Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
18 kB
Datum
05.10.2016
Erstellt
14.09.16, 10:01
Aktualisiert
14.09.16, 10:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Kindertagesstättenkonsens
Der Kreis Euskirchen, vertreten durch den Landrat, Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen
- nachfolgend „Kreis“ genannt -,
und die
Stadt Bad Münstereifel, vertreten durch die Bürgermeisterin, Marktstr. 11, 53902 Bad
Münstereifel,
Gemeinde Blankenheim, vertreten durch den Bürgermeister, Rathausplatz 16, 53945
Blankenheim,
Gemeinde Dahlem, vertreten durch den Bürgermeister, Hauptstraße 23, 53949 Dahlem,
Kreisstadt Euskirchen, vertreten durch den Bürgermeister, Kölner Straße 75, 53879
Euskirchen,
Gemeinde Hellenthal, vertreten durch den Bürgermeister, Rathausstraße 2, 53940
Hellenthal,
Gemeinde Kall, vertreten durch den Bürgermeister, Bahnhofstraße 9, 53925 Kall,
Stadt Mechernich, vertreten durch den Bürgermeister, Bergstraße 1, 53894 Mechernich,
Gemeinde Nettersheim, vertreten durch den Bürgermeister, Krausstraße 2, 53947
Nettersheim,
Stadt Schleiden, vertreten durch den Bürgermeister, Blankenheimer Straße 2, 53937
Schleiden,
Gemeinde Weilerswist, vertreten durch die Bürgermeisterin, Bonner Str. 29, 53919
Weilerswist,
Stadt Zülpich, vertreten durch den Bürgermeister, Markt 21, 53909 Zülpich,
- nachfolgend „die Städte und Gemeinden“ genannt -,
schließen folgende Vereinbarung über die Errichtung, Unterhaltung und den Betrieb
von Kindertageseinrichtungen:
Präambel
Zur Sicherstellung des Rechtsanspruchs auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung und zur Gewährleistung der Trägervielfalt werden die Kindertageseinrichtungen
im Kreis Euskirchen in kommunaler, kirchlicher und in sonstiger freier Trägerschaft
geführt. Die Vereinbarung soll die Tätigkeit dieser Träger dauerhaft gewährleisten.
§1
Kooperation in der Kindergartenbedarfsplanung
(1) Der Kreis Euskirchen trägt als öffentlicher Jugendhilfeträger die Verantwortung für
ein bedarfsgerechtes, differenziertes und ortsnahes Angebot an Kindertagesbetreuung. Dabei beteiligt der Kreis wie bisher die kreisangehörigen Städte und
Gemeinde an der Kindergartenbedarfsplanung für die entsprechenden Wohnbereiche.
(2) Soweit die Kindergartenbedarfsplanung zum Ergebnis führt, dass Kindertageseinrichtungen um- bzw. ausgebaut werden müssen oder ein Neubau erforderlich ist,
wird die Entscheidung über die konkrete Umsetzung der Planung (die Standortwahl, die Wahl des Trägers oder Bauherrn einer neuen Kindertageseinrichtung)
auf die Stadt/Gemeinde übertragen.
§2
Neu-, Um- und Ausbau von Kindertageseinrichtungen
(1) Neu-, Um- und Ausbaumaßnahmen werden auf Antrag der Träger von Kindertageseinrichtungen vom Kreis im Rahmen der Kindergartenbedarfsplanung gefördert. Die Höhe der Förderung wird vom Jugendhilfeausschuss festgelegt.
Zurzeit sehen Investitionsprogramme die Förderung von
Neubaumaßnahmen inkl. Ersteinrichtung, etc.: bis zu 20.000 € pro Platz
Ausbau- und Umbaumaßnahmen:
bis zu 8.500 € pro Platz
vor.
Zweckgebundene Zuschüsse von z.B. Land oder Bund für den Kindergartenausbau sind auf diese Förderung anzurechnen.
(2) Sollten zum Zeitpunkt der Bedarfsfeststellung entsprechende Förderprogramme
des Landes oder Bundes zum Kindergartenausbau bestehen, so sind vorrangig
diese Mittel in Anspruch zu nehmen. Die Städte und Gemeinden verpflichten
sich, darauf hinzuwirken, dass entsprechende Förderanträge fristgerecht gestellt
werden.
(3) Soweit der Träger der jeweiligen Tageseinrichtung nicht in der Lage ist, die über
die o.g. Förderung hinausgehenden Kosten zu erbringen, verpflichtet sich die
Stadt/ Gemeinde, den Neu-, Um- oder Ausbau nach mit ihr abgestimmten Standards sicherzustellen.
§3
Bezuschussung des Betriebs von Kindertageseinrichtungen durch den Kreis
(1) Der Kreis bezuschusst die laufenden Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen aller Träger in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Dieser Zuschuss ist
derzeit in § 20 KiBiz normiert.
(2) Der Kreis verpflichtet sich weiterhin, die Kindergärten der kommunalen Träger
in Abweichung von § 20 KiBiz statt mit 79 % der Kindpauschalen mit 85 % der
Kindpauschalen zu bezuschussen.
(3) Außerdem verpflichtet sich der Kreis, für neu zu errichtende Kindertageseinrichtungen oder den Anbau von Gruppen die Risiken aus langfristigen Mietverträgen oder aus der Zweckbindung bei Fördermaßnahmen durch eine Patronatserklärung zu übernehmen.
§4
Bezuschussung des Betriebs von Kindertageseinrichtungen
durch die Stadt/ Gemeinde
(1) Die Stadt/ Gemeinde verpflichtet sich, mit den Trägern von Tageseinrichtungen, welche nicht in der Lage sind, den Betrieb der Tageseinrichtungen aus
eigenen Mitteln zu finanzieren, eine Vereinbarung über die Bezuschussung
von Trägeranteilen zu treffen.
(2) Bezuschussungsart, Bezuschussungshöhe und Berücksichtigung des § 74
Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII ist alleinige Angelegenheit der Stadt/ Gemeinde.
(3) Die Festlegung der Gruppenstrukturen zu Beginn eines Kindergartenjahres und
ggf. eine unterjährige Nachsteuerung erfolgt für Kindertageseinrichtungen, bei
denen die Stadt/Gemeinde Trägeranteile übernimmt, in enger Abstimmung mit
ihr.
§5
Vertragsdauer
Die Vereinbarung tritt zum 01.01.2017 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von einem
Jahr, jeweils zum Ende des übernächsten Kindergartenjahres, gekündigt werden.
§6
Schlussbestimmungen
(1) Die Vereinbarungsparteien stimmen darin überein, dass bei einer veränderten
Finanzierung, einer strategischen Neuausrichtung durch den örtlichen Jugendhilfeträger oder einer umfassenden gesetzlichen Neuregelung der Kindertagesbetreuung eine entsprechende Anpassung dieses Vertrages vorzunehmen ist.
(2) Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
Für den Kreis Euskirchen:
Euskirchen, den
Für die Gemeinde Kall:
Kall, den
....................................................
Günter Rosenke
Landrat
....................................................
Herbert Radermacher
Bürgermeister
Für die Stadt Bad Münstereifel:
Bad Münstereifel, den
Für die Stadt Mechernich:
Mechernich , den
....................................................
Sabine Preiser-Marian
Bürgermeisterin
....................................................
Dr. Hans-Peter Schick
Bürgermeister
Für die Gemeinde Blankenheim:
Blankenheim, den
Für die Gemeinde Nettersheim:
Nettersheim, den
....................................................
Rolf Hartmann
Bürgermeister
....................................................
Wilfried Pracht
Bürgermeister
Für die Gemeinde Dahlem:
Dahlem, den
Für die Stadt Schleiden:
Schleiden, den
....................................................
Jan Lembach
Bürgermeister
....................................................
Udo Meister
Bürgermeister
Für die Kreisstadt Euskirchen:
Euskirchen, den
Für die Gemeinde Weilerswist:
Weilerswist, den
....................................................
Dr. Uwe Friedl
Bürgermeister
....................................................
Anna-Katharina Horst
Bürgermeisterin
Für die Gemeinde Hellenthal:
Hellenthal, den
Für die Stadt Zülpich:
Zülpich, den
....................................................
Rudolf Westerburg
Bürgermeister
....................................................
Ulf Hürtgen
Bürgermeister