Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
856 kB
Datum
13.10.2016
Erstellt
27.09.16, 16:04
Aktualisiert
27.09.16, 16:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 126
„Hinter den Zäunen“, in Glehn
Teil A
- gem. § 2a Nr. 1 BauGB -
Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen
1.0 Rechtsgrundlagen
•
•
•
•
•
.
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober
2015 (BGBl. I S. 1722).
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung
- BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.
132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S.
1548).
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294).
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des
Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991
I S. 58) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509).
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666 ff) - SGV.NRW.2023 -, zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496)
jeweils in der zum Satzungsbeschluss gültigen Fassung.
2.0 Das Plangebiet
Das Plangebiet liegt am nördlichen Ortsrand von Glehn und umgibt den dortigen
Friedhof. Im Süden grenzt der Kindergarten an das Plangebiet an. Es beinhaltet in der
Gemarkung Glehn, in der Flur 29, einen Teilbereich des Flurstücks 83/0 und in der Flur
30 das Flurstück 24/0, sowie Teilbereiche der Flurstücke 22/0 und 23/0. Das Plangebiet
hat eine Größe von ca. 8.710 m².
Das Areal wird heute als Grünlandfläche, teilweise als Spielplatz und auch als Parkplatz
für den Kindergarten genutzt.
Übersicht zum
Geltungsbereich ohne
Maßstab, genordet
3.0 Planungsrechtliche Situation
.
Das Plangebiet liegt im am nördlichen
Rand
der
Ortslage
Glehn.
Der
Gebietsentwicklungsplan -GEP- aus dem
Jahr 2003 stellt den Bereich als
„Allgemeine
Freiraumund
Agrarbereiche“
mit
der
teilweise
überlagernden Darstellung „Schutz der
Landschaft und landschaftsorientierte
Erholung“ dar.
Ausschnitt GEP 2003
Innerhalb des Flächennutzungsplans
der Stadt Mechernich aus dem Jahre
2006, war der Bereich gem. § 1 Abs. 1
Nr. 1 BauNVO ursprünglich als „Flächen
für die Landwirtschaft (L) dargestellt.
Mit der 21. Änderung des FNP, die der
Rat in seiner Sitzung am 15.12.2015
beschlossen hat –Planbereich B- wurde
das Plangebiet des BP Nr. 126 im
Tausch mit einer anderen Fläche in
Glehn
-Planbereich
Aals
Wohnbaufläche -W- dargestellt.
Ausschnitt FNP 21. Änd.
.
2
Ein Bebauungsplan besteht für das Plangebiet nicht. Die Fläche befindet sich im sog.
Außenbereich und beurteilt sich planungsrechtlich dementsprechend nach § 35
BauGB.
4.0 Ausgangspunkt und Ziele der Planung
Mit dem aktuellen Flächennutzungsplan, der im Jahre 2006 seine Gültigkeit erlangte,
verfolgte die Stadt Mechernich u.a. das stadtplanerische Ziel, den zahlreichen Orten
der Stadt Entwicklungsperspektiven einzuräumen. Dies ist seinerzeit auf Ebene der
vorbereitenden Bauleitplanung durch die Darstellung von Wohnbauflächen mit dem
Ziel geschehen, der ortsansässigen Bevölkerung auch in den kommenden Jahren die
Möglichkeit zu eröffnen in ihren Dörfern bauen zu können. Vor allem die junge
Generation, die sich in der sog. Familiengründungsphase befindet, sollte hiervon
profitieren. Diese Überlegung zielte darauf ab, die Altersstruktur und auch die
Familienverbünde der Orte in Zeiten des demographischen Wandels zu stabilisieren.
Zwischenzeitlich wird genau diese Nachfrage der jungen Generation nach Bauland in
ihren Heimatdörfern immer konkreter und auch zahlenmäßig bedeutsam, dies gilt
auch für Glehn. Der seinerzeitige Planungsansatz scheint nun zu greifen, stößt aber in
der Praxis regelmäßig dort an seine Grenzen, wo Eigentümer potentieller
Wohnbauflächen keinerlei Bereitschaft erkennen lassen, ihre Grundstücke dem
Immobilienmarkt zur Verfügung zu stellen.
Diese Entwicklung wird aktuell durch die Situation auf den Finanzmärkten verstärkt, die
dazu führt, dass ein Grundstück als die bessere und stabilere Wertanlage gesehen
wird, von dem man sich daher nur ungern trennt.
In Glehn wurde vor diesem Hintergrund im Rahmen der 21. Änderung des FNP die
potentielle Wohnbaufläche in den Bereich getauscht, der nunmehr in Teilen
Gegenstand dieses verbindlichen Bauleitplanverfahrens ist.
Grundstückseigentümer ist die Stadt Mechernich selber. Damit kann nach Abschluss
des Bebauungsplanverfahrens sichergestellt werden, dass die gewonnenen
Baugrundstücke auch Interessierten Bauherren zur Verfügung stehen.
Das Plangebiet liegt zudem unmittelbar angrenzend an den Kindergarten von Glehn,
ein idealer Wohnstandort für junge Familien. Im Ergebnis führt dies somit auch zu einer
Inanspruchnahme dieser sozialen Infrastruktureinrichtung und sichert damit deren
Bestand.
5.0 Der städtebauliche Entwurf
.
Der Gestaltungsentwurf des Bebauungsplans beinhaltet, ausgehend von einer
Gesamtkonzeption für den gesamten Änderungsbereich des FNP, im Teilbereich des
nunmehr vorgesehen BP Nr. 126, ca. 11 Wohneinheiten, als freistehende
Einfamilienhäuser.
3
Vorentwurf u.a.
zum BP Nr. 126
11 mögliche Einfamilienhäuser befinden sich auf Grundstücken der Stadt Mechernich
und könnten dem Markt damit nachfrageabhängig zur Verfügung gestellt werden.
6.0 Erschließung
.
Sämtliche Erschließungseinrichtungen sind in der unmittelbaren Umgebung
vorhanden. Ihr bedarfsgerechter Ausbau, in Folge der Realisierung des Baugebietes,
wird durch die Stadt Mechernich sichergestellt.
7.0 Erfordernis der Bauleitplanung
.
Die Umsetzung der formulierten, planerischen Ziele beschreibt ein Planerfordernis im
Sinne des Baugesetzbuches, dem durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes, in
einem sog. verbindlichen Bauleitplanverfahren, entsprochen werden kann.
8.0 Planinhalte.
Dem Ziel dienend, eine Überregulierung zu vermeiden, deren Kontrolle in der Praxis eh
kaum sicher zu stellen ist, reduzieren sich die textlichen Festsetzungen auf wenige,
zentrale Punkte.
8.1
Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise
Aufgrund der umgebenden Struktur und der vorliegenden Planung wird das
Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.
Durch den Bebauungsplan sollen die Voraussetzungen für die Entwicklung eines
Neubaugebietes mit dem Nutzungsschwerpunkt „Wohnen“ geschaffen werden.
Dementsprechend werden die in einem WA gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen wie Tankstellen, Gartenbaubetriebe, Anlagen
4
für Verwaltungen, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Betriebe des
Beherbergungsgewerbes ausgeschlossen.
Das im Bebauungsplan vorgesehene Maß der baulichen Nutzung wird durch die
Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) und der Zahl der maximal zulässigen
Vollgeschosse bestimmt.
Die Zahl der zulässigen Vollgeschosse wird entsprechend der städtebaulichen
Zielsetzung ein Baugebiet für den Einfamilienhausbau zu schaffen auf ein Vollgeschoss
begrenzt.
Innerhalb des Baugebietes ist eine Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl
(GRZ) gem. § 19 (4) BauNVO nicht zulässig. Für Stellplätze, Zufahrten und Terrassen, die
mit wasserdurchlässigen Materialien befestigt werden, darf die zulässige Grundfläche
jedoch um 20 % überschritten werden. Die Festsetzung wird getroffen, um den
Versiegelungsgrad insbesondere durch Zufahrten und sonstigen befestigten Flächen
einzuschränken.
8.2
Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
Die überbaubare Grundstücksfläche wird im Sinne des § 23 BauNVO mit Baugrenzen
festgesetzt. Festgesetzt wird eine offene Bauweise. Im gesamten Plangebiet sind nur
Einzelhäuser zulässig.
8.3
Mindestmaße der Baugrundstücke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB
Das Baugebiet soll sich, entsprechend der lockeren Form der umgebenden
Bebauung, in den Ort Glehn einfügen. Durch die Festsetzung von Mindestbreiten der
Grundstücke wird dies sichergestellt und eine sehr dichte Form der Bebauung, die dem
ländlichen Charakter nicht entsprechen würde, vermieden.
8.4
Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind sehr großzügig bemessen und festgesetzt.
Dementsprechend sollen die verbleibenden Grundstücksbereiche von einer
Bebauung freigehalten werden um eine, der umgebenden Struktur angepasste
Durchgrünung des Plangebietes zu erreichen. Garagen und Stellplätze sollen daher
nur in den überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden können. Darüber
hinaus wird durch die textlichen Festsetzungen sichergestellt, dass durch die Lage der
Garagen ein zweiter Stellplatz zur Erschließung hin entsteht. Hierdurch soll erreicht
werden, dass die Fahrzeuge der Anwohner auch auf den jeweiligen Grundstücken
abgestellt werden und die öffentliche Verkehrsfläche nicht zum privaten Abstellplatz
degradiert wird.
Kleinere Gartenhäuschen, als Nebenanlagen bis zu einer Größe von 30 m³, sollen auch
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, in den teilweise großzügigen
Gartenbereichen, zulässig sein.
Nebenanlagen die der infrastrukturellen Versorgung des Baugebietes dienen -z.B.
Trafokompaktstationen etc.- sind, abhängig auch von technisch bedingten
Standorterfordernissen, generell im Plangebiet zulässig.
Auf die Ausführungen zum Versiegelungsgrad unter Punkt 8,2 wird hingewiesen.
5
8.5
Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten je Hauseinheit gem. § 9 Abs. 1 Nr.
6 BauGB
Das Baugebiet soll dem Familienwohnen im eigenen Haus mit Garten dienen. Durch
die Begrenzung der Anzahl der Wohneinheiten je Wohngebäude wird dies
sichergestellt.
8.6
Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern
gem. § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB
Aufgrund der topographischen Situation kann nicht ausgeschlossen werden, dass
beim Bau der Stichstraße Aufschüttungen oder Abgrabungen zu den angrenzenden
Grundstücksflächen entstehen. Daher wird festgesetzt, dass Aufschüttungen,
Abgrabungen und Stützmauern soweit zur Herstellung der öffentlichen
Verkehrsflächen erforderlich, auf den Privatgrundstücken zu dulden sind.
Zur Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen ist auf den angrenzenden
Grundstücksflächen bei der Randeinfassung ein Hinterbeton (Rückenstütze) vom
jeweiligen Grundstückseigentümer zu dulden.
8.7
Grünordnerische Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
Die textlichen Festsetzungen zur Form der Einfriedung und Bepflanzung sollen
wiederum eine adäquate Begrünung und landschaftliche Einbindung des
Neubaugebietes sicherstellen.
Zum Friedhof wird die Anpflanzung einer 5 m breiten Hecke festgesetzt.
Zudem werden Gehölz- und Heckenstrukturen durch Erhaltungsfestsetzungen
geschützt.
Durch eine Pflanzliste -Anlage a-, die in Abstimmung mit der ULB erstellt wurde, wird
sichergestellt, dass innerhalb des Plangebietes standortgerechte, heimische Gehölze
und Pflanzen zum Einsatz kommen, die die erwünschten ökologischen Wirkungen auch
erzielen.
8.8
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauONRW
Im
Bebauungsplan
Nr.
126
„Hinter
den
Zäunen“
werden
zudem
bauordnungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86
BauONRW getroffen. Diese beschränken sich vorrangig auf die Gestaltung und die
Farbgebung der Dächer. Die Festsetzungen werden ebenso wie die grünordnerischen
Festsetzungen aufgrund der Fernwirkung des Gebietes getroffen.
8.9
Verkehrsflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
Die vorhandenen und noch auszubauenden Verkehrsflächen werden als öffentliche
Verkehrsfläche festgesetzt. D
8.10 Ver- und Entsorgung
Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes mit Wasser, Abwasser, Telekommunikation
und Strom kann über vorhandene und auszubauende Anlagen in den umliegenden
Straßen hergestellt werden.
Die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung des Plangebietes ist technisch
herstellbar und damit grundsätzlich gesichert. Die Klärung der Entwässerungsfragen ist
zudem Gegenstand der weiteren Erschließungsplanung, die prinzipiell auf den
bestehenden Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik fußt.
6
9.0
Hinweise
In den Bebauungsplan werden Hinweise zur Erdbebenzone, Kampfmittelbeseitigung,
und zum Artenschutz aufgenommen.
9.1
Bodenschutz
Hinweise auf schädliche Bodenbelastungen innerhalb des Satzungsgebietes liegen
nicht vor.
Sollten im Zuge der Baumaßnahme vor Ort schädliche Bodenveränderungen
festgestellt werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde nach § 2 Abs. 1
Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) – unverzüglich zu informieren.
Sollten im Rahmen der Baumaßnahmen Bodenmaterialien zur Herstellung einer
durchwurzelbaren Bodenschicht auf- oder eingebracht werden, wird auf die gemäß
§ 2 Abs. 2 LBodSchG bestehende Anzeigepflicht gegenüber der Unteren
Bodenschutzbehörde, bei Vorhaben mit einer Materialmenge von mehr als 800 m³
hingewiesen, sofern die Maßnahme nicht Gegenstand einer anderen, behördlichen
Entscheidung ist, an der die Untere Bodenschutzbehörde zu beteiligen war.
9.2
Schutz des Mutterbodens
Nach § 202 BauGB in Verbindung mit DIN 18915 ist der Oberboden (Mutterboden) bei
Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen in nutzbarem Zustand zu erhalten
und vor Vernichtung zu schützen. Er ist vordringlich im Plangebiet zu sichern, zur
Wiederverwendung zu lagern und später wieder einzubauen.
9.3
Erdbebenzonen
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen
Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen,
Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 2, Untergrundklasse R (Gebiete mit
felsartigem Gesteinsuntergrund). Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen
Maßnahmen sind zu berücksichtigen.
9.4
Kampfmittelbeseitigungsdienst
Beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/
Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die
nächstgelegene
Polizeidienststelle
/
Feuerwehr
oder
direkt
der
Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu verständigen.
9.5
Artenschutz
Im Plangebiet sind die Belange des Artenschutzes nach BNatSchG zu beachten.
Eine Betroffenheit nach § 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG für die europäischen Vogelarten
kann vermieden werden, wenn die Baufeldvorbereitung außerhalb des
Brutgeschäftes liegt. Das Brutgeschäft beginnt 01.März und endet 30. September.
Abseits dieser Zeitspanne kann die Baufeldräumung und -vorbereitung durchgeführt
werden, also zwischen dem 01. Oktober und dem 28. Februar eines Jahres.
9.6
Bodendenkmalpflege
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Stadt als Untere
Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen,
Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich
zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten.
7
Die Weisung des LVR- Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten
ist abzuwarten.
10.0
Ergebnis der Beteiligung -gem. §§ 3 und 4 BauGB-
10.1 Frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde in der Zeit vom 11.04.2016 bis
einschließlich 11.05.2016 durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange wurde mit Schreiben vom 05.04.2016 gem. § 4 Abs. 1 BauGB über die
Planungsabsichten informiert.
Aus der Öffentlichkeit gingen vier Stellungnahmen ein.
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Gehölzbestand im Gebiet, den Entfall des
Spielplatzes, die Entwässerung (hier insbesondere Starkregenereignisse), möglicher
Heranziehung zu Erschließungskosten, den notwendigen landwirtschaftlichen Verkehr,
die Lage der Ausgleichsmaßnahmen, die Größe des Gebietes und den
Immissionsschutz (Musikheim).
Von Seiten der Umweltverbände (hier KNU Euskirchen e.V.) auf Heckenrückschnitte in
der Vergangenheit und negative Auswirkungen auf die Artenvielfalt hingewiesen. Eine
Gefährdung der noch vorhandenen Streuobstwiesen wird erwartet.
Ausgleichsmaßnahmen sollten sich auf die Verbesserung und die Neuschaffung von
Wiesenhabitaten mit Heckenstrukturen richten.
Der Kreis Euskirchen, Untere Wasserbehörde weist darauf hin, dass die Entwässerung
zweifelsfrei zu klären ist.
Die Untere Bodenschutzbehörde, bittet die Auswirkungen des Vorhabens auf das
Schutzgut Boden zu thematisieren.
Die Untere Immissionsschutzbehörde weist darauf hin, dass die Ortsrandlage von
zahlreichen emittierenden Betrieben und Nutzungen umgeben sei.
Für die Bebauung an der Grenze zum Außenbereich sei ein geringerer Schutzanspruch
gegeben.
Die Untere Landschaftsbehörde bittet darum, die Artenschutzprüfung und die
Ausgleichsbilanzierung abzustimmen.
Auf die Anlage 1 zur Begründung des Bebauungsplanes Nr. 126 „Hinter den Zäunen“
mit detaillierten Abwägungsvorschlägen wird hingewiesen.
8
Teil B
- gem. § 2a Nr. 2 BauGB -
Umweltbericht
1.0
Anlass und Aufgabenstellung
Aufgrund des Artikel 6 des Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG –Bau) in der seit
20.07.2004 geltenden Fassung ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen eine
Umweltprüfung (UP) durchzuführen. Gegenstand der Umweltprüfung sind nach § 2
Abs. 4 Satz 1 BauGB die Umweltbelange, auf die eine Durchführung des Bauleitplanes
voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben kann. Aufgabe der
Umweltprüfung
ist die
Ermittlung
und
Beschreibung
der
erheblichen
Umweltauswirkungen der geplanten Nutzungen und Vorhaben. Die Ergebnisse sind im
Umweltbericht darzustellen, der gesonderter Teil der Begründung der Bauleitpläne ist.
Inhalt und Form des Umweltberichtes regelt die Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB.
Folgende Umweltschutzgüter werden betrachtet:
- Mensch (incl. menschlicher Gesundheit)
- Pflanzen und Tiere
- Boden / Wasser
- Klima / Luft
- Landschaftsbild / Erholung
- Kultur- und sonstige Sachgüter
- Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern
Insbesondere sollen die Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung
sichern, welche die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen
berücksichtigen. Ergänzend sieht der Gesetzgeber den sparsamen und schonenden
Umgang mit Grund und Boden vor. Weiterhin zu berücksichtigen sind die Zielvorgaben
anderer Pläne oder Regelungen und Maßnahmen zur Umweltvorsorge.
1.1
Planerische Bindungen
Das Plangebiet liegt am nördlichen Rand der Ortslage Glehn. Der Regionalplan aus
dem Jahr 2003 stellt für das Gebiet „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche“ mit der
teilweise
überlagernden
Darstellung
„Schutz
der
Landschaft
und
landschaftsorientierte Erholung“ dar.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Mechernich mit seiner 21. Änderung stellt für den
Planbereich Wohnbaufläche -W- dar.
Mit Ausnahme des Kindergartengrundstücks -Flur 30, Flurstück 57/0- unterliegt die
Fläche, entsprechend des Landschaftsplans Nr. 28 Mechernich, dem
Landschaftsschutz mit der Festsetzung L 2.2-3 mit dem Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 a, b und c LG
NW insbesondere
• zur Erhaltung und Wiederherstellung einer strukturreichen Kulturlandschaft,
9
•
•
•
1.2
zur Erhaltung und Entwicklung wichtiger Lebensräume und
Trittsteinbiotope
in
dem
intensiv
ackerbaulich
genutzten
Landschaftsraum,
zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes,
wegen der Bedeutung des Gebietes für die Erholungsnutzung
Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten
Ziele des Umweltschutzes
Baugesetzbuch (BauGB): Sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Vermeidung und
Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): Erhaltung landschaftlicher Strukturen;
Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung naturnaher und natürlicher Gewässer;
Schutz der natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt; Geringhalten
schädlicher Umwelteinflüsse durch landschaftspflegerische Maßnahmen; Ausgleich
von Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft; Sicherung des Erlebnis- und
Erholungsraumes des Menschen.
Landschaftsgesetz
(LG):
Erhaltung,
Entwicklung
oder
Wiederherstellung
landschaftlicher Strukturen; sparsame, schonende und nachhaltige Nutzung der
Naturgüter; Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der natürlichen oder
naturnahen Gewässer; Gering-halten von schädlichen Umwelteinwirkungen;
Erhaltung und Entwicklung der biologischen Vielfalt; Schutz der natürlichen und
historisch gewachsenen Artenvielfalt; Erhaltung und Entwicklung von Naturbeständen
im besiedelten Bereich; Erhaltung unbebauter Bereiche und Entsiegelung nicht mehr
benötigter versiegelter Flächen; Sicherung des Erlebnis- und Erholungsraumes des
Menschen.
Bundes-Bodenschutzgesetz
(BBodSchG):
Nachhaltige
Sicherung
oder
Wiederherstellung der Funktionen des Bodens; Vermeidung von Beeinträchtigungen
seiner natürlichen Funktionen.
Wasserhaushaltsgesetz (WHG): Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, Gewährleistung einer nachhaltigen
Entwicklung.
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG): Schutz der Gewässer vor
vermeidbaren
Beeinträchtigungen;
sparsame
Verwendung
des
Wassers;
Bewirtschaftung der Gewässer, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang
mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen.
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG): Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen,
Boden, Wasser, Atmosphäre und Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen.
Denkmalschutzgesetz (DSchG): Erforschung und Erhaltung von Kulturdenkmalen und
Denkmalbereichen.
Gesetz zur Landesentwicklung Landesentwicklungsprogramm – LEPro: Das
Landesentwicklungsprogramm formuliert Ziele u.a. zum Schutz vor Hochwässern. Es ist
sicherzustellen, dass die notwendigen Freiflächen für die Grundwasserneubildung, den
Wasserabfluss, den Schutz vor Hochwässern und für Abwasseranlagen erhalten
bleiben bzw. wiederhergestellt werden.
10
2.0
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes
Mit dem aktuellen Flächennutzungsplan, der im Jahre 2006 seine Gültigkeit erlangte,
verfolgte die Stadt Mechernich u.a. das stadtplanerische Ziel, den zahlreichen Orten
der Stadt Entwicklungsperspektiven einzuräumen. Dies ist seinerzeit auf Ebene der
vorbereitenden Bauleitplanung durch die Darstellung von Wohnbauflächen mit dem
Ziel geschehen, der ortsansässigen Bevölkerung auch in den kommenden Jahren die
Möglichkeit zu eröffnen in ihren Dörfern bauen zu können.
Um dies zu ermöglichen, wurde In Glehn mit der 21. Änderung des FNP eine potentielle
Wohnbaufläche getauscht, der jetzt teilweise Gegenstand des Bebauungsplans Nr.
126 „Hinter den Zäunen“ ist.
Dadurch, dass die Stadt Mechernich als Grundstückseigentümer der meisten Flächen
auftritt, können die generierten Baugrundstücke zeitnah interessierten Bauherren zur
Verfügung stehen.
Der Gestaltungsplan zum Bebauungsplan geht für den Bebauungsplan Nr. 126 von ca.
11 Wohneinheiten, als freistehende Einfamilienhäuser aus.
Abbildung 1 und 2:
Gestaltungsplan
und Bebauungsplanentwurf
11
3.0
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
3.1
Naturräumliche Grundlagen
Das Plangebiet gehört zur Großlandschaft Eifel / Siebengebirge und hier zum
Rheinischen Schiefergebirge. Die weitere naturräumliche Einheit beschreibt den Raum
mit NR-275 „Mechernicher Voreifel“ sowie dem dazu gehörenden Landschaftsraum
LR-V-007 „Wollersheimer Stufenländchen und Vlattener Hügelland“ (7660310).
3.2
Klimaschutz / Klimaanpassung
Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem
Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den
Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.
Ein Hauptansatz des Klimaschutzes liegt in der Verringerung des Ausstoßes von
Treibhausgasen, die durch Industrie, Landwirtschaft, Verkehr und Privathaushalte
freigesetzt werden. Hierzu gehören z.B. Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur
Energieeffizienz. Eine weitere wichtige Komponente des Klimaschutzes ist der Schutz
und Erhalt der Naturelemente, welche Kohlendioxid aufnehmen können.
Die Ausweisung der Bauflächen in Glehn steht im Einklang mit dem
Flächennutzungsplan. Mit der 21. Änderung des FNP wurde ein Flächentausch
vorgenommen, aber keine Flächenumwidmung oder -neuausweisung.
Die potentiellen Bauflächen können an die nahe gelegene Infrastruktur angebunden
werden. Das zeitnah verfügbare Bauland ist für die ortansässige Bevölkerung gedacht,
die in Mechernich oder im näheren Umfeld arbeitet. Damit können längere
Pendlerwege reduziert werden. Die in Mechernich vorgehaltene Infrastruktur wie z. B.
Schulen, Kindergärten, soziale Einrichtungen können ebenfalls benutzt werden.
Eine Nutzung der Dachflächen für solare Anlagen zur Energie und Stromgewinnung ist
ebenfalls aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes möglich.
Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden sind in den einschlägigen
Fachgesetzen geregelt und im Rahmen der baulichen Umsetzung zu beachten, so
dass hier kein Regelungsbedarf auf der Ebene der Bauleitplanung gesehen wird. Im
Sinne der planerischen Zurückhaltung wird von einer Festsetzung von Gebieten gem.
§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB, in denen bestimmte bauliche und sonstige technische
Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder
Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden
müssen, abgesehen.
3.4
Einwirkungsbereich Störfallanlagen
Das Plangebiet befindet sich nicht im potentiellen Einwirkbereich von Störfallanlagen.
Durch die Planung sind Belange der bauplanungsrechtlichen Störfallvorsorge im Sinne
der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012
zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur
Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates ("SevesoIII-Richtlinie") bzw. ihrer Vorgängerrichtlinien sowie der diesbezüglichen nationalen
Gesetzgebung nicht betroffen.
12
3.5
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit
sowie auf die Bevölkerung insgesamt
3.3.1 Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Mensch
Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind vorrangig die Aspekte
Gesundheitsvorsorge, Wohnqualität, Luftschadstoffe, Gerüche, Lärmimmissionen und
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen.
3.3.2 Zu erwartende Auswirkungen bei Durchführung des Vorhabens
Das Plangebiet befindet sich am nördlichen Ortsrand von Glehn nahe dem Friedhof.
Die geplante Bebauung nimmt die dörfliche Struktur des Ortes auf. Die Festsetzungen
des Bebauungsplans setzen eine lockere Einzelhausbebauung mit einer GRZ von 0,4
ohne eine Überschreitungsmöglichkeit gem. § 19 Abs. 4 BauNVO vor. Die Grundstücke
erhalten damit genug Freiflächen, die begrünt werden können, was dem ländlichen
Charakter von Glehn entspricht.
Das zu erwartende Verkehrsaufkommen kann vom Grünen Weg und vom
auszubauenden Wirtschaftsweg aufgenommen werden.
Innerhalb des Plangebietes entstehen bis max. 11 Gebäude, als Einfamilienhäuser mit
ca. 20 Wohneinheiten, -Hauptwohnung plus in einigen Fällen Einliegerwohnungen-.
Der hiervon ausgehende Verkehr fällt mit ca. 6-9 Fahrzeugbewegungen je Stunde, bei
einer Betrachtung des Wertes für den durchschnittlichen täglichen Verkehr-DTV-Wertkaum ins Gewicht, sodass hier keine tiefergehende Betrachtung erforderlich ist.
Glehn ist, wie die Dörfer in der Region, geprägt von einem Nebeneinander
landwirtschaftlich geprägter Baustrukturen und Wohnbebauung. Gerade die
Ortsrandlage ist von emittierenden Betrieben und Nutzungen umgeben.
Für die Bebauung an der Grenze zum Außenbereich ist somit geringerer
Schutzanspruch hinsichtlich landwirtschaftlicher Immissionen gegeben.
3.4
Umweltbezogene Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen sowie die biologische
Vielfalt
3.4.1 Beschreibung der umweltbezogenen Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen
sowie die biologische Vielfalt
Das Plangebiet liegt innerhalb des Naturparks NTP-008 Deutsch-Belgischer Naturpark
Hohes Venn - Eifel (7680300) und teilweise innerhalb des Landschafts-schutzgebietes
LSG 5305-001 LSG Mechernicher Voreifel bei Kommern (7680110) (grüne Schraffur).
Der Landschaftsschutz erstreckt sich, mit Ausnahme des Kindergartengrundstücks, auf
alle Parzellen. Der Landschaftsplan Nr. 28 Mechernich, Festsetzung L 2.2-3 formuliert
den Schutzzweck:
• zur Erhaltung und Wiederherstellung einer strukturreichen Kulturlandschaft,
• zur Erhaltung und Entwicklung wichtiger Lebensräume und Trittsteinbiotope in dem
intensiv ackerbaulich genutzten Landschaftsraum,
• zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
• wegen der Bedeutung des Gebietes für die Erholungsnutzung
Die umgebende Schutzkulisse nach Osten und Süden stellt das Naturschutzgebiet EU94 NSG Rotbach- und Bruchbachtal (7680100) dar. Die geringste Entfernung zwischen
Plangebiet und Naturschutzgebiet beträgt ca. 250 m Luftlinie.
Derzeit kommen auf den Flächen die Biotoptypen, Intensivwiese-, weide, Baumreihe,
Obstwiese, Einzelbäume (Obstbäume), Zier- und Nutzgärten, strukturreiche
13
Grünanlage mit Baumbestand (Spielplatz), Straße und unversiegelter Wirtschaftsweg
vor.
Der Spielplatz besitzt eine größere Rasenfläche und größere Bäume (Kiefer,Birke, sowie
Sträucher. großen Rasenanteil und Gehölze aufweist. Gleichwohl wurde der Biotoptyp
um eine Wertstufe wegen der atypische Ausprägung, reduziert.
Die Obstwiese zeigt einen lückigen Baumbestand. Die Bäume sind weitgehend
gesund und bedürfen eines Pflegeschnittes, um die Vitalität zu erhalten. Die
charakteristischen Streuobstwiesen der Ortschaft Glehn werden in einem Rundgang
dargestellt, der am Grünen Weg beginnt. Die von er Planung tangierte Obstwiese
gehört nicht zu diesem Rundgang.
Die Baumreihe aus vier Eschen an der Straße zur Trauerhalle wird nicht überplant und
bleibt erhalten. Die Hainbuchenhecke auf der anderen Seite des Weges kann nicht in
Gänze bewahrt werden. Der vordere Abschnitt mit ca. 80 m² am Grünen Weg bleibt
bestehen.
Die Überplanung der jetzigen Freiflächen führt dazu, dass sich die Verkehrsfläche auf
1.810 m² vergrößert und die 2.510 m² versiegelten Flächen des allgemeinen
Wohngebietes für den Natur- und Landschaftshaushalt verloren sind.
Die Restflächen von ca. 3.765 m² werden erfahrungsgemäß als Zier- und Nutzgarten
angelegt. Da die Grundstücke eine der ländlichen Region angemessene Größe
aufweisen, wird ein größerer Gehölzanteil für die Gärten angesetzt, der wiederum den
ökologischen Wert erhöht. Eine weitere Erhöhung der ökologischen Wertigkeit nach
Realisierung des Bauvorhabens besteht in der teilweisen Eingrünung des Gebietes zum
Friedhof hin. Die Eingrünung wird als mehrreihige Baumstrauchhecke aus heimischen
Gehölzen mit einer Breite von ca. 5 m angelegt.
3.4.2 Zu erwartende Auswirkungen bei Durchführung des Vorhabens
Um den Anforderungen nach einem qualifizierten Ausgleich für den Bereich der in
Anspruch genommenen Flächen nachzukommen, wird der durch die Planung
vorbereitete Eingriff dargestellt und bewertet und die erforderlichen
Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt.1
Die Bewertung erfolgt anhand der „Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die
Bauleitplanung in NRW“ des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Nordrhein-Westfalen (LANUV), Stand 03/2008.
Tabelle 1: Bestand
Flächen
Numme
r
Code
(Vgl. Biotoptypenwertliste)
1
3.4
2
1.1
3
1.4
4
7.4
Biotoptyp
Fläche
m²
Grundwert P
Gesamtwert
Einzelflächenwert
3.398
3
3
10.194
1.650
0
0
0
200
3
3
600
157
5
5
785
(Vgl. Biotoptypen
wertliste)
Intensivwiese, weide, artenarm
Versiegelte
Fläche, Straße,
Feldweg,
unversiegelt mit
Vegetationsentwicklung
Baumreihe mit
lebensraum-
1 Bilanzierung des Eingriffs BP Nr. 126 „Hinter den Zäunen, Glehn, Stadt Mechernich als Bestandteil des
Umweltberichtes, Dipl. Geogr. Ute Lomb, Bonn, 05-2016
14
5
6
typischen
Baumarten > 50%
4.7
Grünanlage
strukturreich mit
Baumbestand
und Spielplatz
3.9
Obstwiese älter
als 30 Jahre
Gesamtflächenwert
1.065
5
4*
4.260
2.240
7
6*
13.440
8.710
29.279
*Abwertung um einen Punkt wegen der atypische Ausprägung des Biotoptyps
Tabelle 2: Planung
Fläche
n
Numm
er
A
B
C
D
E
Code
(Vgl. Biotoptypenwertliste)
1.1
Biotoptyp
Fläche
m²
Grundwert P
Gesamt
wert
2.510
0
0
0
1.810
3.765
0
3
0
3
0
11.295
157
5
5
785
468
5
5
2.340
(Vgl. Biotoptypen
wertliste)
Versiegelte
Flächen, WAGebiet mit GRZ 0,4
1.1
Verkehrsfläche
4.4
Zier- und
Nutzgärten ohne
oder mit
heimischen
Gehölzen
> 50 %
7.4
Baumreihe mit
lebensraumtypischen
Baumarten > 50%
7.2
Mehrreihige Hecke
mit lebensraumtypischen
Gehölzanteilen >
50%
Gesamtflächenwert Planung
Bilanz
8.710
Einzelflächenwert
14.420
-14.859
Die Bilanzierung zeigt auf, dass der Eingriff in Natur und Landschaft im
Bebauungsplangebiet nicht vollumfänglich ausgeglichen werden kann. Für den
Bebauungsplanbereich ergibt sich nach den vorliegenden Berechnungen ein
Biotopwertdefizit von -14.859 ökologischen Wertpunkten.
Das Defizit muss an anderer Stelle ausgeglichen werden. Eine konkrete Bezeichnung
der Kompensationsmaßnahme, des Entwicklungsziels, der Flächengröße und Lage
erfolgt in Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde, der Unteren
Landschaftsbehörde des Kreises Euskirchen.
3.4.3 Artenschutz
Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007 und
29.07.2009 (seit 01.03.2010 in Kraft) wurde das deutsche Artenschutzrecht an die
europarechtlichen Vorgaben angepasst. Vor diesem Hintergrund müssen die
15
Artenschutzbelange
bei
allen
Bauleitplanverfahren
und
baurechtlichen
Genehmigungsverfahren beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP)
durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem
besonderen dreistufigen Prüfverfahren unterzogen wird.
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP im Rahmen der Bauleitplanung und bei
der Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
Das beabsichtigte Bauvorhaben Bebauungsplan Nr. 126 „Hinter den Zäunen“ in der
Ortslage Glehn, Stadt Mechernich ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
auf seine Auswirkungen auf die planungsrelevanten Arten, die im Gebiet vorkommen
könnten, untersucht worden2.
Die Liste der zu erwartenden planungsrelevanten Arten des LANUV NRW für den 4.
Quadranten des Messtischblatt Nr. 5305 „Zülpich“ wurde einer Plausibilitätsprüfung
unterzogen und drei Ortstermine vorgenommen. Das Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung ist, dass die Lebensraumansprüche der zu erwartenden planungsrelevanten Arten im Plangebiet nicht befriedigt werden. Bei den drei Ortsterminen
wurden keine Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten der streng geschützten Arten
entdeckt. Beobachtet wurden Mehl- und Rauchschwalbe bei der Insektenjagd im und
außerhalb des Plangebietes sowie die sogenannten Allerweltsarten. Aktuelle Nester,
Brutplätze oder Hinweise auf alte Nester wurden nicht bemerkt. Verbotstatbestände
nach § 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 2 und 3 treten nicht auf.
Das Plangebiet ist für einige Arten ein tatsächliches bzw. potentielles Nahrungshabitat.
Für die besonders geschützten Arten (Allerweltsarten) konnte keine momentane
Quartiersnutzung festgestellt werden. Da das Gebiet potentielle Brutmöglichkeiten
enthält, werden Vermeidungsmaßnahmen definiert, die einen Verstoß gegen § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verhindern.
Dies geschieht durch die Reglementierung der Baufeldräumung und der Bauzeiten:
• Eine Betroffenheit nach § 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG für die europäischen
Vogelarten kann vermieden werden, wenn die Baufeldvorbereitung außerhalb
des Brutgeschäftes liegt. Das Brutgeschäft beginnt 01.März und endet 30.
September. Abseits dieser Zeitspanne kann die Baufeldräumung und vorbereitung durchgeführt werden, also zwischen dem 01. Oktober und dem
28. Februar eines Jahres.
3.5
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Boden
3.5.1 Beschreibung und Bewertung der umweltbezogenen Auswirkungen auf das
Schutzgut Boden
Mit der Überplanung der jetzigen Freiflächennutzung geht eine Beeinträchtigung des
Bodens einher. Die natürlich vorliegende Bodenart mit ihrem typische Profil, den
chemischen, physikalischen, chemischen, biologischen und hydrologischen
Eigenschaften wird verändert bzw. zerstört.
Der Verlust des Schutzgutes Bodens kann schwerlich ausgeglichen werden, da die
bodenbildenen Prozesse sehr langsam ablaufen und sich Boden demzufolge nicht
leicht „entwickeln“ lässt.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit durch eine Entsiegelung ehemals bebauter
Flächen einen Ausgleich zu schaffen.
2
Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Stufe 1 und 2 tlw., Bebauungsplan Nr. 126 „Hinter den Zäunen“ in der
Ortslage Glehn, Stadt Mechernich, Dipl. Geogr. Ute Lomb, Bonn, 05-2016
16
Die Lage der Stadt Mechernich im ländlichen Raum bringt es mit sich das keine
klassischen Entsiegelungsflächen z.B. Gewerbebrachen u.ä. für eine Kompensation
der verlorengegangenen Bodenfunktionen zur Verfügung stehen.
In Abwägung der unterschiedlichen Nutzungsansprüche an Fläche und unter
Gewichtung der planerischen Zielvorstellungen der Stadt Mechernich wird hier der
Erweiterung der Wohnbaufläche Vorrang eingeräumt.
Erdbebenzone
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen
Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen,
Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 2, Untergrundklasse R (Gebiete mit
felsartigem Gesteinsuntergrund). Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen
Maßnahmen sind zu berücksichtigen.
3.5.2 Zu erwartende Auswirkungen auf das Schutzgut Boden
Die Realisierung der Planung eines allgemeinen Wohngebietes nebst verkehrlicher
Erschließung (Ausbau) führt zur Versiegelung von bisherigen Freiflächen. Es können bis
zu ca. 4.320 m² neu versiegelt werden. Diese Fläche verliert ihre angestammten
Bodenfunktionen teilweise oder ganz. Der Verlust wird durch die getroffenen
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung gemindert.
Als Minderungsmaßnahme für den Eingriff in die Bodenfunktionen soll der Aushub des
Oberbodens auf den jeweiligen Grundstücken bzw. auf den angrenzenden
landwirtschaftlichen Flächen verbleiben. Der Schutz des Oberbodens während der
Baumaßnahmen durch eine fachgerechte Zwischenlagerung ist bereits im
Baugesetzbuch (§ 202 BauGB) verankert.
3.6
Umweltbezogene Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser
3.6.1 Beschreibung der umweltbezogenen Auswirkungen auf das Schutzgutes
Wasser
Oberflächengewässer sind im Plangeltungsbereich nicht vorhanden.
Das Plangebiet liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten sowie außerhalb des
potenziellen Hochwasserbereiches.
3.6.2 Zu erwartende Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser
Die Reduzierung der Oberflächenversickerung durch Überbauung und Versiegelung
ist bei Realisierung der Planung unvermeidbar.
3.7
Schutzgut Klima / Luft
Der Plangeltungsbereich ist durch seine Ortsrandlage gekennzeichnet. Mit der
vorliegenden Planung wird der Versiegelungsgrad im Plangebiet und der
Individualverkehr im Vergleich zu bisherigen Nutzung erhöht. Das vorherrschende
Groß- und Regionalklima wird durch die Bauleitplanung nicht beeinflusst. Eine
Erhöhung der Verdunstung oder eine Erhöhung der durchschnittlichen Temperatur
durch die versiegelten Flächen ist aufgrund der geringen Ausdehnung nicht zu
erwarten
3.8
Schutzgut Landschafts- / Ortsbild
Die umgebende Landschaft ist geprägt durch ein Mosaik verschiedener
Landschaftselemente, wie u. ä. Waldbereiche, Wiesen-, Weideflächen, Feldgehölze.
17
Das geplante Baugebiet repräsentiert dies durch die Wiese, die Baumreihe, die
Obstwiese und die Grün-, Außenanlage des Kindergartens.
Die Ortsrandlage bedeutet eine besondere Verantwortung für die baulichen
Festsetzungen, damit sich der Siedlungsrand in die gestalterischen und
charakteristischen Gegebenheiten der Ortschaft einfügt.
Die Eschenbaumreihe und ein Teil der Hainbuchenhecke bleiben erhalten. Zudem
wird die Anpflanzung einer ca. 5 m breiten Hecke zum Friedhof festgesetzt.
3.9
Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Auswirkungen auf den Bereich des Denkmalschutzes werden nach derzeitigem
Kenntnisstand nicht erwartet.
Auf die Meldepflicht und das damit verbundene Veränderungsverbot bei der
Entdeckung von Bodendenkmälern im Rahmen der Bauausführung (§§ 15 und 16
DSchG NRW) wird in der Satzung hingewiesen.
45.0
Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes
Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich
gegenseitig und in unterschiedlichem Maße. Dabei sind Wechselwirkungen zwischen
den Schutzgütern sowie Wechselwirkungen aus Verlagerungseffekten und komplexe
Wirkungszusammenhänge unter den Schutzgütern zu betrachten. Die aus
methodischen Gründen auf Teilsegmente des Naturhaushalts, die so genannten
Schutzgüter, bezogenen Auswirkungen betreffen, also ein stark vernetztes komplexes
Wirkungsgefüge.
Die vorliegende Bauleitplanung führt nach derzeitigem Kenntnisstand zu keinen
erheblichen Beeinträchtigungen der angeführten Schutzgüter. Von daher sind keine
diesbezüglichen Wechselwirkungen zu beschreiben.
5.0
Entwicklungsprognosen des Umweltzustandes
5.1
Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
Mit der Planung sind die unter Ziffer 3 ermittelten Umweltauswirkungen verbunden.
Dem gegenüber steht das öffentliche Interesse der Stadt Mechernich, für breite
Schichten der Bevölkerung Wohnbauflächen zu schaffen. Dies geschieht in
Mechernich aktuell vor einer nach wie vor vorhandenen Nachfrage, insbesondere
auch von Grundstücken zum Einfamilienhausbau sowohl in der Kernstadt als auch in
den Ortsteilen.
5.2
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Beim Verzicht auf die Durchführung der Bauleitplanung bleibt der Ist-Zustand erhalten.
Notwendiges Bauland für die junge Bevölkerung in Glehn könnte nicht geschaffen
werden.
5.3
Prüfung
von
Standortund
Planungsalternativen
/
Anderweitige
Planungsmöglichkeiten
Die Prüfung von Standortalternativen erfolgte auf der Ebene der 21. Änderung des
Flächennutzungsplanes.
18
6.0
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
erheblich nachteiligen Auswirkungen
Zur Vermeidung und zur Verringerung nachteiliger Auswirkungen sind nachstehende
Maßnahmen bei der Realisierung des Bebauungsplanes beachtlich:
7.1
Vermeidung, Verringerung / Minderung
Mensch
Aufgrund der umgebenden landwirtschaftlichen Nutzung können bei einer Bebauung
an der Grenze zum Außenbereich Geruchsimmissionen auftreten. Somit ist ein
geringerer Schutzanspruch hinsichtlich landwirtschaftlicher Immissionen gegeben.
Fauna / Artenschutz
Um eine Beeinträchtigung der Fauna zu vermeiden, ist eine Bauzeitenregelung in
Bezug auf Baufeldräumung zu beachten.
Boden
Als Minderungsmaßnahme für den Eingriff in die Bodenfunktionen soll der Aushub des
Oberbodens auf den jeweiligen Grundstücken bzw. auf den angrenzenden
landwirtschaftlichen Flächen verbleiben. Der Schutz des Oberbodens während der
Baumaßnahmen durch eine fachgerechte Zwischenlagerung ist bereits im
Baugesetzbuch (§ 202 BauGB) verankert.
Kulturgüter
Sollten im Zuge der Erdarbeiten Hinweise auf archäologische Befunde zu Tage treten,
so sind umgehend die zuständigen Fachbehörden (Untere Denkmalbehörde,
Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege Bonn) zu benachrichtigen und alle Arbeiten
an der Fundstelle zu unterbrechen.
Konflikte mit Belangen des Bodendenkmalschutzes sind nur beim Antreffen
bedeutsamer archäologischer Funde zu erwarten. Es wird daher zunächst nicht von
erheblichen Beeinträchtigungen ausgegangen.
4.2
Ausgleich
Natur und Landschaft
Für den Bebauungsplanbereich ergibt sich nach der vorliegenden EingriffsAusgleichsbilanzierung ein Biotopwertdefizit von -14.859 ökologischen Wertpunkten.
Das Defizit wird an anderer Stelle ausgeglichen. Eine konkrete Bezeichnung der
Kompensationsmaßnahme, des Entwicklungsziels, der Flächengröße und Lage erfolgt
in Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde.
8.0
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Ziel der städtebaulichen Entwicklung der Stadt Mechernich ist es u.a. weiterhin,
Bauland für die ortsansässige Bevölkerung, insbesondere junge Familien, zeitnah zur
Verfügung zu stellen.
Das Plangebiet wird vom Grünen Weg an das vorhandene öffentliche Verkehrsnetz
angebunden. Die innere Erschließung erfolgt über eine.
19
Als voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB die
mit der Bauleitplanung vorbereitet werden, sind der Verlust von Boden und
Bodenfunktion durch Versiegelung und der damit verbundene erhöhte
Oberflächenabfluss und eine verringerte Grundwasserneubildungsrate sowie der
Veränderung der Lebensräume von Tieren und Pflanzen zu nennen.
Die Eingriffe in Natur, Landschaft, Boden- und Wasserhaushalt werden durch die
getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan weitgehend minimiert.
Die Ver- und Entsorgung des Gebietes ist sichergestellt, eine entsprechende
tiefbautechnische Planung vorausgesetzt.
Kultur- und sonstige Sachgüter werden nicht beeinträchtigt bzw. berücksichtigt.
Eine Beschädigung essenzieller Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist für alle
planungsrelevanten Tierarten auszuschließen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur
Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich durch die Bebauungsplanung keine
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Aufgestellt:
Mechernich, den 22.05.2016
20