Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
2,0 MB
Datum
05.04.2017
Erstellt
22.02.17, 16:01
Aktualisiert
22.02.17, 16:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Einfach für alle
Inklusion im Kreis Euskirchen
Handlungskonzept
(vorläufige Fassung – 22.02.2017)
und Studienarbeiten
1
Kurzfassung / Leichte Sprache
Kurzfassung
Hier kann nach Abschluss des gesamten Erstellungsprozess eine Kurzfassung des
Handlungskonzepts formuliert werden.
Schlagwörter: Inklusion, Kreis Euskirchen, Handlungskonzept, einfach, Handlungsfelder, Arbeit, Bildung, Erziehung, Gesundheit, Pflege, Wohnen, Barrierefreiheit, Mobilität,
Freizeit, Behinderung
Der Plan in Leichter Sprache
Hier sollte nach Abschluss des gesamten Erstellungsprozess eine Kurzfassung des
Handlungskonzepts in LEICHTER SPRACHE formuliert werden.
Such-Wörter: obige Schlagwörter, falls dieser Teil gewünscht ist, in LEICHTE SPRACHE übersetzen
2
Inhaltsverzeichnis
Kurzfassung / Leichte Sprache .................................................................................. 2
Der Plan in Leichter Sprache ...................................................................................... 2
Inhaltsverzeichnis ....................................................................................................... 3
Abkürzungsverzeichnis .............................................................................................. 6
Vorwort ........................................................................................................................ 7
A.
EINLEITUNG ..................................................................................................... 8
A.1
Der Allgemeine Inklusionsbegriff ........................................................................ 8
A.2
Der Inklusionsbegriff im Kreis Euskirchen........................................................... 9
A.3
Der Inklusionsprozess des Kreises Euskirchen .................................................. 9
A.4
A.4.1
A.4.2
A.4.3
A.4.4
Gesetzliche Grundlagen ................................................................................... 11
Erstes Gesetz zur Stärkung der Sozialen Inklusion .......................................... 11
Bundesteilhabegesetz ...................................................................................... 12
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ................................................. 13
UN-Behindertenrechtskonvention ..................................................................... 13
B.
DIE HANDLUNGSFELDER IM INKLUSIONPLAN .......................................... 14
B.1
B.1.1
B.1.2
B.1.3
B.1.4
Arbeit................................................................................................................ 16
Daten und Fakten ............................................................................................. 16
Bestandsaufnahme .......................................................................................... 18
Ziele und Maßnahmen...................................................................................... 24
TABELLARISCHER ÜBERBLICK HANDLUNGSFELD ARBEIT UND
INKLUSION ...................................................................................................... 26
B.2
Gesundheit und Pflege ..................................................................................... 30
B.2.1 Gesundheit ....................................................................................................... 30
B.2.1.1 Bestandsaufnahme, Daten und Fakten ....................................................... 30
B.2.1.2 Ziele und Maßnahmen ................................................................................ 36
B.2.1.3 TABELLARISCHEN ÜBERBLICK HANDLUNGSFELD GESUNDHEIT ....... 38
B.2.2 Pflege ............................................................................................................... 46
B.2.2.1 Daten und Fakten........................................................................................ 46
B.2.2.2 Bestandsaufnahme ..................................................................................... 47
B.2.2.3 Ziele und Maßnahmen ................................................................................ 52
B.2.2.4 TABELLARISCHEN ÜBERBLICK HANDLUNGSFELD PFLEGE ................ 53
B.3
Erziehung und Bildung ..................................................................................... 58
B.3.1 Erziehung ......................................................................................................... 58
B.3.1.1 Kindertageseinrichtungen ............................................................................ 58
B.3.1.2 Jugendhilfe.................................................................................................. 62
B.3.2 Bildung ............................................................................................................. 66
3
B.3.2.1 Daten und Fakten........................................................................................ 66
B.3.2.2 Bestandsaufnahme ..................................................................................... 73
B.3.2.3 Ziele und Maßnahmen ................................................................................ 74
B.3.2.4 FÖRDERSCHULKONZEPT KREIS EUSKIRCHEN .................................... 78
B.3.2.5 TABELLARISCHEN ÜBERBLICK HANDLUNGSFELD BILDUNGSCHULEN ........................................................................................................ 98
B.3.3 Übergang Schule-Beruf .................................................................................. 107
B.3.3.1 Bestandsaufnahme, Daten und Fakten ..................................................... 107
B.3.3.2 Ziele und Maßnahmen .............................................................................. 110
B.3.3.3 TABELLARISCHEN ÜBERBLICK HANDLUNGSFELD BILDUNG ÜBERGANG SCHULE BERUF ...................................................................... 111
B.3.4 Erwachsenenbildung ...................................................................................... 113
B.3.4.1 Bestandsaufnahme, Daten und Fakten ..................................................... 113
B.3.4.2 Ziele und Maßnahmen .............................................................................. 115
B.3.4.3 TABELLARISCHER ÜBERBLICK – HANDLUNGSFELD BILDUNG ERWACHSENENBILDUNG/VHS ................................................................... 117
C. (*) 119
4
5
Abkürzungsverzeichnis
durch Autor/innen
6
Vorwort
Landrat
7
A. EINLEITUNG
Inklusion will Teilhabe aller Menschen am Gemeinwesen.
Dieses Ziel gilt nicht nur für Menschen mit Behinderungen, es gilt für alle Menschen,
auch für die, die oft weniger Chancen haben: Menschen, die aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Herkunft, ihrer Hautfarbe oder ihrer sozialen Stellung benachteiligt
werden.
Der Kreis Euskirchen hat im Jahr 2012 einen Inklusionsprozess auf den Weg gebracht.
A.1
Der Allgemeine Inklusionsbegriff
"Inklusion heißt Gemeinsamkeit von Anfang an. Sie beendet das aufwendige Wechselspiel von Exklusion (= ausgrenzen) und Integration (= wieder hereinholen)" – so der
Nationale Aktionsplan der Bundesregierung.
Schaubild:
http://pbplus.de/initiative-inklusion.html
Jeder Mensch hat etwas Besonderes, etwas, das andere wenig oder gar nicht haben:
das können persönliche, soziale, kulturelle oder andere Eigenschaften, Erfahrungen
und Fähigkeiten sein.
Geschlechterrollen, ethnische Herkunft und Nationalitäten, Sprachen, Hautfarben oder
soziale Milieus, Religionen und weltanschauliche Orientierungen, körperliche Bedingungen usw. usf.: einfach ALLES, was einen Menschen ausmacht, kann für die Gemeinschaft interessant sein.
Wichtig ist, auf diese vielfältigen Erfahrungen aufzubauen, die örtlichen Akteure zusammenzubringen und eine gesellschaftliche Diskussion anzustoßen.
Inklusion begegnet jedem Einzelnen mit Fairness, Offenheit und Respekt.
8
Inklusion ist kein Ergebnis, sondern ein Prozess. Selbst wenn inklusive Prozesse nie
wirklich abgeschlossen sind, lohnt sich jeder kleine Schritt.
Inklusion bietet viele Wege, um sich an diesem Prozess zu beteiligen – alle Ideen sind
willkommen, wenn sie zu mehr Akzeptanz und Möglichkeiten führen.
A.2
Der Inklusionsbegriff im Kreis Euskirchen
Der Kreis Euskirchen orientiert sich in seinem Inklusionsbegriff an der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte, die unter Artikel 2 das Diskriminierungsverbot nennt:
Art. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verbietet jegliche Form der Diskriminierung. Jeder Mensch hat Anspruch auf die in der Menschenrechtscharta verbürgten Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere ohne Ansehung von
Rasse und ethnischer Herkunft,
Geschlecht,
Sprache,
Religion,
politischer und weltanschaulicher Überzeugung,
nationaler oder sozialer Herkunft,
Eigentum oder
Geburt.
Das Diskriminierungsverbot des Artikels 2 verpflichtet darüber hinaus auch zum Minderheitenschutz. Es verpflichtet die Staaten, den in ihm lebenden Minderheiten Schutz
zu gewähren gegen jegliche Form der Diskriminierung.
Dieses Diskriminierungsverbot ist Grundlage des Inklusionsbegriffs, auf den sich der
Kreis Euskirchen verständigt hat. Damit entscheidet sich der Kreis Euskirchen bewusst
für einen Inklusionsbegriff, der über die UN-Behindertenrechtskonvention hinausgeht.
A.3
Der Inklusionsprozess des Kreises Euskirchen
Der Inklusionsprozess des Kreises Euskirchen wird am 16.04.2012 auf Antrag der
CDU-Fraktion im Kreistag beschlossen.
Der Startschuss zum Prozess fällt mit der Einrichtung des Kommunalen Integrationszentrums KI am 01. Februar 2014, das - als eine Säule im Bildungs- und Integrationszentrums KoBIZ des Kreises - im April 2014 mit der Prozessplanung der Erstellung
eines Inklusionsplans beauftragt wird.
Der gesamte Erstellungsprozess wird durch das KI koordiniert.
9
Der Erstellungsprozess im Überblick:
November 2014
18.11.2014 Ausschuss Schule und Inklusion
Der Ausschuss beschließt: Das Kommunale Bildungs- und Integrationszentrum ist federführend mit der Erstellung eines Inklusionsplanes beauftragt.
Begleitet wird die Erstellung des Inklusionsplanes u.a. von einer interfraktionell besetzten Projektgruppe mit aktuell 13 Mitgliedern der Kreistagsfraktionen.
Die Projektgruppe wird um ein Mitglied der Fraktion "Die Linke" erweitert und auf 14
Mitglieder aufgestockt.
Da die Besetzung der Projektgruppe bereits im September 2014 erfolgte, wird die Info
26/2014 weder im Kreisausschuss noch im Kreistag behandelt.
Die Mitglieder des Ausschusses nehmen die Info 26/2014 dankend zur Kenntnis.
Februar 2015
03.02.2015: Konstituierende Sitzung der Lenkungsgruppe mit Benennung der Handlungsfeld (HF)-Kümmerer_innen durch die Abteilungsleiter des Geschäftsbereichs III
März 2015
24.03.2015: Erstes Treffen der HF-Kümmerer_innen mit Informierung durch das KI
März/April 2015
24.03. bis 26.04.2015:
HF-Kümmerer_innen stellen die Mitglieder ihrer AGs zusammen.
Mai 2015
26.05.2015: Erstes halbjährliches Treffen der IPI zu dem Auftrag aus 2012, „mit der
interfraktionellen Arbeitsgruppe eine erste Vorgehensweise zu erarbeiten.“
August/ September 2015
Erste Treffen der HF-AGs; die HF-AGs nehmen ihre Arbeit zur Erstellung des Inklusionsplans auf.
August 2016
24.08.2016: Schlussbesprechung der vorläufigen Endfassung mit dem Geschäftsbereichsleiter III, den (HF)-Kümmerer_innen und dem KI
10
September 2016
05.09.2016: Interfraktionelle Projektgruppe Inklusion - Besprechung/Diskussion der
"vorläufigen Fassung Inklusionsplan"
Verabredung von Externenbeteiligung in HF 1-3 , Aufnahme weiterer Handlungsfelder,
Entwicklung einer tabellarischen Übersicht
Februar 2017
02.02.2017: Interfraktionelle Projektgruppe Inklusion – Besprechung / Diskussion aktuelle Fassung Inklusionsplan / Tabellarische Übersichten
A.4
Gesetzliche Grundlagen
A.4.1 Erstes Gesetz zur Stärkung der Sozialen Inklusion
allgemeines Seit 01. Juli 2016 gilt in NRW das Erste Allgemeine Gesetz zur Stärkung
der Sozialen Inklusion. Dieses Gesetz verankert die Grundsätze für NRW, „die den
vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch
alle Menschen mit Behinderungen fördern, schützen und gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde fördern. Damit werden die Träger öffentlicher
Belange gleichzeitig aufgefordert, die Ziele der UN-Behindertenrechtskonvention im
Rahmen ihres Zuständigkeits- und Aufgabenbereichs zu verwirklichen. Sie übernehmen damit auch Vorbildfunktion für alle weiteren Bereiche der Gesellschaft.“
Ziel des Gesetzes ist „die Förderung und Stärkung inklusiver Lebensverhältnisse in
NRW sowie die Vermeidung der Benachteiligung behinderter Menschen. Von grundlegender Bedeutung für den Inklusionsprozess sind insbesondere:
1. die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen sowie seiner Unabhängigkeit,
2. die Nichtdiskriminierung,
3. die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft,
4. die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die
Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit,
5. die Chancengleichheit,
6. die Zugänglichkeit, Auffindbarkeit und Nutzbarkeit,
7. die Gleichberechtigung von Mann und Frau,
8. die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen
und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität.“
Soziale Inklusion ist somit nicht länger eine freiwillige, sondern eine gesetzlich verordnete Aufgabe, der der Kreis Euskirchen unter anderem mit vorliegendem Handlungskonzept gerecht werden will.
11
(www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=XMMGVB1619|44
1|488)
A.4.2 Bundesteilhabegesetz
Seit 01. Januar 2016 ist das Bundesteilhabegesetz in Kraft getreten. „Die Koalitionsparteien CDU, CSU und SPD haben sich im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode darauf verständigt, die Leistungen an Menschen, die aufgrund einer wesentlichen
Behinderung nur eingeschränkte Möglichkeiten haben, aus dem bisherigen „Fürsorgesystem“ herauszuführen und die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht
weiterzuentwickeln. Die Leistungen sollen sich am persönlichen Bedarf orientieren und
entsprechend eines bundeseinheitlichen Verfahrens personenbezogen ermittelt werden. Leistungen sollen nicht länger institutionszentriert, sondern personenzentriert bereitgestellt werden. (…)
Konkretisierend sollen mit dem Bundesteilhabegesetz folgende Ziele erreicht werden:
Dem neuen gesellschaftlichen Verständnis nach einer inklusiven Gesellschaft im Lichte
der UN-Behindertenrechtskonvention wird Rechnung getragen.
Selbstbestimmung und individuelle Lebensplanung werden dem gewandelten Rollenverständnis von Menschen mit Behinderung entsprechend vollumfänglich unterstützt.
Die Eingliederungshilfe wird zu einem modernen Teilhaberecht entwickelt, in dessen
Mittelpunkt der Mensch mit seinen behinderungsspezifischen Bedarfen steht.
Die vorgelagerten Systeme und die mit der Eingliederungshilfe verbundenen Systeme
sowie ihre Zusammenarbeit werden verbessert.
Die Koordinierung der Rehabilitationsträger wird verbessert. Dazu wird eine Weiterentwicklung des SGB IX angestrebt. Die Leistungen sollen für den Bürger wie aus einer Hand erbracht werden.
Hierzu soll die Eingliederungshilfe als bedarfsdeckendes Leistungssystem strukturell in
eine
„Eingliederungshilfe
neu“
(Arbeitstitel)
weiterentwickelt
werden.
Wesentliche Punkte dabei sind:
1. Weiterentwicklung des Behinderungsbegriffs,
2. „Herauslösen“ der Eingliederungshilfe aus dem „Fürsorgesystem“,
3. Überprüfung der gegenwärtigen Einkommens und Vermögensanrechnung,
4. Personenzentrierte Gestaltung der Leistungen, unabhängig von Wohnort und form,
5. Konzentration der Eingliederungshilfe auf die Fachleistung, Ermöglichung einer zielgenauen Leistungserbringung durch ein partizipatives, bundeseinheitliches Verfahren,
6. Prüfung der Möglichkeiten unabhängiger Beratung,
7. Wirksamkeitskontrolle auf Einzelfall und Vertragsebene,
8. Verbesserung der Steuerung der Leistungen der Eingliederungshilfe, um die Leistungen im Rahmen der begrenzten Ressourcen effektiv und effizient zu erbringen und
zur Verbesserung der Situation behinderter Menschen beizutragen.
12
Mit dem Bundesteilhabegesetz wird die Entlastung der Kommunen dem Koalitionsvertrag entsprechend umgesetzt.
Die Neuorganisation der Ausgestaltung der Teilhabe zugunsten der Menschen mit Behinderung wird so geregelt, dass daraus keine neue Ausgabendynamik entsteht.“
(www.gemeinsam-einfachmachen.de/GEM/DE/AS/Bundesteilhabegesetz/bundesteilhabegesetz_node.html)
A.4.3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz genannt – trat am 18. August 2006 in Kraft und ist ein deutsches
Bundesgesetz, das „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern und beseitigen soll.
(www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/ThemenUndForschung/Recht_und_gesetz/Das
Gesetz/dasGesetz_node.html;jsessionid=AEBCCC978AA60D11E00F4799F5A16825.2_ci
d350)
A.4.4 UN-Behindertenrechtskonvention
„Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (Convention on the Rights of Persons with Disabilities – CRPD) ist ein Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, das am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen wurde und am 3. Mai 2008 in Kraft
getreten ist. Die UN-Behindertenrechtskonvention beinhaltet – neben der Bekräftigung
allgemeiner Menschenrechte auch für behinderte Menschen – eine Vielzahl spezieller,
auf die Lebenssituation behinderter Menschen abgestimmte Regelungen.“
(www.behindertenrechtskonvention.info)
13
B. DIE HANDLUNGSFELDER IM INKLUSIONPLAN
Im Frühjahr 2015 werden sechs Handlungsfelder definiert:
1. Arbeit
2. Gesundheit und Pflege
3. Erziehung und Bildung
4. Wohnen
5. Mobilität, Barrierefreiheit
6. Freizeit
Es konstituieren sich Arbeitsgruppen zu den Handlungsfeldern.
Die Arbeitsgruppen haben die Aufgabe, für ihr spezifisches Themenfeld die Ausgangslage zu diskutieren, Ziele zu formulieren und konkrete Maßnahmen zur Verbesserung
der Inklusion zu erarbeiten.
Im Zentrum der Diskussionen in den Arbeitsgruppen steht immer das gemeinsame
Interesse, die Teilhabe von allen Menschen zu ermöglichen.
Die einzelnen Handlungsfelder können nicht vollkommen unabhängig voneinander
betrachtet werden. Zwischen allen Schwerpunktbereichen bestehen Schnittmengen
und Verknüpfungen. Diese werden in einer gemeinsamen Koordinierungsgruppe der
Arbeitsgruppenkümmerer thematisiert. Dort werden zum Abschluss der Arbeitsgruppenphase auch die Ergebnisse der einzelnen Arbeitsgruppen weiter konkretisiert und
priorisiert.
14
In den folgenden Kapiteln werden die einzelnen Handlungsfelder vorgestellt.
Sie enthalten jeweils
-
eine Bestandsaufnahme mit den relevanten Zahlen sowie Daten und Fakten je
Handlungsfeld,
die Ziele und Maßnahmen, die zur Umsetzung der Inklusion im Kreis Euskirchen ergriffen werden sollen.
Dabei werden sowohl Handlungsempfehlungen dargestellt, die der Kreis Euskirchen
selbst aufgreifen wird, als auch solche, die in der Verantwortung anderer Träger liegen.
15
B.1
Arbeit
B.1.1 Daten und Fakten
Die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Kreis Euskirchen lag im
März 2015 bei 53.889 und ist damit im Vergleich zum Vorjahr um 1.543 oder 2,9 Prozent gestiegen. Im Jahresdurchschnitt 2015 lag der Bestand an Arbeitslosen bei 6.088.
Die Arbeitslosenquote lag im Jahresdurchschnitt bei 5,9 Prozent und damit deutlich
unter Landes- und Bundesdurchschnitt (NRW: 8,0 Prozent, BRD: 6,4 Prozent). Ein
Großteil der Arbeitslosen sind Kunden des Jobcenters. Durchschnittlich werden 65
Prozent der Arbeitslosen im Rahmen der Grundsicherung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte und deren Angehörige durch die gemeinsame Einrichtung, die von der
Agentur für Arbeit und dem Kreis Euskirchen getragen wird, betreut.
Die Chancen am Arbeitsmarkt sind jedoch nicht für alle Personengruppen gleich, wie
auch die nachfolgende Grafik verdeutlicht.
Abb. 1: Arbeitslose nach ausgewählten Personengruppen (Anzahl), Kreis Euskirchen ab 2008
7000
6000
5000
Insgesamt
15 bis unter 20 Jahre
4000
15 bis unter 25 Jahre
55 bis unter 65 Jahre
3000
Langzeitarbeitslose
Schwerbehinderte
2000
Ausländer
1000
0
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
Quelle: Landesdatenbank NRW, Stand 25.07.2016, Darstellung Stab 80
Wenig teilhaben am allgemeinen Arbeitslosigkeitsabbau seit 2014 konnten die älteren
Arbeitslosen, die schwerbehinderten Menschen und die Langzeitarbeitslosen.
16
Die Langzeitarbeitslosigkeit ist seit 2014 sogar noch einmal um 5,7 Prozent gestiegen.
Im Jahresdurchschnitt 2015 lag der Bestand an Langzeitarbeitslosen bei 2.408. In
2014 hat er 2.278 betragen.
Es wird zudem erwartet, dass sich die Zahl der arbeitslosen Ausländerinnen und Ausländer weiter erhöhen wird. Die schulische, berufliche und gesellschaftliche Integration
von Flüchtlingen ist eine besondere Herausforderung, der sich die Akteure am Arbeitsmarkt stellen müssen. Ende 2015 sind im Kreis Euskirchen ca. 2.900 Asylbewerber den Kommunen zugewiesen worden, davon ca. 40 Prozent mit guter Bleibeperspektive.
Da nur rund 20 Prozent der bei Arbeitsagentur und Jobcenter gemeldeten Stellen Helfertätigkeiten sind, haben die Geringqualifizierten schlechtere Aussichten auf dem Arbeitsmarkt. Im Zuge der technischen Weiterentwicklung, vor allem im Umfeld der „Industrie 4.0“ werden weiter Arbeitsplätze verloren gehen, die keine abgeschlossene
Berufsausbildung verlangen.
Die Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen wird weniger durch die Konjunktur
und stärker durch die demografische Entwicklung und rechtliche Rahmenbedingungen
beeinflusst als die Arbeitslosigkeit nicht Schwerbehinderter. Die Alterung der Gesellschaft erhöht die Zahl der schwerbehinderten Menschen. Der Abbau von Regelun-gen,
die es Älteren ermöglichen vorzeitig aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, wirkt
ebenfalls in Richtung eines Anstiegs des Erwerbspersonenpersonenpotenzials
schwerbehinderter Menschen. Damit kann trotz steigender Beschäftigung auch eine
Zunahme der Arbeitslosigkeit eintreten.
Laut Bundesarbeitsagentur waren im Oktober 2015 insgesamt 181.110 Menschen mit
einer Schwerbehinderung ohne Arbeit. Die Arbeitslosenquote von Menschen mit
Schwerbehinderung liegt mit 13,9 Prozent fast doppelt so hoch wie bei Menschen ohne
Behinderung. Schwerbehinderte Menschen profitierten von der guten Arbeitsmarktlage
der letzten Jahre - wenn auch nicht im gleichen Maße wie nicht schwerbehinderte.
Während die Arbeitslosigkeit von nicht schwerbehinderten von 2014 auf 2015 um 4
Prozent gesunken ist, betrug der Rückgang bei schwerbehinderten Menschen lediglich
1 Prozent.
Weitere Beschäftigungsdaten aus dem Jahr 2014 zeigt die nachfolgende Tabelle.
17
Tab 1. Ausgewählte Beschäftigungsdaten Kreis Euskirchen und NRW, 2014
Bevölkerung (Anzahl)
Beschäftigungsquote (%)
Frauenbeschäftigungsquote (%)
Beschäftigungsquote 55- bis 64-Jährige (%)
Arbeitslosenanteil an den SvB (%)
Arbeitslosenanteil an den ausländischen SvB (%)
Arbeitslosenanteil der SvB unter 25 Jahren (%)
SGB II-Quote (%)
(Personen im Leistungsbezug SGB II bezogen auf Be-
Kreis Euskirchen
2014
188 158
53,2
48,1
41,7
8,6
19,7
8,8
NRW
2014
17 591 450
52,9
47,8
43,1
11,0
25,2
10,1
7,2
11,5
völkerung bis unter 65 Jahre)
Quelle: Landesdatenbank NRW, Bundesagentur für Arbeit
Der Kreis Euskirchen hat in einem gemeinsamen Arbeitsmarktprogramm mit der Agentur für Arbeit Brühl und dem Jobcenter EU-aktiv operative Schwerpunkte definiert. Dabei sollen insbesondere folgende Personengruppen unterstützt werden: Langzeitarbeitslose, Menschen mit Behinderungen, Jugendliche und Flüchtlinge.
B.1.2 Bestandsaufnahme
Im Demografie-Forum 2013 unter dem Titel "Inklusion als Herausforderung und Chance im demografischen Wandel!" stellen sich die Teilnehmer/innen der Frage, ob eine
Gesellschaft denkbar ist, in der alle Menschen gleichberechtigt sind und akzeptiert
werden.
In fünf parallelen Workshops werden Handlungsperspektiven in den Bereichen Bildung,
Arbeitsmarkt und Mobilität unter verschiedenen Fragestellungen und Aspekten diskutiert.
Was können wir vor Ort und in den eigenen Wirkungsbereichen tun, um die Erwerbsbeteiligung von behinderten und benachteiligten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erhöhen? Dies wurde mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern der unterschiedlichsten Bereiche, z. B. aus Politik, Verwaltung, Arbeitsagenturen, caritativen
Einrichtungen, Bankinstituten und mit Menschen mit und ohne Behinderung diskutiert.
Die Handlungsempfehlungen aus dem Arbeitsmarktworkshop reichen von besserer
frühkindlicher Ausbildung und mehr Berufsorientierung in Schulen über Unterstützung
von Patenschaften, langfristige und nachhaltigere Förderungen bis zur Einrichtung von
18
Einfacharbeits- und Teilzeitausbildungsplätzen sowie zur Forderung, Sprachbarrieren
abzubauen und auch Älteren eine Ausbildung zu ermöglichen.
Einige der Empfehlungen wurden bereits von den handelnden Akteuren aufgegriffen, z.
B. durch den Kreistagsbeschluss zur Einrichtung von Einfacharbeits- und Ausbildungsplätzen und zur Stärkung von bürgerschaftlichen Engagement im Rahmen von Patenschaften.
Das Patenschafts- und Mentorenprojekt P.I.D.E.S der Arbeiterwohlfahrt ist an dieser
Stelle positiv zu erwähnen. Im Bereich der frühkindlichen Bildungsförderung, der Teilzeitberufsausbildung und der Berufsausbildung für Ältere sind die Akteure im Kreis
Euskirchen bereits projektbezogen aufgestellt: beispielsweise über das Projekt
„Switch“, welches Studienabbrechern die Möglichkeit einer verkürzten Ausbildung bietet, die frühkindlichen Sprachförderungsprojekte „Rucksack-KiTa“ und RucksackGrundschule“ oder das Programm TEP (Teilzeitberufsausbildung, Einstieg begleiten,
Perspektiven eröffnen) der DEKRA Akademie.
Für den Inklusionsplan des Kreises Euskirchens hat die Struktur- und Wirtschaftsförderung gemeinsam mit den arbeitsmarktpolitischen Akteuren im Kreis Euskirchen, basierend auf den bisherigen Erkenntnissen sowie unter Berücksichtigung bereits bestehender Angebote, Handlungsempfehlungen für das Handlungsfeld "Arbeit" erarbeitet. In
einem ersten Schritt wurde dazu eine Arbeitsgruppe, bestehend aus den maßgeblichen
Arbeitsmarktakteuren und Integrationseinrichtungen, definiert:
Agentur für Arbeit Euskirchen
Örtliche Fürsorgestelle, Kreis Euskirchen
Landschaftsverband LVR Integrationsamt
Kreishandwerkerschaft Rureifel
Integrationsfachdienst
Berufsbildungszentrum Euskirchen
Wirtschaftsförderung Kreis Euskirchen
Industrie- und Handelskammer IHK Aachen
Handwerkskammer HWK Aachen
Jugendmigrationsdienst JMD
Jobcenter EU-aktiv
Kommunales Bildungs- und Integrationszentrum Kreis Euskirchen KoBIZ
Im zweiten Schritt wurde eine Bestandserhebung bestehender Maßnahmen und Angebote durchgeführt. Ziel der Bestandserhebung war es, inklusive Projekte, Maßnahmen
und Initiativen für benachteiligte Personengruppen für den Kreis Euskirchen transparent darzustellen. Dazu wurden die oben genannten Einrichtungen und Institutionen im
Juli 2015 angeschrieben und gebeten, einen vorbereiteten Fragebogen auszufüllen.
Mit Ausnahme der HWK Aachen und des Jugendmigrationsdienstes JMD beteiligen
sich alle angeschriebenen Institutionen an der Abfrage.
In einer weiteren Beteiligungsrunde wurden die Akteure im September 2016 gebeten,
die definierten Ziele und Maßnahmen zu kommentieren oder zu ergänzen. Von dieser
Möglichkeit wurde allerdings kaum Gebrauch gemacht. Die erfolgten Rückmeldungen
sind in das vorliegende Kapitel eingeflossen.
19
Die Unterstützungs- und Beratungsangebote im Einzelnen
Die Beschreibung der Ausgangslage für den Kreis Euskirchen erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, sondern wird beschrieben durch die Akteure, die sich in die
Erstellung des Inklusionsplans eingebracht haben.
Integrationsfachdienst Euskirchen/Rhein-Erft
Der IFD versteht sich als Partner, sowohl der schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Der IFD arbeitet bei
Bedarf eng zusammen mit der Agentur für Arbeit, Jobcentern, der örtlichen Fürsorgestellen, Ärzten sowie anderen Fachdiensten und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation. Gemeinsames Ziel ist die Sicherung der Teilhabe behinderter Menschen am
Arbeitsleben.
Angebote:
Beratung u. Unterstützung von schwerbehinderten Menschen zur Integration in
Arbeit
Beratung von Arbeitgebern, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen oder
einstellen möchten
Zusammenarbeit mit (Förder-)Schulen beim Übergang der SchülerInnen auf
den allgemeinen Arbeitsmarkt
Industrie- und Handelskammer IHK Aachen
Die IHK Aachen hat bestimmte Pflichtaufgaben, die gesetzlich verankert sind. Dazu
gehören die Organisation der Berufsbildung, die Ausstellung von Außenhandelsdokumenten, die Erstellung von Konjunkturberichten und Gutachten sowie die öffentliche
Bestellung von Sachverständigen.
Angebote:
Prüfungserleichterungen für behinderte Menschen
Benutzung von Wörterbüchern in Prüfungen bei fremder Muttersprache
spezielle Ausbildungsverordnung für behinderte Menschen
Fachpraktiker für Bürokommunikation
Fachpraktiker im Verkauf
Fachpraktiker Küche
Kostenloses Ausstellen neuer Zeugnisse für transsexuelle Menschen
Berufsbildungszentrum Euskirchen
Das Berufsbildungszentrum Euskirchen ist eine Qualifizierungseinrichtung im
Wirtschaftsraum Aachen, die 1970 in der Rechtsform eines öffentlich-rechtlichen
Zweckverbandes in Euskirchen gegründet wurde. Die Träger sind heute die Industrieund Handelskammer Aachen, die Handwerkskammer Aachen und der Kreis Euskirchen.
20
Das BZE ist Träger verschiedener Arbeitsmark- und Inklusionsprogramme und führt in
seinen eigenen Werkstätten (Metall, Elektro, Maler, Heizung-Sanitär, Tischler, KFZ)
folgende Maßnahmen durch:
Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen integrativ (BaE)
Berufsvorbereitende Bildungsangebote
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB)
Produktionsschule Jobzeit Pro
Berufsorientierung KAoA
Potentialanalysen für Schüler
Berufsfelderkundungen für Schüler
Praxiskurse
Jugend in Arbeit (JiA)
Berufliche Integrationskurse für Asylbewerber / Flüchtlinge
Job Integration
Integrationskurs mit Praxisanteil KompAS
Förderzentrum für Flüchtlinge FfF
Berufsorientierung für Flüchtlinge BoF
Maßnahmen zur Wiedereingliederung von Arbeitslosen und Schwerbehinderten in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse
Aktivcenter
Eingliederung schwerbehinderter Menschen ESB
Kreis Euskirchen, Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben
Zur Unterstützung der beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderung und der
Förderung von Arbeitgebern besteht zwischen den 38 Fachstellen im Rheinland und
dem LVR-Integrationsamt eine Aufgabenteilung. Im Rahmen der Begleitenden Hilfen
fördern die Fachstellen im Nachrang zur Deutschen Rentenversicherung und der
Agentur für Arbeit die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung und deren Arbeitsplätze durch Beratung und Begleitung und durch Zuschüsse aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. Das Integrationsamt fördert die Arbeitsstätte von behinderten Menschen im Arbeitsleben und bei bestehenden Arbeitsverträgen den Arbeitsplatz durch
den Beschäftigungssicherungszuschuss. Bei neuen Arbeitsverträgen mit behinderten
Menschen erhält der Arbeitgeber entsprechende Zuschüsse für deren Einstellung.
Auch der besondere Kündigungsschutz von behinderten Menschen im Arbeitsleben ist
Aufgabe der Fachstellen in Zusammenarbeit mit dem Integrationsamt.
21
Angebote:
Beratungen und Gespräche mit schwerbehinderten und als schwerbehindert
gleichgestellten Menschen und deren Arbeitgeber. Einbezogen werden
Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat.
Begleitende Hilfen im Arbeitsleben, z.B. technische Arbeitsplatzausstattung, finanzielle Entlastung der Arbeitgeber durch personelle Unterstützung und Beschäftigungssicherungszuschuss
Finanzierung von Dolmetscherkosten bei gehörlosen Beschäftigten
Ziel ist es Kündigungen zu vermeiden und behindertengerechte Arbeitsplätze
zu schaffen.
Jobcenter EU-aktiv
Das Jobcenter EU - aktiv sichert den Lebensunterhalt der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Kreis Euskirchen und ihrer Angehörigen (Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld)
und unterstützt sie bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit, bietet
Beschäftigungs- und Qualifizierungsangebote und stärkt die Eigenverantwortung.
Angebote:
Eingliederung u. Beratung von schwerbehinderten Menschen
Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter
Identifizierung und Integration von Schwerbehinderten
Aktivierungszentrum für Jugendliche und junge Erwachsene
Wissenschaftlich begleitete Arbeitsgelegenheit in KiTa's
Projekt für Frauen, die schon während ihrer Schwangerschaft auf das Zusammenspiel von Familie und Beruf vorbereitet werden
Anlaufstelle zur Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt (Integration
Point)
Landschaftsverband Rheinland LVR-Integrationsamt
Das LVR-Integrationsamt ist Partner für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und
(schwer-)behinderte Menschen im Beruf sowie für deren Interessenvertretungen. Das
LVR-Integrationsamt unterstützt schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber
durch fachliche Beratung und technisches Know-How, durch individuelle Betreuung
sowie durch finanzielle Förderung.
Angebote:
Übernahme von Kosten für Wohnhilfen, Werkstättenbeschäftigung und andere
Sozialhilfe-Leistungen für Menschen mit Behinderung
Beratung von Arbeitgebern und Menschen mit Behinderung
Finanzielle Förderung und individuelle Betreuung
Schulung von Schwerbehindertenvertretern
Integrationsprojekte
Förderung und Unterstützung von Menschen mit Behinderung auf dem Arbeitsmarkt
22
Kreishandwerkerschaft Rureifel
Die Kreishandwerkerschaft ist ein Zusammenschluss der in Innungen freiwillig organisierten handwerklichen Fachbetriebe. Sie steht den selbstständigen Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeistern als wichtiger Partner mit Rat und Tat zur Seite. Neben
der Mitgestaltung des Innungslebens liegt der Schwerpunkt der Arbeit bei der individuellen Beratung der Mitglieder.
Angebote:
Informationsveranstaltung zur Berufsorientierung im Rahmen des "Übergangs
Schule Beruf"
Informationsveranstaltung mit den Förderschulen aus dem Kreis Euskirchen,
der Handwerkskammer Aachen und Betriebsinhabern über Ausbildungs- und
Beschäftigungsmöglichkeiten für Schüler/innen mit Förderbedarf
Jährliche Teilnahme am Projekt "Komm auf Tour"
Regelmäßige Treffen mit den Studien- und Berufswahlkoordinator/innen und
den Klassenlehrerinnen und –lehrern der Förderschulen
Beratungsgespräche mit Ausbildungsbetrieben über Möglichkeiten der Ausbildung von Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf
Kreis Euskirchen, Struktur- und Wirtschaftsförderung
In Kooperation mit den elf Städten und Gemeinden verfolgt die Struktur- und Wirtschaftsförderung des Kreises Euskirchen das Ziel der Struktur- und Standortverbesserung zugunsten heimischer Betriebe und ortsansässiger Arbeitnehmer/-innen. Dabei
kooperiert sie mit regionalen Partnerinnen und Partnern, wie z.B. der Technikagentur
Euskirchen, dem Berufsbildungszentrum Euskirchen, der Aachener Gesellschaft für
Innovation und Technologietransfer sowie den Berufskollegs. Ihr Anliegen ist zu informieren, beraten, initiieren, vermitteln und koordinieren.
Angebote:
Vermittlung der Angebote Dritter an Unternehmen
Kooperation mit dem Kompetenzzentrum Frau und Beruf der Region Aachen
zur Förderung der Frauenerwerbsbeteiligung
Anerkennungsberatung über die Bildungsberatungsstelle
Agentur für Arbeit Brühl
Die Bundesagentur für Arbeit erfüllt für die Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen und Institutionen umfassende Dienstleistungsaufgaben für den Arbeits- und
Ausbildungsmarkt. Wesentliche Aufgaben sind z.B. Vermittlung in Ausbildungs- und
Arbeitsstellen, Berufsberatung, Arbeitgeberberatung, Förderung der Berufsausbildung
und beruflichen Weiterbildung, Förderung der beruflichen Eingliederung von Menschen
mit Behinderung, Leistungen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie
Entgeltersatzleistungen.
23
Angebote:
Gleichstellung / Mehrfachanrechnung
Arbeitsplatzausstattung, Technische Hilfsmittel, Technische Beratung
Ausbildungsakquisiteur
Assistierte Ausbildung
"Durchstarten"" für Jugendliche unter 25 Jahre
Flüchtlingsbeauftragter
Ausbildungsbegleitende Hilfen
In Planung: SB-Vermittlungszentrum der Agentur für Arbeit Brühl
Kommunales Bildungs- und Integrationszentrum Kreis Euskirchen
In der Organisationseinheit "Kommunales Bildungs- u. Integrationszentrum (KoBIZ)"
sind die Tätigkeitsfelder des Regionalen Bildungsbüros und des Kommunalen Integrationszentrums, der Integrationsbeauftragten, der Kommunalen Koordinierung für das
Landesvorhaben "Kein Abschluss ohne Anschluss" einschließlich Sozialplanung und
Sozialberichterstattung zusammengefasst.
Angebote:
Kampagne „Integration junger Flüchtlinge 18-21 Jahre"
Potentialanalyse über das Förderprogramm STAR (Schule trifft Arbeitswelt)
B.1.3 Ziele und Maßnahmen
Im Workshop-Termin am 25. August 2015 wurden auf Grundlage der Bestandsanalyse
die Angebote nach Zielgruppen gegliedert, Schnittstellen ermittelt, vorhandene Lücken
identifiziert und Handlungsoptionen diskutiert. Die Ergebnisse des Workshops und weiterer Abstimmungsprozesse werden in der nachfolgenden Übersicht zusammengefasst.
Ziel 1: Aufbau von Akteursnetzwerken und Optimierung der Abstimmungsprozesse
Maßnahmen:
Runder Tisch Langzeitarbeitslosigkeit
Runder Tisch Flüchtlinge
Abstimmung der Beratungsstellen zum im Ausland erworbener Berufsabschlüsse (Anerkennungsberatung)
Fortführung des gemeinsamen Arbeitsmarktprogramms der Agentur für Arbeit
Brühl, des Jobcenters EU-aktiv und der Struktur- und Wirtschaftsförderung
Kreis Euskirchen
Fortführung der gemeinsamen Beratung von Unternehmen durch den Integrationsfachdienst und die Örtliche Fürsorgestelle
24
Ziel 2: Verbesserung des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Menschen mit Unterstützungsbedarf
Maßnahmen:
Förderung von leichten Arbeitsplätzen auf dem 1. Arbeitsmarkt (Verwaltung als
Vorbild)
Kommunikation gelungener Beispiele
Sprachförderung und Berufsorientierung für Flüchtlinge
Sensibilisierung und Information der Unternehmen
Ziel 3: Transparenz der Beratungs- und Unterstützungsangebote
Maßnahmen:
Transparenz der Angebote für Unternehmen und Beschäftigte herstellen; ggf.
durch die Erstellung eines Leitfadens zur Beschäftigung von schwerbehinderten
Menschen nach Prüfung der bestehenden Angebote
Informationsveranstaltung für Unternehmen zum Thema Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt
Vermittlung und Hinweis auf Beratungsstellen für schwerbehinderte Beschäftigte
Anwendung einer „leichten Sprache“ in Printprodukten der Verwaltung
Die definierten Lücken und Handlungsempfehlungen stellen noch keine Projektansätze
dar. Um mögliche Umsetzungsschritte zu besprechen, müssen weitere relevante Akteure eingebunden werden, wie beispielsweise die Nordeifelwerkstätten (anerkannte
Werkstatt für Behinderte im Kreis Euskirchen) mit ihrem Fachdienst NEW JOB, der
Menschen berät und begleitet in Praktika und betriebsintegrierte Arbeitsplätze. Ebenso
sollten bekannte Integrationsbetriebe in eine Umsetzungsphase eingebunden werden.
Die weitere Bearbeitung des Themas wird zielgruppenspezifisch erfolgen.
25
B.1.4 TABELLARISCHER ÜBERBLICK HANDLUNGSFELD ARBEIT UND INKLUSION
Ziel 1: Aufbau von Akteursnetzwerken und Optimierung der Abstimmungsprozesse
Ressourcen
a) personell
b) finanziell
1 umgesetzt
2 in Umsetzung
3 wird umgesetzt
Runder Tisch Langzeitarbeitslosigkeit
Austausch der Arbeitsmarktakteure zur Verbesserung der Integration von Langzeitarbeitslosen in
den ersten Arbeitsmarkt.
Agentur für Arbeit
Brühl in Kooperation
mit dem Jobcenter
Eu-aktiv
a) 2x / Jahr
Umsetzung mit vorhandenem Personal.
2
Runder Tisch Flüchtlinge
Austausch zwischen Kreis Euskirchen, Jobcenter EU-aktiv, Arbeitsagentur und den Kommunen
unter Beteiligung der Bürgerschaft
vor Ort.
KoBIZ
a) 9 Treffen mit
kreisangehörigen
Städten und Gemeinden mit vorhandenem Personal
2
Kommentar
belastet zukünftige Haushalte
Zuständigkeit
Neu im Haushaltsansatz
2017
Kurzbeschreibung
Bereits im Haushaltsansatz
Maßnahme
Organisation und Umsetzung im Herbst 2016
durch Teilnahme des
Allgemeinen Vertreters
des Landrats sowie
Vertretern des IntegrationPoint, Ausländeramtes und KoBIZ am
26
Format „Runder Tisch
Flüchtlingsarbeit“ der
kreisangehörigen
Kommunen.
Anerkennung von Berufsabschlüssen Beratungsinstrumente
Abstimmung und Zusammenwirkung der Beratungsstellen zu den
im Ausland erworbenen Berufsabschlüsse.
Stab 80, Jobcenter
Eu-aktiv
a) Nach Bedarf.
Externer Träger und
Koordination und
Abwicklung mit vorhandenem Personal.
2
Fortführung des gemeinsamen Arbeitsmarktprogramms
der Agentur für Arbeit Brühl,
des Jobcenters EU-aktiv und
der Struktur- und Wirtschaftsförderung Kreis Euskirchen
Um die Beiträge und das gemeinsame Agieren der Arbeitsagentur,
des Jobcenters und des Kreises
Euskirchens zu verdeutlichen,
werden die operativen Schwerpunkte im sog. Arbeitsmarktprogramm jährlich
zusammengefasst.
Agentur für Arbeit
Brühl, Jobcenter Euaktiv, Struktur- und
Wirtschaftsförderung
Kreis Euskirchen
a) 1 x / Jahr
3
Fortführung der gemeinsamen Beratung von Unternehmen durch Integrationsfachdienst und Örtliche Fürsorgestelle
Enge Zusammenarbeit der Einrichtungen zur Unterstützung der
beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderung und der
Förderung von Arbeitgebern.
Örtliche Fürsorgestelle, LVR, IFD
Nach Bedarf und
Anlass,
nicht zu beziffern.
Erstellung durch
Arbeitsagentur, Zulieferungen durch
Jobcenter und Kreis
Euskirchen.
3
27
Ziel 2: Verbesserung des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Menschen mit Unterstützungsbedarf
Maßnahme
Kurzbeschreibung
Förderung von leichten
Arbeitsplätzen auf dem
ersten Arbeitsmarkt (Zum
Beispiel Kreisverwaltung
Euskirchen und Kreiskrankenhaus Mechernich als
Vorbild).
Zuständigkeit
Ressourcen
a) personell
b) finanziell
1 umgesetzt
2 in Umsetzung
3 wird umgesetzt
Öffentliche Verwaltungen
Nicht zu beziffern.
2
Kommunikation gelungener
Beispiele
Berichterstattung über Beispiele
guter Integration von schwerbehinderten Menschen.
Struktur- und Wirtschaftsförderung,
Örtliche Fürsorgestelle
a) Beitrag im Newsletter.
Einmalig ca. 20 Stunden
für Recherche u. Aufbereitung.
3
Sprachförderung und Berufsorientierung für Flüchtlinge
Kontinuierliche Aktualisierung der
Sprachangebote für Geflüchtete im
Kreis Euskirchen. Projektinitiativen
für Ehrenamtliche, z.B. Sprachpatenschaften oder Schulungsangebote für ehrenamtliche Helfer, u.a.
im Rahmen der DemografieInitiative Kreis Euskirchen.
IntegrationPoint als
gemeinsame Anlaufstelle von Bundesagentur für Arbeit,
Jobcenter und Kreis
Euskirchen sowie
KoBIZ Kreis Euskirchen.
Nicht bekannt
2
Sensibilisierung und Information der Unternehmen
Kommunikation der bestehenden
Angebote und Information über die
Beratungsstellen an die Unternehmen.
Struktur- und Wirtschaftsförderung
a) Wiederkehrend im
Rahmen der Bestandspflege oder anderer
Anlässe. Bedarfsbezogen und nicht zu beziffern.
3
Kommentar
siehe auch Jahresbericht KoBIZ 2016
28
Ziel 3: Transparenz der Beratungs- und Unterstützungsangebote
Maßnahme
Kurzbeschreibung
Zuständigkeit
Ressourcen
a) personell
b) finanziell
1 umgesetzt
2 in Umsetzung
3 wird umgesetzt
Transparenz der Angebote
für Unternehmen und Beschäftigte herstellen; ggf.
durch die Erstellung eines
Leitfadens zur Beschäftigung
von schwerbehinderten
Menschen nach Prüfung der
bestehenden Angebote
Leitfaden für KMU zur Beschäftigung von schwerbehinderten
Arbeits- und Fachkräften.
Struktur- und Wirtschaftsförderung
a) und externe Auftragsvergabe für Layout und Druck.
3
Anwendung einer „leichten
Sprache“ in Printprodukten
der Verwaltung
Zeitpunkt der Haushaltsbelastung?
Personalaufwand einmalig ca. 40 Stunden.
b) Fremdauftrag: ca.
8.000,00 €
Informationsveranstaltung
für Unternehmen zum Thema Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt
Vermittlung und Hinweis auf
Beratungsstellen für schwerbehinderte Beschäftigte
Kommentar
Struktur- und Wirtschaftsförderung,
Arbeitgeber-service
der Bundesagentur
für Arbeit Brühl und
des Jobcenters EUaktiv
Information von Beschäftigten mit
Schwerbehinderung über bestehende Angebote.
Appell an die öffentlichen Verwaltungen.
Öffentliche Verwaltungen
a) Aufwand ca. 50
Stunden.
1
b) Kosten für Einladung und Catering: ca.
2.000 Euro
Termin am 28.11.2016
im BZE
Zeitpunkt der Haushaltsbelastung?
Nach Bedarf, nicht zu
beziffern.
2
Nach Bedarf, nicht zu
beziffern.
3
29
B.2
Gesundheit und Pflege
B.2.1 Gesundheit
B.2.1.1
Bestandsaufnahme, Daten und Fakten
Das SGB IX regelt die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Es werden
allgemeine Grundsätze behandelt, wie zum Bespiel das Recht auf Selbstbestimmung
und Teilhabe, der Vorrang von Prävention oder das Wahlrecht des Leistungsberechtigten. Für den Bereich Gesundheit ist Teil 1, Kapitel 4 von besonderer Wichtigkeit. Es
regelt u.a. die Leistungen der med. Rehabilitation, die zuständige Personengruppe,
den Leistungsumfang und die möglichen Kostenträger.
Die gesetzliche Krankenversicherung nimmt in Deutschland eine entscheidende Rolle
im System der gesundheitlichen Sicherung ein. Sie stellt allen Versicherten umfassend
Sachleistungen zur Krankenbehandlung zur Verfügung, die dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen und den medizinischen Fortschritt berücksichtigen. Für behinderte Menschen gilt dies gleichermaßen.
Das SGB IX behandelt weiter im Teil 2 die besonderen Regelungen zur Teilhabe
schwerbehinderter Menschen (ehem. Schwerbehindertenrecht), die Feststellung einer
Behinderung und Anerkennung einer Schwerbehinderung. Im Kreis Euskirchen verfügen auf Basis der Daten des Versorgungsamts 17.349 Personen (Stand 2013) über
eine anerkannte Schwerbehinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes, definiert als Behinderung mit einem Grad von mindestens 50, die auf einem regelwidrigen
körperlichen, geistigen und seelischen Zustand beruht und mit einer (über mindestens
sechs Monate) andauernden Funktionsbeeinträchtigung einhergeht. Im Vergleich zur
Wohnbevölkerung mit gut 190.000 Personen im Kreis bedeutet dies, dass fast jede/r
zehnte Einwohner des Kreises (9,1%) eine anerkannte Schwerbehinderung im Sinne
des Schwerbehindertengesetzes hat. Da davon auszugehen ist, dass die Schwerbehindertenrate proportional mit dem Alter steigt, wird bei einem regionalen Vergleich
eine Altersstandardisierung herangezogen. Unter diesen Bedingungen ist die Rate der
Schwerbehinderten im Kreis Euskirchen (leicht) niedriger als in den umgebenden Kreisen Düren, Heinsberg und Aachen sowie auch im Vergleich zu NRW. Gleichzeitig ist
bei der Betrachtung der absoluten Zahlen mit einzubeziehen, dass eine Anerkennung
der Schwerbehinderung unabhängig vom möglichen Ausmaß einer Behinderung nur
auf Antrag erfolgt, d.h. Menschen mit Behinderung, die keinen Antrag stellen, sind nicht
in diesen Zahlen erfasst sind. Insbesondere auch Menschen mit chronischen psychischen Erkrankungen lehnen es aus Gründen der damit ggf. einhergehenden Stigmatisierung oft ab, einen Antrag auf Schwerbehinderung zu stellen, so dass die Zahl der
Menschen mit Behinderung im Kreis Euskirchen insgesamt und insbesondere für diese
Gruppe nicht exakt geschätzt werden kann.
Die Belange chronisch kranker und behinderter Menschen
30
Behandlungs-, Rehabilitations- und Integrationsleistungen für chronisch kranke und
behinderte Menschen werden in den Sozialgesetzbüchern (insbesondere im SGB 9,
SGB 11 und SGB 12 sowie im SGB 5, SGB 6 und SGB 8) geregelt und aufgeführt.
Je nach Alter sowie medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
erhalten die betroffenen Menschen Leistungen zur Behandlung, medizinischen Rehabilitation, Eingliederungshilfe oder/und Pflege um eine Behinderung zu vermeiden, zu
mildern oder auszugleichen, um damit eine Teilhabe in der Gesellschaft zu ermöglichen. Darunter zählen auch die erforderlichen Heil- und Hilfsmittel.
In Hilfeplankonferenzen sollen die individuellen Bedarfe des Menschen ermittelt werden. Dies gilt aktuell jedoch nur für die Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen
der Jugend und Sozialhilfe. Leider nehmen noch nicht alle Kostenträger an diesen
Konferenzen teil. Hier besteht ein großer Bedarf zur Nachbesserung, um die einzelnen Leistungen der unterschiedlichen Kostenträger besser aufeinander abzustimmen
und zu verzahnen . Die Komplexität macht es den Betroffenen schwer sich zu Recht
zu finden und in der Vielfalt der Zuständigkeiten gibt es große Reibungsverluste. Darüber hinaus ist die Zusammenarbeit der verschiedenen Kostenträger nicht optimal gegeben und im Sinne einer Verbesserung der Versorgung für Menschen mit Behinderung sehr ausbaufähig.
Der Gesetzgeber strebt mit dem neuen Bundesteilhabegesetz (BTG) eine Verbesserung dieser Schwierigkeiten an.
Im Kreis Euskirchen als Flächenkreis ist der Öffentliche Personennahverkehr in vielen
Regionen, insbesondere auch dem Südkreis nicht so ausgebaut, dass er Menschen
mit Behinderung die Inanspruchnahme gesundheitsbezogener sowie auch kultureller
und gesellschaftlicher Angebote ermöglicht. Hierfür wäre eine gemeindenahe Versorgungs- und Begegnungsstätte entscheidend. Neben einer gesundheitlichen Versorgung u.a. auch mit fachärztlichen und psychotherapeutischen Sprechstunden, könnte
somit die gesellschaftliche und soziale Teilhabe ausgebaut werden. Einen weiteren
Weg zur Verbesserung der Versorgung stellen aufsuchende Hilfen und Dienste, wie
z.B. die mobile Rehabilitation1 dar.
Ausstattung gesundheitsbezogener Dienste
Alle Menschen mit Behinderungen sollen einen uneingeschränkten (barrierefreien)
Zugang zu allen Gesundheitsdiensten und Gesundheitsdienstleistungen haben. Bei der
gesundheitlichen Versorgung von Menschen mit Behinderung ist mit den Sachverständigen des Gesundheitsausschuss des Bundestags (Anhörung vom 6.5.2015) neben
der Forderung nach einer passgenauen Versorgung vor allem die mangelnde Barrierefreiheit von niedergelassenen Arztpraxen zu kritisieren.
1
Die mobile Rehabilitation ist ein seit 2007 sozial rechtlich verankertes Konzept der ambulanten, wohnortnahen Rehabilitation. Durch ein ärztlich geleitetes interdisziplinäres Team wird für einen definierten
Personenkreis die mobile Rehabilitation als eine besondere Form der ambulanten Rehabilitation zu
Hause erbracht. Es müssen spezifische rehabilitationsrelevante Indikations- und Zuweisungskriterien
vorliegen, wie z.B. eine Demenzerkrankung, die die dauerhafte Anwesenheit eines Angehörigen notwendig macht oder ein Wohnumfeld, das speziell auf die behinderungsbedingten Bedürfnisse angepasst ist (Details siehe auch https://www.gkvspitzenverband.de/krankenversicherung/rehabilitation/mobile_rehabilitation/mobile_reha.jsp).
31
Eine Auswertung der niedergelassenen Arzt- und Psychologischen Psychotherapeutenpraxen im Kreis Euskirchen über die Internetsuchmaske der Ärztekammer Nordrhein zeigt, dass von den 351 Praxen im Kreis 101 Praxen (28,5%) uneingeschränkt
barrierefrei zugänglich sind (Quelle: www.aekno.de)2. Gut jede zehnte Praxis (11,8%)
ist auch mit einem barrierefreien WC ausgestattet. Basis der Daten sind Selbstauskünfte der Ärzte und Psychologischen Psychotherapeuten, die sich überwiegend auf die
räumliche Zugänglichkeit beziehen. Da barrierefrei nutzbare sanitäre Anlagen jedoch
ein wichtiger Bestandteil tatsächlicher Barrierefreiheit darstellen, ist die Zugänglichkeit
der Praxen noch als deutlich verbesserungsfähig zu beschreiben.
Gemeinde
Bad Münstereifel
Euskirchen
Mechernich
Schleiden
Zülpich
Blankenheim
Dahlem
Hellenthal
Kall
Nettersheim
Weilerswist
Anteil uneingeschränkt zugänglicher Praxen
12,5%
33,3%
35,1%
15,8%
8,3%
0,0%
0,0%
50,0%
46,7%
11,1%
35,7%
Ein weiterer wichtiger Punkt der Barrierefreiheit im Sinne von Inklusion stellt das Angebot an Therapieplätzen für Menschen mit psychischen Einschränkungen / Behinderungen dar. Aufgrund mangelnder Behandlungskapazitäten müssen therapiebedürftige
Menschen oft mehrere behandelnde psychologische Psychotherapeuten oder Psychiater kontaktieren, um ggf. einen Platz für die Behandlung oder auch nur auf der Warteliste zu erhalten. Gerade für Menschen mit psychischen Einschränkungen stellt dies
eine große Hürde dar und führt somit dazu, dass diese Menschen nicht in das Behandlungssystem integriert sind.
2
Eine analoge Internetsuchmaske ist für die Versorgung bei Zahnärzten leider nicht verfügbar.
32
Menschen mit Behinderungen in Gesundheitseinrichtungen
Menschen mit Behinderung benötigen in Krankenhäusern und Arztpraxen oftmals zusätzliche Unterstützung. Dem medizinischen Personal fehlt nach Aussagen der Behindertenverbände und- vereine manchmal die Erfahrung und das Fachwissen, aber u.U.
auch die Zeit, diesem vermehrten Unterstützungsbedarf gerecht zu werden. Von diesem Problem sind Menschen unterschiedlicher Behinderungen, aber auch ältere Menschen und Menschen mit Migrationshintergrund betroffen. Bei Menschen mit Behinderungen mit Migrationshintergrund und deren Angehörigen kommen neben behinderungsspezifischen Problemen noch kulturelle und sprachbezogene Barrieren hinzu.
Menschen, die in ihrer Alltagsbewältigung auf die Unterstützung von professionellen
Helferinnen und Helfern angewiesen sind, bedürfen dieser Unterstützung auch bei einer Behandlung im Krankenhaus. Insbesondere auch geistig behinderte Menschen
bedürfen auch im Krankenhaus der Fortsetzung der kontinuierlichen Unterstützung
durch ihre Betreuerinnen und Betreuer. Der abrechnungsfähige Betreuungsaufwand,
z.B. beim betreuten Wohnen, sinkt jedoch automatisch auf ein Minimum, sobald ein
geistig behinderter Klient oder eine geistig behinderte Klientin im Krankenhaus ist, so
dass eine Fortsetzung der notwendigen Betreuung kaum möglich ist und somit u.a.
auch negative Effekte auf den Therapieerfolg zu erwarten sind, da geistig behinderten
Menschen zum Verständnis und zur Einhaltung von Therapieempfehlungen auf die
Unterstützung professioneller Betreuerinnen und Betreuer angewiesen sind.
Die Zahl der Menschen mit Behinderung im Ambulant Betreuten Wohnen im Kreis
Euskirchen ist in den letzten Jahren von unter 100 Personen auf 100.000 Einwohner
(2004) auf 305 Personen auf 100.000 Einwohner (2014) deutlich gestiegen. Im regionalen Vergleich zeigt sich dieser zunehmende Trend ebenfalls, der Anteil pro 100.000
Einwohner ist zum Teil jedoch in den Nachbarkreisen erheblich höher (Kreis Düren ca.
360, Kreis Heinsberg ca. 645). Ambulant Betreutes Wohnen ist eine Betreuungsform
außerhalb der eigenen Familie für volljährige behinderte Menschen im Sinne von § 39
Abs. 1 Satz 1 BSHG, die einer stationären Hilfe in einer Einrichtung an sich nicht, noch
nicht oder nicht mehr bedürfen, aber die vorübergehend oder für längere Zeit oder auf
Dauer nicht ohne Hilfe selbstständig leben können. Die Zahl der Plätze in stationären
Wohneinrichtungen im Kreis Euskirchen hat seit 2011 deutlich zugenommen und liegt
mit 280 Plätzen je 100.000 Einwohnern zur Zeit über dem Angebot in den Nachbarkreisen (243 Plätze im Kreis Düren, 220 in der Städteregion Aachen).
33
Informations- und Beratungsangebot für Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige
Die Information und Beratung von Eltern behinderter Kinder soll möglichst frühzeitig
erfolgen. Hebammen soll daher regelmäßig die Gelegenheit zur Fortbildung zum Themenfeld Behinderungen angeboten werden, um den Eltern ggf. bereits sogar vor der
Geburt oder kurz danach kompetente Ansprechpartnerinnen zu sein. Das Kreisgesundheitsamt Euskirchen bietet daher regelmäßig (mindestens einmal jährlich) Fortbildungen für Hebammen an.
Für entwicklungsauffällige Kinder im Kindergartenalter wurde das Projekt „EU.KITA“
des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes der Abteilung Gesundheit konzipiert.
„EU.KITA“ ist ein niedrigschwelliges Angebot für Eltern und Erzieherinnen. Die Ärztinnen des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes führen bei Bedarf in Abstimmung mit
den Eltern in der Kita ein Entwicklungsscreening beim Kind durch. Die anschließende
Elternberatung zielt darauf ab, dem Kind ressourcenorientiert frühzeitig angemessene
Entwicklungsmöglichkeiten zu eröffnen. Zusätzlich finden Elternnachmittage und Fortbildungen für die pädagogischen Fachkräfte statt.
Darüber hinaus bietet die Lebenshilfe Kreisvereinigung Euskirchen eine Frühförderund Beratungsstelle für Eltern von Kindern im Alter von Geburt bis zur Einschulung an.
Alle Kinder im schulpflichtigen Alter, die als Asylbewerbende oder Zuwandernde nach
Deutschland kommen, werden von den Ärzten und Ärztinnen des Gesundheitsamtes
ggf. mit Hilfe von Dolmetschenden im Hinblick auf die körperliche und kognitive Entwicklung untersucht („Seiteneinsteigende“). Bei Bedarf erfolgt eine Beratung und Weiterempfehlung an die niedergelassenen Kinder- und Jugendärzte und –ärztinnen.
Für Menschen mit Behinderungen, insbesondere für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder/und Suchterkrankungen, besteht ein Informations- und Beratungsangebot des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Gesundheitsamtes des Kreis Euskirchen. Dies findet sowohl im Gesundheitsamt der Kreisverwaltung als auch als aufsuchende Hilfe in Form von Hausbesuchen statt. Gemeinsam mit den Betroffenen und
ggf. deren Angehörigen wird bei Bedarf eine Anbindung an weiterführende ambulante
oder stationäre Hilfen aufgezeigt bzw. hergestellt. Durch das Projekt „Verrückt- na
und?“ der Sucht- und Psychiatriekoordination des Kreises soll zum Abbau von Vorurteilen und Stigmatisierung von Menschen mit seelischen Behinderungen beigetragen
werden. Durch Kontakt von Jugendlichen mit Menschen mit seelischen Behinderungen
/ Psychiatrieerfahrenen in den weiterführenden Schulen des Kreises im Rahmen des
Projekts sollen Jugendliche und Lehrkräfte Berührungsängste und Vorurteile gegenüber seelischen Behinderungen und psychischen Störungen abbauen sowie für den
Umgang mit eigenen Gefühlen und Verhaltensweisen sensibilisiert werden.
Die sozialpsychiatrischen Zentren (SPZ) der Caritas Euskirchen sowie der Caritas
Schleiden leisten ambulante Hilfen für psychisch erkrankte Menschen, mit dem Ziel,
34
den Betroffenen ein zufriedenstellendes Leben in ihrer eigenen Umgebung zu ermöglichen. Sie halten ein umfangreiches und differenziertes Angebot für psychisch erkrankte Menschen und deren Angehörige bereit. Neben der Beratungsstelle mit verschiedenen Gesprächsgruppen gibt es mit dem „Café Workshop“ ein niedrigschwelliges Kontakt- und Beschäftigungsangebot, dem LT24 ein Angebot ambulanter tagestrukturierender Maßnahmen wie auch zwei Tagesstätten für Menschen, die über einen längeren Zeitraum tagesstrukturierende Maßnahmen zur sozialen und gesundheitlichen Stabilisierung brauchen.
Für Menschen mit geistiger Behinderung gibt es Koordinierungs-, Kontakt- und Beratungsangebote (KoKoBe) in Trägerschaft der Lebenshilfe und des Landschaftsverbands Rheinland (LVR). Die KoKoBe ist ein kostenloser und unabhängiger Service für
Menschen mit geistigen und mehrfachen Behinderungen, deren Angehörige und gesetzliche Betreuer sowie für Fachkräfte aus Diensten und Einrichtungen für Menschen
mit Behinderung. Die KoKoBe vernetzt und entwickelt bestehende Angebote weiter,
unterstützt Angehörigen- und Selbsthilfegruppen, informiert über Kultur-, Freizeit- und
Sportangebote im Kreis Euskirchen und initiiert Veranstaltungen und Offene Treffs. Die
Mitarbeiter an den Standorten Euskirchen und Kall beraten schwerpunktmäßig in den
Bereichen persönliche Zukunftsperspektiven, individuelle Hilfeplanung, Wohn- und
Betreuungsangebote, Behördenangelegenheiten und Anträge, Arbeitsmöglichkeiten
oder andere tagesstrukturierende Maßnahmen. Ein vergleichbares Angebot wird auch
von der Lebenshilfe Euskirchen, Kreisvereinigung Euskirchen e.V., Abteilung Offene
Hilfen angeboten.
Der „Stadtführer für Menschen mit Behinderung“, der vom Beirat für Menschen mit Behinderung der Kreisstadt Euskirchen herausgegeben wird, wie auch der „Wegweiser
für seelische Gesundheit im Kreis Euskirchen“ des Gesundheitsamtes der Kreisverwaltung bieten einen umfangreichen Überblick über das Angebot an Institutionen, Vereinen, Selbsthilfegruppen, etc. und deren Kontaktdaten.
Insgesamt fehlt zur Zeit jedoch eine Vernetzung kommunaler Einrichtungen mit Trägern, Vereinen und Wohlfahrtsverbänden der Behindertenhilfe, der Selbsthilfe sowie
der AG Behinderung und Inklusion der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft (PSAG) im
Kreis, so dass die Transparenz von Abläufen und Entscheidungsprozessen für Menschen mit Behinderung und deren professionelle Vertreter in den Fachverbänden des
Kreises nicht hinreichend gegeben ist und der Wunsch nach einer vermehrten Zusammenarbeit geäußert wird. Die Aktivitäten und Maßnahmen in Bezug auf Inklusion von
Menschen mit Behinderung sollten in einem regelmäßig aktualisierten und fortgeschriebenen Bericht dokumentiert und evaluiert werden. Dieser soll auch die bestehenden Strukturen und Prozesse der Zusammenarbeit darstellen und somit die Transparenz fördern.
35
B.2.1.2
Ziele und Maßnahmen
Ziel 1: Optimierung des Informations- und Beratungsangebots von Menschen mit
Behinderung, deren Angehörigen sowie Multiplikatoren
1. Sammlung und Erstellung eines Überblicks über Arzt- und Psychologische
Psychotherapiepraxen im Kreis Euskirchen, die barrierefrei zugänglich sind
und ein barrierefreies WC bieten
2. Das Projekt „EU.KITA“ des kinder- und jugendärztlichen Dienstes des Kreises Euskirchen wird fortgeführt und die Bekanntheit des Projektes bei Erzieherinnen und Eltern auf hohem Niveau ausgebaut. Schwellenängsten der
Eltern, insbesondere auch von Eltern mit Migrationshintergrund wird durch
aktive Kommunikationsmaßnahmen in den Kindertageseinrichtungen und
ggf. gezielte, individuelle Ansprache begegnet.
3. Für Kinder bzw. deren Eltern, bei denen im Rahmen der „Seiteneinsteiger“Untersuchungen körperliche oder kognitive Entwicklungsauffälligkeiten festgestellt werden, liegen mehrsprachige, leicht verständliche Informationsmaterialien vor, die weitere Ansprechpartner (u.a. niedergelassene Kinder- und
Jugendärzte) und ihre Kontaktdaten benennen.
4. Vernetzung der Inklusionsbeauftragten aus verschiedenen Ressorts innerhalb der Kreisverwaltung sowie in den einzelnen Städten und Gemeinden
des Kreises miteinander; Intensivierung der Zusammenarbeit der kommunalen Inklusions-beauftragten mit den Trägern, Vereinen und Wohlfahrtsverbänden der Behindertenhilfe, der Selbsthilfe sowie der AG Behinderung und
Inklusion der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft (PSAG) auf kommunaler
Ebene
5. Unterstützung für ehrenamtlich Tätige durch professionelle Inklusionsbeauftragte
Ziel 2: Abbau von Vorurteilen und Stigmatisierung von Menschen mit Behinderung durch fortgesetzte Aufklärungs- und Motivationsarbeit
1. Für Menschen mit seelischen Behinderungen u.a. durch Kontakt von Jugendlichen mit Menschen mit seelischen Behinderungen / Psychiatrieerfahrenen in Schulen im Rahmen des Projekts „Verrückt- na und?“ sowie durch
die Schulung von Multiplikatoren und die Implementierung des Projekts an
weiteren weiterführenden Schulen im Kreis sollen Jugendliche und Lehrkräfte Berührungsängste und Vorurteile gegenüber seelischen Behinderungen
und psychischen Störungen abbauen sowie für den Umgang mit eigenen
wie auch fremden Verhaltens- und Stimmungsakzentuierungen sensibilisiert
werden.
2. Förderung der „Ex-In“ Beratung in der psychiatrischen Versorgung im Kreis
Euskirchen3
3. Förderung und Ausbau von Freizeit- und Sportangeboten von Vereinen zur
Inklusion von Menschen mit Behinderung, wie z.B. EU.integrativ4.
3
„EX-In“ ist eine Initiative mit dem Ziel, Psychiatrieerfahrene zu Fachkräften im psychiatrischen System
auszubilden. Nähere Informationen unter http://www.ex-in.de/index.php.
36
Ziel 3: Fachkräfte im Gesundheitswesen sensibilisieren und qualifizieren
1. Das Gesundheitsamt bietet regelmäßig (mindestens einmal jährlich) Fortbildungen für Hebammen zum Thema frühkindliche Behinderungen und Entwicklungsauffälligkeiten an.
2. Medizinisches Personal in Arztpraxen und Krankenhäusern fehlt nach Aussagen der Behindertenverbände und -vereine oft die Erfahrung und das
Fachwissen im Umgang mit Menschen mit Behinderung. Im Rahmen von
Aus-, Fort- und Weiterbildung sollte daher das medizinische Personal an
praktische wie theoretische Aspekte im Umgang mit Menschen mit Behinderung stärker heran geführt werden. Eine vermehrte Thematisierung in den
Curricula von Aus- und Weiterbildungsinstitutionen wird angestrebt.
Ziel 4: Bedarfsgerechte Versorgungsangebote schaffen
1. Schaffung von gemeindenahen Versorgungs- und Begegnungsstätten für
Menschen mit Behinderung, ggf. in Anbindung an bereits bestehende Strukturen für Senioren oder Menschen mit Migrationshintergrund; Förderung
und Koordination der Quartiersarbeit vor Ort in den Gemeinden.
2. Der bedarfsgerechte Ausbau von mobiler Rehabilitation im Kreis Euskirchen
wird angestrebt
3. Berücksichtigung der Perspektive von Menschen mit Behinderung aller Altersstufen in politische Gremien durch eine/n Inklusionsbeauftragten.
4. Einbindung der Perspektive von Menschen mit Behinderung durch Möglichkeit der themenbezogenen Partizipation in relevante politische Entscheidungsprozesse.
5. Für Menschen mit Behinderung, die in ihrem Alltag auf die kontinuierliche
Unterstützung durch professionelle Betreuerinnen und Betreuer angewiesen
sind, sollte diese Möglichkeit auch im Falle einer Krankenhausbehandlung
bedarfsgerecht fortgesetzt und durch den LVR finanziert werden.
4
Das Projekt „EU-integrativ" (Kreis Euskirchen - integrativ) ist eine Initiative verschiedener Einrichtungen
und Träger im Kreis Euskirchen, die gemeinsam das Ziel verfolgen, Menschen mit Behinderungen in örtliche Sport-, Freizeit-, Kultur- und Bildungsangebote zu integrieren, um ihnen Teilhabe im Gemeinwesen zu
ermöglichen. Zur Initiative gehören die Lebenshilfe Kreisvereinigung Euskirchen e.V., die Familienbildungsstätte „Haus der Familie“, die Stadt VHS Euskirchen, das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Euskirchen, der KreisSportBund Euskirchen e.V., die VHS Kreis Euskirchen und der Club 96.
37
B.2.1.3
TABELLARISCHEN ÜBERBLICK HANDLUNGSFELD GESUNDHEIT
Ziel 1: Optimierung des Informations- und Beratungsangebots von Menschen mit Behinderung, deren Angehörigen und Multiplikatoren im Kreis
Euskirchen
Ressourcen
a) personell
b) finanziell
Sammlung und Erstellung
eines Überblicks über
barrierefreie Arzt- und
Psychologische Psychotherapeuten Praxen
Ergänzung des „Wegweiser für seelische Gesundheit im Kreis Euskirchen“ um den Aspekt der
barrierefreien Zugänglichkeit
Erstellung eines eigenen
Faltblatts zur Barrierefreiheit oder Ergänzung
bestehender Übersichten um den Aspekt Barrierefreiheit
Der Wegweiser ist eine
ca. 50 DIN A 4 Seiten
starke Übersicht über
die Versorgungslandschaft im Kreis Euskirchen. Er wird von der
Umsetzung
/Priorisierung
1- umgesetzt
2- in Umsetzung
3- wird umgesetzt
Kommentar
Belastet zukünftige
Haushalte
Zuständigkeit
Neu im Haushaltsplan
2017
Kurzbeschreibung
Bereits im Haushaltsansatz vorhanden
Maßnahme
Krankenkassen
Kassenärztliche
Vereinigung (KV)
niedergelassene
Ärzte und psychologische Psychotherapeuten
Abt. 53
a) 3671€
b) 1500€
3
38
Fortführung des Projekts
EU.KITA
Untersuchung und Beratung von geflüchteten
Kindern und deren Angehörigen im Rahmen
der SeiteneinsteigendenUntersuchungen zu Entwicklungsauffälligkeiten/
Behinderungen
Mehrsprachige, leicht
verständliche Infomaterialien für Angehörige von
Kindern mit Entwicklungsauffälligkeiten/ Behinderungen über weitere
Ansprechpartner (u.a.
Abt. 53 herausgegeben
und ca. alle 2 Jahre
aktualisiert. Auflage:
2000. Abgabe an die
Bürger/innen ist kostenfrei.
Das Projekt EU.KITA ist
ein vom Kreis Euskirchen seit 2010 finanziertes Projekt, das in Kooperation mit den Kindertageseinrichtungen
das Ziel hat, entwicklungsauffällige Kinder
möglichst früh Behandlungsangebote zu machen sowie die Eltern
und die Erzieher/innen
in den Einrichtungen zu
beraten.
Neu nach Deutschland
zugewanderte schulpflichtige Kinder müssen
der Abt. 53 für eine Untersuchung vorgestellt
werden (in 2015 n=399,
plus n=63 zugewanderte
Einschüler/innen).
Faltblatt/ MiniBroschüre, die Eltern bei
Untersuchung mitgegeben werden kann
Abt. 53
a)
186.800€/Jahr
(1 Ärztin, 1
MFA)
2
Abt. 53
a) 37.140€ (in
2015)
(je Kind 30 Minuten Ärztin, 30
Minuten Helferin, 30 Minuten
Overhead)
2
KOBIZ
a) eigene Ressource
3
39
niedergelassene Kinderund Jugendärzte)
Vernetzung der Inklusionsbeauftragten aus
verschiedenen Ressorts
innerhalb der Kreisverwaltung und den einzelnen Städten und Gemeinden sowie den Trägern, Vereinen und Wohlfahrtsverbänden der Behindertenhilfe, der
Selbsthilfe sowie der AG
Inklusionsdialog der
PSAG
Unterstützung der ehrenamtlich Tätigen durch
professionelle Inklusionsbeauftragte
Aufbau von Vernetzungsstrukturen, die
regelmäßigen Austausch ermöglichen
Kreis EU, Städte
und Gemeinden,
Träger, Vereine
und Wohlfahrtsverbände der
Behindertenhilfe,
Selbsthilfe, AG
Inklusionsdialog
der PSAG
Zentrale/r Ansprechpartner/in für ehrenamtlich Tätige
Kreis EU, Städte
und Gemeinden
40
Ziel 2: Abbau von Vorurteilen und Stigmatisierung von Menschen mit Behinderung durch fortgesetzte Aufklärungs- und Motivationsarbeit
Ressourcen
a) personell
b) finanziell
Fortführung und Ausweitung des Projekts „Verrückt- Na und?“ an weiterführenden Schulen
Förderung der „Ex-In“
Beratung im Kreis Euskirchen
Das Projekt ermöglicht
Schüler/innen der weiterführenden Schulen
durch den Kontakt mit
Psychiatrieerfahrenen
Berührungsängste und
Vorurteile gegenüber
seelischen Behinderungen und psychischen
Störungen abzubauen.
„Ex-In“ ist eine Initiative
mit dem Ziel, Psychiatrieerfahrene zu Fachkräften im psychiatrischen System auszu-
Abt. 53, Schulleitungen,
Regionalgruppe
(Sozialpsychiatrisches Zentrum
(SPZ),
a) 4753€
Umsetzung
/Priorisierung
1- umgesetzt
2- in Umsetzung
3- wird umgesetzt
Kommentar
Belastet zukünftige
Haushalte
Zuständigkeit
Neu im Haushaltsplan 2017
Kurzbeschreibung
Bereits im Haushaltsansatz vorhanden
Maßnahme
2
b) 3000€
Psychiatrieerfahrene, Schulsozialarbeit etc.)
Kreis EU
ja
3
41
Förderung und Ausbau
von Freizeit- und Sportangeboten von Vereinen
zur Inklusion von Menschen mit Behinderung
wie z.B. EU.integrativ
bilden (http://www.exin.de/index.php)
Ziel ist die Integration
von Menschen mit Behinderung in örtliche
Sport-, Freizeit- und
Bildungsangebote.
Städte und Gemeinden, Kreissportbund
Vereine
Lebenshilfe
DRK
VHS
etc.
42
Ziel 3: Fachkräfte im Gesundheitswesen sensibilisieren und qualifizieren
Fortbildung für Hebammen zum Thema frühkindliche Behinderungen
und Entwicklungsauffälligkeiten
Hebammen sollen durch
entsprechende Aus-,
Fort- und Weiterbildung
den Eltern kompetente
Berater/innen im Bereich kindlicher Behinderungen sein
Verbesserung des theoretischen wie praktischen Wissens des
medizinischen Personals im Umgang mit
Menschen mit Behinderung
Verantwortliche
Träger für Ausbildungen, Fort- und
Weiterbildungsinstitute, Abt. 53
Ressourcen
a) personell
b) finanziell
Verstärkte Thematisierung praktischer und
theoretischer Aspekte
des Umgangs mit behinderten Patienten in den
Aus- und Weiterbildungscurricula von medizinischem Personal
a)1446€
(12 Verwaltungs- und 10
Arztstunden)
Umsetzung
/Priorisierung
1- umgesetzt
2- in Umsetzung
3- wird umgesetzt
Kommentar
Belastet zukünftige
Haushalte
Zuständigkeit
Neu im Haushaltsplan
2017
Kurzbeschreibung
Bereits im Haushaltsansatz vorhanden
Maßnahme
1
Verantwortliche
Träger für Ausbildungen, Fort- und
Weiterbildungsinstitute
43
Aufbau gemeindenaher
Begegnungs- und Versorgungsstätten
Mobile Rehabilitation im
Kreis Euskirchen anbieten
Zur Erreichbarkeit von
Versorgungs-, Begegnungs-, Freizeit- und Kulturangeboten ist ein ortsnahes Angebot entscheidend.
Für einen definierten Personenkreis (s.o.) wird die
mobile Rehabilitation von
einem multiprofessionellen Team unter ärztlicher
Leitung als eine besondere Form der ambulanten
Reha zu Hause erbracht.
Kommentar
Belastet zukünftige
Haushalte
Umsetzung
/Priorisierung
1- umgesetzt
2- in Umsetzung
3- wird umgesetzt
Neu im Haushaltsplan
2017
Ressourcen
a) personell
b) finanziell
Bereits im Haushaltsansatz vorhanden
Ziel 4: Bedarfsgerechte Versorgungsangebote schaffen
Maßnahme
Kurzbeschreibung
Zuständigkeit
Krankenkassen,
Städte und Gemeinden
Kostenträger
44
Berücksichtigung der
Perspektive von Menschen mit Behinderung
aller Altersstufen in politischen Gremien durch
eine/n Inklusionsbeauftragten
Einbindung der Perspektive von Menschen mit
Behinderung durch Möglichkeit der themenbezogenen Partizipation von
Menschen mit Behinderung in relevante politische Entscheidungsprozesse
Inklusion soll als Querschnittsthema in politischen Entscheidungsprozessen präsent sein
Städte und Gemeinden, Kreis
EU
Durch die Möglichkeit der
themenbezogenen Partizipation an politischen
Entscheidungsprozessen
soll höheres Maß an politischer Beteiligung angestrebt werden.
Städte und Gemeinden, Kreis
EU
Kontinuität von Betreuungsleistungen im Falle
einer Krankenhausbehandlung von Menschen
mit Behinderung
Bei stationärem Krankenhausaufenthalt sinkt abrechnungsfähiger Betreuungsaufwand z.B. beim
betreuten Wohnen auf ein
Minimum. Die notwendige
Betreuung der Klienten im
Krankenhaus ist so nicht
ausreichend möglich.
LVR Rheinland
45
B.2.2 Pflege
B.2.2.1
Daten und Fakten
Mit zunehmendem Alter steigt das Risiko pflegebedürftig zu werden deutlich an. Dies
wird auch aus der aktuellen Pflegestatistik des IT. NRW zum Stichtag 15.12.2015 ersichtlich:
Pflegebedürftige am 15.12.2015 nach Pflegestufen, Altersgruppen und Leistungsarten im Kreis Euskirchen
Pflegestufen
Insgesamt
Ambulante
Pflege
Alter von … bis
unter ... Jahren
Insgesamt
Dauerpflege
Pflegegeld
8.508
1.860
2.088
4.557
65 bis unter 70
423
57
114
252
70 bis unter 75
648
126
171
354
75 bis unter 80
1.278
282
264
735
80 bis unter 85
1.623
411
324
891
85 bis unter 90
1.770
495
462
813
90 bis unter 95
957
258
327
372
95 und mehr
240
45
126
72
Pflegestufen
Pflegestufe I
Pflegestufe II
Pflegestufe III
Härtefall
Alter von … bis
unter … Jahren
Insgesamt
4.629
2.826
1.047
21
65 bis unter 70
231
147
42
-
70 bis unter 75
369
195
87
-
75 bis unter 80
744
411
123
3
80 bis unter 85
966
495
162
3
85 bis unter 90
945
633
189
3
90 bis unter 95
477
348
132
6
75
111
54
-
95 und mehr
Quelle: Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), Pflegestatistik 2015
46
Insbesondere in der Altersgruppe ab 75 Jahre bis unter 90 Jahre liegt Pflegebedürftigkeit vor. Vorwiegend werden die Pflegebedürftigen zu Hause entweder durch Angehörige (4.557) oder einen Pflegedienst (1.860) versorgt. Lediglich 2.088 Pflegebedürftige
befinden sich im Pflegeheim.
Dem Wunsch der meisten Menschen entspricht es, trotz Pflegbedürftigkeit, ein weitgehend selbstständiges und selbstbestimmtes Leben im vertrauten Lebensumfeld zu führen und die gewachsenen sozialen Kontakte beizubehalten. Um diesem Wunsch gerecht zu werden, ist es erforderlich, präventiv tätig zu werden und die Angehörigen und
Betroffenen umfassend über mögliche Hilfe- und Unterstützungsangebote zu Hause
sowie finanzielle Hilfen aufzuklären. Auch ist es wichtig, den generationenübergreifenden Austausch und Kontakt zwischen den Generationen zu fördern. Dieser sichert zum
einen die gesellschaftliche Teilhabe älterer und pflegebedürftiger Menschen und zum
anderen profitieren Alt und Jung von der gegenseitigen Unterstützung. So können junge Menschen Hilfeleistungen, wie z. B. Einkaufen oder Rasenmähen für die älteren
Menschen übernehmen und im Gegenzug passen die Seniorinnen und Senioren u. a.
auf die Kinder auf oder stellen ihren reichen Erfahrungsschatz zur Verfügung.
B.2.2.2
Bestandsaufnahme
Generationenübergreifende Angebote und Projekte im Kreis Euskirchen:
Mehrgenerationenhaus des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Euskirchen e. V.
in Euskirchen
Das DRK-Mehrgenerationenhaus ist Treffpunkt für Jung und Alt in Euskirchen. Ältere
Menschen bringen dort ihren reichhaltigen Erfahrungsschatz ein, der sonst oft verloren
geht und junge Menschen geben technologisches Wissen an Ältere weiter und helfen,
Berührungsängste mit der modernen Technik abzubauen. Das Mehrgenerationenhaus
bietet Entlastung von berufstätigen Familien und Familienangehörigen, vielfältige Angebote zur Persönlichkeitsentwicklung und umfangreiche Möglichkeiten zur ehrenamtlichen Mitarbeit.
Seniorenpaten der Kreisstadt Euskirchen:
Die Kreisstadt Euskirchen vermittelt in Zusammenarbeit mit feder e. V. (Forum Ehrenamt der Euskirchener Region) Ehrenamtliche als Seniorenpaten. Aufgabe der Seniorenpaten ist es, ältere Menschen zu besuchen z .B. für Gespräche, zum Karten spielen, zum Vorlesen, zum Spaziergehen etc. Seniorenpaten übernehmen keine pflegerischen oder hauswirtschaftlichen Aufgaben.
47
Geno Eifel e.G. – Die Generationengenossenschaft
Als gemeinsame Projektträger haben die VR-Bank Nordeifel und die Stiftung Evangelisches Alten- und Pflegeheim Gemünd zusammen mit weiteren Partnern die LEADERgeförderte „Geno Eifel e.G.“ Anfang 2017 (in Gründung; Stand 10.02.2017) ins Leben
gerufen. Ziel ist es, die Bereitschaft, soziale Dienste miteinander und füreinander zu
erbringen, zu fördern und das selbstorganisierte und kooperative Handeln im Seniorenbereich zu stärken. Seniorinnen und Senioren unterstützen dabei Seniorinnen und
Senioren entgeltlich und unentgeltlich. Die Genossenschaft tritt dabei als Vermittler auf.
Die Hilfen können gegen Entgelt oder auf ein Zeitkonto erbracht werden.
Aktionswoche der Generationen des Kreises Euskirchen
Unter Koordination des Zentralen Informationsbüros Pflege und Pflegestützpunktes
des Kreises Euskirchen findet seit 2011 jährlich im Herbst an verschiedenen Veranstaltungsorten im Kreisgebiet Euskirchen die „Aktionswoche der Generationen“ statt. Innerhalb der Aktionswoche werden von Kooperationspartnern wie Vereinen, Schulen,
Kindergärten, Kirchengemeinden und Pflegeeinrichtungen generationenübergreifende
Veranstaltungen und Aktionen angeboten. Alle Aktionen werden in einem Veranstaltungskalender veröffentlicht, der vom Kreis Euskirchen koordiniert und herausgegeben
wird. Die Idee zur „Aktionswoche der Generationen“ stammt von der DemografieArbeitsgruppe „Verständnis zwischen den Generationen“ des Kreises Euskirchen. Ziel
der Aktionswoche ist es, durch gemeinsame generationenübergreifende Aktivitäten
den Austausch zwischen den Generationen zu fördern, Partizipation sicherzustellen
und Vereinsamung vorzubeugen.
Während der bisherigen Aktionswochen sind bereits einige nachhaltige Kooperationen,
insbesondere zwischen Kindergärten, Schulen und Pflegeeinrichtungen, entstanden.
Auch finden während des gesamten Jahres generationenübergreifende Veranstaltungen zwischen Kindergärten, Schulen und Pflegeheimen statt.
Beratungsstellen für Betroffene und pflegende Angehörige:
Zentrales Informationsbüro Pflege (Z.I.P.) des Kreises Euskirchen und Pflegestützpunkte im Kreis Euskirchen
Beratung und Hilfe zu sämtlichen Fragen rund um das Thema Pflege erhalten Betroffene und Angehörige im Zentralen Informationsbüro Pflege (Z.I.P.) und Pflegestützpunkt des Kreises Euskirchen sowie im Pflegestützpunkt der AOK Rheinland/Hamburg
Regionaldirektion Rhein-Erft-Kreis - Kreis Euskirchen.
Das kostenlose und neutrale Beratungsangebot umfasst Freizeitaktivitäten und Bildungsangebote für Seniorinnen und Senioren, finanzielle Hilfen, Hilfen zu Hause,
Wohnen im Alter, Hilfen bei Demenz, Palliativ- und Hospizpflege und vieles mehr. Die
Beratung findet telefonisch, persönlich in den Pflegeberatungsstellen oder aufsuchend,
bei den Betroffenen und Angehörigen zu Hause, statt. Gemeinsam mit Betroffenen und
Angehörigen werden der individuelle Hilfebedarf geklärt und Lösungsmöglichkeiten
aufgezeigt. Dabei arbeiten Z.I.P. und Pflegestützpunkte eng mit spezialisierten Bera48
tungsstellen zusammen, um ein optimales Hilfe- und Versorgungsangebot erstellen zu
können.
Weiter erhalten Ratsuchende verschiedene Merkblätter und als wichtige Orientierungshilfe den Wegweiser des Kreises Euskirchen für Seniorinnen, Senioren und ihre
Angehörigen. Der Seniorenwegweiser wird vom Zentralen Informationsbüro Pflege
herausgegeben und enthält umfassende Informationen über die verschiedenen Freizeit-, Beratungs- und Versorgungsangebote im Kreis Euskirchen.
Zudem werden in interessierten Gruppierungen, Vereinen und Institutionen Vortragsveranstaltungen zu verschiedenen Themen, wie Pflegeversicherung und Heimplatzfinanzierung, angeboten.
Seniorenbüro der Kreisstadt Euskirchen
Im Seniorenbüro der Kreisstadt Euskirchen erhalten Seniorinnen und Senioren sowie
deren Angehörige Informationen über Engagement-Möglichkeiten, Projekte und Veranstaltungen, Freizeit-, Sport-, Kultur- und Bildungsangebote, Unterstützungsangebote
für das Leben zu Hause und vieles mehr. Die Stadt Euskirchen gibt regelmäßig den
„Wegweiser für Senioren der Kreisstadt Euskirchen“ heraus, der umfassende Informationen zu Freizeit-, Pflege- und Beratungsangeboten im Stadtgebiet Euskirchen enthält.
Wohnberatung für ältere oder behinderte Menschen im Kreis Euskirchen
Die Wohnberatung der Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH bietet für ältere oder behinderte Menschen im Kreis Euskirchen eine kostenlose Wohnberatung an. Das Beratungsangebot umfasst die Beratung zu Hilfsmitteln, zur Wohnraumanpassung, zu Umbaumaßnahmen, z.B. Türverbreiterungen, barrierefreier Wohnungszugang, Badezimmerumbau mit bodengleicher Dusche, die Unterstützung bei der Planung barrierefreier
Bauvorhaben, die Information über Finanzierungsmöglichkeiten, Hilfe bei der Antragstellung sowie die Unterstützung beim Umgang mit Handwerkern, Vermietern, Krankenkassen oder anderen Beteiligten.
Alzheimer-Gesellschaft Kreis Euskirchen e. V.
Die demenziellen Erkrankungen, insbesondere die Demenz vom Alzheimertyp, nehmen weltweit zu. Sie sind in Deutschland eine der Hauptursachen im Alter, die Fähigkeit zum selbstständigen Leben zu verlieren. Die Alzheimer-Gesellschaft Kreis Euskirchen e. V. informiert über Art, Ursachen und Therapie dieser Erkrankung. Zur Unterstützung der Erkrankten und ihrer Angehörigen hat die Alzheimer-Gesellschaft Angehörigengruppen eingerichtet, die sich jeden Mittwoch zum Gedankenaustausch in einem Gesprächskreis treffen. Auch finden regelmäßig Ausflüge statt, bei denen die Angehörigen Gelegenheit haben, in Begleitung ihrer Partner, Interessantes und Neues
kennen zu lernen, ohne dass die Krankheit im Vordergrund steht.
49
Gerontopsychiatrische Beratungsstelle (GPB) des Gerontopsychiatrischen Zentrums
der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie MARIENBORN gGmbH
Die Gerontopsychiatrische Beratungsstelle (GPB) bietet Beratung und Hilfe für Menschen im Alter und deren Angehörige bei Verwirrtheit, Depression und anderen seelischen Gesundheitsproblemen. In kostenfreien telefonischen oder persönlichen vertraulichen Beratungsgesprächen, wird die Problematik beleuchtet und werden individuelle
Lösungen entwickelt. In Kooperation mit anderen regionalen Fachstellen hilft die GPB
Betroffenen und Angehörigen, ein geeignetes Hilfenetz mit Unterstützungsangeboten
zu finden, um die Selbstständigkeit des erkrankten Menschen so lange wie möglich zu
Hause zu erhalten.
Beratungsangebot der Pflegekassen
Nach § 7 Sozialgesetzbuch XI sind die Pflegekassen gegenüber ihren Versicherten zur
Auskunft und Aufklärung über die Leistungen der Pflegeversicherung und nach § 7 a
SGB XI zur Pflegeberatung durch eine/n Pflegeberater/in verpflichtet. Auch bieten die
Pflegekassen Pflegekurse für pflegende Angehörige an. Die Pflegekurse vermitteln
pflegenden Angehörigen nützliches Basiswissen für den Pflegealltag, z. B. hilfreiche
Handgriffe, rückenschonendes Heben und Tragen. Neben den allgemeinen Kursen gibt
es auch spezielle Angebote für pflegende Angehörige, die sich beispielsweise um
Menschen mit Demenz kümmern.
Beratungsangebot der Wohlfahrtsverbände im Kreis Euskirchen
Neben den vorgenannten speziellen Beratungsstellen bieten auch die Wohlfahrtsverbände im Kreis Euskirchen Beratung zur pflegerischen Versorgung an.
Versorgungs- und Wohnangebote im Kreis Euskirchen:
Angebot:
Anbieter:
Hausnotruf
12
Essen auf Rädern
16
Ambulante Pflegedienste
37
Niedrigschwellige Angebote
37
Ambulante Intensivpflege-Wohngemeinschaften
2
Mehrgenerationenwohnen
2
Service-Wohnen
20
Tagespflege
9
Kurzzeitpflege solitär
2
Pflegeheime
33
Quelle: Kreisverwaltung Euskirchen, Zentrales Informationsbüro Pflege, Stand: 12/2016
50
Insbesondere komplementäre Hilfen, wie Hausnotrufsysteme und Essen auf Rädern,
unterstützen pflegebedürftige Menschen dabei, zu Hause ein selbstständiges Leben
zu führen und den Verbleib in der eigenen Wohnung zu gewährleisten. Durch ambulante Pflegedienste können Angehörige bei der Betreuung ihrer/ihres Angehörigen
zu Hause unterstützt und entlastet werden. Das Angebot umfasst z. B. die Grundund Behandlungspflege sowie haushaltsnahe Dienstleistungen.
Weiter stellt die Tagespflege ein wichtiges Angebot zur Entlastung pflegender Angehöriger und zur gesellschaftlichen Teilhabe pflegebedürftiger Menschen dar. Der pflegebedürftige Mensch wird tagsüber in der Pflegeeinrichtung versorgt, trifft dort auf
Gleichgesinnte, wird durch medizinisch-therapeutische und Angebote gezielt gefördert
und am frühen Abend wieder nach Hause gebracht. Die Pflegeperson wird entlastet
und kann sich an diesen Tagen um ihre Angelegenheiten und Bedürfnisse kümmern.
Auch Kurzzeitpflege trägt durch die vorübergehende Aufnahme im Pflegeheim dazu
bei, pflegende Angehörige zu entlasten und eine dauerhafte Heimaufnahme zu verhindern oder zumindest hinauszuzögern.
Insgesamt verfügt der Kreis Euskirchen über ein vielseitiges Versorgungs- und Wohnangebot für pflegebedürftige Menschen. Alternativen Wohnformen, wie SeniorenWohngemeinschaften und Mehrgenerationenhäuser, wird zukünftig eine große Bedeutung zukommen.
In Euskirchen bieten der Z.I.E.L. - Zusammen in Euskirchen leben e. V. und die Stiftung Marien-Hospital Hospital Wohnen im Mehrgenerationenhaus an. Vom gemeinsamen Wohnen im Mehrgenerationenhaus profitieren alle Altersgruppen. Alleinerziehende Berufstätige haben im Notfall einen hilfsbereiten Nachbarn als Babysitter zur Hand
und die älteren Menschen können die Kontakte zur jüngeren Generation pflegen und
sinnvollen Aufgaben in der Gemeinschaft nachgehen.
Die Thematik „Alternative Wohnformen“ bildet eine Schnittstelle zum Handlungsfeld
„Wohnen“ und wird daher im Handlungsfeld „Pflege“ nicht vertiefend ausgeführt.
Finanzielle Hilfen:
Pflegeversicherung, Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)
Die Pflegeversicherung wurde zur sozialen Absicherung des Risikos bei Pflegebedürftigkeit als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt. Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs, ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen. Sie soll
dazu beitragen, die aus der Pflegebedürftigkeit entstehenden physischen, psychischen
und finanziellen Belastungen für jede/n Versicherten – unabhängig von Alter, Geschlecht oder Einkommen – zu mildern.
51
Mit den Pflegestärkungsgesetzen 1 und 2 sind die Leistungen der Pflegeversicherung,
insbesondere für die Menschen mit Demenz, verbessert worden. Zum 01.01.2017 werden der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsverfahren eingeführt. Beim neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff werden gleichermaßen körperliche, geistige und psychische Einschränkungen erfasst und in die Einstufung einbezogen.
Sozialhilfe, Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu
ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Sozialhilfe ist nachrangig und
wird erst dann gewährt, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Daher
werden zunächst Ansprüche gegenüber anderen Kostenträgern, wie Renten-, Kranken-, Unfallversicherungen, Pflegekasse etc. und unterhaltspflichtigen Angehörigen
geprüft. Es gibt folgende Sozialhilfeleistungen, die insbesondere auf ältere und pflegebedürftige Menschen zutreffen: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung, Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen und Hilfe zur Pflege.
B.2.2.3
Ziele und Maßnahmen
Ziel 1: Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Maßnahmen:
1. Fortführung der Aktionswoche der Generationen
2. Öffnung der Einrichtungen der Alten- und Behindertenhilfe zum Gemeinwesen/Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen
3. Förderung von inklusiven Freizeitangeboten
Ziel 2: Stärkung und Ausbau der Nachbarschaftshilfe und des Ehrenamtes
Maßnahmen:
1. Ausbildung von Seniorenpaten in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden
2. Börse: Hilfe zur Hilfe (Vorschlag aus dem Demografie-Forum vom 08.12.2016)
3. Schaffung hauptamtlicher Ehrenamtsbeauftragter (Vorschlag aus dem Demografie-Forum vom 08.12.2016)
Ziel 3: Sicherstellung selbstbestimmten Wohnens (Schnittstelle zum InklusionsHandlungsfeld „Wohnen“)
Maßnahmen:
1. Ausbau alternativer Wohnformen
2. Projekt: Wohnen für Hilfe
52
B.2.2.4
TABELLARISCHEN ÜBERBLICK HANDLUNGSFELD PFLEGE
Ziel 1: Selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Ressourcen
a) personell
b) finanziell
Fortführung der
Aktionswoche der
Generationen
Einmal jährlich finden innerhalb einer festgelegten
Woche im Herbst in kreisangehörigen Städten und
Gemeinden generationenübergreifende Veranstaltungen statt, die von Kindergärten, Vereinen, Schulen, Pflegeeinrichtungen
etc. organisiert werden.
Die Veranstaltungen werden in einem Veranstal-
Koordination:
Kreis Euskirchen, Abt.
Soziales - Zentrales Informationsbüro Pflege
(Z.I.P.)
a) wird durch vorhandenes Personal sichergestellt.
Umsetzung
/Priorisierung
1- umgesetzt
2- in Umsetzung
3- wird umgesetzt
Kooperationspartner:
Kindergärten
Schulen
Vereine
Pflegeeinrichtungen
Kirchengemeinden etc.
-
Kommentar
Belastet zukünftige
Haushalte
Zuständigkeit
Neu im Haushaltsplan
2017
Kurzbeschreibung
Bereits im Haushaltsansatz vorhanden
Maßnahme
-
1
b) 3.500 € für Veranstaltungskalender,
Plakate und Kostenerstattung für teilnehmende Institutionen (Höchstbetrag:
250 €)
53
Öffnung der Einrichtungen der Altenund Behindertenhilfe zum Gemeinwesen/ Durchführung
von gemeinsamen
Veranstaltungen
Förderung von inklusiven Freizeitangeboten
tungskalender veröffentlicht. Die teilnehmenden
Institutionen erhalten eine
Kostenerstattung für ihre
Aktion.
In Einrichtungen der Altenund Behindertenhilfe finden regelmäßige Veranstaltungen, z.B. in Kooperation mit vor Ort ansässigen Schulen, Kindergärten, Vereinen etc. statt.
Angebot verschiedener
Freizeitaktivitäten, z. B. im
sportlichen Bereich für die
junge, mittlere und ältere
Generation.
Pflege- und Behinderteneinrichtungen im Kreis
Euskirchen
Kindergärten
Schulen
Vereine
Kirchengemeinden etc.
-
-
-
Vereine
Einrichtungen
Kreissportbund
-
-
-
54
Ziel 2: Stärkung und Ausbau der Nachbarschaftshilfe und des Ehrenamtes
Ausbildung von Seniorenpaten in den kreisangehörigen Städten
und Gemeinden
In den interessierten kreisangehörigen Städten und Gemeinden werden Seniorenpaten ausgebildet, die sich ehrenamtlich um ältere Menschen im jeweiligen Stadtund Gemeindegebiet kümmern.
Schaffung einer Hilfeplattform/Hilfebörse, in der Seniorinnen, Senioren, Jugendliche, Erwachsene gegenseitige Hilfeleistungen anbieten, z.
B. Rasenmähen gegen Babysitten etc.. Siehe BestPractice-Modell „Taschengeldbörse“, AWO Solingen,
jedoch mit erweiterter Ziel-
Zuständigkeit
Ressourcen
a) personell
b) finanziell
Börse: Hilfe zur Hilfe
Neu im Haushaltsplan
2017
Umsetzung
/Priorisierung
1- umgesetzt
2- in Umsetzung
3- wird umgesetzt
Kommentar
zukünftige
Belastet
Haushalte
Kurzbeschreibung
Bereits im Haushaltsansatz vorhanden
Maßnahme
Kreisangehörige Städte
und Gemeinden
Vereine (z.B. feder e. V.)
-
-
-
Kreis Euskirchen
Städte und Gemeinden
Vereine
-
-
ja
55
Schaffung hauptamtlicher Ehrenamtsbeauftragter
gruppe.
Einstellung eines hauptamtlichen „Kümmerers“, der für
den Aufbau der Hilfebörse,
die Verwaltung und die Koordination der Angebote zuständig ist.
Kreis Euskirchen
Städte und Gemeinden
Vereine
-
-
ja
Ziel 3: Selbstbestimmtes Wohnen sicherstellen
Ressourcen
a) personell
b) finanziell
Ausbau alternativer
Wohnformen
Wohnen für Hilfe
Zur Vermeidung oder zumindest zum Hinauszögern von
Heimaufenthalten, wird das
Angebot der alternativen
Wohnformen, wie z.B. Mehrgenerationenwohnen (Ziel e.
V., An der Malzfabrik) weiter
ausgebaut.
In dem bereits bei der Stadt
Köln vorhandenen Projekt
erhalten junge Menschen
Kreis Euskirchen
Städte und Gemeinden
Investoren
Einrichtungsträger
Kreis Euskirchen
Städte und Gemeinden
Umsetzung
/Priorisierung
1- umgesetzt
2- in Umsetzung
3- wird umgesetzt
Kommentar
Belastet zukünftige
Haushalte
Zuständigkeit
Neu im Haushaltsplan
2017
Kurzbeschreibung
Bereits im Haushaltsansatz vorhanden
Maßnahme
-
-
-
-
-
-
56
günstig Wohnraum in der (zu
groß gewordenen) Wohnung
eines älteren Menschen. Im
Gegenzug helfen sie bei kleineren Aufgaben, z. B. beim
Einkaufen, im Garten, beim
Gang zum Arzt.
57
B.3
Erziehung und Bildung
Im Zuge seiner DemografieInitiative hat der Kreis Euskirchen für die Handlungsfelder
„Bildung“ sowie „Kinder-, Jugend- und Familienfreundlichkeit“ die nachstehenden Leitbilder formuliert, die auch als Leitziele auf dem Weg zu einem Inklusiven Bildungssystem im Kreis Euskirchen dienen können:
Alle Menschen im Kreis sollen gleiche Lebens- und Bildungschancen haben. Ihre aktive Teilhabe an der Gesellschaft ist wichtig und muss gefördert werden, sie sollen auch
an der Produktivität teilhaben. Wir wollen die Voraussetzungen schaffen, damit ihnen
dies gelingen kann: Bereitschaft zu und Freude an lebenslangem Lernen sollen ermutigt werden. Die Bildungswege sollen von der frühkindlichen Bildung bis zum Übergang
von der Schule in einen Beruf / ein Studium so geöffnet werden, dass jeder zu jedem
Zeitpunkt wieder in den Prozess des Lernens einsteigen kann. Wir verstehen Bildung
im umfassenden Sinne: sie soll alle Bereiche der Intelligenz fördern.
Ohne Nachwuchs ist der demographische Wandel langfristig nicht zu meistern. Wir
wollen daher die Freude an Kindern stärken oder auch erst wecken und ein Klima der
Familienfreundlichkeit fördern. Im Kreis soll jedes Kind eine Chance bekommen. Wir
wollen die Betreuungsangebote für Kinder stärken, denn Familie und Beruf sollen besser vereinbar werden.
B.3.1 Erziehung
B.3.1.1
Kindertageseinrichtungen
B.3.1.1.1 Bestandsaufnahme, Daten und Fakten
Seit 2012 wird Inklusion in Kindertageseinrichtungen fachlich durch die Abteilung Jugend und Familie begleitet. Hier sind 2 Sozialpädagoginnen bzw. -arbeiterinnen mit
kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischer Zusatzausbildung jeweils einer halben
Stelle zunächst befristet eingesetzt.
In einem mit den KiTa-Trägern vereinbarten Verfahren finden gemeinsam mit den Eltern Vorbesprechungen und Hilfeplangespräche zur Einschätzung des Förderbedarfs
und der entsprechenden Maßnahmen in der Einrichtung und ggfs. auch zu Hause statt.
Über den Einsatz der zusätzlichen Ressourcen (ggfs. auch Einzelfallhilfen nach dem
SGB XII) wird gemeinsam beraten und in Folgeterminen entsprechend fortgeschrieben
- oder, bei Zielerreichung - beendet.
Es wird deutlich, dass die Auseinandersetzung mit der Förderung dieser Kinder gleichzeitig eine Weiterentwicklung der Fachleute auslöst. Sehr erfreulich sind zudem die in
diesem Rahmen für alle nachvollziehbaren Wirkungen der vereinbarten Maßnahmen.
Dieses Verständnis der - drohenden - Behinderung und der sich daraus ergebenden
58
besonderen Anforderung an die Fachkräfte kann entsprechend auch in die Schule weiter gegeben werden.
Im Kindergartenjahr 2015/16 wurden in insgesamt 132 Kindertageseinrichtungen im
Kreis im 5517 Kinder betreut. Bei 309 Kindern wurde auf Antrag der Eltern eine Behinderung bzw. eine drohende Behinderung festgestellt. Zusätzliche finanzielle Ressourcen wurden dem Träger der Kindertageseinrichtung zur Verfügung gestellt, die in der
Regel in zusätzliches Personal investiert wurden.
B.3.1.1.2 Ziele und Maßnahmen
Für den Bereich der Kindertageseinrichtungen werden folgendes Ziel und Handlungsempfehlungen formuliert.
Ziel 1: Alle Kinder können eine Kindertageseinrichtung in Wohnortnähe besuchen
Maßnahmen:
1. Das Vorgehen bei Kindern mit besonderem Förderbedarf in KiTas ist abgestimmt und bekannt. Die beteiligten Fachleute und die Eltern vereinbaren Ziele
und Maßnahmen. Gesetzliche Grundlage sind hier KiBiz § 8, SGB VIII § 79a,
SGB XII § 53.
2. Zusätzliche Ressourcen werden passgenau eingesetzt. Dabei kooperieren
KiTas (Erzieherinnen, Leitungen, Fachberatung, Träger) und die Abt. Jugend
und Familie mit gemeinsamer Hilfeplanung (mit Eltern).
3. Die fachliche Qualifikation in den KiTas wird in Kooperation von Trägern von
KiTas, Abt. Jugend und Familie u.a. mit dem kreisweiten Fortbildungsangebot
"Vielfalt: Chancen und Herausforderungen in der täglichen KiTa-Arbeit" weiter
entwickelt.
4. Es braucht weiterhin regelmäßige Hilfeplangespräche zur Feststellung möglichen weiterer Bedarfs (auch bei Integrationshilfen) zwischen Gruppenleitung/Erzieherin in der KiTa, Eltern, anderen Fachleute und der Abt. Jugend und
Familie.
5. Auf der gesetzlichen Grundlage des SGB VIII § 78a gibt es einen Qualitätsdialog zur wirksamen Umsetzung der besonderen Förderung und des vereinbarten
Verfahrens.
6. Zur Erreichung des genannten Ziels soll eine 1,0 Stelle zur Hilfeplanung und
Steuerung der eingesetzten Mittel (KiBiz und Eingliederungshilfe) verstetigt
werden.
7. Förderbedarf und unterstützende Wirkfaktoren sind bekannt. Es findet beim
Übergang in die Schule eine gemeinsame Förderkonferenz in der KiTa statt.
Dieses Ziel kann nur in Kooperation zwischen allen Beteiligten erreicht werden. Die
Arbeitsgemeinschaft Kindertagesbetreuung nach § 78 SGB VIII wird als beratendes
Gremium einbezogen. Im Bereich der Kindertagespflege wird ein entsprechendes Verfahren erarbeitet .
59
B.3.1.1.3 TABELLARISCHEN ÜBERBLICK HANDLUNGSFELD ERZIEHUNG-KINDERTAGESEINRICHTUNGEN
Zuständigkeit
Ressourcen
a) personell
b) finanziell
Bildung und Betreuung wird für alle Kinder ihrem Entwicklungsstand entsprechend gestaltet.
Das Vorgehen bei Kindern
mit besonderem Förderbedarf in KiTas ist abgestimmt
und bekannt. Die beteiligten
Fachleute und die Eltern
vereinbaren Ziele und Maßnahmen. Gesetzliche
Grundlage sind hier KiBiz §
8, SGB VIII § 79a, SGB XII §
53.
Träger von Kindertageseinrichtungen,
Abt. Jugend und
Familie, Eltern
a) 2 x 0,5 Stelle Sozialpädagogen (o.ä.)
mit kinder- und
jugend- therapeutischer
Ausbildung b.
Abt. Jugend
und Familie
Umsetzung
/Priorisierung
1- umgesetzt
2- in Umsetzung
3- wird umgesetzt
Kommentar
1
Konzept für Kindertagespflege wird
noch erarbeitet.
Belastet zukünftige Haushalte
Kurzbeschreibung
Bereits im Haushaltsansatz
vorhanden
Maßnahme
Neu im Haushaltsplan 2017
Ziel 1: Alle Kinder können eine Kindertageseinrichtung in Wohnortnähe besuchen
60
Zusätzliche Ressourcen werden passgenau eingesetzt.
Die fachliche Qualifikation in den KiTas
wird in Kooperation
von Trägern von
KiTas und der Abt.
Jugend und Familie
weiter entwickelt.
Es findet beim Übergang in die Schule
ein gemeinsames
Hilfeplangespräch mit
der/dem zukünftigen
LehrerIn oder eine
gemeinsame Förderkonferenz in der KiTa
statt.
Aus einem gemeinsamen
Fallverständnis werden passende Maßnahmen entwickelt. Umfang und Dauer
werden vereinbart. Dabei
kooperieren KiTas (Erzieherinnen, Leitungen, Fachberatung, Träger), Eltern und
die Abt. Jugend und Familie,
ggfs. weitere Fachkräfte mit
gemeinsamer Hilfeplanung.
Kreisweite Fortbildungen
werden dem Bedarf entsprechend angeboten.
Inklusion ist Thema des
Qualitätsdialogs gem. §79a
SGB VIII.
Träger von Kindertageseinrichtungen,
Abt. Jugend und
Familie, Eltern
Übergänge sind Risiken und
Chancen. Förderbedarf und
unterstützende Wirkfaktoren
werden gemeinsam erörtert,
damit der Start in der Schule
gelingt.
Abt. Schulen, Abt.
Gesundheit, Abt.
Jugend und Familie,
Grundschulen und
Kindertageseinrichtungen.
b) Zusätzliche
1
KiBiz-Mittel
(3,5fache
Kindpauschale
Land/ Kreis)
Ggfs. Einzelfallhilfe aus
SGB XII
Abt. Jugend und
Familie, Träger von
Kindertageseinrichtungen
61
B.3.1.2
Jugendhilfe
B.3.1.2.1 Bestandsaufnahme, Daten und Fakten
Das Sozialgesetzbuch VIII - Kinder- und Jugendhilfegesetz - beginnt mit dem Rechtsanspruch eines jeden jungen Menschen „auf Förderung seiner Entwicklung und auf
Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.“
Dieser Rechtsanspruch gilt für jeden jungen Menschen unabhängig davon, ob er körperliche, psychische oder seelische Beeinträchtigungen hat. Im Kreis Euskirchen wird
entsprechend auch für Kinder und Jugendliche mit geistigen oder körperlichen Behinderungen eine Beratung und Begleitung durch sozialpädagogische Fachkräfte durchgeführt. Dies erfolgt in enger Abstimmung mit der Abt. Soziales, zuständig für die Eingliederungshilfe
nach §53 ff SGB XII.
In § 35a SGB VIII wird der Begriff der (drohenden) seelischen Behinderung definiert.
Es müssen demnach mindestens zwei Tatbestandsmerkmale erfüllt sein.
1. Eine Abweichung der seelischen Gesundheit muss medizinisch, in der Regel
von einem Psychiater diagnostiziert werden
und
2. Die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben muss deutlich und erkennbar beeinträchtigt sein (sozialpädagogische Diagnose).
Sind beide Kriterien erfüllt, spricht man von einer seelischen Behinderung bzw. einer
drohenden seelischen Behinderung. Die Abteilung Jugend und Familie ist Rahmen der
Eingliederungshilfe für verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten und Hilfen zuständig.
Hilfeform
Fallzahl 2015
Ambulante Autismustherapie
29
Lerntherapie bei Legasthenie u Dyskalkulie
52
Schulbegleitung (SGB VIII)
49
Sonstige ambulante Hilfen gem. § 35 a
20
Schulbegleitung an Regelschulen (SGB XII)
13
62
B.3.1.2.2 Ziele und Maßnahmen
Der Bereich Jugendhilfe formuliert folgendes Ziel und Maßnahmen:
Ziel 1: Alle Kinder mit einer (drohenden) Behinderung können eine Regelschule
besuchen.
Maßnahmen:
1. Dazu müssen Unterstützungsmöglichkeiten bei (drohender) seelischer Behinderung im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII den Schulen
aufgezeigt werden. Umgesetzt wird die Unterstützung durch die Abt. Jugend
und Familie, die Schulaufsichtsbehörde, die Schulleiterkonferenz, die Schulsozialarbeiter/innen, den Kinder- und jugendärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes und des SPZ auf der Grundlage eines individuellen Rechtsanspruchs auf
Einzel- und Gruppenangebote nach § 35 a SGB VIII.
Um die Teilhabe am Bildungssystem zu ermöglichen, kann auch für SchülerInnen mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung (Eingliederungshilfe
gem. §53 SGB XII) eine Unterstützung in der Schule erfolgen. Die sozialpädagogische Beratung und Steuerung durch die Abt. Jugend und Familie erfolgt (in
Absprache mit der Abt. Soziales) entsprechend der Vorgehensweise in der Jugendhilfe.
2. Die Antragsvoraussetzungen im Rahmen der Eingliederungshilfe der Jugendhilfe werden den Schulen verdeutlicht durch Kooperation von der Abteilung Jugend und Familie, der Schulaufsichtsbehörde, der Schulleiterkonferenz, den
Schulsozialarbeiter/innen, dem Kinder- und jugendärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes und des Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ).
3. Damit Hilfesysteme die Unterstützungsbedarfe gemäß § 79 SGB VIII decken
können, benötigt der Kreis Euskirchen:
a) Qualifizierte Lerntherapeuten im Bereich Legasthenie und Dyskalkulie
b) Ausreichende Kapazitäten bei Autismustherapeuten
c) Ausreichende Anzahl an qualifizierten Schulbegleitern
4. Es finden regelmäßige Hilfeplangespräche statt zur Feststellung, ob die einzelne Hilfe weiterhin notwendig und geeignet ist (analog § 36 SGB VIII). An den
Hilfeplangesprächen sollen neben dem jungen Menschen, den Eltern und dem
Jugendhilfeanbieter auch die Schulen und andere Fachleute teilnehmen.
5. Damit die angemessene Unterstützung für alle SchülerInnen mit Behinderung
erfolgen kann, wird 1 zusätzliche Stelle geschaffen.
6. Ein Qualitätsdialog zur Wirksamkeit des Verfahrens (differenziert nach den einzelnen Hilfearten im Bereich § 35 a SGB VIII) mit Jugendhilfeanbietern, den
Schulen, den Kinder- und Jugendpsychiatern sowie der Abteilung Jugend und
Familie soll installiert werden.
Die Zuständigkeit für alle Punkte liegt beim Kreis Euskirchen.
Die sozialpädagogische Begleitung für alle Kinder und Jugendlichen, die aufgrund ihrer
Behinderung in der Schule Unterstützung benötigen, entspricht dem derzeitigen Referentenentwurf zur Reform des SGB VIII (sog. "Große Lösung").
63
B.3.1.2.3 TABELLARISCHEN ÜBERBLICK HANDLUNGSFELD ERZIEHUNG - JUGENDHILFE
Ziel 1: Alle Kinder und Jugendlichen mit einer Behinderung können eine Schule besuchen
Ressourcen
a) personell
b) finanziell
Umsetzung
/Priorisierung
1- umgesetzt
2- in Umsetzung
3- wird umgesetzt
Kommentar
Bedarf an zusätzlicher Unterstützung ist ermittelt, Antrag
wird gestellt.
Medizinische Diagnose liegt
vor, aus der der Bedarf herzuleiten ist. Eltern und Schule
können mit vorhandenen Ressourcen eine Beschulung nicht
ermöglichen.
Schule, Eltern,
Fachärzte, Abt.
Soziales
a)
1
Kinder sind
i.d.Regel aus der
besonderen Förderung in der
Kita bekannt,
Teilnahme an
Förderkonferenz
durch Fachkraft.
Konkrete Umsetzung wird
geplant.
Kurze sozialpäd. Diagnostik,
Ressourcen und Defizite sind
erhoben, gemeinsam konkreter Bedarf ermittelt.. Bescheid
durch Abt. 50 erstellt.
Abt.Jugend und
Familie für
Abt.Soziales
a) 0,5 Stelle
SozialpädagogIn
1
Belastet zukünftige
Haushalte
Zuständigkeit
Neu im Haushaltsplan 2017
Kurzbeschreibung
Bereits im Haushaltsansatz vorhanden
Maßnahme
64
Einzelfallsteuerung im Rahmen des Hilfeplanverfahrens
analog § 36 SGB VIII
Übernahme und Steuerung
sämtlicher Fälle, evt. auch
Autismustherapie
Regelmäßig stattfindender
Qualitätsdialog mit den unterschiedlichen Anbietern
Hilfeplanung und Fortscheibung zur fachlichen Steuerung
des Inhalts und des Umfangs
der Schulbegleitung.
Abt. Jugend und
Familie für
Abt.Soziales
Abt. Jugend und
Familie für
Abt.Soziales
Abt. Jugend und
Familie für
Abt.Soziales
1
a) 0,5 Stelle
SozialpädagogIn
3
1 und 2
65
B.3.2 Bildung
B.3.2.1
Daten und Fakten
Im Kreis Euskirchen wurden zum Schuljahr 2013/14 rund 150 und zum Schuljahr
2014/15 insgesamt 147 Anträge auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt. Die Mehrzahl (72 %) bezog sich dabei auf die Förderschwerpunkte
"Emotionale und soziale Entwicklung", "Lernen" sowie "Sprache" (Lern- und Entwicklungsstörungen).
Anträge auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (Schuljahr
2014/15) im Kreis Euskirchen
160
140
120
100
80
147
60
40
55
20
29
21
11
14
8
0
Gesamt
ES
LE
SP
GE
KM
HK
2
SH
7
nicht
eröffnet
Abb. 2:: Datenquelle: Schulamt für den Kreis Euskirchen
Die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf hat sich landesweit in
den letzten Jahren kontinuierlich erhöht. Laut Aktionsplan der Landesregierung ist in
NRW die Zahl der Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und Sekundarstufe, für
die sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, zwischen 1999 von 4,4 %
auf 6,5 % im Jahr 2010 angestiegen.
Die Verteilung der unterschiedlichen sonderpädagogischen Förderbedarfsfeststellungen ist dabei stabil geblieben: ca. 70 % aller Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf haben Unterstützungsbedarf im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen
(Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung, Sprache). Die übrigen 30 % verteilen
sich nach Angabe des Landes unverändert auf die Behinderungsformen Geistige Entwicklung (GG) Körperliche und motorische Entwicklung (KM), Hören und Kommunikation (HK) sowie Sehen (SE).
Neben gesellschaftlichen Faktoren, die gerade sozial indizierte Formen von Behinderungen und Benachteiligungen ausmachen, sind auch strukturelle, systemische Gründe - mit großen regionalen Unterschieden - ausschlaggebend für diese Entwicklung.
Auf dem Weg hin zu einem inklusiven Schulsystem ist die regionale Ausgangssituation
die Grundlage für die schrittweise Weiterentwicklung.
Während die Schülerzahlen der allgemein bildenden Schulen im Kreis Euskirchen
rückläufig sind (- 11,5 % seit 2011) steigt der Anteil der Schülerinnen und Schüler mit
Förderbedarf kontinuierlich leicht an.
66
Im Schuljahr 2015/16 beträgt der Anteil der Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf
an der Gesamtzahl aller Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen im
Bereich der Primarstufe und der Sekundarstufe (ohne Berufskollegs) im Kreis Euskirchen 8,5 %.
Anteil der Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Kreis Euskirchen
30.000
24.493
25.000
23.950
22.690
22.271
21.908
20.000
15.000
10.000
5.000
1.735
1.872
1.812
1.748
1.874
0
2011/12
2012/13
2013/14
2014/15
2015/16
Schüler allgemeinbildende Schulen der Primarstufe und Sekundarstufe
Schüler mit Förderbedarf im Kreis Euskirchen
Abb. 3 - Datenquelle: Schulamt für den Kreis Euskirchen
Verteilung nach Förderorten (allgemeine Schule - Förderschule)
Die sonderpädagogische Förderung kann entweder mit Zustimmung des Schulträgers
im „Gemeinsamen Lernen“ an einer Regelschule oder auf Wunsch der Eltern an einer
Förderschule erfolgen. Im Schuljahr 2015/16 stellt sich die Verteilung nach Förderorten
der sonderpädagogischen Förderung im Kreis Euskirchen wie folgt dar:
Schüler/innen mit sonderpäd. Förderbedarf nach Förderort
- Schuljahr 2015/16-
2.000
1.800
1.600
1.400
1.200
1.000
1.874
800
600
1.257
400
200
284
333
Förderort GLRegelschule
Primarbereich
Förderort Regelschule
Sek.I/II
0
Förderot Förderschule
Gesamt
Abb. 5 - Datenquelle: Schulamt für den Kreis Euskirchen
67
Die derzeitige Verteilung der Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf auf die Förderorte "Regelschule" (= 617) und "Förderschule" (= 1.257) entspricht einer "Inklusionsquote" von 32,9 % und einem "Exklusionsanteil" von 67 % im Kreis Euskirchen.
Im Vergleich zum Schuljahr 2013/14 (Inklusionsquote = 29 % und Exklusionsquote 71
%) sind bereits Entwicklungstendenzen zugunsten einer inklusiven Beschulung festzustellen.
Entwicklung Schülerzahlen in den Förderschulen
Während die Anzahl der Förderschulen von 11 auf 7 (- 42 %) gesunken ist, ist die Zahl
der Schülerinnen und Schüler an den Förderschulen im Vergleichszeitraum Zeitraum
2010 bis 2015 nur um insgesamt 156 auf 1.257 zurückgegangen (- 11 %).
Entwicklung der Schülerzahlen der Förderschulen im Kreis Euskirchen
1450
1400
1350
1300
1413
1250
1379
1351
1324
1304
1257
1200
1150
2010/2011
2011/2012
2012/2013
2013/2014
2014/2015
2015/2016
Abb. 6 - Datenquelle: Schips NRW
Förderort „Regelschule“ (Allgemeine Schule)
Neben den Förderschulen sind auch allgemeine Schulen aller Schulformen Orte der
sonderpädagogischen Förderung. Im Kreis Euskirchen werden in allen Schulformen
Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
beschult. Der Ausbau des Gemeinsamen Lernens schreitet weiter voran. Die Zahl der
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Kreis Euskirchen, die bereits früher im Gemeinsamen Unterricht bzw. heute im Gemeinsamen Lernen einer Grundschule oder einer weiterführenden Schule der Sekundarstufe I gefördert werden, ist in den letzten 7 Jahren kontinuierlich von 231 im Jahr 2009 um 386
Schülerinnen und Schüler auf insgesamt 617 im Jahr 2015 angestiegen (+ 267 %).
68
Entwicklung der Schülerzahlen der Schülerinnen und Schüler
mit sonderpäd. Förderbedarf an Regelschulen im Kreis Euskirchen
700
600
500
400
253
333
315
284
2014/15
2015/16
233
300
100
129
167
200
79
100
201
227
230
255
152
2009/10
2010/11
2011/12
2012/13
2013/14
0
Primarstufe
Sekundarstufe
Abb. 8 - Datenquelle: Schips NRW
Verteilung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf
die verschiedenen Schulformen des Regelschulsystems im Kreis Euskirchen im Schuljahr 2015/16:
Verteilung auf die Schulformen der Regelschulen - Schuljahr 2015/16 0
50
100
150
200
250
300
284
Primarbereich
163
Hauptschule
124
Gesamtschule
Realschule
Gymnasium
36
10
Abb. 9 - Datenquelle: Schulamt für den Kreis Euskirchen
Primarbereich / Grundschulen
Im Kreis Euskirchen wird zwischenzeitlich an 21 von insgesamt 34 Grundschulen das
"Gemeinsame Lernen" angeboten. Kreisweit besteht in jeder Kommune mindestens ein
Angebot des Gemeinsamen Lernens an einer Grundschule.
Im Schuljahr 2013/14 besuchen 255 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine Grundschule im Kreis Euskirchen. Im Schuljahr 2015/16 sind
es 284 Kinder.
Diese Schülerinnen und Schüler weisen folgende Förderschwerpunkte auf:
69
Schüler/innen mit Förderbedarf an Grundschulen nach Förderschwerpunkten
- Schuljahr 2015/16 120
97
100
mit Förderbedarf insgesamt: 284
81
80
60
46
40
23
27
20
5
5
0
LE
ES
SP
GE
KM
HK
SH
Abb. 10 - Datenquelle: Schips NRW
Die Darstellung zeigt, dass auch im Primarbereich der Schwerpunkt mit 224 von 284
Kindern (= 78 %) bei den Schülerinnen und Schülern mit Lern- und Entwicklungsstörungen (LE, ESE, SB) liegt.
Da aber für Kinder mit Lern- und Entwicklungsstörungen zumindest in der Schuleingangsphase zunehmend kein förmliches Feststellungsverfahren mehr durchgeführt
wird, liegen die Zahlen im Primarbereich deutlich höher, als in der Schulstatistik erfasst.
Die Schulen des Gemeinsamen Lernens werden über ein Budget mit sonderpädagogischen Lehrkräften ausgestattet, so dass die sonderpädagogische Unterstützung nicht
mehr an das einzelne Kind gebunden ist. Vielmehr müssen sich die Schulen des Gemeinsamen Lernens als Schulen für alle verstehen, in denen jede Lehrkraft für eine
erweiterte individuelle Förderung verantwortlich ist. Dieser Anspruch macht besondere
organisatorische und konzeptionelle Absprachen nötig. Die Grundschulen im Kreis
Euskirchen haben verbindlich vereinbart, die erweiterte individuelle Förderung in einer
festgelegten Form zu dokumentieren. Diese „Dokumentation des erweiterten individuellen Förderbedarfs“ (DEIF) wird seit dem Schuljahr 2015/16 von allen Grundschulen im
Kreis Euskirchen geführt.
Schulen im Sekundarbereich I
Im Sekundarbereich gibt es bereits Angebote des Gemeinsamen Lernens im Kreisgebiet an den 5 noch bestehenden Hauptschulen, an 4 Gesamtschulen, an 3 Realschulen sowie an 1 Gymnasium.
Im Schuljahr 2013/14 wurden 233 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an den Schulen im Sekundarbereich im Kreis Euskirchen unter-
70
richtet. Im Schuljahr 2015/16 beträgt die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf insgesamt 333.
Die Verteilung auf die unterschiedlichen Förderschwerpunkte zeigt, dass der Förderbedarf "Lernen" gefolgt von dem Förderbedarf "Emotionale und soziale Entwicklung"
dort am stärksten vertreten ist.
Schüler/innen mit Förderbedarf an Schulen der Sekundarstufe
nach Förderschwerpunkten
- Schuljahr 2015/16 160
151
mit Förderbedarf insgesamt: 333
140
120
105
100
80
60
34
40
21
20
13
9
HK
SH
0
0
LE
ES
SP
GE
KM
Abb.11 - Datenquelle: Schips NRW
Die Entwicklungen in Folge des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes und die Veränderung der Schullandschaft im Bereich der weiterführenden Schulen im Kreis Euskirchen
(Schließung mehrerer Hauptschulen und Realschulen; Neuerrichtung von Gesamtschulen) wird eine weitere Zunahme von Kindern mit Förderbedarf an den verschiedenen Schulformen der Sekundarstufe I in den kommenden Jahren zur Folge haben.
Ein bedarfsgerechter Ausbau der Angebote des Gemeinsamen Lernens an den Schulen im Sekundarbereich I ist daher in Abstimmung mit den Schulträgern, den Schulen
und der jeweilig zuständigen Schulaufsicht unbedingt erforderlich, um künftig allen
Schülerinnen und Schülern aus dem Primarbereich ein Anschlussangebot des Gemeinsamen Lernens an den weiterführenden Schulen zu unterbreiten.
Im Schuljahr 2014/15 ist der Übergang von 71 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf aus dem Gemeinsamen Unterricht der Grundschule in
die weiterführenden Schulen der Sekundarstufe I im Kreis Euskirchen durch das
Schulamt für den Kreis Euskirchen zu bewältigen; im Schuljahr 2015/16 beträgt die
Zahl der Übergänge insgesamt 68 Schülerinnen und Schüler. Die hier anfallenden Beratungs- und Koordinationsaufgaben werden zu einem großen Teil von den Inklusionskoordinator/innen wahrgenommen, die das Land NRW zur Unterstützung der schulfachlichen Aufsichtsbeamten den Schulämtern zugewiesen hat. Sie haben die Aufga71
be, die Schulaufsicht, die Schulen sowie die kommunalen Schulträger bei der Einführung und Umsetzung inklusiver Konzepte zu begleiten und zu unterstützen.
In den vergangenen zwei Jahren konnte dank der erfolgreichen Vermittlung der Inklusionskoordinator/innen des Schulamtes für alle Schülerinnen und Schüler im Übergang
von der Primarstufe in die Sekundarstufe I ein passendes Anschlussangebot an den
weiterführenden Schulen angeboten werden.
Sekundarbereich II – Inklusion im Bereich des Berufskollegs
Die Übergangsvorschriften des zum 01.08.2014 in Kraft getretenen 9. Schulrechtsänderungsgesetzes sehen das Wirksamwerden eines grundsätzlichen Rechtsanspruchs
auf einen Schulplatz für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in der Eingangsklasse eines Berufskollegs erstmals zum Schuljahr
2016/17 vor. Die Änderungen des § 19 AO-SF (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung) vom 01. 07.2016 werden künftig die Zusammensetzung der Schülerschaft in den Berufskollegs im Kreis Euskirchen verändern.
Am Thomas-Eßer-Berufskolleg in Euskirchen sowie am Berufskolleg Eifel in Kall werden seit jeher Schülerinnen und Schüler, die von Förderschulen kommen, aufgenommen. Bezogen auf die Gesamtschülerzahl lag der Prozentsatz an den Berufskollegs in
Trägerschaft des Kreises im Schuljahr 2015/16 bei ca. 1,5 %. Die Förderschwerpunkte
„Lernen“ sowie „emotionale und soziale Entwicklung“ waren dabei die Regel.
Neuerdings endet die sonderpädagogische Förderung in den Förderschwerpunkten
Lernen und Emotionale und soziale Entwicklung grundsätzlich mit dem Ende der Vollzeitschulpflicht oder nach einem Schulbesuch nach mehr als zehn Schuljahren mit dem
Erwerb eines nach dem zehnten Vollzeitschuljahr vorgesehenen Abschlusses.
Das Gros der Schülerinnen und Schüler wird im Bereich Ausbildungsvorbereitung beschult, eine geringere Anzahl in der Berufsfachschule I (vormals Berufsgrundschuljahr).
Beide Berufskollegs nehmen am aktuellen Forschungs- und Entwicklungsprojekt „3i“
(Individuelle Förderung, Inklusion, soziale Integration) der Universität Paderborn in
Trägerschaft des Schulministeriums teil.
Die Abteilung „Ausbildungsvorbereitung“ im Berufskolleg Eifel in Kall wird seit Jahren
von einem Sonderpädagogen geleitet und bietet dort bereits seit 2002 spezielle sonderpädagogische Unterstützung an (ehem. angesiedelt im Berufsorientierungsjahr).
Daher besteht bereits ein großes Inklusions-Verständnis. Die bisherige Konzeption aus
dem Bereich des Gemeinsamen Lernens wird derzeit weiterentwickelt. Dabei spielen
der organisatorische und unterrichtliche Aufbau der Ausbildungsvorbereitung unter
dem Aspekt der Arbeit in multiprofessionellen Teams eine wesentliche Rolle. Im Schuljahr 2015/16 wird das Team um eine weitere Sonderpädagogin erweitert. Zukünftig soll
auch die Schulsozialarbeit personell aufgestockt und noch stärker eingebunden werden. Ein entsprechendes Konzept befindet sich in der Erprobungs- und Weiterentwicklungsphase.
72
Der Schulleiter und der Abteilungsleiter der Ausbildungsvorbereitung des Berufskollegs
Eifel in Kall gehören dem Arbeitskreis „Inklusion am Berufskolleg“ der Bezirksregierung
Köln an, der den Implementierungsprozess der Inklusion an allen Berufskollegs im Regierungsbezirk begleitet. Über die obere Schulaufsicht werden Beratungsergebnisse
sowohl mit den anderen schulfachlichen Dezernaten der Bezirksregierung als auch mit
dem Schulministerium abgestimmt. Der Abteilungsleiter der Ausbildungsförderung bildet darüber hinaus im Auftrag der Bezirksregierung Sonderpädagogen für den Einsatz
an den Berufskollegs fort.
Am Thomas-Eßer-Berufskolleg wird im Rahmen eines Modellprojektes eine Bildungsgangstruktur in der Abteilung Ausbildungsvorbereitung entwickelt, die eine auf die Bedürfnisse des einzelnen Schülers/der einzelnen Schülerin eingehende Beschulung ermöglicht und durch eine individualisierte Struktur, Lern- und Förderplanung und ausführliche Beratung grundsätzlich inklusiv ausgerichtet ist. Das Team aus Lehrkräften
und Sozialarbeitern arbeitet bereits eng zusammen und soll im Schuljahr 2016/2017
um einen Sonderpädagogen/eine Sonderpädagogin erweitert werden.
Es bleibt abzuwarten, in welchem Umfang Schülerinnen und Schüler mit diagnostiziertem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf künftig tatsächlich an den Berufskollegs des Kreises beschult werden. Landesweit liegt der Anteil bei unter 2 %, wobei die
Mehrzahl (63 %) ein spezielles Förderberufskolleg besucht. Die Förderschwerpunkte
Lernen und Emotionale und soziale Entwicklung nehmen mit 51 % bzw. 26 % den jeweils größten bzw. zweitgrößten Anteil ein. Gegenüber der Bezirksregierung Köln hat
der Kreis Euskirchen seine generelle Zustimmung zur Beschulung von Jugendlichen
mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf Lernen, Sprache sowie Emotionale
und soziale Entwicklung (LES) an den Berufskollegs erteilt.
Aus Schulträgersicht spielt vor allem die Herstellung und Verbesserung der Barrierefreiheit der Schulgebäude eine wesentliche Rolle, damit künftig Schülerinnen und
Schüler mit Bewegungsbeeinträchtigungen ein Berufskolleg in der Trägerschaft des
Kreises ohne Einschränkungen besuchen können.
Das im Juli 2014 verabschiedete Gesetz zur Förderung der kommunalen Aufwendungen sieht für die Umsetzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der schulischen
Inklusion einen Belastungsausgleich seitens des Landes NRW zur Unterstützung der
Kommunen ab dem 01.08.2016 vor.
B.3.2.2
Bestandsaufnahme
Schulen
Wesentliche Änderungen durch das 9. Schulrechtsänderungsgesetz:
Das Erste Gesetz zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen für den Schulbereich (9. Schulrechtsänderungsgesetz) ist am 1. August 2014 in
Kraft getreten. Die wesentlichen Änderungen sind, dass nun die allgemeine Schule
grundsätzlich der Regelförderort für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung ist und dass die Eltern einen grundsätzlichen
Rechtsanspruch auf Beschulung ihrer Kinder in der allgemeinen Schule haben. Dies
wird sukzessive eingeführt, beginnend mit der Einschulung und dem Übergang in Klasse 5 der weiterführenden Schulen sowie bei erstmaliger Feststellung eines Bedarfs an
sonderpädagogischer Unterstützung.
73
Der Unterricht wird als Gemeinsames Lernen für Schülerinnen und Schüler mit und
ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Klassenverband erteilt. Damit
eine sonderpädagogische Förderung stattfinden kann, müssen personelle und sächliche Voraussetzungen am gewählten Förderort erfüllt sein. Neben der Form der inklusiven Beschulung innerhalb der allgemeinen Schule haben die Eltern nach wie vor die
Möglichkeit, eine Förderschule für ihr Kind zu wählen.
Orte sonderpädagogischer Förderung
Förderort "Förderschule"
Politischer Wille der derzeitigen Landeregierung ist die Förderung des inklusiven Lernens an den Regelschulen. So führt die vom Land beschlossene neue Mindestgrößenverordnung von Förderschulen dazu, dass viele Förderschulen, insbesondere im
ländlichen Bereich, die für einen geordneten Schulbetrieb erforderlichen Mindestschülerzahlen nicht mehr erreichen können. Aufgrund dieser Entwicklung ist das System
Förderschule umfangreichen Veränderungen unterworfen.
Die Auswirkungen der neuen Mindestschülerverordnung haben auch im Kreis Euskirchen zur Folge, dass bereits mehrere Förderschulen aufgelöst bzw. zusammengelegt
werden mussten, um einen geordneten Schulbetrieb zu gewährleisten. Die Zahl der
Förderschulen im Kreisgebiet ist in den letzten Jahren von 11 auf 7 Schulen gesunken.
Dieser Anpassungsprozess erfolgte auf der Grundlage eines gemeinsam mit den
kreisangehörigen Städten und Gemeinden erarbeiteten und im Jahr 2014 verabschiedeten Konzepts zur Entwicklung der Förderschullandschaft im Kreis Euskirchen. Das
Förderschulkonzept ist Bestandteil dieses Inklusionsplanes (s. Anlage).
Aus Sicht des Kreises Euskirchen soll durch dieses Konzept auch künftig ein ausgewogenes Förderschulangebot erhalten werden und den Eltern eine Wahlmöglichkeit für
ihr Kind zwischen den Förderorten Regelschule bzw. Förderschule bieten, solange
eine ausreichende Nachfrage hierfür besteht.
Außerdem war es auch Zielsetzung des Kreises, für eine „gerechtere“ Kostenverteilung
zwischen den Kommunen im Bereich der Förderschulen z.B. durch Übernahme der
Schulträgerschaft durch den Kreis Euskirchen zu sorgen.
Zum 01.08.2015 hat der Kreis Euskirchen auf der Grundlage des Förderschulkonzepts
bereits die Trägerschaft der Matthias-Hagen-Schule von der Stadt Euskirchen übernommen. Zum 01.08.2017 wird voraussichtlich die Übernahme der Stephanusschule in
Zülpich-Bürvenich durch den Kreis folgen.
B.3.2.3
Ziele und Maßnahmen
Vor dem Hintergrund der von der Arbeitsgruppe zu erarbeitenden Vorschläge zu möglichen Zielen und Maßnahmen zur Unterstützung der schulischen Inklusion im Kreis
Euskirchen muss zunächst kurz auf die kommunalen Verantwortungsbereiche und
Steuerungsmöglichkeiten im Rahmen der Umsetzung eines inklusiven Schulsystems
eingegangen werden.
Grundsätzlich liegt die Zuständigkeit für die Entwicklung und Sicherung der Qualität
schulischer Arbeit im Verantwortungsbereich des Landes NRW. Gleiches gilt für die
74
Personalentwicklung und die Qualifikation und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer. Die Themen der inneren Schulangelegenheiten fallen nicht in den kommunalen
Bereich, sind jedoch von zentraler Bedeutung für das Gelingen der Inklusion im
Schulbereich. So sind die Erarbeitung pädagogisch-didaktischer Konzepte für das inklusive Lernen sowie die Schaffung zusätzlicher personeller Ressourcen in den Schulen wesentliche Gelingensbedingungen, die seitens des Landes erbracht werden, auf
die die kommunale Seite aber wenig Einfluss nehmen kann.
In ihrer Funktion als Schulträger ist es Aufgabe der Gemeinden, Städte und Kreise,
den Schulen die für eine gelingende Inklusion notwendigen Rahmenbedingungen unterstützend zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählt insbesondere die erforderliche sächliche Ressourcenausstattung, wie z.B. Schulgebäude, Räume, Ausstattung, Schülerbeförderung oder der Einsatz von Schulbegleitungen oder Schulsozialarbeiter/innen.
Auch eine ämterübergreifende Zusammenarbeit und Abstimmung der verschiedenen
Abteilungen der Kreisverwaltung, wie z.B. der Abteilungen Schulen, Jugend, Soziales
und Gesundheit, mit der Schulaufsicht und den Schulen soll die Umsetzung der schulischen Inklusion unterstützend begleiten.
Daneben ist die Intensivierung der Zusammenarbeit der zahlreichen Akteure im Bildungswesen im Rahmen einer staatlich-kommunalen Verantwortungsgemeinschaft,
wie z.B. dem Regionalen Bildungsnetzwerk, notwendig, um die schulische Inklusion im
Kreis Euskirchen zu fördern und zu unterstützen.
Für den Bereich „schulische Inklusion“ werden durch die Handlungsfeld-Arbeitsgruppe
„Bildung und Erziehung“ folgende Ziele und Handlungsempfehlungen formuliert:
Ziel 1: Das Regelschulangebot ist inklusiv ausgerichtet
Maßnahmen:
1. Dazu braucht es die bedarfsgerechte Einrichtung des Gemeinsamen
Lernens an Regelschulen (Grundschulen, weiterführende Schulen und
Berufskollegs). Die Schulaufsichtsbehörde richtet Gemeinsames Lernen
mit Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen Schule ein.
2. Die personellen Ressourcen des Gemeinsamen Lernens und der sonderpädagogischen Unterstützung werden bedarfsgerecht sichergestellt.
Zuständig sind das Land NRW und die Schulaufsicht.
3. Die Schulen sollen zur Umsetzung des gemeinsamen Lernens sächlich
ausgestattet werden. Zuständig sind das Land NRW, die Schulaufsicht,
die Schulträger sowie der Landschaftsverband Rheinland LVR.
4. Einsatz von Integrationshelfer/innen in den Regelschulen. Zuständig ist
der Kreis Euskirchen als Träger der Jugendhilfe bzw. Sozialhilfe.
5. Koordinierung der Integrationshelfer/innen und Schulbegleiter/innen und
Poolbildung. Zuständig ist der Kreis Euskirchen.
6. Einsatz von Schulsozialarbeiter/innen an Regelschulen. Zuständig sind
der Kreis Euskirchen und die Städte und Gemeinden in Absprache mit
75
den Schulen.
7. Die Übergänge
Kindergarten / Primarstufe
Primarstufe / Sekundarstufe I
Sekundarstufe I / Sekundarstufe II
werden koordiniert und optimiert. Die Umsetzung geschieht durch die
Schulen und die Inklusionskoordinatorinnen (IKo). Die Koordination erfolgt durch die Inklusionskoordinatoren (IKO) im Auftrag der Schulaufsicht. Am Prozess beteiligt sind die Schulträger und die Schulen des
Gemeinsamen Lernens.
8. Eltern werden durch die Inklusionskoordinator/innen informiert und beraten. Die Schulen sind an der Umsetzung beteiligt.
Ziel 2: Das Ganztagsangebot ist inklusiv ausgerichtet
Maßnahmen:
1. Der Ganztag an den Schulen soll zur Umsetzung des gemeinsamen
Lernens sächlich ausgestattet werden. Zuständig sind die Städte und
Gemeinden als Schulträger.
2. Inklusive Ganztagskonzepte sollen entwickelt werden. Zuständig ist die
jeweilige Schule; die Umsetzung erfolgt durch die Schulen und die diversen Träger.
Ziel 3: Eine inklusive Schul- und Unterrichtsentwicklung ist sicher gestellt
Maßnahmen:
1. Das Gemeinsame Lernen wird in der Zuständigkeit der jeweiligen Schule konzeptionell gestaltet und weiterentwickelt. Unterstützung können Schulen durch
die Inklusionsfachberater/innen(IFA) erhalten. Das Kompetenzteam für
Lehrerfortbildung (KT) bietet im Auftrag des MSW Fortbildungsangebote für
Schulen auf dem Weg zum gemeinsamen Lernen an.
2. Regelmäßige Fachtagungen und Arbeitskreise zu Themen der Inklusion werden in der Zuständigkeit der Schulaufsicht konzeptionell durchgeführt. Die Planung und Organisation erfolgt durch die Inklusionsfachberater/innen (IFA) und
die Inklusionskoordinatoren (IKO).
3. Verlässliche Netzwerkstrukturen werden in Kooperation von Regionalem Bildungsbüro (RBB), IFA, IKO, Schulberatungsstelle sowie Jugendamt auf- und
ausgebaut.
4. Der Medienpool zum Thema Inklusion soll durch das Kreismedienzentrum ausgebaut werden. Zuständigkeit liegt beim Kreis Euskirchen.
Ziel 4: Erhalt eines bedarfsgerechten Förderschulangebots im Kreisgebiet
Maßnahmen
1. Fortschreibung bzw. weitere Umsetzung des kreisweiten Förderschulkonzepts
zum Erhalt von regionalen Förderschulangeboten, damit Eltern auch künftig
von ihrem Recht Gebrauch machen können, eine Förderschule als Förderort für
ihr Kind zu wählen.
76
Ziel 5: Die Barrierefreiheit der kreiseigenen Schulgebäude wird verbessert
Maßnahmen
1. Schaffung barrierefreier Zugänge (Rampen, Türöffner etc.) zu den Schulgebäuden sowie innerhalb der Gebäude zu den Unterrichtsräumen für Schülerinnen
und Schüler mit Bewegungsbeeinträchtigungen. Zuständig ist der Kreis Euskirchen als Schulträger.
2. Bauliche Ergänzungen der Sanitärräume und evtl. Einrichtung von separaten
Windelräumen etc.. Zuständig ist der Kreis als Schulträger.
77
B.3.2.4
FÖRDERSCHULKONZEPT KREIS EUSKIRCHEN
Die (zukünftige) Förderschullandschaft im Kreis Euskirchen
Stand: 01.10.2014
Kreis Euskirchen
Jülicher Ring 32
Der Landrat
53879 Euskirchen
Abt. 40 - Schulen
02251 - 15 0
www.kreis-euskirchen.de
78
Inhaltsverzeichnis
1.
Vorbemerkung
80
2.
Daten und Fakten
81
2.1 Aktuelle Förderschulen im Kreis Euskirchen
82
2.2 Informationen zu den Förderschulen im Kreis Euskirchen
82
2.3 Entwicklung der Schülerzahlen an den Förderschulen
83
2.4 Verteilung nach Förderorten
83
3.
Das 9. Schulrechtsänderungsgesetz und die Mindestgrößenverordnung
vom 16.10.2013
3.1 Kurze Darstellung des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes
85
85
3.2 Kurze Darstellung der Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für
Kranke
85
3.3 Auswirkungen auf die Förderschullandschaft im Kreis Euskirchen durch die neuen schulgesetzlichen
Vorschriften
87
4.
Mittelfristige Lösungsansätze für die Förderschullandschaft im Kreis Euskirchen
88
4.1 Ziele des Kreises Euskirchen und der kreisangehörigen Städte und Gemeinden
88
4.2 Region Nordkreis
89
4.3 Region Kreis Mitte
90
4.4 Region Südkreis
91
4.5 Graphische Darstellung der mittelfristigen Förderschullandschaft für ES, LE, SQ
93
4.6 Schulstandorte der Förderschulen im Kreis Euskirchen ab dem 01.08.2015
94
5.
Langfristige Lösungsansätze für die Förderschullandschaft im
Kreis Euskirchen (fiktiv)
95
5.1 Szenario 1: Wegfall des Teilstandortes Astrid-Lindgren-Schule in
Dahlem- Schmidtheim
95
5.2 Szenario 2: Wegfall des Teilstandortes Stephanusschule in Mechernich- Satzvey
95
5.3 Szenario 3: Wegfall der Standorte Astrid-Lindgren-Schule oder Stephanusschule
96
6.
Zusammenfassung
97
79
1- Vorbemerkung
Vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention und den damit durch die Landesregierung
beschlossenen schulrechtlichen Veränderungen wird sich die Förderschullandschaft im Kreis Euskirchen verändern.
Die neue Gesetzesgrundlage begründet für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Rechtsanspruch, gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern ohne Förderbedarf unterrichtet zu werden.
Gleichzeitig führt das am 16.10.2013 vom Landtag verabschiedete 9. Schulrechtsänderungsgesetz in
Verbindung mit der erlassenen Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen
für Kranke (MindestgrößenVO) dazu, dass viele Verbundförderschulen in kommunaler Trägerschaft,
die die Förderschwerpunkte Emotionale und Soziale Entwicklung (ES), Sprache (SQ) und Lernen
(LE) bedienen, nicht mehr die vorgeschriebene Mindestgröße erreichen und somit ab dem Schuljahr
2015/16 auslaufen.
Sowohl der Kreis Euskirchen als auch die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sehen sich aus
diesem Grund veranlasst, Grundsätze für eine künftige Förderschullandschaft festzulegen und haben
Sich in mehreren Gesprächsrunden
u.a. unter Beteiligung der Schulaufsicht, der Schulleitungen und der übrigen Schulträger darauf geeinigt, ein für das gesamte Kreisgebiet geltendes Konzept zur Aufstellung einer zukunftsfähigen Förderschullandschaft aufzustellen.
Dieser Prozess - der sich vorerst ausschließlich auf die Förderschwerpunkte ES, SQ und LE konzentriert - zwischen dem Kreis Euskirchen und den kreisangehörigen Kommunen hat folgende Ziele:
Verantwortung übernehmen und Transparenz schaffen
Durch koordinierte und abgestimmte Vorgehensweise Handlungsspielräume für Schüler/innen, Eltern, Lehrkräfte, Schulträger und Politik schaffen
Echte Wahlfreiheit (Förderung ihres Kindes in der Regelschule oder der Förderschule) für
Eltern ermöglichen
Erhalt wohnortnaher Standorte, die zumutbare Fahrwege für Schülerinnen und Schüler
bedeuten
Voraussetzung für die Umsetzung dieses Konzeptes ist ein kooperatives Miteinander, sowohl in der
Kommunikation zwischen den Schulträgern als auch zwischen Schulträger und Politik bzw. Schulaufsicht.
80
2-Daten und Fakten
2.1- Aktuelle Förderschulen im Kreis Euskirchen
Im Kreis Euskirchen sind derzeit 11 Förderschulen angesiedelt, welche die Förderschwerpunkte Emotionale und soziale Entwicklung (ES), Sprache (SQ), Lernen (LE),
Geistige Entwicklung (GG), Hören und Kommunikation (HK) und Körperliche und motorische Entwicklung (KM) abdecken.
Zwei dieser Schulen befinden sich in Trägerschaft des Landschaftsverbandes Rheinland;
eine dieser Schulen wird als private Ersatzschule geführt; fünf befinden sich in Trägerschaft der kreisangehörigen Städte und Gemeinden und drei Schulen befinden sich in
Kreisträgerschaft. Im Schuljahr 2013/14 werden an den elf Förderschulen 1323 Schülerinnen und Schüler beschult.
Don-Bosco-Schule
Euskirchen
ES
Irena-Sendler-Schule
Eu-Euenheim
KM
Stephanusschule
Zü-Bürvenich,
ES/LE/SQ
Hans-Verbeek-Schule
Euskirchen
GG
Max-Ernst-Schule
Euskirchen
HK
Schule am Veybach
Mechernich-Satzvey
ES/LE/SQ
Matthias-HagenSchule, Euskirchen
ES/LE/SQ
Astrid-LindgrenSchule, Schleiden
ES/LE/SQ
St.-Nikolaus-Schule
Kall
GG
Schule im H.J.-Haus
Kall-Urft
ES
Georgschule
Dahlem-Schmidtheim
ES/LE/SQ
81
2.2-Informationen zu den Förderschulen im Kreis Euskirchen
Schule
Schulträger
Hans-Vebeek-Schule, Eu
Kreis Euskirchen
St.-Nikolaus-Schule, Kall
Kreis Euskirchen
Don-Bosco-Schule
Kreis Euskirchen
Georgschule, Dahlem
Förderschulzweckverband
Dahlem, Nettersheim,
Blankenheim
Stadt Zülpich
Stephanusschule,
Zülpich (Kompetenzzentrum)
Schule am Veybach,
Satzvey
Matthias-Hagen-Schule, Eu
Astrid-Lindgren-Schule
Stadt Mechernich
Stadt Euskirchen
Förderschulzweckverband
Hellenthal, Kall, Schleiden
Schule im H.-J.-Haus, Urft*
Privat
Irena-Sendler-Schule,
Eu-Euenheim
Landschaftsverband Rheinland
Max-Ernst-Schule*
Landschaftsverband Rheinland
Förderschwerpunkte
Geistige
Entwicklung
Geistige
Entwicklung
Emotionale und
soziale Entwicklung
Emotionale und soziale Entwicklung,
Lernen, Sprache
Emotionale und soziale Entwicklung,
Lernen, Sprache
Emotionale und soziale Entwicklung,
Lernen, Sprache
Emotionale und soziale Entwicklung,
Lernen, Sprache
Emotionale und soziale Entwicklung,
Lernen, Sprache
Emotionale und
Soziale Entwicklung
Körperliche und
motorische
Entwicklung
Hören und
Kommunikation
Schulart
P+SI
+ S II
P+SI
+ S II
Schülerzahl
122
85
39
SI
76
P+SI
112
P+SI
94
P+SI
202
P+SI
163
P+SI
86
P+SI
191
P+SI
153
P+SI
*Die Schule im Hermann-Josef-Haus und die Max-Ernst-Schule werden nur nachrichtlich erwähnt; diese finden im
weiteren Verlauf dieses Konzeptes keine Berücksichtigung, da die Schulaufsicht für diese beiden Schulen bei
der Bezirksregierung Köln liegt.
2.3-Entwicklung der Schülerzahlen an den Förderschulen
Die Schülerzahlen der Förderschulen im Kreis Euskirchen haben sich in den letzten fünf Jahren wie folgt entwickelt:
Schule
Hans-Verbeek-Schule
St.-Nikolaus-Schule
Don-Bosco-Schule
Georgschule Dahlem
Stephanusschule
Schule am Veybach
Matthias-Hagen-Schule
Astrid-Lindgren-Schule
Irena-Sendler-Schule
Schule a.d. Erftaue*
SUMME
Schuljahr
2009/10
148
84
50
96
133
96
198
159
169
123
1256
Schuljahr
2010/11
140
82
45
87
121
92
173
155
169
101
1165
Schuljahr
2011/12
130
87
42
80
127
107
128
156
182
91
1130
Schuljahr
2012/13
126
83
36
78
117
99
126
158
195
88
1106
Schuljahr
2013/14
122
85
39
76
112
94
202
163
191
----1084
*seit SJ 2013/14 mit der Matthias-Hagen-Schule zusammengelegt
82
Entw icklung der Schülerzahlen der Förderschulen im Kreis Euskirchen
1300
1250
1200
1150
1256
1165
1050
1130
1106
1100
1084
950
2009/2010
2010/2011
2011/2012
2012/2013
2013/2014
Während sowohl die Schülerzahlen der allgemein bildenden Schulen als auch der Förderschulen im Kreis Euskirchen rückläufig sind, steigt der Anteil der Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf beständig an. Im Schuljahr 2013/14 werden insgesamt
1.572 Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf an den Schulen unterrichtet; im Vergleich zur Gesamtschülerzahl entspricht das einem relativen Anteil von 8,15 %:
Anteil der Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Kreis
Euskirchen
25.000
21.160
22.711
20.504
19.929
19.269
20.000
15.000
10.000
1.489
1.466
1.486
1.503
1.572
5.000
0
2009/10
2010/11
2011/12
2012/13
2013/14
Schüler allgemeinbildende Schulen der Primarstufe und Sekundarstufe I
Schüler mit Förderbedarf im Kreis Euskirchen
2.4 Verteilung nach Förderorten
Die sonderpädagogische Förderung der Schülerinnen und Schüler mit entsprechendem
Förderbedarf erfolgt zurzeit entweder in einer Regelschule (GU im Primarbereich bzw. in
integrativen Lerngruppen im Sekundarbereich) oder an einer Förderschule. Für das Schuljahr 2013/14 stellt sich die Verteilung nach Förderorten im Kreis Euskirchen wie folgt dar:
83
Schüler/innen m it sonderpäd. Förderbedarf nach Förderort
- Schuljahr 2013/14 -
1.200
1.000
800
1.084
400
200
255
233
Förderort GU-Regelschule
Prim arbereich
Förderort Regelschule
Sek.I
0
Förderot Förderschule
Dies entspricht einer Inklusionsquote von ca. 29 %; demnach werden 71 % der Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf aktuell an einer Förderschule beschult.
Im Schuljahr 2013/14 sind es insgesamt 488 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die an einer Regeschule beschult werden; im Schuljahr 2009/10
waren es „nur“ 231 Schülerinnen und Schüler.
Entw icklung der Schülerzahlen der Schülerinnen und Schüler
mit sonderpäd. Förderbedarf an Regelschulen im Kreis Euskirchen
600
500
233
300
400
200
100
124
158
201
227
230
255
2010/11
2011/12
2012/13
2013/4
98
79
152
0
2009/10
GU Primarbereich
Sekundarbereich
84
3.Das 9. Schulrechtsänderungsgesetz und die Mindestgrößenverordnung vom 16.10.2013
3.1 Kurze Darstellung des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes
Am 16. Oktober 2013 hat der Düsseldorfer Landtag das 1. Gesetz zur Umsetzung der UNBehindertenrechtskonvention (9. Schulrechtsänderungsgesetz) beschlossen.
Mit der Ratifizierung hat das Land NRW den Auftrag der UN- Behindertenrechtskonvention umgesetzt
und die ersten Schritte auf dem Weg zur inklusiven Bildung an allgemein bildenden Schulen in NRW gesetzlich verankert.
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben ab dem Schuljahr 2014/15
einen Anspruch auf Beschulung an einer allgemeinen Schule, an der ein geeignetes Angebot des Gemeinsamen Unterrichtes eingerichtet ist. Die Erziehungsberechtigten können somit wählen, ob ihre Kinder an einer Regelschule gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichtet werden oder eine Förderschule besuchen.
Die Neuerungen auf einen Blick:
Gemeinsames Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen
Förderbedarf wird zum Regelfall. Eine Beantragung für die Aufnahme an einer allgemeinen Schule
ist nicht länger notwendig.
Bei Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes wird seitens der zuständigen Schulaufsicht in Abstimmung mit dem Schulträger eine allgemeine Schule benannt, die Gemeinsamen
Unterricht anbietet.
Für die Erziehungsberechtigten besteht auch weiterhin das Recht, eine Förderschule zu wählen,
sofern ein entsprechendes Angebot hierfür besteht.
3.2 Kurze Darstellung der Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der
Schulen für Kranke
Im Zuge des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes wurde auch die Mindestgrößenverordnung der Förderschulen und der Schulen für Kranke (MindestgrößenVO) geändert.
§ 1 Abs. 1 der neuen MindestgrößenVO sieht folgende Mindestgrößen vor:
1.
Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 144 Schülerinnen und Schüler, 112 Schülerinnen und Schüler an Schulen mit allein der Sekundarstufe I,
2.
Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache: 55 Schülerinnen und Schüler an Schulen
der Primarstufe, 66 Schülerinnen und Schüler an Schulen der Sekundarstufe I,
Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung: 88 Schüle-
3.
85
rinnen und Schüler an Schulen mit Primarstufe und Sekundarstufe I, 33 Schülerinnen und Schüler an Schulen der Primarstufe, 55 Schülerinnen und Schüler an Schulen der Sekundarstufe I,
4.
5.
6.
7.
Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation sowie mit
dem Förderschwerpunkt Sehen: jeweils 110 Schülerinnen und Schüler,
Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung: 110 Schülerinnen und Schüler,
Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung: 50 Schülerinnen und
Schüler; hierbei werden die Schülerinnen und Schüler in der Berufspraxisstufe mitgezählt,
Förderschulen mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten, die als eine
Förderschule im Verbund geführt werden: 144 Schülerinnen und Schüler,
112 Schülerinnen und Schüler an Schulen mit allein der Sekundarstufe I. Diese Mindestgrößen können unterschritten werden, wenn für die einzelnen Förderschwerpunkte die unter den Punkten 2 bis 6 genannten Mindestgrößen erreicht werden.
8.
Schulen für Kranke: 12 Schülerinnen und Schüler, bei denen ein mindestens vierwöchiger Krankenhausaufenthalt zu erwarten ist.
Die bis dato gültige Ausnahmeregelung, die eine Unterschreitung der Mindestgrößen um bis zu 50 % erlaubt, findet keine Anwendung mehr.
ABER: Nicht jeder Schulstandort, der unter die o.g. Mindestgröße fällt, muss zwangsläufig geschlossen
werden. Die Zusammenlegung von Schulen, Schulen an Teilstandorten und Verbundschulen bietet den
einzelnen Schulträgern die Möglichkeit, ein sinnvolles Förderschulangebot zu gestalten. Dazu § 1
Abs. 2 der MindestgrößenVO:
(2) Eine Förderschule kann in einem begründeten Fall mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 83 Absätze 6 und 7 des SchulG NRW an Teilstandorten in
zumutbarer Entfernung geführt werden. In diesem Fall ist an jedem Teilstandort mindestens
die Hälfte der Schülerzahl nach Abs. 1 Nr. 1-7 erforderlich.
Die Vorgaben der neuen MindestgrößenVO müssen spätestens zum Schuljahresbeginn 2015/16 umgesetzt werden. Für Förderschulen, die am Schulversuch "Ausbau von Förderschulen zu Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung gem. § 20 Abs. 5 SchulG NRW" teilnehmen, tritt die Verordnung mit Wirkung spätestens zum Schuljahresbeginn 2016/17 in Kraft.
86
3.3 Auswirkungen auf die Förderschullandschaft im Kreis Euskirchen durch die neuen schulgesetzlichen Vorschriften
Schule
Hans-Vebeek-Schule, Eu
St.-Nikolaus-Schule, Kall
Don-Bosco-Schule
Georgschule, Dahlem
Stephanusschule,
Zülpich (Kompetenzzentrum)
Schule am Veybach,
Satzvey
Matthias-Hagen-Schule, Eu
Astrid-Lindgren-Schule
Irena-Sendler-Schule,
Eu-Euenheim
Förderschwerpunkte
Geistige Entwicklung
Geistige Entwicklung
Emotionale und soziale
Entwicklung
Emotionale und soziale Entwicklung, Lernen, Sprache
Emotionale und soziale Entwicklung, Lernen, Sprache
Emotionale und soziale Entwicklung, Lernen, Sprache
Emotionale und soziale Entwicklung, Lernen, Sprache
Emotionale und soziale Entwicklung, Lernen, Sprache
Körperliche und motorische
Entwicklung
MindestgrößenVO
gem. § 1 Abs. 1
Schülerzahl
SJ 2013/14
50
50
122
85
55
39
144
76
144
112
144
94
144
202
144
163
110
191
Vergleicht man die gesetzlichen Vorgaben der MindestgrößenVO mit der aktuellen Schülerzahl des
Schuljahres 2013/14, so ist erkennbar, dass vor allem die Verbundförderschulen mit den Förderschwerpunkten Emotionale und soziale Entwicklung, Lernen und Sprache als Schulstandort gefährdet
sind und sich somit Handlungsbedarf ergibt.
Eine Ausnahme bildet hier lediglich die Matthias-Hagen-Schule, die die Mindestschülerzahl noch deutlich übersteigt. Die „positive“ Schülerzahl resultiert aus der Zusammenlegung der beiden vormals eigenständigen Verbundförderschulen (Schule an der Erftaue und Matthias-Hagen-Schule). Mit 202 Schülerinnen und Schülern ist der Fortbestand der Schule mittelfristig gesichert.
Die Mindestschülerzahl von 144 wird derzeit auch von der Astrid-Lindgren-Schule noch überschritten;
aufgrund der Auswirkungen des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes und der demographischen Entwicklung
ist aber stark davon auszugehen, dass auch die Astrid-Lindgren-Schule kurzfristig weniger als 144 Schüler/-innen beschult. So ergibt sich auch für die Astrid-Lindgren-Schule Handlungsbedarf.
Handlungsbedarf ergibt sich auch bezüglich der in Kreisträgerschaft befindlichen Don-Bosco-Schule
(Förderschule Sek I mit dem Förderschwerpunkt ES). Gemäß MindestgrößenVO sind für die Fortführung der Schule 55 Schülerinnen und Schüler notwendig. Diese Mindestschülerzahl erreicht die Schule
bereits seit mehreren Jahren nicht mehr. Sie muss daher spätestens zum Schuljahr 2015/16 aufgelöst
werden.
Die staatlich anerkannte Ersatzschule im Hermann-Josef-Haus in Kall-Urft übernimmt zum einen die Beschulung der im Hermann-Josef-Haus untergebrachten Jugendlichen mit dem Fördeschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung. Zum anderen übernimmt die Schule im Hermann-Josef-Haus gemäß
Vereinbarung mit dem Kreis Euskirchen die Beschulung von erziehungsschwierigen Kindern aus den
87
südlichen kreisangehörigen Gemeinden Schleiden, Hellenthal, Kall, Blankenheim, Nettersheim und Dahlem.
Mit Abschluss dieser Vereinbarung erfüllt der Kreis Euskirchen seine Verpflichtung als Schulträger für
die Beschulung von erheblich erziehungsschwierigen Schülerinnen und Schülern aus dem Südkreis.
Durchschnittlich besuchen zehn externe Schüler/-innen die Schule im Hermann-Josef-Haus. Die Finanzierung dieser Vereinbarung, die auch zukünftig besteht, erfolgt auf der Grundlage des vom Jugendamt
des Kreises Euskirchen im Rahmen der Entgeltvereinbarung anerkannten Kostensatzes je Schüler/-in je
Kalendertag.
Für die weiteren sich in Trägerschaft des Kreises Euskirchen befindlichen Förderschulen mit dem
Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, die St.-Nikolaus- Schule in Kall und die Hans-Verbeek-Schule
in Euskirchen, ergibt sich mittelfristig kein Handlungsbedarf. Sowohl die St.-Nikolaus-Schule mit 85
Schülerinnen und Schülern als auch die Hans-Verbeek-Schule mit 122 Schülerinnen und Schülern
liegen deutlich über der von der MindestgrößenVO geforderten Schülerzahl von 50.
Gleiches gilt für die Irena-Sendler-Schule, an der aktuell 191 Schülerinnen und Schüler beschult
werden. Aufgrund des überregionalen Einzugsbereichs der Schule, die sich in Trägerschaft des Landschaftsverbandes Rheinland befindet, ist nicht davon auszugehen, dass die Schülerzahl der Schule
mittelfristig unter die Mindestschülerzahl von 110 fällt.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass vom Inklusionsgedanken des 9. Schulrechtsänderungsgesetz besonders die Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Emotionale und Soziale Entwicklung,
Lernen und Sprache betroffen sind, während die Schülerzahlen an den Förderschulen für Geistige
Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung langfristig gesichert scheinen.
4.Mittelfristige Lösungsansätze für die Förderschullandschaft im Kreis Euskirchen
4.1 Ziele des Kreises Euskirchen und der kreisangehörigen Städte und Gemeinden
Aus Sicht des Kreises Euskirchen und der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sollte das Förderschulangebot des Kreises Euskirchen zeitnah den gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst werden. Darüber hinaus wurde auch in diversen Gesprächen mit der Bezirksregierung versucht, die zukünftige Förderschullandschaft zu analysieren und gemeinsame Lösungen zur Sicherstellung einer wohnortnahen Beschulung im Förderschulbereich im Kreis Euskirchen zu erarbeiten.
Um eine optimale Versorgung des Kreisgebietes mit sonderpädagogischer Kompetenz zu erhalten, ist
eine kreisweite Lösung für die Förderschulen im Verbund unabdingbar. Ziel ist es, auch zukünftig eine
wohnortnahe Förderschullandschaft vorzuhalten und den Eltern die Wahl zu lassen, ihr Kind in die Obhut einer Förderschule zu geben oder es für den inklusiven Unterricht an einer Regelschule anzumelden.
Um alle bisherigen Standorte möglichst lange halten zu können, muss es im Sinne einer regionalen Zusammenarbeit zur Zusammenlegung von Schulen kommen.
88
4.2 Region Nordkreis
Um das Ziel zu erreichen, für den Kreis Euskirchen eine nachhaltige Förderschullandschaft vorzuhalten, erfolgt in einem ersten Schritt die Übernahme der Matthias-Hagen-Schule durch den Kreis Euskirchen
ab dem 01.08.2015.
Die Stadt Euskirchen als bisheriger Schulträger der Matthias-Hagen-Schule ist vor geraumer Zeit im
Zuge der dargestellten kreisweiten Gespräche über eine zukunftsfähige Förderschullandschaft an den
Kreis Euskirchen herangetreten mit der Bitte, zu prüfen, ob eine Übernahme der städtischen MatthiasHagen-Schule in die Trägerschaft des Kreises Euskirchen möglich ist.
Hintergrund ist u.a., dass Verhandlungen der Stadt Euskirchen mit den Nachbarkommunen Bad Münstereifel und Weilerswist über eine solidarische Beteiligung der Schulträgerkosten der Matthias-HagenSchule nicht zu einer entsprechenden Vereinbarung geführt haben.
Der Übergang einer gemeindlichen Förderschule in Kreisträgerschaft ist nach dem Schulgesetz möglich.
Namentlich in den Fällen, in denen die Fortführung einer Schule an der fehlenden Zusammenarbeit
von Gemeinden scheitert. Auch in der Begründung zur neuen MindestgrößenVO wird der Übergang in
eine Kreisträgerschaft ausdrücklich als Möglichkeit benannt, um die Schließung von Schulstandorten zu
vermeiden. Die Bezirksregierung Köln als obere Schulaufsichtsbehörde hat ebenfalls bestätigt, eine
Kreisträgerschaft grundsätzlich zu begrüßen und vorbehaltlich einer genaueren Prüfung einen Trägerwechsel zu genehmigen.
Die Don-Bosco-Schule, die mit aktuell 39 Schülerinnen und Schülern, deutlich unter der Mindestschülerzahl von 55 liegt, würde entsprechend aufgelöst. Für Schülerinnen und Schüler mit Intensivförderbedarf im
Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, die bisher die Don-Bosco-Schule besucht haben, steht nach erfolgter Auflösung u.a. die Matthias-Hagen-Schule bzw. das Förderschulzentrum
Nord in Euskirchen-Kuchenheim (früher Matthias-Hagen-Schule), das ab dem 01.08.2015 in die Trägerschaft des Kreises Euskirchen übernommen wird, als Förderort zur Verfügung. Über die genaue pädagogische Ausrichtung - vor dem Hintergrund, dass an diesem Standort zukünftig auch Schülerinnen und
Schüler mit Intensivförderbedarf im Bereich ES beschult werden - werden zeitnah Gespräche zwischen Schulleitungen und Schulaufsicht stattfinden. In Zusammenhang mit der Auflösung der DonBosco-Schule sind zwei Varianten denkbar, über die der Kreis Euskirchen als Schulträger der Schule
zeitnah zu entscheiden hat:
1. Die Don-Bosco-Schule wird auslaufend aufgelöst. Das bedeutet, dass ab dem 01.08.2015 keine
neuen Schülerinnen und Schüler mehr aufgenommen werden, aber die restlichen Jahrgänge bis
zum Ende ihrer Vollzeitschulpflicht an der Don-Bosco-Schule beschult werden.
2. Die Don-Bosco-Schule wird mit Stichtag 01.08.2015 bindend aufgelöst. Neue Schülerinnen und
Schüler werden nicht mehr aufgenommen und die verbliebenen Jahrgänge der Don-BoscoSchule werden entweder unmittelbar unter dem Dach der Matthias-Hagen-Schule (Förderzentrum Nord) oder als ausgelagerte Klassen am jetzigen Standort beschult.
89
So könnte sich die Matthias-Hagen-Schule in Kreisträgerschaft zu einem Förderzentrum im Nordkreis
Euskirchen entwickeln, das als Einzugsgebiet in der Hauptsache Bad Münstereifel, Weilerswist und
Euskirchen bedient.
Maßnahmen der Schulträger:
Der Kreistag hat am 09.04.2014 die Übernahme der Schulträgerschaft der Matthias-Hagen
Schule mit Wirkung vom 01.08.2015 beschlossen.
Der Rat der Stadt Euskirchen hat die Übergabe der Schulträgerschaft der Matthias-HagenSchule in Kreisträgerschaft ab dem 01.08.2015 durch Ratsbeschluss vom 20.05.2014 beschlossen.
Der Kreis Euskirchen initiiert die Auflösung der Don-Bosco-Schule durch Beschluss des Kreistages.
Einleitung eines Genehmigungsverfahrens bei der Bezirksregierung Köln als obere Schulaufsicht.
(Zur Ergänzung verweise ich auf die V 77/2013 und V 108/2014)
Schule
Matthias-Hagen-Schule
Don-Bosco-Schule
Schule
Förderzentrum EU Nordkreis
Förderschwerpunkte
ES, LE, SQ
ES
Förderschwerpunkte
ES, LE, SQ
MindestgrößenVO
gem. § 1 Abs.1
Schülerzahl
SJ 2013/14
144
55
202
39
MindestgrößenVO
gem. § 1 Abs.1
"fiktive"
Schülerzahl
144
241
4.3 Region Kreis Mitte
Die Stephanusschule in Zülpich-Bürvenich wird zurzeit von 112 Schüler/-innen besucht. Sie müsste
nach der neuen Rechtslage als eigenständige Schule spätestens zum Schuljahr 2016/17 (1 Jahr längere Übergangsregelung für bisherige Kompetenzzentren) aufgelöst werden. Die Schule am Veybach
in Mechernich- Satzvey mit aktuell 94 Schüler/-innen müsste bereits zum Schuljahr 2015/16 aufgelöst werden.
Im Sinne einer gemeinschaftlichen Schulentwicklungsplanung wäre denkbar, die sich in Trägerschaft der
Stadt Zülpich befindliche Stephanusschule zu erhalten und als Hauptstandort weiterhin in ZülpichBürvenich zu führen. Die Schule am Veybach (Stadt Mechernich) wird aufgelöst und als Teilstandort
der Stephanusschule in Mechernich-Satzvey geführt.
Maßnahmen der Schulträger:
Die Stadt Mechernich veranlasst eine Auflösung der Schule am Veybach.
Die Stadt Zülpich erweitert das Einzugsgebiet der Stephanusschule um das Stadtgebiet Mechernich.
90
Hauptstandort der Stephanusschule ist Zülpich-Bürvenich.
Das Gebäude
der Schule
am Veybach
wird als Teilstandort
der Stephanusschule in Mechernich-Satzvey geführt.
Vereinbarung
zwischen
beiden
Kommunen
über
gegenseitige Kostenbeteiligung.
Genehmigungsverfahren bei der Bezirksregierung Köln einleiten.
Schule
Stephanusschule,
Zülpich (Kompetenzzentrum)
Schule am Veybach,
Satzvey
Schule
Stephanusschule, Zülpich (Hauptstandort)
Stephanusschule,
Mechernich-Satzvey
(Teilstandort)
Förderschwerpunkte
MindestgrößenVO
gem. § 1 Abs.1
Schülerzahl
SJ 2013/14
144
112
144
94
MindestgrößenVO
gem. § 1 Abs. 2
“91ictive”
Schülerzahl
72
112
72
94
ES, LE, SQ
ES, LE, SQ
Förderschwerpunkte
ES, LE, SQ
ES, LE, SQ
4.4 Region Südkreis
Die Georgschule Dahlem liegt mit 76 Schülerinnen und Schülern deutlich unter der Mindestschülerzahl von 144; die Schule wäre daher mit Beginn des Schuljahres 2015/16 aufzulösen.
Bei der Astrid-Lindgren-Schule wird die Mindestschülerzahl von 144 derzeit noch um ca. 20 Schüler/innen überschritten. Aufgrund der Auswirkungen des 9. Schulrechtsänderungsgesetz und der demografischen Entwicklung ist davon auszugehen, dass auch die Astrid-Lindgren-Schule mittelfristig die
Vorgaben der aktuell gültigen MindestgrößenVO nicht mehr erreichen wird.
Um beide Standorte möglichst lange zu halten, wäre im Rahmen einer gemeinschaftlichen Schulentwicklungsplanung denkbar, die Astrid-Lindgren-Schule (Schulzweckverband Hellenthal, Kall, Schleiden) zu erhalten und als Hauptstandort weiterhin in Schleiden zu führen. Die Georgschule (Förderschulzweckverband Dahlem, Blankenheim, Nettersheim) wird Teilstandort der Astrid-Lindgren-Schule
in Dahlem-Schmidtheim.
Die beteiligten Kommunen streben an, durch eine entsprechende Lenkung der Schülerströme
Schülerzahlen am Teilstandort Dahlem-Schmidtheim in einer
die
Höhe zu gewährleisten, dass die Teilstandortlösung so lange wie möglich erhalten werden kann.
91
Maßnahmen der Schulträger:
Der Förderschulzweckverband Hellenthal-Kall-Schleiden erweitert das Einzugsgebiet der Astrid
Lindgren-Schule um die Gemeindegebiete Blankenheim, Dahlem und Nettersheim.
Hauptstandort der Astrid-Lindgren-Schule ist Schleiden.
Das Gebäude der Georgschule wird als Teilstandort der Astrid-Lindgren- Schule in DahlemSchmidtheim geführt.
Vereinbarung zwischen beiden Kommunen über gegenseitige Kostenbeteiligung.
Einleitung eines Genehmigungsverfahrens bei der Bezirksregierung Köln.
Schule
Georgschule,
Dahlem
Astrid-Lindgren-Schule,
Schleiden
Schule
Förderschwerpunkte
ES, LE, SQ
ES, LE, SQ
Förderschwerpunkte
Astrid-Lindgren-Schule,
Schleiden (Hauptstandort)
ES, LE, SQ
Astrid-Lindgren-Schule,
Dahlem (Teilstandort)
ES, LE, SQ
MindestgrößenVO
gem. § 1 Abs.1
Schülerzahl
SJ 2013/14
144
76
144
163
MindestgrößenVO
gem. § 1 Abs.2
Schülerzahl
SJ 2013/14
72
163
72
76
92
4.5 Graphische Darstellung der mittelfristigen Förderschullandschaft für ES, LE, SQ (Verbundförderschulen)
Durch die regionale Zusammenarbeit ergibt sich auch zukünftig für die Förderbedarfe ES, LE und SQ ein
wohnortnahes Förderschulangebot:
Stephanusschule, ZüBürvenich
ES/LE/SQ
Hauptstandort
"Förderzentrum Nord"
Eu-Kuchenheim
ES/LE/SQ
Astrid-LindgrenSchule, Schleiden
ES/LE/SQ
Hauptstandort
Stephanusschule,
ES/LE/SQ
Teilstandort Satzvey
Astrid-Lindgren-Schule,
ES/LE/SQ
Teilstandort Schmditheim
Für den Fall, dass die Teilstandorte in Dahlem-Schmidtheim oder Mechernich- Satzvey mittelfristig unter
die Mindestschülerzahl von 72 fallen würden, müssten diese als Teilstandorte aufgegeben werden. Dennoch verfügt der Kreis Euskirchen dann weiterhin über drei Förderschulstandorte (beispielsweise Euskirchen, Zülpich und Schleiden) mit den Förderschwerpunkten ES, LE, SQ, die das gesamte Kreisgebiet
abdecken und somit eine gute Erreichbarkeit gewährleisten.
93
4.6 Schulstandorte der Förderschulen im Kreis Euskirchen ab dem 01.08.2015
Stephanusschule Hauptstandort
ES, LE, SQ
Hans-Verbeek-Schule
GG
Max-Ernst-Schule
HK
Irena-Sendler-Schule
KM
Astrid-Lindgren-Schule
Hauptstandort
ES, LE, SQ
"Förderzentrum Nord"
ES, LE, SQ
St.-Nikolaus-Schule
GG
Stephanusschule Teilstandort Satzvey
ES, LE, SQ
Schule im H.-J.-Haus
ES
Astrid-Lindgren-Schule
Teilstandort
ES, LE, SQ
94
5.Langfristige Lösungsansätze für die Förderschullandschaft im Kreis Euskirchen
(fiktiv)
5.1 Szenario 1: Wegfall des Teilstandortes Astrid-Lindgren-Schule in Dahlem-Schmidtheim
Wie unter 4.5 bereits dargestellt, ist möglicherweise davon auszugehen, dass der
Teilstandort der Astrid-Lindgren-Schule in Dahlem-Schmidtheim aufgrund des
fortschreitenden demografischen Wandels und der Zunahme der inklusiven Beschulung in absehbarer Zeit unter die Mindestschülerzahl von 72 fällt und daher aufzulösen wäre.
Mit Auflösung des Teilstandortes müssten dann auch die Schülerinnen und Schüler
aus Blankenheim, Dahlem und Nettersheim künftig die Astrid-Lindgren-Schule in
Schleiden besuchen.
Für den Hauptstandort in Schleiden würde dies gleichzeitig bedeuten, dass dieser mit
dem Wegfall des Teilstandortes Schmidtheim gem. § 1 Abs. 1 MindestgrößenVO
eine Mindestschülerzahl von 144 erreichen müsste.
Die organisatorische und finanzielle Umsetzung der Beschulung erfolgt - wie bereits
unter Punkt 4.4 beschrieben - im Rahmen einer Vereinbarung zwischen den beteiligen Kommunen.
5.2 Szenario 2: Wegfall des Teilstandortes Stephanusschule in Mechernich-Satzvey
Mittelfristig ist nicht auszuschließen, dass auch der Teilstandort der Stephanusschule
in Mechernich-Satzvey unter die für einen Teilstandort notwendige Schülerzahl von
72 fällt.
Sollte dieser Fall eintreten, wäre der Teilstandort in Mechernich-Satzvey aufzulösen.
Die Beschulung der Schülerinnen und Schüler aus dem Stadtgebiet Mechernich
würde dann am bisherigen Hauptstandort in Zülpich-Bürvenich erfolgen.
Für den Hauptstandort in Zülpich-Bürvenich würde dies gleichzeitig bedeuten, dass
dieser mit dem Wegfall des Teilstandortes gem. § 1 Abs. 1 MindestgrößenVO eine
Mindestschülerzahl von 144 erreichen müsste.
95
Die organisatorische und finanzielle Umsetzung erfolgt – wie bereits unter Punkt 4.3
beschrieben – im Rahmen einer Vereinbarung zwischen den Kommunen Mechernich
und Zülpich.
5.3 Szenario 3: Wegfall der Standorte Astrid-Lindgren-Schule oder Stephanusschule
Für den Fall, dass der Inklusionsprozess aufgrund des 9. Schulrechtsänderungsgesetz schneller als geplant voranschreiten sollte oder sich das Wahlverhalten
der Eltern vermehrt zugunsten des inklusiven Lernens ändert, werden Schülerinnen und Schüler mit den Förderschwerpunkten Emotionale und soziale Entwicklung, Lernen und Sprache zukünftig vermehrt an den Regelschulen beschult werden.
Langfristig wäre daher auch die Entwicklung denkbar, dass die Standorte in
Schleiden und/oder Zülpich-Bürvenich nicht mehr die vorgeschriebene Schülerzahl
der MindestgrößenVO erreichen.
Ein möglicher Ansatz, die Auflösung dieser Standorte zu verhindern, wäre eine
Kooperation der beteiligten Kommunen mit dem Ziel, beispielsweise die Astrid- Lindgren-Schule als Teilstandort der Stephanusschule weiterzuführen; für beide Standorte
wären dann gem. § 1 Abs. 2 MindestgrößenVO eine Mindestschülerzahl von 72
notwendig.
Prinzipiell wäre es in diesem Szenario bei gleicher Vorgehensweise umgekehrt denkbar, dass die Stephanusschule als Teilstandort der Astrid-Lindgren-Schule geführt
wird.
Gleichzeitig würden durch diese Kooperation im Kreisgebiet auch langfristig drei
wohnortnahe Standorte für die Förderschwerpunkte ES, LE und SQ vorgehalten.
Die tatsächliche Entwicklung in diesem Bereich muss abgewartet und beobachtet
werden; zu gegebener Zeit sollten mit allen Beteiligten unter Moderation des Kreises
Euskirchen geeignete Lösungen beraten werden, bevor eine organisatorische Umsetzung erfolgt und entsprechende finanzielle Beteiligungen vereinbart werden.
96
6.-Zusammenfassung
Für den fortschreitenden Inklusionsprozess ist es auch zukünftig unabdingbar, in
regelmäßigen Abständen unter Beteiligung des Kreises Euskirchen, aller Schulträger,
der Schulleitungen und der Schulaufsicht einer kreisweiten Schulentwicklungsplanung nachzugehen und für die Förderschullandschaft nach Lösungen für den Kreis
Euskirchen zu suchen.
Dabei soll der Inklusionsprozess voran getrieben werden, um das Gemeinsame
Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Förderbedarf in den Schulen
des Kreises Euskirchen auszubauen. Gleichzeitig soll auch der Wunsch der Eltern
weiterhin ermöglicht werden, die eine Beschulung an einer Förderschule bevorzugen.
Dabei muss allen Beteiligten - Schulaufsicht, kommunale und private Schulträger,
Schulleitungen, Eltern, Lehrkräfte, Einrichtungen der Jugendhilfe, Politik, etc. - bewusst sein, dass die Gestaltung der zukünftigen Förderschullandschaft im Kreis
Euskirchen -wie bisher- nur durch ein kooperatives, konstruktives und verantwortungsvolles Miteinander geschehen kann, auch wenn Kompromisse und Veränderungen vor Ort in diesem Prozess unumgänglich sind.
In diesem Prozess gilt es, dieses nunmehr erarbeitete Konzept regelmäßig zu aktualisieren und fortzuschreiben.
In Abhängigkeit von den zukünftigen Entwicklungen ist ggfls. auch über weitere
Trägerschaftsübernahmen durch den Kreis hinsichtlich der Verbundförderschulen zu
entscheiden.
97
B.3.2.5
TABELLARISCHEN ÜBERBLICK HANDLUNGSFELD BILDUNG-SCHULEN
Ziel 1: Das Regelschulangebot ist inklusiv ausgerichtet
Ressourcen
a) personell
b) finanziell
Umsetzung
/Priorisierung
1- umgesetzt
2- in Umsetzung
3- wird umgesetzt
Gemeinsames Lernen ist
an allgemeinen Schulen
(Grundschulen, weiterführende Schulen und Berufskollegs) eingerichtet.
Die Einrichtung erfolgt
bedarfsgerecht vor dem
Hintergrund der vorhandenen Ressourcen
durch die Schulaufsicht
mit Zustimmung des
Schulträgers.
Schulaufsicht
Schulträger
Keine personellen oder finanziellen Mittel für den Kreis
Die personellen Ressourcen des Gemeinsamen
Lernens und der sonderpädagogischen Unterstützung sind bedarfsgerecht sichergestellt.
Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung werden beim
Stellenbedarf der allgemeinen Schulen berücksichtigt. Stellen für die
Land NRW
Schulaufsicht
Keine personellen oder finanziellen Mittel für den Kreis
Kommentar
Belastet zukünftige
Haushalte
Zuständigkeit
Neu im Haushaltsplan
2017
Kurzbeschreibung
Bereits im Haushaltsansatz vorhanden
Maßnahme
1
22 Grundschulen
und 11 weiterführende Schulen sind
z.Zt. Schulen des
Gemeinsamen Lernens
1
Einzelintegration
(HK, SE)
an allen Schulen
möglich, auch
an nicht GLSchulen praktiziert
Laufender Prozess
98
sonderpäda-gogische
Unterstützung kommen
ergänzend hinzu. Im
Bereich der Lern- und
Entwicklungsstörungen
erfolgt diese Zuweisung
systemisch, bei allen
anderen Behinderungsarten personenbezogen.
Die Schulen sind zur
Umsetzung des gemeinsamen Lernens sächlich
ausgestattet.
Einsatz von Integrationshelfer/innen in den Regelschulen.
Die Übergänge
- Kindergarten / Primarstufe
- Primarstufe / Sekundarstufe I
- Sekundarstufe I / Sekundarstufe II
Für die sächliche Ausstattung der Schulen
sind die Schulträger
zuständig. Das Land
unterstützt die Kommunen durch Landesmittel.
Zudem können Schulträger die LVRInklusionspauschale
nutzen, um im Einzelfall
das Gemeinsame Lernen zu ermöglichen
Koordination und gfl.
Poolbildung zur optimalen Ausnutzung der
vorhandenen Ressourcen.
Das Schulamt ermittelt
zu Beginn des letzten
Schuljahres in der Primarstufe über die
Grundschulen und Förderschulen, welche Eltern für ihr Kind im
Folgejahr das Gemeinsame Lernen in Schulen
Land NRW
Schulaufsicht
Schulträger
Landschaftsverband Rheinland
(LVR)
Finanzielle Ausstattung durch die Schulträger der Regelschulen im Rahmen der
Schulbudgets.
Kreis Euskirchen
als Träger der
Jugendhilfe bzw.
Sozialhilfe
Keine zusätzlichen Kosten; Koordinierung/ Poolbildung mit vorhandenem
Personal im Bereich des Jugendamtes
und Sozialamtes.
1
Laufender Prozess
Schulamt, InklusionskoordinatorIn
(IKo), Bezirksregierung, Schulen
und Schulträger.
Keine personellen oder finanziellen Mittel für den Kreis
1
Laufender Prozess
99
werden koordiniert und
optimiert.
der Sekundarstufe I
wünschen. Auf der
Grundlage dieser Daten
koordiniert die Inklusionsrunde, in welchem
Umfang und an welchen
Schulen Plätze für
Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bereitgestellt
werden können.
Ziel 2: Das Ganztagsangebot ist inklusiv ausgerichtet
Ressourcen
a) personell
b) finanziell
Der Ganztag an den
Schulen soll zur Umsetzung des gemeinsamen
Lernens sächlich ausge-
Zuständig sind die
Städte und Gemeinden als
Schulträger.
Umsetzung
/Priorisierung
1- umgesetzt
2- in Umsetzung
3- wird umgesetzt
Kommentar
Belastet zukünftige
Haushalte
Zuständigkeit
Neu im Haushaltsplan
2017
Kurzbeschreibung
Bereits im Haushaltsansatz vorhanden
Maßnahme
Keine personellen oder finanziellen Mittel für den Kreis
2
Lfd. Prozess
100
stattet werden
Inklusive Ganztagskonzepte sollen entwickelt
werden.
Zuständig ist die
jeweilige Schule;
die Umsetzung
erfolgt durch die
Schulen und die
diversen Träger.
Keine personellen oder finanziellen Mittel für den Kreis
2
Lfd. Prozess
101
Ziel 3: Eine inklusive Schul- und Unterrichtsentwicklung ist sicher gestellt
Das Gemeinsame Lernen
wird in der Zuständigkeit
der jeweiligen Schule
konzeptionell gestaltet
und weiterentwickelt.
Schulen gestalten vor dem
Hintergrund ihres inklusiven
Grundverständnisses das Gemeinsame Lernen und entwickeln ihr Konzept des Gemeinsamen Lernens beständig
weiter. Unterstützung können
Schulen durch die Inklusionsfachberater/innen(IFA) erhalten. Das Kompetenzteam für
Lehrerfortbildung (KT) bietet
im Auftrag des MSW Fortbildungsangebote für Schulen
auf dem Weg zum gemeinsamen Lernen an.
Schulen
Schulaufsichtsbehörden
Ressourcen
a) personell
b) finanziell
Umsetzung
/Priorisierung
1- umgesetzt
2- in Umsetzung
3- wird umgesetzt
Kommentar
Belastet zukünftige
Haushalte
Zuständigkeit
Neu im Haushaltsplan
2017
Kurzbeschreibung
Bereits im Haushaltsansatz vorhanden
Maßnahme
Keine personellen oder
finanziellen Mittel für den
Kreis
2
Lfd. Prozess
102
Regelmäßige Fachtagungen und Arbeitskreise zu
Themen der Inklusion
werden in der Zuständigkeit der Schulaufsicht
konzeptionell durchgeführt.
Verlässliche Netzwerkstrukturen werden
auf- und ausgebaut.
Der Medienpool zum
Thema Inklusion soll
durch das Kreismedienzentrum ausgebaut werden.
Fachtage und Arbeitskreise
dienen der Qualitätsentwicklung und –sicherung. Die Planung und Organisation erfolgt
durch die Inklusionsfachberater/innen (IFA) und die Inklusionskoordinatoren (IKO) unter
Einbeziehung des Kompetenzteams.
Für eine gelingende Inklusion
ist die Kooperation von verschiedenen Akteuren unerlässlich. Hier gilt es u.a. sich abzustimmen, Informationen zu
bündeln und allen Beteiligten
zugänglich zu machen.
Schaulaufsichten
Inklusionsfachberater/innen
Inklusionskoordinatoren
Kompetenzteam
Keine personellen oder
finanziellen Mittel für den
Kreis
Schulaufsicht
Inklusionsfachberater
Inklusionskoordinatoren
Regionales Bildungsbüro (RBB), Schulberatungsstelle JugendamtKompetenzteam
Keine personellen oder
finanziellen Mittel für den
Kreis
Vorhalten inklusionsfördernder
Medien zur Nutzung/Ausleihe
der Schulen, die im Inklusionsprozess beteiligt sind.
Zuständigkeit liegt beim
Kreis Euskirchen.
Keine zusätzlichen Mittel
erforderlich. Beschaffungen
erfolgen im Rahmen des
verfügbaren Budgets entsprechend der Bedarfsnachfrage durch das Medienzentrum.
Lfd. Prozess
103
Ziel 4: Erhalt eines bedarfsgerechten Förderschulangebots im Kreisgebiet
Fortschreibung bzw. weitere
Umsetzung
des
kreisweiten Förderschulkonzepts
Erhalt von regionalen
Förderschulangeboten,
damit Eltern auch künftig
von ihrem Recht
Gebrauch machen können, eine Förderschule
als Förderort für ihr Kind
zu wählen.
Zuständig ist der
Kreis Euskirchen
in Kooperation mit
den kreisangehörigen Städten und
Gemeinden
Ressourcen
a) personell
b) finanziell
Umsetzung
/Priorisierung
1- umgesetzt
2- in Umsetzung
3- wird umgesetzt
Kommentar
Belastet zukünftige
Haushalte
Zuständigkeit
Neu im Haushaltsplan
2017
Kurzbeschreibung
Bereits im Haushaltsansatz vorhanden
Maßnahme
Im HJ 2017 sind für die Übernahme der
Trägerschaft der „Stephanusschule“ ab
dem 01.08.2017 ordentliche Aufwendungen in Höhe von 269.100 € veranschlagt.
Die Kosten des Schulbetriebs werden
über differenzierte Kreisumlage auf die
Wohnortkommunen umgelegt.
2/3
Das
Förderschulkonzept ist
Anlage des Inklusionsplanes.
104
Ziel 5: Die Barrierefreiheit der kreiseigenen Schulgebäude wird verbessert
Damit Schülerinnen und
Schüler mit Bewegungsbeeinträchtigungen das
Schulgebäude erreichen
oder sich innerhalb des
Gebäudes zu den Unterrichtsräumen frei bewegen können, müssen die
Zugänge z.B. mit Rampen
oder automatischen Türöffnern ausgestattet werden. Sanitärräume sind
ebenfalls entsprechend
den Bedürfnissen barrierefrei umzubauen oder
neu zu schaffen.
Ressourcen
a) personell
b) finanziell
Zuständig ist der
Kreis Euskirchen
als Schulträger
der Schule.
b) 65.000 €
*Mittel waren
bereits im HJ
2016 veranschlagt. Maßnahme wird im
Jahr 2017
ausgeführt.
b) 285.000€
** Aus synergetischen Gründen und
zur Optimierung des
Arbeitsablaufs soll
diese Maßnahme
vorgezogen und im
Zuge der bereits
laufenden Sanierung
der zentralen Gewerke für das HJ
2017 eingeplant
werden. Mittel werden verwaltungsseitig über die Veränderungsliste zusätzlich
für 2017 angemeldet. Gegenfinanzie-
Umsetzung
/Priorisierung
1- umgesetzt
2- in Umsetzung
3- wird umgesetzt
Kommentar
2 /3
* Einbau
Treppenlifte
und Rampen im TEB
u. BK Eifel
** Schaffung u.
Sanierung
Behindertentoiletten
im TEB
*** Einbau
behindertengerechter Aufzüge
in Trakt A
und C/D im
TEB
Belastet zukünftige Haushalte
Herstellung / Verbesserung der
Barrierefreiheit
der Schulgebäude.
Zuständigkeit
Neu im Haushaltsplan 2017
Kurzbeschreibung
Bereits im
Haushaltsansatz
vorhanden
Maßnahme
b)
250.000€**
*In Finanzplanung
2019
(140.000 €)
und 2020
(110.000 €)
aufgenommen
105
rung erfolgt im Rahmen der evtl. noch
Verfügbaren Mittel
aus dem Förderprogramm Gute Schule
2020.
106
B.3.3 Übergang Schule-Beruf
B.3.3.1
Bestandsaufnahme, Daten und Fakten
Der Übergang von der Schule in den Beruf stellt für alle jungen Menschen eine entscheidende Weichenstellung dar. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bedürfen hier besonders intensiver Maßnahmen, um eine Chance
auf dem Arbeitsmarkt zu haben.
Bereits seit Jahren agieren die Förderschulen im Kreis Euskirchen unter diesem besonderen Unterstützungsaspekt:
Alle Förderschulen im Kreis Euskirchen verfügen über ein Berufsorientierungsbüro,
ein Konzept zur Berufsorientierung und an jeder Schule arbeitet ein/e Studien- und
Berufswahlkoordinator/in (außer an der Max-Ernst-Förderschule, Euskirchen, mit
dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation).
Die Förderschulen Stephanusschule Zülpich, Irena-Sendler-Schule Euskirchen und
Hans-Verbeek-Schule, Euskirchen, sind mit dem Bundessiegel „BerufswahlSIEGEL“ für ihre hervorragende Arbeit in der Berufsorientierung ausgezeichnet.
Dies gilt auch für die ehemaligen Förderschulen Schule Am Veybach, Mechernich,
und Georgschule Dahlem.
Folgende Maßnahmen unterstützen die Schülerinnen und Schüler aller Förderschulen
des Kreises Euskirchen im Bereich der Berufsorientierung stärken und sie im Übergang in das Berufsleben:
Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Lernen und Emotionale und soziale
Entwicklung steigen in den Berufsorientierungsprozess in Klasse 8 mit der Teilnahme an dem Projekt „komm auf Tour – meine Stärken, meine Zukunft“ ein. Zudem beteiligen sie sich aktiv ab Jahrgang 8 am Landesvorhaben „Kein Abschluss
ohne Anschluss“ durch die Partizipation an der Potenzialanalyse, trägergestützte
Berufsfelderkundung, Anschlussvereinbarungen, Reha-Beratung, Langzeitpraktika,
Berufsorientierungscamps, Besuch der Ausbildungs- und Studienbörse, etc..
Förderschulen mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperlichmotorische Entwicklung und Hören und Kommunikation beteiligen sich am Programm STAR des LVR Köln und bieten ihren Schülerinnen und Schülern eine Potenzialanalyse, die durch den Integrationsfachdienst des LVR durchgeführt wird,
an. Zudem können die Schülerinnen und Schüler Praktika absolvieren – sowohl auf
dem ersten Arbeitsmarkt als auch in den Werkstätten.
Der sogenannte „LVR-runder Tisch“, ein Arbeitskreis bestehend aus Vertretungen der
Reha-Beratung der Agentur für Arbeit Brühl, den Schulleitungen und/oder Studien- und
Berufswahlkoordinator/innen der Förderschulen mit den Förderschwerpunkten geistige
107
Entwicklung, körperlich-motorische Entwicklung und Hören und Kommunikation, Vertretungen des LVR Köln, der Nordeifel-Werkstätten, der Wohlfahrtsverbände sowie
Mitarbeiterinnen der Kommunalen Koordinierung und des Regionalen Bildungsbüros
im KoBIZ, trifft sich seit dem Schuljahr 2012/13 i.d.R. zweimal pro Schuljahr.
Aufgabenschwerpunkte sind hier die Entwicklung von Potenzialanalysen und deren
Evaluation, Absprachen bzgl. Orientierungsformaten in Richtung Arbeitswelt, Informationsaustausch zu den einzelnen Aufgaben und Unterstützungsmaßnahmen der im Arbeitskreis vertretenen Organisationen.
Für den Bereich Elternarbeit hat der Arbeitskreis einen gemeinsamen Flyer entwickelt,
der dazu dient, die Eltern in den Berufsorientierungsprozess der Schule einzubinden.
Viele dieser oben genannten Maßnahmen, die zunächst Bestandteil der individuellen
Förderung waren, sind zwischenzeitlich durch den Runderlass zur Berufs- und Studienorientierung als Standardelemente zur Beruf- und Studienorientierung in den Schulen als verbindliche Grundlage für alle Schulen festgeschrieben. Das Landesvorhaben
„Kein Abschluss ohne Anschluss – Übergang Schule-Beruf in NRW (KAoA)“ gibt hier
für alle Schulen und Kommunen in Nordrhein-Westfalen einen verbindlichen Rahmen
für die Gestaltung des Übergangs von der Schule in die Ausbildung oder ins Studium
vor. Nach dem stufenförmigen Aufbau seit dem Schuljahr 2012/13 nehmen ab dem
Schuljahr 2016/17 alle allgemeinbildenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft mit der
Jahrgangsstufe 8 an KAoA teil. Im Schuljahr 2018/19 wird somit ein System etabliert
sein, das für alle Schülerinnen und Schüler von der Jahrgangsstufe 8 bis 10 eine systematische Studien- und Berufsorientierung sichert und für ihre individuellen Anschlussplanungen entsprechende Angebote koordiniert.
Die Regelschulen stehen somit vor der Aufgabe, KAoA und seine Standardelemente
an ihren Systemen zu etablieren. Hier stellt die Planung und Durchführung der Berufsorientierung für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf eine besondere Herausforderung dar, um ihrem Rechtsanspruch auf individuelle
Berufsorientierung gerecht zu werden. In der Vergangenheit war dies meist die Aufgabe der Förderschulen. Eine vorrangige Aufgabe wird es hierbei sein, bestehende
Netzwerke und Arbeitsweisen der zentrierten Form durch die Förderschulen jetzt in die
inklusive Beschulung zu überführen und mit der Berufsorientierung der Regelschulen
zu koordinieren.
108
Folgende Angebote für Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Übergang Schule – Beruf
liegen im Kreis Euskirchen vor:
Eignungsabklärung,
Arbeitserprobung
Reha spezifische BvB
Einstiegsqualifizie-rung
(EQ)
Berufliche
Ausbildung
(schwerbehinderte)
Rehabilitanden
(schwerbehinderte)
Rehabilitanden
Jgdl. mit u. ohne
Ausbildungsreife;
(behinderte/schwerbehinderte) Jgdl;
(schwerbehinderte)
Rehabilitanden
100 zusätzliche
Ausbildungs-plätze
für behinderte
Jugendliche
und
junge
Erwachsene
in NRW
(schwerbehinderte)
Rehabilitanden; Nicht
vermittelte
ausbildungsplatz-suchende
behinderte Jgdl./junge
Erw. mit Körper-,
Sinnes-, psychischer
Mehrfachbehinderung
Unterstützte
Beschäftigung (UB)
(schwerbehinderte)
Rehabilitanden sowie
Grenzfälle
geistig
behinderte,
lernbehinderte,
psychisch
behinderte Jgdl.
Eingangsverfahren und
Berufsbildungsbereich
in
einer
Werkstatt für behinderte
Menschen
(schwerbehinderte)
Rehabilitanden;
Häufig geistig behinderte,
psychisch
behinderte
und
schwerstmehrfachbehinderte Jgdl.
Unterstützung zur
Auswahl der im
Reha-Verfahren
erforderlichen
Leistungen
Vorbereitung
auf
die Aufnahme einer
Berufsausbildung;
Vorbereitung
auf
die Aufnahme einer
Arbeit
Vorbereitung
auf
die Aufnahme einer
Berufsausbildung
sowie Vermittlung
von anrechenbaren
Basiskompeten-zen
für eine Berufsausbildung
Erfolgreicher
Abschluss einer Berufsausbildung mit
anschließender
Integration in Arbeit
Erfolgreicher
Abschluss einer Berufsausbildung mit
anschließender
Integration in Arbeit
BBW o. vergleichbare
Lernorte
sowie Überregionales,
bundesweites
Angebot
Berufsvorbereitung
Ausbildung
Arbeitsaufnahme
Ausbildung
ggf. Erwerbstätigkeit
Träger/ Betrieb
sowie
BK,
Förderberufskolleg
(CJD
Frechen/
Berufskolleg
in
Essen
für
hörbehinderte
Menschen)
sowie
Kreis
Euskirchen
sowie Berufsbildungswerk
(BBW)
Berater
nach
Wohnortprinzip
Jeweiliger RehaBerater
der
Schule;
Berater
nach
Wohnortprinzip
Ausbildung
Vorrangig:
trieblich
be-
Nachrangig:
vollzeit-schulisch
mit Kammerprüfung
Wechsel in betr.
Ausbildung;
Nach Berufsabschluss in Erwerbstätigkeit
Nach Berufsabschluss in Erwerbstätigkeit
Kreis
chen
Euskir-
Vorbereitung
auf
die Aufnahme einer
Arbeit
Integration
in
Erwerbstätigkeit
Übernahme in den
Arbeitsbereich
WfbM
Übernahme
in
den
Arbeitsbereich der WfbM
Integration in den
1. Arbeitsmarkt
Jeweiliger RehaBerater
der
Schule;
Berater
nach
Wohnortprinzip
Kooperative
Ausbildung:
Träger & Betrieb & BK;
sowie Betrieblich begleitete
Ausbildung
(bbA)
sowie
Berufsbildungswerk
(BBW)
Betrieb&
Bildungsträger&
BK, Förderberufs-kolleg
Jeweiliger RehaBerater
der
Schule;
Berater
nach
Wohnortprinzip
Jeweiliger RehaBerater
der
Schule;
Berater
nach
Wohnortprinzip
Betrieb sowie
Jeweiliger RehaBerater
der
Schule;
Kreis
chen
Berater
nach
Wohnortprinzip
Träger
Integration in den 1.
Arbeitsmarkt
Jeweiliger RehaBerater
der
Schule;
Euskir-
WfbM*
NEW: Ülpenich,
Kuchenheim,
Zingsheim, Kall
Jeweiliger RehaBerater
der
Schule;
Berater
nach
Wohnortprinzip
109
*Werkstatt für behinderte Menschen Quelle: Angebotsübersicht als Handreichung für Lehrkräfte, Schulsozialarbeiter/innen, Berufseinstiegsbegleiter/innen und
andere Beratungskräfte, KoBIZ/Kommunale Koordinierung unter http://www.kreis-euskirchen.de/service/schulen/KoKo_Projekte.php#a1
B.3.3.2
Ziele und Maßnahmen
Ziel: Nachhaltige Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf für eine gleichwertige Chance auf dem Arbeitsmarkt
im Übergang von der Schule in den Beruf.
Maßnahmen:
1. Die Kommunen werben in ihren Wirtschaftsräumen für die Installierung von Einfacharbeitsplätzen und stocken außerdem das Angebot der Einfacharbeitsplätze in ihren kommunalen Verwaltungen auf.
2. Die Kommunen werben in ihren Wirtschaftsräumen für die Ausweitung des Angebotes der zweijährigen Ausbildung (sog. Helferausbildungen).
3. Das Organisationsteam der alle zwei Jahre stattfindenden Ausbildungs- und
Studienbörse nimmt Integrationsunternehmen als Aussteller auf.
4. Das KoBIZ unterstützt die NEW-Job bei der Transparenzschaffung bzgl. des
Vermittlungsangebotes NEW-Job (Vermittlung von Menschen mit Behinderung
aus der Werkstatt für Behinderte in den ersten Arbeitsmarkt) auf entsprechenden Veranstaltungen.
5. Die Agentur für Arbeit sorgt für die dauerhafte Förderung der ReHaspezifischen BvB (Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, aktuell beim Internationalen Bund Euskirchen).
6. Der Kreis Euskirchen als Schulträger der Berufskollegs stimmt der Installierung
von Klassen im Gemeinsamen Lernen am Thomas-Eßer-Berufskolleg im gewerblich-technischen Bereich zu.
110
B.3.3.3
TABELLARISCHEN ÜBERBLICK HANDLUNGSFELD BILDUNG - ÜBERGANG SCHULE BERUF
Ziel 1: Das Regelschulangebot ist inklusiv ausgerichtet
Ressourcen
a) personell
b) finanziell
Einfacharbeitsplätze
Ausweitung von Helferausbildungen
Integrationsunternehmen
auf Ausbildungs-und
Studienbörsen
Umsetzung
/Priorisierung
1- umgesetzt
2- in Umsetzung
3- wird umgesetzt
Kommentar
Belastet zukünftige
Haushalte
Zuständigkeit
Neu im Haushaltsplan
2017
Kurzbeschreibung
Bereits im Haushaltsansatz vorhanden
Maßnahme
Bewerbung für die Installierung von neuen Einfacharbeitsplätzen, Aufstockung vorhandener
Einfacharbeitsplätze in
der (Kreis-) Verwaltung
Bewerbung in kommunalen Wirtschaftsräumen
Kommunen
a) durch
vorhandene
Multiplikatoren
2
Kommunen
a) durch
vorhandene
Multiplikatoren
3
Aufnahme der Integrationsunternehmen als Aussteller auf der Ausbildungs- und Studienbörse
Förderverein/Kommunen
in Koop. mit
KoBIZ/RBB
3
nächste Ausbildungs- und Studienbörse Förderverein 2018
im Wechsel mit
111
kommunalen
Ausbildungs- und
Studienbörsen
Transparenzschaffung
zum Vermittlungsangebot NEW-Job
Förderung der ReHaspezifischen BvB
Installierung von Klassen
im Gemeinsamen Lernen
am Thomas-EßerBerufskolleg
Bewerbung auf Veranstaltungen der KoKo
KoBIZ
a) vorhandenes Personal
1
Bewerbung bei Koop.
partner z.B. i.R. der Steuerungsgruppe KoBIZ
Der Kreis Euskirchen als
Schulträger der Berufskollegs stimmt der Installierung von Klassen im Gemeinsamen Lernen am
Thomas-EßerBerufskolleg im gewerblich-technischen
Bereich zu
Agentur für Arbeit
2/3
Land NRW
2
112
B.3.4 Erwachsenenbildung
B.3.4.1
Bestandsaufnahme, Daten und Fakten
Veranstaltungsorte
An allen Unterrichtsorten und -stätten, die die Volkshochschule Kreis Euskirchen im
Kreisgebiet nutzt, können Menschen mit Behinderungen am Unterricht teilnehmen.
Sollte ein Kurs in einem nicht barrierefreien Raum geplant sein, kann dieser umgehend
in einen barrierefreien Unterrichtsraum verlegt werden (z. B. in der Gesamtschule Euskirchen: Wechsel von 1. Etage auf das Erdgeschoss).
Das Alte Rathaus in Euskirchen als Hauptunterrichtsort ist von der Straße aus ebenerdig zu erreichen; Behindertenparkplätze sind in unmittelbarer Umgebung vorhanden.
Dank eines eigens für die VHS eingebauten Aufzuges sind nahezu alle Kursräume
barrierefrei zugänglich.
Toiletten sind breit genug und behindertengerecht eingerichtet.
Bei der Ausstattung der Kursräume mit neuen Tischen wurden/werden die Tischmaße
entsprechend geplant, so dass sie auch für Rollstuhlfahrer geeignet sind. Dasselbe gilt
für die Fachräume wie Atelier und EDV-Räume.
In den meisten Räumen sind die Tafeln mit zwei verschiedenen Oberflächen ausgestattet, sodass Personen mit Sehschwäche die ihnen angenehmere Form wählen können.
Schilder und Hinweisschilder sind in großer Schrift und mit einfachen Texten geschrieben sowie häufig mit zusätzlichen Piktogrammen versehen.
Kurskonzepte
Bei der Kurskonzeption spielte und spielt bei Volkshochschulen der Inklusionsgedanke
schon immer eine große Rolle. Im sogenannten integrativen Modell werden bestehende Veranstaltungsangebote an die Bedürfnisse von interessierten Personengruppen
angepasst, beworben und offen für alle durchgeführt, z. B. auch bei Tagesfahrten.
Darüber hinaus findet bei der VHS Kreis Euskirchen auch das inklusive Modell Anwendung: Die Rahmenbedingungen der Veranstaltung sind so angelegt, dass möglichst
viele Menschen mit unterschiedlichen Bedürfnissen teilnehmen können, also Menschen mit und ohne Behinderung. Zusätzlich bieten wir Veranstaltungen im Zielgruppenmodell an: Hier wird ein Kurs ausschließlich für eine bestimmte Zielgruppe geplant.
Bei Anwendung des Kooperationsmodells wird eine Veranstaltung zusammen mit einem Kooperationspartner für eine bestimmte Zielgruppe geplant, manchmal auch in
113
deren Räumlichkeiten. Grundsätzlich ist die Veranstaltung aber auch für andere offen
und zugänglich.
Auch für nicht eingeschränkte Personen, die privat oder beruflich mit Personen mit
Behinderung zu tun haben, bietet die VHS Kreis Euskirchen Kurse an, die den Umgang
mit diesen Menschen erleichtern.
Nach Absprache können Begleitpersonen kostenlos am Angebot teilnehmen. Im Bedarfsfall kann auch ein Gebärdendolmetscher vermittelt werden.
Im Folgenden einige Beispiele für bereits angebotene Veranstaltungen der VHS Kreis
Euskirchen:
Bewerbungstraining für Menschen mit Handicap
Haushaltsführerschein „Der eigene Haushalt – ich kann’s!“
Smartphone/Tablet- Bedienung für Menschen mit Behinderung
Kochkurse/Backkurse für Menschen mit und ohne Behinderung
EDV-Kurse für Menschen mit und ohne Behinderung
Gesundheitsangebote (Wirbelsäulengymnastik, Entspannungskurse u. v. m.)
Gebärdensprache
Leichte Sprache
Unter dem Stichwort „soziale Inklusion“, die auch Personen einschließt, die beispielsweise die deutsche Sprache nicht ausreichend sprechen und/oder nicht richtig schreiben und lesen können, sind auch sämtliche Kursangebote aus dem Bereich Deutsch
zu sehen (als Muttersprache, als Fremdsprache, als Zweitsprache), hier besonders die
Kurse
Lesen und Schreiben für Muttersprachler (Alphabetisierung, kostenlos)
Lesen und Schreiben für Menschen mit Migrationshintergrund (Alphabetisierung, kostenlos)
Sicheres Schreiben in Alltag und Beruf
Die von der VHS eingesetzten Sprachprüfungen der telc GmbH sowie Einbürgerungstests des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge können auch von Menschen mit
Behinderung abgelegt werde
Netzwerke mit Kooperationspartnern
Die Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderung ist für die Volkshochschule Kreis Euskirchen selbstverständlich. Um Menschen mit und ohne Behinderung
gleichermaßen zu erreichen, hat sich die VHS Kreis Euskirchen bereits vor Jahren mit
Kooperationspartnern zusammengeschlossen.
Die VHS Kreis Euskirchen ist Gründungsmitglied der Kooperation „EU-integrativ“. In
enger Zusammenarbeit von unterschiedlichen Trägern, wie DRK, VHS; KreisSportBund und anderen, wurden und werden z. B. Kursangebote entwickelt, die sich an
114
Menschen mit geistiger Behinderung richten. Die KoKoBe (Koordinierungs-, Kontaktund Beratungsstelle für Menschen mit geistiger Behinderung) unterstützt dabei die jeweiligen Organisationen.
An der VHS können beispielsweise Menschen mit geistiger Behinderung, die in absehbarer Zeit selbstständig in einer Wohngemeinschaft oder eigener Wohnung
leben möchten, den Haushaltsführerschein „Eigener Haushalt – ich kann’s!“ erwerben.
Das Gleiche gilt für Smartphone- und Computerkurse, die derzeit in Kooperation mit
der Lebenshilfe e. V. durchgeführt werden. Zudem werden ausgewählte Kurse des
VHS-Bewegungsangebotes Menschen mit geistiger Behinderung empfohlen.
Hierbei handelt es sich um einen Ausschnitt dessen, was bisher an speziellen Kursangeboten in die Wege geleitet wurde.
Programmheft, Internetauftritt, Öffentlichkeitsarbeit
Mit der Gestaltung des Programmheftes und dem parallel geschalteten Internetauftritt
verfolgt die VHS das Ziel, Menschen mit und ohne Behinderungen gleichermaßen anzusprechen und zu informieren. An prominenter Stelle im Programmheft wird darauf
hingewiesen, dass Menschen mit Behinderungen in den Veranstaltungen der Volkshochschule willkommen sind und dass sich die VHS ggf. um Hilfestellung für die Teilnahme bemüht (z. B. kostenfreie Teilnahme einer Begleitperson). Dieser Hinweis wiederholt sich häufig innerhalb des VHS-Katalogs.
Bei den Ausschreibungstexten der Kurse achten die Verantwortlichen darauf, passende Kurse in einfacher und verständlicher Sprache zu beschreiben. Inhalte können mit
Piktogrammen, Bildern oder Symbolen visualisiert werden.
Bei der Anmeldung sind verschiedene Arten möglich: schriftlich, telefonisch, online,
persönlich, per Fax.
Die Website der VHS vermittelt bereits jetzt
Wiederkehrende, sinnvolle Struktur des Seitenaufbaus
Informationen über bauliche Gegebenheiten
Wegbeschreibungen in einfacher Sprache
Fotos der Gebäude/Eingänge/Kursräume
Informationen über Zugänglichkeit, behindertengerechte WCs etc.
B.3.4.2
Ziele und Maßnahmen
Ziel 1: Öffentlichkeitsarbeit barrierefrei gestalten
Maßnahmen
1. Das Anmeldeformular wird durch Felder ergänzt, mit denen spezifische Bedarfe
mitgeteilt werden können. Außerdem wird das Formular insgesamt vereinfacht
(Schriftgröße, Darstellung, Inhalte).
115
2. Was den Internetauftritt anbelangt, werden weitere Anforderungen zur barrierefreien Gestaltung der Website angestrebt, die allen Nutzerinnen und Nutzern zu
Gute kommen:
kurze Texte in leichter Sprache
große Schrift oder die Möglichkeit zur Schriftvergrößerung
gute Farbkontraste
Möglichkeit der Navigation auch ohne Maus
Mit Text hinterlegte Grafiken/Bilder
Ziel 2: Sensibilisierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbessern
Maßnahmen:
1. Ziel einer Schulungsmaßnahme für das hauptamtliche VHS-Personal ist es,
durch Information sowie Übungen Ängste und Barrieren abzubauen und eine
positive Haltung gegenüber den zusätzlichen Anforderungen zu gewinnen.
Schulungsthemen werden u. a. Barrierefreiheit, Kommunikation und Leichte
Sprache sein.
2. Eine spezielle Fortbildung für Kursleitende wird sich ebenfalls mit den Themen
Barrierefreiheit, Kommunikation, Leichte Sprache befassen.
3. Ein(e) Ansprechpartner(in) für das Thema Inklusion wird benannt und mit den
nötigen Ressourcen ausgestattet.
Der Weg zur Inklusion in der Volkshochschule verspricht einen großen Mehrwert –
nicht nur für unsere Kunden, sondern auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
das gesamte Image der Volkshochschule.
116
B.3.4.3
TABELLARISCHER ÜBERBLICK – HANDLUNGSFELD BILDUNG - ERWACHSENENBILDUNG/VHS
Ziel 1: Öffentlichkeitsarbeit barrierefrei gestalten
Ressourcen
a) personell
b) finanziell
Umsetzung
/Priorisierung
1- umgesetzt
2- in Umsetzung
3- wird umgesetzt
Kommentar
Belastet zukünftige
Haushalte
Zuständigkeit
Neu im Haushaltsplan
2017
Kurzbeschreibung
Bereits im Haushaltsansatz vorhanden
Maßnahme
Optimierung des Anmeldeformulars.
Das Formular soll durch
Felder ergänzt werden,
um spezi-fische Bedarfe
mit-teilen zu können.
Außerdem wird es insgesamt vereinfacht
(Schriftgröße, Darstellung, Inhalte).
VHS Kreis Euskirchen
Kein Aufwand
nein
3
Weitere Anforderungen
zur Gestaltung eines
barrierefreien Internetauftritts werden angestrebt.
Optimierung der Website durch kurze Texte
(Leichte Sprache),
Farbkontraste, Grafiken,
Bilder, Navigation ohne
Maus sowie die Möglichkeit der Schriftvergrößerung.
VHS Kreis Euskirchen
b) Aufwand ca.
800 €
nein
2
117
Ziel 2: Sensibilisierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbessern
Ressourcen
a) personell
b) finanziell
Umsetzung
/Priorisierung
1- umgesetzt
2- in Umsetzung
3- wird umgesetzt
Schulungsmaßnahme
(Thema: Inklusion in der
Erwachsenenbildung) für
das hauptamtliche VHSPersonal.
Schulungsthemen werden u. a. sein: Barrierefreiheit, Kommunikation
und Leichte Sprache.
VHS Kreis Euskirchen
b) Aufwand ca.
400 €
nein
2
Spezielle Fortbildung für
Kursleitende (Thema: Inklusion in der Erwachsenenbildung).
Geplante Schulungsthemen: Barrierefreiheit, Kommunika-tion
und Leichte Sprache.
VHS Kreis Euskirchen
b) Aufwand ca.
250 €
nein
2
Eine Ansprechperson für
das Thema Inklusion wird
benannt.
Fortbildung und Ausstattung mit den nötigen
Ressourcen.
VHS Kreis Euskirchen
b) Aufwand ca.
400 €
nein
2
Kommentar
Belastet zukünftige
Haushalte
Zuständigkeit
Neu im Haushaltsplan
2017
Kurzbeschreibung
Bereits im Haushaltsansatz vorhanden
Maßnahme
118
C. (*)
119