halten zu können, muss es im Sinne einer regionalen Zusammenarbeit zur Zusammenlegung von Schulen kommen. 88 4.2 Region Nordkreis Um das Ziel zu erreichen, für den Kreis Euskirchen eine nachhaltige Förderschullandschaft vorzuhalten, erfolgt in einem ersten Schritt die Übernahme der Matthias-Hagen-Schule durch den Kreis Euskirchen ab dem 01.08.2015. Die Stadt Euskirchen als bisheriger Schulträger der Matthias-Hagen-Schule ist vor geraumer Zeit im Zuge der dargestellten kreisweiten Gespräche über eine zukunftsfähige Förderschullandschaft an den Kreis Euskirchen herangetreten mit der Bitte, zu prüfen, ob eine Übernahme der städtischen MatthiasHagen-Schule in die Trägerschaft des Kreises Euskirchen möglich ist. Hintergrund ist u.a., dass Verhandlungen der Stadt Euskirchen mit den Nachbarkommunen Bad Münstereifel und Weilerswist über eine solidarische Beteiligung der Schulträgerkosten der Matthias-HagenSchule nicht zu einer entsprechenden Vereinbarung geführt haben. Der Übergang einer gemeindlichen Förderschule in Kreisträgerschaft ist nach dem Schulgesetz möglich. Namentlich in den Fällen, in denen die Fortführung einer Schule an der fehlenden Zusammenarbeit von Gemeinden scheitert. Auch in der Begründung zur neuen MindestgrößenVO wird der Übergang in eine Kreisträgerschaft ausdrücklich als Möglichkeit benannt, um die Schließung von Schulstandorten zu vermeiden. Die Bezirksregierung Köln als obere Schulaufsichtsbehörde hat ebenfalls bestätigt, eine Kreisträgerschaft grundsätzlich zu begrüßen und vorbehaltlich einer genaueren Prüfung einen Trägerwechsel zu genehmigen. Die Don-Bosco-Schule, die mit aktuell 39 Schülerinnen und Schülern, deutlich unter der Mindestschülerzahl von 55 liegt, würde entsprechend aufgelöst. Für Schülerinnen und Schüler mit Intensivförderbedarf im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, die bisher die Don-Bosco-Schule besucht haben, steht nach erfolgter Auflösung u.a. die Matthias-Hagen-Schule bzw. das Förderschulzentrum Nord in Euskirchen-Kuchenheim (früher Matthias-Hagen-Schule), das ab dem 01.08.2015 in die Trägerschaft des Kreises Euskirchen übernommen wird, als Förderort zur Verfügung. Über die genaue pädagogische Ausrichtung - vor dem Hintergrund, dass an diesem Standort zukünftig auch Schülerinnen und Schüler mit Intensivförderbedarf im Bereich ES beschult werden - werden zeitnah Gespräche zwischen Schulleitungen und Schulaufsicht stattfinden. In Zusammenhang mit der Auflösung der DonBosco-Schule sind zwei Varianten denkbar, über die der Kreis Euskirchen als Schulträger der Schule zeitnah zu entscheiden hat: 1. Die Don-Bosco-Schule wird auslaufend aufgelöst. Das bedeutet, dass ab dem 01.08.2015 keine neuen Schülerinnen und Schüler mehr aufgenommen werden, aber die restlichen Jahrgänge bis zum Ende ihrer Vollzeitschulpflicht an der Don-Bosco-Schule beschult werden. 2. Die Don-Bosco-Schule wird mit Stichtag 01.08.2015 bindend aufgelöst. Neue Schülerinnen und Schüler werden nicht mehr aufgenommen und die verbliebenen Jahrgänge der Don-BoscoSchule werden entweder unmittelbar unter dem Dach der Matthias-Hagen-Schule (Förderzentrum Nord) oder als ausgelagerte Klassen am jetzigen Standort beschult. 89 So könnte sich die Matthias-Hagen-Schule in Kreisträgerschaft zu einem Förderzentrum im Nordkreis Euskirchen entwickeln, das als Einzugsgebiet in der Hauptsache Bad Münstereifel, Weilerswist und Euskirchen bedient. Maßnahmen der Schulträger:  Der Kreistag hat am 09.04.2014 die Übernahme der Schulträgerschaft der Matthias-Hagen   Schule mit Wirkung vom 01.08.2015 beschlossen. Der Rat der Stadt Euskirchen hat die Übergabe der Schulträgerschaft der Matthias-HagenSchule in Kreisträgerschaft ab dem 01.08.2015 durch Ratsbeschluss vom 20.05.2014 beschlossen. Der Kreis Euskirchen initiiert die Auflösung der Don-Bosco-Schule durch Beschluss des Kreistages. Einleitung eines Genehmigungsverfahrens bei der Bezirksregierung Köln als obere Schulaufsicht. (Zur Ergänzung verweise ich auf die V 77/2013 und V 108/2014) Schule Matthias-Hagen-Schule Don-Bosco-Schule Schule Förderzentrum EU Nordkreis Förderschwerpunkte ES, LE, SQ ES Förderschwerpunkte ES, LE, SQ MindestgrößenVO gem. § 1 Abs.1 Schülerzahl SJ 2013/14 144 55 202 39 MindestgrößenVO gem. § 1 Abs.1 "fiktive" Schülerzahl 144 241 4.3 Region Kreis Mitte Die Stephanusschule in Zülpich-Bürvenich wird zurzeit von 112 Schüler/-innen besucht. Sie müsste nach der neuen Rechtslage als eigenständige Schule spätestens zum Schuljahr 2016/17 (1 Jahr längere Übergangsregelung für bisherige Kompetenzzentren) aufgelöst werden. Die Schule am Veybach in Mechernich- Satzvey mit aktuell 94 Schüler/-innen müsste bereits zum Schuljahr 2015/16 aufgelöst werden. Im Sinne einer gemeinschaftlichen Schulentwicklungsplanung wäre denkbar, die sich in Trägerschaft der Stadt Zülpich befindliche Stephanusschule zu erhalten und als Hauptstandort weiterhin in ZülpichBürvenich zu führen. Die Schule am Veybach (Stadt Mechernich) wird aufgelöst und als Teilstandort der Stephanusschule in Mechernich-Satzvey geführt. Maßnahmen der Schulträger:  Die Stadt Mechernich veranlasst eine Auflösung der Schule am Veybach.  Die Stadt Zülpich erweitert das Einzugsgebiet der Stephanusschule um das Stadtgebiet Mechernich. 90     Hauptstandort der Stephanusschule ist Zülpich-Bürvenich. Das Gebäude der Schule am Veybach wird als Teilstandort der Stephanusschule in Mechernich-Satzvey geführt. Vereinbarung zwischen beiden Kommunen über gegenseitige Kostenbeteiligung. Genehmigungsverfahren bei der Bezirksregierung Köln einleiten. Schule Stephanusschule, Zülpich (Kompetenzzentrum) Schule am Veybach, Satzvey Schule Stephanusschule, Zülpich (Hauptstandort) Stephanusschule, Mechernich-Satzvey (Teilstandort) Förderschwerpunkte MindestgrößenVO gem. § 1 Abs.1 Schülerzahl SJ 2013/14 144 112 144 94 MindestgrößenVO gem. § 1 Abs. 2 “91ictive” Schülerzahl 72 112 72 94 ES, LE, SQ ES, LE, SQ Förderschwerpunkte ES, LE, SQ ES, LE, SQ 4.4 Region Südkreis Die Georgschule Dahlem liegt mit 76 Schülerinnen und Schülern deutlich unter der Mindestschülerzahl von 144; die Schule wäre daher mit Beginn des Schuljahres 2015/16 aufzulösen. Bei der Astrid-Lindgren-Schule wird die Mindestschülerzahl von 144 derzeit noch um ca. 20 Schüler/innen überschritten. Aufgrund der Auswirkungen des 9. Schulrechtsänderungsgesetz und der demografischen Entwicklung ist davon auszugehen, dass auch die Astrid-Lindgren-Schule mittelfristig die Vorgaben der aktuell gültigen MindestgrößenVO nicht mehr erreichen wird. Um beide Standorte möglichst lange zu halten, wäre im Rahmen einer gemeinschaftlichen Schulentwicklungsplanung denkbar, die Astrid-Lindgren-Schule (Schulzweckverband Hellenthal, Kall, Schleiden) zu erhalten und als Hauptstandort weiterhin in Schleiden zu führen. Die Georgschule (Förderschulzweckverband Dahlem, Blankenheim, Nettersheim) wird Teilstandort der Astrid-Lindgren-Schule in Dahlem-Schmidtheim. Die beteiligten Kommunen streben an, durch eine entsprechende Lenkung der Schülerströme Schülerzahlen am Teilstandort Dahlem-Schmidtheim in einer die Höhe zu gewährleisten, dass die Teilstandortlösung so lange wie möglich erhalten werden kann. 91 Maßnahmen der Schulträger:  Der Förderschulzweckverband Hellenthal-Kall-Schleiden erweitert das Einzugsgebiet der Astrid    Lindgren-Schule um die Gemeindegebiete Blankenheim, Dahlem und Nettersheim. Hauptstandort der Astrid-Lindgren-Schule ist Schleiden. Das Gebäude der Georgschule wird als Teilstandort der Astrid-Lindgren- Schule in DahlemSchmidtheim geführt. Vereinbarung zwischen beiden Kommunen über gegenseitige Kostenbeteiligung. Einleitung eines Genehmigungsverfahrens bei der Bezirksregierung Köln. Schule Georgschule, Dahlem Astrid-Lindgren-Schule, Schleiden Schule Förderschwerpunkte ES, LE, SQ ES, LE, SQ Förderschwerpunkte Astrid-Lindgren-Schule, Schleiden (Hauptstandort) ES, LE, SQ Astrid-Lindgren-Schule, Dahlem (Teilstandort) ES, LE, SQ MindestgrößenVO gem. § 1 Abs.1 Schülerzahl SJ 2013/14 144 76 144 163 MindestgrößenVO gem. § 1 Abs.2 Schülerzahl SJ 2013/14 72 163 72 76 92 4.5 Graphische Darstellung der mittelfristigen Förderschullandschaft für ES, LE, SQ (Verbundförderschulen) Durch die regionale Zusammenarbeit ergibt sich auch zukünftig für die Förderbedarfe ES, LE und SQ ein wohnortnahes Förderschulangebot: Stephanusschule, ZüBürvenich ES/LE/SQ Hauptstandort "Förderzentrum Nord" Eu-Kuchenheim ES/LE/SQ Astrid-LindgrenSchule, Schleiden ES/LE/SQ Hauptstandort Stephanusschule, ES/LE/SQ Teilstandort Satzvey Astrid-Lindgren-Schule, ES/LE/SQ Teilstandort Schmditheim Für den Fall, dass die Teilstandorte in Dahlem-Schmidtheim oder Mechernich- Satzvey mittelfristig unter die Mindestschülerzahl von 72 fallen würden, müssten diese als Teilstandorte aufgegeben werden. Dennoch verfügt der Kreis Euskirchen dann weiterhin über drei Förderschulstandorte (beispielsweise Euskirchen, Zülpich und Schleiden) mit den Förderschwerpunkten ES, LE, SQ, die das gesamte Kreisgebiet abdecken und somit eine gute Erreichbarkeit gewährleisten. 93 4.6 Schulstandorte der Förderschulen im Kreis Euskirchen ab dem 01.08.2015 Stephanusschule Hauptstandort ES, LE, SQ Hans-Verbeek-Schule GG Max-Ernst-Schule HK Irena-Sendler-Schule KM Astrid-Lindgren-Schule Hauptstandort ES, LE, SQ "Förderzentrum Nord" ES, LE, SQ St.-Nikolaus-Schule GG Stephanusschule Teilstandort Satzvey ES, LE, SQ Schule im H.-J.-Haus ES Astrid-Lindgren-Schule Teilstandort ES, LE, SQ 94 5.Langfristige Lösungsansätze für die Förderschullandschaft im Kreis Euskirchen (fiktiv) 5.1 Szenario 1: Wegfall des Teilstandortes Astrid-Lindgren-Schule in Dahlem-Schmidtheim Wie unter 4.5 bereits dargestellt, ist möglicherweise davon auszugehen, dass der Teilstandort der Astrid-Lindgren-Schule in Dahlem-Schmidtheim aufgrund des fortschreitenden demografischen Wandels und der Zunahme der inklusiven Beschulung in absehbarer Zeit unter die Mindestschülerzahl von 72 fällt und daher aufzulösen wäre. Mit Auflösung des Teilstandortes müssten dann auch die Schülerinnen und Schüler aus Blankenheim, Dahlem und Nettersheim künftig die Astrid-Lindgren-Schule in Schleiden besuchen. Für den Hauptstandort in Schleiden würde dies gleichzeitig bedeuten, dass dieser mit dem Wegfall des Teilstandortes Schmidtheim gem. § 1 Abs. 1 MindestgrößenVO eine Mindestschülerzahl von 144 erreichen müsste. Die organisatorische und finanzielle Umsetzung der Beschulung erfolgt - wie bereits unter Punkt 4.4 beschrieben - im Rahmen einer Vereinbarung zwischen den beteiligen Kommunen. 5.2 Szenario 2: Wegfall des Teilstandortes Stephanusschule in Mechernich-Satzvey Mittelfristig ist nicht auszuschließen, dass auch der Teilstandort der Stephanusschule in Mechernich-Satzvey unter die für einen Teilstandort notwendige Schülerzahl von 72 fällt. Sollte dieser Fall eintreten, wäre der Teilstandort in Mechernich-Satzvey aufzulösen. Die Beschulung der Schülerinnen und Schüler aus dem Stadtgebiet Mechernich würde dann am bisherigen Hauptstandort in Zülpich-Bürvenich erfolgen. Für den Hauptstandort in Zülpich-Bürvenich würde dies gleichzeitig bedeuten, dass dieser mit dem Wegfall des Teilstandortes gem. § 1 Abs. 1 MindestgrößenVO eine Mindestschülerzahl von 144 erreichen müsste. 95 Die organisatorische und finanzielle Umsetzung erfolgt – wie bereits unter Punkt 4.3 beschrieben – im Rahmen einer Vereinbarung zwischen den Kommunen Mechernich und Zülpich. 5.3 Szenario 3: Wegfall der Standorte Astrid-Lindgren-Schule oder Stephanusschule Für den Fall, dass der Inklusionsprozess aufgrund des 9. Schulrechtsänderungsgesetz schneller als geplant voranschreiten sollte oder sich das Wahlverhalten der Eltern vermehrt zugunsten des inklusiven Lernens ändert, werden Schülerinnen und Schüler mit den Förderschwerpunkten Emotionale und soziale Entwicklung, Lernen und Sprache zukünftig vermehrt an den Regelschulen beschult werden. Langfristig wäre daher auch die Entwicklung denkbar, dass die Standorte in Schleiden und/oder Zülpich-Bürvenich nicht mehr die vorgeschriebene Schülerzahl der MindestgrößenVO erreichen. Ein möglicher Ansatz, die Auflösung dieser Standorte zu verhindern, wäre eine Kooperation der beteiligten Kommunen mit dem Ziel, beispielsweise die Astrid- Lindgren-Schule als Teilstandort der Stephanusschule weiterzuführen; für beide Standorte wären dann gem. § 1 Abs. 2 MindestgrößenVO eine Mindestschülerzahl von 72 notwendig. Prinzipiell wäre es in diesem Szenario bei gleicher Vorgehensweise umgekehrt denkbar, dass die Stephanusschule als Teilstandort der Astrid-Lindgren-Schule geführt wird. Gleichzeitig würden durch diese Kooperation im Kreisgebiet auch langfristig drei wohnortnahe Standorte für die Förderschwerpunkte ES, LE und SQ vorgehalten. Die tatsächliche Entwicklung in diesem Bereich muss abgewartet und beobachtet werden; zu gegebener Zeit sollten mit allen Beteiligten unter Moderation des Kreises Euskirchen geeignete Lösungen beraten werden, bevor eine organisatorische Umsetzung erfolgt und entsprechende finanzielle Beteiligungen vereinbart werden. 96 6.-Zusammenfassung Für den fortschreitenden Inklusionsprozess ist es auch zukünftig unabdingbar, in regelmäßigen Abständen unter Beteiligung des Kreises Euskirchen, aller Schulträger, der Schulleitungen und der Schulaufsicht einer kreisweiten Schulentwicklungsplanung nachzugehen und für die Förderschullandschaft nach Lösungen für den Kreis Euskirchen zu suchen. Dabei soll der Inklusionsprozess voran getrieben werden, um das Gemeinsame Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Förderbedarf in den Schulen des Kreises Euskirchen auszubauen. Gleichzeitig soll auch der Wunsch der Eltern weiterhin ermöglicht werden, die eine Beschulung an einer Förderschule bevorzugen. Dabei muss allen Beteiligten - Schulaufsicht, kommunale und private Schulträger, Schulleitungen, Eltern, Lehrkräfte, Einrichtungen der Jugendhilfe, Politik, etc. - bewusst sein, dass die Gestaltung der zukünftigen Förderschullandschaft im Kreis Euskirchen -wie bisher- nur durch ein kooperatives, konstruktives und verantwortungsvolles Miteinander geschehen kann, auch wenn Kompromisse und Veränderungen vor Ort in diesem Prozess unumgänglich sind. In diesem Prozess gilt es, dieses nunmehr erarbeitete Konzept regelmäßig zu aktualisieren und fortzuschreiben. In Abhängigkeit von den zukünftigen Entwicklungen ist ggfls. auch über weitere Trägerschaftsübernahmen durch den Kreis hinsichtlich der Verbundförderschulen zu entscheiden. 97 B.3.2.5 TABELLARISCHEN ÜBERBLICK HANDLUNGSFELD BILDUNG-SCHULEN Ziel 1: Das Regelschulangebot ist inklusiv ausgerichtet Ressourcen a) personell b) finanziell Umsetzung /Priorisierung 1- umgesetzt 2- in Umsetzung 3- wird umgesetzt Gemeinsames Lernen ist an allgemeinen Schulen (Grundschulen, weiterführende Schulen und Berufskollegs) eingerichtet. Die Einrichtung erfolgt bedarfsgerecht vor dem Hintergrund der vorhandenen Ressourcen durch die Schulaufsicht mit Zustimmung des Schulträgers. Schulaufsicht Schulträger Keine personellen oder finanziellen Mittel für den Kreis Die personellen Ressourcen des Gemeinsamen Lernens und der sonderpädagogischen Unterstützung sind bedarfsgerecht sichergestellt. Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung werden beim Stellenbedarf der allgemeinen Schulen berücksichtigt. Stellen für die Land NRW Schulaufsicht Keine personellen oder finanziellen Mittel für den Kreis Kommentar Belastet zukünftige Haushalte Zuständigkeit Neu im Haushaltsplan 2017 Kurzbeschreibung Bereits im Haushaltsansatz vorhanden Maßnahme 1 22 Grundschulen und 11 weiterführende Schulen sind z.Zt. Schulen des Gemeinsamen Lernens 1 Einzelintegration (HK, SE) an allen Schulen möglich, auch an nicht GLSchulen praktiziert Laufender Prozess 98 sonderpäda-gogische Unterstützung kommen ergänzend hinzu. Im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen erfolgt diese Zuweisung systemisch, bei allen anderen Behinderungsarten personenbezogen. Die Schulen sind zur Umsetzung des gemeinsamen Lernens sächlich ausgestattet. Einsatz von Integrationshelfer/innen in den Regelschulen. Die Übergänge - Kindergarten / Primarstufe - Primarstufe / Sekundarstufe I - Sekundarstufe I / Sekundarstufe II Für die sächliche Ausstattung der Schulen sind die Schulträger zuständig. Das Land unterstützt die Kommunen durch Landesmittel. Zudem können Schulträger die LVRInklusionspauschale nutzen, um im Einzelfall das Gemeinsame Lernen zu ermöglichen Koordination und gfl. Poolbildung zur optimalen Ausnutzung der vorhandenen Ressourcen. Das Schulamt ermittelt zu Beginn des letzten Schuljahres in der Primarstufe über die Grundschulen und Förderschulen, welche Eltern für ihr Kind im Folgejahr das Gemeinsame Lernen in Schulen Land NRW Schulaufsicht Schulträger Landschaftsverband Rheinland (LVR) Finanzielle Ausstattung durch die Schulträger der Regelschulen im Rahmen der Schulbudgets. Kreis Euskirchen als Träger der Jugendhilfe bzw. Sozialhilfe Keine zusätzlichen Kosten; Koordinierung/ Poolbildung mit vorhandenem Personal im Bereich des Jugendamtes und Sozialamtes. 1 Laufender Prozess Schulamt, InklusionskoordinatorIn (IKo), Bezirksregierung, Schulen und Schulträger. Keine personellen oder finanziellen Mittel für den Kreis 1 Laufender Prozess 99 werden koordiniert und optimiert. der Sekundarstufe I wünschen. Auf der Grundlage dieser Daten koordiniert die Inklusionsrunde, in welchem Umfang und an welchen Schulen Plätze für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bereitgestellt werden können. Ziel 2: Das Ganztagsangebot ist inklusiv ausgerichtet Ressourcen a) personell b) finanziell Der Ganztag an den Schulen soll zur Umsetzung des gemeinsamen Lernens sächlich ausge- Zuständig sind die Städte und Gemeinden als Schulträger. Umsetzung /Priorisierung 1- umgesetzt 2- in Umsetzung 3- wird umgesetzt Kommentar Belastet zukünftige Haushalte Zuständigkeit Neu im Haushaltsplan 2017 Kurzbeschreibung Bereits im Haushaltsansatz vorhanden Maßnahme Keine personellen oder finanziellen Mittel für den Kreis 2 Lfd. Prozess 100 stattet werden Inklusive Ganztagskonzepte sollen entwickelt werden. Zuständig ist die jeweilige Schule; die Umsetzung erfolgt durch die Schulen und die diversen Träger. Keine personellen oder finanziellen Mittel für den Kreis 2 Lfd. Prozess 101 Ziel 3: Eine inklusive Schul- und Unterrichtsentwicklung ist sicher gestellt Das Gemeinsame Lernen wird in der Zuständigkeit der jeweiligen Schule konzeptionell gestaltet und weiterentwickelt. Schulen gestalten vor dem Hintergrund ihres inklusiven Grundverständnisses das Gemeinsame Lernen und entwickeln ihr Konzept des Gemeinsamen Lernens beständig weiter. Unterstützung können Schulen durch die Inklusionsfachberater/innen(IFA) erhalten. Das Kompetenzteam für Lehrerfortbildung (KT) bietet im Auftrag des MSW Fortbildungsangebote für Schulen auf dem Weg zum gemeinsamen Lernen an. Schulen Schulaufsichtsbehörden Ressourcen a) personell b) finanziell Umsetzung /Priorisierung 1- umgesetzt 2- in Umsetzung 3- wird umgesetzt Kommentar Belastet zukünftige Haushalte Zuständigkeit Neu im Haushaltsplan 2017 Kurzbeschreibung Bereits im Haushaltsansatz vorhanden Maßnahme Keine personellen oder finanziellen Mittel für den Kreis 2 Lfd. Prozess 102 Regelmäßige Fachtagungen und Arbeitskreise zu Themen der Inklusion werden in der Zuständigkeit der Schulaufsicht konzeptionell durchgeführt. Verlässliche Netzwerkstrukturen werden auf- und ausgebaut. Der Medienpool zum Thema Inklusion soll durch das Kreismedienzentrum ausgebaut werden. Fachtage und Arbeitskreise dienen der Qualitätsentwicklung und –sicherung. Die Planung und Organisation erfolgt durch die Inklusionsfachberater/innen (IFA) und die Inklusionskoordinatoren (IKO) unter Einbeziehung des Kompetenzteams. Für eine gelingende Inklusion ist die Kooperation von verschiedenen Akteuren unerlässlich. Hier gilt es u.a. sich abzustimmen, Informationen zu bündeln und allen Beteiligten zugänglich zu machen. Schaulaufsichten Inklusionsfachberater/innen Inklusionskoordinatoren Kompetenzteam Keine personellen oder finanziellen Mittel für den Kreis Schulaufsicht Inklusionsfachberater Inklusionskoordinatoren Regionales Bildungsbüro (RBB), Schulberatungsstelle JugendamtKompetenzteam Keine personellen oder finanziellen Mittel für den Kreis Vorhalten inklusionsfördernder Medien zur Nutzung/Ausleihe der Schulen, die im Inklusionsprozess beteiligt sind. Zuständigkeit liegt beim Kreis Euskirchen. Keine zusätzlichen Mittel erforderlich. Beschaffungen erfolgen im Rahmen des verfügbaren Budgets entsprechend der Bedarfsnachfrage durch das Medienzentrum. Lfd. Prozess 103 Ziel 4: Erhalt eines bedarfsgerechten Förderschulangebots im Kreisgebiet Fortschreibung bzw. weitere Umsetzung des kreisweiten Förderschulkonzepts Erhalt von regionalen Förderschulangeboten, damit Eltern auch künftig von ihrem Recht Gebrauch machen können, eine Förderschule als Förderort für ihr Kind zu wählen. Zuständig ist der Kreis Euskirchen in Kooperation mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden Ressourcen a) personell b) finanziell Umsetzung /Priorisierung 1- umgesetzt 2- in Umsetzung 3- wird umgesetzt Kommentar Belastet zukünftige Haushalte Zuständigkeit Neu im Haushaltsplan 2017 Kurzbeschreibung Bereits im Haushaltsansatz vorhanden Maßnahme Im HJ 2017 sind für die Übernahme der Trägerschaft der „Stephanusschule“ ab dem 01.08.2017 ordentliche Aufwendungen in Höhe von 269.100 € veranschlagt. Die Kosten des Schulbetriebs werden über differenzierte Kreisumlage auf die Wohnortkommunen umgelegt. 2/3 Das Förderschulkonzept ist Anlage des Inklusionsplanes. 104 Ziel 5: Die Barrierefreiheit der kreiseigenen Schulgebäude wird verbessert Damit Schülerinnen und Schüler mit Bewegungsbeeinträchtigungen das Schulgebäude erreichen oder sich innerhalb des Gebäudes zu den Unterrichtsräumen frei bewegen können, müssen die Zugänge z.B. mit Rampen oder automatischen Türöffnern ausgestattet werden. Sanitärräume sind ebenfalls entsprechend den Bedürfnissen barrierefrei umzubauen oder neu zu schaffen. Ressourcen a) personell b) finanziell Zuständig ist der Kreis Euskirchen als Schulträger der Schule. b) 65.000 € *Mittel waren bereits im HJ 2016 veranschlagt. Maßnahme wird im Jahr 2017 ausgeführt. b) 285.000€ ** Aus synergetischen Gründen und zur Optimierung des Arbeitsablaufs soll diese Maßnahme vorgezogen und im Zuge der bereits laufenden Sanierung der zentralen Gewerke für das HJ 2017 eingeplant werden. Mittel werden verwaltungsseitig über die Veränderungsliste zusätzlich für 2017 angemeldet. Gegenfinanzie- Umsetzung /Priorisierung 1- umgesetzt 2- in Umsetzung 3- wird umgesetzt Kommentar 2 /3 * Einbau Treppenlifte und Rampen im TEB u. BK Eifel ** Schaffung u. Sanierung Behindertentoiletten im TEB *** Einbau behindertengerechter Aufzüge in Trakt A und C/D im TEB Belastet zukünftige Haushalte Herstellung / Verbesserung der Barrierefreiheit der Schulgebäude. Zuständigkeit Neu im Haushaltsplan 2017 Kurzbeschreibung Bereits im Haushaltsansatz vorhanden Maßnahme b) 250.000€** *In Finanzplanung 2019 (140.000 €) und 2020 (110.000 €) aufgenommen 105 rung erfolgt im Rahmen der evtl. noch Verfügbaren Mittel aus dem Förderprogramm Gute Schule 2020. 106 B.3.3 Übergang Schule-Beruf B.3.3.1 Bestandsaufnahme, Daten und Fakten Der Übergang von der Schule in den Beruf stellt für alle jungen Menschen eine entscheidende Weichenstellung dar. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bedürfen hier besonders intensiver Maßnahmen, um eine Chance auf dem Arbeitsmarkt zu haben. Bereits seit Jahren agieren die Förderschulen im Kreis Euskirchen unter diesem besonderen Unterstützungsaspekt:  Alle Förderschulen im Kreis Euskirchen verfügen über ein Berufsorientierungsbüro, ein Konzept zur Berufsorientierung und an jeder Schule arbeitet ein/e Studien- und Berufswahlkoordinator/in (außer an der Max-Ernst-Förderschule, Euskirchen, mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation).  Die Förderschulen Stephanusschule Zülpich, Irena-Sendler-Schule Euskirchen und Hans-Verbeek-Schule, Euskirchen, sind mit dem Bundessiegel „BerufswahlSIEGEL“ für ihre hervorragende Arbeit in der Berufsorientierung ausgezeichnet. Dies gilt auch für die ehemaligen Förderschulen Schule Am Veybach, Mechernich, und Georgschule Dahlem. Folgende Maßnahmen unterstützen die Schülerinnen und Schüler aller Förderschulen des Kreises Euskirchen im Bereich der Berufsorientierung stärken und sie im Übergang in das Berufsleben:  Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Lernen und Emotionale und soziale Entwicklung steigen in den Berufsorientierungsprozess in Klasse 8 mit der Teilnahme an dem Projekt „komm auf Tour – meine Stärken, meine Zukunft“ ein. Zudem beteiligen sie sich aktiv ab Jahrgang 8 am Landesvorhaben „Kein Abschluss ohne Anschluss“ durch die Partizipation an der Potenzialanalyse, trägergestützte Berufsfelderkundung, Anschlussvereinbarungen, Reha-Beratung, Langzeitpraktika, Berufsorientierungscamps, Besuch der Ausbildungs- und Studienbörse, etc..  Förderschulen mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperlichmotorische Entwicklung und Hören und Kommunikation beteiligen sich am Programm STAR des LVR Köln und bieten ihren Schülerinnen und Schülern eine Potenzialanalyse, die durch den Integrationsfachdienst des LVR durchgeführt wird, an. Zudem können die Schülerinnen und Schüler Praktika absolvieren – sowohl auf dem ersten Arbeitsmarkt als auch in den Werkstätten. Der sogenannte „LVR-runder Tisch“, ein Arbeitskreis bestehend aus Vertretungen der Reha-Beratung der Agentur für Arbeit Brühl, den Schulleitungen und/oder Studien- und Berufswahlkoordinator/innen der Förderschulen mit den Förderschwerpunkten geistige 107 Entwicklung, körperlich-motorische Entwicklung und Hören und Kommunikation, Vertretungen des LVR Köln, der Nordeifel-Werkstätten, der Wohlfahrtsverbände sowie Mitarbeiterinnen der Kommunalen Koordinierung und des Regionalen Bildungsbüros im KoBIZ, trifft sich seit dem Schuljahr 2012/13 i.d.R. zweimal pro Schuljahr. Aufgabenschwerpunkte sind hier die Entwicklung von Potenzialanalysen und deren Evaluation, Absprachen bzgl. Orientierungsformaten in Richtung Arbeitswelt, Informationsaustausch zu den einzelnen Aufgaben und Unterstützungsmaßnahmen der im Arbeitskreis vertretenen Organisationen. Für den Bereich Elternarbeit hat der Arbeitskreis einen gemeinsamen Flyer entwickelt, der dazu dient, die Eltern in den Berufsorientierungsprozess der Schule einzubinden. Viele dieser oben genannten Maßnahmen, die zunächst Bestandteil der individuellen Förderung waren, sind zwischenzeitlich durch den Runderlass zur Berufs- und Studienorientierung als Standardelemente zur Beruf- und Studienorientierung in den Schulen als verbindliche Grundlage für alle Schulen festgeschrieben. Das Landesvorhaben „Kein Abschluss ohne Anschluss – Übergang Schule-Beruf in NRW (KAoA)“ gibt hier für alle Schulen und Kommunen in Nordrhein-Westfalen einen verbindlichen Rahmen für die Gestaltung des Übergangs von der Schule in die Ausbildung oder ins Studium vor. Nach dem stufenförmigen Aufbau seit dem Schuljahr 2012/13 nehmen ab dem Schuljahr 2016/17 alle allgemeinbildenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft mit der Jahrgangsstufe 8 an KAoA teil. Im Schuljahr 2018/19 wird somit ein System etabliert sein, das für alle Schülerinnen und Schüler von der Jahrgangsstufe 8 bis 10 eine systematische Studien- und Berufsorientierung sichert und für ihre individuellen Anschlussplanungen entsprechende Angebote koordiniert. Die Regelschulen stehen somit vor der Aufgabe, KAoA und seine Standardelemente an ihren Systemen zu etablieren. Hier stellt die Planung und Durchführung der Berufsorientierung für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf eine besondere Herausforderung dar, um ihrem Rechtsanspruch auf individuelle Berufsorientierung gerecht zu werden. In der Vergangenheit war dies meist die Aufgabe der Förderschulen. Eine vorrangige Aufgabe wird es hierbei sein, bestehende Netzwerke und Arbeitsweisen der zentrierten Form durch die Förderschulen jetzt in die inklusive Beschulung zu überführen und mit der Berufsorientierung der Regelschulen zu koordinieren. 108 Folgende Angebote für Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Übergang Schule – Beruf liegen im Kreis Euskirchen vor: Eignungsabklärung, Arbeitserprobung Reha spezifische BvB Einstiegsqualifizie-rung (EQ) Berufliche Ausbildung (schwerbehinderte) Rehabilitanden (schwerbehinderte) Rehabilitanden Jgdl. mit u. ohne Ausbildungsreife; (behinderte/schwerbehinderte) Jgdl; (schwerbehinderte) Rehabilitanden 100 zusätzliche Ausbildungs-plätze für behinderte Jugendliche und junge Erwachsene in NRW (schwerbehinderte) Rehabilitanden; Nicht vermittelte ausbildungsplatz-suchende behinderte Jgdl./junge Erw. mit Körper-, Sinnes-, psychischer Mehrfachbehinderung Unterstützte Beschäftigung (UB) (schwerbehinderte) Rehabilitanden sowie Grenzfälle geistig behinderte, lernbehinderte, psychisch behinderte Jgdl. Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in einer Werkstatt für behinderte Menschen (schwerbehinderte) Rehabilitanden; Häufig geistig behinderte, psychisch behinderte und schwerstmehrfachbehinderte Jgdl. Unterstützung zur Auswahl der im Reha-Verfahren erforderlichen Leistungen Vorbereitung auf die Aufnahme einer Berufsausbildung; Vorbereitung auf die Aufnahme einer Arbeit Vorbereitung auf die Aufnahme einer Berufsausbildung sowie Vermittlung von anrechenbaren Basiskompeten-zen für eine Berufsausbildung Erfolgreicher Abschluss einer Berufsausbildung mit anschließender Integration in Arbeit Erfolgreicher Abschluss einer Berufsausbildung mit anschließender Integration in Arbeit BBW o. vergleichbare Lernorte sowie Überregionales, bundesweites Angebot Berufsvorbereitung Ausbildung Arbeitsaufnahme Ausbildung ggf. Erwerbstätigkeit Träger/ Betrieb sowie BK, Förderberufskolleg (CJD Frechen/ Berufskolleg in Essen für hörbehinderte Menschen) sowie Kreis Euskirchen sowie Berufsbildungswerk (BBW) Berater nach Wohnortprinzip Jeweiliger RehaBerater der Schule; Berater nach Wohnortprinzip Ausbildung Vorrangig: trieblich be- Nachrangig: vollzeit-schulisch mit Kammerprüfung Wechsel in betr. Ausbildung; Nach Berufsabschluss in Erwerbstätigkeit Nach Berufsabschluss in Erwerbstätigkeit Kreis chen Euskir- Vorbereitung auf die Aufnahme einer Arbeit Integration in Erwerbstätigkeit Übernahme in den Arbeitsbereich WfbM Übernahme in den Arbeitsbereich der WfbM Integration in den 1. Arbeitsmarkt Jeweiliger RehaBerater der Schule; Berater nach Wohnortprinzip Kooperative Ausbildung: Träger & Betrieb & BK; sowie Betrieblich begleitete Ausbildung (bbA) sowie Berufsbildungswerk (BBW) Betrieb& Bildungsträger& BK, Förderberufs-kolleg Jeweiliger RehaBerater der Schule; Berater nach Wohnortprinzip Jeweiliger RehaBerater der Schule; Berater nach Wohnortprinzip Betrieb sowie Jeweiliger RehaBerater der Schule; Kreis chen Berater nach Wohnortprinzip Träger Integration in den 1. Arbeitsmarkt Jeweiliger RehaBerater der Schule; Euskir- WfbM* NEW: Ülpenich, Kuchenheim, Zingsheim, Kall Jeweiliger RehaBerater der Schule; Berater nach Wohnortprinzip 109 *Werkstatt für behinderte Menschen Quelle: Angebotsübersicht als Handreichung für Lehrkräfte, Schulsozialarbeiter/innen, Berufseinstiegsbegleiter/innen und andere Beratungskräfte, KoBIZ/Kommunale Koordinierung unter http://www.kreis-euskirchen.de/service/schulen/KoKo_Projekte.php#a1 B.3.3.2 Ziele und Maßnahmen Ziel: Nachhaltige Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf für eine gleichwertige Chance auf dem Arbeitsmarkt im Übergang von der Schule in den Beruf. Maßnahmen: 1. Die Kommunen werben in ihren Wirtschaftsräumen für die Installierung von Einfacharbeitsplätzen und stocken außerdem das Angebot der Einfacharbeitsplätze in ihren kommunalen Verwaltungen auf. 2. Die Kommunen werben in ihren Wirtschaftsräumen für die Ausweitung des Angebotes der zweijährigen Ausbildung (sog. Helferausbildungen). 3. Das Organisationsteam der alle zwei Jahre stattfindenden Ausbildungs- und Studienbörse nimmt Integrationsunternehmen als Aussteller auf. 4. Das KoBIZ unterstützt die NEW-Job bei der Transparenzschaffung bzgl. des Vermittlungsangebotes NEW-Job (Vermittlung von Menschen mit Behinderung aus der Werkstatt für Behinderte in den ersten Arbeitsmarkt) auf entsprechenden Veranstaltungen. 5. Die Agentur für Arbeit sorgt für die dauerhafte Förderung der ReHaspezifischen BvB (Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, aktuell beim Internationalen Bund Euskirchen). 6. Der Kreis Euskirchen als Schulträger der Berufskollegs stimmt der Installierung von Klassen im Gemeinsamen Lernen am Thomas-Eßer-Berufskolleg im gewerblich-technischen Bereich zu. 110 B.3.3.3 TABELLARISCHEN ÜBERBLICK HANDLUNGSFELD BILDUNG - ÜBERGANG SCHULE BERUF Ziel 1: Das Regelschulangebot ist inklusiv ausgerichtet Ressourcen a) personell b) finanziell Einfacharbeitsplätze Ausweitung von Helferausbildungen Integrationsunternehmen auf Ausbildungs-und Studienbörsen Umsetzung /Priorisierung 1- umgesetzt 2- in Umsetzung 3- wird umgesetzt Kommentar Belastet zukünftige Haushalte Zuständigkeit Neu im Haushaltsplan 2017 Kurzbeschreibung Bereits im Haushaltsansatz vorhanden Maßnahme Bewerbung für die Installierung von neuen Einfacharbeitsplätzen, Aufstockung vorhandener Einfacharbeitsplätze in der (Kreis-) Verwaltung Bewerbung in kommunalen Wirtschaftsräumen Kommunen a) durch vorhandene Multiplikatoren 2 Kommunen a) durch vorhandene Multiplikatoren 3 Aufnahme der Integrationsunternehmen als Aussteller auf der Ausbildungs- und Studienbörse Förderverein/Kommunen in Koop. mit KoBIZ/RBB 3 nächste Ausbildungs- und Studienbörse Förderverein 2018 im Wechsel mit 111 kommunalen Ausbildungs- und Studienbörsen Transparenzschaffung zum Vermittlungsangebot NEW-Job Förderung der ReHaspezifischen BvB Installierung von Klassen im Gemeinsamen Lernen am Thomas-EßerBerufskolleg Bewerbung auf Veranstaltungen der KoKo KoBIZ a) vorhandenes Personal 1 Bewerbung bei Koop. partner z.B. i.R. der Steuerungsgruppe KoBIZ Der Kreis Euskirchen als Schulträger der Berufskollegs stimmt der Installierung von Klassen im Gemeinsamen Lernen am Thomas-EßerBerufskolleg im gewerblich-technischen Bereich zu Agentur für Arbeit 2/3 Land NRW 2 112 B.3.4 Erwachsenenbildung B.3.4.1 Bestandsaufnahme, Daten und Fakten Veranstaltungsorte An allen Unterrichtsorten und -stätten, die die Volkshochschule Kreis Euskirchen im Kreisgebiet nutzt, können Menschen mit Behinderungen am Unterricht teilnehmen. Sollte ein Kurs in einem nicht barrierefreien Raum geplant sein, kann dieser umgehend in einen barrierefreien Unterrichtsraum verlegt werden (z. B. in der Gesamtschule Euskirchen: Wechsel von 1. Etage auf das Erdgeschoss). Das Alte Rathaus in Euskirchen als Hauptunterrichtsort ist von der Straße aus ebenerdig zu erreichen; Behindertenparkplätze sind in unmittelbarer Umgebung vorhanden. Dank eines eigens für die VHS eingebauten Aufzuges sind nahezu alle Kursräume barrierefrei zugänglich. Toiletten sind breit genug und behindertengerecht eingerichtet. Bei der Ausstattung der Kursräume mit neuen Tischen wurden/werden die Tischmaße entsprechend geplant, so dass sie auch für Rollstuhlfahrer geeignet sind. Dasselbe gilt für die Fachräume wie Atelier und EDV-Räume. In den meisten Räumen sind die Tafeln mit zwei verschiedenen Oberflächen ausgestattet, sodass Personen mit Sehschwäche die ihnen angenehmere Form wählen können. Schilder und Hinweisschilder sind in großer Schrift und mit einfachen Texten geschrieben sowie häufig mit zusätzlichen Piktogrammen versehen. Kurskonzepte Bei der Kurskonzeption spielte und spielt bei Volkshochschulen der Inklusionsgedanke schon immer eine große Rolle. Im sogenannten integrativen Modell werden bestehende Veranstaltungsangebote an die Bedürfnisse von interessierten Personengruppen angepasst, beworben und offen für alle durchgeführt, z. B. auch bei Tagesfahrten. Darüber hinaus findet bei der VHS Kreis Euskirchen auch das inklusive Modell Anwendung: Die Rahmenbedingungen der Veranstaltung sind so angelegt, dass möglichst viele Menschen mit unterschiedlichen Bedürfnissen teilnehmen können, also Menschen mit und ohne Behinderung. Zusätzlich bieten wir Veranstaltungen im Zielgruppenmodell an: Hier wird ein Kurs ausschließlich für eine bestimmte Zielgruppe geplant. Bei Anwendung des Kooperationsmodells wird eine Veranstaltung zusammen mit einem Kooperationspartner für eine bestimmte Zielgruppe geplant, manchmal auch in 113 deren Räumlichkeiten. Grundsätzlich ist die Veranstaltung aber auch für andere offen und zugänglich. Auch für nicht eingeschränkte Personen, die privat oder beruflich mit Personen mit Behinderung zu tun haben, bietet die VHS Kreis Euskirchen Kurse an, die den Umgang mit diesen Menschen erleichtern. Nach Absprache können Begleitpersonen kostenlos am Angebot teilnehmen. Im Bedarfsfall kann auch ein Gebärdendolmetscher vermittelt werden. Im Folgenden einige Beispiele für bereits angebotene Veranstaltungen der VHS Kreis Euskirchen:         Bewerbungstraining für Menschen mit Handicap Haushaltsführerschein „Der eigene Haushalt – ich kann’s!“ Smartphone/Tablet- Bedienung für Menschen mit Behinderung Kochkurse/Backkurse für Menschen mit und ohne Behinderung EDV-Kurse für Menschen mit und ohne Behinderung Gesundheitsangebote (Wirbelsäulengymnastik, Entspannungskurse u. v. m.) Gebärdensprache Leichte Sprache Unter dem Stichwort „soziale Inklusion“, die auch Personen einschließt, die beispielsweise die deutsche Sprache nicht ausreichend sprechen und/oder nicht richtig schreiben und lesen können, sind auch sämtliche Kursangebote aus dem Bereich Deutsch zu sehen (als Muttersprache, als Fremdsprache, als Zweitsprache), hier besonders die Kurse    Lesen und Schreiben für Muttersprachler (Alphabetisierung, kostenlos) Lesen und Schreiben für Menschen mit Migrationshintergrund (Alphabetisierung, kostenlos) Sicheres Schreiben in Alltag und Beruf Die von der VHS eingesetzten Sprachprüfungen der telc GmbH sowie Einbürgerungstests des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge können auch von Menschen mit Behinderung abgelegt werde Netzwerke mit Kooperationspartnern Die Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderung ist für die Volkshochschule Kreis Euskirchen selbstverständlich. Um Menschen mit und ohne Behinderung gleichermaßen zu erreichen, hat sich die VHS Kreis Euskirchen bereits vor Jahren mit Kooperationspartnern zusammengeschlossen. Die VHS Kreis Euskirchen ist Gründungsmitglied der Kooperation „EU-integrativ“. In enger Zusammenarbeit von unterschiedlichen Trägern, wie DRK, VHS; KreisSportBund und anderen, wurden und werden z. B. Kursangebote entwickelt, die sich an 114 Menschen mit geistiger Behinderung richten. Die KoKoBe (Koordinierungs-, Kontaktund Beratungsstelle für Menschen mit geistiger Behinderung) unterstützt dabei die jeweiligen Organisationen. An der VHS können beispielsweise Menschen mit geistiger Behinderung, die in absehbarer Zeit selbstständig in einer Wohngemeinschaft oder eigener Wohnung leben möchten, den Haushaltsführerschein „Eigener Haushalt – ich kann’s!“ erwerben. Das Gleiche gilt für Smartphone- und Computerkurse, die derzeit in Kooperation mit der Lebenshilfe e. V. durchgeführt werden. Zudem werden ausgewählte Kurse des VHS-Bewegungsangebotes Menschen mit geistiger Behinderung empfohlen. Hierbei handelt es sich um einen Ausschnitt dessen, was bisher an speziellen Kursangeboten in die Wege geleitet wurde. Programmheft, Internetauftritt, Öffentlichkeitsarbeit Mit der Gestaltung des Programmheftes und dem parallel geschalteten Internetauftritt verfolgt die VHS das Ziel, Menschen mit und ohne Behinderungen gleichermaßen anzusprechen und zu informieren. An prominenter Stelle im Programmheft wird darauf hingewiesen, dass Menschen mit Behinderungen in den Veranstaltungen der Volkshochschule willkommen sind und dass sich die VHS ggf. um Hilfestellung für die Teilnahme bemüht (z. B. kostenfreie Teilnahme einer Begleitperson). Dieser Hinweis wiederholt sich häufig innerhalb des VHS-Katalogs. Bei den Ausschreibungstexten der Kurse achten die Verantwortlichen darauf, passende Kurse in einfacher und verständlicher Sprache zu beschreiben. Inhalte können mit Piktogrammen, Bildern oder Symbolen visualisiert werden. Bei der Anmeldung sind verschiedene Arten möglich: schriftlich, telefonisch, online, persönlich, per Fax. Die Website der VHS vermittelt bereits jetzt  Wiederkehrende, sinnvolle Struktur des Seitenaufbaus  Informationen über bauliche Gegebenheiten  Wegbeschreibungen in einfacher Sprache  Fotos der Gebäude/Eingänge/Kursräume  Informationen über Zugänglichkeit, behindertengerechte WCs etc. B.3.4.2 Ziele und Maßnahmen Ziel 1: Öffentlichkeitsarbeit barrierefrei gestalten Maßnahmen 1. Das Anmeldeformular wird durch Felder ergänzt, mit denen spezifische Bedarfe mitgeteilt werden können. Außerdem wird das Formular insgesamt vereinfacht (Schriftgröße, Darstellung, Inhalte). 115 2. Was den Internetauftritt anbelangt, werden weitere Anforderungen zur barrierefreien Gestaltung der Website angestrebt, die allen Nutzerinnen und Nutzern zu Gute kommen:  kurze Texte in leichter Sprache  große Schrift oder die Möglichkeit zur Schriftvergrößerung  gute Farbkontraste  Möglichkeit der Navigation auch ohne Maus  Mit Text hinterlegte Grafiken/Bilder Ziel 2: Sensibilisierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbessern Maßnahmen: 1. Ziel einer Schulungsmaßnahme für das hauptamtliche VHS-Personal ist es, durch Information sowie Übungen Ängste und Barrieren abzubauen und eine positive Haltung gegenüber den zusätzlichen Anforderungen zu gewinnen. Schulungsthemen werden u. a. Barrierefreiheit, Kommunikation und Leichte Sprache sein. 2. Eine spezielle Fortbildung für Kursleitende wird sich ebenfalls mit den Themen Barrierefreiheit, Kommunikation, Leichte Sprache befassen. 3. Ein(e) Ansprechpartner(in) für das Thema Inklusion wird benannt und mit den nötigen Ressourcen ausgestattet. Der Weg zur Inklusion in der Volkshochschule verspricht einen großen Mehrwert – nicht nur für unsere Kunden, sondern auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und das gesamte Image der Volkshochschule. 116 B.3.4.3 TABELLARISCHER ÜBERBLICK – HANDLUNGSFELD BILDUNG - ERWACHSENENBILDUNG/VHS Ziel 1: Öffentlichkeitsarbeit barrierefrei gestalten Ressourcen a) personell b) finanziell Umsetzung /Priorisierung 1- umgesetzt 2- in Umsetzung 3- wird umgesetzt Kommentar Belastet zukünftige Haushalte Zuständigkeit Neu im Haushaltsplan 2017 Kurzbeschreibung Bereits im Haushaltsansatz vorhanden Maßnahme Optimierung des Anmeldeformulars. Das Formular soll durch Felder ergänzt werden, um spezi-fische Bedarfe mit-teilen zu können. Außerdem wird es insgesamt vereinfacht (Schriftgröße, Darstellung, Inhalte). VHS Kreis Euskirchen Kein Aufwand nein 3 Weitere Anforderungen zur Gestaltung eines barrierefreien Internetauftritts werden angestrebt. Optimierung der Website durch kurze Texte (Leichte Sprache), Farbkontraste, Grafiken, Bilder, Navigation ohne Maus sowie die Möglichkeit der Schriftvergrößerung. VHS Kreis Euskirchen b) Aufwand ca. 800 € nein 2 117 Ziel 2: Sensibilisierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbessern Ressourcen a) personell b) finanziell Umsetzung /Priorisierung 1- umgesetzt 2- in Umsetzung 3- wird umgesetzt Schulungsmaßnahme (Thema: Inklusion in der Erwachsenenbildung) für das hauptamtliche VHSPersonal. Schulungsthemen werden u. a. sein: Barrierefreiheit, Kommunikation und Leichte Sprache. VHS Kreis Euskirchen b) Aufwand ca. 400 € nein 2 Spezielle Fortbildung für Kursleitende (Thema: Inklusion in der Erwachsenenbildung). Geplante Schulungsthemen: Barrierefreiheit, Kommunika-tion und Leichte Sprache. VHS Kreis Euskirchen b) Aufwand ca. 250 € nein 2 Eine Ansprechperson für das Thema Inklusion wird benannt. Fortbildung und Ausstattung mit den nötigen Ressourcen. VHS Kreis Euskirchen b) Aufwand ca. 400 € nein 2 Kommentar Belastet zukünftige Haushalte Zuständigkeit Neu im Haushaltsplan 2017 Kurzbeschreibung Bereits im Haushaltsansatz vorhanden Maßnahme 118 C. (*) 119