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Verwaltungsergänzung (Anlage zu Z 1 / V 258/2016)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
150 kB
Datum
05.10.2016
Erstellt
27.09.16, 09:01
Aktualisiert
27.09.16, 09:01
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Inhalt der Datei

LVR-Dezernat Finanzmanagement, Kommunalwirtschaft und Europaangelegenheiten LVR-Fachbereich Finanzmanagement LVR ∙ Dezernat 2 ∙ 50663 Köln Datum und Zeichen bitte stets angeben 23.09.2016 An die Kämmerinnen und Kämmerer der Mitgliedskörperschaften des Landschaftsverbandes Rheinland 21.00 Tel 0221 809-2216 per Mail Fax 0221 8284-1210 Herr Soethout guido.soethout@lvr.de Integrationshilfen in Schulen und Kindertageseinrichtungen gem. §§ 53 ff SGB XII. Lösungsvorschlag zur Vermeidung der Doppelbelastung der örtlichen Sozialhilfeträger Sehr geehrte Damen und Herren, zwischen dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) und einigen seiner Mitgliedskörperschaften besteht ein Dissens über die Kostenträgerschaft für die Integrationshilfen in Schulen und Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff SGB XII. Während die betroffenen Mitgliedskörperschaften von einer Zahlungspflicht des LVR ausgehen, hält der LVR, unterstützt von entsprechenden Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände und dem Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW (MAIS NRW), seine Mitgliedskörperschaften - als örtliche Träger der Sozialhilfe - für die zuständigen Kostenträger. Zur Vermeidung einer Vielzahl sozialgerichtlicher Verfahren und zur Vereinfachung der Geltendmachung der gegenseitigen Erstattungsansprüche hat der LVR hierzu mit der Stadt Köln am 22. Dezember 2015 eine Streitvereinbarung mit dem Ziel der gerichtlichen Klärung, welcher Sozialhilfeträger für die Übernahme der Kosten der Integrationshilfen sachlich zuständig ist, abgeschlossen. Aus dem gleichen Grund hat sich der LVR darüber hinaus bereit erklärt, das Ergebnis der Musterstreitverfahren auf alle entsprechenden Einzelfälle der Mitgliedskörperschaften rückwirkend ab dem Schuljahr 2012/2013 (erstmalige Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen) zu übertragen, ohne dass es der vorherigen Anmeldung eines Erstattungsanspruches bedarf (Garantieerklärung). 20-2000-09.2016 Wir freuen uns über Ihre Hinweise zur Verbesserung unserer Arbeit. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 0221 809-2255 oder senden Sie uns eine E-Mail an Anregungen@lvr.de LVR – Landschaftsverband Rheinland Dienstgebäude in Köln-Deutz, Landeshaus, Kennedy-Ufer 2 Pakete: Ottoplatz 2, 50679 Köln LVR im Internet: www.lvr.de USt-IdNr.: DE 122 656 988, Steuer-Nr.: 214/5811/0027 Bankverbindung: Helaba IBAN: DE84 3005 0000 0000 0600 61, BIC: WELADEDDXXX Postbank IBAN: DE95 3701 0050 0000 5645 01, BIC: PBNKDEFF370 Seite 2 Nach aktuellen Berechnungen beziffern sich die möglichen Kostenerstattungsansprüche auf rund 90 Mio. Euro jährlich. Der LVR sieht sich aufgrund der abgegebenen Erklärungen und des Prozessrisikos verpflichtet, eine angemessene haushalterische Vorsorge zu treffen. Die derzeitige Situation führt dazu, dass die Mitgliedskörperschaften als Aufwand die Kosten für Integrationshilfen tragen und gleichzeitig über die Landschaftsumlage aufwandswirksam für die zu bildendenden Rückstellungen des LVR aufkommen. Zudem fließt dem LVR über die Umlage nicht benötigte Liquidität zu. Ohne die Bildung von Rückstellungen jedoch könnte für den LVR im Falle des Unterliegens, auch aufgrund der anzunehmenden Prozessdauer, eine finanzwirtschaftlich existenzbedrohende Lage eintreten, da der Kostenerstattungsaufwand zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr umlagefähig ist. Um diese unerwünschten finanzwirtschaftlichen Verwerfungen im Umlageverbund zu vermeiden, hat sich der LVR frühzeitig an das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW (MIK NRW) gewendet mit dem Ziel, eine kommunalfreundliche Lösung für die Mitgliedskörperschaften und den LVR zu erreichen. Das MIK NRW hat zwischenzeitlich mit Erlass vom 15. Juli 2016, den ich als Anlage diesem Schreiben beifüge, festgehalten, dass, sofern Rückstellungen geboten sind, diese die Kostenerstattungsverpflichtung in voller Höhe abzubilden haben. Daraus folgt, dass der LVR für bestehende wie auch für künftige Kostenerstattungsanträge einen höheren Aufwand in seinen Rechenwerken zu berücksichtigen hat, was die Haushalte der Mitgliedskörperschaften zusätzlich befrachten wird. Der LVRDoppelhaushalt 2017/2018 hat dem Rechnung zu tragen und sieht nun Planansätze für künftige Kostenerstattungsanträge von 90 Mio. Euro bzw. 85 Mio. Euro pro Jahr vor. Damit eine Doppelbelastung vermieden werden kann, hat das MIK NRW einen Abrechnungsweg auf Basis einer Vereinbarung außerhalb der Haushaltsplanung aufgezeigt. Dieser Verfahrensvorschlag wurde in Gesprächen mit den Kommunalen Spitzenverbänden sowie zuletzt auch in der Informationsveranstaltung zum LVRDoppelhaushalt 2017/2018 am 14. September 2016 diskutiert. Demgemäß würde sich der LVR weiterhin gegenüber jeder Mitgliedskörperschaft verpflichten, ihr - sofern der LVR im Rechtsstreit mit der Stadt Köln unterliegen sollte - den Aufwand für Integrationshilfen ab dem Schuljahr 2012/13 zu erstatten. Im Gegenzug würde sich jede Mitgliedskörperschaft verpflichten, dem LVR denjenigen Anteil seines gesamten Erstattungsaufwands zu ersetzen, der ihrem Anteil am Umlageaufkommen des LVR entspricht („Lösungsweg 1“). Alle Beteiligten sind sich einig, dass dieses Verfahren zwar die nicht erwünschten finanziellen Verwerfungen vermeiden könnte, jedoch mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand einhergehen würde. Seite 3 Daher ist ein weiterer Lösungsweg erörtert worden, der von den Beteiligten inzwischen präferiert wird („Lösungsweg 2“). Im Falle des Unterliegens des LVR würden sich demgemäß die Mitgliedskörperschaften verpflichten, auf die vor dem Urteilsspruch entstandene Kostenerstattung für die Integrationshilfen durch den LVR zu verzichten. Damit Planungssicherheit erreicht werden kann, würde der LVR die Kosten für Integrationshilfen erst ab einer zu planenden Folgeperiode nach Urteilsfindung haushalterisch übernehmen. Beide Lösungen setzen voraus, dass die mit der Stadt Köln getroffene Streitvereinbarung in geeigneter Weise abzuändern ist und dass die Ihnen gegenüber abgegebene Garantieerklärung des LVR außer Kraft gesetzt wird. Voraussetzung sind darüber hinaus gleichlautende verbindliche Erklärungen aller Mitgliedskörperschaften gegenüber dem LVR. Diese müssen zudem durch Beschlüsse der zuständigen Gremien in Ihrem Hause abgedeckt sein. Eine besondere zeitliche Dringlichkeit ergibt sich dadurch, dass die im Stärkungspakt befindlichen Mitgliedskörperschaften angezeigt haben, ihre Haushalte bis zum 01. Dezember 2016 der Aufsicht vorlegen zu müssen. Der LVR beabsichtigt, den Doppelhaushalt 2017/2018 am 28. September 2016 einzubringen und am 21. Dezember 2016 in der Landschaftsversammlung zu verabschieden. Daher ergäbe sich für die umlagewirksame Umsetzung einer kommunalfreundlichen Lösung im laufenden Haushaltsberatungsprozess nur noch ein begrenztes Zeitfenster. In Kürze werde ich Ihnen daher bereits Entwurfsfassungen für die Vereinbarungen zu den alternativen Lösungsvarianten sowie einen Mustertext für die erforderlichen gleichlautenden Beschlüsse in Ihren Gremien zukommen lassen. Die Entwürfe wird der LVR zuvor absprachegemäß mit den Kommunalen Spitzenverbänden abstimmen. Ich bitte Sie, bereits heute in Ihrer politischen Vertretung auf die Umsetzung einer kommunalfreundlichen Lösung, möglichst dem „Lösungsweg 2“, im Interesse der StädteRegion Aachen, aller Kreise und kreisfreien Städte im Rheinland sowie des LVR hinzuwirken und hierzu zeitgerecht entsprechende Beschlüsse herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland Ulrike Lubek