Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zu V 258/2016)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
130 kB
Datum
05.10.2016
Erstellt
21.09.16, 15:05
Aktualisiert
21.09.16, 15:05
Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zu V 258/2016) Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zu V 258/2016)

öffnen download melden Dateigröße: 130 kB

Inhalt der Datei

LVR-Dezernat Soziales LVR-Fachbereich Querschnittsaufgaben und Dienstleistungen LVR ∙ Dezernat 7 ∙ 50663 Köln Datum und Zeichen bitte stets angeben An die Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten der Mitgliedskörperschaften des LVR (Kreise und kreisfreie Städte) 23. Dezember 2015 nachrichtlich an: Deutscher Städtetag NRW LKT NRW StGB NRW 71.00 Frau von Berg Tel 0221 809-6517 Fax 0221 8284-6599 gabriele.vonberg@lvr.de Sachliche Zuständigkeit für die im Rahmen der Eingliederungshilfe zu finanzierenden Integrationshilfen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung gemäß §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB XII Schreiben der kommunalen Spitzenverbände vom 13.06.2014 Sehr geehrte Damen und Herren, seit 2014 besteht zwischen einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten sowie dem Landschaftsverband Rheinland in seiner Eigenschaft als überörtlicher Träger der Sozialhilfe ein Dissens in Bezug auf die sachliche Zuständigkeit für Integrationshilfeleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII. Mit Schreiben vom 13.06.2014 hatten die Kommunalen Spitzenverbände Sie unter Darlegung der dortigen Rechtsauffassung gebeten, von weiteren Erstattungsverfahren gegenüber dem LVR abzusehen, da Ihre sachliche Zuständigkeit als örtlicher Träger der Sozialhilfe für diese Hilfen gegeben sei. Dieser Bitte sind Sie größtenteils nachgekommen. Die Stadt Köln und der LVR haben nunmehr eine Streitvereinbarung zur rechtsicheren, gerichtlichen Klärung der sachlichen Zuständigkeit für die Kostenübernahme der Integrationshilfen in Schulen und Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 53 ff. SGB XII abgeschlossen. Eine anonymisierte Kopie dieser Streitvereinbarung ist zu Ihrer Kenntnisnahme beigefügt. 70-7000-05.2009 Wir freuen uns über Ihre Hinweise zur Verbesserung unserer Arbeit. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 0221 809-2255 oder senden Sie uns eine E-Mail an Anregungen@lvr.de LVR – Landschaftsverband Rheinland Dienstgebäude in Köln-Deutz, Deutzer Freiheit 77 – 79 Pakete: Ottoplatz 2, 50679 Köln LVR im Internet: www.lvr.de USt-IdNr.: DE 122 656 988, Steuer-Nr.: 214/5811/0027 Bankverbindung: Landesbank Hessen-Thüringen, Kto 60 061 (BLZ 300 500 00) IBAN: DE 84 3005 0000 0000 060061, BIC: WELADEDD Postbank Niederlassung Köln, Kto 564 501 (BLZ 370 100 50) IBAN: DE 95 3701 0050 0000 564501, BIC: PBNKDEFF370 Seite 2 Der LVR erklärt sich zudem bereit, das Ergebnis dieser Musterstreitverfahren auf alle entsprechenden Einzelfälle in Ihrem Zuständigkeitsbereich rückwirkend ab dem Schuljahr 2012/2013 zu übertragen, ohne dass es einer Antragstellung Ihrerseits bedarf. Die Anmeldung von Erstattungsansprüchen ist damit entbehrlich. Mit freundlichen Grüßen Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland Ulrike Lubek