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Beschlussvorlage GB (Anlage 3 zu V 258/2016)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
137 kB
Datum
05.10.2016
Erstellt
21.09.16, 15:05
Aktualisiert
21.09.16, 15:05
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Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen K Ministerium für inneres und Kommunales NRW; 40190 Düsseldorf .Juil20i6 • Seite 1 von 4 Landschaftsverband Rheinland Frau Landesrätin Renate Höfte ' 20, Juli 20!6 Aktenzeichen (bei Antwort biUe angeben) 50663 Köln _ LR' in 2 34-48.13.01 nachrichtlich: Landschaftsverband Westfalen-Lippe RRIn Kahle Herrn Ersten Landesrat Telefon 0211 871-2468 Dr. Georg Lunemann Telefax 0211 871-162468 48133 Münster hanna.kahie@mik.nrw.de Kostenerstattung für Integrationshilfen in Schulen und Kinderta gesstätten im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Sehr geehrte Frau Hötte, ich komme zurück auf unser Gespräch über das Thema „Kostenerstat tungspflicht für Integrationshiifen in Schulen und Kindertagesstätten im Rahmen der Eihgliederungshilfe nach dem SGB XU", das wir am 2. Juni 2016 gemeinsam mit dem Kämmerer des LWL, Herrn Dr. Georg Lune mann, geführt haben. ' Dienstgebäude; Friedrichstr. 62-80 Lassen Sie mich zunächst den Sachverhalt darstellen, der Grundlage meiner Bewertung ist: 40217 Düsseldorf Lieferanschrift:. Es besteht Uneinigkeit zwischen Ihnen und Ihren Mitgliedskörperschaf ten über die Kostenträgerschaft für die Integrationshiifen. Während Ihre Mitgliedskörperschaften die Kostenträgerschaft bei Ihnen sehen, sind Sie sich mit dem zuständigen Ministerium für Arbeit, Integration und So Telefax 0211 871-3355 ziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAIS) als auch der Arbeitsge poststelle@mik.nrw.de meinschaft der kommunalen Spitzenverbände darin einig, dass die Kos www.mlk.nrw.de Fürste'nwall 129 • 40217 Düsseldorf Telefon 0211 871-01 ' ten für die Integrationshiifen von den örtlichen Trägern der Sozialhü'fe-zu tragen sind. ' . öffentliche Verkehrsmittel: Rhelnbahnlinien 732, 736, 835, 836, Ü71,U72, U73, U83 Haltestelle: Kirchplatz Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Tatsächlich übernehmen zurzeit auch Ihre Mitgliedskörperschaften die' anfallenden Kosten, rechtsverbindlich geklärt wird die Frage der Kosten Seite 2 von 4 trägerschaft allerdings erst in einem zurzeit anhängigen verwaltungsge richtlichen Verfahren zwischen Ihnen und der Stadt Köln. Dieses Klageverfahren ist auch Grundlage für eine von Ihnen gegen über allen Mitgliedskörperschaften abgegebene Garantieerklärung aus Dezember 2015. Darin hat sich der LVR verpflichtet, seinen Mitglieds körperschaften rückwirkend ab dem Schuljahr 2012/2013 und unter Verzicht aufdie Einrede der Verjährung die Aufwendungen für Integrati onshilfen zu erstatten, sofern der LVR im Rechtstreit mit der Stadt Köln letztinstanziich unterliegen sollte. Die Kosteri für Integrationshilfen im Verbandsgebiet und damit Ihr Erstattungsrisiko im Falle eines Unterlie gens belaufen sich nach Ihrer Schätzung zurzeit auf rund 100 Mio. Euro pro Jahr. Das aus dem Verfahren und Ihrer Garantieerklärung resultierende Risi ko bilden Sie - erstmals mit-dem Jahresabschluss '2014 - in Ihrem Haus halt in Form einer Rückstellung ab. Für den Doppelhaushalt 2015/2016 haben Sie jährlich 55 Mio. Euro ,für mögliche Kostenerstattungspflichten eingeplant, die in die Rückstellung einfließen. Letztlich hat dieses Vor gehen zur Folge, dass Ihre Mitgliedskörperschaften bis zur gerichtlichen Klärung zusätzlich belastet werden, nämlich zum einen unmittelbar für die Kosten für Integrationshilfen und zum .anderen zur Finanzierung der Rückstellung über die Landschaftsumlage. Dazu gebe ich folgende haushaltsfechtlichen Hinweise; Die Frage, ob der LVR für den Fall des Unterliegens im Rechtsstreit mit der Stadt Köln und mit Rücksicht auf die dann eintretenden Erstattungs pflichten eine Rückstellung bildet oder nicht, unterliegt einer Einschät zungsprärogative des Verbandes. Der Verband muss in eigener Ver antwortung die Entscheidung treffen, öb: er vor dem Hintergrund des laufenden. Verfahrens und der Höhe der möglichen Erstattungspflicht eine Drohverlustrücksfellung zu bilden hat oder ob im Hinblick auf die einheitlichen rechtlichen Bewertungen des Fachministeriums, und der kommunalen Spitzenverbände das Prozessrisiko biianziell verneint wer den darf. Haushaltsrechtlich sind beide Alternativen vertretbar. # / Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Sofern es der Verband für geboten betrachtet, das Risiko in Form einer se'te3 von4 Rückstellung Im Haushalt abzubilden, muss diese Rückstellung ihrer Höhe nach den erwarteten Aufwendungen der Kostenerstattungspflicht entsprechen. Eine lediglich teilweise Abbildung eines im Übrigen bejah ten" Risikos dürfte haushaltsrechtlich nicht vertretbar sein. Sollten Gründe eintreten, die künftig die Bildung von Rückstellungen für die zu erwartenden Aufwendungen der Kosteherstattungspflicht ent behrlich machen, müssten infolge der einheitlich vorzunehmenden Risi-' kobewertung die bisher gebildeten Rückstellungen aufgelöst werden. Allerdings besteht . gleichwohl und ganz unabhängig vom Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts gerade im Hinblick auf die Garantieer klärung die Möglichkeit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber Ihren Mitgliedskörperschaften. Diese Zahlungspflicht könnte in ihrer Höhe für den LVR geradezu existenzgefährdend sein. Deshalb halte ich die ertrags- und umlagewirksame Auflösung der bereits gebildeten Rückstel lungen nur für. vertretbar, wenn die von Ihnen gegenüber Ihren Mit gliedskörperschaften abgegebene Garantieerklärung durch eine gegen seitige Erklärung ersetzt wird: Danach würde sich der LVR weiterhin gegenüber jeder Mitgliedskörpefschaft verpflichten, ihr den Aufwand für Integrationshilfen ab dem Schuljahr 2012/13 zu erstatten. Im Gegenzug j würde sich'jede Mitgliedskörperschaft verpflichten, dem LVR den Anteil seines gesamten Erstattungsaufwands zu ersetzen, der ihrem Anteil am Umlageaufkommen des- LVR entspricht, Insofern setzt die Lösung gleichlautende, verbindliche Erklärungen aller Mitgliedskörperschaften dem LVR gegenüber voraus. ' ^ Eine wirtschaftliche Betrachtung zeigt, dass diese gegenseitige Verein barung interessengerecht wäre. Ohnehin wäre letztlich der Aufwand des Verbandes in jedem Fall'von seinen Mitgliedskörperschaften zu tragen entweder unmittelbar, indem sie die Kosten vor Ort übernehmen, oder mittelbar, indem sie den Aufwand des LVR über die Umlage refinanzie ren. Eine solche Vorgehensweise, die Ihren Mitgliedskörperschaften eine auch nur vorübergehende Doppelbelastung ersparen würde, sollte we gen ihrer Bedeutung mit ausdrücklicher Billigung der jeweiligen Vertre tung erfolgen. Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Ich bitte Sie, das weitere Verfahren in Ihrem Verband zu beraten und -Seite4von4 mich über Ihr Vorgehen auf dem Laufenden zu halten. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag lohannes Winkel #