Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
137 kB
Datum
05.10.2016
Erstellt
21.09.16, 15:05
Aktualisiert
21.09.16, 15:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Ministerium für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
K
Ministerium für inneres und Kommunales NRW; 40190 Düsseldorf
.Juil20i6
•
Seite 1 von 4
Landschaftsverband Rheinland
Frau Landesrätin
Renate Höfte '
20, Juli 20!6
Aktenzeichen
(bei Antwort biUe angeben)
50663 Köln
_
LR' in 2
34-48.13.01
nachrichtlich:
Landschaftsverband Westfalen-Lippe
RRIn Kahle
Herrn Ersten Landesrat
Telefon 0211 871-2468
Dr. Georg Lunemann
Telefax 0211 871-162468
48133 Münster
hanna.kahie@mik.nrw.de
Kostenerstattung für Integrationshilfen in Schulen und Kinderta
gesstätten im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII
Sehr geehrte Frau Hötte,
ich komme zurück auf unser Gespräch über das Thema „Kostenerstat
tungspflicht für Integrationshiifen in Schulen und Kindertagesstätten im
Rahmen der Eihgliederungshilfe nach dem SGB XU", das wir am 2. Juni
2016 gemeinsam mit dem Kämmerer des LWL, Herrn Dr. Georg Lune
mann, geführt haben.
' Dienstgebäude;
Friedrichstr. 62-80
Lassen Sie mich zunächst den Sachverhalt darstellen, der Grundlage
meiner Bewertung ist:
40217 Düsseldorf
Lieferanschrift:.
Es besteht Uneinigkeit zwischen Ihnen und Ihren Mitgliedskörperschaf
ten über die Kostenträgerschaft für die Integrationshiifen. Während Ihre
Mitgliedskörperschaften die Kostenträgerschaft bei Ihnen sehen, sind
Sie sich mit dem zuständigen Ministerium für Arbeit, Integration und So
Telefax 0211 871-3355
ziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAIS) als auch der Arbeitsge
poststelle@mik.nrw.de
meinschaft der kommunalen Spitzenverbände darin einig, dass die Kos
www.mlk.nrw.de
Fürste'nwall 129 •
40217 Düsseldorf
Telefon 0211 871-01
'
ten für die Integrationshiifen von den örtlichen Trägern der Sozialhü'fe-zu
tragen sind. '
.
öffentliche Verkehrsmittel:
Rhelnbahnlinien 732, 736, 835,
836, Ü71,U72, U73, U83
Haltestelle: Kirchplatz
Ministerium für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Tatsächlich übernehmen zurzeit auch Ihre Mitgliedskörperschaften die'
anfallenden Kosten, rechtsverbindlich geklärt wird die Frage der Kosten
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trägerschaft allerdings erst in einem zurzeit anhängigen verwaltungsge
richtlichen Verfahren zwischen Ihnen und der Stadt Köln.
Dieses Klageverfahren ist auch Grundlage für eine von Ihnen gegen
über allen Mitgliedskörperschaften abgegebene Garantieerklärung aus
Dezember 2015. Darin hat sich der LVR verpflichtet, seinen Mitglieds
körperschaften rückwirkend ab dem Schuljahr 2012/2013 und unter
Verzicht aufdie Einrede der Verjährung die Aufwendungen für Integrati
onshilfen zu erstatten, sofern der LVR im Rechtstreit mit der Stadt Köln
letztinstanziich unterliegen sollte. Die Kosteri für Integrationshilfen im
Verbandsgebiet und damit Ihr Erstattungsrisiko im Falle eines Unterlie
gens belaufen sich nach Ihrer Schätzung zurzeit auf rund 100 Mio. Euro
pro Jahr.
Das aus dem Verfahren und Ihrer Garantieerklärung resultierende Risi
ko bilden Sie - erstmals mit-dem Jahresabschluss '2014 - in Ihrem Haus
halt in Form einer Rückstellung ab. Für den Doppelhaushalt 2015/2016
haben Sie jährlich 55 Mio. Euro ,für mögliche Kostenerstattungspflichten
eingeplant, die in die Rückstellung einfließen. Letztlich hat dieses Vor
gehen zur Folge, dass Ihre Mitgliedskörperschaften bis zur gerichtlichen
Klärung zusätzlich belastet werden, nämlich zum einen unmittelbar für
die Kosten für Integrationshilfen und zum .anderen zur Finanzierung der
Rückstellung über die Landschaftsumlage.
Dazu gebe ich folgende haushaltsfechtlichen Hinweise;
Die Frage, ob der LVR für den Fall des Unterliegens im Rechtsstreit mit
der Stadt Köln und mit Rücksicht auf die dann eintretenden Erstattungs
pflichten eine Rückstellung bildet oder nicht, unterliegt einer Einschät
zungsprärogative des Verbandes. Der Verband muss in eigener Ver
antwortung die Entscheidung treffen, öb: er vor dem Hintergrund des
laufenden. Verfahrens und der Höhe der möglichen Erstattungspflicht
eine Drohverlustrücksfellung zu bilden hat oder ob im Hinblick auf die
einheitlichen rechtlichen Bewertungen des Fachministeriums, und der
kommunalen Spitzenverbände das Prozessrisiko biianziell verneint wer
den darf. Haushaltsrechtlich sind beide Alternativen vertretbar.
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Ministerium für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Sofern es der Verband für geboten betrachtet, das Risiko in Form einer se'te3 von4
Rückstellung Im Haushalt abzubilden, muss diese Rückstellung ihrer
Höhe nach den erwarteten Aufwendungen der Kostenerstattungspflicht
entsprechen. Eine lediglich teilweise Abbildung eines im Übrigen bejah
ten" Risikos dürfte haushaltsrechtlich nicht vertretbar sein.
Sollten Gründe eintreten, die künftig die Bildung von Rückstellungen für
die zu erwartenden Aufwendungen der Kosteherstattungspflicht ent
behrlich machen, müssten infolge der einheitlich vorzunehmenden Risi-'
kobewertung die bisher gebildeten Rückstellungen aufgelöst werden.
Allerdings besteht . gleichwohl und ganz unabhängig vom Grad der
Wahrscheinlichkeit des Eintritts gerade im Hinblick auf die Garantieer
klärung die Möglichkeit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber Ihren
Mitgliedskörperschaften. Diese Zahlungspflicht könnte in ihrer Höhe für
den LVR geradezu existenzgefährdend sein. Deshalb halte ich die ertrags- und umlagewirksame Auflösung der bereits gebildeten Rückstel
lungen nur für. vertretbar, wenn die von Ihnen gegenüber Ihren Mit
gliedskörperschaften abgegebene Garantieerklärung durch eine gegen
seitige Erklärung ersetzt wird: Danach würde sich der LVR weiterhin
gegenüber jeder Mitgliedskörpefschaft verpflichten, ihr den Aufwand für
Integrationshilfen ab dem Schuljahr 2012/13 zu erstatten. Im Gegenzug j
würde sich'jede Mitgliedskörperschaft verpflichten, dem LVR den Anteil
seines gesamten Erstattungsaufwands zu ersetzen, der ihrem Anteil am
Umlageaufkommen des- LVR entspricht, Insofern setzt die Lösung
gleichlautende, verbindliche Erklärungen aller Mitgliedskörperschaften
dem LVR gegenüber voraus.
'
^
Eine wirtschaftliche Betrachtung zeigt, dass diese gegenseitige Verein
barung interessengerecht wäre. Ohnehin wäre letztlich der Aufwand des
Verbandes in jedem Fall'von seinen Mitgliedskörperschaften zu tragen entweder unmittelbar, indem sie die Kosten vor Ort übernehmen, oder
mittelbar, indem sie den Aufwand des LVR über die Umlage refinanzie
ren.
Eine solche Vorgehensweise, die Ihren Mitgliedskörperschaften eine
auch nur vorübergehende Doppelbelastung ersparen würde, sollte we
gen ihrer Bedeutung mit ausdrücklicher Billigung der jeweiligen Vertre
tung erfolgen.
Ministerium für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ich bitte Sie, das weitere Verfahren in Ihrem Verband zu beraten und -Seite4von4
mich über Ihr Vorgehen auf dem Laufenden zu halten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
lohannes Winkel
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