Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
150 kB
Datum
05.10.2016
Erstellt
27.09.16, 09:01
Aktualisiert
27.09.16, 09:01
Stichworte
Inhalt der Datei
LVR-Dezernat Finanzmanagement, Kommunalwirtschaft
und Europaangelegenheiten
LVR-Fachbereich Finanzmanagement
LVR ∙ Dezernat 2 ∙ 50663 Köln
Datum und Zeichen bitte stets angeben
23.09.2016
An die
Kämmerinnen und Kämmerer
der Mitgliedskörperschaften
des Landschaftsverbandes Rheinland
21.00
Tel
0221 809-2216
per Mail
Fax
0221 8284-1210
Herr Soethout
guido.soethout@lvr.de
Integrationshilfen in Schulen und Kindertageseinrichtungen gem. §§ 53 ff SGB XII.
Lösungsvorschlag zur Vermeidung der Doppelbelastung der örtlichen Sozialhilfeträger
Sehr geehrte Damen und Herren,
zwischen dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) und einigen seiner Mitgliedskörperschaften besteht ein Dissens über die Kostenträgerschaft für die Integrationshilfen in Schulen und Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Eingliederungshilfe
nach §§ 53 ff SGB XII. Während die betroffenen Mitgliedskörperschaften von einer
Zahlungspflicht des LVR ausgehen, hält der LVR, unterstützt von entsprechenden
Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände und dem Ministerium für Arbeit,
Integration und Soziales NRW (MAIS NRW), seine Mitgliedskörperschaften - als örtliche Träger der Sozialhilfe - für die zuständigen Kostenträger.
Zur Vermeidung einer Vielzahl sozialgerichtlicher Verfahren und zur Vereinfachung
der Geltendmachung der gegenseitigen Erstattungsansprüche hat der LVR hierzu
mit der Stadt Köln am 22. Dezember 2015 eine Streitvereinbarung mit dem Ziel der
gerichtlichen Klärung, welcher Sozialhilfeträger für die Übernahme der Kosten der
Integrationshilfen sachlich zuständig ist, abgeschlossen.
Aus dem gleichen Grund hat sich der LVR darüber hinaus bereit erklärt, das Ergebnis der Musterstreitverfahren auf alle entsprechenden Einzelfälle der Mitgliedskörperschaften rückwirkend ab dem Schuljahr 2012/2013 (erstmalige Geltendmachung
von Kostenerstattungsansprüchen) zu übertragen, ohne dass es der vorherigen Anmeldung eines Erstattungsanspruches bedarf (Garantieerklärung).
20-2000-09.2016
Wir freuen uns über Ihre Hinweise zur Verbesserung unserer Arbeit. Sie erreichen uns unter der
Telefonnummer 0221 809-2255 oder senden Sie uns eine E-Mail an Anregungen@lvr.de
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Nach aktuellen Berechnungen beziffern sich die möglichen Kostenerstattungsansprüche auf rund 90 Mio. Euro jährlich. Der LVR sieht sich aufgrund der abgegebenen Erklärungen und des Prozessrisikos verpflichtet, eine angemessene haushalterische Vorsorge zu treffen.
Die derzeitige Situation führt dazu, dass die Mitgliedskörperschaften als Aufwand die
Kosten für Integrationshilfen tragen und gleichzeitig über die Landschaftsumlage
aufwandswirksam für die zu bildendenden Rückstellungen des LVR aufkommen. Zudem fließt dem LVR über die Umlage nicht benötigte Liquidität zu. Ohne die Bildung
von Rückstellungen jedoch könnte für den LVR im Falle des Unterliegens, auch aufgrund der anzunehmenden Prozessdauer, eine finanzwirtschaftlich existenzbedrohende Lage eintreten, da der Kostenerstattungsaufwand zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr umlagefähig ist.
Um diese unerwünschten finanzwirtschaftlichen Verwerfungen im Umlageverbund zu
vermeiden, hat sich der LVR frühzeitig an das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW (MIK NRW) gewendet mit dem Ziel, eine kommunalfreundliche Lösung
für die Mitgliedskörperschaften und den LVR zu erreichen.
Das MIK NRW hat zwischenzeitlich mit Erlass vom 15. Juli 2016, den ich als Anlage
diesem Schreiben beifüge, festgehalten, dass, sofern Rückstellungen geboten sind,
diese die Kostenerstattungsverpflichtung in voller Höhe abzubilden haben. Daraus
folgt, dass der LVR für bestehende wie auch für künftige Kostenerstattungsanträge
einen höheren Aufwand in seinen Rechenwerken zu berücksichtigen hat, was die
Haushalte der Mitgliedskörperschaften zusätzlich befrachten wird. Der LVRDoppelhaushalt 2017/2018 hat dem Rechnung zu tragen und sieht nun Planansätze
für künftige Kostenerstattungsanträge von 90 Mio. Euro bzw. 85 Mio. Euro pro Jahr
vor.
Damit eine Doppelbelastung vermieden werden kann, hat das MIK NRW einen Abrechnungsweg auf Basis einer Vereinbarung außerhalb der Haushaltsplanung aufgezeigt. Dieser Verfahrensvorschlag wurde in Gesprächen mit den Kommunalen Spitzenverbänden sowie zuletzt auch in der Informationsveranstaltung zum LVRDoppelhaushalt 2017/2018 am 14. September 2016 diskutiert. Demgemäß würde
sich der LVR weiterhin gegenüber jeder Mitgliedskörperschaft verpflichten, ihr - sofern der LVR im Rechtsstreit mit der Stadt Köln unterliegen sollte - den Aufwand für
Integrationshilfen ab dem Schuljahr 2012/13 zu erstatten. Im Gegenzug würde sich
jede Mitgliedskörperschaft verpflichten, dem LVR denjenigen Anteil seines gesamten
Erstattungsaufwands zu ersetzen, der ihrem Anteil am Umlageaufkommen des LVR
entspricht („Lösungsweg 1“).
Alle Beteiligten sind sich einig, dass dieses Verfahren zwar die nicht erwünschten
finanziellen Verwerfungen vermeiden könnte, jedoch mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand einhergehen würde.
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Daher ist ein weiterer Lösungsweg erörtert worden, der von den Beteiligten inzwischen präferiert wird („Lösungsweg 2“). Im Falle des Unterliegens des LVR würden sich demgemäß die Mitgliedskörperschaften verpflichten, auf die vor dem Urteilsspruch entstandene Kostenerstattung für die Integrationshilfen durch den LVR
zu verzichten. Damit Planungssicherheit erreicht werden kann, würde der LVR die
Kosten für Integrationshilfen erst ab einer zu planenden Folgeperiode nach Urteilsfindung haushalterisch übernehmen.
Beide Lösungen setzen voraus, dass die mit der Stadt Köln getroffene Streitvereinbarung in geeigneter Weise abzuändern ist und dass die Ihnen gegenüber abgegebene Garantieerklärung des LVR außer Kraft gesetzt wird.
Voraussetzung sind darüber hinaus gleichlautende verbindliche Erklärungen aller
Mitgliedskörperschaften gegenüber dem LVR. Diese müssen zudem durch Beschlüsse der zuständigen Gremien in Ihrem Hause abgedeckt sein.
Eine besondere zeitliche Dringlichkeit ergibt sich dadurch, dass die im Stärkungspakt befindlichen Mitgliedskörperschaften angezeigt haben, ihre Haushalte bis zum
01. Dezember 2016 der Aufsicht vorlegen zu müssen. Der LVR beabsichtigt, den
Doppelhaushalt 2017/2018 am 28. September 2016 einzubringen und am
21. Dezember 2016 in der Landschaftsversammlung zu verabschieden. Daher ergäbe sich für die umlagewirksame Umsetzung einer kommunalfreundlichen Lösung im
laufenden Haushaltsberatungsprozess nur noch ein begrenztes Zeitfenster.
In Kürze werde ich Ihnen daher bereits Entwurfsfassungen für die Vereinbarungen
zu den alternativen Lösungsvarianten sowie einen Mustertext für die erforderlichen
gleichlautenden Beschlüsse in Ihren Gremien zukommen lassen. Die Entwürfe wird
der LVR zuvor absprachegemäß mit den Kommunalen Spitzenverbänden abstimmen.
Ich bitte Sie, bereits heute in Ihrer politischen Vertretung auf die Umsetzung einer
kommunalfreundlichen Lösung, möglichst dem „Lösungsweg 2“, im Interesse der
StädteRegion Aachen, aller Kreise und kreisfreien Städte im Rheinland sowie des
LVR hinzuwirken und hierzu zeitgerecht entsprechende Beschlüsse herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland
Ulrike Lubek