Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
641 kB
Datum
13.10.2016
Erstellt
27.09.16, 16:04
Aktualisiert
27.09.16, 16:04
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Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Stufe 1 und 2 tlw., Bebauungsplan Nr. 126 „Hinter den Zäunen“ in der
Ortslage Glehn, Stadt Mechernich
Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Stufe 1 und 2 tlw.
Bebauungsplan Nr. 126
„Hinter den Zäunen“
in der Ortslage Glehn,
Stadt Mechernich
Auftraggeber:
Stadt Mechernich
Fachbereich Stadtentwicklung
Bergstraße 1
53894 Mechernich
Bearbeiter:
Dipl. Geogr. Ute Lomb
Von-Sandt-Straße 41
53225 BONN
T. 0228-38762418
M. 0177-6332306
Ute.Lomb@gmx.de
Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten
23.05.2016
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Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Stufe 1 und 2 tlw., Bebauungsplan Nr. 126 „Hinter den Zäunen“ in der
Ortslage Glehn, Stadt Mechernich
Inhaltsverzeichnis
1.
Begründung des Vorhabens
Übergeordnete Planungen
Bestehende Schutzausweisungen
2.
Rechtsvorschriften
2.1
Generelles
2.2
§ 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
3.
Methodik der Artenschutzprüfung
4.
Artenschutzprüfung
4.1
Stufe I, Vorprüfung
Festlegung des Untersuchungsraumes
das Artenspektrum
tatsächlich beobachtete Arten
Dokumentation
die Wirkfaktoren
Ergebnis
5.
Fazit
Bauzeitenbeschränkung als Vermeidungsmaßnahme
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Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Stufe 1 und 2 tlw., Bebauungsplan Nr. 126 „Hinter den Zäunen“ in der
Ortslage Glehn, Stadt Mechernich
1. Begründung des Vorhabens
Das Plangebiet gehört zur Stadt Mechernich und befindet sich in der Ortslage Glehn
und zwar am nördlichen Ortsrand. Es grenzt im Westen an die Kreisstraße K 27,
Rote Erde, im Norden an den Grünen Weg, im Osten grenzt es an den Friedhof und
im Süden an den Kindergarten.
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Glehn, Flur 29, Flurstücks 83/0 tlw. sowie Flur
3, Flurstück 24/0 und Teilbereiche der Flurstücke 22/0, 23/0. Insgesamt besitzt das
Plangebiet eine Größe von ca. 8.710 m².
Das Gelände besteht aus verschiedenen Biotoptypen. Zwischen Fronhofstraße, Grüner Weg und Friedhof liegt eine Grünlandparzelle, die als Weide genutzt wird. Zum
Wirtschaftsweg, Zufahrt zum Friedhof ist ein Grünstreifen mit vier Eschen ausgezäunt. Jenseits des teilweise asphaltierten Wegs südlich des Friedhofs befindet sich
der Kindergarten mit einem Spielplatz. Der Spielplatz besitzt eine Rasenfläche mit
drei größeren Bäumen (Kastanie, mehrstämmige Birke, Kiefer) und wird zum Weg
von einer geschnittenen Hainbuchenhecke begrenzt. An den Kinderspielplatz grenzt
eine Obstwiese mit fünf alten, vitalen Hochstämmen (Äpfel, Birnen, Pflaumen), die
eines Pflegeschnitts bedürfen.
Mit den Bebauungsplan Nr. 126 „Hinter den Zäunen“ schafft die Stadt Mechernich
die baurechtlichen Voraussetzungen das Gelände zu Wohnzwecken zu nutzen. Damit erfüllt die Stadt den vielfach vorhandenen Wunsch der ortsansässigen
Bevölkerung nach Bauland. Die Stadt hat bereits im Vorfeld mit der 21. Änderung
des Flächennutzungsplans (FNP) durch einen Tausch der Flächendarstellungen die
baurechtlichen Bedingungen hierfür geschaffen. Das übergeordnete städtebauliche
Ziel der Stadt besteht darin, in den verschiedenen Ortschaften Mechernichs ein ausreichendes Angebot an Bauland für junge Familien nebst einem attraktiven
Infrastrukturangebot, anzubieten, welches die Bevölkerung bindet bzw. attraktiv auf
Zuwanderer wirkt.
Das Gebiet wird als Allgemeines Wohngebiet (WA) mit einer GRZ (Grundflächenzahl) von 0,4 ausgewiesen. Die Eschenreihe am Wirtschaftsweg bleibt erhalten. Zum
Friedhofsgelände wird eine ca. fünf Meter breite Hecke aus heimischen Gehölzen
neu angelegt. Erhalten werden ca. 80 m² der Hainbuchenhecke, die den Spielplatz
zum Wirtschaftsweg begrenzt.
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Abbildung 1 + 2: Übersichtskarte und Luftbild zur Lage des Plangebietes, nicht maßstäblich
© http://www.tim-online.nrw.de/tim-online/initParams.do?role=default,
© http://www.tim-online.nrw.de/tim-online/initParams.do?role=default, , Luftbild 2007
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Abbildung 3: Bebauungsplan Nr. 126 „Hinter den Zäunen“ Ortsteil Glehn
© Planungsbüro Ursula Lanzerath, Euskirchen-Billig, Planungsstand 05/206
Übergeordnete Planungen
Im Gebietsentwicklungsplan - GEP von 2003 wird der Bereich als „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche“ mit der teilweise überlagernden Darstellung „Schutz der
Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ dargestellt.
Abbildung 4: Ausschnitt aus dem Gebietsentwicklungsplan, 2003
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Im Flächennutzungsplan (FNP) von 2006 der Stadt Mechernich war der Bereich
gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ursprünglich als „Flächen für die Landwirtschaft (L) dargestellt.
In der 21. Änderung des FNP, beschlossen in der Ratssitzung am 15.12.2015,
wurde ein Tausch der Flächendarstellung vorgenommen. Das Plangebiet des BP
Nr. 126 wurde als Wohnbaufläche (W) dargestellt.
Abbildung 5: Auszug aus der 21. Änderung des Flächennutzungsplans, 2015
Bestehende Schutzausweisungen
Abbildung 6: geltende Schutzkulissen
©http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/nsg/de/start
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Das Plangebiet liegt innerhalb des Naturparks NTP-008 Deutsch-Belgischer Naturpark Hohes Venn - Eifel (7680300) und teilweise innerhalb des Landschaftsschutzgebietes LSG 5305-001 LSG Mechernicher Voreifel bei Kommern
(7680110) (grüne Schraffur). Der Landschaftsschutz erstreckt sich, mit Ausnahme
des Kindergartengrundstücks, auf alle Parzellen. Der Landschaftsplan Nr. 28 Mechernich, Festsetzung L 2.2-3 formuliert den Schutzzweck:
zur Erhaltung und Wiederherstellung einer strukturreichen Kulturlandschaft,
zur Erhaltung und Entwicklung wichtiger Lebensräume und Trittsteinbiotope in dem intensiv ackerbaulich genutzten Landschaftsraum,
zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
wegen der Bedeutung des Gebietes für die Erholungsnutzung
Die umgebende Schutzkulisse nach Osten und Süden stellt das Naturschutzgebiet
EU-94 NSG Rotbach- und Bruchbachtal (7680100) dar. Die geringste Entfernung
zwischen Plangebiet und Naturschutzgebiet beträgt ca. 250 m Luftlinie.
Das Plangebiet gehört zur Großlandschaft Eifel / Siebengebirge und hier zum Rheinischen Schiefergebirge. Die weitere naturräumliche Einheit beschreibt den Raum mit
NR-275 „Mechernicher Voreifel“ sowie dem dazu gehörenden Landschaftsraum LRV-007 „Wollersheimer Stufenländchen und Vlattener Hügelland“ (7660310).
Die Beanspruchung der Fläche für wohnbauliche Zwecke wird die jetzigen Biotoptypen „Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen sowie Fettwiesen, -weiden“
weitgehend überformen und damit verändern.
Obwohl nach Aussage des Fachinformationssystems @LINFOS vom 15.07.2014 innerhalb des Plangebietes keine planungsrelevanten Arten vorkommen wird eine
artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) der Stufe 1 erstellt.
Die ASP beleuchtet, ob Verbotstatbestände gegen § 44 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) durch die Planung eintreten können, und wie diese durch geeignete
Maßnahmen zu verhindern sind.
Die gesonderte Betrachtung der artenschutzrechtlichen Belange, die artenschutzrechtliche Prüfung, Stufe 1 und 2 tlw., ist Gegenstand dieser Arbeit.
Der Eingriff in den Natur- und Landschaftshaushalt nach dem Landschaftsgesetz
(LG) NRW wird ebenfalls ermittelt. Die Bilanzierung sowie der Ausgleich findet Eingang in den zu erstellenden Umweltbericht zum Bebauungsplanverfahren.
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2. Rechtsvorschriften
2.1 Generelles
Die Europäische Union hat mit der Flora-Fauna-Habitat- (FFH-RL) und der Vogelschutzrichtlinie (V-RL) zwei wichtige Regeln zum Erhalt der biologischen Vielfalt
formuliert. Ziel ist es den Bestand und den Lebensraum, der in den Richtlinien genannten Arten dauerhaft zu sichern und einen günstigen Erhaltungszustand zu
erreichen. Um dies zu erwirken, formulierte die EU auf Maßgabe der Richtlinien zwei
Schutzinstrumente:
das europäische Schutzgebietssystem „Natura 2000“ (Habitatschutz) und
die Bestimmungen zum Artenschutz.
Der Artenschutz ist als ein eigenständiges Werkzeug zu verstehen. Er beinhaltet den
physischen Schutz der Arten, sowie den Schutz der entsprechenden Lebensräume.
Alle Arten des Anhangs IV der FFH-RL und alle europäischen Vogelarten unterliegen
diesem Schutzregime. Im Gegensatz zu „Natura 2000“ gilt der Schutzstatus dort, wo
die betreffende Art oder ihre Ruhe- und Fortpflanzungsstätte vorkommt.
2.2 § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG) am 12.12.2007
und am 06.08.2009, in Kraft getreten am 01.03.2010 wurde das europäische Artenschutzrecht in nationales Recht umgesetzt.
Für Vorhaben der Bauleitplanung ist der Artenschutz in Form einer artenschutzrechtlichen Prüfung abzuhandeln. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer
artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) ist ein eigenständiges Verfahren. Die Vorgaben der FFH-RL (Art. 12, 13 und 16 der FFH-RL) und der V-RL (Art.5, 9 und 13
V-RL) sind mit den §§ 44 Abs.1, 5, 6 BNatSchG und 45 Abs.7 BNatSchG in nationales Recht überführt worden.
Entsprechend dem § 7 Abs.2 Nr.12 bis 14 BNatSchG können drei Artenschutzkategorien benannt werden:
1. besonders geschützte Arten (nationale Schutzkategorie)
2. streng geschützte Arten (national) incl. der FFH-Anhang IV-Arten (europäisch)
3. europäische Vogelarten (europäisch)
Nach der Darlegung im § 44 Abs.5 BNatSchG sind die nationalen, d.h. die besonders
geschützten Arten von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben freigestellt. Daraus resultiert, dass sich die ASP auf die
europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Arten und die europäisch geschützten Vogelarten konzentriert.
Die europäisch geschützten Arten unterliegen nach § 44 BNatSchG dem Zugriffsverbot. Im Rahmen der Bauleitplanung und anderen Genehmigungsverfahren ist zu
prüfen, ob die vier Verbote eingehalten werden.
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Nach § 44 BNatSchG ist es verboten:
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu
fangen, sie zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören, eine erhebliche Störung liegt vor,
wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs-oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu stören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu
beschädigen oder zu zerstören.
3. Methodik der Artenschutzprüfung
Die Artenschutzprüfung wird gemäß dem Verwaltungsentwurf „Artenschutz in der
Bauleitplanung und bei der baulichen Zulassung von Vorhaben“, Stand 10.06.2010
des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
(LANUV) erstellt. Die Artenschutzprüfung umfasst drei Prüfstufen:
Stufe I:
sie entspricht einer Vorprüfung. Unter Berücksichtigung aller Wirkfaktoren im festgelegten Untersuchungsraum wird eine Prognose ausgesprochen, ob artenschutzrechtliche Belange durch das Vorhaben berührt werden. Dazu werden die zu erwartenden geschützten Arten im Untersuchungsraum ermittelt. Das bedeutsame
Artenspektrum wird mit Hilfe allgemein zugängiger Informationen und eigenen Erhebungen definiert. Zeichnen sich Konflikte ab, ist eine Art-zu-Art Abhandlung
notwendig.
Stufe II:
sie beinhaltet eine vertiefende Überprüfung, ob Verbotstatbestände vorliegen. Es
werden Ausgleichs- bzw. Vermeidungsstrategien und gegebenenfalls ein Risikomanagement vorgestellt. Gleichzeitig wird ermittelt, inwieweit alle geschützten Arten
davon profitieren oder nur teilweise, und welche Arten dies sind.
Stufe III:
hier wird untersucht, ob bei einem artenschutzrechtlichen Konflikt die drei Ausnahmezustände (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen
und eine Befreiung von den Verboten möglich ist.
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4. Artenschutzprüfung
4.1 Stufe I, Vorprüfung
Festlegung des Untersuchungsraums
Der Untersuchungsraum ist identisch mit dem Plangebiet des Bebauungsplans
Nr.126 „Hinter den Zäunen“. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich um Grün- und
Gartenland mit einzelnen Gehölzen, einer Obstwiese und einem Spielplatzgelände
mit Gehölzen und Rasenbereichen
das Artenspektrum
Das Informationssystem des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
(LANUV) des Landes Nordrhein-Westfalen für den 4 Quadranten des MTB Nr. 5305
„Zülpich“ und die betroffenen Lebensraumtypen „Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen, Fettwiesen und -weiden“ folgenden geschützten Arten aus:
Tabelle 1:
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G = günstig, U = ungünstig/unzureichend, S = ungünstig/schlecht
XX = Hauptvorkommen, X = Vorkommen, (X) = potentielles Vorkommen
tatsächlich beobachtete Arten
Die LANUV Liste der zu erwartenden, planungsrelevanten Arten wird ergänzt um die
tatsächlich im Plangebiet beobachteten Arten.
Hierzu wurden drei Ortstermine wahrgenommen, die in Tabelle 2 aufgeführt sind. Die
Ortstermine ergaben einen Eindruck des Plangebietes und des tatsächlich
vorhandenen, aktuellen Arteninventars. Die Ortstermine gibt die Tabelle 2, die Arten
gibt Tabelle 3 wieder.
Tabelle 2: Ortstermine
Datum
Wetter
23.03.2016,
15:30-16:30
Leichter Wind, trocken, ca. 12°
21.04.2016,
17:00 - 18:15
windstill, trocken,
ca. 20°, fast wolkenlos
windstill, ca. 19°
Grad, wolkenlos
09.05.2016,
20:50 - 22:15
Untersuchung
Bemerkungen
Begehung des Geländes,
Nachweis Vögel (Standvögel)
Nachweis Vögel
Vögel gesehen und
gehört
Nachweis Fledermäuse
Keine Fledermäuse
gesehen bzw. detektiert
Vögel gesehen und
gehört
Die Beobachtungen und Identifizierung der Vögel erfolgte mit Hilfe des Fernglases
Zeiss Victory 10X42 und über den Gesang.
Die Anwesenheit von Fledermäusen wurde mit Batbox Duet (©Batbox LTD, West
Sussex) nach dem Misch- und Teilverfahren (beide Verfahren im Bereich 17kHz –
125 kHz, Bandbreite in beiden Verfahren > 16 kHz.) untersucht. Rufe werden digital
aufgenommen (TASCAM DR-05 Linear PCM-/MP3-Recorder) und am PC ausgewertet.
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Die Erfassung der Vögel erfolgte in Anlehnung an Südbeck P., Andretzke H., Fischer
S., Gedeon K., Schröder K. & Sudfeldt C. (Hrsg.; 2005) „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, Radolfzell, die der Fledermäuse in Anlehnung
an Geiger-Roswora, D. & Schütz, P. (1996): Fledermäuse (Chiroptera) - In: Methoden für naturschutzrelevante Freilanduntersuchungen in Nordrhein-Westfalen. Hrsg.:
LÖBF / LAfAO NRW, Recklinghausen, die Amphibien nach Reinhardt, U. (1992) Methodische Standards für Amphibien-Gutachten. – In: Trautner, J. (Hrsg.) (1992):
Arten- und Biotopschutz in der Planung: Methodische Standards zur Erfassung von
Tierartengruppen. BVDL-Tagung, Bad Wurzbach, 9., S.32-52
Tabelle 3: tatsächlich beobachtete Arten Bebauungsplan Nr. 126 „Hinter den Zäunen“ in der Ortslage Glehn, Stadt Mechernich
Art
Akustische Wahrnehmung
Optische Wahrnehmung
Säugetiere
Feldhase (Lepus europaeus)
gesehen
nahrungssuchend auf der Wiese
östlich des Friedhofs, an Wegrand
Vögel
Ringeltaube (Columba palumbus)
Türkentaube (Streptopelia decaocto)
Rotkehlchen (Erithacus rubicula)
Amsel (Turdus merula)
Rufend aus den Gehölzen
Reviergesang
Reviergesang
Wacholderdrossel (Turdus pilaris)
Stieglitz (Carduelis carduelis)
Heckenbraunelle (Prunella modularis)
Warnend im Gebüsch
Singend im Überflug
im Gebüsch singend
Zilpzalp (Phylloscops collybita)
Blaumeise (Parus caeruleus)
Kohlmeise (Parus major)
Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla)
Rauchschwalbe (Hirundo rustica)
Mehlschwalbe (Delichon urbicum)
Mauersegler (Apus apus)
Eichelhäher (Garrulus glandarius)
Elster (Pica pica)
Reviergesang
Reviergesang
Reviergesang
Reviergesang
Rabenkrähe (Corvus corone)
Hausrotschwanz (Phoenicurus
ochrurus)
Haussperling (Passer domesticus)
Stare (Strunus vulgaris)
Zaunkönig (Troglodytes troglodytes)
Buchfink (Fringilla coelebs)
Buntspecht
Mäusebussard (Buteo buteo)
Turmfalke (Falco tinnunculus)
Reviergesang auf angrenzendem Hausdach
rufend in den Gehölzen der
Gärten
Singend im Gebüsch
Singend auf Baumspitze
Rufend in den Gehölzen
im Überflug auf Nahrungssuche
Im Überflug
Nahrungssuchend auf der Wiese, in
den Gehölzen der Gärten singend
Nahrungssuchend auf der Wiese
In Trupps nahrungssuchend
Nahrungssuchend in den Krautsäumen der Gärten
im Geäst
im Geäst
Auf Insektenjagd in den Gehölzen
Jagend über den Wiesen
Jagend über den Wiesen
Jagend über den Wiesen
im Überflug
im Überflug, nahrungssuchend auf
der Wiese
im Überflug
Auf angrenzendem Hausdach
in den Gehölzen auf Nahrungssuche
im Überflug
Nahrungssuchend auf der Wiese
im Überflug
Jagend über dem Gebiet
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Es erfolgt eine theoretische Überprüfung, ob die zu erwartenden planungsrelevanten
Arten der Liste tatsächlich im Plangebiet vorkommen könnten, und ob sie dort ihre
Ruhe- bzw. Fortpflanzungsstätte haben könnten. Da jede Art an ihren Lebensraum
sehr spezielle Ansprüche stellt, wird untersucht, ob die Ausstattung des Plangebietes
die Lebensraumfunktion der planungsrelevanten Arten erfüllen könnte.
Unter den Säugetieren sind die Haselmaus sowie vier Fledermausarten im Plangebiet zu erwarten.
Die Haselmaus zählt zu den Bilchen, wie Sieben- und Gartenschläfer. Von Oktober
bis Mai halten die Tiere Winterschlaf in selbstgebauten Nestern in Wurzelstöcken,
am Boden oder gelegentlich in Nistkästen. Nach dem Winterschlaf baut die Haselmaus ihre kunstvollen Nester in Bäumen und Sträuchern unterschiedlicher Höhe. Ihr
Lebensraum reicht von Wäldern aller Altersklassen und Ausprägung über Parklandschaften, Obstwiesen hin zu naturnahen Gärten. Wichtig ist ein ausreichendes
Dargebot an Nahrung und zwar Früchte und Sämereien. Obwohl in der Aktivitätsphase im Sommern und zur Jungenaufzucht auch Insekten zum Nahrungsspektrum
gehören. Die Haselmaus ist ortstreu und agiert hauptsächlich in der Nähe ihres Nestes. Im Rheinland ist die Haselmaus selten anzutreffen.
Der Säugeraltlas NRW1 bestätigt für den 4. Quadranten des Messtischblattes 5305
„Zülpich“ einen „indirekten“ Nachweis. In der Diplomarbeit von Alexandra Königsmark
(2003): Vegetationstypen der Bachaue und ihre Kleinsäugerfauna. Eine Modellstudie
zum Vorkommen und zur Ökologie von Kleinsäugern im Bruchbachtal, konnte der
Nachweis einer Haselmaus durch eine Gewölleuntersuchung erbracht werden. Aktueller Nachweise der Haselmaus sind nicht vermerkt.
Der Säugeratlas NRW bestätigt für drei der vier gelisteten Fledermausarten Beobachtungen. Das große Mausohr konnte am 15.09.2003 mit dem Detektor im
Rahmen der oben genannten Diplomarbeit von Alexandra Königsmark nachgewiesen werden. Ebenfalls von ihr konnte am 18.06.2004 eine Lebendbeobachtung der
Kleinen Bartfledermaus gemeldet werden. Die Kleine Bartfledermaus wurde am
01.01.2005 ohne Angabe des Fundtyps erfasst, mit gleichem Datum die Wasserfledermaus von Marcus Dietz.
Am 09.05.2015 konnte die Verfasserin und eine Mitarbeiterin trotz langen Wartens
weder eine Fledermaus sichten noch detektiert werden. Übertagungsquartiere in den
größeren Obstbäumen konnten nicht festgestellt werden. Die Obstbäume weisen
keine markanten Höhlungen, Astabbrüche u. ä. auf, die als Quartiere geeignet wären. Frostsichere Winterquartiere befinden sich nicht im Plangebiet. Gleichwohl stellt
das Areal ein potentielles Jagdrevier dar.
Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG Abs. 1, Nr. 2 können ausgeschlossen werden.
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http://saeugeratlas-nrw.lwl.org/index.php?cat=artenliste
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Gemäß der LANUV Liste sind 28 Vögel im Gebiet zu erwartenden.
Bis auf den Turmfalken befinden sich Brut-, Schlaf- und Ruheplätze der Greifvögel
meist in gehölz- und waldreichen Regionen. Während Sperber und Habicht Überraschungsangriffe aus der Deckung der Gehölze fliegen, bejagen Rotmilan, Mäusebussard und Turmfalke eher Freiflächen wie Wiesen, Brachen und Äcker. Während
der Turmfalke hohe Gebäude, Masten sowie Kirchtürme als Nistplatz aussucht, bevorzugen die anderen Greife hohe Bäume. Die Ausstattung des Plangebietes hält
potentiell geeignete Nistplätze, wie die höheren Bäume auf dem Spielplatzgelände,
bereit. Aufgrund der Lage und den daraus resultierenden Störungen erscheinen sie
wenig geeignet. Hinweise auf alte Nistplätze wurden bei den drei Ortstermine nicht
beobachtet. Ein Mäusebussard im Überflug und ein jagender Turmfalke konnte die
Verfasserin am ersten Ortstermin beobachten. Weitere Sichtungen an den darauffolgenden Ortsterminen gab es nicht.
Waldohreule, Steinkauz, Waldkauz und Schleiereule unterschieden sich in ihren
Lebensraumansprüchen. Die Waldohreule baut kein eigenes Nest, sondern nutzt
alte Krähen-, Elster- sowie Greifvogelnester. Der bevorzugte Lebensraum stellen
strukturierte Waldränder, Feldgehölze und Nadelbäume dar. Sie ist ein Standvogel,
der im Winter oft mit mehreren Individuen einen Gruppeneinstand aufsucht. Der
Steinkauz gehörte vor nicht allzu langer Zeit zum Arteninventar in ländlichen Regionen. Er war in den Obstgärten und - wiesen in den Randbereichen der Dörfer
anzutreffen. Dort fand er in den alten Obstbäumen ausreichend Höhlen als Brutplatz.
Die beweideten Wiesenflächen der Obstgärten waren sein bevorzugtes Jagdrevier.
Um sicherzugehen, dass das Steinkauzvorkommen in den Obstgärten, Weideflächen
in der Glehn durch die Planung nicht beeinträchtigt wird, wurde Peter-Josef Müller,
Mitglied der Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen e.V., Bad Münstereifel, (EGE) kontaktiert. Der Steinkauzfachmann für den Kreis Euskirchen hat im Bereich der
Ortschaft Glehn sieben Steinkauzröhren hängen, die er betreut. 2015 waren vier davon belegt und zwei mit erfolgreicher Brut. Die nächstgelegenen Röhren befinden
sich östlich Rote Erde auf einer Wiese sowie nördlich der Valderstraße. Diese beiden
Standorte, Luftlinie ca. jeweils 180 m vom Planungsort entfernt, verzeichneten den
Bruterfolg und werden nach Aussage von Herrn Müller durch das Planvorhaben nicht
eingeschränkt oder gar geschädigt.
Hauptaktionsraum des Waldkauzes stellt ursprünglich der Wald und zwar einer mit
einem hohen Anteil an stehendem Alt- und Totholz dar. Dort findet er genügend
Baumhöhlen, die er für das Brutgeschäft benötigt. Sind Höhlen Mangelware weicht er
auf Dachböden und Kirchtürmen aus oder nimmt Nisthilfen an. Gejagt wird in Parks,
Friedhöfen sowie strukturreichen Grünlandbereichen. Die Schleiereule, als Kulturfolger, siedelt gerne in Scheunen, alten Gemäuern, Dachstühlen (Kirchen), die ihr ein
ausreichendes Nahrungsangebot im Winter garantieren. Ebenso wie für die Greifvögel gilt, dass es unwahrscheinlich ist, dass die genannten Eulen im Plangebiet
Fortpflanzungs- und Ruhestätten besitzen. Hinweise auf alte Nistplätze oder Einstände wurden nicht gefunden. Ein Verstoß gegen § 44 BNatSchG Abs. 1, Nr. 2
tritt nicht ein.
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Mehl- und Rauchschwalbe, Charakterarten in überwiegend landwirtschaftlich geprägten Gebieten finden auf der Fläche keine geeigneten Nistmöglichkeiten.
Hinweise auf alte Nester wurden nicht beobachtet. Mehl- und Rauchschwalbe bejagten das Areal und angrenzende Bereich.
Der Kleinspecht bevorzugt parkähnliche aufgelichtete Laubwälder, Hart- und Weichholzauen mit ausreichend Alt- und Totholz. Der Schwarzspecht kommt in großen
zusammenhängenden Waldgebieten mit einem hohen Anteil an alten Bäumen vor.
Diese bieten ihm ausreichend Möglichkeiten eine geeignete Höhle zu schlagen und
seine Jungen aufzuziehen. Für den Feldsperling ist ein ausreichendes ganzjähriges
Angebot an Früchten und Sämereien wichtig. Dies bieten Eichenbestände und Obstwiesen. Er kommt ist gut strukturierten Stadtregionen mit Klein- und Ostgärten,
Parks, Friedhöfen aber auch in lichten Wälder, halboffenen, strukturreichen Landschaften vor. Sein Nest baut der Halbhöhlenbrüter überwiegend in Baumhöhlen, in
der Stadt hingegen in geeigneten Nistkästen. Der Feldschwirl bevorzugt offene bis
halboffene Regionen mit einer Krautschicht von mindestens 20 – 30 cm. Die Halme
dienen ihm als Singwarte. Sein Nest baut er frei und gut versteckt in der Krautschicht. Die Feldlerche bevorzugt überwiegend offene Landschaften der Grünlandund Agrarflächen. Wobei sie trockene bis wechselfeuchte Böden mit einer niedrigen
Gras- und Krautschicht nassen Arealen vorzieht. Als Bodenbrüter baut sie dort ihr
Nest. Die Wachtel besiedelt möglichst gebüsch- und baumfreie Agrarlandschafen
sowie Grünland und Ruderalfluren. Für den Nestbau ist sie auf Deckung in Form einer dichten Gras- und Strauchschicht angewiesen. Der Kiebitz ist eine Offenlandart,
das Offenland ist sein Hauptlebensraum. Der Lebensraum variiert von Salzwiesen,
Grünland, Heiden und Hochmoore bis hin zu Ackerflächen. Das Nest legt er an einer
leicht erhöhten, nackten, wenig bewachsenen und trockenen Stelle an. Der Wiesenpieper kommt in offener, gehölzarmer Landschaft vor. Der Bodenbrüter legt sein
Nest mindestens von einer Seite gut geschützt in dichter Gras- bzw. Krautvegetation
an. Für den verwandten Baumpieper darf die Krautschicht nicht zu dicht und verfilzt
sein, da er sein Nest unter niederliegendem Gras baut. Dort sucht er nach Nahrung,
einzelne Sträucher und aufgelockerte Baumbestände werden als Singwarten aufgesucht. Der ursprüngliche Hauptlebensraum des Gartenrotschwanzes waren lichte,
lockere Altholzbestände. Die Höhlen der Alt- und Uraltbäume halten Nistplätze bereit.
Er brütete aber auch frei in Bäumen sowie in Nischen an Gebäuden. Als Sekundärlebensraum werden Agrarlandschaften mit genügend Feldgehölzen, Streuobstwiesen,
Parks- du Grünanalgen angenommen. Der Neuntöter lebt in extensiv genutztem Kulturland mit einem hohen Anteil an strukturreichen Gehölzen. Sein Nest legt er in
Gebüschen bzw. in dornenbewährten Gehölzen an. Die Turteltaube ist ein Freibrüter auf Sträuchern und Bäumen relativ trockener Gebiete, wie sommertrockene
Wälder, Heiden oder halboffenen Kulturlandschaften.
Ein Großteil der zu erwartenden Singvögel findet im Untersuchungsgebiet keine vorteilhaften Strukturen für das Brutgeschäft und die Jungenaufzucht. Gleichwohl stellt
das Areal ein potentielles Jagdgebiet dar.
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Von den zu erwartenden, planungsrelevanten Arten konnten nur die Mehl- und
Rauchschwalbe im Gebiet bei der Insektenjagd beobachtet werden. Nist- und Ruheplätze der planungsrelevanten Arten, auch für die beiden Schwabenarten, wurden im
Gebiet nicht ausgemacht.
die Wirkfaktoren
Tabelle 3 stellt die Faktoren dar, die sich bei Realisierung des Bauvorhabens einstellen und somit Auswirkungen auf den Natur- und Landschaftshaushalt mit seinem
Arteninventar haben.
Die Überplanung der jetzigen Freiflächen wird das Aussehen des Areals grundlegend
verändern. Nach der Realisierung des Vorhabens wird ein Großteil der Flächen
durch Wohnhäuser, Nebengebäude, Zuwegungen und Stellflächen versiegelt sein.
Die Restflächen werden der Erfahrung nach als Zier- und Nutzgärten angelegt. Die
Lebensraumfunktion für die Arten wird in jedem Fall modifiziert bzw. eingeschränkt,
auch wenn die Gärten für einzelne Arten Lebensraumfunktion übernehmen können.
Tabelle 3: Potentielle Wirkfaktoren des Bebauungsplan Nr. 126 „Hinter den Zäunen“
in der Ortslage Glehn, Stadt Mechernich
Bau- und betriebsbedingte
Maßnahme
Wirkfaktoren
Auswirkungen
Bauvorbereitung
Vegetationsverlust Grünland,
Obstwiese und Gartenflächen
Lärm-, Staub-, und Schadstoffemissionen
Veränderung des Bodentyps, des
Bodengefüges, der chemischen
und physikalischen Bodeneigenschaften, der Bodenflora und –
fauna und des Wasserhaushaltes
Flächenversiegelung
Verlust eines potentiellen Lebensund Nahrungsraums
Beunruhigung und Störung der
Fauna und Flora
Verlust und Schädigung des potentiellen Lebens- und
Nahrungsraums
Baustellenbetrieb
Bauphase
Errichtung der baulichen Anlagen
Nutzung der baulichen Anlagen
Lärm- und Lichteintrag, Unruhe
durch Personen und Verkehr
Veränderung bis hin zum Verlust
der vorhandenen Biotoptypen
Störung, Beunruhigung der unmittelbaren Umgebung
Ergebnis
Die zu erwartenden planungsrelevanten Arten im Plangebiet des Bebauungsplans
Nr. 126 „Hinter den Zäunen“ in der Ortslage Glehn, Stadt Mechernich wurden mit der
Artenschutzprüfung, Stufe 1 und 2 tlw., eigenen Beobachtungen und einer Plausibilitätsprüfung unterzogen. Es fanden drei Ortstermine statt, die einen Nachweis über
die vorkommenden Avifauna bzw. die Fledermäuse führten.
Ruhe- und Fortpflanzungsstätten der streng geschützten Arten konnten im Plangebiet nicht festgestellt werden. Aktuelle Nistplätze der besonders geschützten Arten
(Allerweltsarten) oder alte Nester konnten ebenfalls nicht beobachtet werden. Etliche
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Vogelarten nutzten die verschiedenen Biotoptypen im Plangebiet zur Nahrungssuche. Um Verbotstatbestände die besonders geschützten Arten zu verhindern, werden
Vermeidungsmaßnahmen, hier Bauzeitenbeschränkungen formuliert.
5. Fazit
Das beabsichtigte Bauvorhaben Bebauungsplan Nr. 126 „Hinter den Zäunen“ in der
Ortslage Glehn, Stadt Mechernich ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
auf seine Auswirkungen auf die planungsrelevanten Arten, die im Gebiet vorkommen
könnten, untersucht worden.
Die Liste der zu erwartenden planungsrelevanten Arten des LANUV NRW für den 4.
Quadranten des Messtischblatt Nr. 5305 „Zülpich“ wurde einer Plausibilitätsprüfung
unterzogen und drei Ortstermine vorgenommen. Das Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung ist, dass die Lebensraumansprüche der zu erwartenden planungsrelevanten Arten im Plangebiet nicht befriedigt werden. Bei den drei Ortsterminen
wurden keine Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten der streng geschützten Arten entdeckt. Beobachtet wurden Mehl- und Rauchschwalbe bei der Insektenjagd im und
außerhalb des Plangebietes sowie die sogenannten Allerweltsarten. Aktuelle Nester,
Brutplätze oder Hinweise auf alte Nester wurden nicht bemerkt. Verbotstatbestände
nach § 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 2 und 3 treten nicht auf.
Das Plangebiet ist für einige Arten ein tatsächliches bzw. potentielles Nahrungshabitat. Für die besonders geschützten Arten (Allerweltsarten) konnte keine momentane
Quartiersnutzung festgestellt werden. Da das Gebiet potentielle Brutmöglichkeiten
enthält, müssen Vermeidungsmaßnahmen definiert werden, die einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verhindern. Dies geschieht durch die
Reglementierung der Baufeldräumung und der Bauzeiten:
Bauzeitenbeschränkung als Vermeidungsmaßnahme
Eine Betroffenheit nach § 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG für die europäischen Vogelarten kann vermieden werden, wenn die Baufeldvorbereitung außerhalb des
Brutgeschäftes liegt. Das Brutgeschäft beginnt 01.März und endet 30. September. Abseits dieser Zeitspanne kann die Baufeldräumung und -vorbereitung
durchgeführt werden, also zwischen dem 01. Oktober und dem 28. Februar eines Jahres.
Bonn, 19.05.2016
Ute Lomb
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Foto 1 + 2: Blick über das Grünland
Foto 3: Grünstreifen mit Baumreihe
Foto 4: der Spielplatz
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Foto 5 - 7: die Obstwiesen
Abbildung 8: Feldhase auf Nahrungssuche
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